Entscheidungsstichwort (Thema)
Entstehen der Erledigungsgebühr
Leitsatz (amtlich)
Ein Rechtsanwalt kann eine Erledigungsgebühr für die Mitwirkung an der Erledigung eines isolierten Vorverfahrens durch Abhilfebescheid der Behörde nur beanspruchen, wenn er eine über die Einlegung und Begründung des Widerspruchs hinausgehende besondere Tätigkeit entfaltet hat.
Normenkette
SGB X § 63 Abs. 1 S. 1, Abs. 2; RVG § 3 Abs. 1 S. 1, § 2 Abs. 2 S. 1 Anl. 1 Nrn. 1000-1003, 1005-1006, 2500; BRAGebO §§ 24, 116 Abs. 4
Verfahrensgang
Tenor
Die Revision des Klägers gegen das Urteil des Landessozialgerichts Nordrhein-Westfalen vom 16. März 2006 wird zurückgewiesen.
Außergerichtliche Kosten sind auch im Revisionsverfahren nicht zu erstatten.
Tatbestand
I
Die Beteiligten streiten über die Höhe der zu erstattenden Kosten anwaltlicher Vertretung in einem Widerspruchsverfahren.
Die Beklagte lehnte den Antrag des Klägers ab, eine stationäre Rehabilitationsmaßnahme zu gewähren (Bescheid vom 20. August 2004). Hiergegen erhob der Kläger durch seinen anwaltlichen Prozessbevollmächtigten Widerspruch, begründet auf ungefähr einer DinA 4 Seite mit Hinweisen zu den tatsächlichen Verhältnissen. Daraufhin bewilligte die Beklagte die beantragte Leistung (Bescheid vom 20. Oktober 2004).
Der Prozessbevollmächtigte des Klägers übersandte der Beklagten eine Kostenrechnung, mit der er Gebühren nach § 3 des Gesetzes über die Vergütung der Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte vom 5. Mai 2004 – Rechtsanwaltsvergütungsgesetz (RVG) – (BGBl I 718, 788) in Höhe von insgesamt 626,40 € geltend machte. Der Betrag setzte sich wie folgt zusammen: |
Geschäftsgebühr nach Nr 2500 Vergütungsverzeichnis zum RVG (VV RVG) |
240,00 € |
Erledigungsgebühr nach Nr 1005 VV RVG |
280,00 € |
Auslagenpauschale nach Nr 7002 VV RVG |
20,00 € |
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540,00 € |
16 % Umsatzsteuer |
86,40 € |
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626,40 € |
Die Beklagte setzte die zu erstattenden Kosten demgegenüber auf lediglich 301,60 € fest, weil die beanspruchte Erledigungsgebühr der Nr 1005 VV RVG mangels besonderer Verfahrensförderung des Anwalts nicht angefallen sei (Bescheid vom 8. Dezember 2004; Widerspruchsbescheid vom 26. Januar 2005). Auf die Klage hat das Sozialgericht Aachen (SG) die angefochtenen Bescheide abgeändert, die Beklagte zur Zahlung weiterer 162,40 € verurteilt: Da Nr 1005 VV RVG die streitbeendende Tätigkeit des Rechtsanwalts fördern solle, falle diese Gebühr an, wenn ein Widerspruch umfassend begründet werde und die Behörde daraufhin ihren Standpunkt aufgebe. Allerdings sei hier die geltend gemachte Erledigungsgebühr zu hoch angesetzt worden, denn die anwaltliche Tätigkeit sei unterdurchschnittlich gewesen (Urteil vom 12. Juli 2005).
Das Landessozialgericht (LSG) hat auf die (zugelassene) Berufung der Beklagten hin das Urteil geändert und die Klage abgewiesen: Alleine die Einlegung und Begründung eines Widerspruchs reiche nicht aus, um den Gebührentatbestand der Erledigungsgebühr nach Nr 1005 VV RVG auszulösen. Diese Tätigkeit werde bereits von der Geschäftsgebühr erfasst. Es fehlten demgegenüber “besondere Bemühungen” des Rechtsanwalts im Sinne einer weitergehenden, auf einvernehmliche Streitbeilegung gerichteten Tätigkeit entsprechend der Rechtsprechung zum früheren § 24 Bundesrechtsanwaltsgebührenordnung (BRAGO) in der bis 30. Juni 2004 geltenden Fassung vom 20. August 1975 (BGBl I 2189, 2220), die nach den Gesetzesmaterialien zum RVG weiter heranzuziehen sei (Urteil vom 16. März 2006).
Dagegen wendet sich der Kläger mit seiner vom Senat zugelassenen Revision und rügt die Verletzung von §§ 3, 14 RVG, Nr 1005 VV RVG und § 63 Abs 3 Satz 1 Zehntes Buch Sozialgesetzbuch (SGB X). Er meint, die anwaltliche Mitwirkung sei bereits die Einlegung des Widerspruchs, denn nur dieser könne die Bestandskraft des angefochtenen Bescheids vermeiden. Diese anwaltliche Tätigkeit sei auch ursächlich für die Aufhebung des angefochtenen Bescheids durch die Beklagte. Eines “zweiten” Tätigwerdens für die “zweite” Gebühr bedürfe es insofern nicht.
Der Kläger beantragt sinngemäß,
das Urteil des Landessozialgerichts Nordrhein-Westfalen vom 16. März 2006 aufzuheben und die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Sozialgerichts Aachen vom 12. Juli 2005 zurückzuweisen.
Die Beklagte beantragt,
die Revision zurückzuweisen.
Entscheidungsgründe
II
Der Senat konnte ohne mündliche Verhandlung entscheiden, da sich die Beteiligten mit dieser Verfahrensweise einverstanden erklärt haben (§ 124 Abs 2 Sozialgerichtsgesetz ≪SGG≫).
Die Revision des Klägers ist zurückzuweisen. Das LSG hat zutreffend entschieden, dass ihm höhere als die von der beklagten Krankenkasse zuerkannten Kosten für das erfolgreich gegen die Ablehnung einer stationären Rehabilitationsmaßnahme durchgeführte Vorverfahren nicht zustehen.
1. Revision und Berufung sind kraft ausdrücklicher Zulassung in den Vorinstanzen zulässig. Wird in der Hauptsache über die Kosten eines isolierten Vorverfahrens gestritten, handelt es sich nicht um Kosten des sozialgerichtlichen Verfahrens iS von § 144 Abs 4, § 165 Satz 1 SGG, sodass die Rechtsmittel nicht ausgeschlossen sind (vgl schon BSG SozR 4-1300 § 63 Nr 1 RdNr 6; BSG SozR 3-1500 § 144 Nr 13).
2. Die Revision ist jedoch unbegründet. Das LSG hat die Klage zu Recht abgewiesen, weil die Voraussetzungen der Nr 1005 VV RVG nicht erfüllt sind.
a) Gegenstand des Rechtsstreits ist allein die Entscheidung darüber, in welcher Höhe, dh mit welchem Geldbetrag, die zu erstattenden Aufwendungen festzusetzen sind (§ 63 Abs 3 Satz 1 Halbsatz 1 SGB X). Denn die Beklagte hat unangegriffen entschieden, dass dem Kläger die Vorverfahrenskosten dem Grunde nach zu erstatten sind (vgl § 63 Abs 1 Satz 1 und Abs 2 iVm Abs 3 Satz 1 SGB X) und dass die Hinzuziehung eines Rechtsanwalts iS von § 63 Abs 3 Satz 2 iVm Abs 2 SGB X notwendig war (zu beiden Erfordernissen vgl allgemein BSG, Urteil vom 16. März 2006 – B 4 RA 59/04 R – RdNr 22 mwN, zur Veröffentlichung vorgesehen). Denn die Beklagte wollte den Kostenerstattungsanspruch des Klägers mit dem zuerkannten Teil der geltend gemachten Kosten für seine anwaltliche Vertretung vollständig befriedigen.
b) Die Beklagte hat rechtmäßig mit den angefochtenen Bescheiden den Betrag der zu erstattenden Aufwendungen mit nicht mehr als 301,60 € festgesetzt.
Nach § 63 Abs 1 Satz 1 SGB X hat der Rechtsträger, dessen Behörde den angefochtenen Verwaltungsakt erlassen hat, einem Widerspruchsführer die zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung notwendigen Aufwendungen zu erstatten, soweit der Widerspruch erfolgreich war. § 63 Abs 2 SGB X bestimmt, dass die Gebühren und Auslagen eines Rechtsanwalts im Vorverfahren erstattungsfähig sind, wenn die Zuziehung eines Bevollmächtigten notwendig war. Gemäß § 63 Abs 3 Satz 1 Halbsatz 1 SGB X setzt die Behörde, die die Kostenentscheidung getroffen hat, auf Antrag den Betrag der zu erstattenden Aufwendungen fest.
Gebühren und Auslagen iS von § 63 Abs 2 SGB X sind nur gesetzliche Gebühren (BSGE 78, 159, 161 f = SozR 3-1300 § 63 Nr 7 S 25 f). Die Vergütung (Gebühren und Auslagen) für anwaltliche Tätigkeiten der Rechtsanwälte bemisst sich nach dem RVG (§ 1 Abs 1 Satz 1 RVG). Dieses Gesetz ist hier anzuwenden. Es ist, soweit es die gesetzlichen Gebührentatbestände betrifft, am 1. Juli 2004 in Kraft getreten, Art 8 des Gesetzes zur Modernisierung des Kostenrechts vom 5. Mai 2004 (BGBl I 2004, 718). Der dem Rechtsanwalt erteilte Auftrag zur Erledigung der Angelegenheit erfolgte nach den Feststellungen des LSG – wie von § 61 RVG gefordert – nach dem 1. Juli 2004. Anzuwenden ist das RVG in Verbindung mit dem als Anlage 1 angefügten Vergütungsverzeichnis (VV) in der vom 1. September bis zum 31. Dezember 2004 geltenden Fassung des Art 7 des Gesetzes vom 23. Juli 2004 (BGBl I 1838). Denn nach den sich aus dem Gesamtzusammenhang – noch – ergebenden Feststellungen des LSG ist der unbedingte Auftrag zur Erledigung der Angelegenheit im September 2004 erteilt worden (§ 60 Abs 1 Satz 1 RVG).
Nach § 2 Abs 2 Satz 1 RVG bestimmt sich die Höhe der Vergütung nach dem VV der Anlage 1 zu diesem Gesetz. Danach ist zu Recht zwischen den Beteiligten nicht streitig, dass sich – ungeachtet der Frage, ob die Festsetzung eines niedrigeren Erstattungsbetrags rechtmäßig gewesen wäre – für die vom Rechtsanwalt berechneten und von der Beklagten zugrunde gelegten Positionen – Gebührentatbestand Nr 2500 VV gemäß anwaltlicher Bestimmung – Auslagentatbestände Nr 7002 und 7008 VV kein höherer Betrag als 301,60 € ergeben kann.
Ein höherer Erstattungsbetrag käme nur in Betracht, wenn zusätzlich eine Erledigungsgebühr angefallen wäre. Entgegen der Ansicht des Klägers ist die zusätzlich berechnete Erledigungsgebühr nach Nr 1005 VV RVG jedoch nicht entstanden (dazu im Folgenden unter c).
c) Zutreffend gehen die Beteiligten davon aus, dass allein der Gebührentatbestand Nr 1005 VV wegen Erledigung in Betracht kommt. Gemäß Nr 1005 VV RVG betragen die Gebühren für die “Einigung oder Erledigung in sozialrechtlichen Angelegenheiten, in denen im gerichtlichen Verfahren Betragsrahmengebühren entstehen (§ 3 RVG)”, 40 € bis 520 €. Ginge es um ein gerichtliches Verfahren, entstünden Betragsrahmengebühren, da der Kläger Ansprüche als Versicherter geltend gemacht hat (§ 3 Abs 1 Satz 1 RVG; § 183 Satz 1 SGG). Die weitere Voraussetzung der Nr 1005 VV, dass sich die Rechtssache durch die anwaltliche Mitwirkung erledigt hat, ist indes nicht erfüllt.
Wie das LSG zutreffend entschieden hat, verlangt die Gebührenposition im Widerspruchsverfahren regelmäßig eine Tätigkeit des Rechtsanwalts, die über die bloße Einlegung und Begründung des Widerspruchs hinausgeht (ebenso zB: von Eicken in: Gerold/Schmidt/von Eicken/Madert/Müller-Rabe, RVG, 16. Aufl 2004, Nr 1002 VV, RdNr 18 f mwN; Göttlich/Mümmler/Rehberg/Xanke, RVG, 1. Aufl 2004, S 328 unter 4. mwN; Hartmann, Kostengesetze, 36. Aufl 2006, 1002 VV RVG RdNr 11 mwN). Das ergibt sich aus dem Wortlaut der Nr 1005 VV RVG, ihrem systematischem Zusammenhang mit vergleichbaren Gebührenpositionen, Sinn und Zweck der Regelung sowie ihrer Entstehungsgeschichte.
aa) Um den Begriff der “Erledigung” auszufüllen, verweist Nr 1005 VV RVG auf Nr 1002 VV RVG. Die Erläuterung zu Nr 1002 VV RVG bestimmt in Satz 1, dass die Gebühr entsteht, wenn sich “eine Rechtssache ganz oder teilweise nach Aufhebung oder Änderung des mit einem Rechtsbehelf angefochtenen Verwaltungsakts durch die anwaltliche Mitwirkung erledigt”. Das Gleiche gilt nach Satz 2, “wenn sich eine Rechtssache ganz oder teilweise durch Erlass eines bisher abgelehnten Verwaltungsakts erledigt”. Nach Satz 1 muss mithin ein Verwaltungsakt mit einem Rechtsbehelf angefochten worden sein, der zu seiner Aufhebung oder Änderung führt; in der Folge (“nach”), dh nach Tätigwerden sowohl der Behörde als auch des Anwalts, muss sich die Rechtssache dann erledigen. Die bloße Rücknahme eines eingelegten Rechtsbehelfs kann damit ebenso wenig für die Erfüllung des Tatbestands ausreichen wie umgekehrt die umgehende vollständige Abhilfe der Behörde ohne besondere anwaltliche Aktivität. Die anwaltliche Mitwirkung muss vielmehr gerade kausal für die Erledigung der Rechtssache gewesen sein (so auch OVG Sachsen-Anhalt, Beschluss vom 21. Februar 2006 – 2 O 223/05, juris RdNr 5; FG des Saarlandes, Beschluss vom 14. November 2005 – 2 S 335/05, juris RdNr 15). Bereits das Wort “Mitwirkung” bedeutet nach dem Sprachgebrauch in diesem Zusammenhang mehr als die bloße “Anwesenheit”, “Einschaltung” oder “Hinzuziehung” eines Rechtsanwalts (ähnlich: Hartmann, aaO, 1002 VV RVG RdNr 11) und erfordert deshalb ein auf die Erledigung der Rechtssache gerichtetes Tätigwerden, das über die reine Widerspruchseinlegung und -begründung hinausgeht. Nur in diese Auslegung fügt sich auch der Wortlaut der inhaltlich neuen Erläuterung zu Nr 1002 (Satz 2) VV RVG ein, die den unter Geltung der BRAGO noch nicht ausdrücklich geregelten Fall betrifft, dass sich eine Rechtssache ganz oder teilweise durch Erlass eines bisher abgelehnten Verwaltungsakts erledigt (Verpflichtungswiderspruch). Die Worte “Das Gleiche gilt” stellen klar, dass es für das Entstehen einer Erledigungsgebühr sowohl in einer Anfechtungssituation als auch bei einem Verpflichtungsrechtsbehelf auf die auf Erledigung gerichtete Mitwirkung des Anwalts ankommt. Nichts anderes kann für eine Verwaltungsentscheidung gelten, die einer kombinierten Anfechtungs- und Leistungsklage (§ 54 Abs 4 SGG) vorgelagert ist.
bb) Die Regelungssystematik des VV RVG bestätigt das Erfordernis einer qualifizierten erledigungsgerichteten Mitwirkung des Rechtsanwalts. Die Erledigungsgebühr der Nr 1002 VV RVG befindet sich nämlich als dritter geregelter Fall der “allgemeinen Gebühren”, die neben den in anderen Teilen bestimmten Gebühren stehen, in einem engen Regelungszusammenhang mit der Einigungsgebühr (Nr 1000 VV RVG) und der Aussöhnungsgebühr (Nr 1001 VV RVG). Die Einigungsgebühr entsteht für die Mitwirkung des Anwalts beim Abschluss eines (streitbeendenden) Vergleichsvertrages (vgl dazu zB BAG, Beschluss vom 29. März 2006 – 3 AZB 69/05, NJW 2006, 1997), die Aussöhnungsgebühr dann, wenn die anwaltliche Tätigkeit dazu geführt hat, dass sich scheidungswillige Eheleute aussöhnen und die eheliche Lebensgemeinschaft fortsetzen oder wieder aufnehmen. Auch in diesen anderen Fällen ist der Rechtsanwalt in einer Weise tätig geworden, die über die allgemeine Wahrnehmung verfahrensmäßiger bzw rechtlicher Interessen für seinen Mandanten hinausgeht und damit eine Entstehung neben den in anderen Teilen bestimmten Gebühren rechtfertigt. Für die Auslegung der Nr 1002 VV RVG und damit insoweit auch der Nr 1005 VV RVG hat dann Gleiches zu gelten.
Auch der systematische Zusammenhang von Nr 1005 mit Nr 1006 VV RVG entsprechend dem von Nr 1002 VV RVG mit der Nr 1003 VV RVG zeigt, dass die anwaltliche Mitwirkung gerade auf die Vermeidung einer gerichtlichen Auseinandersetzung gerichtet sein muss; denn sofern bereits ein gerichtliches Verfahren über eine Rechtssache anhängig ist, verringert sich danach die Gebühr nach Nr 1005 VV RVG. Die Erledigungsgebühr entsteht andererseits überhaupt nur dann, wenn es der an sich vom Rechtsuchenden begehrten streitigen Entscheidung des zuständigen Gerichts nicht bedarf. Trotz der Unterschiede zwischen gerichtlichem Verfahren und Widerspruchsverfahren kann daraus jedenfalls entnommen werden, dass die Tätigkeit des Rechtsanwalts primär auf eine nichtstreitige Erledigung gerichtet sein muss, um zu einer zusätzlichen Gebühr nach Nr 1005 VV RVG zu führen. Von einer solchen Form der Erledigung kann indessen nicht stets schon dann die Rede sein, wenn die Abhilfeentscheidung in erster Linie auf einen alsbaldigen Erkenntnisgewinn der Behörde im Rahmen ihrer gesetzlichen Pflicht zur Überprüfung der Sach- und Rechtslage (§ 78 Abs 1 Satz 1 und Abs 3 SGG) zurückzuführen ist.
cc) Sinn und Zweck von Nr 1005 VV RVG entspricht es ebenfalls allein, vom Rechtsanwalt eine besondere Mitwirkung bei der Erledigung der Rechtssache zu verlangen. Die Gebührentatbestände der Nr 1000 ff VV RVG sollen nämlich durch die erfolgende zusätzliche Honorierung die streitvermeidende Tätigkeit des Rechtsanwalts fördern und damit eine gerichtsentlastende Wirkung herbeiführen (vgl Entwurf der Bundesregierung zum Entwurf eines Gesetzes zur Modernisierung des Kostenrechts, BT-Drucks 15/1971 S 204 zu Nr 1002 VV; BAG NJW 2006, 1997, 1998). Nr 1005 VV RVG zielt vor diesem Hintergrund nicht schon darauf ab, Behörden durch das bloße Einschalten und Tätigwerden eines Rechtsanwalts im Widerspruchsverfahren zu einer Abhilfe-Entscheidung zu bewegen. Das erstmalige Auftreten eines Rechtsanwalts für den Widerspruchsführer wird in diesem Verfahrensstadium bereits durch die Gebühr nach Nr 2500 VV RVG abgegolten, das bloße Einlegen eines Widerspruchs bei vorrangegangener Tätigkeit im Verwaltungsverfahren durch die Gebühr nach Nr 2501 VV RVG. Dem Ziel der kostenmäßigen Begünstigung eines anwaltlichen Bemühens um die gütliche Beilegung von Meinungsverschiedenheiten zwischen Behörde und Bürger wird regelmäßig ebenfalls nicht bereits dadurch genügt, dass der Widerspruch mit einer kurzen Begründung versehen ist. Abgesehen davon, dass der Rechtsanwalt seinem Mandanten gegenüber verpflichtet ist, ein Verfahren in jedem Stadium mit der gebotenen Sorgfalt zu betreiben (vgl Straßfeld, SGb 2005, 154, 158), lässt sich bei Einlegung und Begründung des Widerspruchs in der Regel noch nicht hinreichend überschauen, ob und in welcher Weise die Behörde vorgetragene Argumente aufnehmen und darauf reagieren wird.
dd) Die Richtigkeit der Auslegung wird schließlich durch die Gesetzesmaterialien zum RVG bestätigt. Danach entstammt Nr 1002 VV RVG, dementsprechend aber auch Nr 1005 VV RVG dem bis 30. Juni 2004 geltenden § 24 BRAGO. Die Regelungen sollen, selbst soweit sie über dessen Regelungsgehalt hinausgehen, der schon zu dieser Vorgängerregelung in Rechtsprechung und Literatur vertretenen Auffassung entsprechen (vgl BT-Drucks 15/1971, aaO, S 204). Nach § 24 BRAGO erhielt der Rechtsanwalt eine volle Gebühr, wenn sich eine Rechtssache ganz oder teilweise nach Zurücknahme oder Änderung des mit einem Rechtsbehelf angefochtenen Verwaltungsaktes erledigte und der Rechtsanwalt bei der Erledigung mitgewirkt hatte (Erledigungsgebühr). In den Verfahren nach § 183 SGG erhöhte sich gemäß § 116 Abs 4 BRAGO in diesen Fällen der Betragsrahmen. Das setzte nach der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts ein “besonderes Bemühen” des Rechtsanwalts um eine außergerichtliche Erledigung des Rechtsstreits voraus. Die alleinige Einlegung und Begründung eines Rechtsbehelfs, einer Klage oder eines Rechtsmittels war dagegen noch nicht ausreichend, um den Gebührentatbestand zu erfüllen (BSG SozR 3-1930 § 116 Nr 4 S 14; BSG SozR 3-1930 § 116 Nr 7 S 23). Um die erhöhte Gebühr beanspruchen zu können, musste der Rechtsanwalt auch im isolierten Vorverfahren vielmehr ein besonderes Bemühen um eine Einigung – sei es durch Einwirkung auf seinen Mandanten oder auf die Behörde – an den Tag legen (vgl BSG SozR 3-1930 § 116 Nr 9 S 29). Diese Rechtsprechung ist nach dem erkennbaren Willen des Gesetzgebers auch auf Nr 1005 VV RVG zu übertragen (ebenso: von Eicken in: aaO, Nr 1002 RdNr 1; LSG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 29. September 2005 – L 2 KR 43/05, juris RdNr 15; LSG Baden-Württemberg, Beschluss vom 7. März 2006 – L 3 AL 353/06 NZB, BeckRS: 2006 Nr 41412). Insoweit ist auch nichts daraus abzuleiten, dass mit dem RVG erstmals eine Sondergebühr für die Erledigung einer Rechtssache eingeführt wurde (so aber SG Aachen, Beschluss vom 16. März 2005 – S 11 RJ 90/04). Dass nach altem Recht lediglich die Erhöhung des einschlägigen Gebührenrahmens vorgesehen war, spricht nicht dafür, dass die Rechtsprechung zur alten Rechtslage nunmehr obsolet wäre. Vielmehr muss für das Entstehen einer gesonderten Gebühr erst recht eine anwaltliche Tätigkeit verlangt werden, die über das Maß desjenigen hinausgeht, das schon durch den allgemeinen Gebührentatbestand für das anwaltliche Auftreten im sozialrechtlichen Widerspruchsverfahren abgegolten wird.
d) Die nach alledem erforderliche, auf eine Erledigung gerichtete anwaltliche Mitwirkung hat der Prozessbevollmächtigte des Klägers im Widerspruchsverfahren bei der Beklagten nicht entfaltet. Seine Tätigkeit beschränkte sich auf die Einlegung und Begründung des Widerspruchs unter Hinweis auf die tatsächlichen Verhältnisse. Er hat auf der Grundlage der Feststellungen des LSG nicht erkennbar in der erforderlichen Weise daran mitgewirkt, dass die Beklagte vom Standpunkt des Klägers überzeugt wurde und ihm deshalb die begehrte Reha-Maßnahme gewährte.
3. Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.
Fundstellen
Haufe-Index 1678581 |
JurBüro 2007, 584 |
FEVS 2007, 342 |
NZS 2007, 612 |
RVGreport 2007, 101 |