Entscheidungsstichwort (Thema)
Rente wegen Berufsunfähigkeit. Hauptberuf. Berufskraftfahrer. Aufgabe höherwertigerer Tätigkeit aus gesundheitlichen Gründen. Arbeitsbeschaffungsmaßnahme. tarifvertragliche Einstufung
Leitsatz (amtlich)
Arbeiten “mit Kraftfahrtätigkeit” entsprechen dem Anspruch auf Ausübung des Lehrberufs “Berufskraftfahrer” regelmäßig nicht und begründen daher keinen Berufsschutz als Facharbeiter.
Normenkette
SGB VI a.F. § 43 Abs. 2 S. 1
Verfahrensgang
Tenor
Auf die Revision des Klägers wird das Urteil des Sächsischen Landessozialgerichts vom 26. November 2003 aufgehoben.
Die Sache wird zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an das Landessozialgericht zurückverwiesen.
Tatbestand
I
Die Beteiligten streiten über die Gewährung von Rente wegen Berufsunfähigkeit (BU) bzw vorgezogenes Übergangsgeld für den Kläger.
Der am 26. März 1946 geborene Kläger war nach den Feststellungen des Landessozialgerichts (LSG) zu seinem beruflichen Werdegang ab September 1960 wie folgt versicherungspflichtig beschäftigt:
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1. September 1960 bis 31. August 1963 |
Lehre in der Landwirtschaft |
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bis 30. Oktober 1964 |
Traktorist |
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bis 31. August 1965 |
Gießereiarbeiter, Brauereiarbeiter und Transportarbeiter |
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1. September 1965 bis 7. April 1978 |
Kraftfahrer; |
daneben |
absolvierte er eine Ausbildung zum Berufskraftfahrer (Facharbeiterzeugnis vom 29. September 1966) |
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bis 8. März 1987 |
Genossenschaftsbauer und Tierpfleger |
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9. März 1987 bis 30. August 1988 |
Baumaschinist und Kraftfahrer |
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1. September 1988 bis 30. Juni 1990 |
Lagerfacharbeiter und Kraftfahrer |
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1. Juli 1990 bis 3. März 1992 |
Betriebshandwerker |
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anschließend |
Bauhelfer und Kraftfahrer (überwiegendKleintransporter oder PKW) – mit Unterbrechungen durch Arbeitslosigkeit – |
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30. Oktober 1997 bis 31. August 1998 |
LKW-Fahrer (zumindest zuletzt auf Kosten der Gesundheit) |
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1. September 1998 bis 23. Oktober 1998 |
Bauhelfer/Lagerarbeiter in der Dachklempnerei seines Sohnes. |
Seitdem ist der Kläger keiner Beschäftigung mehr nachgegangen.
Auf seinen Antrag vom 11. November 1998 gewährte die Beklagte dem Kläger in der Zeit vom 29. Dezember 1998 bis 26. Januar 1999 ein Heilverfahren. Die untersuchenden Ärzte stellten ein rezidivierendes lokales lumbales Schmerzsyndrom bei beginnenden degenerativen Veränderungen der Lendenwirbelsäule sowie einen Zustand nach Karpaltunnel-Operation beidseits, rechts 1996, links 1998, fest. Sie schätzten das Leistungsvermögen des Klägers als Klempner dahingehend ein, dass dieses noch für zwei Stunden bis unterhalbschichtig bestehe; für leichte Arbeiten in wechselnder Körperhaltung sei der Kläger vollschichtig leistungsfähig.
Den im April 1999 gestellten Antrag auf Gewährung von Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit des Klägers lehnte die Beklagte mit Bescheid vom 15. Juni 1999 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 9. März 2000 nach Beiziehung weiterer ärztlicher Unterlagen sowie Untersuchung des Klägers durch den Arzt für Sozialmedizin Dr. L.… im November 1999 ab, weil der Kläger zwar mit den bestehenden gesundheitlichen Einschränkungen nicht mehr als Hof- und Lagerarbeiter tätig sein könne, ansonsten jedoch vollschichtig leichte Arbeiten mit wechselnder Arbeitshaltung ohne häufiges Heben, Tragen oder Bewegen von Lasten, ohne häufiges Bücken, auf einem Arbeitsplatz zu ebener Erde und ohne Ganzkörpervibrationen auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt verrichten könne. Seinem beruflichen Werdegang nach sei er der Berufsgruppe des angelernten Arbeiters zuzuordnen, so dass er auf alle ungelernten Tätigkeiten verwiesen werden könne.
Das Sozialgericht (SG) Chemnitz hat die Beklagte unter Änderung ihrer Bescheide vom 15. Juni 1999 und 9. März 2000 durch Urteil vom 25. April 2002 verurteilt, dem Kläger vom 1. November bis 28. Dezember 1998 vorgezogenes Übergangsgeld und ab dem 27. Januar 1999 Rente wegen BU zu gewähren. Im Übrigen hat es die Klage abgewiesen. Es hat den Kläger als berufsunfähig angesehen, wobei es von einem Hauptberuf des Klägers als LKW-Fahrer (ausgeübt vom 30. Oktober 1997 bis 31. August 1998) ausgegangen ist und den Kläger ausgehend von einer tariflichen Einstufung entsprechend einem Baugeräteführer oder Baumaschinenwart in der Lohngruppe M IV.1 des Tarifvertrags zur Regelung der Löhne und Ausbildungsvergütungen im Baugewerbe im Beitrittsgebiet vom 3. Juni 1998 (BRTV Bau) als Facharbeiter behandelt hat.
Das Sächsische LSG hat die vorinstanzliche Entscheidung mit Urteil vom 26. November 2003 “auch bezüglich Leistungen wegen BU” aufgehoben und die Klage damit sinngemäß insgesamt abgewiesen. Zur Begründung hat es im Wesentlichen ausgeführt: Es spreche vieles dafür, dass die erlernte Tätigkeit des Klägers als Kraftfahrer – entgegen der Auffassung der Beklagten – als Hauptberuf anzusehen sei, von dem sich der Kläger aus gesundheitlichen Gründen gelöst habe. Bei der nachfolgenden Tätigkeit in der Dachklempnerei seines Sohnes habe es sich um eine Art Schonarbeitsplatz gehandelt. Auch bei der Tätigkeit als Kraftfahrer habe der Kläger wegen seiner degenerativen Erkrankungen im Bewegungsapparat nach Auskunft des Arbeitgebers bereits über körperliche Beschwerden geklagt; es könne zumindest als erwiesen angesehen werden, dass der Kläger bereits im Zeitpunkt des Ausscheidens aus der Tätigkeit als Kraftfahrer Ende August 1998 diese auf Kosten der Restgesundheit ausgeübt habe, weil es sich um eine Arbeit mit andauernder Sitzbelastung gehandelt habe, die allenfalls für – ebenfalls kontraindizierte – Be- und Entladetätigkeiten unterbrochen worden sei.
Der Senat gehe zugunsten des Klägers davon aus, dass die ausgeübte Tätigkeit als LKW-Fahrer dem Ausbildungsberuf des Berufskraftfahrers entsprochen habe. Der Facharbeiterabschluss als Berufskraftfahrer setze nach § 2 der bis zum 31. Juli 2001 geltenden Verordnung über die Berufsausbildung zum Berufskraftfahrer (Berufskraftfahrer-Ausbildungsordnung) vom 26. Oktober 1973 üblicherweise nur eine Ausbildung mit einer Dauer von zwei Jahren voraus. Damit handele es sich zwar um eine Facharbeitertätigkeit “im landläufigen Sinne”, aber eben doch nur um eine (Facharbeiter-)Tätigkeit, die eine Berufsausbildung mit einer regelmäßigen Dauer von lediglich zwei Jahren, nicht aber von mehr als zwei Jahren, voraussetze. Eine Einstufung wie ein Facharbeiter mit einer Regelausbildungsdauer von mehr als zwei Jahren lasse sich – entgegen der Auffassung des SG – auch nicht damit begründen, die Tätigkeit des Klägers sei tariflich derjenigen eines höher qualifizierten Facharbeiters gleichgestellt, weil die Kraftfahrertätigkeit gemäß § 2 Abs 5 Lohngruppe M IV.1 BRTV Bau – “wenn er denn anwendbar wäre” – in gleicher Höhe “vergütet würde” wie die Tätigkeit eines Baugeräteführers, die gewöhnlich eine dreijährige Berufsausbildung voraussetze.
Der Kläger sei somit der dritten Gruppe des Mehrstufenschemas des Bundessozialgerichts (BSG) zuzuordnen, so dass er pauschal auf Tätigkeiten des allgemeinen Arbeitsmarktes verwiesen werden könne, zu denen er nach körperlicher Leistungsfähigkeit noch in der Lage sei. Als Berufskraftfahrer mit einer Regelausbildungszeit von zwei Jahren sei er dem oberen Bereich der Angelernten zuzuordnen. Als solcher sei er auf Tätigkeiten als Mitarbeiter in einer Poststelle verweisbar, weil sich diese Tätigkeit aus dem Kreis völlig unqualifizierter Arbeiten durch Qualitätsmerkmale wie das Erfordernis einer Einarbeitung heraushebe.
Mit der – vom LSG zugelassenen – Revision rügt der Kläger sinngemäß eine Verletzung des § 43 Abs 2 des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch (SGB VI) in der bis zum 31. Dezember 2000 geltenden Fassung. Er verweist auf das erworbene Facharbeiterzeugnis als Berufskraftfahrer sowie die Entlohnung entsprechend der Lohngruppe M IV/1 des BRTV Bau während seiner zuletzt ausgeübten Tätigkeit als Kraftfahrer und darauf, dass er auch in der Zeit von 1965 bis 1978 – knapp dreizehn Jahre lang –als Kraftfahrer auf der Basis des erworbenen Facharbeiterzeugnisses beschäftigt gewesen sei, so dass – mit dem sozialgerichtlichen Urteil – von einer Facharbeitertätigkeit als Berufskraftfahrer bei entsprechendem Berufsschutz auszugehen sei; eine zumutbare Verweisbarkeit unter Berücksichtigung der gesundheitlichen Einschränkungen sei weder ersichtlich noch von der Beklagten benannt worden.
Der Kläger beantragt,
das Urteil des Sächsischen Landessozialgerichts vom 26. November 2003 aufzuheben und die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Sozialgerichts Chemnitz vom 25. April 2002 zurückzuweisen.
Die Beklagte beantragt,
die Revision zurückzuweisen.
Sie hält das angefochtene Urteil für zutreffend.
Entscheidungsgründe
II
Die zulässige Revision ist iS der Aufhebung und Zurückverweisung begründet (§ 170 Abs 2 des Sozialgerichtsgesetzes ≪SGG≫). Derzeit kann mangels ausreichender Feststellungen des LSG zum Hauptberuf des Klägers nicht abschließend beurteilt werden, ob der Kläger gegen die Beklagte Anspruch auf Gewährung von Rente wegen BU (bzw vorgezogenes Übergangsgeld für die Zeit vom 1. November bis 28. Dezember 1998) hat.
Der Anspruch des Klägers richtet sich noch nach § 43 Abs 2 Satz 1 SGB VI in der bis zum 31. Dezember 2000 geltenden Fassung (aF), weil der Kläger (auch) Leistungen für die Zeit vor dem 1. Januar 2001 begehrt und der Rentenantrag vor diesem Zeitpunkt gestellt ist (§ 300 Abs 2 SGB VI).
Voraussetzung für den Anspruch auf Rente wegen BU ist gemäß § 43 Abs 2 Satz 1 SGB VI aF, dass die Erwerbsfähigkeit des Klägers wegen Krankheit oder Behinderung auf weniger als die Hälfte derjenigen eines körperlich, geistig und seelisch gesunden Versicherten mit ähnlicher Ausbildung und gleichwertigen Kenntnissen und Fähigkeiten herabgesunken ist. Das ist dann der Fall, wenn der Kläger weder seinen bisherigen versicherungspflichtig ausgeübten Beruf – den so genannten Hauptberuf – noch eine ihm sozial zumutbare andere Tätigkeit ausüben kann.
Die bisherigen Feststellungen des LSG zum beruflichen Werdegang des Klägers lassen keine abschließende Beurteilung zu, ob der vom LSG herangezogene Ausbildungsberuf des Berufskraftfahrers auch “Hauptberuf” des Klägers ist. Bisheriger Beruf iS des § 43 Abs 2 SGB VI ist, wie das BSG in zahlreichen Entscheidungen schon zu der Vorgängervorschrift § 1246 der Reichsversicherungsordnung ausgesprochen hat (vgl BSG SozR 2200 § 1246 Nr 130, 164 mwN; Urteil vom 18. Januar 1995 – 5 RJ 18/94 – veröffentlicht in Juris), in der Regel die letzte, nicht nur vorübergehend vollwertig ausgeübte versicherungspflichtige Beschäftigung oder Tätigkeit. Dies ist jedenfalls dann der Fall, wenn diese die qualitativ höchste ist (BSG SozR 2200 § 1246 Nr 53, 66; Urteil vom 18. Januar 1995 – 5 RJ 18/94 – aaO). Eine zuletzt ausgeübte geringerwertige Tätigkeit ist dann unbeachtlich, wenn die vorangegangene höherwertige Tätigkeit aus gesundheitlichen Gründen aufgegeben wurde (BSG SozR Nr 33 zu § 1246 RVO). Löst sich ein Versicherter vom erlernten Beruf aus anderen als gesundheitlichen Gründen, kann ein neuer Hauptberuf auf einer anderen sozialen Ebene jedoch dann angenommen werden, wenn er dem Erwerbsleben des Versicherten sein Gepräge gegeben hat (vgl BSG SozR 2600 § 45 Nr 34, SozR 2200 § 1246 Nr 63, 158 und SozR 3-2600 § 45 Nr 1). Durch die Ausübung einer lediglich befristeten Beschäftigung – zB im Rahmen einer Arbeitsbeschaffungsmaßnahme – löst sich der Versicherte dagegen grundsätzlich nicht von seinem bisherigen Beruf (vgl BSG SozR 2200 § 1246 Nr 130 und SozR 3-2600 § 45 Nr 1).
Vorliegend hat sich der Kläger nach den den Senat bindenden Feststellungen des LSG (§ 163 SGG) frühzeitig zunächst von seinem Lehrberuf in der Landwirtschaft gelöst, ohne dass hierfür gesundheitliche Gründe dokumentiert sind. Welcher Art diese Lehre war, ist ebenfalls nicht niedergelegt; jedenfalls wurde der Kläger durch sie oder durch die nachfolgende Tätigkeit als Traktorist offenbar in die Lage versetzt, berufsbegleitend zu der Ausübung des Berufs eines Kraftfahrers ab September 1965 nebenbei innerhalb (nur) eines Jahres (Facharbeiterprüfung vom 29. September 1966) auch den Kraftfahrerberuf zu erlernen. Wie lange die Ausbildung hierzu insgesamt dauerte, hat das LSG ebenso wenig geklärt wie die Bedeutung der erlangten Qualifikation im weiteren Berufsleben des Klägers. Es liegt zumindest nahe, dass er sich mit der rd. neun Jahre dauernden Tätigkeit als Genossenschaftsbauer und Tierpfleger (April 1978 bis März 1987) zunächst auch von diesem (Lehr-)Beruf gelöst hat.
Zwischen März 1987 und August 1988 war der Kläger als Baumaschinist (und Kraftfahrer), vom 1. September 1988 bis 30. Juni 1990 als Lagerfacharbeiter (und Kraftfahrer) versicherungspflichtig beschäftigt; im Vordergrund standen hier offenbar – nach der Reihenfolge ihrer Benennung – die jeweils zuerst angeführten Tätigkeiten als Baumaschinist und Lagerfacharbeiter. Soweit die Tätigkeit als “Kraftfahrer” zusätzlich genannt ist, ist aufgrund der jeweiligen Kombination mit einer anderen Tätigkeit nicht ersichtlich, dass eine Kraftfahrertätigkeit im Kernbereich des Lehrberufs ausgeübt wurde. Da der Kläger mithin in der Folge offenbar un- bzw angelernte Tätigkeiten verrichtet hat, könnten diese seinem weiteren Berufsleben das Gepräge gegeben haben mit der Folge, dass er sich schon aus diesem Grunde nicht mit Erfolg auf den Berufsschutz eines Facharbeiters berufen könnte.
Der Kernbereich des Lehrberufs “Berufskraftfahrer” ist in der Rechtsprechung des BSG hinreichend dokumentiert. Reicht schon die Qualifikation als Berufskraftfahrer nach der Kraftfahrer-Ausbildungsverordnung (KraftfAusbV) aufgrund der für diesen Beruf vorgeschriebenen lediglich zweijährigen Regelausbildungszeit (§ 2 KraftfAusbV) für sich allein nicht aus, um den Berufsschutz als Facharbeiter zu erlangen (vgl BSG Urteil vom 7. Oktober 1987 – 4a RJ 91/86 – SozR 2200 § 1246 Nr 149; BSG Urteile vom 18. Januar 1995 – 5 RJ 18/94 – und vom 30. Juli 1997 – 5 RJ 8/96 – jeweils veröffentlicht bei Juris) und müssen daher die Kriterien der umfangreichen technischen Kenntnisse der Fahrzeuge, der Befähigung zu laufenden Wartungs- und Reparaturmaßnahmen unterwegs, der Kenntnisse des internationalen Verkehrsrechts und des Rechts für Gefahrguttransporte und Lebensmitteltransporte sowie der Kenntnisse über Frachtbriefe und Zollformalitäten und der Kenntnisse hinsichtlich der Abwehr von Gefahren gegen wachsende Straßenpiraterie hinzutreten (BSG Urteile vom 18. Januar 1995 – 5 RJ 18/94 – und vom 30. Juli 1997 – 5 RJ 8/96 – jeweils veröffentlicht bei Juris), so entsprechen Arbeiten “mit Kraftfahrtätigkeit” dem Anspruch auf Ausübung des Lehrberufs “Berufskraftfahrer” regelmäßig nicht.
In der Zeit zwischen März 1992 und September 1997 schließlich war der Kläger – unterbrochen durch Zeiten der Arbeitslosigkeit – als Bauhelfer (und Kraftfahrer) beschäftigt. Soweit hier (wiederum) Tätigkeiten als “Kraftfahrer” angefallen sind, ist den Feststellungen des LSG zu entnehmen, dass überwiegend Kleintransporter oder Personenkraftwagen bewegt wurden. Dh, auch in diesem Zeitraum ist der Kläger nicht als Kraftfahrer auf der Basis des erworbenen Facharbeiterzeugnisses – nämlich im Einsatz mit LKW iS der vorzitierten Rechtsprechung des BSG – tätig geworden.
Als solcher ist der Kläger allenfalls in der Zeit vom 30. Oktober 1997 bis 31. August 1998 – also für rund zehn Monate – beschäftigt gewesen, ohne dass insoweit allerdings Feststellungen des LSG dazu vorlägen, wie diese Kraftfahrertätigkeit im Einzelnen ausgestaltet gewesen sei. Entsprechende Feststellungen wird das LSG nachzuholen haben; denn für die Beurteilung dieser Tätigkeit als “Hauptberuf” des Klägers wird es entscheidend darauf ankommen, ob er nur durch seine im Jahre 1966 abgeschlossene Facharbeiterausbildung in die Lage versetzt worden ist, diese Tätigkeit auszuüben, und ob mit ihr die von der Rechtsprechung herausgearbeiteten, oben beschriebenen Kriterien und Anforderungen an einen Berufskraftfahrer verbunden waren. Dass das LSG für deren tarifliche Bewertung den BRTV Bau zugrunde gelegt hat, es sich also offenbar um das Fahren von Lastkraftwagen (nur) von und zur Baustelle gehandelt hat, lässt Zweifel hieran aufkommen.
Unklar ist, welche Bedeutung das LSG der Frage der Einordnung der Tätigkeit eines Berufskraftfahrers (mit einer Regelausbildungsdauer von zwei Jahren) als Facharbeiter aufgrund der tariflichen Einordnung dieser Tätigkeit in der Zeit vom 30. Oktober 1997 bis 31. August 1998 (Lohngruppe M IV.1 der Anlage zum BRTV Bau) – Vergleichbarkeit der Wertigkeit des Berufes mit einem Baugeräteführer und Baumaschinenwart – beimisst. Denn insoweit sind die Ausführungen im Konditional gehalten (“wenn er denn anwendbar wäre” – in gleicher Höhe “vergütet würde”, wie die Tätigkeit eines Baugeräteführers), drücken also lediglich die Möglichkeit einer solchen Betrachtung aus, während das SG im erstinstanzlichen Urteil den Tarifvertrag insoweit zur – realen – Grundlage seiner Entscheidung gemacht hat.
Soweit durch die Ausführungen des LSG zum Ausdruck gebracht werden sollte, dass tarifvertragliche Einstufungen immer dann außer Betracht zu bleiben hätten, wenn der zu beurteilenden Tätigkeit lediglich eine (bis zu) zweijährige Ausbildungszeit zugrunde liege, widerspricht dies der ständigen, einheitlichen Rechtsprechung des BSG. Hiernach drückt sich die Wertigkeit eines Berufs vielmehr (auch) in dessen tariflicher Einstufung aus, weil in ihr zuverlässig zum Ausdruck kommt, welchen qualitativen Wert die Tarifpartner als die am Berufsleben beteiligten Kreise einer bestimmten Berufstätigkeit beimessen (stRspr, vgl zB Senatsurteile vom 8. Oktober 1992 – 13 RJ 41/91 – und vom 17. Februar 1994 – 13 RJ 17/93 – beide veröffentlicht bei Juris sowie vom 12. Februar 2004 – B 13 RJ 49/03 R – SGb 2004, 227; BSG SozR 3-2600 § 43 Nr 26; BSG Urteil vom 1. Februar 2000 – B 8 KN 5/98 R – MittLVA Oberfr 2000, 214 = Kompass 2000, 207; BSGE 81, 111 = SozR 3-2600 § 45 Nr 2; BSG SozR 2200 § 1246 Nr 122; BSGE 44, 288 = SozR 2200 § 1246 Nr 23; BSG SozR Nr 103 zu § 1246 RVO; weitere Nachweise bei Erlenkämper/Fichte, Sozialrecht, 5. Aufl 2003, S 381). Der tariflichen Einstufung kommt hiernach die Bedeutung eines wichtigen – regelmäßig entscheidenden – Indizes für die qualitative Bewertung der Arbeit im Rahmen des Mehrstufenschemas zu.
Feststellungen des LSG fehlen auch dazu, ab wann die zehnmonatige Tätigkeit des Klägers als LKW-Fahrer auf Kosten der Gesundheit ausgeübt wurde. Sollte dies bereits bei Aufnahme der Tätigkeit der Fall gewesen sein, könnte der Kläger von Beginn dieser Beschäftigung an hierfür körperlich nicht mehr geeignet gewesen sein, so dass sie auch aus diesem Grunde dem beruflichen Werdegang des Klägers nicht das Gepräge gegeben hätte. Sollte den bisherigen Ausführungen des LSG, die Beschäftigung sei “zumindest zuletzt” auf Kosten der Gesundheit ausgeübt worden, zu entnehmen sein, dass die Leistungsminderung erst während der Beschäftigung aufgetreten ist, könnte hingegen das – auch nur kurzfristige – (Wieder-)Ausüben eines Lehrberufs (mit Aufgabe desselben aus gesundheitlichen Gründen) Berufsschutz bewirken.
Entsprechende Feststellungen wird das LSG nachzuholen haben. Die Kostenentscheidung bleibt der den Rechtsstreit abschließenden Entscheidung vorbehalten.
Fundstellen