nicht rechtskräftig
Verfahrensgang
SG Würzburg (Entscheidung vom 17.06.1997; Aktenzeichen S 10 Al 569/95) |
Tenor
I. Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts Würzburg vom 17.06.1997 wird zurückgewiesen.
II. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.
III. Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand
Die Beteiligten streiten darum, ob die Beklagte den Kläger zu Recht als Verfahrensbevollmächtigten im Verwaltungsverfahren zurückweisen durfte.
Dem Kläger wurde durch Bescheid des Präsidenten des Landgerichts Würzburg vom 28.05.1982 die Erlaubnis zur geschäftsmäßigen Besorgung fremder Rechtsangelegenheiten, einschließlich der Rechtsberatung, - beschränkt auf das Gebiet der Rentenberatung - gem. Art. 1 § 1 des Rechtsberatungsgesetzes (RBerG) erteilt.
Eine vom Kläger betreute Arbeitnehmerin bezog ab 02.01.1995 Arbeitslosengeld. Weil sie im Rahmen einer beruflichen Rehabilitation ab 02.06.1995 zur Steuerfachgehilfin umgeschult werden sollte, hob die Beklagte mit Bescheid vom 19.06.1995 die Arbeitslosengeld-Bewilligung ab 02.06.1995 auf und forderte mit Bescheid vom 19.06.1995 die Erstattung des überzahlten Arbeitslosengeldes in Höhe von 76,50 DM für die Zeit vom 02.06.1995 bis 07.06.1995.
Der Kläger erhob am 22.06.1995 (Schreiben vom 21.06.1995) gegen den Erstattungsbescheid vom 19.06.1995 Widerspruch. Dabei bezog er sich auf eine bereits vorgelegte Vollmacht. Mit Schreiben vom 08.08.1995 erinnerte er an den Widerspruch.
Der Widerspruch war im wesentlichen erfolgreich. Denn die Mandantin des Klägers hatte nur an einem Tag (02.06.1995) an der Rehabilitationsmaßnahme teilgenommen und deshalb nur für diesen Tag den Anspruch auf Arbeitslosengeld verloren.
Mit Bescheid der Beklagten vom 26.09.1995 wurde der Kläger als Verfahrensbevollmächtigter im oben bezeichneten Widerspruchsverfahren zurückgewiesen. Er habe den Widerspruch im Rahmen seiner Tätigkeit als Rentenberater eingelegt. Die erlaubte Tätigkeit als Rentenberater umfasse nicht die Vertretung eines Beteiligten in Verfahren, die der Bundesanstalt für Arbeit zugewiesene Aufgabengebiete betreffen.
Dagegen erhob der Kläger Widerspruch, der erfolglos blieb (Widerspruchsbescheid vom 20.10.1995).
In seiner Klage zum Sozialgericht (SG) Würzburg hat der Kläger die Meinung vertreten, daß zum erlaubten Geschäftsbereich eines Rentenberaters auch das Sachgebiet des Arbeitsförderungsgesetzes in seinem versicherungsrechtlichen Bereich (Beiträge und Leistungen) gehöre, zumindest ergebe sich eine Erlaubnis im vorliegenden Fall aus der Annexkompetenz als Rentenberater. Er habe seine Mandantin in einem Verfahren um Anerkennung einer Berufskrankheit bei der Berufsgenossenschaft für Gesundheitsdienst und Wohlfahrtspflege vertreten. Dabei sei es auch um Rehabilitations-Maßnahmen gegangen. Die Beklagte sei als angegangene Rehabilitationsträgerin verpflichtet gewesen, vorläufige Leistungen zu erbringen. Im Zuge dieser Reha-Leistungen seien auch unrichtige Bescheide über Arbeitslosengeld ergangen, denen aufgrund seines Widerspruches im Widerspruchsverfahren abgeholfen wurde.
Das SG hat den Antrag des Klägers, die Bescheide der Beklagten vom 26.09.1995 und 20.10.1995 aufzuheben und seine Befugnis zur Vertretung seiner Mandantin bei der Beklagten anzuerkennen, mit Urteil vom 17.06.1997 abgewiesen. Der Kläger sei gem. § 13 Abs. 5 Sozialgesetzbuch Zehntes Buch (SGB X) als Verfahrensbevollmächtigter von der Beklagten begründet zurückgewiesen worden. Nach der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts - BSG - (Urteil vom 06.03.1997 - 7 RAr 20/96) umfasse die dem Kläger erteilte Erlaubnis, als "Rentenberater" fremde Rechtsangelegenheiten zu besorgen, nicht das vom Kläger beanspruchte Tätigwerden auf dem Gebiet der Arbeitslosenversicherung. Eine solche Befugnis ergebe sich auch nicht über eine Annexkompetenz. Denn zwischen dem Tätigwerden für seine Mandantin wegen der Anerkennung einer Berufskrankheit und dem Tätigwerden in dem Verfahren um die Erstattung von Arbeitslosengeld (Alg) bestehe kein unmittelbarer Zusammenhang, der so eng sei, daß die Wahrnehmung der eigentlichen Berufstätigkeit als Rentenberater ohne die Annextätigkeit unmöglich oder doch unangemessen erschwert gewesen wäre.
Im Berufungsverfahren trägt der Kläger ergänzend vor: Seine Annexkompetenz als Rentenberater ergebe sich im vorliegenden Fall auch daraus, daß er seine Mandantin in einem Rentenkontenklärungsverfahren bei der Landesversicherungsanstalt Unterfranken (Antrag vom 14.09.1995) in dieser Zeit vertreten habe. Dabei seien auch Zeiten des Bezuges von Alg und Unterhaltsgeld zu klären gewesen. Dabei wäre es zur raschen Klärung sachdienlich gewesen, gegen den unrichtigen Alg-Erstattungsbescheid den entsprechenden Rechtsbehelf einzulegen.
Der Kläger begehrt die Aussetzung des Verfahrens, weil gegen das Urteil des Bundessozialgerichts (BSG) vom 06.03.1997 (Az: 7 RAr 20/96) Beschwerde zum Bundesverfassungsgericht eingelegt worden sei. Die Beklagte lehnt die Aussetzung des Verfahrens ab.
Der Kläger beantragt,
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