Entscheidungsstichwort (Thema)
Abgrenzung Lohnsteuerklassenwechsel/Lohnsteuerklassenänderung. Beratungspflicht
Leitsatz (redaktionell)
1. Nur im Fall eines Lohnsteuerklassenwechsels und nicht bei einer bloßen Steuerklassenänderung bestehen besondere Beratungspflichten der Bundesagentur für Arbeit gem. §§ 14, 15 SGB I. Der 7a. Senat schließt sich insoweit der Rechtsprechung des 11. Senats an.
2. Die erstmalige Wahl einer Lohnsteuerklasse nach Heirat durch zuvor unverheiratete Ehepartner stellt keinen Lohnsteuerklassenwechsel i.S.v. § 137 Abs. 4 SGB III dar.
Normenkette
SGB III § 137 Abs. 4; SGB I §§ 14-15
Verfahrensgang
Tenor
Auf die Revision der Beklagten wird das Urteil des Landessozialgerichts für das Land Brandenburg vom 4. Februar 2005 aufgehoben und die Sache zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an das Landessozialgericht zurückverwiesen
Tatbestand
I
Streitig ist noch die teilweise Aufhebung der Bewilligung von Unterhaltsgeld (Uhg) für die Klägerin für den Zeitraum vom 1. Oktober 1999 bis 31. Juli 2000 und eine damit verbundene Erstattungsforderung der Beklagten in Höhe von 3.799,25 DM (1.932,55 €).
Die im Februar 1971 geborene Klägerin nahm ab dem 1. April 1999 an einer beruflichen Weiterbildungsmaßnahme teil. Die Beklagte bewilligte mit Bescheid vom 16. April 1999 der zu diesem Zeitpunkt noch unverheirateten Klägerin Uhg in Höhe von 44,38 DM täglich (= 310,66 DM wöchentlich) nach einem Bemessungsentgelt von 730 DM nach der Leistungsgruppe A. Die Bewilligung erfolgte ab 1. April 1999 bis voraussichtlich 28. März 2002.
Nach einem Beratungsvermerk sprach die Klägerin am 16. September 1999 bei der Beklagten vor und teilte dieser mit, seit dem 9. September 1999 verheiratet zu sein.
Die Beklagte bewilligte anschließend der Klägerin mit Änderungsbescheiden vom 14. Januar 2000, 24. Februar 2000 und 26. Juli 2000 Uhg unter Zugrundelegung der Leistungsgruppe A (Lohnsteuerklasse IV). Im Juli 2000 forderte die Beklagte von der Klägerin die Lohnsteuerkarten für die Jahre 1999 und 2000 an. Die Klägerin übersandte am 3. August 2000 die Lohnsteuerkarte für das Jahr 2000, auf der die Lohnsteuerklasse V eingetragen war. Am 23. August 2000 übersandte sie die am 16. September 1999 geänderte “Ersatz-Lohnsteuerkarte” für das Jahr 1999 auf der ab dem 9. September 1999 statt der Lohnsteuerklasse I die Lohnsteuerklasse V vermerkt worden war. Im Rahmen der Anhörung teilte die Klägerin mit, sie habe bei der Mitteilung ihrer Eheschließung im September 1999 auch auf die geänderte Steuerkarte hingewiesen. Hiervon habe die Mitarbeiterin der Beklagten jedoch keine Kenntnis nehmen wollen.
Die Beklagte hob mit Bescheid vom 20. Oktober 2000 die Uhg-Bewilligungen gemäß § 48 Abs 1 Satz 2 Nr 2 Zehntes Buch Sozialgesetzbuch (SGB X) ab 16. September 1999 teilweise auf und forderte die Erstattung von 3.984,50 DM. Den Widerspruch wies die Beklagte durch Bescheid vom 25. Juli 2001 zurück. Zur Begründung führte die Beklagte aus, die Klägerin habe auf Grund der Änderung der Steuerklasse lediglich Anspruch auf Leistungen nach der Leistungsgruppe D gehabt. Wenn sie trotz der erhaltenen Belehrungen in den übergebenen Merkblättern versäumt habe, dem Arbeitsamt die eingetretene Änderung in den Verhältnissen unverzüglich anzuzeigen, so sei dies auf ein grob fahrlässiges Verhalten zurückzuführen.
Das Sozialgericht (SG) hat die im August 2001 erhobene Klage durch Urteil vom 11. April 2002 abgewiesen. Zur Begründung hat es ausgeführt, die Voraussetzungen des “§ 45 Abs 2 Satz 3 SGB X” lägen vor, da die Klägerin bei Anwendung der ihr obliegenden Sorgfalt die teilweise Rechtswidrigkeit der Bewilligungsbescheide leicht hätte erkennen können. Auf die Berufung der Klägerin hat das Landessozialgericht (LSG) durch Urteil vom 4. Februar 2005 das Urteil des SG und die angefochtenen Bescheide der Beklagten insoweit geändert, als die Bewilligung von Uhg für die Zeit ab 1. Oktober 1999 aufgehoben und mehr als 94,72 € (= 185,25 DM) zurückgefordert worden seien. Im Übrigen hat das LSG die Berufung zurückgewiesen. Zur Begründung seiner Entscheidung hat es ausgeführt, dass sich das Urteil des SG lediglich für den Zeitraum vom 16. September 1999 bis 30. September 1999 als richtig erweise. Für den nachfolgenden Zeitraum vom 1. Oktober 1999 bis 31. Juli 2000 sei die Aufhebung gemäß § 48 SGB X iVm § 330 Abs 3 Drittes Buch Sozialgesetzbuch (SGB III) jedoch rechtswidrig. Nach der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts (BSG) könne die Bewilligung von Uhg nur dann wegen eines vorangegangenen Steuerklassenwechsels auf Grund von § 137 Abs 4 Satz 1 Nr 2 SGB III aufgehoben werden, wenn die Beklagte den Betroffenen bereits bei der Antragstellung bzw vor der Leistungsbewilligung hinreichend über die Auswirkungen eines Wechsels der Steuerklassen auf die Höhe der Sozialleistung informiert habe (Hinweis auf das Urteil des Senats vom 1. April 2004 – B 7 AL 52/03 R). Die Beklagte könne den verfassungsrechtlichen Bedenken gegen § 137 Abs 4 SGB III dadurch begegnen, dass sie die Betroffenen bereits bei Arbeitslosmeldung bzw bei Leistungsbewilligung gesondert eingehend auf die Gefahren eines steuerrechtlichen Lohnsteuerklassenwechsels für den arbeitsförderungsrechtlichen Anspruch und eine konkrete Beratungsnotwendigkeit hinweise. Dies gelte im vorliegenden Fall insbesondere, weil sich aus dem konkreten Beratungsgespräch vom 16. September 1999 die positive Kenntnis der Beklagten von der Eheschließung der Klägerin ergebe. Jedenfalls zu diesem Zeitpunkt hätte die Beklagte die Klägerin – unabhängig davon, ob diese auf den Lohnsteuerklassenwechsel hingewiesen habe – konkret über die Folgen eines Lohnsteuerklassenwechsels aufklären müssen. Die Beklagte könne sich auch nicht darauf berufen, dass im vorliegenden Fall kein Steuerklassenwechsel erfolgt sei und sich die Steuerklasse durch die Eheschließung vielmehr lediglich geändert habe. § 137 Abs 4 SGB III treffe eine Sonderregelung gegenüber der Regelung des § 137 Abs 3 Satz 1 SGB III, nach der sich die Zuordnung nach der Lohnsteuerklasse richte, die zu Beginn des Kalenderjahres, in dem der Anspruch entstanden sei, auf der Lohnsteuerkarte eingetragen gewesen sei (Hinweis auf BSG SozR 4100 § 113 Nr 10). Die Beklagte sei der aufgezeigten Beratungspflicht nicht nachgekommen. Die Klägerin habe in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat mit hinreichender Deutlichkeit zu erkennen gegeben, dass sie den bereits vorgenommenen Wechsel in die Lohnsteuerklasse V sofort rückgängig gemacht hätte, wenn die Beklagte sie zuvor – nach Mitteilung ihrer Eheschließung – über die arbeitsförderungsrechtlichen Folgen beraten hätte. Der Klägerin stehe deshalb ein sozialrechtlicher Herstellungsanspruch zu und sie sei so zu stellen, als hätte sie den Wechsel zur Lohnsteuerklasse V nach zutreffender Beratung rückgängig gemacht. Der nach einem bereits erfolgten Lohnsteuerklassenwechsel (zur Klasse V) rechtlich mögliche erneute Lohnsteuerklassenwechsel (§ 39 Abs 5 Satz 3 Einkommensteuergesetz) könne jedoch erst mit Beginn des Folgemonats Wirksamkeit entfalten, weshalb sich die aufgehobenen Bescheide der Beklagten für den Zeitraum ab 1. Oktober 1999 als rechtmäßig erwiesen. Eine Aufhebung nach § 48 SGB X komme nicht in Betracht. Nur für die Zeit vom 16. bis 30. September 1999 habe der Klägerin Uhg nicht zugestanden. Da sie dieses – wie bereits vom SG ausgeführt – leicht hätte erkennen können, erweise sich die Aufhebung insoweit als rechtmäßig und die Berufung sei insoweit zurückzuweisen.
Hiergegen wendet sich die Beklagte mit ihrer – vom Senat zugelassenen – Revision. Sie rügt eine Verletzung des § 137 Abs 3 SGB III sowie der Regeln des sozialrechtlichen Herstellungsanspruchs. Das LSG habe die Auffassung vertreten, die erstmalige Änderung einer Lohnsteuerklasse in der Lohnsteuerkarte (Wechsel von Lohnsteuerklasse I nach Lohnsteuerklasse V) nach Eheschließung sei ein Lohnsteuerklassenwechsel iS des § 137 Abs 4 SGB III. Dies widerspräche der bisherigen ständigen Rechtsprechung des BSG (Hinweis auf BSG SozR 4100 § 113 Nr 2). Auch die Rechtsauffassung des LSG, sie – die Beklagte – habe die Klägerin nach Bekanntwerden der Eheschließung unverzüglich auf die arbeitsförderungsrechtliche Untunlichkeit der Änderung der Lohnsteuerklassen hinweisen müssen, entspreche nicht der Rechtsprechung des BSG. Dieses habe in Urteilen vom 14. Juli 2004 (B 11 AL 80/03 R) und vom 16. März 2005 (B 11a/11 AL 45/04 R) vielmehr ausgeführt, dass, wenn kein Lohnsteuerklassenwechsel, sondern nur eine Lohnsteuerklassenänderung vorliege, die Bundesagentur nicht verpflichtet sei, den jeweiligen Kläger auf die arbeitsförderungsrechtliche Untunlichkeit einer Lohnsteuerklassenänderung hinzuweisen. Das LSG habe aber rechtsfehlerfrei das Vorliegen der Voraussetzungen des § 48 Abs 1 Satz 2 Nr 2 SGB X für die rückwirkende Aufhebung der Bewilligung von Uhg für die Zeit vom 16. September 1999 bis 30. September 1999 bejaht. Dass sie – die Beklagte – die Überzahlung möglicherweise mitverschuldet habe – was hier ausdrücklich bestritten werde – führe zu keinem anderen Ergebnis, weil ein mögliches Verschulden die Kenntnis der Klägerin vom teilweisen Wegfall des Leistungsanspruchs iS des § 48 Abs 1 Satz 2 Nr 2 SGB X nicht entfallen lasse und wegen § 330 Abs 3 SGB III auch im Falle eines Mitverschuldens kein Ermessen auszuüben sei.
Die Beklagte beantragt,
das Urteil des Landessozialgerichts für das Land Brandenburg vom 4. Februar 2005 abzuändern und die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Sozialgerichts Neuruppin in vollem Umfang zurückzuweisen.
Die Klägerin beantragt,
die Revision zurückzuweisen.
Sie hält die angefochtene Entscheidung des LSG für zutreffend.
Entscheidungsgründe
II
Die Revision ist im Sinne der Aufhebung des angefochtenen Urteils und der Zurückverweisung der Sache an das LSG begründet (§ 170 Abs 2 Satz 2 Sozialgerichtsgesetz ≪SGG≫). Zu Unrecht ist das LSG davon ausgegangen, dass die Klägerin und ihr Ehegatte im September 1999 einen Lohnsteuerklassenwechsel iS des § 137 Abs 4 SGB III vorgenommen haben. Damit scheidet auch ein sozialrechtlicher Herstellungsanspruch aus, weil die besonderen Beratungspflichten der Beklagten, die vom erkennenden Senat in seinem Urteil vom 1. April 2004 (BSGE 92, 267 = SozR 4-4300 § 137 Nr 1) aufgestellt worden sind, nur im Rahmen eines Lohnsteuerklassenwechsels und nicht bei einer bloßen Steuerklassenänderung eingreifen. Ob die Aufhebungsentscheidung der Beklagten für den Zeitraum ab 1. Oktober 1999 iS des § 48 SGB X rechtmäßig war, kann allerdings auf Grund fehlender tatsächlicher Feststellungen des LSG nicht abschließend beurteilt werden. Auch soweit das LSG die Aufhebungsentscheidung der Beklagten für den Zeitraum vom 16. September bis 30. September 1999 bestätigt hat, kann hieraus keine Bindungswirkung im Rahmen des § 48 SGB X entstehen, weil unklar bleibt, welche Rechtsgrundlage das LSG angewandt hat.
Die Klägerin hat im September 1999 geheiratet. Zuvor war auf ihrer Lohnsteuerkarte die Lohnsteuerklasse I eingetragen, sodass das Uhg gemäß § 137 Abs 2 Nr 1 SGB III (idF des Arbeitsförderungs-Reformgesetzes ≪AFRG≫ vom 24. März 1997 – BGBl I 594) iVm § 157 Abs 1 Nr 2 SGB III (ebenfalls idF des AFRG) zu Recht ab April 1999 unter Zugrundelegung der Leistungsgruppe A bewilligt worden ist. Ab 16. September 1999 war auf der Lohnsteuerkarte der Klägerin nach Eheschließung die Lohnsteuerklasse V eingetragen, sodass gemäß § 137 Abs 2 Nr 4 SGB III das Uhg nach der (für die Klägerin ungünstigeren) Leistungsgruppe D zu bemessen war. In dieser Eintragung einer anderen Lohnsteuerklasse auf der Lohnsteuerkarte liegt zugleich eine wesentliche Änderung in den tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnissen gegenüber dem Zeitpunkt der Bewilligung von Uhg gemäß § 48 Abs 1 Satz 1 SGB X.
Die erstmalige Wahl einer Lohnsteuerklasse nach Heirat durch zuvor unverheiratete Ehepartner stellt jedoch keinen Lohnsteuerklassenwechsel iS des § 137 Abs 4 SGB III dar. Dies hat der erkennende Senat bereits 1981 zu § 113 Arbeitsförderungsgesetz (AFG) entschieden (BSG SozR 4100 § 113 Nr 2). Es handelt sich nicht um einen Steuerklassenwechsel, wenn Ehegatten erstmals nach Eingehen der Ehe an Stelle der bis dahin für sie als Nichtverheiratete geltenden Steuerklassen die nunmehr für sie als Eheleute steuerrechtlich in Betracht kommenden Steuerklassen in ihre Lohnsteuerkarten eintragen lassen. Gemäß § 137 Abs 3 SGB III richtet sich die Zuordnung zu den jeweiligen Leistungsgruppen nach der Lohnsteuerklasse, die zu Beginn des Kalenderjahres, in dem der Anspruch entstanden ist, auf der Lohnsteuerkarte des Arbeitslosen eingetragen war. Spätere Änderungen der eingetragenen Lohnsteuerklasse werden mit Wirkung des Tages berücksichtigt, an dem erstmals die Voraussetzungen für die Änderung vorlagen (§ 137 Abs 3 Satz 2 SGB III). Es kann hier dahinstehen, ob auf Grund der Regelung in § 137 Abs 3 Satz 2 SGB III die wesentliche Änderung der Verhältnisse nicht bereits zum 9. September 1999 – dem Tag der Eheschließung – eingetreten ist. Streitig ist auf Grund der Tatsache, dass die Klägerin das Urteil des LSG nicht angefochten hat, hier ohnehin nur der Zeitraum ab 1. Oktober 1999.
Da im September 1999 mithin eine Änderung der Lohnsteuerklasse gemäß § 137 Abs 3 Satz 2 SGB III erfolgte, greifen die vom LSG im Anschluss an die Rechtsprechung des Senats (BSGE 92, 267 = SozR 4-4300 § 137 Nr 1) aufgestellten besonderen Beratungserfordernisse gemäß §§ 14, 15 Erstes Buch Sozialgesetzbuch (SGB I) nicht ein. Der Senat tritt insofern dem 11a. Senat des BSG bei, der zuletzt (Urteil vom 14. Juli 2004 – B 11 AL 80/03 R; Urteil vom 16. März 2005 – B 11a/11 AL 45/04 R) entschieden hat, dass ein Herstellungsanspruch im Zusammenhang mit einer fehlerhaften Beratung über die Lohnsteuerklassenwahl nicht eingreifen kann, wenn von den Ehegatten ein Lohnsteuerklassenwechsel überhaupt nicht vorgenommen worden ist. Diese Entscheidungen entsprechen der Rechtsprechung beider für das Arbeitsförderungsrecht zuständigen Senate des BSG, wonach im Wege des Herstellungsanspruchs eine in die Lohnsteuerkarte eingetragene Lohnsteuerklasse nicht durch eine günstigere Steuerklasse ersetzt werden kann (BSG, Urteil vom 10. Dezember 1980 – 7 RAr 14/78, DBlR Nr 2639a zu § 113 AFG; BSG, Urteil vom 18. März 1982 – 7 RAr 11/81, DBlR Nr 2770a zu § 111 AFG; BSG, Urteil vom 1. Juni 1994 – 7 RAr 86/93, DBlR Nr 4144a zu § 249b AFG). Mangels eines vorherigen Lohnsteuerklassenwechsels fehlt es hier mithin an der Voraussetzung, dass der Nachteil durch eine vom Gesetz vorgesehene und zulässige Amtshandlung ausgeglichen werden kann.
Da – entgegen der Rechtsansicht des LSG – ein sozialrechtlicher Herstellungsanspruch ausscheidet, ist vorliegend mithin ausschlaggebend, ob die Voraussetzungen des § 48 Abs 1 Satz 2 SGB X (iVm § 330 Abs 3 SGB X) vorlagen. Das LSG hat dies nicht im Einzelnen geprüft. Soweit es in seinen Entscheidungsgründen ausführt, die Klägerin habe leicht erkennen können, dass ihr für die Zeit vom 16. bis 30. September 1999 kein Uhg zugestanden habe und insoweit auf die Ausführungen des SG verweist, kann hieraus noch nicht entnommen werden, vom Vorliegen welcher der Voraussetzungen iS des § 48 Abs 1 Satz 2 Nr 1 bis 4 SGB X das LSG ausgegangen ist. Das SG hat nämlich insoweit unzutreffend § 45 SGB X angewandt und die Voraussetzungen des § 45 Abs 2 Satz 3 Nr 3 SGB X bejaht. Hiernach kann sich der Begünstigte nicht auf Vertrauen berufen, soweit er die Rechtswidrigkeit des Verwaltungsaktes kannte oder in Folge grober Fahrlässigkeit nicht kannte. Hieraus kann aber nicht rückgeschlossen werden, welchen Aufhebungsgrund im Rahmen des § 48 Abs 1 Satz 2 Nr 1 bis 4 SGB X das LSG seiner Entscheidung für den Zeitraum vom 16. bis 30. September 1999 zu Grunde legen wollte. In Betracht kämen hier sowohl die Voraussetzungen des § 48 Abs 1 Satz 2 Nr 2 SGB X wie auch des § 48 Abs 1 Satz 2 Nr 4 SGB X. Das LSG wird im Rahmen der Prüfung des § 48 Abs 1 Satz 2 Nr 2 und Nr 4 SGB X noch im Einzelnen aufzuklären haben, welchen Inhalt das Beratungsgespräch bei der Beklagten im September 1999 hatte. Insbesondere im Rahmen des § 48 Abs 1 Satz 2 Nr 4 wäre zu prüfen, ob die Klägerin die erforderliche Sorgfalt in besonders schwerem Maße verletzt hat, wenn ihr Vortrag richtig ist, dass sie die Mitarbeiterin der Beklagten auf die Änderung der Lohnsteuerklassen hingewiesen hat.
Das LSG wird auch abschließend über die Kosten des Rechtsstreits zu entscheiden haben.
Fundstellen
Haufe-Index 1520327 |
info-also 2006, 218 |