Entscheidungsstichwort (Thema)
Vertretungsbefugnis im Verwaltungsverfahren gegen die Bundesanstalt für Arbeit. Rentenberater
Leitsatz (amtlich)
Ein Rentenberater ist nicht befugt, einen Arbeitslosen im Verwaltungsverfahren gegen die Bundesanstalt für Arbeit wegen Aufhebung einer Arbeitslosengeld-Bewilligung zu vertreten.
Normenkette
RBerG Art 1 § 1 Abs. 1 S. 2 Nr. 1, § 5 Nr. 1; SGB X § 13 Abs. 5
Verfahrensgang
Nachgehend
Tatbestand
Der Kläger begehrt die Feststellung, daß die Beklagte ihn zu Unrecht als Verfahrensbevollmächtigten zurückgewiesen hat.
Der 1954 geborene Kläger hatte durch Erlaubnisurkunde des Präsidenten des Landgerichts H. vom 10. August 1982 gemäß Art 1 § 1 des Rechtsberatungsgesetzes (RBerG) die Erlaubnis erhalten, geschäftsmäßig fremde Rechtsangelegenheiten zu besorgen, einschließlich der Rechtsberatung, beschränkt auf das Gebiet der Rentenberatung. Die Beigeladene bezog ab 21. August 1992 Arbeitslosengeld (Alg). Später hob die Beklagte die Alg-Bewilligung wegen Erzielung von Nebeneinkommen bzw Ausübung einer mehr als kurzzeitigen Zwischenbeschäftigung teilweise bzw ganz auf und verlangte die Erstattung überzahlter Leistungen (Bescheide vom 28. Juli 1994). Dagegen erhob der Kläger unter Vorlage einer von der Beigeladenen (am 30. Juli 1994) auf ihn ausgestellten Vollmacht Widerspruch. Die Beklagte wies den Kläger - nach entsprechender Anhörung - als Verfahrensbevollmächtigten der Beigeladenen zurück, weil sich die ihm erteilte Erlaubnis auf das Gebiet der Rentenberatung beschränke; zur Vertretung in einer Angelegenheit der Bundesanstalt für Arbeit (BA) sei er nicht berechtigt (Bescheid vom 13. Oktober 1994; Widerspruchsbescheid vom 20. Oktober 1994). Die Beigeladene erhielt einen Bescheid ähnlichen Inhalts mit dem Hinweis, die vom Kläger vor seiner Zurückweisung vorgenommenen Verfahrenshandlungen blieben wirksam.
Während des Klageverfahrens erging ein Abhilfebescheid, durch den die Beklagte die unter dem 28. Juli 1994 zu Lasten der Beigeladenen ergangenen Bescheide aufhob (Bescheid vom 21. November 1994). Das Sozialgericht (SG) hat die Klage, mit der der Kläger die Verurteilung der Beklagten erstrebte, ihn als Verfahrensbevollmächtigten der Beigeladenen zuzulassen, abgewiesen (Urteil vom 7. März 1995). Das Landessozialgericht (LSG) hat die Berufung des Klägers zurückgewiesen (Urteil vom 8. Februar 1996).
Zur Begründung seiner Entscheidung hat das LSG im wesentlichen ausgeführt, die Zurückweisung des Klägers als Verfahrensbevollmächtigter sei durch § 13 Abs 5 Sozialgesetzbuch - Verwaltungsverfahren - (SGB X) gerechtfertigt; der Kläger sei zur Besorgung der vorliegenden Rechtsangelegenheit nicht befugt gewesen. Die Besorgung fremder Rechtsangelegenheiten dürfe regelmäßig nur von Personen betrieben werden, denen dazu von der zuständigen Behörde eine Erlaubnis erteilt worden sei. Diese könne sich auf sechs verschiedene Sachbereiche beziehen. Die dem Kläger erteilte Erlaubnis als Rentenberater (Art 1 § 1 Abs 1 Satz 2 Nr 1 RBerG) umfasse weder den gesamten Bereich des Arbeitsförderungsgesetzes (AFG) noch den engeren der Arbeitslosenversicherung. Zum Tätigkeitsbereich eines Rentenberaters gehörten die gesetzliche Rentenversicherung der Arbeiter und Angestellten und vergleichbare Alterssicherungssysteme (wie Knappschaftsversicherung, Altershilfe für Landwirte, Zusatzversorgung für den Öffentlichen Dienst und betriebliche Altersversorgung), ferner die Gebiete des sozialen Entschädigungsrechts, des Schwerbehindertenrechts sowie der gesetzlichen Kranken- und Pflegeversicherung. Demgegenüber seien Leistungen nach dem AFG zum Ausgleich von Einbußen an Erwerbsgelegenheit bestimmt. Im Einzelfall vorhandene enge Verflechtungen zwischen gesetzlicher Krankenversicherung und Arbeitslosenversicherung rechtfertigten kein Tätigwerden auf letzterem Gebiet. Mache man die Zulassung von Rechtsberatern in Angelegenheiten der Arbeitslosenversicherung vom Grad der Verflechtung mit dem Recht der gesetzlichen Krankenversicherung abhängig, entstünden Rechtsunsicherheiten, die weder dem Ratsuchenden noch der Rechtspflege insgesamt zuträglich seien. Schließlich lasse sich das Anliegen des Klägers nicht mit verfassungsrechtlichen Erwägungen begründen. Insbesondere verstoße der Ausschluß der Möglichkeit, auf dem Gebiet des AFG tätig zu werden, nicht gegen das Grundrecht der Berufsfreiheit (Art 12 Abs 1 Grundgesetz ≪GG≫).
Der Kläger rügt mit der Revision eine Verletzung von Art 1 § 1 Abs 1 Satz 2 Nr 1 RBerG. Er sei aufgrund der Zulassung als Rentenberater befugt gewesen, die Interessen der Beigeladenen gegenüber der Beklagten wahrzunehmen. Der Begriff des Rentenberaters umfasse schon nach dem Wortsinn jede Beratungs- und Geschäftsbesorgungstätigkeit, die Auswirkungen auf einen Rentenanspruch haben könne. Historische Auslegung des Art 1 § 1 Abs 1 Satz 2 Nr 1 RBerG und Gesetzesmaterialien führten zum selben Ergebnis. Ein Rentenberater habe bei seiner Tätigkeit zwar grundsätzlich die zu erwartende Rente in den Mittelpunkt zu stellen. Doch könne er nur dann umfassend beraten, wenn ihm eine Beratung auch auf solchen Gebieten erlaubt sei, die mit der zu erwartenden Rente in engem Zusammenhang stünden. Rentenversicherung und Arbeitslosenversicherung seien nicht weniger verzahnt als etwa Rentenversicherung und Krankenversicherung oder Schwerbehindertenrecht, was sich vornehmlich beim Gesamtsozialversicherungsbeitrag, bei Maßnahmen zur Rehabilitation sowie bei Fragen der Nahtlosigkeit von Lohnersatzleistungen (§§ 105a, 105c AFG) zeige. So habe seine, des Klägers, Tätigkeit im vorliegenden Fall dazu geführt, daß der Beigeladenen entsprechende Anrechnungszeiten in der Rentenversicherung erhalten geblieben seien. Der Schutzzweck des Art 1 § 1 Abs 1 Satz 2 Nr 1 RBerG werde durch eine weite Auslegung des Begriffs der Rentenberatung nicht beeinträchtigt. Insbesondere werde ein Rentenberater durch eine weite Auslegung des Begriffs der Rentenberatung nicht zum Voll-Rechtsbeistand. Die Entscheidung des Bundessozialgerichts (BSG) vom 13. August 1996 - 10 RKg 8/95 -, zur Veröffentlichung vorgesehen, wonach ein Steuerberater nicht befugt sei, als Verfahrensbevollmächtigter in einem eine Kindergeldsache betreffenden Widerspruchsverfahren aufzutreten, sei auf den vorliegenden Fall nicht übertragbar. Schließlich seien verfassungsrechtliche Aspekte des Grundrechts der Berufsfreiheit (Art 12 Abs 1 GG) zu beachten. Zwar handele es sich bei der Erlaubnis zur Rechtsberatung als Rentenberater um eine Regelung der Berufsausübung. Doch müsse im Fall mehrerer Auslegungsmöglichkeiten von der den Betroffenen am wenigsten belastenden Variante ausgegangen werden.
Der Kläger beantragt sinngemäß,
die Urteile des LSG und des SG aufzuheben und festzustellen, daß der Bescheid der Beklagten vom 13. Oktober 1994 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 20. Oktober 1994 rechtswidrig gewesen ist.
Die Beklagte beantragt,
die Revision zurückzuweisen.
Sie hält das zweitinstanzliche Urteil für zutreffend.
Die Beigeladene schließt sich dem Antrag des Klägers und dem Inhalt seiner Ausführungen an.
Die Beteiligten haben sich mit einer Entscheidung ohne mündliche Verhandlung durch Urteil einverstanden erklärt (§ 124 Abs 2 Sozialgerichtsgesetz ≪SGG≫).
Entscheidungsgründe
Die Revision des Klägers ist nicht begründet.
Zutreffend wehrt sich der Kläger gegen den Bescheid vom 13. Oktober 1994 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 20. Oktober 1994, durch den die Beklagte ihn als Verfahrensbevollmächtigten der Beigeladenen zurückgewiesen hat, nur noch im Wege der Fortsetzungsfeststellungsklage (§ 131 Abs 1 Satz 3 SGG). Der ursprünglich mit der Anfechtungsklage (§ 54 Abs 1 Satz 1 SGG) angegriffene Bescheid hat sich schon während des erstinstanzlichen Verfahrens erledigt. Ein berechtigtes Interesse an der Fortsetzungsfeststellungsklage ist dem Kläger nicht abzusprechen. Es ergibt sich aus der Gefahr der Wiederholung (Meyer-Ladewig, SGG, 5. Aufl 1993, § 131 RdNr 10; vgl auch etwa BSG, Urteil vom 24. Juli 1996 - 7 KlAr 1/95 -, zur Veröffentlichung vorgesehen). Sie besteht darin, daß der Kläger, der für sich in Anspruch nimmt, als Rentenberater auch auf dem Gebiet der Arbeitslosenversicherung tätig werden zu dürfen, Gefahr läuft, von der BA erneut als Verfahrensbevollmächtigter zurückgewiesen zu werden. Darüber hinaus ist ein wirtschaftliches Interesse des Klägers gegeben; denn die Entscheidung über die Rechtmäßigkeit des Bescheides kann sich über § 134 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) auf den Gebührenanspruch des Klägers auswirken (vgl hierzu etwa BGHZ 37, 258, 262; Palandt/Heinrichs, BGB, 56. Aufl 1997, § 134 RdNr 21).
In der Sache ist die Zurückweisung des Klägers als Verfahrensbevollmächtigter durch die Beklagte zu Recht erfolgt.
Grundsätzlich gilt: Ein Beteiligter kann sich durch einen Bevollmächtigten vertreten lassen (§ 13 Abs 1 Satz 1 SGB X). Etwas anderes kann sich aus § 13 Abs 5 SGB X ergeben (vgl auch § 14 Abs 5 Verwaltungsverfahrensgesetz ≪VwVfG≫). Danach sind Bevollmächtigte und Beistände zurückzuweisen, wenn sie geschäftsmäßig fremde Rechtsangelegenheiten besorgen, ohne dazu befugt zu sein. Diese Voraussetzungen waren hier erfüllt.
Geschäftsmäßig ist die Besorgung fremder Rechtsangelegenheiten, wenn sie in der Absicht vorgenommen wird, sie in gleicher Art zu wiederholen und sie dadurch zu einem dauernden oder wiederkehrenden Bestandteil seiner Beschäftigung zu machen; nicht entscheidend ist, ob sie entgeltlich oder unentgeltlich, hauptberuflich oder nebenberuflich erfolgt (BSG, Urteil vom 13. August 1996 - 10 RKg 8/95 -, zur Veröffentlichung vorgesehen; Altenhoff/Busch/Kampmann/Chemnitz, Rechtsberatungsgesetz, 9. Aufl 1991, Art 1 § 1 RdNr 62; Hauck/Haines, SGB X/1, 2, Stand April 1996, § 13 RdNr 11; Stelkens/Bonk/ Sachs, VwVfG, 4. Aufl 1993, § 14 RdNr 31 f). Vorliegend hat der Kläger schon deshalb geschäftsmäßig gehandelt, weil er den Widerspruch gegen die Bescheide vom 28. Juli 1994 in Ausübung seines Berufes als Rentenberater eingelegt hat. Er war zur geschäftsmäßigen Besorgung der hier in Frage stehenden Rechtsangelegenheit auch nicht befugt (allgemein hierzu: Hauck/Haines, aaO, § 13 RdNr 11; Stelkens/Bonk/Sachs, aaO, § 14 RdNr 30); sein Tätigwerden war nicht durch die unter dem 10. August 1982 erteilte und auf Art 1 § 1 Abs 1 Satz 2 Nr 1 RBerG gestützte Erlaubnis des Präsidenten des Landgerichts H. gedeckt.
Nach Art 1 § 1 Abs 1 Satz 1 RBerG (vom 13. Dezember 1935 - RGBl I 1478 - idF des Art 3 des Gesetzes zur Änderung des Berufsrechts der Rechtsanwälte und der Patentanwälte vom 13. Dezember 1989 - BGBl I 2135, 2147) darf die Besorgung fremder Rechtsangelegenheiten, einschließlich der Rechtsberatung und der Einziehung fremder oder zu Einziehungszwecken abgetretener Forderungen, geschäftsmäßig - ohne Unterschied zwischen haupt- und nebenberuflicher oder entgeltlicher und unentgeltlicher Tätigkeit - nur von Personen betrieben werden, denen dazu von der zuständigen Behörde die Erlaubnis erteilt ist. Gemäß Satz 2 derselben Vorschrift wird die Erlaubnis - unter Berücksichtigung des Beschlusses des Bundesverfassungsgerichts (BVerfG) vom 5. Mai 1987 - 1 BvR 981/81 - (BVerfGE 75, 284) - nicht mehr als Vollerlaubnis, sondern nur noch jeweils für einen der in den Nrn 1 bis 6 aufgeführten Sachbereiche erteilt. Eine solche Teilerlaubnis ist nach Satz 2 Nr 1 für Rentenberater vorgesehen. Diese Teilerlaubnis darf - wie die übrigen fünf Teilerlaubnisse - nur unter der der Erlaubnis entsprechenden Berufsbezeichnung ausgeübt werden (Satz 3).
Die dem Kläger erteilte Erlaubnis zur Besorgung fremder Rechtsangelegenheiten als "Rentenberater" umfaßt nicht das von ihm beanspruchte Tätigwerden auf dem Gebiet der Arbeitslosenversicherung. Das ergibt sich aus Wortsinn, rechtsgeschichtlicher Entwicklung sowie Sinn und Zweck des Art 1 § 1 Abs 1 RBerG.
Der Begriff des Rentenberaters spricht schon dem Wortsinn nach dafür, daß sein Tätigwerden Renten betreffen muß. Damit sind vor allem die Bereiche der gesetzlichen Rentenversicherung einschließlich der Alterssicherung der Landwirte (§ 23 Sozialgesetzbuch - Allgemeiner Teil - ≪SGB I≫), der betrieblichen Altersversorgung sowie des Versorgungsrechts gemeint (OVG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 24. April 1990 - 6 A 144/89; Altenhoff/Busch/Kampmann/Chemnitz, aaO, Art 1 § 1 RdNr 170; Rennen/Caliebe, Rechtsberatungsgesetz, 1986, Art 1 § 1 RdNr 38). Ob dem auch das gesamte Sozialversicherungsrecht im engen Sinne (vgl dazu LSG Baden-Württemberg, Breithaupt 1996, 887) und das Schwerbehindertenrecht (vgl dazu LSG Baden-Württemberg, Breithaupt 1995, 523, 527) zuzurechnen sind, kann dahinstehen. Jedenfalls fällt das Gebiet der Arbeitsförderung, einschließlich des Teilgebietes der Arbeitslosenversicherung, nicht darunter. Denn dieses Rechtsgebiet hat keine Rentenleistungen zum Gegenstand; Leistungen der Arbeitsförderung, eingeschlossen die Gewährung von Alg, werden nicht als Ausgleich für Einbußen an Erwerbsfähigkeit, sondern für Einbußen an Erwerbsgelegenheit erbracht.
Aus der rechtsgeschichtlichen Entwicklung des Art 1 § 1 Abs 1 Satz 2 Nr 1 RBerG läßt sich kein dem Klägers günstigeres Ergebnis herleiten.
Allerdings ist in der amtlichen Begründung zu dieser Norm, die auf Empfehlung des Rechtsausschusses in den Gesetzestext Eingang fand, davon die Rede, der Begriff des Rentenberaters in Nr 1 sei umfassend zu verstehen. Indes ist diese Äußerung im Gesamtzusammenhang der Begründung zu lesen, die folgenden Wortlaut hat (BT-Drucks 8/4277 S 22 zu Art 2 Abs 6 Nr 1):
"Die Rentenberater (Nr 1) haben sich bei der Unübersichtlichkeit und zunehmenden Bedeutung des Sozialversicherungsrechts im Rechtsleben - insbesondere auch bei der Kontrolle der Versicherungsanstalten - als unentbehrlich erwiesen, insbesondere gerade auch in der Zusammenarbeit mit der Anwaltschaft. Der Begriff Rentenberater in Nr 1 ist umfassend zu verstehen. Eine Erlaubnis soll nicht nur solchen Personen erteilt werden, die auf dem Gebiet der Sozialrenten beraten, sondern zB auch solchen, die auf dem Gebiet der betrieblichen Altersversorgung oder dem Versorgungsrecht tätig sind."
Diesen Ausführungen läßt sich allenfalls entnehmen, daß sich die Tätigkeit des Rentenberaters auf das Gebiet des Sozialversicherungsrechts im engen Sinne erstrecken sollte. Keinesfalls sollte das Gebiet der Arbeitsförderung miterfaßt sein, auch wenn in bezug auf die Gewährung von Alg nicht zu Unrecht von Leistungen der Arbeitslosenversicherung gesprochen wird (vgl insoweit die Überschrift des Ersten Unterabschnitts des Vierten Abschnitts des AFG). Zum einen hatte der Gesetzgeber schon vor der Novellierung des Art 1 § 1 RBerG im Jahre 1980 sowohl im SGB I als auch im Sozialgesetzbuch - Gemeinsame Vorschriften - (SGB IV) terminologisch zwischen Sozialversicherung (gesetzliche Kranken-, Unfall- und Rentenversicherung) und Arbeitslosenversicherung unterschieden (vgl § 3 Abs 2 Nr 4, § 4 SGB I; § 1 SGB IV). Zum anderen werden auf dem Gebiet der Arbeitslosenversicherung, auch wenn dieser Teilbereich des AFG mit der Sozialversicherung im engen Sinne mehr Berührungspunkte als die übrigen Teilbereiche des AFG aufweist, seit jeher keinerlei Rentenleistungen erbracht.
Sinn und Zweck des RBerG bestätigen das Ergebnis. Als Berufsordnungsgesetz für Rechtsbeistände konzipiert, verfolgt das RBerG schwerpunktmäßig das Ziel, den Rechtsuchenden vor Schäden zu bewahren, die sich daraus ergeben können, daß er die Erledigung seiner Rechtsangelegenheiten Personen überläßt, die nicht die Gewähr für eine ordnungsgemäße Erledigung bieten (Altenhoff/Busch/Kampmann/Chemnitz, aaO, Art 1 § 1 RdNrn 10 ff; Rennen/Caliebe, aaO, Art 1 § 1 RdNr 2, jeweils mwN). Diese Zielsetzung wird dadurch unterstrichen, daß nur Teilerlaubnisse auf den in Art 1 Abs 1 Satz 2 RBerG abschließend aufgezählten Rechtsgebieten erteilt werden können. Dies zwingt zu einer engen Auslegung (Altenhoff/Busch/Kampmann/Chemnitz, aaO, Art 1 § 1 RdNr 19; vgl auch Rennen/Caliebe, aaO, Art 1 § 1 RdNr 59). Andernfalls könnte es zu Kompetenzüberschreitungen kommen, durch die der Schutzgedanke des Art 1 § 1 Abs 1 Satz 2 RBerG unterlaufen würde. Die so gebotene enge Auslegung verbietet ein Tätigwerden des Rentenberaters auf einem Rechtsgebiet, das - wie die Arbeitslosenversicherung - außerhalb von "Renten"-Beratung liegt.
Hieran vermag der Umstand nichts zu ändern, daß sich die in Zusammenhang mit Anträgen auf Zulassung als Rentenberater durchzuführenden Sachkundeprüfungen auf das Gebiet der Arbeitslosenversicherung zu erstrecken scheinen (Ziff 2 f der Richtlinien für die Durchführung von Sachkundeprüfungen bei Anträgen auf Zulassung als Rentenberater oder als Prozeßagent bei den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit in Baden-Württemberg vom 6. Juni 1990). Aus dem Prüfungsstoff lassen sich keine Rückschlüsse auf den Umfang einer gemäß Art 1 § 1 Abs 1 Satz 2 RBerG zu erteilenden Teilerlaubnis ziehen.
Fraglich ist allein, ob der Kläger sein Anliegen auf sog Annexkompetenz stützen konnte, vor allem mit dem Argument, sein Tätigwerden zur Aufrechterhaltung der ursprünglich von der Beigeladenen zu erwartenden Anrechnungszeiten (§ 58 Abs 1 Satz 1 Nr 3 Sozialgesetzbuch - Gesetzliche Rentenversicherung) sei für eine ordnungsgemäße Geschäftsbesorgung auf dem Gebiet der Rentenversicherung unverzichtbar gewesen. Als Rechtsgrundlage könnte Art 1 § 5 Nr 1 RBerG in Betracht kommen, wonach die Vorschriften des RBerG dem nicht entgegenstehen, daß kaufmännische oder sonstige gewerbliche Unternehmen für ihre Kunden rechtliche Angelegenheiten erledigen, die mit einem Geschäft ihres Gewerbebetriebes in unmittelbarem Zusammenhang stehen. Diese Vorschrift ist indes sowohl bei direkter als auch bei entsprechender Anwendung restriktiv zu handhaben; zu verlangen ist, worauf bereits der 10. Senat des BSG in Zusammenhang mit dem Tätigwerden eines Steuerberaters auf dem Gebiet des Kindergeldrechts hingewiesen hat, ein unmittelbarer Zusammenhang, der so eng ist, daß die Wahrnehmung der eigentlichen Berufsaufgabe ohne die Annextätigkeit unmöglich gemacht oder doch unangemessen erschwert würde (BSG, Urteil vom 13. August 1996 - 10 RKg 8/95 -, zur Veröffentlichung vorgesehen); darüber hinaus muß es sich bei der zusätzlichen Tätigkeit um eine den Zwecken des Hauptgeschäftes dienende Nebentätigkeit handeln (Altenhoff/ Busch/Kampmann/Chemnitz, aaO, Art 1 § 5 RdNrn 381 und 392).
Hier sind Anhaltspunkte für das Vorliegen eines unmittelbaren Zusammenhanges im aufgezeigten Sinne nicht erkennbar. Das gilt selbst dann, wenn man vom Vorbringen des Klägers ausgeht. Danach hat sich die Beigeladene im Frühjahr 1994 wegen eines gegenüber der Bundesversicherungsanstalt für Angestellte erforderlich gewordenen Kontenklärungsverfahrens an den Kläger gewandt, weil sie selbst sich nicht in der Lage gesehen habe, dieses Verfahren weiter zu betreiben. Zu diesem Zeitpunkt war der Widerspruch gegen die gegenüber der Beigeladenen ergangenen Bescheide vom 28. Juli 1994 noch nicht eingelegt; er erfolgte - unter Vorlage einer von der Beigeladenen unter dem 30. Juli 1994 auf den Kläger ausgestellten Vollmacht - erst am 2. August 1994. Schon dieser zeitliche Ablauf läßt das Bestehen eines unmittelbaren Zusammenhangs zwischen Kontenklärungsverfahren und Widerspruchsverfahren in Sachen Alg-Anspruch fraglich erscheinen; für die Durchführung des Kontenklärungsverfahrens müssen andere Umstände als der Erlaß der Bescheide vom 28. Juli 1994 maßgebend gewesen sein. Selbst wenn man von einer Ausweitung des Kontenklärungsverfahrens ausginge und einen zeitlichen Zusammenhang annähme, müßte das Bestehen eines unmittelbaren Zusammenhangs im oben genannten Sinne verneint werden. Denn es handelt sich bei der Einlegung des Widerspruchs gegen die Bescheide vom 28. Juli 1994 nicht mehr um eine den Zwecken des Hauptgeschäftes dienende Nebentätigkeit. Eine auf den Bezug von Alg-Leistungen gerichtete Tätigkeit sprengt den Rahmen eines notwendigen Hilfsgeschäftes für eine Rentenberatertätigkeit und stellt sich hinsichtlich einer Kontenklärung als Haupttätigkeit dar, die nicht mit einer Annexkompetenz eines Rentenberaters zu vereinbaren ist.
Schließlich liegt kein verfassungswidriger Eingriff in die Berufsausübungsfreiheit des Klägers vor. Dem Gesetzgeber steht die Befugnis zu, im Rahmen des Art 12 Abs 1 GG Berufsbilder zu fixieren und sie von anderen Berufsbildern abzugrenzen. Dies hat der Gesetzgeber für die Berufe des Rentenberaters, des Versicherungsberaters, des Frachtprüfers, des vereidigten Versteigerers, des Inkassounternehmers und des Rechtskundigen in einem ausländischen Recht in Art 1 § 1 Abs 1 Satz 2 RBerG getan. Soweit diese Regelungen die Ausübung dieser Berufe, auch die Berufsausübung des Rentenberaters beschränken, liegen dem vernünftige Erwägungen des Gemeinwohls, insbesondere der Schutz der Rechtsuchenden, zugrunde. Eine Beschränkung liegt im übrigen jeweils nur in Randbereichen vor, die das Berufsbild im Kernbereich und die durch den Beruf gesicherte Existenz unbeeinträchtigt läßt. Deshalb kann von einem verfassungswidrigen Eingriff - ähnlich wie in dem vom 10. Senat entschiedenen Fall des Steuerberaters, dem untersagt wurde, als Verfahrensbevollmächtigter in Kindergeldsachen aufzutreten (BSG, Urteil vom 13. August 1996 - 10 RKg 8/95 -, zur Veröffentlichung vorgesehen) - nicht die Rede sein (vgl hierzu etwa BVerfGE 7, 377, 405; 68, 272, 281; Maunz/Dürig/Herzog/Scholz, GG, Stand Mai 1994, Art 12 RdNrn 286 ff).
Der Fortsetzungsfeststellungsklage des Klägers konnte sonach kein Erfolg beschieden werden.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.
Fundstellen
MDR 1997, 859 |
SozR 3-1300 § 13, Nr.4 |
SozSi 1997, 438 |