Beteiligte
Klägerin und Revisionsbeklagte |
Beklagte und Revisionsklägerin |
Tatbestand
I
Die klagende Bundesversicherungsanstalt für Angestellte (BfA) verlangt von der beklagten Barmer Ersatzkasse (BEK) die Rückerstattung einer gemäß § 183 Abs. 3 Satz 2 der Reichsversicherungsordnung (WO) überwiesenen Rentennachzahlung.
Die Beklagte gewährte dem Beigeladenen, dem Versicherten K… G…, ab dem 13. Oktober 1975 erneut Krankengeld. Auf ihre Aufforderung vom 7. November 1975, innerhalb von zehn Wochen Rehabilitationsmaßnahmen bei dem zuständigen Rentenversicherungsträger zu beantragen (§ 183 Abs. 7 RVO), stellte der Beigeladene bei der Klägerin am 2. Januar 1976 Antrag auf Altersruhegeld wegen Vollendung des 63. Lebensjahres (§ 25 Abs. 1 des Angestelltenversicherungsgesetzes -AVG-). Die Beklagte betrachtete damit ihre Aufforderung als erledigt. Die Klägerin entsprach dem Rentenantrag mit Bescheid vom 12. April 1976 für die Zeit ab 1. November 1975. Am 28. April 1976 überwies sie an die Beklagte aus der Rentennachzahlung einen Betrag von 5.603,50 DM. Am 3. Mai 1976 beantragte der Beigeladene unter Hinweis auf § 25 Abs. 6 AVG, "den Versicherungsfall auf den 31. März 1976 zu verlegen". Die Klägerin hob daraufhin am 16. Juli 1976 ihren Bescheid vom 12. April 1976 auf und bewilligte nun das begehrte Altersruhegeld erst für die Zeit ab 1. April 1976. Von der Beklagten forderte sie die Rückzahlung des auf die Zeit vom 1. November 1975 bis 31. März 1976 entfallenden Erstattungsbetrags in Höhe von 5.188,50 DM. Die Beklagte lehnte es jedoch ab, diesem Verlangen zu entsprechen.
Das Sozialgericht (SG) hat der Klage stattgegeben und die Beklagte zur Rückzahlung des geforderten Betrages verurteilt. Das Landessozialgericht (LSG) hat die Berufung der Beklagten zurückgewiesen und zur Begründung ausgeführt: Nach § 25 Abs. 6 AVG könne der Versicherte einen späteren als den im Gesetz genannten Zeitpunkt bestimmen, der für die Erfüllung der Voraussetzungen des jeweils beantragten Altersruhegeldes maßgeblich sein solle. Dieses Bestimmungsrecht stehe dem Versicherten so lange zu, wie der das Altersruhegeld zubilligende Rentenbescheid noch nicht in Bindung erwachsen, d.h. noch anfechtbar sei. Der Beigeladene habe innerhalb der Anfechtungsfrist einen späteren Zeitpunkt für den Eintritt des Versicherungsfalles des von ihm beantragten Altersruhegeldes bestimmt. Dadurch sei nicht nur dem Bescheid vom 12. April 1976 die Grundlage entzogen, sondern zugleich klargestellt, daß die Voraussetzungen für die Gewährung eines Altersruhegeldes zum 1. November 1975 noch nicht vorgelegen hätten. Es fehle somit für die Zeit vor dem 1. März 1976 an einem Rentenanspruch und damit an der Möglichkeit des Rentenüberganges nach § 183 Abs. 3 Satz 2 RVO . Die Beklagte habe somit die auf die Zeit vom 1. November 1975 bis 31. März 1976 entfallende Nachzahlung ohne Rechtsgrund erhalten und sei daher insoweit zur Rückzahlung verpflichtet. Sie hätte dieses Ergebnis für den Fall des Vorliegens von Erwerbs- oder Berufsunfähigkeit vermeiden können, wenn sie an ihrer Aufforderung gemäß § 183 Abs. 7 RVO festgehalten hätte (§ 1241d Abs. 3 RVO).
Mit der Revision rügt die Beklagte eine Verletzung des § 183 Abs. 3 Satz 2 RVO. Der in dieser Vorschrift bestimmte Übergang des Rentenanspruchs setze nach dem Rechtsprechung des Senats lediglich das Bestehen des Anspruchs, nicht aber dessen verwaltungsmäßige Feststellung voraus. Der Senat habe auch entschieden, daß an der kraft Gesetzes eintretenden Rechtsfolge des Rentenübergangs eine Erklärung des Versicherten - eine Rücknahme des Rentenantrages - zumindest dann nichts ändern könne, wenn der Rentenversicherungsträger über den Rentenantrag bereits - dem Versicherten gegenüber bindend - entschieden habe. Das LSG übersehe, daß ein Verwaltungsakt gegenüber demjenigen, für den er bestimmt sei oder der von ihm betroffen werde, in dem Zeitpunkt wirksam werde, in dem er ihm bekanntgegeben werde (vgl. § 39 Abs. 1 Satz 1 Sozialgesetzbuch - Verwaltungsverfahren/SGB X). Die Wirksamkeit des Verwaltungsaktes sei nicht von der Unanfechtbarkeit abhängig. Durch den Forderungsübergang scheide der bisherige Gläubiger aus seiner Rechtsstellung in vollem Umfange aus. Der neue Gläubiger müsse ein Rechtsgeschäft, das nach der Abtretung zwischen dem Schuldner und dem bisherigen Gläubiger in Ansehung der Forderung vorgenommen werde, nicht gegen sich gelten lassen, wenn die Abtretung bei der Vornahme des Rechtsgeschäfts bekannt gewesen sei (§§ 407, 412 des Bürgerlichen Gesetzbuches - BGB -; BSG SozR 2200 § 183 Nr. 9). Wenn sie (die Beklagte) mit der Stellung des Antrages auf Altersruhegeld anstatt des ursprünglich geforderten Rehabilitationsantrages zufrieden gewesen sei, so sei sie davon ausgegangen, daß sie zum gleichen Zeitpunkt wie z.B. bei Bewilligung einer Berufsunfähigkeits- oder Erwerbsunfähigkeitsrente einen Ersatzanspruch geltend machen könne. Sie habe damit die vom Gesetzgeber angeordnete Lastenverteilung zwischen den Versicherungsträgern nicht vereiteln wollen. Im übrigen gehe das LSG ohne nähere Begründung davon aus, daß dem Versicherten das Bestimmungsrecht des § 25 Abs. 6 AVG auch dann noch zustehe, wenn der ein Altersruhegeld zubilligende Bescheid erteilt, aber für den Versicherten noch anfechtbar sei. Die vom, Bundessozialgericht (BSG) im Urteil vom 25. September 1979 - 3 RK 22/79 - angedeutete Möglichkeit der Einflußnahme des anderen Versicherungsträgers als Gläubiger des Anspruchs habe das LSG nicht erörtert , obwohl doch gerade der Krankenkasse eine Einflußnahme schon deshalb nicht abgesprochen werden könne, weil der Versicherte durch eine Verschiebung des Versicherungsfalls eine Anrechnung von Ausfallzeiten für Zeiträume erreichen will, für die die Krankenkasse anstelle von Rente Krankengeld gezahlt habe.
Die Beklagte beantragt, das Urteil des Landessozialgerichts Berlin vom 25. Juni 1980 sowie das Urteil des Sozialgerichts Berlin vom 14. Juli 1978 aufzuheben und die Klage abzuweisen.
Die Klägerin beantragt,die Revision zurückzuweisen.
Sie hält das angefochtene Urteil für zutreffend und führt aus: Der Forderungsübergang nach § 183 Abs. 3 Satz 2 RVO setze voraus, daß der Rentenanspruch entstanden sei. Weder der Rentenbescheid vom 12. April 1976 mit dem Rentenbeginn 1. November 1975 noch der Rentenbescheid vom 16. Juli 1976 mit dem Rentenbeginn 1. April 1976 habe das Entstehen des Rentenanspruchs bewirken können. Es komme allein darauf an, in welchem Zeitpunkt die materiell-rechtlichen Voraussetzungen einer Rentengewährung in den Fällen des § 25 Abs. 1, 2, 3 und 5 AVG als erfüllt anzusehen seien. Erst nach wirksamer Ausübung des dem Versicherten nach § 25 Abs. 6 AVG zustehenden Bestimmungsrechts lägen alle materiell-rechtlichen Voraussetzungen des jeweiligen Altersruhegeldes vor. Bis zum Eintritt der Bindungswirkung des Rentenbescheides könne der Versicherte eine bereits getroffene Bestimmung frei abändern. Eine so weitgehende Ausgestaltung des Bestimmungsrechts entspreche dem Willen des Gesetzgebers, dem Versicherten die Möglichkeit zu schaffen, durch die Entrichtung weiterer Beiträge die Wartezeit zu erfüllen oder die Höhe des Altersruhegeldes zu verbessern (vgl. BT-Drucks. IV/2572, S. 24 zu Nr. 6). Diesem gesetzgeberischen Motiv stehe auch nicht entgegen, wenn, wie im vorliegenden Fall, durch die Verschiebung des Rentenbeginns der Beigeladene zusätzliche Ausfallzeiten erwerbe und sich die Rente dadurch erhöhe.
Der Beigeladene hat sich am Revisionsverfahren nicht beteiligt.
II
Die Revision der Beklagten ist insofern begründet, als das angefochtene Urteil aufzuheben und die Streitsache zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an, das RVO zurückzuverweisen ist.
Das Verlangen der Klägerin auf Rückerstattung des für die Krankengeldbezugszeit vom 1. November 1975 bis 31. März 1976 überwiesenen Rentennachzahlungsbetrages ist nur gerechtfertigt, wenn und soweit der bei der Rentenüberweisung angenommene Übergang des Rentenanspruchs auf die Beklagte nicht stattgefunden hat. Die Beklagte hätte dann den Rentennachzahlungsbetrag ohne Rechtsgrund erhalten und wäre zu dessen Rückerstattung verpflichtet. Der hier in Betracht kommende Rentenübergang nach § 183 Abs. 3 Satz 2 RVO setzt voraus, daß dem Versicherten rückwirkend Rente wegen Erwerbsunfähigkeit (EU) oder Altersruhegeld für eine Zeit zugebilligt wird, für die die Krankenkasse Krankengeld gezahlt hat, aber bei zeitgerechter Rentengewährung nicht hätte zahlen müssen. Nach § 183 Abs. 3 Satz 1 RVO endet der Anspruch auf Krankengeld mit dem Tage, von dem an Rente wegen EU oder Altersruhegeld von einem Träger der Rentenversicherung zugebilligt wird. Da die Beklagte in der ganzen streitbefangenen Zeit Krankengeld gezahlt hat, kommt es im vorliegenden Fall allein darauf an, ab wann dem Beigeladenen das Altersruhegeld zugebilligt worden ist. Der Tag der Zubilligung der Rente ist der Rentenbeginn, also der Zeitpunkt, von dem an die Rente dem Versicherten zusteht (BSGE 48, 253, 254 = SozR 2200 § 183 RVO Nr. 25 m.w.N.). Im vorliegenden Fall ist daher entscheidend, ob der von der Klägerin mit Bescheid vom 12. April 1976 festgesetzte Rentenbeginn am 1. November 1975 oder der mit Bescheid vom 16. Juli 1976 auf den 1. April 1976 hinausgeschobene Rentenbeginn maßgebend ist.
Der Beigeladene hatte, was unstreitig ist, Ende Oktober 1975 die Voraussetzungen für das Altersruhegeld nach § 25 Abs. 1 AVG erfüllt und am 2. Januar 1976 innerhalb der 3-Monatsfrist den Rentenantrag gestellt. Ihm stand daher, wie die Klägerin zunächst zutreffend festgestellt hatte, Altersruhegeld ab 1. November 1975 zu (§ 67 Abs. 1 Satz 1 AVG). Dieser Rentenbeginn, der den Übergang des Rentenanspruchs auf die Beklagte bis zur Höhe der zeitgleichen Krankengeldzahlung zur Folge hatte, konnte von den Beteiligten des Rentenverfahrens, der Klägerin und dem Beigeladenen, nicht ohne weiteres zum Nachteil der Beklagten auf den 1. April 1976 hinausgeschoben werden.
§ 25 AVG räumt zwar in Absatz 6 dem Versicherten das Recht ein, zu bestimmen, daß ein späterer Zeitpunkt als das in den Absätzen 1 bis 3 und 5 genannte Lebensalter für die Erfüllung der Voraussetzungen des jeweiligen Altersruhegeldanspruchs maßgebend sein soll. Diese Bestimmung kann grundsätzlich auch noch nach dem Erlaß des Bescheides über das Altersruhegeld bis zum Eintritt der Bindungswirkung des Bescheides getroffen werden (BSGE 37, 257, 261 = SozR 2200 § 1248 RVO Nr. 3; BSGE 46, 279, 281 = SozR 2200 § 1248 RVO Nr. 25; bezüglich der Bestimmung des Zeitpunktes des Versicherungsfalles der EU vgl. BSGE 49, 202, 206 = SozR 2200 § 1247 RVO Nr. 28). Der Versicherte ist jedoch in der Bestimmung des Versicherungsfalles nicht mehr frei, wenn er von der Krankenkasse unter Fristsetzung nach § 183 Abs. 8 RVO zur Stellung eines Antrages auf Altersruhegeld oder, wie im vorliegenden Fall, nach § 183 Abs. 7 RVO zur Stellung eines Antrages auf Maßnahmen zur Rehabilitation aufgefordert worden ist. Diese Aufforderungen haben unmittelbare Auswirkungen auf die Leistungspflicht der Krankenkasse. Sie schränken nicht nur die Verpflichtung der Krankenkasse zur Krankengeldzahlung ein, in Verbindung mit § 183 Abs. 3 Satz 2 bzw. § 183 Abs. 5 Satz 1 Halbs. 2 RVO konkretisieren sie auch einen Ausgleichsanspruch der Krankenkasse gegen den Rentenversicherungsträger. Eine nachträgliche Verschiebung des Rentenbeginns nach § 25 Abs. 6 AVG beeinträchtigt daher eine von der Krankenkasse bereits erworbene Rechtsposition. Sie ist deshalb nur zulässig, wenn die Krankenkasse ihr zustimmt oder ihre Zustimmung ohne Rechtsverletzung nicht verweigern darf.
§ 183 Abs. 8 RVO ermächtigt die Krankenkasse, dem Versicherten, der die Voraussetzungen für den Bezug des Altersruhegeldes erfüllt und das 65. Lebensjahr vollendet hat, eine Frist von 10 Wochen zu setzen, innerhalb deren er den Antrag auf Rente zu stellen hat (Satz 1). Stellt er den Antrag nicht, so entfällt der Anspruch auf Krankengeld mit Ablauf, der Frist; wird der Antrag später gestellt, so lebt der Anspruch auf Krankengeld mit dem Tage der Antragstellung wieder auf (Satz 2 i.V.m. Abs. 7 Satz 2 und 3). Aus diesen Bestimmungen ergibt sich zunächst, daß die Krankenkasse unter den genannten Voraussetzungen ihre Verpflichtung zur Krankengeldzahlung zeitlich begrenzen darf. Das der Krankenkasse hier eingeräumte Recht hat nicht nur Bedeutung für ihre Leistungspflicht dem Versicherten gegenüber, sondern auch für die Rechtsbeziehungen zwischen ihr und dem Rentenversicherungsträger. Stellt der Versicherte den geforderten Rentenantrag nicht, so verliert er mit dem Ablauf der Frist den Krankengeldanspruch. Die Leistungspflicht der Krankenkasse ist aber auch dann eingeschränkt, wenn der Versicherte der Aufforderung zur Rentenantragstellung Folge leistet. Die Krankenkasse hat zwar in diesem Fall über die Frist von 10 Wochen hinaus, und zwar bis zur Gewährung des Altersruhegeldes Krankengeld zu gewähren, dies aber nur im Rahmen einer Vorleistungspflicht, die von der Rentenantragstellung abhängig ist und damit nach § 183 Abs. 3 Satz 2 RVO stets - bei Vorliegen der Rentenvoraussetzungen - einen Rentenübergang auf die Krankenkasse bewirkt. Die Aufforderung zur Rentenantragstellung nach § 183 Abs. 8 RVO führt sonach in jedem Falle zu einer Begrenzung der Leistungspflicht der Krankenkasse; entweder entfällt die Leistungspflicht nach Ablauf der Frist von 10 Wochen in vollem Umfange oder sie beschränkt sich auf Vorleistungen, die durch Rentenleistungen auszugleichen sind.
Soll somit § 183 Abs. 8 RVO der Krankenkasse ermöglichen, ihre Leistungspflicht zu Lasten des letztlich primär leistungspflichtigen Rentenversicherungsträgers zu begrenzen (zu § 183 Abs. 7 RVO vgl. BSGE 49, 71, 74 = SozR 2200 § 1241 b RVO Nr. 1), so folgt daraus, daß sich die Bedeutung einer Aufforderung der Krankenkasse nach dieser gesetzlichen Bestimmung nicht lediglich auf die Stellung des Rentenantrages beschränkt, sondern sich auch auf das dem Versicherten nach § 25 Abs. 6 AVG (= § 1248 Abs. 6 RVO ) zustehende Recht, den Zeitpunkt des Versicherungsfalles zu bestimmen, erstreckt. Mit der Stellung des Rentenantrages wird der Gesetzeszweck nicht oder nicht voll erreicht, wenn der Versicherte den für die Gewährung des Altersruhegeldes maßgebenden Versicherungsfall in eine Zeit nach Vollendung des 65. Lebensjahres verlegt. Sinnvoll kann es daher nur sein, dem § 183 Abs. 8 RVO den Vorrang gegenüber dem § 25 Abs. 6 AVG einzuräumen (vgl. Krauskopf/Schroeder-Printzen, Soziale Krankenversicherung, Stand: Januar 1981, § 183 RVO Anm. 21). Dieses Ergebnis stimmt mit der Absicht des Gesetzgebers überein. Der Hinweis in der Begründung des Entwurfes eines Rehabilitationsangleichungsgesetzes zur Neufassung des § 183 Abs. 8 RVO, wonach diese Vorschrift die Möglichkeit des Versicherten ausschließe, einen späteren Zeitpunkt als das 65. Lebensjahr für den Bezug des Altersruhegeldes zu bestimmen (BT-Drucks. 7/1237 S. 64 zu Nr. 8 Buchst. c), geht jedoch über den Wortlaut der Vorschrift hinaus. Das Hinausschieben des Versicherungsfalles ist dem Versicherten nur insoweit verwehrt, als die Krankenkasse von ihrem Recht nach § 183 Abs. 8 RVO Gebrauch macht.
Entsprechendes gilt für die im vorliegenden Fall an den Beigeladenen gerichtete Aufforderung der Beklagten, beim Rentenversicherungsträger Maßnahmen zur Rehabilitation zu beantragen. Hierzu ist die Krankenkasse nach § 183 Abs. 7 RVO berechtigt, wenn der Versicherte aufgrund ärztlicher Gutachten als erwerbsunfähig anzusehen ist. Während der Rehabilitationsmaßnahme erhält der Versicherte Übergangsgeld (§§ 17, 18 ff. AVG), das den Krankengeldanspruch zum Ruhen bringt (§ 183 Abs. 6 RVO) und bei nachträglicher Bewilligung ebenfalls einen Ausgleichsanspruch der Krankenkasse begründet (BSGE 48, 142, 146 = SozR 2200 § 183 RVO Nr. 22 m.w.N.). Ist der Versicherte berufsunfähig oder erwerbsunfähig und ist nicht zu erwarten, daß die Erwerbsfähigkeit erhalten, wesentlich gebessert oder wiederhergestellt werden kann, gilt der Antrag auf Rehabilitation als Antrag auf Rente (§ 18 d Abs. 3 AVG, vgl. hierzu BSGE 49, 71, 73 ff. = SozR 2200 § 1241 d RVO Nr. 1; SozR 2200 § 1241 d RVO Nr. 2), so daß der Rentenversicherungsträger der Krankenkasse wie bei nachträglicher Zubilligung eines Altersruhegeldes zum Ausgleich verpflichtet ist (§ 183 Abs. 3 Satz 2 und § 183 Abs. 5 Satz 1 Halbs. 2 RVO). Auch für den Fall, daß der Versicherte die Anordnung der Krankenkasse nicht oder nicht fristgerecht befolgt, gelten dieselben Regelungen wie hinsichtlich des Altersruhegeldes (§ 183 Abs. 7 Satz 2 und 3 RVO).
Die Aufforderung der Beklagten an den Beigeladenen ist nicht deshalb rechtlich bedeutungslos geworden, weil die Beklagte sie nach der Beantragung des Altersruhegeldes als erledigt betrachtet hat. Mit dem Rentenantrag hat der Beigeladene den berechtigten Interessen der Beklagten, die durch das der Krankenkasse in § 183 Abs. 7 RVO eingeräumte Recht geschützt werden, entsprochen. Wenn die Krankenkasse im Rahmen dieser gesetzlichen Regelung auch nur befugt ist, vom Versicherten die Geltendmachung von Rehabilitationsmaßnahmen zu verlangen, so kann sie andererseits nicht verhindern, daß der Versicherte an Stelle der Rehabilitationsmaßnahme eine Rente wegen EU oder ein Altersruhegeld nach § 25 Abs. 1 bis 3 AVG beantragt. Die Beantragung einer solchen Rentenleistung kann von der Krankenkasse nicht unmittelbar erzwungen, wohl aber durch die Aufforderung zur Stellung eines Antrags auf Rehabilitationsmaßnahmen veranlaßt werden (§ 18 d Abs. 3 AVG). Stellt der Versicherte an Stelle des ihm aufgegebenen Rehabilitationsantrages einen Antrag auf Rente, so entspricht er auch damit der Aufforderung der Krankenkasse nach § 183 Abs. 7 RVO. Ebenso wie die Aufforderung der Krankenkasse nach § 183 Abs. 8 RVO durch einen Antrag auf Altersruhegeld erfüllt, damit aber nicht rechtlich bedeutungslos wird, ist auch der Aufforderung der Krankenkasse nach § 183 Abs. 7 RVO durch die Stellung eines Rentenantrages ausreichend Rechnung getragen, aber trotzdem während des Rentenverfahrens weiterhin Bedeutung beizumessen.
Verbindet der Versicherte trotz einer rechtmäßigen Fristsetzung durch die Krankenkasse den Rentenantrag mit der Bestimmung eines späteren Versicherungsfalles, so kommen verschiedene. rechtliche Konsequenzen in Betracht, u.a. auch der Wegfall des Krankengeldanspruches, weil der Rentenantrag nicht die Voraussetzungen erfüllt, die an einen Renten- bzw. Rehabilitationsantrag i.S. des § 183 Abs. 8 bzw. Abs. 7 RVO zu stellen sind. Im vorliegenden Fall liegen die Verhältnisse jedoch anders. Der Beigeladene traf die Bestimmung über einen späteren Beginn des Altersruhegeldes erst, nachdem er den Rentenantrag gestellt, die Beklagte daraufhin das Krankengeld weitergezahlt und die Klägerin schließlich den Anspruch auf Altersruhegeld festgestellt hatte. Es waren damit bereits vor der Bestimmung des späteren Versicherungsfalles durch den Beigeladenen zwischen allen drei Beteiligten Rechtsbeziehungen entstanden, die miteinander so eng verknüpft waren, daß sie nicht mehr unabhängig von einander neu gestaltet werden konnten. Der Anspruch, des Beigeladenen gegenüber der Beklagten auf Weitergewährung des Krankengeldes setzte die fristgerechte Geltendmachung des Anspruches auf Rehabilitationsmaßnahmen bzw. auf Rente voraus. Die Inanspruchnahme einer dieser Versicherungsleistungen durch den Beigeladenen begründete den Ausgleichsanspruch der Beklagten gegenüber der Klägerin. Der Ausgleichsanspruch der Beklagten ergab sich somit aus dem ihr nach § 187 Abs. 7 RVO zustehenden und von ihr geltend gemachten Recht. Die Beklagte hatte die ihr aufgrund dieser Rechtsbeziehungen obliegenden Leistungen erbracht. Der von ihr dadurch erworbene Ausgleichsanspruch konnte deshalb nicht mehr nachträglich durch einseitige Verfügung des Beigeladenen oder durch zweiseitige Vereinbarungen zwischen dem Beigeladenen und der Klägerin beeinträchtigt werden. Eine solche nachträgliche Beeinträchtigung des dem Rentenübergang nach § 183 Abs. 3 Satz 2 RVO zugrundeliegenden Ausgleichsanspruchs wäre nicht mit dem Gesetzeszweck des § 183 Abs. 7 und 8 RVO vereinbar.
Daraus folgt jedoch noch nicht, daß die Klage unbegründet ist. Der Verschiebung des Versicherungsfalles steht, wie dargelegt , das der Krankenkasse in § 183 Abs. 7 und 8 RVO eingeräumte Recht entgegen, ihre Leistungspflicht zu begrenzen. Ob die Krankenkasse von diesem Recht Gebrauch macht, ist in ihr Ermessen gestellt (vgl. Krauskopf/Schroeder-Printzen, Soziale Krankenversicherung, Stand: Januar 1981, § 183 RVO Anm. 20.1; Brackmann, Handbuch der Sozialversicherung, Stand: 15. August 1980, S. 398 a; Peters, Handbuch der Krankenversicherung, Stand: April 1980, § 183 RVO Anm. 13 b 8 17/374-3). Bei der Ausübung des Ermessens hat sie auch die berechtigten Interessen des Versicherten zu berücksichtigen (vgl. Peters a.a.O.). Soweit die Krankenkasse bei rechtmäßiger Ausübung des Ermessens die Stellung eines Antrages auf Rehabilitationsmaßnahmen oder Rente nicht verlangen kann, ist der Versicherte nicht gehindert, einen späteren Versicherungsfall zu bestimmen. Ist die Aufforderung der Krankenkasse nach § 183 Abs. 7 oder Abs. 8 RVO bereits rechtsverbindlich geworden, ergibt sich aber im weiteren Verlauf des Verfahrens, z.B. während des Rentenverfahrens, daß die Aufforderung oder das Festhalten an ihr eine rechtswidrige Ermessensentscheidung darstellt, so kann die Krankenkasse ihre Zustimmung zu einem Hinausschieben des Rentenbeginns ebenso wenig versagen wie die Rücknahme der Aufforderung, die zu einer von der Stellung eines Renten- bzw. Rehabilitationsantrages unabhängigen Krankengeldgewährung führt (zur Möglichkeit der Krankenkasse, eine Zugunstenregelung zu treffen, vgl. Krauskopf/Schroeder-Printzen, a.a.O., Anm. 20, 2 m.w.H.; für das ab 1. Januar 1981 geltende Recht siehe § 44 des SGB X). Ein berechtigtes Interesse des Versicherten an einem Hinausschieben des Versicherungsfalles kommt vor allem in Betracht, wenn eine erhebliche Verbesserung des Rentenanspruchs erreicht werden kann, z.B. durch eine evtl. noch mögliche Erfüllung der. Voraussetzungen für eine Erhöhung der Rentenbemessungsgrundlage nach Art 2 § 54 b Abs. 1 des Angestelltenversicherungs-Neuregelungsgesetzes.
Da die Vorinstanz die sich aus § 183 Abs. 7 und 8 RVO ergebenden rechtlichen Konsequenzen nicht berücksichtigt und deshalb insoweit auch keine Tatsachenfeststellungen getroffen hat, muß der Senat von der in § 170 Abs. 2 Satz 2 des Sozialgerichtsgesetzes eingeräumten Möglichkeit der Zurückverweisung der Streitsache zur erneuten Verhandlung und Entscheidung Gebrauch machen, wobei dem LSG auch die Entscheidung über die Kosten des Revisionsverfahren vorbehalten ist.3 RK 50/80
Bundessozialgericht
Verkündet am
4. Juni 1981
Fundstellen