Beteiligte
Bundesversicherungsanstalt für Angestellte |
Tenor
1. Die Revision des Klägers gegen das Urteil des Landessozialgerichts Berlin vom 23. April 1997 wird zurückgewiesen, soweit das Sozialgericht Berlin durch Urteil vom 9. Januar 1995 die Anfechtungs- und Verpflichtungsklagen gegen
- die Bescheide über die Bewilligung einer Altersrente aus der Sozialpflichtversicherung vom 3. Juni 1991
- die Bewilligung einer Zusatzrente aus der freiwilligen zusätzlichen Altersversorgung für hauptamtliche Mitarbeiter des Staatsapparates vom 11. Oktober 1991 und
- den aufgrund § 307b Abs 5 SGB VI ergangenen Bescheid vom 18. Mai 1993 abgewiesen und das Landessozialgericht die Berufung des Klägers hiergegen zurückgewiesen hat.
2. Soweit das Landessozialgericht die Klage gegen die gemäß § 307b Abs 1 SGB VI ergangene Wertfestsetzung im Bescheid vom 17. Juli 1995 abgewiesen hat, wird das Urteil des Landessozialgerichts aufgehoben. Die Beklagte wird unter Abänderung ihrer Wertfestsetzung im Bescheid vom 17. Juli 1995 und im Bescheid vom 8. Juli 1997 verpflichtet, die Rentenwertfestsetzung und die Entscheidung über die Höhe des Nachzahlungsanspruchs nur in Gestalt eines einstweiligen Verwaltungsaktes unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts teilweise neu zu regeln:
- Die Beklagte hat den sich aus der Vergleichsberechnung (gesamtes Versicherungsleben/20-Jahreszeitraum) ergebenden höheren Wert festzusetzen. Dabei hat sie
- für Bezugszeiten bis 30. Juni 1993 die bislang im Bescheid vom 17. Juli 1995 berücksichtigten („gekürzten”) Arbeitsentgelte,
- für Bezugszeiten ab 1. Juli 1993 bis 31. Dezember 1996 jetzt auch die für den Zeitraum von März 1971 bis Dezember 1979 nach § 6 Abs 1 AAÜG iVm Anlage 3 versicherten Arbeitsentgelte
- und für Bezugszeiten ab 1. Januar 1997 die im Bescheid vom 8. Juli 1997 berücksichtigten Arbeitsentgelte zugrunde zu legen und hiervon ausgehend den sich aus der Vergleichsberechnung (gesamtes Versicherungsleben/20-Jahreszeitraum) ergebenden höheren Wert festzusetzen.
Im übrigen wird die Revision zurückgewiesen.
Die Beklagte hat dem Kläger ein Drittel der außergerichtlichen Kosten des Rechtsstreits zu erstatten.
Gründe
I
Der im Februar 1926 geborene Kläger begehrt die Gewährung einer Zusatzversorgungs-Altersrente sowie daneben höhere als die vom Rentenversicherungsträger zuerkannten Sozialpflichtversicherungs- und SGB VI-Altersrenten. Er war in der DDR als Ingenieur für die Triebfahrzeugvorhaltung der Deutschen Reichsbahn (DR) zuständig. Beschäftigungsverhältnisse bestanden insoweit ua zur DR, zur Generaldirektion DR, zum Ministerium für Eisenbahnwesen, zum Ministerium für Verkehrswesen und zur Zentralen Verwaltung der DR. Mit Wirkung vom 1. April 1953 wurde der Kläger zunächst in die zusätzliche Altersversorgung der technischen Intelligenz (Zusatzversorgungssystem nach Anlage 1 Nr 1 zum AAÜG) und ab März 1971 in die Altersversorgung für hauptamtliche Mitarbeiter des Staatsapparates (Zusatzversorgungssystem nach Nr 19 aaO) aufgenommen. In der DDR hatte er dadurch (aus bundesrechtlicher Sicht) subjektive Berechtigungen („Anwartschaften”) auf eine Altersrente aus der Sozialpflichtversicherung und auf eine Altersrente aus der Zusatzversorgung erworben. Diese wurden zum 3. Oktober 1990 durch gleichartige und im Nominalwert gleich hohe Rentenanwartschaften nach dem im Beitrittsgebiet geltenden Bundesrecht ersetzt (erster Ersetzungsschritt).
Ab 1. Februar 1991 wurden dem Kläger hieraus eine Sozialpflichtversicherungs-Altersrente und eine Zusatzversorgungs-Altersrente zuerkannt. Die Altersrente aus der Sozialpflichtversicherung betrug 941 DM monatlich (Bescheid vom 3. Juni 1991); sie wurde aufgrund der 2. Rentenanpassungsverordnung (2. RAV) ab 1. Juli 1991 auf 1.083 DM erhöht. Mit Bescheid vom 11. Oktober 1991 stellte die Überleitungsanstalt Sozialversicherung fest, daß dem Kläger am 30. Juni 1990 (fiktiv) eine Gesamtversorgung für Mitarbeiter des Staatsapparates in Höhe von monatlich 1.302 Mark zugestanden hätte (= 90 % des durchschnittlichen monatlichen Nettoverdienstes in Höhe von 1.446,58 Mark), so daß ihm unter Berücksichtigung (Anrechnung) seiner Rente aus der Sozialpflichtversicherung ab 1. Februar 1991 zusätzlich zur Sozialpflichtversicherungsrente eine Zusatzversorgung von monatlich 361 DM zuzuerkennen sei.
Zu Beginn des 31. Dezember 1991 wurde die Zusatzversorgungs-Altersrente kraft Gesetzes in die Sozialpflichtversicherungsrente des Beitrittsgebiets überführt; deren Höhe belief sich auf den Wert des bisherigen Gesamtanspruchs aus beiden bisherigen Renten (zweiter Ersetzungsschritt).
Ab 1. Januar 1992 bewilligte die BfA dem Kläger statt dieser Rente ein Recht auf SGB VI-Regelaltersrente; den nach § 307b Abs 5 SGB VI pauschaliert berechneten Wert dieses Rechts setzte sie ab 1. Januar 1992 auf 934,13 DM fest (sog Umwertungsbescheid vom 27. November 1991 – dritter Ersetzungsschritt); einen bestandsgeschützten „weiterzuzahlenden Betrag” in Höhe des früheren Gesamtanspruchs gewährte sie irrtümlich nicht.
Der Kläger hat gegen sämtliche Bescheide Widerspruch eingelegt und hiergegen auch Klage erhoben. Er hat beantragt, ihm zusätzlich zu seiner dynamisierten SGB VI-Altersrente „einschließlich der Reichsbahnerrente” ungekürzte und ebenfalls dynamisierte Zusatzversorgungs-Altersrente für Mitarbeiter des Staatsapparates bzw für Versorgte nach der Altersversorgung für die technische Intelligenz zu zahlen. Während des Klageverfahrens hat die BfA dem Kläger einen weiteren „Umwertungsbescheid” nach § 307b Abs 5 und Abs 3 SGB VI erteilt und darin nunmehr auch den „weiterzuzahlenden Betrag” zuerkannt. Sie hat den monatlichen Rentenwert auf 1.238,37 DM ab 1. Januar 1992 festgesetzt und dem Kläger mit Blick auf die ihm am 31. Dezember 1991 zustehende Gesamtversorgung (1.083 DM Sozialpflichtversicherungsrente + 361 DM Zusatzversorgung = 1.444 DM) nach Abzug des Eigenanteils zur Krankenversicherung der Rentner einen Betrag in Höhe von 1.444,04 DM ausbezahlt. Damit hat die Beklagte dem Widerspruch des Klägers teilweise abgeholfen. Im übrigen hat sie den Widerspruch zurückgewiesen (Widerspruchsbescheid vom 18. August 1993).
Das SG Berlin hat die beklagte BfA verpflichtet, dem Kläger einen „Neuberechnungsbescheid gemäß § 307b Absätze 1 und 2 SGB VI zu erteilen”; im übrigen hat es die Klage abgewiesen (Urteil vom 9. Januar 1995). Hiergegen hat der Kläger Berufung eingelegt.
Während des Berufungsverfahrens hat die BfA in ihrer Eigenschaft als Versorgungsträger für Zusatzversorgungssysteme die tatsächlich erzielten Arbeitsentgelte des Klägers und seine Zugehörigkeit zur zusätzlichen Altersversorgung der technischen Intelligenz vom 1. April 1953 bis zum 28. Februar 1971 sowie zur zusätzlichen Altersversorgung für hauptamtliche Mitarbeiter des Staatsapparates vom 1. März 1971 bis zum 30. Juni 1990 festgestellt (sog Entgeltbescheid vom 13. März 1995). Sie hat ausgeführt, von den nachgewiesenen Bruttoentgelten könnten die Entgelte bestimmter Zeiten nur nach Maßgabe der Anlagen 4, 5 und 8 zum AAÜG berücksichtigt werden.
Ausgehend von den im Entgeltbescheid festgestellten Daten hat die beklagte BfA als SGB VI-Rentenversicherungsträger den Wert des Rechts auf Regelaltersrente des Klägers unter Berücksichtigung seines individuellen Versicherungslebens für die Zukunft ab 1. September 1995 sowie den Nachzahlungsanspruch für die Zeit ab 1. Februar 1991 neu festgestellt (vierter Ersetzungsschritt). Für die Zeit ab dem 1. Januar 1992 gelangte sie zu einem fiktiven Rentenwert von 1.796,72 DM monatlich (Bescheid vom 17. Juli 1994). Bei dieser Ermittlung des Rentenwertes wurden die vom Kläger nachgewiesenen Arbeitsentgelte für die Zeit bis Februar 1971 und dann wieder ab dem Kalenderjahr 1980 in voller Höhe bzw bis zu den Werten der Anlage 3 zum AAÜG (entspricht der allgemein geltenden Beitragsbemessungsgrenze der Rentenversicherung) berücksichtigt, soweit die Arbeitsentgelte über dieser Grenze lagen. Im übrigen berücksichtigte sie nachgewiesenes Arbeitsentgelt für die Zeit von März bis Dezember 1971 sowie in den Kalenderjahren 1973, 1976 bis 1979 nur nach Maßgabe der Anlage 8, in den Kalenderjahren 1974 und 1975 nach Maßgabe der Anlage 5 und für das Kalenderjahr 1972 nach Maßgabe der Anlage 4 zum AAÜG.
Das LSG hat die Berufung des Klägers gegen das Urteil des SG zurückgewiesen und die Klage gegen den während des Berufungsverfahrens ergangenen Rentenbescheid vom 17. Juli 1995 abgewiesen. Es hat ausgeführt, der Kläger habe keine Ansprüche aus der Eisenbahnerversorgung. Die Beklagte habe der Rentenberechnung zutreffend die nach den Anlagen 3, 4, 5 und 8 zum AAÜG begrenzten Entgelte zugrunde gelegt. Die Höhe der Zusatzversorgung sei für die Zeit von Februar bis Dezember 1991 zutreffend ermittelt worden. Ein darüber hinausgehender Anspruch auf Zusatzversorgung stehe dem Kläger nicht zu.
Der Kläger hat gegen das Urteil des LSG Revision eingelegt. Er beantragt,
die Urteile des Landessozialgerichts Berlin vom 23. April 1997 und des Sozialgerichts Berlin vom 9. Januar 1995 aufzuheben und die Beklagte unter Änderung ihrer Bescheide vom 3. Juni 1991 und vom 18. Mai 1993 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 18. August 1993 sowie des Bescheides vom 17. Juli 1995 zu verurteilen, ihm eine höhere Altersversorgung unter Berücksichtigung der Ansprüche aus der Sozialversicherung der DDR in Höhe der Altersversorgung der Deutschen Reichsbahn sowie aus den Zusatzversorgungen in der Höhe, in der die Ansprüche in der DDR rechtmäßig erworben worden sind, und angepaßt an die neuen wirtschaftlichen Verhältnisse zu gewähren.
Weiterhin stellt er den Antrag unter Nr 2 in seinem Schriftsatz vom 2. September 1997.
Die Beklagte beantragt,
die Revision zurückzuweisen.
II
Die Revision des Klägers ist zulässig, aber nur zum Teil begründet. Streitgegenstand ist das Begehren auf Gewährung einer Zusatzversorgungs-Altersrente und auf höhere als die zuerkannten Sozialpflichtversicherungs- und SGB VI-Altersrenten.
Der Kläger hatte in der DDR (Beitrittsgebiet) Anwartschaften auf Altersrenten aus der Sozialpflichtversicherung und aus der zusätzlichen Versorgung für Mitarbeiter des Staatsapparates erworben, die in einem ersten Ersetzungsschritt zum 3. Oktober 1990 durch gleichartige Berechtigungen nach dem sekundären Bundesrecht des Beitrittsgebiets abgelöst worden waren; deshalb war der Wert der ihm ab 1. Februar 1991 zuerkannten Rechte auf Altersrente und Zusatzaltersrente im zweiten Ersetzungsschritt nach dem für Zusatzversorgte geltenden Sonderrecht des EV zum 31. Dezember 1991 (hierzu unter A.) und – ab 1. Januar 1992 – in zwei weiteren Ersetzungsschritten nach den Bestimmungen des SGB VI zu bestimmen (hierzu unter B. zu § 307b Abs 5 SGB VI und unter C. zu § 307b Abs 1 SGB VI). Die ersten drei Schritte hat die Beklagte rechtmäßig vorgenommen; der vierte bedarf weiterer Prüfungen durch den Versicherungsträger.
A. Die Festsetzung des Werts der Rente und Zusatzrente des Klägers für Bezugszeiten bis 31. Dezember 1991 erfolgt nach dem bis zum Ablauf dieses Jahres geltenden Recht des EV. Dies ist verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden. Die insoweit einschlägigen Vorschriften wurden in den angefochtenen Bescheiden vom 3. Juni und 11. Oktober 1991 einfachrechtlich ebenfalls zutreffend angewandt. Zum 31. Dezember 1991 wurde kraft Gesetzes das Recht auf Zusatzversorgungsrente in das Rentenversicherungsrecht des Beitrittsgebietes überführt. Daher stand dem Kläger seit diesem Tag ausschließlich ein Recht auf eine Altersrente aus der Sozialpflichtversicherung des Beitrittsgebietes zu. Diese hatte aber – wegen der Überführung – den Wert des bisherigen Gesamtanspruchs von 1.444 DM (erster Ersetzungsschritt).
1. a) Bereits im Vertrag über die Schaffung einer Währungs-, Wirtschafts- und Sozialunion zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Deutschen Demokratischen Republik vom 18. Mai 1990 (BGBl II S 537) verpflichtete sich die DDR, ihr Sozialversicherungsrecht an das bundesdeutsche Recht anzugleichen, bestehende Zusatz- und Sonderversorgungssysteme zum 1. Juli 1990 zu schließen und bisher erworbene Ansprüche und Anwartschaften auf eine Zusatzversorgung in die Rentenversicherung der DDR zu überführen. Die Umsetzung dieser Festlegung erfolgte im wesentlichen durch das Rentenangleichungsgesetz der DDR vom 28. Juni 1990 (RAnglG-DDR, GBl I Nr 38 S 495). Allerdings konnte die demokratisierte DDR vom Inkrafttreten des RAnglG-DDR bis zur Wiedervereinigung ihr Programm, ein dem westdeutschen Rentenrecht im wesentlichen entsprechendes Rentenrecht zu schaffen, nur noch ansatzweise umsetzen. Das Überführungskonzept des RAnglG-DDR wurde durch die Wiedervereinigung überholt und durch das Überführungskonzept des EV ersetzt. Seit dem 3. Oktober 1990 galt deshalb das Recht der früheren DDR, welches thematisch dem öffentlichen Rentenversicherungsrecht der Bundesrepublik Deutschland entsprach, allein kraft bundesrechtlichen Anwendungsbefehls und nur noch nach Maßgabe des EV weiter (vgl zB Urteil des Senats vom 16. November 1995 - 4 RA 33/93 - SozR 3-8210 Kap III H III Nr 9 Nr 4 S 43). Dies gilt auch für die Überführung der Ansprüche und Anwartschaften nach der hier einschlägigen Zusatzversorgung für hauptamtliche Mitarbeiter des Staatsapparates.
b) In Anlage II Kapitel VIII Sachgebiet H Abschnitt III Nr 9 Buchst b Satz 1 und 3 des EV hat der Gesetzgeber die Grundentscheidung getroffen, die in der DDR erworbenen Ansprüche und Anwartschaften durch eine einheitliche, ausschließlich aus der gesetzlichen Rentenversicherung stammende Rente unter Verzicht auf Zusatzleistungen, die der betrieblichen Altersversorgung oder der Zusatzversorgung des öffentlichen Dienstes in Westdeutschland gleichen, zu ersetzen (sog Systementscheidung; vgl hierzu im einzelnen BSGE 72, 50 ff).
Diese Grundentscheidung verstößt bei verfassungskonformer Auslegung iS einer angemessenen Dynamisierung auch bestimmter bestandsgeschützter Zahlbeträge, derer es vorliegend weder vor noch ab dem 1. Januar 1992 bedarf, weder gegen Art 14 Abs 1 Satz 1 noch gegen Art 3 Abs 1 GG. Wie das BVerfG mit Urteil vom 28. April 1999 ua in der Rechtssache M. (1 BvL 32/95 und 1 BvR 2105/95) entschieden hat, ist es verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden, daß die in der DDR bestehenden Zusatz- und Sonderversorgungssysteme geschlossen und die darin erworbenen Ansprüche und Anwartschaften in die gesetzliche Rentenversicherung überführt wurden. Mit ihrer Anerkennung durch den EV gelangten die in Sonder- und Zusatzversorgungssystemen erworbenen Rechtspositionen zwar in den Schutzbereich des Art 14 GG, der sich vor der Wiedervereinigung nicht auf das Gebiet der DDR erstreckt hatte (Umdruck S 45, 49, 53 und 55). Der verfassungsrechtliche Eigentumsschutz kommt den Rentenansprüchen und -anwartschaften aber nur in der Form zu, die sie aufgrund der Regelungen des EV erhalten haben (aaO, S 50). Einer Dynamisierung besitzgeschützter Zahlbeträge bedarf es vorliegend nicht, da der Wert der dem Kläger ab 1. Januar 1992 zuerkannten SGB VI-Rente höher ist als der dem Kläger höchstens zustehende Anspruch aus Sozialpflichtversicherungsrente und Zusatzversorgung (zur Dynamisierung besitzgeschützter Zahlbeträge ab 1. Januar 1992 in verfassungskonformer Auslegung der sog Zahlbetragsgarantie vgl Urteil des Senats vom 3. August 1999 - B 4 RA 24/98 R, ebenfalls zur Veröffentlichung vorgesehen).
2. Danach gilt vorliegend folgendes: Nach Anlage II Kapitel III Sachgebiet F Abschnitt III Nr 8 zum EV war zur Überführung der bis zum 30. Juni 1990 erworbenen Anwartschaften aus einer zusätzlichen Versorgung bei Eintritt des Rentenfalles eine Rente aus der Sozialpflichtversicherung nach den für alle Arbeitnehmer nach Maßgabe des EV für anwendbar erklärten und somit kraft Bundesrechts geltenden Rechtsvorschriften der DDR festzusetzen. Dies geschah vorliegend durch den Bescheid des Trägers der Rentenversicherung/Überleitungsanstalt Sozialversicherung vom 3. Juni 1991. Dabei wurde der Rentenwert der Sozialpflichtversicherungsrente des Beitrittsgebiets vorliegend anhand des Durchschnitts des in den letzten 20 Jahren vor Rentenbeginn (1. Februar 1971 bis 31. Januar 1991) beitragspflichtigen Arbeitsentgelts des Klägers, der Anzahl seiner Arbeitsjahre, dem Steigerungssatz von 1,5 % und eines Festbetrages ermittelt (≪234 Monate × 600 DM + 6 Monate × 2.225 DM≫: 240 = 641 DM; 641 DM × ≪51 Arbeitsjahre × 1,5 %≫ = 490,40 DM + Festbetrag 210 DM = aufgerundet 702 DM) und dieser durch „Nachholung der Rentenangleichung vom 1. Juli 1990 (auf 818 DM) und der 1. Rentenanpassung auf 941 DM ab 1. Februar 1991 festgesetzt. Bei dieser Wertfestsetzung ist mit dem auf 1,5 % gegenüber 1,0 % im Normalfall erhöhten Steigerungssatz bereits berücksichtigt, daß der Kläger als Beschäftigter der DR eine – vor Anwendung des Festbetrages – um die Hälfte erhöhte Rente zu beanspruchen hatte (§ 11 EisenbahnerVO 1973 iVm § 2 der Versorgungsordnung der DR; zum Ganzen Urteil des Senats vom 10. November 1998 - B 4 RA 33/98 R, BSGE 83, 104, 108).
Zusätzlich zu dieser Rente aus der Sozialpflichtversicherung war dem Kläger eine Zusatzrente nach den Grundsätzen der zusätzlichen Versorgung für hauptamtliche Mitarbeiter des Staatsapparates zu bewilligen; denn die leistungsrechtlichen Regelungen der Zusatzversorgungssysteme waren nach Anlage II Kapitel III Sachgebiet H Nr 9 Buchst b Satz 1 und 2 des EV bis zur Überführung der erworbenen Ansprüche und Anwartschaften in die Rentenversicherung bis längstens zum 31. Dezember 1991 ebenfalls weiter anzuwenden (vgl Urteil des Senats vom 16. November 1995 - 4 RA 33/93 - SozR 3-8210 Kap III H III Nr 9 Nr 4 S 43). Mit Bescheid vom 11. Oktober 1991 stellte der beklagte Rentenversicherungsträger fest, daß dem Kläger nach den insoweit fortgeltenden Regelungen der amtlich nicht veröffentlichten Ordnung über die freiwillige Zusatzversorgung für Mitarbeiter des Staatsapparates vom 29. Januar 1971 (dort § 5 Abs 1 Satz 1 Buchst b Satz 2; abgedruckt in Aichberger II Nr 208) am 30. Juni 1990 eine Gesamtversorgung in Höhe von 1.302 DM (90 % des durchschnittlichen monatlichen Nettoverdienstes) zugestanden hätte. Da die Altersrente der Sozialpflichtversicherung und zusätzliche Altersversorgung zusammen 90 % des durchschnittlichen Nettoverdienstes nicht übersteigen durften, wurde der Wert der Zusatzversorgung des Klägers ab Februar 1991 auf monatlich (1.302 DM ./. Rente aus der Sozialpflichtversicherung 941 DM =) 361 DM festgesetzt. Aufgrund der 2. RAV wurde die Sozialpflichtversicherungsrente um 142 DM erhöht und dieser Erhöhungsbetrag nicht auf die Gesamtversorgung angerechnet, weil diese dadurch den Betrag von 1.500 DM nicht überschritt (Gesamtversorgung am 31. Dezember 1991 daher 1.083 DM + 361 DM = 1.444 DM).
3. Eine Dynamisierung des gesamten Betrages der festgestellten Gesamtversorgung (hier: hypothetisch 1.302 Mark zum 30. Juni 1990) nach Maßgabe der 1. und 2. Rentenanpassung war entgegen der Ansicht des Klägers einfach- und verfassungsrechtlich ebensowenig geboten wie eine Zahlung der Gesamtversorgung neben der (nach Maßgabe der 1. und 2. RAV erhöhten) Rente aus der Sozialpflichtversicherung.
a) Das BVerfG hat mit Urteil vom 28. April 1999 (1 BvL 32/95, 1 BvR 2105/95) in der Rechtssache M. entschieden, daß die „gesetzgeberische Entscheidung, den aus Rente und Zusatzversorgung bestehenden Gesamtzahlbetrag für Rentenbezugszeiten vom 3. Oktober 1990 bis zur Überführung in die gesetzliche Rentenversicherung am 1. Januar 1992 nicht anzupassen”, verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden ist (aaO, S 74). Ebenso sind die aufgrund der Verordnungsermächtigung in Anlage II Kapitel VIII Sachgebiet F Abschnitt II Nr 8 Buchst d iVm § 19 RAnglG und Anlage II Kapitel VIII Nr 9 Buchst f ergangenen Bestimmungen des § 6 der 1. RAV und des § 8 der 2. RAV mit dem GG vereinbar. Nach diesen Bestimmungen wurde die auf die Rente aus der Sozialpflichtversicherung gewährten Erhöhungsbeträge zwar auf die Zusatzversorgung angerechnet und diese hierdurch verringert, jedoch blieb der Umfang der bisherigen Gesamtversorgung unberührt (aaO, S 77). Die Maßnahmen des Verordnungsgebers stellten insoweit verfassungsrechtlich zulässige „Zwischenschritte auf dem Weg zur Überführung von Ansprüchen aus Versorgungssystemen in die gesetzliche Rentenversicherung dar, die für die spätere Überführung keine vollendeten Tatsachen schaffen sollten. Vor allem sollte – bei hohen Zusatzversorgungsleistungen – eine Anhebung der bisherigen Gesamtaltersversorgung und damit die Entstehung neuer Besitzstände verhindert werden” (BVerfG, aaO, S 78).
b) Mit Blick auf den geschilderten Anrechnungsmodus kann dahingestellt bleiben, ob dem Kläger bis Ende 1991 eine sog Alte Versorgung der DR zustand; denn sie hätte den Gesamtanspruch nach Beitrittsgebietsrecht nicht erhöhen können. Diese sog Alte Versorgung (bei Eisenbahn ≪und Post≫) war in der DDR als Übergangsregelung zu der ab 1. Januar 1974 novellierten EisenbahnerVO ausgestaltet. Für Altfälle war eine bestandswahrende Günstigkeitsberechnung vorgesehen, sofern bei Eintritt des Versorgungsfalles noch ein bereits vor dem 1. Januar 1974 begründetes Arbeitsverhältnis zur DR bestand, die Voraussetzungen für den Bezug einer ua Altersrente aus der Sozialpflichtversicherung erfüllt waren und der Beschäftigte eine mindestens zehnjährige ununterbrochene Dienstzeit bei der DR vor dem 1. Januar 1974 nachweisen konnte; an Altersversorgung (sog „Alte Versorgung”) wurden in diesem Fall gewährt: 20 vH des in der Zeit vom 1. Januar 1969 bis 31. Dezember 1973 erzielten durchschnittlichen Tariflohns oder – wenn dies günstiger war – 20 vH des im Monat Dezember 1973 erzielten Tariflohns, zuzüglich 2 vH des jeweiligen Betrages für jedes weitere Jahr bis zu einem Höchstsatz von 70 vH, höchstens jedoch 800 Mark (ohne Zuschläge; vgl Nr 3 des 32. Nachtrags zum Rahmenkollektivvertrag für Beschäftigte der DR, registriert unter Nr 102/73; zum Ganzen Urteil des Senats vom 10. November 1998 - B 4 RA 33/98 R, BSGE 83, 104 = SozR 3-2600 § 256a Nr 3; s auch Nr 2 aaO).
Selbst wenn dem Kläger ein derartiges Recht auf sog Alte Versorgung zugestanden hätte, wozu das LSG keine Feststellungen getroffen und der Kläger keine zulässigen Verfahrensrügen erhoben hat, stünden ihm keine weitergehenden Zahlungsansprüche gegen die Beklagte zu. Zwar wäre bis Ende 1991 der Wert seiner Sozialpflichtversicherungsrente des Beitrittsgebiets dann möglicherweise etwas höher festzusetzen gewesen. Angesichts einer Begrenzung des Rentenanspruchs auf 800 Mark/Monat wäre der Wert des Gesamtanspruchs in Höhe von 1.302 DM aber auch unter Berücksichtigung der Rentenerhöhungen durch die 1. und 2. RAV niemals erreicht worden. Ein höherer Wert der Sozialpflichtversicherungsrente hätte nicht den Gesamtanspruch, sondern lediglich die Anteile von Sozialpflichtversicherungsrente und Zusatzversorgung hieran verändert. Für die Höhe der SGB VI-Rente kommt es gleichfalls nicht auf das Bestehen einer „Alten Versorgung” an, weil der Steigerungsbetrag von 1,5 vH, der im Beitrittsgebietsrecht – wie oben gesagt – vorgesehen war, im Recht des SGB VI ab 1. Januar 1992 schlechthin nicht anwendbar ist (Senatsurteil vom 10. November 1998 - B 4 RA 25/98 R ≪unveröffentlicht≫) und der Kläger ab 1. März 1971 nur nach § 5 AAÜG gleichgestellte Pflichtbeitragszeiten hat; die dafür als versichert geltenden Arbeitsverdienste sind allein nach den Spezialregelungen der §§ 6, 7 AAÜG zu ermitteln; § 256a SGB VI ist nicht anwendbar (BSGE 83, 104).
Nach allem ist der Wert der dem Kläger für Bezugszeiten bis 31. Dezember 1991 gewährten Renten aus der Sozialpflichtversicherung und der Zusatzversorgung zutreffend festgesetzt worden. Weitergehende Ansprüche stehen dem Kläger insoweit nicht zu. Die Klage gegen die Bescheide vom 3. Juni und 11. Oktober 1991 ist daher zutreffend abgewiesen und die Berufung des Klägers hiergegen zu Recht zurückgewiesen worden (Tenor Ziff 1).
B. Auch für die Zeit nach Inkrafttreten des SGB VI am 1. Januar 1992 hat der Kläger keinen Anspruch darauf, daß ihm zusätzlich zu der ihm von der beklagten BfA zuerkannten SGB VI-Regelaltersrente eine Zusatz-Altersrente aus dem Zusatzversorgungssystem der technischen Intelligenz oder für hauptamtliche Mitarbeiter des Staatsapparates gewährt wird. Die Beklagte hat den Wert des Rechts des Klägers auf SGB VI-Regelaltersrente (sog Rentenhöhe) zu Recht ausschließlich nach den Vorschriften des SGB VI iVm § 6 AAÜG ermittelt, obgleich der Kläger sein Berufs- und Versicherungsleben im wesentlichen in der DDR verbracht und er dort Anwartschaften auf eine Zusatzversorgung für hauptamtliche Mitarbeiter neben denen auf eine Sozialpflichtversicherungsrente erworben hatte.
1. Prüfungsmaßstab für die Rechtmäßigkeit der Festsetzung des Werts des Rentenrechts im Bescheid vom 18. Mai 1993, der dem Widerspruch gegen den Bescheid vom 27. November 1991 in vollem Umfang abgeholfen hat, ist vorliegend § 307b iVm §§ 63 ff SGB VI.
a) Der Wert auch des dem Kläger ab 1. Januar 1992 zustehenden SGB VI-Rentenrechts ergibt sich im Grundsatz aus den für alle Versicherten geltenden Erwerbsgründen und den sich daraus ergebenden allgemeinen Wertermittlungsvorschriften des SGB VI. Gemäß § 64 SGB VI werden die persönlichen Entgeltpunkte (§ 66 SGB VI) mit dem Rentenartfaktor und dem aktuellen Rentenwert mit ihrem Wert bei Rentenbeginn miteinander vervielfältigt. Der Sachbezug zwischen dem individuell während des Erwerbslebens versicherten Arbeitsentgelt oder Arbeitseinkommen (Versicherungsgegenstand) des Versicherten und dem monatlichen Wert seines Rechts auf Rente wird dabei vor allem dadurch hergestellt, daß sein in den einzelnen Kalenderjahren versichertes Arbeitsentgelt oder Arbeitseinkommen in – wie es verwaltungstechnisch heißt – Entgeltpunkte umgerechnet wird. Das bedeutet rechtlich, daß der individuell versicherte Verdienst zu den versicherten Arbeitsentgelten und Arbeitseinkommen aller Versicherten kalenderjährlich ins Verhältnis gesetzt und damit eine individuelle (prozentuale) Rangstelle im Verhältnis zu den anderen Versicherten ermittelt wird (vgl § 63 Abs 2 Satz 1 SGB VI).
Da die §§ 63 ff SGB VI im Grundsatz auf ein in der Bundesrepublik Deutschland zurückgelegtes Versicherungsleben abstellen, bedurfte es bei Bestandsrentnern nur zur Ermittlung des Werts einer Rente, bei Zugangsrentnern auch für die Begründung eines Rechts auf Rente, also für die Erfüllung der sog versicherungsrechtlichen Voraussetzungen, ergänzender Regelungen über Beitragszeiten, versicherte Arbeitsentgelte/Arbeitseinkommen und Anrechnung anderer Versicherungszeiten, weil diese Personen ihr Erwerbs- und Versicherungsleben unter den wesentlich anders gestalteten Bedingungen in der DDR verbracht hatten. Dabei wurde im wesentlichen zwischen Renten, Anwartschaften und Ansprüchen aus der Sozialpflichtversicherung und der FZR einerseits sowie Rechten, Ansprüchen und Anwartschaften aus Sonder- und Zusatzversorgungssystem andererseits und innerhalb dieser beiden Gruppen zwischen sog Bestandsrentnern und sog Zugangsrentnern unterschieden (vgl hierzu zuletzt im einzelnen Urteil des Senats vom 10. November 1998 - B 4 RA 33/98 R, BSGE 83, 104, 110 f). Danach gilt folgendes:
- Bei Personen, die am 31. Dezember 1991 Anspruch auf eine Rente hatten, die nach Vorschriften des Beitrittsgebiets über die Sozialpflichtversicherung der DDR bzw die FZR berechnet wurde (sog Bestandsrenten der Sozialversicherten, die mehr als 90 vH der Bestandsfälle betreffen), werden persönliche Entgeltpunkte nach § 307a SGB VI in Anknüpfung an die für die Beitrittsrente maßgeblich gewesenen Arbeitsjahre und Verdienste ermittelt (dazu BSG SozR 3-2600 § 307a Nr 9 S 46 f, Nr 10 S 55).
- Bei Personen, die Anspruch auf eine nach dem AAÜG zum 31. Dezember 1991 überführte Rente des Beitrittsgebiets hatten (sog Bestandsrente der Sonder- und Zusatzversorgten), ist die Ermittlung von Pflichtbeitragszeiten und versichertem Einkommen nach dem AAÜG und diejenige persönlicher Entgeltpunkte hieraus nach § 307b iVm § 259b SGB VI vorzunehmen.
- Auch bei Personen, deren Rentenrecht erstmals nach dem SGB VI ab dem 1. Januar 1992 entstanden ist, wird für Zeiten der Zugehörigkeit zu einem Zusatz- oder Sonderversorgungssystem iS des § 5 AAÜG, die als Pflichtbeitragszeiten iS des SGB VI gelten, nach § 259b SGB VI bei der Ermittlung der Entgeltpunkte der Verdienst nach dem AAÜG zugrunde gelegt (sog Zugangsrente der Sonder- und Zusatzversorgten).
- Im übrigen, also für diejenigen Zugangsrentner, die Zeiten nur in der Sozialpflichtversicherung und der FZR der DDR (Beitrittsgebiet) zurückgelegt haben, sind persönliche Entgeltpunkte nach § 256a SGB VI zu ermitteln (sog Zugangsrente der Sozialversicherten).
Für sämtliche Fälle gilt, daß in die Rangstellenermittlung, soweit sie auf gleichgestellten (§ 5 AAÜG, § 248 Abs 3 SGB VI) Beitragszeiten beruht, nur als „versichert” anerkannte Arbeitsentgelte und -einkommen eingestellt und diese auch nur bis zur jeweils im Bundesgebiet geltenden Beitragsbemessungsgrenze berücksichtigt werden können. Ein für die Entgeltpunkteermittlung gemäß § 256a Abs 2 SGB VI (und § 307a SGB VI) beachtlicher Verdienst liegt vor, soweit für Arbeitsentgelt in der Sozialpflichtversicherung oder in der FZR Beiträge gezahlt wurden oder soweit Verdienst nach den Gegebenheiten der DDR in der Zeit ab dem 1. März 1971 auch ohne eine Zahlung von (Höchst-)Beiträgen zur FZR maßgeblich für die Höhe der Altersrente aus der Sozialpflichtversicherung oder der FZR war (hierzu Urteil des Senats vom 10. November 1998 - B 4 RA 33/98 R - „Eisenbahnerversorgung”, BSGE 83, 104). Den Pflichtbeitragszeiten früherer Sonder- und Zusatzversorgter wird demgegenüber zur Rangstellenermittlung (Entgeltpunkteermittlung) bei §§ 307b, 259b SGB VI iVm den Vorschriften des AAÜG das erzielte Arbeitsentgelt und -einkommen zugrunde gelegt; bei diesen Personen wird – anders als bei den nur in der Sozialpflichtversicherung und FZR versichert gewesenen – nicht im einzelnen geprüft, in welchem Umfang dieser Verdienst im jeweiligen Versorgungssystem rentenwirksam war und ob hierfür Beiträge zu entrichten waren und gezahlt worden sind. Der Verdienst wird allerdings auch bei diesen Versicherten – wie bei allen anderen im Bundesgebiet – nur bis zur jeweiligen allgemeinen Beitragsbemessungsgrenze im Bundesgebiet („West-Werte” der Anlage 3 zum AAÜG) als versichert anerkannt und damit für die Rangstellenermittlung beachtlich (so der in § 6 Abs 1 AAÜG geregelte Grundsatz). Für Zeiten der Zugehörigkeit zu den in § 6 Abs 2 und § 7 AAÜG genannten Zusatz- und Sonderversorgungssystemen bewertet das Gesetz Arbeitsentgelt – zum Teil und unter Verstoß gegen das GG – abweichend vom Grundsatz des § 6 Abs 1 AAÜG nicht in vollem Umfang bis zu den Werten der Anlage 3, sondern – je nach Systemnähe – nur bis zu bestimmten, unterhalb der allgemeinen Beitragsbemessungsgrenze liegenden (bei § 6 Abs 2 und 3 ≪und § 7≫ AAÜG individuell zu bestimmenden) Grenzen als versichert und damit als für die Rangstellenermittlung erheblich.
b) Besteht der Gesamtanspruch eines Bestandsrentners des Beitrittsgebietes am 31. Dezember 1991 auch nur zum Teil aus einer überführten Leistung aus einem Zusatzversorgungssystem, ist für die „Umwertung” zum 1. Januar 1992 grundsätzlich die Spezialvorschrift des § 307b SGB VI anzuwenden (Urteile des Senats vom 14. September 1994 - 4 RA 90/94, SozR 3-8210 Kap VIII H III Nr 9 Nr 3 S 33; vom 18. Juli 1996 - 4 RA 16/94, SozR 3-2600 § 307b Nr 4 S 7 f).
Ein solcher Fall liegt hier vor. Zwar stand der Kläger während seines gesamten Berufslebens in einem Beschäftigungsverhältnis zur DR bzw zu sonstigen für die DR zuständigen Verwaltungseinheiten der DDR. Er erwarb jedoch seit März 1953 Ansprüche auf zusätzliche Altersversorgung, zunächst in der Altersversorgung der technischen Intelligenz und von März 1971 bis zum 30. Juni 1990 nach Maßgabe der zusätzlichen Altersversorgung für hauptamtliche Mitarbeiter des Staatsapparates. Im Zeitpunkt der Überführung der Rentenversicherung des Beitrittsgebiets in das Rentenversicherungssystem der Bundesrepublik Deutschland zum 31. Dezember 1991 bestand für ihn ein (bereits bindend zuerkannter) Anspruch auf Rente aus der Sozialpflichtversicherung und aus der Zusatzversorgung für hauptamtliche Mitarbeiter des Staatsapparates (sog Gesamtanspruch ≪Gesamtversorgung≫; vgl auch Bescheid der Überleitungsanstalt vom 11. Oktober 1991 über die Zuerkennung eines Anspruchs auf Versorgung für Mitarbeiter des Staatsapparates).
c) Bei der Anwendung von § 307b SGB VI ist zwischen der Wertfestsetzung im pauschalierten Verfahren nach § 307b Abs 5 SGB VI (zu diesem dritten Ersetzungsschritt nachfolgend) und derjenige aufgrund des im Entgeltbescheid individuell festgestellten Arbeitsentgelts oder -einkommens nach Abs 1 aaO zu differenzieren (zu diesem vierten Ersetzungsschritt unter C.).
Im Verfahren nach § 307b Abs 5 SGB VI ermittelt die beklagte BfA in einem dritten Ersetzungsschritt zur Feststellung des Werts des Rentenrechts die persönlichen Entgeltpunkte der Versicherten in einem pauschalierten Verfahren. Dazu wird das in der Sozialpflichtversicherung der DDR beitragspflichtig gewesene Durchschnittseinkommen des Versicherten der letzten 20 Jahre vor Rentenbeginn (hier: 153.840 DM) mit dem sich aus Anlage 17 zum AAÜG ergebenden Faktor (hier: 1,3257) multipliziert; der so ermittelte Betrag (hier: 203.946 DM) wird dem Durchschnittsentgelt aller Versicherten gegenübergestellt. Dies ergab vorliegend bei 1,0302 Entgeltpunkten je Arbeitsjahr einen monatlichen Rentenwert von 1.238,37 DM ab 1. Januar 1992 (sog Umwertungsbescheid vom 18. Mai 1993).
Das über das in der Sozialpflichtversicherung beitragspflichtig gewesene Einkommen hinausgehende Arbeitsentgelt findet bei der pauschalen Umwertung nach § 307b Abs 5 SGB VI keine Berücksichtigung. Dies ist auch nach der Rechtsprechung des BVerfG verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden, da der og (Anhebungs-)Faktor der Anlage 17 gerade einen Ausgleich dafür darstellt, daß im pauschalierten Verfahren nach § 307 Abs 5 SGB VI bei zusatzversorgten Bestandsrentnern nur das in der Sozialpflichtversicherung der DDR versichert gewesene Arbeitsentgelt, nicht hingegen das darüber hinausgehende, ggf in der FZR oder in der Zusatzversorgung versicherte Entgelt berücksichtigt wird. Zudem handelt es sich bei § 307b Abs 5 SGB VI um eine bloße Übergangsregelung, da die pauschal „umgewerteten” Renten anhand der individuellen Versicherungsverläufe neu zu berechnen sowie Differenzbeträge nachzuzahlen waren (vgl § 307b Abs 3 Satz 1 SGB VI). Diese Nachzahlung glich in Fällen der vorliegenden Art die Einbuße nachträglich wirtschaftlich aus, zumal Anträge älterer Versicherter bevorzugt zu bearbeiten waren (BVerfG, Urteil vom 28. April 1999 - 1 BvR 1926/96 und 1 BvR 485/97 - Rechtssache K., S 39 f) und die BfA die vom erkennenden Senat in verfassungskonformer Auslegung entwickelte Übergangsfrist für die abschließende Bearbeitung dieser Wertfestsetzungen, die am 31. Dezember 1996 abgelaufen ist, eingehalten hat (stellvertretend BSG SozR 3-8120 Kap VIII H III Nr 9 Nr 3 S 38).
d) Somit ist auch vorliegend die Rentenwertfestsetzung im pauschalierten Verfahren nach § 307b Abs 5 SGB VI nicht zu beanstanden. Soweit die Beklagte den Rentenwert zunächst ohne Rücksicht auf den Erhöhungsfaktor nach Anlage 17 zum SGB VI festgesetzt und den Rentenzahlbetrag ohne Berücksichtigung der zum 31. Dezember 1991 bestehenden Gesamtversorgung ermittelt hat (Bescheid vom 27. November 1991), wurden diese Fehler im Abhilfebescheid vom 18. Mai 1993 beseitigt. Das SG hat die Klage hiergegen zu Recht abgewiesen und das LSG die Berufung insoweit zutreffend zurückgewiesen (Tenor Ziff 1).
C. Im vierten Ersetzungsschritt findet schließlich nach § 307b Abs 1 SGB VI die abschließende Festsetzung des Wertes des Rechts auf eine SGB VI-Rente und die Entscheidung über Bestehen und Höhe eines Nachzahlungsanspruchs (hier: Für Zeiten ab 1. Februar 1991 bis 31. Juli 1995) aufgrund des individuellen Erwerbs- und Versicherungslebens des Versicherten statt. Dies geschah hier durch den Rentenbewilligungsbescheid vom 17. Juli 1995, dessen Rechtmäßigkeit ebenfalls ausschließlich an den Vorschriften des SGB VI zu messen ist. Der Kläger hat auch danach keinen Anspruch darauf, daß ihm zusätzlich zu seiner SGB VI-Rente eine Altersversorgung aus in der DDR erworbenen Ansprüchen und Anwartschaften aus dem Zusatzversorgungssystem gewährt wird.
Allerdings ist der Rentenbewilligungsbescheid vom 17. Juli 1995 in mehrfacher Hinsicht rechtswidrig:
- Für Rentenbezugszeiten ab dem 1. Juli 1993 ist der Rentenbewilligungsbescheid hinsichtlich des Nachzahlungsanspruchs und der Rentenwertfeststellung rechtswidrig, soweit die Wertfestsetzung auf Entgelten des Versicherten beruht, die nach Maßgabe des seit 1. Juli 1993 verfassungswidrigen, zum 1. Januar 1997 außer Kraft getretenen § 6 Abs 2 AAÜG gekürzt wurden. Dies ist vorliegend für Beschäftigungszeiten von März 1971 bis Dezember 1979 der Fall. Der Rentenwert ist insoweit unter Vorbehalt der verfassungsrechtlich erforderlichen Neuregelung von § 6 Abs 2 AAÜG nach der allgemeinen Vorschrift des § 6 Abs 1 AAÜG aufgrund des gesamten nachgewiesenen Arbeitseinkommens bis zu den Grenzen der Anlage 3 zum AAÜG zu ermitteln, die Festsetzung des Rentenwerts mit Blick auf den vom BVerfG an den Gesetzgeber erteilten Regelungsauftrag aber insoweit nur in Gestalt eines einstweiligen Verwaltungsaktes zulässig (dazu nachfolgend unter 1.).
- Die Beklagte ist zur Festsetzung der Höhe des Nachzahlungsanspruchs und des Werts des Rentenrechts für Bezugszeiten ab September 1995 nur und erst nach Durchführung einer Vergleichsberechnung verpflichtet; sie muß den Wert des Rentenrechts und die Höhe des Nachzahlungsanspruchs einerseits unter Zugrundelegung der gesamten Versicherungsbiographie des Versicherten und andererseits in entsprechender Anwendung des § 307a SGB VI unter Berücksichtigung nur der versicherten Arbeitsentgelte und Arbeitseinkommen der letzten 20 Jahre vor Rentenbeginn ermitteln; der jeweils höhere Wert ist der Rentenbewilligung zugrunde zu legen (dazu nachfolgend unter 2.).
1. Gemäß § 307b Abs 1 iVm § 259b Abs 1 SGB VI wird zur (wirtschaftlich „endgültigen”, individuellen) Feststellung des Werts des SGB VI-Rentenrechts der vom Versorgungsträger festgestellte Verdienst nach Maßgabe des AAÜG zugrunde gelegt, wenn – wie vorliegend – am 31. Dezember 1991 ein Recht auf eine nach dem AAÜG überführte Rente des Beitrittsgebiets bestand (zum Verhältnis des Entgeltbescheides des Versorgungsträgers zum Rentenbewilligungsbescheid des Rentenversicherungsträgers, vgl BSG SozR 3-8750 § 8 Nr 2; zur Anwendbarkeit des § 307b Abs 1 SGB VI in Fällen der vorliegenden Art unter Beachtung des Urteils des BVerfG vom 28. April 1999 vgl unten unter 2.).
Die Beklagte hat hiervon ausgehend das tatsächlich erzielte Arbeitsentgelt des Klägers zur Ermittlung seiner Entgeltpunkte für Zeiten seiner Zugehörigkeit zum Versorgungssystem der technischen Intelligenz nach Maßgabe von § 6 Abs 1 AAÜG iVm Anlage 3 in vollem Umfang (bis zur Beitragsbemessungsgrenze) berücksichtigt. Für Zeiten der Zugehörigkeit zum Versorgungssystem nach Anlage 1 Nr 19 (Zusatzversorgung für hauptamtliche Mitarbeiter des Staatsapparates) wurden die von ihm tatsächlich erzielten und nachgewiesenen Arbeitsentgelte dagegen nur zum Teil als versichert angesehen und demgemäß bei der Wertermittlung der Rente nur nach Maßgabe des § 6 Abs 2 AAÜG iVm Anlagen 4, 5 und 8 berücksichtigt.
a) Für Beschäftigungszeiten bis einschließlich Februar 1971 (Zugehörigkeit zur Zusatzversorgung der technischen Intelligenz) und wieder ab 1980 hat die Beklagte das gesamte nachgewiesene Entgelt des Klägers gemäß § 6 Abs 1 Satz 1 AAÜG bis zu den Werten der Anlage 3 zum AAÜG bzw das tatsächliche Entgelt – soweit es unter diesen Werten lag – in vollem Umfang als versichertes Arbeitsentgelt berücksichtigt und in die Entgeltpunkteermittlung eingestellt. Die in der Anlage 3 AAÜG aufgeführten Jahreshöchstverdienste sind so bemessen, daß sie nach ihrer Umrechnung auf Westniveau (vgl Anlage 10 zum SGB VI) die kalenderjährlichen Beitragsbemessungsgrenzen in den „alten Bundesländern” ergeben.
Die Anerkennung der in der DDR erzielten und auf DM aufgewerteten Gehälter als iS von § 63 SGB VI „versicherten” Entgelte (nach § 6 Abs 1 AAÜG iVm Anlage 3) allein bis zu den Werten der allgemeinen Beitragsbemessungsgrenze, die für alle Versicherten im Bundesgebiet gilt, begegnet – auch nach der Rechtsprechung des BVerfG – keinen verfassungsrechtlichen Bedenken. Aus dem GG ergab sich keine Verpflichtung des Gesetzgebers, die Altersversorgungssysteme der DDR einschließlich der Zusatz- und Sonderversorgungen beizubehalten. Er war weder gehindert, diese Systeme in einer ihm geeignet erscheinenden Form in das Rentenversicherungssystem der Bundesrepublik Deutschland einzugliedern, noch war er verpflichtet, die Berechtigten aus Versorgungssystemen der DDR etwa durch Einführung zusätzlicher Versorgungen neben der gesetzlichen Rentenversicherung so zu behandeln, als hätten sie ihre Erwerbsbiographie in der Bundesrepublik Deutschland wie solche Personen zurückgelegt, welche hier sich solche zusätzlichen Sicherungen durch weitere Leistungen außerhalb der gesetzlichen Rentenversicherung oder als Angehörige der Beamtenversorgung erworben haben. Die „Absenkung des Sicherungsniveaus” dadurch, daß die versicherten Arbeitsentgelte oder Arbeitseinkommen nur bis zur Beitragsbemessungsgrenze berücksichtigt werden, wahrt ebenso wie die Systementscheidung als solche den „Bezug zur persönlichen Arbeitsleistung” und erhalten den Renten grundsätzlich ihre existenzsichernde Funktion (BVerfG, aaO, S 54 f mit Hinweis auf BVerfGE 84, 90 ≪122 f≫; 95, 267 ≪309≫; BVerfG, Urteil vom 28. April 1999 - 1 BvR 1926/96 und 1 BvR 485/97 - Rechtssache K., Tenor Nr 1). „Die Überführung als Ganzes dient einem wichtigen Gemeinwohlbelang, indem mit der Rechtsangleichung im Rentenrecht zugleich die Finanzierbarkeit der Sozialversicherung insgesamt erhalten bleibt. Die Erstreckung der Beitragsbemessungsgrenze auf die überführten Leistungen ist durch die Entscheidung zugunsten der verfassungsrechtlich zulässigen Eingliederung in die Rentenversicherung der Bundesrepublik Deutschland vorgeprägt und könnte nicht entfallen, ohne daß das Rentensystem gesprengt würde” (BVerfG, aaO, S 55 f).
b) Für die Zeit der Zugehörigkeit des Klägers zum Zusatzversorgungssystem für hauptamtliche Mitarbeiter des Staatsapparates von März 1971 bis Dezember 1979 hat die Beklagte das Arbeitsentgelt des Klägers abweichend von § 6 Abs 1 AAÜG dagegen nur teilweise berücksichtigt:
- Für das Kalenderjahr 1972 lag das Arbeitsentgelt des Klägers unter den Werten der Anlage 8 (1,6fache des Durchschnittsverdienstes im Beitrittsgebiet). Für dieses Kalenderjahr wurde das Entgelt nach § 6 Abs 2 AAÜG iVm Anlage 4, also bis zu einem Betrag, der dem 1,4fachen des Jahresdurchschnittseinkommens im Beitrittsgebiet entspricht, berücksichtigt.
- Für die Zeit vom März bis Dezember 1971 und in den Kalenderjahren 1973, 1976 bis 1979 lag das Arbeitsentgelt des Klägers über den jeweiligen Werten der Anlage 8, dh es überstieg das 1,6fache des im Beitrittsgebiet erzielten Durchschnittsverdienstes. Die Beklagte hat für diese Zeiten das Doppelte des die Werte der Anlage 8 übersteigenden Entgelts von den Werten der Anlage 4 (also vom 1,4fachen des Durchschnittsentgelts) abgezogen (zB für das Kalenderjahr 1973: erzieltes Entgelt 13.000 Mark; Anlage 8 = 1,6fache des Durchschnittsverdienstes = 12.384 Mark; 13.000 Mark ./. 12.384 Mark = 616 Mark; Anlage 4 = 1,4fache des Durchschnittsverdienstes = 10.836 Mark; 10.836 Mark ./. 2 × 616 Mark = 9.604 Mark).
- Für die Kalenderjahre 1974 und 1975 lag das Arbeitsentgelt des Klägers ebenfalls über den jeweiligen Werten der Anlage 8. Hätte die Beklagte auch für diese Zeiten das Doppelte des die Werte der Anlage 8 übersteigenden Entgelts von den Werten der Anlage 4 abgezogen, hätte sich ein Betrag unterhalb des Durchschnittsentgelts im Beitrittsgebiet (= Werte der Anlage 5) ergeben. Gemäß § 6 Abs 2 Satz 2 AAÜG hat die Beklagte das Arbeitsentgelt des Klägers deshalb zumindest in Höhe des Durchschnittsentgelts der Anlage 5 zum AAÜG berücksichtigt.
Die Vorschrift des § 6 Abs 2 AAÜG (iVm Anlagen 4, 5 und 8) enthält eine Ausnahme von der Grundnorm des § 6 Abs 1 AAÜG. Sie ist in ihrer Fassung des Gesetzes zur Ergänzung der Rentenüberleitung vom 24. Juni 1993 (Rü-ErgG, BGBl I S 1038) seit dem 1. Juli 1993 mit Art 3 Abs 1 und Art 14 Abs 1 GG unvereinbar (BVerfG, Urteil vom 28. Juni 1999 (1 BvL 22/95 und 1 BvL 34/95, S 42 – im folgenden: Urteil zu § 6 Abs 2 AAÜG). Für das BVerfG waren hierfür im Anschluß an die Vorlagebeschlüsse des erkennenden Senats folgende Erwägungen maßgeblich: Zwar ist das mit der Begrenzungsregelung des § 6 Abs 2 AAÜG verfolgte Ziel eines Abbaus überhöhter Leistungen zum Zweck der Angleichung des Niveaus gleichartiger Sozialleistungen einsichtig und legitim. Die Regelung verfehlt jedoch das angestrebte Ziel, indem sie unzulässig typisiert (BVerfG, Urteil zu § 6 Abs 2 AAÜG, aaO, S 45, 46). Der Gesetzgeber hat in unzulässig typisierender Weise unterstellt, daß die Arbeitsentgelte oder Arbeitseinkommen der von der Regelung erfaßten Personen durchweg überhöht waren (aaO, S 47). Es ist nichts dafür ersichtlich, daß die Umsetzung der Kriterien „Zugehörigkeit zu bestimmten Versorgungssystemen” und „Höhe der Arbeitsentgelte” durch § 6 Abs 2 AAÜG auf Tatsachen beruht, die die Annahme rechtfertigen, daß überhöhte Arbeitsentgelte gerade an die vom Gesetz erfaßten Gruppen gezahlt worden sind oder daß Entgelte ab den vom Gesetz festgelegten Grenzen als überhöht angesehen werden müssen (vgl BVerfG, aaO, S 48).
c) Das BVerfG hat § 6 Abs 2 AAÜG allerdings erst für die Zeit ab 1. Juli 1993 für mit Art 3 Abs 1 und Art 14 Abs 1 GG unvereinbar erklärt, weil dem Gesetzgeber bei der Regelung komplexer Lebenssachverhalte eine angemessene Frist eingeräumt werden muß, um Erkenntnisse und Erfahrungen zu sammeln. In dieser Zeit darf er sich mit gröberen Typisierungen und Generalisierungen begnügen. Diese Voraussetzungen waren bis zum 30. Juni 1993 auch im Rahmen der Rentenüberleitung zunächst gegeben (BVerfG, aaO, S 59), so daß die Regelungen des § 6 Abs 2 AAÜG für Rentenbezugszeiten bis zum 30. Juni 1993 verfassungsrechtlich hinzunehmen sind (vgl BVerfG, aaO, S 60).
Hieraus folgt, daß die Wertfestsetzung des Nachzahlungsanspruchs im angefochtenen Rentenbewilligungsbescheid vom 17. Juli 1995 – abgesehen von der rechtswidrigen Nichtdurchführung einer Vergleichsberechnung (dazu unter 2.) – für Rentenbezugszeiten bis einschließlich Juni 1993 (noch) rechtmäßig war und, wenn die erforderliche Vergleichsberechnung – ggf nach gesetzlicher Neuregelung – keinen höheren Rentenwert ergibt, für Bezugszeiten bis 30. Juni 1993 durch endgültigen Verwaltungsakt erfolgen muß; insoweit besteht kein Neuregelungsauftrag für den Gesetzgeber.
d) Für Zeiten ab dem 1. Juli 1993 (allgemeines Inkrafttreten des Rü-ErgG) mußten die Regelungen des § 6 Abs 2 und 3 AAÜG, die den verfassungsrechtlichen Anforderungen an eine gesetzliche Typisierung materiell nicht genügen, nicht mehr hingenommen werden (BVerfG, Urteil zu § 6 Abs 2 AAÜG, aaO, S 61). Der Gesetzgeber ist deshalb insoweit verfassungsrechtlich verpflichtet, bis zum 30. Juni 2001 eine verfassungsmäßige Regelung zu treffen, die sich auf den gesamten von der Unvereinbarkeitserklärung betroffenen Zeitraum zwischen dem 1. Juli 1993 und dem 31. Dezember 1996 erstreckt (aaO, S 61). Die Unvereinbarkeitserklärung führt nach den Ausführungen des BVerfG dazu, daß § 6 Abs 2 (und 3 Nr 7) AAÜG in dem sich aus dem Tenor des Urteils ergebenden Umfang von Gerichten und Verwaltungsbehörden „nicht mehr angewendet werden” dürfen. Die vorlegenden Gerichte müssen die Ausgangsverfahren weiterhin aussetzen, bis der Gesetzgeber die verfassungswidrigen Normen durch mit der Verfassung vereinbare Regelungen ersetzt hat (vgl BVerfG, aaO, S 62).
Hieraus folgt, daß für Rentenbezugszeiten ab Juli 1993 bis Ende 1996 die Entscheidungen über den Rentenwert und die Höhe des Nachzahlungsanspruchs als endgültige und vorbehaltlose Verwaltungsakte nur ergehen durften (aber auch mußten), soweit die Wertfestsetzungen auf Pflichtbeitragszeiten iS von § 5 AAÜG beruhten, in denen nicht wegen Zugehörigkeit zur Zusatzversorgung des Staatsapparates die nach § 6 Abs 2 AAÜG „gekürzten” Arbeitsentgelte als iS des SGB VI „versicherte” anerkannt worden waren. Dies ist vorliegend nur für Beitragszeiten bis Februar 1971 und wieder ab 1980 der Fall; in dieser Zeit wurde das Arbeitsentgelt des Klägers in voller Höhe bis zu den Werten der Anlage 3 (allgemeine Beitragsbemessungsgrenze) als versichert berücksichtigt.
2. Soweit die Wertfestsetzung dagegen auf Arbeitsentgelten beruht, welche abweichend von § 6 Abs 1 AAÜG nur nach § 6 Abs 2 AAÜG als „versichert” angesehen werden (hier: März 1971 bis Dezember 1979), darf die Festsetzung des auf diesen Beitragszeiten beruhenden Teils des Rentenwerts nur in Gestalt eines einstweiligen Verwaltungsaktes erfolgen. Ausgangspunkt der Wertfestsetzung ist dabei die verfassungsgemäße und für den Normalfall angeordnete Regelung des § 6 Abs 1 AAÜG, wonach sämtliche Arbeitsentgelte bis zur allgemeinen Beitragsbemessungsgrenze (Anlage 3) als versichert gelten; bei diesem Grundsatz bleibt es, bis der Gesetzgeber anstelle des verfassungswidrigen § 6 Abs 2 AAÜG eine (mit dem GG vereinbare) andere Regelung setzt. Hierfür stehen ihm mehrere Wege offen; er kann diese Begrenzung für Leistungszeiträume ab 1. Juli 1993 bis Ende 1996 und darüber hinaus streichen, die seit 1997 gültige Fassung in verfassungsgemäß modifizierter Form ab Juli 1993 in Kraft setzen oder – worauf der Senat bereits in seinen Vorlagebeschlüssen hingewiesen hat – anordnen, überhöhte Arbeitsentgelte durch einen Vergleich mit den Normalentgelten gleich qualifizierter Beschäftigter (ca 20 vH über den Werten der Anlagen 13 und 14 zum SGB VI) festzustellen.
Die Erforderlichkeit, die Rentenwertfestsetzung im vorgenannten Umfang durch einstweiligen Verwaltungsakt zu regeln, folgt aus der Anordnung des BVerfG, die bei Behörden und Gerichten anhängigen, ua auf eine endgültige Wertfestsetzung gerichteten Verfahren durch „Aussetzung der Ausgangsverfahren” offenzuhalten (vgl BVerfG, aaO, S 62). Die Ausführungen des BVerfG, wonach § 6 Abs 2 und 3 AAÜG „von Gerichten und Verwaltungsbehörden nicht mehr angewendet werden dürfen” und die „vorlegenden Gerichte die Ausgangsverfahren weiterhin aussetzen müssen”, dürfen mit Blick auf Art 19 Abs 4 GG nicht als ein totales und absolutes Rechtanwendungsverbot bezüglich der im SGB VI und im AAÜG getroffenen anderen Regelungen, die von der Unvereinbarerklärung nicht erfaßt und gültiges und anzuwendendes Recht sind, mißdeutet werden; dies würde im übrigen einen rechtlosen Zustand für die Beteiligten mit Rentenzahlungsverbot herbeiführen. Vielmehr soll durch den Ausspruch des BVerfG mit Blick auf den Zweck und den Umfang der Unvereinbarkeitserklärung (nur Nichtanwendung des § 6 Abs 2 AAÜG) verhindert werden, daß es in anhängigen (Verwaltungs- oder Gerichts-)Verfahren für Rentenbezugszeiten nach dem 30. Juni 1993 bis Ende 1996 zu einer endgültigen Festsetzung des Werts einer Rente auch insoweit kommt, als die Ermittlung von Entgeltpunkten nicht auf Arbeitsentgelten oder Arbeitseinkommen beruhte, die nach § 6 Abs 2 AAÜG unter Verstoß gegen das GG „gekürzt”, dh nicht berücksichtigt wurden. Versicherte, die wegen § 6 Abs 2 AAÜG gegen die Wertfestsetzung in ihrem Rentenbescheid Widerspruch oder ein Rechtsmittel eingelegt haben, über die noch nicht abschließend entschieden ist, sollen nach Inkrafttreten der gesetzlichen Neuregelung ggf in den Genuß einer Art 3 Abs 1 und Art 14 Abs 1 GG genügenden gesetzlichen Neuregelung des § 6 Abs 2 AAÜG kommen, allerdings auch zwischenzeitlich ihre Rente beanspruchen und notfalls gerichtlich erstreiten können, soweit dabei § 6 Abs 2 AAÜG nicht angewandt wird. Dies ist hinreichend gewährleistet, wenn die Festsetzung des Rentenwertes in dem Umfang nur als einstweiliger Verwaltungsakt (und unter Ausschluß der Verjährung und sich aus § 44 Abs 4 SGB X ergebenden Fristen) ergeht, soweit sie wegen Nichtanwendung von § 6 Abs 2 AAÜG auf nach § 6 Abs 1 AAÜG versicherten Entgelten beruht. Zugleich ist sichergestellt, daß der Rentenversicherungsträger mit Erlaß des den Rentenwert abschließend feststellenden Verwaltungsakts zur Rückforderung etwaiger Überzahlungen entsprechend § 42 Abs 2 und 3 SGB I berechtigt ist.
Es ist nicht Sinn des Verbots, Normen – soweit sie für unvereinbar erklärt worden sind – anzuwenden, eine Wertfestsetzung für Renten gemäß dem gültigen Recht überhaupt oder jedenfalls für die in den Anwendungsbereich des § 6 Abs 2 AAÜG fallenden Verdienste zu verbieten; wäre dies der Fall, dürfte die Rentenhöhe nicht festgesetzt, dürften folglich Renten überhaupt nicht gezahlt und nicht einmal rechtmäßig als Vorschuß bewilligt und könnten sie von den Bürgern nicht beansprucht werden. Ferner blieben die in den genannten Zugehörigkeitszeiten erzielten versicherten Entgelte sogar in dem durch § 6 Abs 2 AAÜG unberührt gebliebenen Umfang unberücksichtigt. Der auf Entgelten aus derartigen Zugehörigkeitszeiten beruhende Rentenwert würde den Versicherten insgesamt bis zu einer Neuregelung rechtlich und unter Umständen jahrelang vorenthalten, und zwar auch in dem nicht für verfassungswidrig erklärten Umfang. Darüber hinaus wäre es gerade eine unzulässige Anwendung für unvereinbar erklärter Vorschriften, wenn zunächst nur die – verfassungswidrig gekürzten – Entgelte nach § 6 Abs 2 AAÜG idF des Rü-ErgG in die Wertermittlung eingestellt und die Renten weiterhin nur in der bislang „gekürzten” Höhe gezahlt würden. Auch insoweit würde im übrigen Versicherten ggf jahrelang ein Teil der ihnen zustehenden Rente vorenthalten. Das Interesse des insoweit finanziell allein belasteten Staates, durch die Nichtanwendung des in § 6 Abs 1 AAÜG geregelten Grundsatzes bis zur Neuregelung des § 6 Abs 2 AAÜG Überzahlungen zu vermeiden, tritt gegenüber den Interessen der Versicherten zurück, eine ihrer nach der Grundregel des § 6 Abs 1 AAÜG ermittelten Rangstelle entsprechende Rente zu erhalten. In Streitigkeiten der vorliegenden Art ist im übrigen wegen des vom Kläger zulässig begrenzten Streitgegenstandes (nur höhere Rente als bewilligt) nur darüber zu entscheiden, ob ihm mehr als zuerkannt zusteht, nicht aber darüber, ob ihm überhaupt etwas zusteht.
3. Die Beklagte ist verpflichtet, den Rentenwert der Altersrente des Klägers alternativ aufgrund einer Vergleichsberechnung zu ermitteln und der Wertfestsetzung den günstigeren Wert zugrunde zu legen. Bei der Vergleichsberechnung ist zunächst – wie im angefochtenen Bescheid erfolgt – die gesamte Versicherungsbiographie zu berücksichtigen, es sind – gemäß dem verfassungsgemäßen AAÜG und SGB VI – in die Wertermittlung (neben den Werten für andere rentenrechtliche Zeiten) sämtliche vom Versicherten während seines gesamten (versicherten) Berufslebens im Beitrittsgebiet während der gleichgestellten Pflichtbeitragszeiten erzielten und auf DM aufgewerteten Arbeitseinkommen und Arbeitsentgelte als bis zur allgemeinen Beitragsbemessungsgrenze versichert einzustellen und hieraus der Rentenwert zu ermitteln. Der sich hierbei ergebende Wert ist sodann demjenigen Rentenwert gegenüberzustellen, der sich ergibt, wenn der Wertermittlung die versicherten Arbeitsentgelte und Arbeitseinkommen „der letzten 20 Jahre” zugrunde gelegt werden.
a) Dies ergibt sich aus dem Ausspruch des BVerfG in seinem Urteil vom 28. April 1999 (1 BvR 1926/96 und 1 BvR 485/97) in der Rechtssache K.. Das BVerfG hat insoweit entschieden, daß § 307b Abs 1 des SGB VI mit Art 3 Abs 1 GG unvereinbar ist, „soweit” danach „bei der Neuberechnung von Bestandsrenten aus Zusatz- und Sonderversorgungssystemen der DDR die während der gesamten Versicherungszeit bezogenen tatsächlichen Arbeitsentgelte oder Arbeitseinkommen zugrunde gelegt werden”. § 307b Abs 1 SGB VI bestimmt, daß eine „neue Rentenberechnung” nach den Bestimmungen des SGB VI vorzunehmen ist, wenn am 31. Dezember 1991 Anspruch auf eine nach dem AAÜG überführte Rente des Beitrittsgebiets bestand.
§ 307b Abs 1 SGB VI ist also mit Art 3 Abs 1 GG unvereinbar, soweit bei typisierender Betrachtung Zusatz- und Sonderversorgungsberechtigten durch ein Abstellen auf die gesamte Versicherungsbiographie die Vorteile der 20-Jahresregelung des § 307a Abs 2 SGB VI vorenthalten und sie dadurch gleichheitswidrig belastet werden.
Das BVerfG beanstandet mit dem Ausspruch zu Nr 2 seiner Urteilsformel, daß nach § 307b Abs 1 SGB VI zur Entgeltpunkteermittlung bei der endgültigen Berechnung von SGB VI-Renten (nicht: bei der „Neuberechnung von Bestandsrenten aus Sonder- und Zusatzversorgungssystemen”) früher sonder- und zusatzversorgungsberechtigter Bestandsrentner sämtliche (allerdings nur die „versicherten”) Arbeitsentgelte und -einkommen („der gesamten Versicherungszeit”, vgl BVerfG, aaO, S 42, bzw „die gesamte Versicherungsbiographie”, aaO, S 33) und nicht nur diejenigen („versicherten”) der letzten 20 Jahre vor Rentenbeginn zugrunde gelegt werden, wie dies bei dem endgültigen, aber pauschalierten Wertfestsetzungsverfahren nach § 307a SGB VI für sog Bestandsrenten aus der Sozialpflichtversicherung und der FZR der Fall ist.
Das BVerfG geht zunächst davon aus, daß durch die Regelung des § 307a Abs 2 SGB VI frühere Angehörige der Sozialpflichtversicherung und der FZR gegenüber westdeutschen Pflichtversicherten anders behandelt werden (aaO, S 42 bis 44) und es „typischerweise eine Besserstellung dieser Bestandsrentner” bewirkt, soweit aus den Verdiensten innerhalb dieses Zeitraums auf ein bestimmtes durchschnittliches versichertes Einkommen des gesamten Versicherungslebens geschlossen wird. „Denn auch in der Deutschen Demokratischen Republik haben Versicherte regelmäßig gegen Ende ihres Erwerbslebens die höchsten Einkommen bezogen” (so das BVerfG, aaO, S 37). § 307a Abs 2 SGB VI für sich sei mit Blick auf das „Interesse der Verwaltung an möglichst praxisnaher Gestaltung und Umsetzbarkeit der Regelungen” durch „ein vereinfachtes maschinelles Verfahren auf der Grundlage der vorhandenen Daten” verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden (aaO, S 42), jedoch sei es mit Art 3 Abs 1 GG nicht vereinbar, daß Berechtigte aus Zusatz- und Sonderversorgungssystemen an dieser verfassungsmäßigen Vergünstigung für Bestandsrentner aus dem Beitrittsgebiet nicht teilhaben (aaO, S 45). Insoweit gehe es um „dauerhafte Nachteile”. Ein besonderer rechtfertigender Grund sei in bezug auf diese „Schlechterstellung Zusatz- und Sonderversorgungsberechtigter bei der rentenrechtlichen Berücksichtigung ihrer Versicherungsbiographie aber nicht ersichtlich” (aaO, S 45). Für die verfassungsrechtliche Beurteilung sei es auch ohne Bedeutung, daß sich die Ermittlung des monatlichen Rentenbetrages auf der Grundlage der letzten 20 Jahre des Arbeitslebens „für Versichertengruppen aus Zusatz- und Sonderversorgungssystemen im Einzelfall nachteiliger auswirken kann als die Heranziehung aller Versicherungsjahre” (aaO, S 46). Die verfassungswidrige Norm dürfe in dem sich aus dem Tenor ergebenden Umfang nicht mehr angewandt werden. Bis zur gesetzlichen Neuregelung, die rückwirkend zum 1. Januar 1992 zu erfolgen hat, seien behördliche und gerichtliche Verfahren auszusetzen, soweit die Entscheidung von dem für verfassungswidrig erklärten Teil der Bestimmung abhängt (aaO, S 47).
b) § 307b Abs 1 SGB VI ist danach mit Art 3 Abs 1 GG unvereinbar, soweit bei typisierender Betrachtung den früher zusatz- und sonderversorgungsberechtigten Bestandsrentnern durch ein Abstellen auf die gesamte Versicherungsbiographie die Vorteile der Regelung des § 307a Abs 2 SGB VI (Abstellen nur auf die regelmäßig gegen Ende des Erwerbslebens höchsten versicherten Einkommen) vorenthalten werden. Von einer solchen gleichheitswidrigen Benachteiligung kann nach den Wertermittlungsregelungen der §§ 307a, 307b Abs 2 bis 4 SGB VI und des AAÜG bei früher versorgungsberechtigten Bestandsrentnern typischerweise allerdings nur bei Versicherten ausgegangen werden, die in den letzten 20 Jahren vor Beginn ihres am 31. Dezember 1991 überführten Versorgungsanspruchs ununterbrochen nach §§ 5, 6 Abs 1 AAÜG versichertes Arbeitsentgelt oder -einkommen erzielt haben.
Sind Arbeitsentgelte und -einkommen des maßgeblichen 20-Jahreszeitraums vor Rentenbeginn ganz oder teilweise nur nach § 5 iVm § 6 Abs 2 oder § 7 AAÜG versichert, würde bei Übertragung der sich hieraus ergebenden durchschnittlichen Entgeltpunkte (Rangstelle) auf die gesamte Biographie generell und nicht nur typischerweise oder nur im Einzelfall eine „echte” Schlechterstellung derjenigen früher Sonder- und Zusatzversorgungsberechtigten eintreten, die – wie der Kläger – in länger als 20 Jahre zurückliegenden Zeiten gerade keine zu „Entgeltkürzungen” nach §§ 6 Abs 2, 7 AAÜG führende Tätigkeit oder Beschäftigung ausgeübt haben, bei denen dies aber im maßgeblichen 20-Jahreszeitraum der Fall war. Deren individuell erzieltes Arbeitsentgelt, das dem Versicherten im Verhältnis zum Durchschnittsverdienst aller Versicherten eine bestimmte Rangstelle gewährt, müßte bei strikter Anwendung der „Vergünstigungsregelung” des § 307a Abs 2 SGB VI ggf partiell als nicht versichert angesehen, dh praktisch „gekürzt” und die durch versicherte Entgelte erreichte Rangstelle niedriger festgesetzt werden.
Wie sich aus der Vergleichsberechnung der beklagten BfA ergibt, wären der Wertfestsetzung 76,6220 persönliche Entgeltpunkte zugrunde zu legen, wenn sämtliche vom Kläger während seines gesamten Erwerbslebens erzielten und versicherten Entgelte ohne Kürzung nach § 6 Abs 2 AAÜG bis zu den Werten der Anlage 3 (allgemeine Bemessungsgrenze) als versichert berücksichtigt werden. Wird nur auf die versicherten Arbeitsentgelte und -einkommen in einen 20-Jahreszeitraum vor Rentenbeginn abgestellt, dieser versicherte Verdienst jeweils für die einzelnen Kalenderjahre innerhalb des 20-Jahreszeitraumes dem versicherten Durchschnittsentgelt aller Versicherten in den entsprechenden Kalenderjahren gegenübergestellt (Annuitätsprinzip der Entgeltpunkteermittlung) und ausgehend von diesen „Rangstellen” in den jeweiligen Kalenderjahren – jährlichen Entgeltpunkte – anschließen für den maßgeblichen 20-Jahreszeitraum ein durchschnittlicher Entgeltpunktewert ermittelt und schließlich dieser Wert sämtlichen Beschäftigungszeiten zugrunde gelegt, ergeben sich für den Kläger bei der Berechnungsmethode des § 307a Abs 1 bis 3 iVm § 307b SGB VI folgende Werte:
- Werden die nachgewiesenen Entgelte nach ihrer „Kürzung” gemäß § 6 Abs 2 AAÜG idF des Rü-ErgG berücksichtigt, ergeben sich 71,4338 Entgeltpunkte.
- Werden die nachgewiesenen Entgelte ohne „Kürzung” gemäß § 6 Abs 2 AAÜG idF des Rü-ErgG jeweils kalenderjährlich bis zur allgemeinen Beitragsbemessungsgrenze (Werte der Anlage 3) berücksichtigt, ergeben sich 79,1295 Entgeltpunkte.
Die Einräumung der vom Gesetz den Bestandsrentnern iS des § 307a SGB VI vorenthaltenen Vergünstigung, könnte – je nach Ausgestaltung des § 6 Abs 2 AAÜG – mithin zu einer echten Benachteiligung der von § 6 Abs 2 oder § 7 AAÜG erfaßten Sonder- und Zusatzversorgungsberechtigten führen und muß dies bei allen früheren MfS-Versorgten, falls sie vor dem 20-Jahreszeitraum andere Beschäftigungen mit Entgelten über dem jeweiligen Durchschnittsentgelt hatten. Es ergibt sich eine Benachteiligung sowohl gegenüber den Rentnern der alten Bundesländer als auch gegenüber denjenigen, die eine Bestandsrente aus der Sozialpflichtversicherung und FZR beziehen: Bei beiden Vergleichsgruppen können Entgeltkürzungen im maßgeblichen 20-Jahreszeitraum gerade nicht eintreten.
Gleiches gilt, wenn nur ein Teil des 20-Jahreszeitraums mit Pflichtbeitragszeiten nach § 5 und § 6 Abs 1 AAÜG versicherten Arbeitsentgelten belegt ist, im übrigen aber keine oder nur Beitragszeiten nach § 248 Abs 3 SGB VI vorliegen. Selbst bei den von § 6 Abs 1 AAÜG erfaßten Zusatzversorgten würde ein sinnwidriges Abstellen nur auf die durchschnittlichen Entgeltpunkte der letzten 20 Jahre zu einer gleichheitswidrigen Benachteiligung der früher Versorgungsberechtigten führen.
Schließlich ist nicht selten zu beobachten und angesichts der Zentralverwaltungswirtschaft der DDR nicht überraschend, daß gerade bei Zusatzversorgten das Arbeitsentgelt – in der DDR eventuell ohne Auswirkung auf die Höhe ihrer Altersversorgung – in den letzten 20 Jahren nicht gestiegen, dieses absolut oder in Relation zum Durchschnittseinkommen sogar abgesunken ist.
c) Eine derartige „echte” Schlechterstellung des Großteils der Zusatz- und Sonderversorgungsberechtigten sollte im BVerfG im og Urteil vom 28. April 1999 ersichtlich nicht angeordnet werden, zumal sich hierfür sachliche Gründe erst recht nicht finden ließen. Weder wäre hiervon nur eine verhältnismäßig kleine Zahl von Personen betroffen noch könnte der hierdurch bewirkte Nachteil als nicht sehr intensiv erachtet werden (zu diesem Gesichtspunkt vgl BVerfGE 91, 93 ≪115≫; 87, 234 ≪255≫; 82, 126 ≪152≫). Ebensowenig kann ein Erfahrungssatz des Inhalts aufgestellt werden, daß eine zur „Kürzung” von Entgelten nach § 6 Abs 2 oder § 7 AAÜG führende Tätigkeit immer dann während des gesamten Versicherungslebens ausgeübt wurde, wenn sie in den letzten 20 Jahren vor Rentenbeginn jedenfalls zeitweise ausgeübt wurde. Dies würde rentenrechtlich auf den Satz hinauslaufen: „Einmal Stasi – immer Stasi”.
d) Um dieses vom BVerfG nicht vorgegebene und im übrigen verfassungsrechtlich nicht hinnehmbare Ergebnis zu vermeiden, bedarf es jeweils einer Vergleichsberechnung zwischen dem sich aus der gesamten Versicherungsbiographie und den versicherten Verdiensten der letzten 20 Jahre vor Rentenbeginn ergebenden Rentenwertes. Soweit dabei infolge der vom BVerfG nur zur Vermeidung gleichheitswidriger Belastungen bindend (§ 31 Abs 1 BVerfGG) angeordneten Übertragung der bei § 307a SGB VI aus verwaltungstechnischen Gründen gebotenen Verfahrensweise auf die SGB VI-Rentenberechnung bei früher Sonder- und Zusatzversorgten den im übrigen bereits vorhandenen bereits vielfältigen rentenrechtlichen Vorteilen zumindest der von § 6 Abs 1 AAÜG erfaßten Zusatzversorgten (zB Abstellen auf sämtliche Arbeitsentgelte bis zur allgemeinen Beitragsbemessungsgrenze ohne Rücksicht auf individuelle Beitragszahlung in der DDR und eigentumsgeschützte Zahlbetragsgarantie) eine gleichheitswidrige Begünstigung erwachsen könnte, wird einer Potenzierung der Vorteile bei früher Sonder- und Zusatzversorgten und ihrer sachgrundlosen Begünstigung gegenüber den in der DDR (nur) in der Sozialpflichtversicherung oder in der FZR versichert gewesenen Rentnern dadurch begegnet, daß – wie bei diesen – nur das gesetzlich als „versichert” anerkannte Arbeitsentgelt/-einkommen berücksichtigt werden darf.
e) Hinsichtlich der vom Rentenversicherungsträger durchzuführenden Vergleichsberechnung gilt im einzelnen folgendes:
Der Rentenversicherungsträger muß zunächst die Summe der Entgeltpunkte feststellen und in die Rentenformel/Ost (§ 254b SGB VI) einsetzen. Die Summe der Entgeltpunkte ergibt sich, wenn die individuelle Versicherungsbiographie des ehemals zusatz- oder sonderversorgungsberechtigten Bestandsrentners, die er im Beitrittsgebiet zurückgelegt hat, nach den Maßstäben des SGB VI kalenderjährlich dahingehend bewertet wird, welche Zeiten und Tatbestände als Beitrags- oder andere rentenrechtliche Zeiten iS des SGB VI gelten, welche Einkommen als versichert zugrunde zu legen und welche Rangstellen („Entgeltpunkte”) für als SGB VI-Zeiten ohne versicherte Entgelte anerkannte Zeiten anzusetzen sind. Dabei werden die allgemeinen, auch für Rentenneuzugänge geltenden Regeln in den §§ 248 ff SGB VI durch die Spezialregelungen für ehemals Zusatz- oder Sonderversorgungsberechtigte (§ 307b SGB VI, §§ 5 bis 7 AAÜG) nur für die Anerkennung und Bewertung solcher Zeiten verdrängt, die nach § 5 AAÜG als Pflichtbeitragszeiten iS des SGB VI gelten, weil in ihnen eine Beschäftigung oder Tätigkeit ausgeübt wurde, die ihrer Art nach von einem Zusatz- oder Sonderversorgungssystem (Anlagen 1 und 2 zum AAÜG) erfaßt waren (BSGE 83, 104, 108 ff = SozR 3-2200 § 256a Nr 3; BSGE 78, 41, 45 = SozR 3-8120 Kap VIII H III Nr 9 Nr 5; BSGE 76, 257 = SozR 3-8120 Kap VIII H III Nr 9 Nr 3; BSG SozR 3-2600 § 307b Nr 4).
Dies hat die BfA vorliegend – wie in nahezu allen Fällen der früher versorgungsberechtigten Bestandsrentner – geleistet.
Im zweiten Schritt der Vergleichsberechnung muß der Rentenversicherungsträger für den 20-Jahreszeitraum, der jeweils entsprechend § 307a Abs 2 Satz 1 Nr 2 SGB VI iVm der Anlage 12 SGB VI zu bestimmen ist, den Durchschnitt der (individuell festgestellten) Entgeltpunkte aus den kalenderjährlich in diesem Zeitraum wirklich erzielten Entgeltpunkten ausrechnen. Dieser Durchschnittswert repräsentiert ua den Durchschnitt des in den letzten 20 Jahren erzielten versicherten Arbeitsverdienstes im Beitrittsgebiet. Er ist sodann entsprechend § 307a Abs 1 Satz 2 SGB VI für jedes Jahr des Versicherungslebens, soweit es mit rentenrechtlichen Zeiten (anteilig) belegt ist, in die Rentenformel einzustellen, höchstens bis zum Wert von 1,8 Entgeltpunkten je Kalenderjahr.
f) Bei der vom beklagten Rentenversicherungsträger durchzuführenden Günstigkeitsberechnung sind danach für jedes Kalenderjahr des maßgeblichen 20-Jahreszeitraums nach Maßgabe des gerade in dem jeweiligen Kalenderjahr erzielten und gemäß §§ 5 bis 7 AAÜG, subsidiär nach §§ 248 Abs 3 ff SGB VI, versicherten Entgelts je Kalenderjahr Entgeltpunkte zu ermitteln. Dagegen ist es unzulässig, sämtliche erzielten Arbeitsentgelte und -einkommen undifferenziert ohne Rücksicht auf Versicherungs- oder Beitragsbemessungsgrenzen für den gesamten 20-Jahreszeitraum zu addieren und anschließend dem Durchschnittsverdienst aller Versicherten in einem entsprechenden 20-Jahreszeitraum gegenüberzustellen, zumal auch bei § 307a SGB VI nur auf den in den letzten 20 Jahren vor Rentenbeginn in den einzelnen Kalenderjahren versicherten Verdienst abgestellt werden kann. Eine „Übertragung” nicht versicherter, weil über der Beitragsbemessungsgrenze des jeweiligen Kalenderjahres liegender, Verdienste in Kalenderjahren, in denen der Verdienst die Beitragsbemessungsgrenze nicht erreichte, ist auch dann unzulässig, wenn zur Ermittlung des Werts einer Rente nicht auf die – versicherten – Verdienste des gesamten Erwerbslebens, sondern nur auf diejenigen der letzten 20 Jahre vor Rentenbeginn abgestellt wird. Das BVerfG hat § 307b Abs 1 SGB VI nur beanstandet, soweit bei der Neuberechnung von Bestandsrenten aus Zeiten der Zugehörigkeit zu einem Sonder- und Zusatzversorgungssystem für die Ermittlung der persönlichen Entgeltpunkte (Ost) die während der gesamten Versicherungszeit bezogenen tatsächlichen Arbeitsentgelte und Arbeitseinkommen zugrunde gelegt werden, während für die sonstigen Bestandsrenten im Beitrittsgebiet nach § 307a Abs 2 Satz 1 SGB VI ein 20-Jahreszeitraum maßgeblich ist. Dem Urteil des BVerfG ist dagegen nicht zu entnehmen, daß bei früher sonder- und zusatzversorgten Bestandsrentnern auch nicht versicherte, weil über der Beitragsbemessungsgrenze liegende, Entgelte rentenwirksam werden sollen. § 7 AAÜG, der wie die §§ 5 und 6 AAÜG auf dem Annuitätsprinzip beruht, ist insoweit auch vom BVerfG nicht als mit dem GG unvereinbar oder als nichtig erklärt worden.
4. Für den vierten Ersetzungsschritt gilt somit zusammenfassend folgendes:
Soweit der Rentenbewilligungsbescheid vom 17. Juli 1995 Bezugszeiten ab dem 1. Juli 1993 betrifft, war der Rentenversicherungsträger mangels einer dem GG entsprechenden Ermächtigungsgrundlage nicht berechtigt, während einer nach § 5 AAÜG gleichgestellten Beitragszeit erzielte Arbeitsentgelte des Klägers nach Maßgabe des § 6 Abs 2 AAÜG als „unversichert” nicht zu berücksichtigen. Der Rentenversicherungsträger ist, soweit der Rentenwert der Regelaltersrente des Klägers auf gleichgestellten Pflichtbeitragszeiten vom 1. März 1971 bis Dezember 1989 beruht, berechtigt, aber auch verpflichtet, den Rentenwert für Bezugszeiten vom 1. Juli 1993 bis zum 31. Dezember 1996 bis zu einer gesetzlichen Neuregelung des verfassungswidrigen § 6 Abs 2 AAÜG und der Berücksichtigung des 20-Jahreszeitraums in einem (nur) einstweiligen Verwaltungsakt festzusetzen. Dabei hat er – unter dem Vorbehalt der gesetzlichen Neuregelung des § 6 AAÜG – zur Festsetzung des Rentenwerts in die Entgeltpunkteermittlung die für diesen Zeitraum den Pflichtbeitragszeiten als „versichert” anerkannten Arbeitsentgelte ungekürzt bis zu den Werten der Anlage 3 zum AAÜG zugrunde zu legen und auch insoweit kalenderjährlich durch den Durchschnittsverdienst im Beitrittsgebiet (Anlage 5 zum AAÜG) zu teilen; die Quotienten (sog Entgeltpunkte) aller Kalenderjahre mit Pflichtbeitragszeiten sind, ggf erhöht um Entgeltpunktbeträge für andere Versicherungszeiten, zu addieren. Die Summe der in der gesamten Versicherungsbiographie individuell erworbenen Entgeltpunkte ist derjenigen gegenüberzustellen, der sich ergibt, wenn nur der Durchschnittswert der kalenderjährlich in den letzten 20 Jahren der Versicherungsbiographie vor Rentenbeginn erzielten Entgeltpunkte auf alle rentenrechtlichen Zeiten (ggf anteilig) übertragen und unter Einbeziehung dieser Werte die Summe der Entgeltpunkte ermittelt und in die Rentenformel (§ 64 SGB VI) eingestellt wird. Dabei ergibt sich das Ende des maßgeblichen 20-Jahreszeitraums entsprechend § 307a Abs 2 Nr 2 SGB VI (insoweit iVm Anlage 12 des SGB VI); die Höhe des Rentenwerts ist (einstweilig) festzusetzen.
Für Rentenbezugszeiten bis 30. Juni 1993 verbleibt es hingegen bei der Wertermittlung aufgrund der durch § 6 Abs 2 AAÜG idF des Rü-ErgG als versichert ausgewiesenen Arbeitsentgelte, jedoch ist die Beklagte auch insoweit verpflichtet, eine Vergleichsberechnung in entsprechender Anwendung des § 307a SGB VI durchzuführen; ergibt sich dabei ein höherer Rentenwert, ist dieser einstweilig festzusetzen.
5. Der Senat konnte die kombinierte Anfechtungs- und Leistungsklage auf Zahlung von SGB VI-Altersrente nach einem höheren Rentenwert wegen des Nichtanwendungsgebots des BVerfG nicht zur Spruchreife führen, weil dies gesetzliche Neuregelungen voraussetzt. Die von der genannten Klageverbindung spezialgesetzlich verdrängte (kombinierte Anfechtungs- und) Verpflichtungsklage war somit zur Gewährung effektiven Rechtsschutzes (Art 19 Abs 4 Satz 1 GG) zulässig und iS einer Verpflichtung zur einstweiligen Regelung des Rentenwertes bis zur gesetzlichen Neuregelung des § 6 Abs 2 AAÜG und des 20-Jahreszeitraums begründet. Dabei steht es in der Rechtsmacht der Beklagten, den einstweiligen Verwaltungsakt so auszugestalten, daß er die og Regelungszwecke in der Zeit bis zum Erlaß des Verwaltungsaktes erfüllt, der das Verfahren abschließen wird. Der Senat hat im Blick auf die Verwaltungskompetenz der Beklagten davon abgesehen, Vorgaben dafür zu entwickeln, welcher Typus des einstweiligen Verwaltungsaktes angemessen ist oder ob verschiedene Regelungstypen herangezogen werden sollten (zu den Arten einstweiliger Verwaltungsakte stellvertretend BSGE 67, 104 = SozR 3-1300 § 32 Nr 2; aaO Nr 4; zuletzt BSG Urteil vom 29. April 1997 ≪„Sozialzuschlag”≫, SozR 3-1300 § 42 Nr 5 mwN).
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.
Fundstellen
BSGE, 156 |
NZS 2000, 312 |
SGb 1999, 622 |