Verfahrensgang

LSG Nordrhein-Westfalen (Urteil vom 17.08.1989)

SG Köln (Urteil vom 11.06.1987)

 

Tenor

Auf die Revision der Klägerin werden die Urteile des Landessozialgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen vom 17. August 1989 und des Sozialgerichts Köln vom 11. Juni 1987 geändert. Die Bescheide der Beklagten vom 8. Dezember 1983 und 9. Mai 1984 werden aufgehoben. Die Beklagte wird verurteilt, der Klägerin Unterhaltsgeld für die Teilnahme an der Erzieherinnenausbildung 1983/84 als Zuschuß zu gewähren.

Die Beklagte trägt die außergerichtlichen Kosten der Klägerin in allen Rechtszügen.

 

Tatbestand

I

Die Klägerin begehrt Unterhaltsgeld (Uhg) als Zuschuß statt eines Darlehens. Sie besuchte 1973/74 nach der Hauptschule ein Jahr lang eine Berufsfachschule für Kinderpflege in Rheinland-Pfalz und wurde nach einem einjährigen Berufspraktikum 1975 als Kinderpflegerin staatlich anerkannt. Bis 1981 war sie in diesem Beruf tätig. Aufgrund einer Weiterbildung wurde ihr das Recht zur Zulassung zur Fachschule für sozialpädagogische und soziale Berufe zuerkannt. Die Beklagte gewährte ihr ein Uhg als Darlehen für die Teilnahme an einem sozialpädagogischen Lehrgang von August 1983 bis Juni 1984 (Bescheid vom 8. Dezember 1983). Nach dessen erfolgreichem Abschluß ist die Klägerin als Erzieherin staatlich anerkannt worden. Widerspruch, Klage und Berufung, mit denen die Klägerin das Uhg für die Erzieherinnenausbildung als Zuschuß anstrebte, sind erfolglos geblieben (Widerspruchsbescheid vom 9. Mai 1984, Urteile des Sozialgerichts -SG- vom 11. Juni 1987 und des Landessozialgerichts -LSG- vom 17. August 1989). Das LSG hat einen Anspruch auf Uhg als Zuschuß mit der Begründung abgelehnt, die weitere Bildungsmaßnahme sei nicht notwendig gewesen, um eine berufliche Qualifikation zu erwerben (§ 44 Abs 2 Satz 2 Nr 3 Arbeitsförderungsgesetz -AFG-); denn die Klägerin habe schon vorher als staatlich anerkannte Kinderpflegerin eine Qualifikation erreicht, die mindestens der Facharbeiter-, Gesellen- oder Gehilfenprüfung entspreche (§ 10 Abs 1 Satz 1 Nr 3 der Anordnung über die individuelle Förderung der beruflichen Fortbildung und Umschulung -AFuU-) und eine Berufsausbildung in einem nach bundes- oder landesrechtlichen Vorschriften anerkannten Beruf mit einer mindestens zweijährigen Ausbildungszeit abgeschlossen (§ 7 Abs 2 AFuU). Dies sei für die Auslegung des § 44 Abs 2 Satz 2 Nr 3 AFG entscheidend. Nach der maßgebend gewesenen rheinland-pfälzischen Rahmenordnung sei auch die von der Ausbildungsschule gelenkte und überwachte einjährige Praxis mit einem abschließenden Kolloquium vor der staatlichen Anerkennung als Ausbildungszeit anzusehen. Selbst wenn die Klägerin als Kinderpflegerin nur Hilfstätigkeiten verrichtet habe, ändere das nichts an dem landesrechtlich anerkannten Berufsabschluß, der dem der Gesellen, Gehilfen und Facharbeiter gleichwertig sei. Eine praktische Entwertung des Ausgangsberufes, auf die sich die Klägerin berufe, sei kein selbständiger Grund zur Förderung nach § 44 Abs 2 Satz 2 Nr 3 AFG.

Die Klägerin rügt mit ihrer – vom Bundessozialgericht (BSG) zugelassenen – Revision eine Verletzung des § 44 Abs 2 Satz 2 Nr 3 AFG sowie des § 10 Abs 1 Satz 1 Nr 3 AFuU. Nach ihrer Auffassung hat eine zwei Jahre lang ausgebildete Kinderpflegerin trotz staatlicher Anerkennung keinen qualifizierten beruflichen Abschluß erreicht, der der bezeichneten Gleichwertigkeitsanforderung genügt. Träger von Einrichtungen der freien Jugendhilfe, in denen Kinderpflegerinnen arbeiten könnten, beschäftigten sie nicht als Fachkräfte, die wie Facharbeiter, Gesellen oder Gehilfen eigenverantwortlich tätig werden, sondern bloß als Hilfskräfte neben Hausfrauen. § 7 Abs 2 AFuU sei nicht ergänzend zur Auslegung des § 44 Abs 2 Satz 2 Nr 3 AFG anzuwenden. Die Klägerin behauptet, daß ihr Praktikum von der Ausbildungsschule nicht überwacht und gelenkt worden sei. Verfahrensrechtlich rügt sie, daß nicht das Arbeits- und Sozialministerium des Landes Nordrhein-Westfalen über den Wert der Kinderpflegerinnenausbildung gehört wurde.

Die Klägerin beantragt,

unter Änderung der angefochtenen Entscheidungen die Beklagte zu verurteilen, ihr Unterhaltsgeld für die Teilnahme an der Fortbildung zur Erzieherin als Zuschuß zu bewilligen.

Die Beklagte beantragt,

die Revision zurückzuweisen.

Der Senat hat eine Auskunft über die Beschäftigungsmöglichkeiten für Kinderpflegerinnen von der Bundesarbeitsgemeinschaft der Landesjugendämter und überörtlichen Erziehungsbehörden eingeholt.

 

Entscheidungsgründe

II

Die Revision der Klägerin hat Erfolg.

Entgegen den Entscheidungen der Beklagten und der Vorinstanzen steht der Klägerin für die Dauer der Teilnahme an der Erzieherinnenausbildung, einer Maßnahme zur beruflichen Fortbildung (§ 41 Abs 1, § 43 Abs 1 Nr 4 AFG) oder Umschulung (§ 47 Abs 1 AFG), Uhg als Zuschuß zum endgültigen Verbleib zu; denn die Teilnahme war notwendig, damit die Klägerin, die als staatlich geprüfte Kinderpflegerin keinen beruflichen Abschluß hatte, eine berufliche Qualifikation erwerben konnte (§ 44 Abs 1 bis 2 Satz 2 Nr 3 AFG in der 1983 geltenden Fassung des HStruktG-AFG vom 18. Dezember 1975 – BGBl I 3113 -/AFKG vom 22. Dezember 1981 – BGBl I 1497 –). Die Fortbildung war nicht nur arbeitsmarktpolitisch zweckmäßig, und die Teilnahme der Klägerin war daher nicht bloß durch Uhg als zurückzuzahlendes Darlehen (§ 44 Abs 2 Buchstabe a AFG) zu fördern.

Die Bundesanstalt hat in ihrer AFuU festgelegt, daß ein Berufsabschluß iS des § 44 Abs 2 Satz 2 Nr 3 AFG mindestens der Facharbeiter-, Gesellen- oder Gehilfenprüfung entsprechen muß (§ 10 Abs 1 Satz 1 Nr 3 AFuU idF vom 16. März 1982 – ANBA-SonderNr vom 15. April 1982 –). Diese Regelung im Satzungsrecht ist mit der gesetzlichen Ermächtigung (§ 39 AFG) vereinbar (BSG SozR 4100 § 44 Nrn 30 und 37). Sie legt im Bereich des Arbeitsförderungsrechts einen sachgemäßen Mindestvergleichsmaßstab dafür fest, wann eine ausreichende berufliche Qualifikation erreicht ist, die eine individuelle Berufsförderung (§§ 33 ff AFG) nicht notwendig macht; der erworbene berufliche Abschluß muß mindestens der Facharbeiter-, Gesellen- oder Gehilfenprüfung entsprechen, für die die Ausbildung im dualen System nach dem Berufsbildungsgesetz (-BBiG- vom 14. August 1969 – BGBl I 1112 -/23. Dezember 1981 – BGBl I 1692 –) geregelt ist. Wer – wie die Klägerin als Kinderpflegerin – nicht wenigstens einen solchen oder einen gleichwertigen Berufsabschluß erreicht hat, hat erfahrungsgemäß als ungelernter oder angelernter Arbeitnehmer besonders ungünstige Beschäftigungsaussichten. Solche Arbeitnehmer hat die Bundesanstalt für Arbeit entsprechend ihrem allgemeinen Auftrag (§§ 1, 2 Nrn 1 bis 3, § 3 Abs 2 Satz 1 Nr 3 AFG) zu fördern.

Da Kinderpflegerinnen Säuglinge, Kleinst- und Kleinkinder zu pflegen und zu erziehen haben, dagegen die Angehörigen der Vergleichsberufe – Facharbeiter, Gesellen und Gehilfen in verschiedenen Berufszweigen – regelmäßig mit Materialien, Werkzeugen, Waren, Kunden und Lieferanten umzugehen haben, lassen sich die auf diese Berufe gerichteten Ausbildungen nicht inhaltlich mit dem der Kinderpflegerin vergleichen (vgl allgemein zu Vergleichen von Ausbildungsgängen und Berufen: § 43 BBiG; § 40 Handwerksordnung idF des § 100 BBiG; Stooß/Stothfang, Berufskunde, 1985, S 21 ff, 35 ff, 63 f). Ob die staatliche Anerkennung als Kinderpflegerin den Abschlußprüfungen für die Vergleichsberufe mindestens gleichwertig ist, muß daher nach mehr formalen Merkmalen, zB Vorbildung, Ausbildungszeit, Berufschancen, entschieden werden, die sich leicht feststellen und miteinander vergleichen lassen.

Zwar sprechen für eine Gleichwertigkeit im Sinn des „Entsprechens” die geforderte Vorbildung für Kinderpflegerinnen – ebenfalls Hauptschulabschluß oder ähnliche Allgemeinbildung – und zusätzlich eine besondere berufliche Vorbildung (III der Pädagogischen Rahmenordnung für die einjährigen Berufsfachschulen für Kinderpflege in Rheinland-Pfalz – Runderlaß des Ministers für Unterricht und Kultus vom 19. Mai 1971 – Amtsblatt 1971 S 275 –; Blätter für Berufskunde, herausgegeben von der Bundesanstalt für Arbeit, 5. Aufl 1980/1984, Beruf der Kinderpflegerin, 2-IV A 12, 2.1.1), auch die Breite der Ausbildung für ein vielseitiges pädagogisch-pflegerisches Berufsfeld (IV und VI der Pädagogischen Rahmenordnung; Blätter für Berufskunde, 1.2.1; 2.2.2). Aber für die Gesamtbewertung, auf die es allein ankommt, sind zwei andere Gesichtspunkte arbeitsförderungsrechtlich ausschlaggebend. Sie sind so gewichtig, daß die Ausbildung der Kinderpflegerin nicht als den Lehrabschlußprüfungen für die Vergleichsberufe gleichwertig zu beurteilen ist.

Zunächst ist die Dauer der Ausbildung maßgebend für den Vergleich. Die Ausbildung zum Facharbeiter, Gesellen oder Gehilfen dauert in der Regel drei Jahre, vielfach auch länger; Zwei-Jahres-Ausbildungen in den nach dem BBiG anerkannten Ausbildungsberufen sind selten (Verzeichnis der anerkannten Ausbildungsberufe, herausgegeben vom Bundesinstitut für Berufsbildung, Ausgabe 1989, mit einer Tendenz zur Verlängerung gegenüber früheren Ausgaben). Die Beklagte hat in § 7 Abs 2 AFuU eine wenigstens zweijährige Ausbildung als für einen Berufsabschluß iS des § 42 AFG ausreichend festgelegt. Obgleich sie die Notwendigkeit einer Fortbildungsmaßnahme iS des § 44 Abs 2 Satz 2 Nr 3 AFG nicht durch eine Satzungsbestimmung nach der Dauer der Ausbildung beurteilt, läßt sich § 7 Abs 2 AFuU doch sinngemäß für die Entscheidung darüber verwerten, ob eine Ausbildung iS des § 10 Abs 1 Nr 3 AFuU gleichwertig ist.

Das LSG hat bei der Auslegung und der Anwendung der landesrechtlichen Vorschriften über die Ausbildung von Kinderpflegerinnen, die ihm grundsätzlich vorbehalten sind, einen zweijährigen Bildungsgang angenommen. Diese Schlußfolgerung ist jedoch für das Revisionsgericht nicht verbindlich; denn das Berufungsgericht hat die bundesrechtlichen Vorschriften unzureichend ausgelegt. Es hätte sich nicht ausschließlich an die bildungsrechtlichen Regelungen halten dürfen, sondern hätte auf die arbeitsförderungsrechtliche Bedeutung des Begriffes „beruflicher Abschluß” abstellen müssen. Bildungsrechtlich wurde wohl nach dem hier maßgebend gewesenen Recht des Landes Rheinland-Pfalz die Ausbildung zur Kinderpflegerin als zweijährige verstanden (II Abs 2 der Pädagogischen Rahmenordnung; § 2 Abs 2 der Landesverordnung für die zweijährigen Bildungsgänge für Kinderpflege der Berufsfachschule vom 14. März 1978 – GVBl Rheinland-Pfalz 1978, 191 –). Jedoch genügt der zweite einjährige Abschnitt, das Berufspraktikum, nicht den Anforderungen, die an die praktische Ausbildung zum Facharbeiter, Gesellen und Gehilfen gestellt werden. Regelmäßig werden im Arbeitsförderungsrecht Nachpraktika, die für die staatliche Anerkennung benötigt werden, nicht als Bestandteil der Bildungsmaßnahmen anerkannt, deren Teilnahme von der Beklagten gefördert werden (§ 30 Abs 2 Satz 2 AFG; vgl dazu – unter Berücksichtigung unterschiedlicher Rechtslagen: BSG SozR 4100 § 47 Nr 12; BVerfGE 61, 138, bes 147 f = SozR 4100 § 34 Nr 10; BSG SozR 4100 § 34 Nr 13). Ob dies auch für die praktische Ausbildung der Kinderpflegerinnen gilt, braucht hier nicht entschieden zu werden. Jedenfalls war das einjährige Praktikum, das die Klägerin nach dem einjährigen Besuch einer Berufsfachschule abzuleisten und mit einem Kolloquium zu beenden hatte, nicht der praktischen Ausbildung im dualen System nach dem BBiG iS des § 44 Abs 2 Satz 2 Nr 3 AFG gleichwertig (vgl dazu § 1 Abs 5, § 6 BBiG). Arbeitsförderungsrechtlich ist als Vergleichsmaßstab nicht allein das Bildungsrecht für das Berufspraktikum maßgebend. Es muß vielmehr nach § 44 Abs 2 Satz 2 Nr 1 AFG iVm § 10 Abs 1 Satz 1 Nr 3 AFuU an den Vorschriften für die Ausbildung nach dem dualen System des BBiG gemessen werden. Für diese Ausbildungsgänge werden eingehende Ausbildungsordnungen erlassen (§ 25 BBiG, § 25 Handwerksordnung idF des § 100 BBiG), die den Ausbildungsgang genauer als die genannten Vorschriften des Kultusministers regeln. Außerdem müssen in den nach dem BBiG geordneten Ausbildungsgängen die Ausbilder, denen die zukünftigen Facharbeiter, Gehilfen und Gesellen anvertraut werden, aufgrund formalisiert festgelegter Voraussetzungen an ihre persönliche, berufliche sowie berufs- und arbeitspädagogische Eignung behördlich anerkannt sein (§§ 20 bis 23, 76 ff BBiG, §§ 21 und 22 Handwerksordnung idF des § 100 BBiG). Dem entspricht das Berufspraktikum für Kinderpflegerinnen in der Zeit, als die Klägerin ausgebildet wurde, nicht. Zwar war es durch die ausbildende Berufsfachschule zu lenken und zu überwachen (VII Abs 1 Satz 2 der Pädagogischen Rahmenordnung). Aber beide halbjährigen Ausbildungsabschnitte mit je einem pflegerischen und einem sozialpädagogischen Schwerpunkt (VII Abs 3 Satz 2) durften in Familien mit Kindern bestimmten Alters verbracht werden, und dort war im allgemeinen eine qualifizierte fachliche Ausbildung, wie sie das BBiG fordert, nicht gewährleistet. Familienhaushalte mußten nicht von Personen geleitet werden, die eine bestimmte Fachausbildung nachweisen oder sich aufgrund einer sonstigen Qualifikation ausreichend um die Anleitung der zukünftigen Kinderpflegerin kümmern konnten. Die Hausfrauen werden in der Regel diese Voraussetzung nicht erfüllen. Die Rahmenordnung verlangte allgemein nur das Vorhandensein entweder einer „entsprechend ausgebildeten Fachkraft” oder einer „geeigneten Person zur Ausbildung des Praktikanten” (VII Abs 3 Satz 3). Damit blieb indes offen, welchen fachlichen Anforderungen sie zu genügen hatte. Auch für die Zustimmung der Berufsschule zur Auswahl der Ausbildungsstätte (VII Abs 3 Satz 4) und für die Absprache mit ihr über den Ausbildungsplan (VII Abs 4 Satz 1) hatte der Kultusminister nicht festgelegt, welchen Eignungsanforderungen die zu beteiligenden Praktikumsausbilder zu genügen hatten; insbesondere fehlten ebenfalls für diese Kontrolle genaue Anforderungen, wie sie für Ausbilder nach dem BBiG festgelegt sind.

Für die Auslegung der bezeichneten Gesetzes- und Satzungsbegriffe ist es unerheblich, daß gerade die Klägerin ihr Berufspraktikum in einem Heim absolviert hat, in dem möglicherweise geeignete Fachkräfte ihre praktische Ausbildung hätten leiten können. Im übrigen beanstandet die Klägerin selbst die Qualität ihres Berufspraktikums, allerdings mit Tatsachenbehauptungen, die mangels formgerechter Verfahrensrügen in der Revisionsinstanz nicht zu beachten sind (§§ 163, 164 Abs 2 Satz 3 Sozialgerichtsgesetz -SGG-).

Wenn in einigen Bundesländern zur Zeit der angefochtenen Verwaltungsentscheidungen und des Lehrganges, der gefördert werden soll, die Berufsfachschulausbildung für Kinderpflegerinnen schon zwei oder gar drei Jahre dauerte (Blätter für Berufskunde, 2.2.1), so ist das für diesen Rechtsstreit unerheblich. In ihm sind allein die Ausbildungsgänge mit lediglich einem einjährigen Berufsfachschulbesuch zu bewerten, wie sie in Rheinland-Pfalz geregelt waren.

Für die Notwendigkeit der Weiterbildung ist vor allem entscheidend, daß die Kinderpflegerinnenausbildung der Klägerin keine Beschäftigungsmöglichkeiten mindestens auf der Ebene der Vergleichsberufe eröffnete, also qualifizierter als in Tätigkeiten von ungelernten und angelernten Arbeitnehmern. Die tatsächlichen Erwerbsaussichten auf dem Arbeitsmarkt sind letztlich maßgebend für die arbeitsförderungsrechtliche Bewertung eines Berufsabschlusses, dh eine spätere Berufstätigkeit mindestens auf der Ebene der Vergleichsberufe. Das folgt aus dem eingangs dargelegten Zweck der beruflichen Förderung durch die Beklagte. Einen wichtigen Anhalt für die Bedeutung dieses Maßstabes bietet außerdem § 10 Abs 1 Satz 2 AFuU. Nach dieser Regelung steht demjenigen, der keinen mindestens der Facharbeiter-, Gesellen- oder Gehilfenprüfung entsprechenden beruflichen Abschluß erworben hat, derjenige mit einem solchen Abschluß gleich, wenn er länger als die doppelte Ausbildungszeit des erlernten Berufes nicht mehr als Facharbeiter, Geselle oder Gehilfe tätig war. Die erworbenen Fähigkeiten und Kenntnisse müssen sich praktisch verwerten lassen. Zwar werden die Kinderpflegerinnen für den Bereich der Berufsbildung als „Fachkraft” oder „fachlich geschulte Mitarbeiter” bezeichnet (Blätter für Berufskunde, 1.1; 1.2.1; 1.2.2), und für einige Länder sind sie im Verzeichnis der anerkannten Ausbildungsberufe aufgeführt (aaO S 171, 174). Aber tatsächlich werden sie auf den für sie wichtigsten Arbeitsplätzen, in Kinderheimen und in Tageseinrichtungen für Kinder, nur auf „Hilfskraftstellen” auf gleicher Ebene wie ungelernte Kräfte, zB Hausfrauen, beschäftigt. Das ergibt die Auskunft der Bundesarbeitsgemeinschaft der Landesjugendämter und überörtlichen Erziehungsbehörden, die im Revisionsverfahren eingeholt worden ist. Die vom LSG verwerteten Auskünfte stehen dieser Beurteilung nicht entgegen. Sie enthalten keine Erkenntnisse, die erst die Ermittlung über die bezeichneten allgemeinen Tatsachen im Revisionsverfahren ergeben hat.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.

 

Fundstellen

Dokument-Index HI1175145

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