Entscheidungsstichwort (Thema)
Anrechenbarkeit freiwilliger Beiträge zur türkischen Rentenversicherung auf die Wartezeit einer Erwerbsunfähigkeitsrente. anzuwendende Rechtsvorschriften. revisibles Recht
Leitsatz (amtlich)
1. Die Anrechenbarkeit freiwilliger Beiträge zur türkischen Rentenversicherung auf die Wartezeit richtet sich nach den türkischen Rechtsvorschriften, die die Anrechnungsfähigkeit bestimmen.
2. Bestehen und richtige Anwendung dieser (ausländischen) Rechtsvorschriften sind nicht revisibel.
Stand: 24. Oktober 2002
Normenkette
SozSichAbk TUR Art. 27 S. 1, Art. 1 Nr. 2, Art. 2 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. c, Nr. 2 Buchst. d, e; SGG § 162; RVO § 1247 Abs. 1
Verfahrensgang
Tenor
Die Revision der Beigeladenen gegen das Urteil des Landessozialgerichts Berlin vom 26. November 1997 wird mit der Maßgabe zurückgewiesen, daß die Beigeladene dem Kläger erst ab November 1987 Rente wegen Erwerbsunfähigkeit zu gewähren hat.
Die Beigeladene hat dem Kläger dessen außergerichtliche Kosten auch des Revisionsverfahrens zu erstatten. Im übrigen findet eine Kostenerstattung nicht statt.
Tatbestand
I
Die Beteiligten streiten über die Gewährung von Rente wegen Erwerbsunfähigkeit (EU).
Der 1933 geborene Kläger türkischer Nationalität ließ sich bei seiner Rückkehr in die Türkei im Jahre 1980 die bis dahin in Deutschland entrichteten Pflichtbeiträge zur Rentenversicherung erstatten. Nach seiner erneuten Einreise nach Deutschland im Februar 1981 arbeitete er bis Mai 1986 – mit Unterbrechungen – versicherungspflichtig und entrichtete 59 Pflichtbeiträge zur Rentenversicherung. In der Türkei entrichtete der Kläger für Zeiten ab August 1966, für die ihm Beiträge erstattet worden waren, ausweislich eines Schreibens des türkischen Versicherungsträgers vom 24. August 1989 freiwillige Beiträge nach dem Gesetz Nr 2147 (für Zeiten bis Februar 1985) sowie nach dem Gesetz Nr 3201 (für Zeiten zwischen März 1985 und Mai 1987). Hierzu liegen die Kopie eines Überweisungsauftrages des Klägers vom 14. Januar 1987 über 6.270,– DM, die Kopie einer Eingangsbestätigung einer Bank in Istanbul über diesen Betrag vom 22. Januar 1987 sowie die Kopie des türkischen Sozialversicherungsausweises des Klägers vor. In einer weiteren Auskunft des türkischen Versicherungsträgers vom 22. Mai 1992 ist ausgeführt, die Beiträge für die Zeit März 1985 bis Mai 1987 seien am 14. Juli 1988 eingezahlt worden.
Im März 1987 wurde der Kläger wegen eines Darmkarzinoms operiert. Den im November 1987 gestellten Rentenantrag lehnte die Beklagte durch Bescheid vom 15. März 1988 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 13. Oktober 1988 ab, weil zwar der Versicherungsfall der EU am 16. Februar 1987 eingetreten sei, der Kläger aber nicht die erforderliche Wartezeit von mindestens 60 Kalendermonaten für die Gewährung von Rente erfülle. Eine tatsächliche Beitragsentrichtung beim türkischen Versicherungsträger sei nicht erwiesen, so daß es bei den 59 Beiträgen zur deutschen Rentenversicherung verbleiben müsse. Die Beiträge für die Zeit März 1985 bis Mai 1987 seien nach Auskunft des türkischen Versicherungsträgers nach Eintritt des Versicherungsfalls der EU eingezahlt worden. Die nach den Gesetzen Nrn 2147 bzw 3201 nachentrichteten türkischen Beiträge könnten zur Erfüllung der Wartezeit nicht herangezogen werden, weil es sich insoweit um Sonderregelungen handele, die einer privaten Lebensversicherung vergleichbar seien; diese Gesetze seien keine Rechtsvorschriften iS des Art 27 des Abkommens zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Republik Türkei über Soziale Sicherheit (DTSVA).
Das SG hat die Beklagte unter Aufhebung des angefochtenen Bescheides und des Widerspruchsbescheides zur Gewährung von Rente wegen EU an den Kläger unter Zugrundelegung eines Versicherungsfalls vom 16. Februar 1987 verurteilt (Urteil vom 27. November 1992). Das LSG hat durch Urteil vom 26. November 1997 das erstinstanzliche Urteil geändert und nunmehr die Beigeladene zur Rentengewährung verurteilt. Soweit es im Tenor davon ausgegangen ist, dem Kläger stehe die Rente ab 1. Februar 1987 zu, hat es dies in den Gründen als offenbare Unrichtigkeit iS des § 138 SGG bezeichnet; von einer Berichtigung des Tenors sei abgesehen worden. Zur Begründung seiner Entscheidung hat das LSG im wesentlichen ausgeführt: Der Versicherungszeit von 59 Monaten sei gemäß Art 27 DTSVA mindestens ein Beitrag hinzuzurechnen, den der Kläger zur türkischen Rentenversicherung freiwillig nachentrichtet habe, so daß die Wartezeit für die Rente wegen EU erfüllt sei. Nach dieser Vorschrift seien für den Erwerb des Leistungsanspruches auch die Versicherungszeiten zu berücksichtigen, die nach den Rechtsvorschriften der anderen Vertragspartei anrechnungsfähig seien und nicht auf dieselbe Zeit (Versicherungszeiten nach deutschen Vorschriften) entfielen. Der Kläger sei nach dem türkischen Gesetz Nr 2147 zur Beitragsnachentrichtung berechtigt gewesen und habe rechtzeitig vor Eintritt des Versicherungsfalls am 16. Februar 1987 auch tatsächlich Beiträge an den türkischen Versicherungsträger gezahlt. Daß diese Beiträge nach den türkischen Rechtsvorschriften anrechnungsfähig seien, sei schon daraus zu entnehmen, daß der Kläger aufgrund dieser Zahlung eine Rente vom türkischen Versicherungsträger erhalte. Dieser habe auf Anfrage der Beigeladenen ausdrücklich bestätigt, daß dem Kläger aus den Beiträgen nach dem Gesetz Nr 2147 Altersrente bewilligt worden sei. „Rechtsvorschriften” iS des Abkommens seien nach der Definition des Art 1 Nr 2 DTSVA die Gesetze, Verordnungen und Satzungen, die sich auf die im Abkommen bezeichneten Versicherungen und Leistungen der sozialen Sicherheit bezögen und im Gebiet der Vertragspartei in Kraft seien. Wenn das Gesetz Nr 2147 nicht eine solche Rechtsvorschrift wäre, hätte sie keinen Rentenanspruch des Klägers in der Türkei ausgelöst. Allein die Auffassung des türkischen Versicherungsträgers, die Gesetze Nrn 2147 bzw 3201 würden nicht vom Abkommen erfaßt werden, änderten an der Rechtslage nichts. An eine „Rechtsauffassung” des türkischen Versicherungsträgers sei der deutsche Versicherungsträger nicht gebunden. Entscheidend sei allein die Rechtswirksamkeit der Beitragsentrichtung nach türkischem Recht. Da sich der Kläger seine Beiträge von August 1966 bis Januar 1980 rechtswirksam habe erstatten lassen (Bescheid der Beklagten vom 19. August 1980), seien hinsichtlich des gesamten Erstattungszeitraums deutsche Versicherungszeiten iS des Art 27 DTSVA rechtlich nicht mehr existent, so daß die für diesen Zeitraum in der Türkei nachentrichteten Beiträge auch nicht auf eine in Deutschland mit Beiträgen belegte Zeit entfielen und daher gemäß dieser Vorschrift zusammengerechnet werden dürften. Unerheblich sei, wieviele Beiträge der Kläger nach türkischem Recht über den am 18. Januar 1980 endenden Erstattungszeitraum hinaus habe nachentrichten dürfen; denn für die Erfüllung der Wartezeit von 60 Monaten reiche bereits ein einziger türkischer Beitrag aus.
Entgegen der Entscheidung des SG ergebe sich die Zuständigkeit der Beigeladenen zur Rentengewährung, weil diese gemäß Art 48 Abs 2 DTSVA die zuständige Verbindungsstelle und gemäß Abs 3 dieser Vorschrift für die Feststellung der Leistung zuständig sei.
Mit der vom LSG zugelassenen Revision rügt die Beigeladene die Verletzung der §§ 1247 Abs 3, 1290 RVO sowie des Art 27 DTSVA. Sie ist der Ansicht: Die nach dem türkischen Gesetz Nr 2147 nachentrichteten Beiträge seien nach Auskunft des türkischen Rentenversicherungsträgers nicht nach Rechtsvorschriften gezahlt worden, die dem DTSVA unterlägen. Allein aus der Rentenwirksamkeit freiwillig nachentrichteter Beiträge könne nicht geschlossen werden, daß eine Beitragsleistung iS des Art 2 Abs 1 Nr 2a DTSVA auf türkischen Rechtsvorschriften über „Invaliditäts-, Alters- und Hinterbliebenenversicherung für Arbeitnehmer” beruhe. Vielmehr bleibe es der Interpretation des türkischen Rentenversicherungsträgers als Verbindungsstelle iS des Art 48 DTSVA überlassen, ob sich das DTSVA auch auf diese türkischen Rechtsvorschriften beziehe. Dieser habe aber hinsichtlich der nachentrichteten Zeiten keine verbindliche Mitteilung auf dem Formblatt TR 4 übersandt; diese Mitteilung sei vielmehr bewußt unterblieben. Denn das Gesetz Nr 2147 ordne der türkische Gesetzgeber nicht unter die „Gesetze der Anstalten der sozialen Sicherheit” ein. Dies folge aus der in Art 2 des Gesetzes Nr 2147 gegebenen Definition. Die türkischen Gesetze Nrn 2147 und 3201 seien vielmehr Sondergesetze außerhalb der Reihe der „Gesetze der Anstalten der sozialen Sicherheit” und ihrer Änderungs- und Ergänzungsregelungen. Das entspreche der Gesetzgebungshoheit des Vertragspartners, dem es freistehe, ob er neben dem System der allgemeinen gesetzlichen Pflichtversicherung einen weiteren Versicherungsschutz anbiete, der einer privatrechtlich durch Vertrag abgeschlossenen Rentenversicherung gleichkomme. Ob Beiträge rechtswirksam nach anzuwendenden Rechtsvorschriften iS des Art 27 DTSVA entrichtet worden seien, könne darum nur die jeweilige Verbindungsstelle, in deren Bereich die fragliche Beitragsentrichtung erfolgt sei, verbindlich feststellen und mitteilen.
Die Beigeladene beantragt,
die Urteile des Landessozialgerichts Berlin vom 26. November 1997 und des Sozialgerichts Berlin vom 27. November 1992 aufzuheben und die Klage abzuweisen.
Der Kläger beantragt,
die Revision zurückzuweisen.
Er hält das angefochtene Urteil für zutreffend und weist ergänzend darauf hin, daß lediglich zwecks Durchführung von Verwaltungsmaßnahmen, aber nicht zur inhaltlichen Ausfüllung der Begriffe des Abkommens Vereinbarungen gemäß Art 48 Abs 1 Satz 2 DTSVA getroffen werden könnten.
Die Beklagte hat sich zum Revisionsverfahren nicht eingelassen und keinen Antrag gestellt.
Entscheidungsgründe
II
Die zulässige Revision der Beigeladenen ist nicht begründet. Das LSG hat zutreffend entschieden, daß dem Kläger unter Anrechnung zumindest eines weiteren Beitragsmonats aus der türkischen Sozialversicherung Rente wegen EU zusteht. Soweit es im Tenor seiner Entscheidung den Rentenbeginn auf den 1. Februar 1987 verlegt hat, obwohl der Kläger erst im November 1987 die Rente beantragt hat, hat es dieses Versehen in den Entscheidungsgründen selbst richtiggestellt. Gemäß § 1290 Abs 2 RVO ist die Rente wegen EU vom Beginn des Antragsmonats an zu gewähren, wenn der Antrag später als drei Monate nach dem Eintritt der EU gestellt worden ist. Dies erklärt die aus dem Tenor ersichtliche Maßgabe.
Gemäß § 300 Abs 2 SGB VI beurteilt sich der Rentenanspruch des Klägers weiterhin nach den Vorschriften der RVO, weil der Rentenantrag bereits im November 1987 – und damit vor Inkrafttreten des SGB VI am 1. Januar 1992 – gestellt worden ist. Gemäß § 1247 Abs 1 RVO hat der Kläger Anspruch auf Rente wegen EU, weil er nach den den Senat bindenden Feststellungen des LSG (§ 163 SGG) – wie auch von der Beigeladenen nicht bestritten wird – seit Februar 1987 erwerbsunfähig ist. Er hat auch die Wartezeit erfüllt. Zu seinen in Deutschland zurückgelegten 59 Kalendermonaten Wartezeit ist zumindest ein freiwilliger Beitrag aus der türkischen Rentenversicherung hinzuzurechnen.
Gemäß Art 27 Satz 1 DTSVA werden für den Erwerb des Leistungsanspruchs nach den anzuwendenden Rechtsvorschriften auch die Versicherungszeiten berücksichtigt, die nach den Rechtsvorschriften der anderen Vertragspartei anrechnungsfähig sind und nicht auf dieselbe Zeit entfallen, wenn nach den Rechtsvorschriften beider Vertragsparteien anrechnungsfähige Versicherungszeiten vorhanden sind. Nach Satz 2 dieser Vorschrift richtet sich das Ausmaß, in dem Versicherungszeiten anrechnungsfähig sind, nach den Rechtsvorschriften, die die Anrechnungsfähigkeit bestimmen. „Rechtsvorschriften” iS des Art 27 DTSVA sind nach der Legaldefinition des Art 1 Nr 2 DTSVA die Gesetze, Verordnungen und Satzungen, die sich auf die in Art 2 DTSVA bezeichneten Versicherungen und Leistungen der sozialen Sicherheit beziehen und im Gebiet oder einem Teil des Gebietes einer Vertragspartei in Kraft sind. Mithin sind Rechtsvorschriften iS des Abkommens alle im Hoheitsgebiet der Türkei in Kraft befindlichen Gesetze, die sich ua gemäß Art 2 Abs 1 Nr 1 Buchst c DTSVA auf die Rentenversicherung bzw gemäß Art 2 Abs 1 Nr 2 Buchst d und e DTSVA auf Sozialversicherungskassen oder andere Sozialversicherungsträger beziehen, die durch die Sozialversicherungsgesetzgebung errichtet bzw in das Sozialversicherungssystem einbezogen worden sind.
Daß es sich bei den Gesetzen Nrn 2147 und 3201 der Türkei um Rechtsgrundlagen handelt, die dem Versicherten die Beitragsnachentrichtung in der türkischen Rentenversicherung bzw einer Sozialversicherungskasse (Art 2 Abs 1 Nr 2 Buchst d DTSVA) oder bei einem anderen Sozialversicherungsträger (Art 2 Abs 1 Nr 2 Buchst e DTSVA) ermöglichen, hat das LSG im angefochtenen Urteil festgestellt. Diese Feststellungen binden den Senat, § 163 SGG. Denn gemäß § 162 SGG kann die Revision nur darauf gestützt werden, daß das angefochtene Urteil auf der Verletzung einer Vorschrift des Bundesrechts oder einer sonstigen im Bezirk des Berufungsgerichts geltenden Vorschrift beruht, deren Geltungsbereich sich über den Bezirk des Berufungsgerichts hinaus erstreckt. Das Bestehen und der Inhalt ausländischen Rechts hingegen sind Tatfragen (vgl Meyer-Ladewig, SGG-Komm, 6. Aufl 1998, RdNrn 3a und 6a zu § 162, RdNr 3 zu § 103 und RdNr 4 zu § 118). Der Senat kann mithin die Entscheidung des LSG nicht darauf untersuchen, ob das nicht revisible (ausländische) Recht besteht und ob das LSG es richtig angewandt hat (BSG Urteil vom 23. April 1975 – 2 RU 227/74 – BSGE 39, 252). Die Prüfung, ob dem LSG bei der Ermittlung ausländischen Rechts Verfahrensfehler unterlaufen sind, ist dem Senat verwehrt, weil Verfahrensrügen nicht erhoben worden sind.
Der Senat kann damit nur prüfen, ob durch die Anwendung irrevisiblen Rechts revisibles Recht verletzt worden ist. Unter das revisible Recht fallen auch die Staatsverträge des Bundes, die ratifiziert worden sind, mithin auch das DTSVA.
Eine solche Rechtsverletzung liegt nicht vor. Das LSG hat in nicht zu beanstandender Weise ausgeführt, daß nach den hier insbesondere maßgeblichen Rechtsvorschriften des Gesetzes Nr 2147 der Türkei anrechnungsfähige Versicherungszeiten vorhanden sind, die im Rahmen des Art 27 DTSVA für den Erwerb des Leistungsanspruchs zu berücksichtigen sind. „Anrechnungsfähig” ist eine Versicherungszeit nämlich dann, wenn die Beiträge wirksam entrichtet sind, ohne daß sie zur Zeit zur Leistung führen müssen (vgl Gesamtkomm-Baumeister, Stand 1987, Anm 2 zu Art 27 DTSVA). Eine solche wirksame Entrichtung von Beiträgen liegt vor: Der Kläger hat vor Eintritt des Versicherungsfalls der EU am 16. Februar 1987 per Bankauftrag vom 14. Januar 1987 freiwillige Beiträge in Höhe von 6.270,– DM an den türkischen Versicherungsträger überwiesen. Dieser hat ausweislich der Eingangsbestätigung der Empfängerbank in Istanbul den Betrag am 22. Januar 1987 erhalten. Damit sind die Beiträge vor Eintritt des Versicherungsfalls der EU wirksam entrichtet.
Da mithin die tatbestandlichen Voraussetzungen für die Zusammenrechnung der Versicherungszeiten nach Art 27 DTSVA erfüllt sind, hat das LSG die versicherungsrechtlichen Voraussetzungen für die Gewährung von Rente wegen EU zu Recht bejaht. Der Kläger hat jedenfalls 60 Kalendermonate Versicherungszeiten zurückgelegt. Da er bis Mai 1986 versicherungspflichtig beschäftigt war, erfüllt er auch die versicherungsrechtlichen Voraussetzungen der §§ 1247 Abs 2a, 1246 Abs 2a RVO. Aufgrund seiner Rentenantragstellung im November 1987 steht ihm die Rente vom Beginn des Antragsmonats an zu.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 193 Abs 1 SGG.
Fundstellen
NZS 1999, 354 |
SozR 3-6930 Art. 27, Nr. 1 |
SozSi 1999, 300 |
SozSi 1999, 380 |