Entscheidungsstichwort (Thema)
Zurückweisung des Bevollmächtigten. Rentenberater. Arbeitslosenversicherung. Annexkompetenz. Fortsetzungsfeststellungsklage. Erledigung
Leitsatz (amtlich)
1. Wird ein Bevollmächtigter zurückgewiesen ist seine dagegen gerichtete Klage als Fortsetzungsfeststellungsklage statthaft, wenn sich der Verwaltungsakt, im Hinblick dessen der Bevollmächtigte im Verwaltungsverfahren tätig war, erledigt.
2. Die einem Rentenberater erteilte Erlaubnis zur geschäftsmäßigen Besorgung fremder Rechtsangelegenheiten nach Art 1 § 1 Abs 1 Satz 1 Rechtsberatungsgesetz erstreckt sich nicht auf ein Tätigwerden auf dem Gebiet der Arbeitslosenversicherung.
3. Eine Annexkompetenz besteht jedenfalls nicht in Fällen, bei denen es um die Höhe des zu gewährenden Arbeitslosengeldes im Zusammenhang mit der Berücksichtigung von Einmalzahlungen geht.
Normenkette
SGB X § 13 Abs. 5; SGG § 73 Abs. 6 S. 3, § 131 Abs. 1 S. 3; RBerG Art. 1 § 1 Abs. 1 Sätze 1, 2 Nr. 1, § 3 Nr. 2; GG Art. 74 Nr. 12, Art. 12 Abs. 1
Tenor
I. Die Berufung gegen das Urteil des Sozialgerichts Würzburg vom 17.06.2008 wird zurückgewiesen.
II. Der Kläger hat die Kosten auch des Berufungsverfahrens zu tragen.
III. Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand
Streitig ist die Zurückweisung des Klägers als Bevollmächtigter in einem Widerspruchsverfahren.
Der Präsident des Landgerichts Würzburg hat dem Kläger mit Bescheid vom 28.05.1982 die Erlaubnis zur geschäftsmäßigen Besorgung fremder Rechtsangelegenheiten, einschließlich der Rechtsberatung - beschränkt auf das Gebiet der Rentenberatung - gemäß Art 1 § 1 des Rechtsberatungsgesetzes (RBerG) erteilt. Vor den bayerischen Sozialgerichten und dem Bayer. Landessozialgericht (LSG) ist ihm das mündliche Verhandeln in Angelegenheiten des Sozialversicherungsrechts (Urkunde vom 14.06.1982) und des Schwerbehindertenrechts (Urkunde vom 15.10.2003) erlaubt.
Mit bestandskräftigen Bescheid vom 05.06.1997 bewilligte die Beklagte R. M. (M) Arbeitslosengeld (Alg). Mit Bescheid vom 08.05.2000 teilte die Beklagte ihm mit, dass die Bewilligungsentscheidung aufgehoben worden sei, da er einen Anspruch auf Berufsunfähigkeitsrente gegen die Bundesversicherungsanstalt für Angestellte (BfA) ab dem 26.04.1996 habe. Insofern sei für die Zeit vom 08.05.1997 bis 31.01.1999 gegen die BfA ein Erstattungsanspruch in Höhe von 28.168,64 DM geltend gemacht worden. Dagegen legte der Kläger unter Vorlage einer Vollmacht für M Widerspruch ein. Dem Widerspruch wurde sodann abgeholfen und der entsprechende Bescheid an den Kläger übersandt; die notwendigen Kosten des Klägers wurden erstattet.
Am 21.06.2000 meldete sich M erneut arbeitslos und beantragte unter Vorlage einer auf den Kläger ausgestellten Vollmacht wiederum Alg. Eine Zwischennachricht, der Bewilligungsbescheid vom 14.09.2000 und ein Änderungsbescheid wurden insofern an den Kläger als Bevollmächtigten des M übersandt. Der Kläger legte auch hiergegen Widerspruch für M ein, der anschließend wieder zurückgenommen wurde. Mit Schreiben vom 27.06.2001 und 26.07.2001 übersandte die Beklagte weitere Unterlagen an den Kläger.
Ein Überprüfungsantrag des M bezüglich einer Berücksichtigung von Einmalzahlungen bei der Berechnung von Alg im Hinblick auf eine Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts wurde von der Beklagten mit Bescheid vom 08.08.2003 zurückgewiesen, eine Durchschrift des Bescheides an den Kläger versandt. Der Kläger legte dagegen für M Widerspruch ein, der mit Widerspruchsbescheid vom 27.08.2003, der nur an M versandt wurde, zurückgewiesen wurde. Dem Kläger teilte die Beklagte insofern mit, dass eine Zustellung direkt an M erfolgt sei, da der Kläger die Erlaubnis zur geschäftsmäßigen Besorgung fremder Rechtsangelegenheiten auf dem Gebiet des Arbeitsförderungsrechts einschließlich der Arbeitslosenversicherung nicht nachgewiesen habe und ihm eine Annexkompetenz nicht zustehe.
Nach Anhörung des Klägers erteilte die Beklagte diesbezüglich auf Wunsch des Klägers den "rechtsmittelfähigen" Bescheid vom 24.09.2003 und wies ihn als Bevollmächtigten zurück. In fremden Angelegenheiten auf dem Gebiet des Arbeitsförderungsrechts sei er als Rentenberater nicht befugt tätig zu werden. Bevollmächtigte ohne Befugnis seien insofern nach § 13 Abs 5 Zehntes Buch Sozialgesetzbuch (SGB X) zurückzuweisen. Die vom Kläger vorgelegte Vollmacht sei nicht ausreichend. Den Widerspruch des Klägers wies die Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom 16.10.2003 zurück. Es liege auch kein Sachverhalt vor, der die Annahme einer Annexkompetenz rechtfertigen würde. Dafür genüge es insbesondere nicht, wenn eine Zeit des Bezuges von Alg rentenrechtlich relevant sei.
Dagegen hat der Kläger Klage beim Sozialgericht Würzburg (SG) erhoben. Zur sachgerechten Berufsausübung müsse ihm die Möglichkeit eröffnet werden, auch außerhalb der ihm erteilten engen Ermächtigung als Rentenberater fremde Rechtsangelegenheiten zu besorgen, wenn dies im Einzelfall zur Erfüllung seiner eigentlichen Aufgaben unabdingbar sei. Insofern liege eine Anne...