Verfahrensgang
LSG Nordrhein-Westfalen (Urteil vom 02.10.1990) |
SG Duisburg (Urteil vom 28.11.1989) |
Tenor
1. Auf die Revision der Beklagten werden das Urteil des Landessozialgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen vom 2. Oktober 1990 sowie das Urteil des Sozialgerichts Duisburg vom 28. November 1989 aufgehoben.
2. Unter Abänderung ihres Bescheides vom 30. März 1989 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 26. April 1989 wird die Beklagte verpflichtet, hinsichtlich der Abzweigung des restlichen Zählkindervorteils für die Monate Mai bis Juli 1988 einen neuen Bescheid unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu erteilen.
3. Im übrigen wird die Klage abgewiesen und werden die Berufungen der Klägerin und der Beklagten sowie die Revision der Beklagten zurückgewiesen.
4. Die Klägerin hat der Beigeladenen zu 2/3, die Beklagte zu 1/3 ihre außergerichtlichen Kosten aller Rechtszüge zu erstatten; im übrigen sind keine Kosten zu erstatten.
Tatbestand
I
Die klagende Stadt begehrt für den Zeitraum vom Mai 1988 bis Mai 1989 eine höhere Auszahlung des Kindergeldes der Beigeladenen an sich.
Die Beigeladene, die seit Jahren Sozialhilfe bezieht, erhielt Kindergeld für ihre bei ihr lebenden Kinder Thomas (T.) D. … (geboren April 1971) sowie Sonja (S.) und Katharina (K.) M. … (geboren Januar 1981 bzw Januar 1983). Für S. und K. gewährte die Klägerin ab August 1987 Jugendhilfe durch Übernahme der Kosten für Heimpflege; sie beantragte gemäß § 17 Abs 1 Bundeskindergeldgesetz (BKGG) Kindergeld für die Beigeladene und bat gemäß § 104 des Sozialgesetzbuches – Zehntes Buch – (SGB X) um Auszahlung des anteiligen Kindergeldes für S. und K. an sich. Daraufhin zahlte ihr die Beklagte auf der Grundlage des § 48 Sozialgesetzbuch – Allgemeiner Teil – (SGB I) zwei Drittel des der Beigeladenen gewährten Kindergeldes aus (monatlich DM 246,–, Bescheid vom 2. September 1987).
Ab Mai 1988 zahlte die Beklagte Kindergeld für T. an dessen Vater, der das Sorgerecht erlangt hatte und gewährte der Beigeladenen Kindergeld für S. und K. unter Berücksichtigung von T. als Zählkind (Höhe des Kindergeldes: DM 320,–/ Monat; Zählkindervorteil: DM 170,–; Bescheid vom 30. März 1989); hierbei wurden ein Drittel des Zählkindervorteils (DM 56,–/ Monat) der Beigeladenen und der Restbetrag (DM 264,–/ Monat) der Klägerin ausgezahlt. Den Widerspruch der Klägerin wies die Beklagte mit Bescheid vom 26. April 1989 zurück: Nach dem mit dem Ersten Gesetz zur Änderung des Sozialgesetzbuches (1. SGB-ÄndG) eingeführten § 48 Abs 1 Satz 2 SGB I iVm § 54 Abs 4 Satz 2 SGB I stehe der Zählkindervorteil für eine Abzweigung zugunsten der Zählkinder nur anteilig zur Verfügung.
Wegen des Endes der Ausbildung von T. entfiel der Zählkindervorteil ab Juni 1989 (Bescheid vom 8. Juni 1989).
Das Sozialgericht (SG) hat die Beklagte zur Abzweigung weiterer DM 168,– an die Klägerin verurteilt (Urteil vom 28. November 1989 iVm dem Berichtigungsbeschluß vom 1. Februar 1990): Die Beklagte sei erst ab August 1988 (nach Inkrafttreten des 1. SGB-ÄndG am 27. Juli 1988) berechtigt gewesen, die Auszahlung des Kindergeldes wie im angefochtenen Bescheid zu regeln; für die Monate Mai bis Juli 1988 müsse es bei der Regelung des § 12 Abs 4 BKGG – ohne Berücksichtigung der Zählkinder – verbleiben. Die Erstattungsvorschrift des § 104 SGB X erlaube die Berücksichtigung des Zählkindervorteils nicht.
Das Landessozialgericht (LSG) hat die Beklagte verurteilt, der Klägerin nach § 104 Abs 1 SGB X insgesamt DM 728,– (den Unterschiedsbetrag von DM 56,– für 13 Monate) zu erstatten. Im Rahmen dieser Vorschrift könne der Beigeladenen kein anteiliger Zählkindervorteil verbleiben (Urteil vom 2. Oktober 1990).
Mit der vom LSG zugelassenen Revision rügt die Beklagte die Verletzung der §§ 104 SGB X, 48 und 54 SGB I, hilfsweise von § 103 Sozialgerichtsgesetz (SGG). Ein Erstattungsanspruch nach § 104 Abs 1 Satz 4 SGB X setze nach der Entscheidung des Bundessozialgerichts (BSG) vom 22. September 1988, BSGE 64, 96 die Feststellung eines Kostenbeitrags der Beigeladenen voraus; ob ein entsprechender Verwaltungsakt ergangen sei, hätten die Vorinstanzen nicht geprüft. Hinsichtlich der Höhe des Abzweigungsbetrages habe die Beklagte – vor Inkrafttreten des 1. SGB-ÄndG – das ihr nach § 48 SGB I zustehende Ermessen nach dem unbestimmten Rechtsbegriff „angemessene Höhe” in der vorliegenden Form ausgeübt.
Die Beklagte beantragt,
die Urteile des Landessozialgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen vom 2. Oktober 1990 sowie des Sozialgerichts Duisburg vom 28. November 1989 aufzuheben, soweit sie der Klage stattgegeben haben, und diese abzuweisen,
hilfsweise,
den Rechtsstreit zu erneuter Verhandlung und Entscheidung an das Landessozialgericht zurückzuverweisen.
Die Klägerin beantragt,
die Revision zurückzuweisen.
Sie trägt vor, eines Verwaltungsakts über den Kostenbeitrag habe es im vorliegenden Fall nicht bedurft; aber auch grundsätzlich könne zur Geltendmachung des Erstattungsanspruchs ein entsprechender Verwaltungsakt nicht verlangt werden.
Die Beigeladene hat sich nicht zur Sache geäußert.
Entscheidungsgründe
II
Der Senat hat mit Einverständnis der Beteiligten ohne mündliche Verhandlung entschieden (§ 124 Abs 2 SGG).
Die Revision der Beklagten ist teilweise begründet. Die Urteile des LSG und des SG sind aufzuheben; die Beklagte kann lediglich durch ein Bescheidungsurteil verpflichtet werden, über den Anspruch der Klägerin auf Auszahlung des vollen Zählkindervorteils für die Monate Mai bis Juli 1988 zu entscheiden.
Das LSG hat nach Berufung beider Hauptbeteiligter dem Klagebegehren voll entsprochen; damit bleibt für den gesamten Zeitraum von Mai 1988 bis Mai 1989 streitig, ob die klagende Stadt einen Anspruch auf Auszahlung auch desjenigen Teils des Kindergeldes der Beigeladenen hat, den die Beklagte der Beigeladenen als anteiligen Zählkindervorteil belassen hatte.
Ein derartiger umfassender Anspruch kann lediglich auf der Erstattungsregelung des § 104 SGB X beruhen, da bei einer Abzweigung gemäß § 48 SGB I zugunsten der Klägerin der Beigeladenen zumindest ab August 1988 der anteilige Zählkindervorteil verbleiben mußte: § 48 Abs 1 Satz 1 iVm § 54 Abs 4 Satz 2 SGB I idF des 1. SGB-ÄndG. Die Voraussetzungen des § 104 SGB X liegen jedoch nicht vor. Der Senat schließt sich insoweit der Entscheidung des 2. Senats des BSG vom 22. September 1988 (BSGE 64, 96 = SozR 1300 § 104 Nr 13) an (1); eine Ausnahmesituation entsprechend der Entscheidung des 5. Senats des BSG vom 25. April 1990 (SozR 3-1200 § 48 Nr 1) besteht nicht (2). Die Einwendungen der Klägerin gegen die Rechtsprechung des 2. Senats überzeugen nicht (3). Damit aber hat die Klägerin lediglich einen Anspruch auf fehlerfreie Ermessensausübung nach § 48 SGB I hinsichtlich der Abzweigung des von der Beklagten an die Beigeladene ausgezahlten anteiligen Zählkindervorteils noch für die Zeit bis zum Inkrafttreten des 1. SGB-ÄndG, also für die Monate Mai bis Juli 1988 (4).
Zu (1):
Im Anschluß an das Urteil des 2. Senats vom 22. September 1988 geht auch der erkennende Senat von folgenden Grundsätzen aus:
In § 104 Abs 1 SGB X ist der Leistungsausgleich zwischen vorrangig und nachrangig verpflichteten Leistungsträgern in seinem wesentlichen Kern wie folgt geregelt: Wenn ein nachrangig verpflichteter Leistungsträger Sozialleistungen erbracht hat, ohne daß die Voraussetzungen von § 103 Abs 1 (nachträglicher Wegfall) vorliegen, ist der Leistungsträger verpflichtet, gegen den der Berechtigte vorrangig einen Anspruch hat oder hatte (S 1). „Nachrangig verpflichtet ist ein Leistungsträger, soweit dieser bei rechtzeitiger Erfüllung der Leistungsverpflichtung eines anderen Leistungsträgers selbst nicht zur Leistung verpflichtet gewesen wäre” (S 2). Die Klägerin kann sich nicht unmittelbar auf diese Anspruchsvoraussetzungen berufen, da Gleichartigkeit und Nachrangigkeit fehlen.
Der Erstattungsanspruch nach § 104 Abs 1 Satz 1 SGB X setzt gleichartige Leistungen der beiden Leistungsträger voraus (BSG vom 14. November 1984, BSGE 57, 218, 219 = SozR 1300 § 104 Nr 4). Die Beklagte hat der Beigeladenen Kindergeld als Geldleistung zu erbringen. Die Klägerin aber hatte den Kindern S. und K. der Beigeladenen keine Geldleistungen, sondern Sachleistungen gewährt. Dies gilt unabhängig davon, daß die Klägerin nach den Feststellungen des LSG „Jugendhilfe durch Übernahme der Kosten für die Heimpflege” gewährt hatte: Entscheidend ist allein, daß sich die Leistung für die Hilfeempfänger als Sachleistung darstellt; ob im Verhältnis zwischen den Trägern der Sozial- oder Jugendhilfe und den in die Hilfeleistung eingeschalteten Dritten (Heimträger usw) die Gewährung der Hilfe durch Geldzahlungen sichergestellt wird, ist unerheblich (vgl Schellhorn, BSHG, 13. Aufl 1988, § 8 RdNr 11). In diesem Sinne ist sowohl die erzieherische Hilfe iS des § 5 iVm § 6 Abs 1 des Gesetzes für Jugendwohlfahrt ≪JWG≫ (zB Veranlassung der Unterbringung) als auch die wirtschaftliche Hilfe nach § 5 iVm § 6 Abs 2 JWG (zB Kostenübernahme für einen Heimplatz – vgl Münder ua, Frankfurter Komm zum JWG, 4. Aufl 1988, § 5 Anm 3.1) eine Sachleistung; ebenso die im Rahmen der freiwilligen Erziehungshilfe gewährte Heimpflege (BSGE 64, 96, 98). – Das zum 1. Januar 1991 durch das Kinder- und Jugendhilfegesetz (SGB VIII) abgelöste JWG ist hier noch einschlägig. –
Außerdem stehen die Leistungen der Klägerin und der Beklagten auch nicht im Verhältnis von Nach- und Vorrangigkeit. Dies hat das BSG (aaO) für eine Heimpflege im Rahmen der freiwilligen Erziehungshilfe entschieden und sich zur Begründung auf § 85 Abs 1 JWG berufen. Diese Vorschrift (wonach freiwillige Erziehungshilfe unabhängig davon zu gewähren ist, ob dem Minderjährigen oder seinen Eltern die Aufbringung der Kosten zuzumuten ist, wobei landesrechtlich bestimmt werden kann, daß von der Erhebung eines Kostenbeitrags bei dem Minderjährigen und seinen Eltern unter bestimmten Voraussetzungen abgesehen werden kann) durchbricht den generellen Nachrang aufgrund der Einkommensabhängigkeit der Jugendhilfe (§ 81 Abs 2 JWG iVm Abschnitt 4 des BSHG).
Den Feststellungen des LSG ist zwar nicht zu entnehmen, ob die Töchter der Beigeladenen im vorliegenden Fall im Rahmen der freiwilligen Erziehungshilfe (§ 69 Abs 3 JWG) in einem Heim untergebracht wurden oder, hiervon abweichend, im Rahmen der §§ 5, 6 JWG. Dies kann jedoch dahinstehen. Denn auch dann hätte die Klägerin nichts nachrangig geleistet. Nach der Systematik des § 81 JWG wird der Jugendhilfeträger zwar grundsätzlich nachrangig tätig: Er trägt nur denjenigen Kostenanteil, der nicht von dem Minderjährigen oder seinen Eltern zumutbar aufgebracht werden kann (Abs 1). Abs 2 regelt dann die Zumutbarkeit unter Verweisung auf Abschnitt 4 des Bundessozialhilfegesetzes (BSHG); dieser enthält keine Regelung über Aufwendungsersatz oder Kostenbeitrag des Sozialhilfeempfängers (Ausnahmen: §§ 92, 92a, 92c BSHG: bei schuldhaftem Verhalten und gegenüber Erben). Das Land Nordrhein-Westfalen hatte jedoch – abweichend von dem generellen Nachrang nach § 81 Abs 1 und 2 JWG und ähnlich wie nach § 85 Abs 1 JWG für die freiwillige Erziehungshilfe – in Ausführung des § 81 Abs 3 JWG im Rahmen seiner landesrechtlichen Zuständigkeit bestimmt, daß auch Hilfen nach § 5 JWG unabhängig davon gewährt werden können, ob dem Minderjährigen und seinen Eltern zuzumuten ist, die Kosten aufzubringen. Soweit es ihnen zuzumuten ist, können sie zu einem Kostenbeitrag herangezogen werden (§ 45 Abs 1 des nordrhein-westfälischen Ausführungsgesetzes zum JWG ≪AG-JWG NRW≫). Diese landesrechtliche Vorschrift ist zwar grundsätzlich nicht revisibel. Ihrer Heranziehung steht jedoch § 162 SGG im vorliegenden Fall nicht entgegen, da das LSG sie unberücksichtigt gelassen hat (BSG vom 17. April 1958, BSGE 7, 122, 125 = SozR Nr 99 zu § 162 SGG). Dem Umstand nun, daß die Klägerin im vorliegenden Fall überhaupt einen Erstattungsanspruch geltend macht, kann entnommen werden, daß sie die Heimunterbringung unabhängig von der Zumutbarkeit der Aufbringung der Kosten durch die Beigeladene oder ihre Töchter erbracht hatte, sei es aufgrund § 85 Abs 1 JWG oder § 81 Abs 3 JWG iVm § 45 Abs 1 AG-JWG NRW. Denn sonst hätte sie sich nach § 81 Abs 1 und 2 JWG auf die Tragung des Kostenanteils beschränken müssen, der der Beigeladenen nicht zumutbar war, also jedenfalls unter Abzug des Kindergeldes.
Auf dieser Grundlage aber oblag – einerlei ob im Rahmen der freiwilligen Erziehungshilfe nach § 69 iVm § 85 Abs 1 JWG oder im Rahmen der §§ 5, 6 JWG – der Klägerin als Jugendhilfeträger die Ermessensentscheidung, inwieweit die Beigeladene zur Kostentragung heranzuziehen war.
Nachdem in beiden beschriebenen Fallvarianten die Leistung der Klägerin weder gleichartig noch nachrangig zu der der Beklagten war, kommt für den Erstattungsanspruch der Klägerin § 104 Abs 1 Satz 4 SGB X jeweils in gleicher Weise in Betracht. Danach gilt der Satz 1 entsprechend, wenn von den Trägern der Sozialhilfe, der Kriegsopferfürsorge und der Jugendhilfe Aufwendungsersatz geltend gemacht oder ein Kostenbeitrag erhoben werden kann. Hierin wird deutlich, welche zentrale Bedeutung der Voraussetzung zukommt, daß der Träger der Jugendhilfe einen – hier in Betracht kommenden – Kostenbeitrag erheben kann; er ist die grundlegende Anspruchsvoraussetzung für den Erstattungsanspruch eines Trägers der Jugendhilfe, der – wie oben ausgeführt – weder nachrangig verpflichtet war noch gleichartig geleistet hat. Damit soll eine ungerechtfertigte Bereicherung des Berechtigten in den Fällen vermieden werden, in denen die Träger der Sozialhilfe,
der Kriegsopferfürsorge und der Jugendhilfe zwar zur Vorausleistung verpflichtet oder berechtigt sind, jedoch vom Leistungsberechtigten für diese Vorausleistung wieder Kostenersatz beanspruchen können (vgl Schellhorn in von Maydell/Schellhorn, GemKomm zum SGB – Zusammenarbeit der Leistungsträger und ihre Beziehungen zu Dritten – ≪GK-SGB X 3≫, 1984, § 104, RdNr 41; vgl ferner die Ausschußbegründung BT-Drucks 9/1753 zu § 110 S 44).
Dem Recht des Trägers der Jugendhilfe, von der Beigeladenen einen Kostenbeitrag zu erheben, entspricht die Verpflichtung der Beigeladenen, zu den Kosten der Heimpflege für ihre Töchter einen Kostenbeitrag leisten zu müssen. Die Auffassung der klagenden Stadt, sie könne ohne einen Anspruch auf einen Kostenbeitrag gegenüber der Beigeladenen allein wegen ihrer Leistungen an deren Töchter das Kindergeld der Beigeladenen erstattet erhalten, widerspricht nicht nur dem Wortlaut des § 104 Abs 1 Satz 4 SGB X, sondern auch dessen Sinn und Zweck. Das Kindergeld ist eine Leistung an die Beigeladene. Seine Zweckbindung ist für die Inanspruchnahme durch Dritte im Einzelfall rechtlich bedeutsam; sie gestattet es jedoch auch im Rahmen des § 104 Abs 2 iVm Abs 1 SGB X nicht, sie dem Jugendhilfeträger ohne einen entsprechenden Anspruch gegen den Kindergeldempfänger auszuzahlen. Die gegenteilige Auffassung der Klägerin müßte zB dazu führen, daß selbst in den Fällen, in denen unter Berücksichtigung des Kindergeldes ein Kostenbeitrag des Kindergeldempfängers nicht gefordert werden darf, auf diese Leistung zurückgegriffen und damit doch ein Kostenbeitrag des Kindergeldempfängers erlangt werden könnte (s § 107 Abs 1 SGB X). Die Verpflichtung der Beigeladenen, sowohl dem Grunde als auch der Höhe nach einen Kostenbeitrag dazu leisten zu müssen, steht weder bei einer Heimunterbringung im Rahmen der freiwilligen Erziehungshilfe noch bei einer solchen im Rahmen der §§ 5, 6 JWG (wenn der Jugendhilfeträger nach § 45 Abs 1 AG-JWG NRW vorgegangen ist) kraft Gesetzes fest. Vielmehr ist es nach den oben angegebenen Vorschriften in beiden Fällen Aufgabe der zuständigen Landesbehörde, zunächst darüber zu entscheiden, daß und in welchem Umfang von der Beigeladenen ein Kostenbeitrag erhoben werden soll (Kostenfestsetzung – vgl hierfür die weiteren Nachweise zur verwaltungsgerichtlichen Rechtsprechung in BSGE 64, 96, 99) und sodann zu bestimmen, auf welchem Wege er geltend zu machen ist (Einziehung; BSGE 64, 96, 99 mwN). Auch die aaO zitierte Rechtsprechung der Verwaltungsgerichte zeigt, daß das gesetzliche Erfordernis einer Festsetzung des Kostenbeitrages im Rahmen des § 104 SGB X weder zu verwaltungstechnisch untragbaren Belastungen noch zu einer ganz neuen Verwaltungspraxis führen müßte.
Beide Entscheidungsschritte, die Kostenfestsetzung und die Art der Einziehung, sind in das Ermessen der Behörde gestellt. Den Gerichten ist es versagt, diese der Behörde vorbehaltene Ermessensausübung zu ersetzen. Entscheidet sich die Behörde dahin, die Mutter zu einem bestimmten Kostenbeitrag zu verpflichten, dann entstehen mit der Bekanntgabe dieses Verwaltungsaktes der Kostenanspruch des Trägers der Jugendhilfe gegenüber der Mutter und zugleich kraft Gesetzes sein Erstattungsanspruch gegenüber der leistungsverpflichteten Kindergeldkasse (§ 104 Abs 1 SGB X). Die verpflichtete Mutter ist dadurch doppelt betroffen: Einerseits wird sie mit dem Kostenbeitrag belastet, andererseits fingiert § 107 Abs 1 SGB X, daß mit der Entstehung des Erstattungsanspruchs die Leistungsverpflichtung der Kindergeldkasse ihr gegenüber als erfüllt gilt (vgl Schellhorn in GK SGB X 3, § 107, RdNr 107).
Da bisher keine entsprechende Kostenfestsetzungsentscheidung der Klägerin vorliegt, wie sich aus ihrem Vortrag im Revisionsverfahren ergibt (in diesem Ausnahmefall kann der Senat von einer Zurückverweisung zur Klärung dieser Frage absehen – vgl BSG vom 24. März 1988, SozR 2200 § 1241d Nr 14 S 44), fehlt es an einer Tatbestandsvoraussetzung des von ihr geltend gemachten Erstattungsanspruchs nach § 104 SGB X.
Zu (2):
Entgegen der Auffassung der Klägerin kann im vorliegenden Fall auf eine entsprechende Ermessensentscheidung durch Verwaltungsakt auch nicht unter Berücksichtigung des Urteils des 5. Senats des BSG vom 25. April 1990 (SozR 3-1200 § 48 Nr 1) verzichtet werden. Nach dieser Entscheidung ist eine gesonderte Kostenfestsetzung des Jugendhilfeträgers gegenüber dem Bezieher der Sozialleistungen (bzw eine entsprechende ausdrückliche Feststellung im Berufungsurteil) dann nicht erforderlich, wenn
- Streitgegenstand ein Anspruch auf Abzweigung nach § 48 SGB I zugunsten eines anderen ist, der außerhalb des Beziehungsdreiecks Jugendhilfeträger – Elternteil – Träger der diesem zustehenden Sozialleistung steht;
- der Erstattungsanspruch des Jugendhilfeträgers vom Träger der dem Elternteil zustehenden Sozialleistung laufend befriedigt wurde, ohne daß das Elternteil hiergegen Einwendungen erhoben hätte.
Im vorliegenden Fall aber geht es gerade darum, daß die beklagte Kindergeldkasse – als Träger der der Beigeladenen zustehenden Sozialleistung – den Erstattungsanspruch im streitigen Umfang nicht befriedigen will. Zudem kann man aus dem Schweigen der Beigeladenen im Verwaltungs- und Gerichtsverfahren kaum schließen, daß sie nicht den streitigen, ihr bereits ausgezahlten Anteil des Zählkindervorteils (in Höhe von DM 56,–/ Monat für 13 Monate) beanspruchen will.
Festzuhalten ist somit, daß der Klägerin – mangels Anspruch auf Kostenbeitrag nach § 104 Abs 1 Satz 4 SGB X – kein Erstattungsanspruch nach § 104 SGB X zusteht.
Zu (3):
Die Einwendungen der Klägerin im Revisionsverfahren bieten keinen Anlaß, von der Rechtsprechung des BSG abzugehen.
Sie steht mit dem Wortlaut des § 104 Abs 1 Satz 4 SGB X nicht in Widerspruch. Wenn hierin als Voraussetzung des Erstattungsanspruchs verlangt wird, daß von nachrangig verpflichteten Leistungsträgern ein Kostenbeitrag „erhoben werden kann”, so stimmt dies mit den oben näher erörterten Anforderungen überein. Denn die Heranziehung der Beigeladenen zu den Kosten der Jugendhilfe setzt eine Ermessensentscheidung des Jugendhilfeträgers voraus, die nur durch Verwaltungsakt vorstellbar ist.
Wegen der in § 104 Abs 1 Satz 4 SGB X geregelten Abhängigkeit des Erstattungsanspruchs von dem Anspruch gegenüber dem Sozialleistungsempfänger geht auch der von der Klägerin „aus methodischen Gründen” erhobene Einwand fehl, am Erstattungsverfahren seien nur die Sozialleistungsträger beteiligt, während das Kostenheranziehungsverfahren in der Jugendhilfe das Verhältnis zwischen dem Jugendhilfeträger und demjenigen betreffe, der zum Einsatz des Einkommens bzw Vermögens verpflichtet sei. Trotz jener Abhängigkeit muß zwar, anders als die Klägerin meint, beim Erstattungsanspruch nicht stets die materielle Berechtigung zur Heranziehung von Kindern und Eltern zum Einkommens- oder Vermögenseinsatz geprüft werden; es ist jedoch zu verlangen, daß ein entsprechender, jenes Verhältnis regelnder, Verwaltungsakt vorliegt.
Ebenso unerheblich ist schließlich, daß, wie von der Klägerin vorgetragen, nach der Lebenswirklichkeit eine Finanzierung der Jugendhilfeleistung außerhalb der Erstattungsansprüche kaum möglich ist. Hierdurch kann keine Aussage darüber getroffen werden, ob nicht nach § 104 Abs 1 Satz 4 SGB X gegenüber dem Pflichtigen ein Bescheid im Kostenfestsetzungs- (nicht denknotwendig im Einziehungs-) Verfahren zu ergehen hat.
Zu (4):
Ein Anspruch der Klägerin auf die Auszahlung eines höheren Anteils des der Beigeladenen gewährten Kindergeldes könnte sich jedoch bei fehlerfreier Ermessensausübung auf § 48 Abs 1 Satz 2 SGB I in der bis zum 26. Juli 1989 geltenden Fassung stützen.
Hierbei bedürfen die einzelnen Tatbestandsvoraussetzungen des § 48 Abs 1 aF SGB I (insbesondere, daß die Beigeladene ihrer gesetzlichen Unterhaltspflicht gegenüber S. und K. nicht nachkam) keiner gesonderten Prüfung. Denn die Beklagte hat mit dem der Beigeladenen gegenüber ergangenen Bescheid vom 2. September 1987 die Abzweigung des für S. und K. gewährten Kindergeldes (Berechnung nach § 12 Abs 4 BKGG) an die Klägerin geregelt. Für den streitigen Zeitraum gründet sich daher der Auszahlungsanspruch der Klägerin auf jenen Bescheid iVm § 48 SGB X: Durch den Wegfall von T. als Zählkind und seine Berücksichtigung als Zählkind war iS des § 48 Abs 1 Satz 1 SGB X in den tatsächlichen Verhältnissen eine wesentliche Änderung eingetreten; insoweit hatte die Beklagte den Bescheid vom 2. September 1987 zu ändern.
Dies unternahm die Beklagte mit dem angefochtenen Bescheid vom 30. März 1989 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 26. April 1989 auch in der Form, daß sie den Abzweigungsbetrag zugunsten der Klägerin ab Mai 1988 von zuvor DM 246,–/ Monat auf DM 264,–/ Monat erhöhte. Ausführungen zu irgendeiner Ermessensausübung hinsichtlich des Umfangs der Abzweigung des Zählkindervorteils sind hierin jedoch in keinerlei Hinsicht enthalten. Damit aber ist dieser Bescheid für die Monate Mai bis Juli 1988 wegen eines Ermessensfehlgebrauchs (Nichtausübung des Ermessens) rechtswidrig. Denn die von der Beklagten angewandte Regelung des § 48 Abs 1 Satz 2 nF iVm § 54 Abs 4 Satz 2 Nr 2 nF SGB I idF des Ersten SGB-Änderungsgesetzes vom 20. Juli 1988 (BGBl I S 1046), ist erst am 27. Juli 1988 (Art 8 Abs 1 aaO) in Kraft getreten. Nach dem Vortrag der Beklagten ist sie zwar im Ermessenswege bereits vor Inkrafttreten der Änderung der §§ 48, 54 SGB I so verfahren. In der Tat steht dem Leistungsträger bei einer Abzweigung nach § 48 SGB I sowohl hinsichtlich des „ob” als auch hinsichtlich des „wieviel” ein Ermessen zu (BSG vom 23. Oktober 1985, BSGE 59, 30, 38 = SozR 1200 § 48 Nr 10; vom 28. Juli 1987, SozR 1200 § 48 Nr 12). Eine Entscheidung jedoch, die auf der Anwendung einer Ermessensnorm beruht, ist rechtswidrig und aufzuheben, wenn sie die Gesichtspunkte für die Ausübung des Ermessens nicht erkennen läßt (BSG vom 23. Oktober 1985, BSGE 59, 30, 39 mwN). Wenn sich eine ermessensfehlerhafte Abzweigungsentscheidung als nur belastender Verwaltungsakt darstellt, ist dieser auf Anfechtungsklage – zB des Sozialleistungsberechtigten, zu dessen Lasten die Abzweigung vorgenommen wird – aufzuheben (BSG vom 13. Mai 1987, SozR 1200 § 48 Nr 11 S 54 f). Im vorliegenden Fall jedoch begehrt die Klägerin eine höhere Abzweigung als bisher vorgenommen, also eine weitergehende Ausübung des der Beklagten zustehenden Ermessens zu ihren Gunsten. Diesem Klagebegehren kann lediglich in Form eines Bescheidungsurteils iS des § 131 Abs 3 SGG Rechnung getragen werden. Bei ihrer nunmehr zu treffenden Ermessensentscheidung wird die Beklagte durchaus auch diejenigen Gesichtspunkte berücksichtigen können, die zu der Änderung des § 48 Abs 1 Satz 1 iVm § 54 Abs 4 Satz 2 SGB I geführt haben. Allein der Umstand, daß der Zählkindervorteil bereits anteilig der Beigeladenen zugeflossen ist und nicht mehr zurückgefordert werden kann, vermag jedoch eine erneute Entscheidung im Sinne des angefochtenen Bescheides nicht ermessensfehlerfrei zu begründen.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 Abs 1 und 4 SGG.
Fundstellen