Entscheidungsstichwort (Thema)
Berufsausbildungsbeihilfe. auswärtige Unterbringung nur während der Zeit des Berufsschulbesuchs im Blockunterricht. Antragstellung. Gebrauch von Rechtsbegriffen
Leitsatz (amtlich)
Berufsausbildungsbeihilfe kann auch allein für Zeiten des Berufsschul-Blockunterrichts gewährt werden, wenn der Auszubildende nur während dieser Zeit außerhalb des Elternhauses wohnt.
Normenkette
SGB III § 64 Abs. 1 Fassung: 1997-03-24, § 73 Abs. 1a Fassung: 2003-12-23, § 323 Abs. 1 S. 1 Fassung: 1997-10-22, § 324 Abs. 1 S. 1 Fassung: 1997-03-24, S. 2 Fassung: 1997-03-24, Abs. 2 S. 1 Fassung: 1997-03-24
Verfahrensgang
Tenor
Auf die Revision der Beklagten wird das Urteil des Landessozialgerichts Sachen-Anhalt vom 26. Mai 2004 aufgehoben und die Sache zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an das Landessozialgericht zurückverwiesen.
Tatbestand
I
Im Streit ist die Zahlung von Berufsausbildungsbeihilfe (BAB) für einzelne Tage bzw Wochen von Berufsschul-Blockunterricht in der Zeit zwischen dem 4. September 2000 bis 27. Juni 2001.
Der Kläger (Deutscher) ist am 29. Juli 1981 geboren. Er wurde auf Grund eines Berufsausbildungsvertrags mit dem Verein für Berufsförderung Baubildungszentrum in Magdeburg vom 1. Oktober 1999 bis 30. September 2002 zum Stukkateur ausgebildet. Die Lehrlingsvergütung betrug im Jahr 1999 300,00 DM. Die Ausbildung war in dem Zeitraum vom 4. September 2000 bis 27. Juni 2001 mit mehreren Blockunterrichtsphasen in der Berufsschule in Leipzig verbunden, die sich im jeweiligen Monat in der Regel über ein bis zwei Wochen erstreckten. Der Kläger wohnte nur während des Blockunterrichts außerhalb der Wohnung seiner Eltern. In dieser Zeit musste er Miete iH von 27,00 DM pro Tag zahlen. Eine gesonderte Förderung wegen des Berufsschulunterrichts wurde durch das Land Sachsen-Anhalt abgelehnt.
Der Kläger beantragte die Gewährung von BAB. Die Beklagte lehnte diese ab, weil er nicht während der gesamten Maßnahme außerhalb des Elternhauses gewohnt habe (Bescheid vom 15. Dezember 2000; Widerspruchsbescheid vom 8. Januar 2001).
Die Klage, die ausschließlich auf Zahlung von BAB für die Zeiten des Blockunterrichts gerichtet war, war erstinstanzlich erfolgreich (Urteil des Sozialgerichts ≪SG≫ vom 29. Januar 2002). Das SG hat die Beklagte unter Aufhebung des Bescheids vom 15. Dezember 2000 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 8. Januar 2001 verurteilt, “dem Kläger in der Zeit vom 4. September 2000 bis 27. Juni 2001 BAB in gesetzlicher Höhe zu gewähren”. Im Urteil selbst wird ausgeführt, dass der Kläger für die Zeit des Blockunterrichts, in der er nicht bei seinen Eltern gewohnt habe, einen Leistungsanspruch besitze. Das Landessozialgericht (LSG) hat die Berufung zurückgewiesen (Urteil vom 26. Mai 2004). Zur Begründung seiner Entscheidung hat das LSG ausgeführt, das SG habe zu Recht einen Anspruch auf BAB für die Zeiten des Blockunterrichts bejaht. Aus den Regelungen der §§ 59 ff Sozialgesetzbuch Drittes Buch – Arbeitsförderung – (SGB III) ergebe sich nicht die von der Beklagten praktizierte Einschränkung.
Mit ihrer Revision rügt die Beklagte eine Verletzung des § 64 Abs 1 Satz 1 SGB III. Sie ist der Ansicht, für die Gewährung von BAB dürfe der Leistungsberechtigte nicht nur während des Berufsschulunterrichts auswärts untergebracht sein. Eine Differenzierung der Bewilligung nach einzelnen Ausbildungsabschnitten sei im Gesetz nicht vorgesehen. Über den Anspruch werde in der Regel für ein Jahr (Bewilligungszeitraum) entschieden. Aus Sinn und Zweck der Förderungsart der BAB folge, dass die Gewährung der Leistung an die berufsordnungsrechtlich vorgesehene Regeldauer der Ausbildung geknüpft sei. Überdies bedeute es einen unzumutbaren Verwaltungsaufwand, für einzelne, wiederkehrende und kurzzeitige Bewilligungsabschnitte jedes Mal eine neue Bedürftigkeitsprüfung unter Berücksichtigung des Einkommens des Auszubildenden, der Eltern und evtl des Ehegatten unter Anrechnung von Werbungskosten durchzuführen. Hätte der Gesetzgeber dies anders – wie das LSG – gesehen, hätte er eine Beantragung und Bewilligung zB nach Ausbildungsabschnitten normiert. Im Übrigen habe der Gesetzgeber durch die Einfügung des Absatzes 1a in § 73 SGB III (mit Wirkung ab 1. Januar 2004 durch das 3. Gesetz für moderne Dienstleistungen am Arbeitsmarkt) klargestellt, dass der Anspruch auf BAB nur insgesamt und nicht etwa partiell für Zeiten des Blockunterrichts bestehen könne. In der amtlichen Begründung (BT-Drucks 15/1515 S 81) sei nämlich ausgeführt, aus Gründen der Verwaltungsvereinfachung sei die bisherige Neuberechnung der BAB für Phasen des Blockunterrichts entfallen. Wenn der Gesetzgeber den Verwaltungsaufwand bei der bloßen Neuberechnung der BAB für zu hoch ansehe, so müsse dies umso mehr gelten, wenn es um den Anspruch dem Grunde nach gehe. Diese Rechtsauffassung diene gleichzeitig der Vermeidung von sozialgerichtlichen Rechtsstreitigkeiten.
Die Beklagte beantragt,
das Urteil des LSG und des SG aufzuheben und die Klage abzuweisen
Der Kläger beantragt,
die Revision zurückzuweisen.
Er verweist auf die seines Erachtens überzeugenden Ausführungen des LSG. Sinn und Zweck der gesetzlichen Regelung über die Gewährung von BAB sei es, die durch die auswärtige Unterbringung entstehenden zusätzlichen Kosten sozial auszugleichen. Unter Beachtung dieses Gesetzeszweckes sei die Praxis der Beklagten geradezu widersinnig.
Entscheidungsgründe
II
Die Revision der Beklagten ist im Sinne der Aufhebung der Entscheidung des LSG und der Zurückverweisung der Sache an das LSG begründet (§ 170 Abs 2 Satz 2 Sozialgerichtsgesetz ≪SGG≫). Das LSG ist zwar zu Recht der Argumentation der Beklagten nicht gefolgt, dass die Zahlung von BAB von vornherein deshalb nicht in Betracht komme, weil der Kläger lediglich während der Zeit des schulischen Blockunterrichts außerhalb der Wohnung seiner Eltern untergebracht gewesen sei. Für eine endgültige Entscheidung über die Gewährung von BAB fehlen jedoch hinreichende tatsächliche Feststellungen (§ 163 SGG) durch das LSG.
Klagebegehren war nach den ausdrücklichen Bekundungen des Klägers die Zahlung von BAB lediglich für die Zeiten des Blockunterrichts. Entgegen dem missverständlichen Tenor der erstinstanzlichen Entscheidung haben sowohl das SG als auch das LSG nur hierüber entschieden (vgl zur Auslegung eines Urteilstenors mit Hilfe der Urteilsgründe BSG SozR 3-1500 § 199 Nr 1 S 2 f). Auf die Revision der Beklagten ist deshalb die Zahlung von BAB nur für diese Zeiten Gegenstand des Revisionsverfahrens.
Einem Anspruch des Klägers auf BAB (§§ 59 ff SGB III) dem Grunde nach (§ 130 Abs 1 SGG) steht jedenfalls nicht § 22 Abs 1 SGB III (hier idF des 1. SGB III-Änderungsgesetzes vom 16. Dezember 1997 – BGBl I 2970) entgegen. Danach dürfen Leistungen der aktiven Arbeitsförderung (§ 3 Abs 4 SGB III) nur erbracht werden, wenn nicht andere Leistungsträger oder andere öffentlich-rechtliche Stellen zur Erbringung gleichartiger Leistungen gesetzlich verpflichtet sind (Nachrang). Allerdings sind nach § 23 Abs 1 SGB III (idF des 1. SGB III-Änderungsgesetzes) Leistungen der aktiven Arbeitsförderung dennoch so zu erbringen, als wenn die Verpflichtung dieser Stelle nicht bestünde, solange und soweit eine vorrangige Stelle Leistungen nicht gewährt. Nach den Feststellungen des LSG hat der Kläger von keiner anderen Stelle Leistungen erhalten. Leistungen durch das Land Sachsen-Anhalt sind sogar abgelehnt worden. Leistungen nach dem Bundesausbildungsförderungsgesetz (BAföG) scheiden nach dessen § 2 ohnedies aus, sodass es auch keine Rolle spielt, ob insoweit die Voraussetzungen einer Vorleistungspflicht gemäß § 23 Abs 1 SGB III nicht vorliegen würden, wenn entsprechende Ansprüche nicht geltend gemacht worden sind.
Der Kläger hat auch den nach § 323 Abs 1 Satz 1 SGB III (idF, die die Norm durch das Gesetz zur Förderung der ganzjährigen Beschäftigung im Baugewerbe vom 22. Oktober 1997 – BGBl I 2486 – erhalten hat) erforderlichen Antrag gestellt. Nach § 324 Abs 2 Satz 1 SGB III (idF, die § 324 durch das Arbeitsförderungs-Reformgesetz ≪AFRG≫ vom 24. März 1997 – BGBl I 594 – erhalten hat) kann dies nachträglich geschehen. Die Leistungen werden dann rückwirkend längstens vom Beginn des Monats an erbracht, in dem sie beantragt worden sind. Vorliegend würde dies bedeuten, dass Leistungen für die Zeit vor dem 1. Dezember 2000 nicht erbracht werden dürften, wenn man wie das LSG davon ausginge, dass die Antragstellung erst am 11. Dezember 2000 erfolgt ist. Hierüber würde auch § 324 Abs 1 Satz 2 SGB III nicht hinweghelfen, wonach zur Vermeidung unbilliger Härten eine verspätete Antragstellung zugelassen werden kann. Diese Regelung ermöglicht lediglich eine Ausnahme vom Grundsatz des § 324 Abs 1 Satz 1 SGB III, wonach Leistungen der Arbeitsförderung nur erbracht werden dürfen, wenn sie vor Eintritt des leistungsbegründenden Ereignisses beantragt worden sind; sie sagt nichts darüber aus, ab wann in diesem Falle die Leistungen zu gewähren sind (Leitherer in Eicher/Schlegel, SGB III, § 325 Rz 25 f, Stand August 2004). Ggf wäre § 28 Sozialgesetzbuch Zehntes Buch – Sozialverwaltungsverfahren und Sozialdatenschutz – (SGB X) zu beachten.
Allerdings kann in den Ausführungen des LSG zum Zeitpunkt der Antragstellung keine bindende Tatsachenfeststellung (§ 163 SGG) gesehen werden. Das LSG hat vielmehr wohl nur das auf dem Antragsformular enthaltene Datum übernommen, das wohl den Eingang des Formulars betrifft, nicht aber geprüft, ob bereits zuvor formlos (§ 9 SGB X) ein Antrag gestellt worden ist. Demgemäß ist nämlich im Formular selbst der “24.8.00” angegeben. Der Gebrauch von Rechtsbegriffen (hier: Antrag) enthält jedoch nur dann die für die Auslegung erforderlichen bindenden Tatsachenfeststellungen, wenn sicher ist, dass dem Gebrauch ein bestimmtes definitorisches Verständnis zu Grunde liegt (BSG SozR 3-4100 § 64 Nr 3 S 18 f). Dies ist vorliegend nicht gewährleistet.
Der Anspruch des Klägers auf BAB richtet sich nach § 59 SGB III (idF des AFRG). Danach besteht Anspruch auf BAB ua während einer beruflichen Ausbildung, wenn
die berufliche Ausbildung förderungsfähig ist,
der Auszubildende zum förderungsfähigen Personenkreis gehört,
die sonstigen persönlichen Voraussetzungen erfüllt und ihm die erforderlichen Mittel zur Deckung des Gesamtbedarfs nicht anderweitig zur Verfügung stehen.
Die Voraussetzungen einer beruflichen Ausbildung iS des § 60 Abs 1 SGB III (idF des AFRG) sind erfüllt. Ob es sich jedoch iS des § 60 Abs 2 SGB III um eine erstmalige Ausbildung handelt, ist nicht beurteilbar. Hierzu wird das LSG noch Feststellungen zu treffen haben.
Der Kläger gehört nach § 63 Abs 1 Nr 1 SGB III (idF des AFRG) als Deutscher zum förderungsfähigen Personenkreis. Er erfüllt auch die sonstigen Voraussetzungen des § 64 SGB III (idF des AFRG). Nach § 64 SGB III wird der Auszubildende bei einer beruflichen Ausbildung nur gefördert, wenn er außerhalb des Haushaltes der Eltern oder eines Elternteils wohnt. Da der Kläger bereits das 18. Lebensjahr vollendet hat, kommt es auf die weitere Voraussetzung, ob die Ausbildungsstätte von der Wohnung der Eltern oder eines Elternteils aus nicht in angemessener Zeit zu erreichen ist, nicht an.
Die Voraussetzung des Wohnens außerhalb des Haushaltes der Eltern hat das LSG zu Recht bejaht. Die Auslegung der Vorschrift durch die Beklagte, wonach diese Voraussetzung nur einheitlich für die gesamte Zeit der Maßnahme erfüllt sein kann, ist weder nach dem Wortlaut noch nach Sinn und Zweck der Regelung noch nach der Systematik der Regelungen über die Ausbildungsförderung insgesamt haltbar. Die Entstehungsgeschichte der Norm selbst bietet ebenfalls keinen Anhaltspunkt für die Auslegung der Beklagten.
Aufgabe der Berufsausbildungsförderung nach dem SGB III ist es, Personen, die bedürftig sind, zur Herstellung der allgemeinen Konkurrenzfähigkeit auf dem Arbeitsmarkt eine anerkannte Ausbildung zu ermöglichen. Ausprägung dieser Zielsetzung ist § 64 Abs 1 SGB III, wenn dort typisierend davon ausgegangen wird, dass der Auszubildende während der betrieblichen bzw überbetrieblichen Ausbildung eine Vergütung erhält, von der er wenigstens einen Teil seines Lebensunterhalts selbst bestreiten kann, und deshalb eine auswärtige Unterbringung verlangt wird (vgl dazu BSGE 93, 42 = SozR 4-4300 § 64 Nr 1; Niewald in Kasseler Handbuch des Arbeitsförderungsrechts, 2003, § 3 RdNr 98). Von einem typisiert höheren Bedarf ist auch auszugehen, wenn der Auszubildende nicht während des gesamten Zeitraums der Maßnahme, sondern nur während Teilzeiträumen, außerhalb des Elternhaushalts wohnt. Ob der Wechsel von der Wohnung der Eltern zur eigenen Wohnung außerhalb des Haushalts der Eltern maßnahmebedingt oder maßnahmeunabhängig, insbesondere nur wegen des Berufsschulunterrichts erfolgt, ist für die Norm ohne Bedeutung. Entsprechendes kann nicht dem Wortlaut der Regelung entnommen werden. Bei der von §§ 59 ff SGB III erfassten Ausbildungsförderung handelt es sich vielmehr um eine Leistung, die sowohl während der betrieblichen als auch der schulischen Ausbildungsphasen erbracht wird.
Die Systematik der Gesamtregelung der Berufsausbildungsförderung spricht entgegen der Ansicht der Beklagten nicht für, sondern gegen ihre Handhabung der Norm. Zwar wird nach § 73 Abs 1 Satz 2 SGB III (idF des AFRG) die BAB in der Regel für ein Jahr (Bewilligungszeitraum) gewährt. Dies ändert jedoch nichts daran, dass eine solche Regelgewährung nur in Betracht kommt, wenn die Leistungsvoraussetzungen innerhalb des gesamten Zeitraums voraussichtlich unverändert bleiben. Das Argument der Beklagten, eine andere Auslegung sei unpraktikabel, verfängt insoweit nicht. Praktikabilität ist als solche, ohne dass sie in der konkreten Norm einen Niederschlag gefunden hat, kein normativer Wert an sich. Darüber hinaus wäre vorliegend ohnedies der von der Beklagten behauptete Mehraufwand zweifelhaft, weil jedenfalls nach Aktenlage die Zeiten des berufsschulischen Blockunterrichts feststanden, sodass die Leistungsbewilligung von vornherein auch auf die entsprechenden Zeiten hätte beschränkt werden müssen und können.
Schließlich überzeugt das Argument der Beklagten nicht, ihre Auslegung rechtfertige sich aus dem Umstand, dass der Gesetzgeber durch das 3. Gesetz für moderne Dienstleistungen am Arbeitsmarkt vom 23. Dezember 2003 (BGBl I 2848) mit Wirkung ab 1. Januar 2004 in § 73 SGB III einen Absatz 1a eingefügt habe, in dem es heißt, dass für die Zeit des Berufsschulunterrichts in Blockform BAB unverändert weiter erbracht werde. Die Gesetzesänderung ist in der BT-Drucks 15/1515 (S 81) ausschließlich damit begründet, dass die bisherige Neuberechnung der Phasen des Blockunterrichts der Berufsschüler aus Gründen der Verwaltungsvereinfachung entfalle. Die Bundesagentur für Arbeit sollte also mit Wirkung ab 1. Januar 2004 keine Neuberechnung der BAB für die Fälle des Blockunterrichts mehr vornehmen müssen, deren Notwendigkeit sich uU aus der Neuberechnung des Bedarfs (§§ 65 ff SGB III) ergab. Dies lässt jedoch keinerlei Rückschlüsse darauf zu, dass die Erbringung von BAB generell ausgeschlossen sein sollte bzw soll, wenn der Auszubildende nur während der Phasen des Blockunterrichts außerhalb des Haushalts seiner Eltern untergebracht ist. Wenn man aus der Gesetzesänderung einen Schluss ziehen will, so den, dass vor dem 1. Januar 2004 bei der BAB leistungsrechtlich durchaus unterschieden worden ist zwischen den Phasen der betrieblichen Ausbildung und denen des Blockunterrichts.
Darüber hinaus widerspricht die Auslegung der Beklagten der Regelung des § 2 Abs 2 Sozialgesetzbuch Erstes Buch – Allgemeiner Teil – (SGB I). Nach dieser Vorschrift sind die sozialen Rechte bei der Auslegung der Vorschriften dieses Gesetzbuches zu beachten; dabei ist sicherzustellen, dass sie möglichst weitgehend verwirklicht werden. Die Auslegung des § 64 SGB III durch die Beklagte verkehrt § 2 Abs 2 SGB I geradezu in sein Gegenteil. Auf die Frage der Verfassungsmäßigkeit des § 64 Abs 1 SGB III (vgl dazu BSGE 93, 42 = SozR 4-4300 § 64 Nr 1) kommt es nicht an, weil BAB lediglich für Zeiten im Streit ist, in denen der Kläger außerhalb der Wohnung seiner Eltern untergebracht war.
Ob der Kläger allerdings im streitigen Zeitraum die weitere Voraussetzung für die Gewährung von BAB, dass ihm die erforderlichen Mittel zur Deckung des Gesamtbedarfs nicht anderweitig zur Verfügung stehen (§ 59 Nr 3 SGB III) erfüllt, kann der Senat nicht abschließend entscheiden. Dies misst sich am Gesamtbedarf (§§ 65, 67, 68, 70 SGB III) unter Anrechnung seines eigenen und des Einkommens seiner Eltern (§ 71 SGB III iVm dem BAföG), wenn nicht die Voraussetzungen des § 74 Abs 2 SGB III idF des AFRG (Anspruch auf Arbeitslosengeld bei berufsvorbereitender Bildungsmaßnahme) vorliegen. § 74 Abs 2 SGB III ist nicht einschlägig; es fehlen jedoch Feststellungen des LSG zum maßgeblichen Einkommen der Eltern und zum eigenen Einkommen des Klägers bezogen auf den richtigen Referenzzeitraum. Insoweit hat das LSG zu Unrecht auf das Einkommen der Eltern im Jahre 1999 abgestellt; nach § 71 Abs 1 iVm Abs 2 Satz 1 SGB III und § 24 Abs 1 BAföG ist jedoch das Einkommen der Eltern im Jahre 1998 maßgeblich (vorletztes Jahr vor Bewilligungszeitraum). Das LSG ist außerdem entgegen § 71 Abs 1 Satz 2 Nr 1 SGB III von der Lehrlingsvergütung des Klägers im Jahre 1999 statt im Jahre 2000 und 2001 ausgegangen. Das LSG wird ggf auch über die Kosten des Revisionsverfahrens zu befinden haben.
Fundstellen
NZS 2006, 141 |
SGb 2005, 403 |
SGb 2005, 717 |
SGb 2006, 164 |
SozR 4-4300 § 64, Nr. 2 |
info-also 2006, 82 |