Verfahrensgang
Tenor
Die Revision des Klägers gegen das Urteil des Landessozialgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen vom 19. März 1991 wird zurückgewiesen.
Die Beteiligten haben einander außergerichtliche Kosten für das Revisionsverfahren nicht zu erstatten.
Tatbestand
I
Die Beteiligten streiten darüber, ob dem Kläger eine höhere Knappschaftsrente wegen Erwerbsunfähigkeit aufgrund der Rentenanpassungen zum Juli der Jahre 1984 bis 1990 unter Berücksichtigung höherer Zuschüsse zu den Aufwendungen für die Krankenversicherung der Rentner (KVdR) auszuzahlen ist.
Der Kläger bezieht von der Bergbau-Berufsgenossenschaft eine Verletztenrente entsprechend einer Minderung der Erwerbsfähigkeit (MdE) von 100 vH. Die Beklagte zahlt dem Kläger eine Knappschaftsrente wegen Erwerbsunfähigkeit. Diese Rente ruht gemäß § 75 des Reichsknappschaftsgesetzes (RKG) teilweise; bei der Berechnung der Rente berücksichtigt die Beklagte als Grenzbetrag für das Ruhen 95 vH des Jahresarbeitsverdienstes (JAV), der der Berechnung der Verletztenrente zugrundeliegt.
Im umstrittenen Zeitraum errechnete die Beklagte die Knappschaftsrente des Klägers aufgrund der jeweiligen Rentenanpassungsgesetze (RAG) 1984, 1985, 1986, 1987, 1988, 1989 und 1990 zum 1. Juli jeden Jahres unter Berücksichtigung des teilweisen Ruhens der Rente neu. Von dem neu errechneten Rentenbetrag zog sie den Beitrag zur KVdR ab. Den Zuschuß zu den Aufwendungen des Klägers für die Krankenversicherung berechnete sie entsprechend § 96c Abs 2 RKG in der jeweils geltenden Fassung. Aufgrund der fortlaufenden Verringerung der Zuschüsse zur KVdR erreichte die Erhöhung des Auszahlungsbetrages der Knappschaftsrente nicht die prozentuale Erhöhung der Verletztenrente des Klägers. Die Widersprüche des Klägers gegen die Mitteilungen über die Rentenanpassungen 1984, 1985 und 1986 wies die Beklagte zurück (Widerspruchsbescheid vom 8. Dezember 1986).
Das Sozialgericht (SG) hat mit Urteil vom 30. November 1989 die Rentenanpassungsmitteilungen für die Jahre 1984 bis 1989 teilweise aufgehoben und die Beklagte verurteilt, dem Kläger näher aufgeschlüsselte Monatsbeträge als weiteren Zuschuß zu den Aufwendungen für seine Krankenversicherung zu zahlen. Die Vorschriften der RAG 1984 bis 1989 seien aufgrund einer planwidrigen Lücke ergänzend dahin auszulegen, daß der Versicherte einen weiteren Zuschuß zu seinen Aufwendungen für die Krankenversicherung erhalte, soweit die prozentuale Anpassung seiner Knappschaftsrente hinter der vom Gesetzgeber beabsichtigten gleichmäßigen Steigerungen der Renteneinkommen zurückbleibe. Die Notwendigkeit einer ergänzenden Auslegung der RAG ergebe sich auch aus Art 3 Abs 1 Grundgesetz (GG), da der Kläger sonst gegenüber den krankenversicherten Rentnern ohne sachlichen Grund benachteiligt werde, die entweder lediglich eine Rente der gesetzlichen Rentenversicherung oder der gesetzlichen Unfallversicherung bezögen oder beide Renten erhielten, bei denen sich der Ruhensbetrag jedoch nach der persönlichen Bemessungsgrundlage richte. Das Landessozialgericht (LSG) hat mit Urteil vom 19. März 1991 die erstinstanzliche Entscheidung aufgehoben und die Klage, auch soweit sie die Rentenanpassung zum 1. Juli 1990 betrifft, abgewiesen. Den gesetzlichen Regelungen sei nicht zu entnehmen, daß die Knappschaftsrente auch bei gleichzeitigem Bezug einer Verletztenrente bei den jährlichen Anpassungen wenigstens um den allgemeinen Anpassungsfaktor erhöht werden müsse. Die Verfassung gebiete eine dem Begehren des Klägers Rechnung tragende abweichende Gesetzesauslegung nicht.
Mit der vom LSG zugelassenen Revision rügt der Kläger die Verletzung des Art 3 GG sowie der §§ 75 Abs 1 RKG, § 1304e Abs 2 Reichsversicherungsordnung (RVO) und §§ 6, 7 RAG 1984 ff. Ihm sei lediglich eine Rentenanpassung gewährt worden, die hinter der beabsichtigten Steigerung des Renteneinkommens nach §§ 2 und 4 der jeweiligen RAG zurückgeblieben sei, obwohl gemäß §§ 6 bzw 7 der RAG grundsätzlich eine gleichmäßige Steigerung der Renteneinkommen beabsichtigt gewesen sei. Die Rentenanpassungsgesetze enthielten insoweit eine planwidrige Lücke. Auch gebiete Art 3 Abs 1 GG eine ihm günstigere Auslegung. Er werde im Hinblick auf andere Rentner ungleich behandelt, ohne daß ein sachlicher Grund für die Differenzierung ersichtlich sei.
Der Kläger beantragt,
das Urteil des Landessozialgerichts vom 19. März 1991 sowie die Bescheide der Beklagten (Rentenanpassungsmitteilungen 1984 ff) in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 8. Dezember 1986 aufzuheben und die Beklagte zu verurteilen, dem Kläger einen Betrag als weiteren Zuschuß zu seinen Aufwendungen für die Krankenversicherung zu zahlen, der sicherstellt, daß der Zahlbetrag der Erwerbsunfähigkeitsrente um die in Art 2 der Rentenanpassungsliste genannten Erhöhungsfaktoren für die Unfallrente angepaßt wird.
Die Beklagte beantragt,
die Revision zurückzuweisen.
Entscheidungsgründe
II
Die Revision des Klägers ist unbegründet.
Das LSG hat zu Recht auf die Berufung der Beklagten das Urteil des SG aufgehoben und die Klage gegen die Rentenanpassungsmitteilungen zum 1. Juli 1984 und 1. Juli 1985 sowie 1. Juli 1986 idF des Widerspruchsbescheides vom 8. Dezember 1986 sowie gegen die Rentenanpassungsmitteilungen zum 1. Juli 1987, 1. Juli 1988 und 1. Juli 1989, die gemäß § 96 Abs 1 des Sozialgerichtsgesetzes (SGG) Gegenstand des vor dem SG anhängigen Klageverfahrens geworden waren, abgewiesen. Zu Recht hat das LSG auch die Klage gegen die Rentenanpassungsmitteilung zum 1. Juli 1990, die gemäß § 96 Abs 1 iVm § 153 SGG Gegenstand des Verfahrens vor dem LSG geworden war, abgewiesen. Falls zum 1. Juli 1991 eine Rentenanpassungsmitteilung ergangen ist, ist diese nicht Gegenstand des Revisionsverfahrens geworden, sondern gilt allenfalls gemäß § 171 Abs 2 SGG als mit der Klage beim SG angefochten.
Die kombinierte Anfechtungs- und Leistungsklage (§ 54 Abs 4 SGG) ist statthaft, da es sich bei den von der Beklagten erlassenen Rentenanpassungsmitteilungen zum 1. Juli der Jahre 1984 bis 1990 um Verwaltungsakte handelt (vgl Bundessozialgericht ≪BSG≫ vom 21. September 1960, BSGE 13, 83, 84 zu einer Umstellungsmitteilung des Rentenversicherungsträgers sowie BSG vom 2. März 1983, 9a RV 32/82 zum Rentenanpassungsbescheid in der Kriegsopferversorgung).
Dem Kläger steht jedoch kein Anspruch auf Auszahlung eines höheren Betrages seiner Knappschaftsrente unter Berücksichtigung weiterer Zuschüsse zu den Aufwendungen für seine Krankenversicherung für die Zeit ab 1. Juli 1984 aufgrund der Rentenanpassungen zum 1. Juli der Jahre 1984 bis 1990 zu.
Der Kläger bezieht sowohl eine Verletztenrente aus der gesetzlichen Unfallversicherung als auch eine Knappschaftsrente wegen Erwerbsunfähigkeit. Für diesen Fall sieht § 75 Abs 1 Satz 1 RKG ein Ruhen der Knappschaftsrente vor, soweit beide Leistungen zusammen den höheren von zwei Grenzbeträgen (entweder 95 vH des Jahresarbeitsverdienstes ≪JAV≫, der der Berechnung der Verletztenrente zugrunde liegt, oder 95 vH – im Falle des Klägers wegen Eintritts des Versicherungsfalls der Rentenversicherung als auch des Unfalls vor dem 1. Januar 1979 nach Art 2 § 17 Abs 4 Knappschaftsversicherungs-Neuregelungsgesetz ≪KnVNG≫: 100 vH – der persönlichen Rentenbemessungsgrundlage für die Knappschaftsrente) überschreiten. Hierdurch wird erreicht, daß Versicherte durch das Zusammentreffen zweier Lohnersatzleistungen nicht mehr erhalten als einen Betrag, der knapp unter einen typischen Brutto-Einkommen (vgl § 571 RVO, § 54 Abs 1 RKG = § 1255 Abs 1 RVO) liegt. Diese Regelung unterliegt keinem verfassungsrechtlichen Bedenken (BVerfG, Dreier-Ausschuß, vom 19. Juli 1987, SozR 2200 § 1278 Nr 11). Ab der Rentenerhöhung zum 1. Juli 1983 (Rentenanpassungsgesetz ≪RAG≫ 1983) wurde bei der jährlichen Erhöhung der Renten aus der gesetzlichen Rentenversicherung der – bis 1989 steigende – Eigenanteil des Rentners zu seiner Krankenversicherung in Abzug gebracht. Die schrittweise Beteiligung der Rentner an ihrer Krankenversicherung diente dem Ziel einer gleichgewichtigen Entwicklung der verfügbaren Einkommen von Rentnern und Arbeitnehmern (Amtl Begründung zum HBegleitG 1983, BT-Drucks 9/2074, S 104, zu Nr 35). Ab dem RAG 1984 stiegen dann auch die Unfallrenten nur noch entsprechend der Erhöhung der Leistungen aus der gesetzlichen Rentenversicherung nach Abzug des Eigenanteils des Rentners zum Krankenversicherungs-Beitrag (vgl § 579 Abs 1 Satz 1 RVO idF des HBegleitG 1984; hierzu die Amtl Begründung BT-Drucks 10/335 S 58; zur Verfassungsmäßigkeit dieser Regelung BSG vom 13. Juni 1989 – 2 RU 24/88 –).
Damit blieb bei den Rentenanpassungen die Erhöhung der dem Kläger ausgezahlten Knappschaftsrente in jenen Jahren hinter der allgemeinen (Netto-) Erhöhung zurück, in denen sich der Eigenanteil des Beitrags zur Krankenversicherung der Rentner erhöhte. Denn die 95 vH des JAV, als Grenzbetrag der zusammengefaßten Verletzten- und Knappschaftsrenten des Klägers, stiegen seit dem RAG 1984 lediglich in dem Ausmaß wie die Renten aus der gesetzlichen Rentenversicherung effektiv, also unter Berücksichtigung des steigenden Eigenanteils der Rentner zu ihrer Krankenversicherung (zB im Jahre 1984 um 1,31 % statt um 3,4 %). Auch jener nur eingeschränkt gestiegene Betrag aber wurde von der dem Kläger ausgezahlten Knappschaftsrente nicht ganz erreicht, da für die auszufüllende Differenz zwischen der Verletztenrente und jener Obergrenze erneut der Steigerungssatz des Eigenanteils des Beitrags zur Krankenversicherung der Rentner in Abzug zu bringen war. (Die Beiträge zur Krankenversicherung der Rentner bemessen sich nach dem Zahlbetrag der Rente der gesetzlichen Rentenversicherung, also nicht nach dem ruhenden Teil dieser Rente: § 180 Abs 5 Nr 1 RVO bzw § 226 Abs 1 Nr 2 Sozialgesetzbuch – Fünftes Buch – ≪SGB V≫).
So führte das Berechnungsverfahren dann rechnerisch sogar zu einem geringeren Betrag der Knappschaftsrente gegenüber dem Vorjahr, wenn der effektive Steigerungssatz der Rente aus der gesetzlichen Rentenversicherung unter der Erhöhung des Eigenanteils des Beitrags zur Krankenversicherung der Rentner lag, so zB 1984 (effektiver Steigerungssatz: 1,31 %; Erhöhung des Eigenanteils von 1 % auf 3 %, also um 2 %). Nach der in § 4 Abs 2 Satz 2 und 3 der jeweiligen RAG enthaltenen Besitzstandsregelung ist jedoch die Rente in der vorjährigen Höhe weiterzuzahlen, wenn die Anpassung der Rente in Verbindung mit dem einzubehaltenden Krankenversicherungsbeitrag einen niedrigeren als den bisherigen Zahlbetrag ergibt; der Auffüllbetrag gilt als – weiterer – Zuschuß zu den Aufwendungen für die Krankenversicherung.
Umgekehrt hat jedoch eine Verringerung des Eigenanteils des Beitrags zur Krankenversicherung der Rentner (wie 1990 und 1991) zur Folge, daß die Erhöhung der Knappschaftsrente für den Kläger überproportional ausfällt, weil dann von der Differenz zwischen Verletztenrente und Obergrenze (95 vH des JAV) im Verhältnis zum Vorjahr auch unter Berücksichtigung der Beitragspflicht zur Krankenversicherung der Rentner verhältnismäßig mehr zur Auszahlung übrig bleibt.
Die Beklagte hat das für diese Fallkonstellation geltende Recht fehlerfrei angewandt. Sie hat jeweils zur Berechnung des auszuzahlenden Betrages der Knappschaftsrente die persönliche Rentenbemessungsgrundlage gemäß § 2 Abs 1 des jeweiligen RAG auf der Grundlage der Erhöhung der allgemeinen Bemessungsgrundlage nach § 6 bzw § 5 der RAG angepaßt. Ebenfalls zutreffend hat sie gemäß § 4 Abs 1 des jeweiligen RAG auf die neu errechnete Rente die Ruhensvorschrift des § 75 Abs 1 RKG angewandt. Zur Errechnung des ruhenden Betrages der Knappschaftsrente hat sie 95 vH des gemäß § 7 bzw § 6 des jeweiligen RAG erhöhten JAV zugrundegelegt, da dieser Betrag 100 vH der persönlichen Rentenbemessungsgrundlage des Klägers überstieg (§ 75 Abs 1 Satz 1 RKG, Art 2 § 17 Abs 4 KnVNG). Schließlich hat sie – ausgehend von dem nicht ruhenden Teil der Knappschaftsrente – gemäß § 96c Abs 2 RKG in der jeweils geltenden Fassung die Zuschüsse zu den Aufwendungen für die Krankenversicherung und die Beiträge zur KVdR berechnet und dem Kläger den sich ergebenden Zahlbetrag der Knappschaftsrente – zum 1. Juli der Jahre 1984 und 1985 den bisherigen Betrag – gewährt.
Entgegen der Auffassung des SG und der Revision war der Zahlbetrag der Knappschaftsrente des Klägers nicht effektiv um den jeweils für die Geldleistung der gesetzlichen Unfallversicherung geltenden Erhöhungsfaktor der §§ 7 bzw 6 RAG anzupassen.
Die Vorschriften der jeweiligen RAG sehen eine derartige Erhöhung nicht vor. Nach der ausdrücklichen Regelung des § 4 Abs 2 Satz 1 und 2 des jeweiligen RAG ist vielmehr allenfalls der bisherige Zahlbetrag der Rente weiterzuleisten, wenn allein die Anpassung der Rente oder die Anpassung der Rente in Verbindung mit der Herabsetzung des Zuschusses zu den Aufwendungen für die Krankenversicherung einen niedrigeren als den bisherigen Zahlbetrag ergibt. So hat die Beklagte die Zahlbeträge für 1984 und 1985 festgesetzt. Eine planwidrige Gesetzeslücke der jeweiligen RAG 1984 bis 1990, die durch eine entsprechende Anwendung ihres § 4 Abs 2 – über dessen Wortlaut hinaus – zu füllen wäre, besteht nicht. Denn gerade diese Vorschrift ist auf Fälle wie den des Klägers zugeschnitten, in dem die Rentenanpassung in Verbindung mit Beitrag oder Zuschuß zur KVdR einen niedrigeren als den bisherigen Zahlbetrag ergibt.
Auch aus den Gesetzesmaterialien folgt nichts anderes. Hierin heißt es zwar jeweils, daß jene Regelung insbesondere auch auf Renten anzuwenden sei, die nicht anpassungsfähige Rentenbestandteile enthalten (BT-Drucks 10/827 S 7, 10/2705 S 14; 10/4990 S 10, 10/6213 S 8, 11/1833 S 7, 11/4027 S 8 und 11/6535 S 7). Dies schließt jedoch, wie auch aus dem Wort „insbesondere” deutlich wird, eine Anwendung auf solche Fälle nicht aus, in denen, wie beim Kläger, sich die Minderung des Zahlbetrags nicht aus nicht anpassungsfähigen Rentenbestandteilen ergibt (zB bei aufgrund der Rentenreform 1957 umgestellten Renten), sondern aus der Ruhensvorschrift des § 75 RKG. Die Regelung des § 4 Abs 2 der RAG stellt klar, daß der Gesetzgeber seinen Plan, sämtliche Renten (der gesetzlichen Renten- und Unfallversicherung) gleichmäßig anzuheben, von vornherein nicht ausnahmslos verwirklichen wollte.
Dies begegnet auch keinen verfassungsrechtlichen Bedenken. Die Anwendung der genannten Vorschriften iVm § 2 Abs 1, § 4 Abs 1 und 2 der jeweiligen RAG verstößt im Falle des Klägers weder gegen Art 14 GG noch gegen Art 3 Abs 1 GG.
Dem Schutz des Art 14 GG unterliegen Versichertenrenten aus der gesetzlichen Rentenversicherung und entsprechende Anwartschaften (vgl BVerfG vom 28. Februar 1980, BVerfGE 53, 257, 290 = SozR 7610 § 1587 Nr 1; vom 10. Mai 1983, BVerfGE 64, 87, 97 f
= SozR 5121 Art 1 § 1 Nr 1). Insofern liegt im Falle des Klägers kein Eingriff in den Schutzbereich des Art 14 GG vor, da seine Knappschaftsrente sich durch die Rentenanpassung nicht verminderte, weil mindestens der bisherige Zahlbetrag geleistet wurde. Das BVerfG hat in seinem Beschluß vom 10. Mai 1983 aaO offengelassen, ob und inwieweit auch die Anpassung der Rente vom Schutz des Art 14 Abs 1 GG erfaßt wird. Ein Verstoß gegen die Eigentumsgarantie des Art 14 GG liegt aber auch dann nicht vor, wenn unterstellt wird, daß die Anpassungen der Knappschaftsrente dem Schutz dieser Verfassungsnorm unterfallen. Denn der Gesetzgeber hat sich mit den angegriffenen Normen jedenfalls im Rahmen seiner aus Art 14 Abs 1 GG folgenden Befugnis gehalten. Die konkrete Reichweite des Schutzes der Eigentumsgarantie ergibt sich aus der vom Gesetzgeber zu treffenden Bestimmung von Inhalt und Schranken des Eigentums. Dabei kommt ihm bei rentenversicherungsrechtlichen Positionen grundsätzlich ein weiter Gestaltungsspielraum zu. Dies gilt insbesondere für Regelungen, die dazu dienen, die Funktions- und Leistungsfähigkeit des Systems der gesetzlichen Rentenversicherung im Interesse aller zu erhalten, zu verbessern oder veränderten wirtschaftlichen Bedingungen anzupassen. Art 14 Abs 1 Satz 2 GG räumt damit auch die Befugnis ein, Rentenansprüche und -anwartschaften zu beschränken und Leistungen zu kürzen, sofern der Zweck des Gemeinwohls dies rechtfertigt und der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit gewahrt ist (vgl Urteil des BVerfG vom 28. Februar 1980, BVerfGE 53, 257, 293). Diesen Anforderungen genügen die genannten Regelungen der jeweiligen RAG. Insbesondere ist die geringere bzw fehlende Erhöhung der Knappschaftsrente des Klägers durch das öffentliche Interesse gerechtfertigt. Die Anwendung der Ruhensvorschrift des § 75 RKG gemäß § 4 Abs 1 RAG dient der Vermeidung des sozialpolitisch nicht erwünschten Doppelbezuges von Leistungen mit gleicher Zweckbestimmung. § 75 RKG ist verfassungsgemäß (vgl BVerfG vom 19. Januar 1968, SozR Nr 69 zu Art 3 GG sowie BVerfG vom 19. Juli 1984, SozR 2200 § 1278 Nr 11). Die steigende Selbstbeteiligung der Rentner an den Beiträgen zur Krankenversicherung verfolgt den Zweck, die Entwicklung der Renten der Entwicklung der verfügbaren Arbeitsentgelte anzupassen und ist verfassungsrechtlich ebenfalls nicht zu beanstanden (vgl BVerfG vom 16. Juli 1985, BVerfGE 69, 272 ff
= SozR 2200 § 165 Nr 81). Auch der Dynamisierungsverbund der Renten der gesetzlichen Renten- und der gesetzlichen Unfallversicherung gemäß § 579 RVO, §§ 7 bzw 6 der jeweiligen RAG ist nicht verfassungswidrig (vgl Urteil des BSG vom 13. Juni 1989, 2 RU 24/88). Die verfolgten Zwecke liegen im öffentlichen Interesse.
Die Regelungen sind auch verhältnismäßig. Sie sind zur Durchsetzung der genannten Ziele geeignet und erforderlich. Auch belasten sie den Kläger nicht unzumutbar. Sie führen lediglich in den Jahren zu einer geringeren oder fehlenden Erhöhung der Knappschaftsrente, in denen die finanzielle Selbstbeteiligung der Rentner an der KVdR bzw der Beitrag zur KVdR steigt. Außerhalb dieses Übergangszeitraumes erhöht sich der Zahlbetrag seiner zusammengefaßten Renten wieder im gleichem Ausmaß wie bei den übrigen Rentnern.
Besonders deutlich wird die Geringfügigkeit der den Kläger betreffenden Nachteile dann, wenn man die tatsächlichen Steigerungsraten der ihm ausgezahlten zusammengefaßten Verletzten- und Knappschaftsrente den Steigerungsraten gegenüberstellt, die nach seiner Auffassung und der des SG hätten beachtet werden sollen. Insoweit ergeben sich für die streitigen Rentenanpassungstermine 1984 bis 1990 beim Kläger Steigerungssätze von (in Klammern die entsprechenden Werte nach § 6 der RAG; jeweils auf 0,1 % auf-bzw abgerundet):
1984: |
0,9 % |
(1,3 %) |
1985: |
1,0 % |
(1,4 %) |
1986: |
1,7 % |
(2,2 %) |
1987: |
2,8 % |
(3,0 %) |
1988: |
3,0 % |
(3,0 %) |
1989: |
2,2 % |
(2,4 %) |
1990: |
3,2 % |
(3,2 %) |
Summe der Steigerungssätze: 14,8 % (16,5 %).
Auf der Grundlage der effektiven Zahlungen machte damit der Gesamtbetrag von Verletzten- und Knappschaftsrente des Klägers ab 1. Juli 1990 immer noch 93,9 % des JAV in der Unfallversicherung aus (gegenüber dem Ausgangswert von 95 %).
Diese prozentual geringe Einbuße trifft mit hohen Rentenleistungen zusammen, stiegen doch die dem Kläger gewährten Verletzten-und Knappschaftsrenten zusammen vom 1. Juli 1984 bis zum 1. Juli 1990 von DM 3.658,86 auf DM 4.196,98. Die sich im Falle des Klägers stellende Problematik betrifft auch typischerweise Versicherte mit insgesamt hohen Rentenleistungen. Sie stellt sich nur dann, wenn die Kappungsgrenze des § 75 Abs 1 Satz 1 RKG in Höhe von 95 vH des JAV Anwendung findet. Beim JAV handelt es sich um das – dynamisierte (§ 579 RVO) – Bruttoarbeitsentgelt des Versicherten zur Zeit des Unfalls (§ 571 RVO), zudem nach unten begrenzt auf in der Regel 60 % der Bezugsgröße nach § 18 SGB IV (§ 575 Abs 1 RVO). Der Renten-Grenzwert von 95 vH des JAV liegt nur knapp darunter.
Auch wurde nicht in das schutzwürdige Vertrauen des Klägers in verfassungsrechtlich unzulässiger Weise eingegriffen. Ein schutzwürdiges Vertrauen des Klägers dahin, daß sich der Zahlbetrag der Knappschaftsrente entsprechend den Verletztenrenten erhöhen würde, bestand nicht, da die Regelung des § 579 Abs 1 nF RVO zur Harmonisierung der Anpassung der Renten aus der gesetzlichen Renten- und der gesetzlichen Unfallversicherung erst am 1. Januar 1984 in Kraft trat. Vor diesem Zeitpunkt erhöhten sich die Renten der gesetzlichen Rentenversicherung und die Verletztenrenten und damit auch der Höchstbetrag für das Ruhen unterschiedlich, so daß sich auch Unterschiede beim Zusammentreffen beider Renten hinsichtlich der Höhe des Zahlbetrages der Knappschaftsrente ergaben, je nachdem, ob der JAV oder die persönliche Bemessungsgrundlage zugrunde zu legen war. Bei Abwägung des öffentlichen Interesses an den angegriffenen Regelungen gegenüber dem Ausmaß des Vertrauensschadens des Klägers (vgl Urteil des BVerfG vom 16. Juli 1985, BVerfGE 69, 272, 313) wiegt das Vertrauen des Klägers darauf, daß die Knappschaftsrenten überhaupt um einen gewissen Prozentsatz erhöht würden, nicht so schwer, daß die beanstandeten Regelungen nicht hätten ergehen dürfen. Denn zu den Risiken der gesetzlichen Rentenversicherung, die der Versicherte trägt, gehören auch die Veränderungen der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit und Produktivität, die zu der Ausgestaltung der Rentenerhöhungen durch die beanstandeten Regelungen führten (vgl BVerfG vom 10. Mai 1983, BVerfGE 64, 87 f). Das öffentliche Interesse an den angegriffenen Regelungen zur Erhaltung der Leistungsfähigkeit der Rentenversicherung überwiegt im Hinblick auf den oben dargelegten Umfang der dem Kläger auferlegten Nachteile das eventuell bestehende schützenswerte Vertrauen des Klägers.
Schließlich ist auch Art 3 Abs 1 GG nicht verletzt. Diese Vorschrift gebietet, alle Menschen vor dem Gesetz gleich zu behandeln. Ein Verstoß gegen den Gleichheitssatz liegt insbesondere dann vor, wenn eine Gruppe von Normadressaten im Vergleich zu anderen Normadressaten anders behandelt wird, obwohl zwischen beiden Gruppen keine Unterschiede von solcher Art und solchem Gewicht bestehen, daß sie die unterschiedliche Behandlung rechtfertigen können (vgl BVerfG vom 4. Oktober 1983, BVerfGE 65, 104, 112 f = SozR 7830 § 8a Nr 1, vom 17. Juli 1984, BVerfGE 67, 231, 236 = SozR 2200 § 1252 Nr 4; vom 3. Juli 1985, BVerfGE 70, 230, 239 f; vom 15. Oktober 1985, BVerfGE 71, 39, 59; vom 9. November 1988, BVerfGE 79, 87, 98 = SozR 2200 § 183 Nr 54; vom 25. April 1990, SozR 3-5870 § 20 Nr 1). Die Ungleichbehandlung und der rechtfertigende Grund müssen in einem angemessenen Verhältnis zueinander stehen (vgl BVerfG vom 15. Oktober 1985, BVerfGE 71, 39, 58; vom 30. Mai 1990, BVerfGE 82, 126, 146). Eine Ungleichbehandlung kann auch aus Gründen der Praktikabilität gerechtfertigt sein (vgl BVerfG vom 10. Februar 1982, BVerfGE 60, 68, 78 und vom 8. März 1983, BVerfGE 60, 255, 262). Bei der Ordnung von Massenerscheinungen werden typisierende Regelungen allgemein als notwendig anerkannt und sind vom BVerfG im Grundsatz stets als verfassungsrechtlich unbedenklich behandelt worden. Dies setzt zwar grundsätzlich voraus, daß die Benachteiligung nur eine kleine Zahl von Personen betrifft und der Verstoß gegen den Gleichheitssatz im Einzelfall nicht sehr intensiv ist (BVerfG vom 9. November 1988, BVerfGE 79, 87, 100 mwN). Bei geringer Belastung können jedoch Gründe der Praktikabilität auch die Benachteiligung größerer Gruppen recht-fertigen (BVerfG, Kammerbeschluß vom 2. August 1990, SozR 3-5870 § 3 Nr 9). So aber liegt der Fall beim Kläger.
Zwar wird der Kläger durch den geringeren Steigerungssatz seiner zusammengefaßten effektiven Rentenleistungen gegenüber solchen Versicherten benachteiligt, die lediglich eine Rente aus der gesetzlichen Rentenversicherung bzw aus der gesetzlichen Unfallversicherung beziehen. Hier bietet jedoch die üblicherweise zu erwartende Höhe einer Rente, die die Ruhensgrenze von 95 vH des JAV überschreitet, ein genügendes Differenzierungskriterium. Ebenso wird der Kläger unterschiedlich behandelt gegenüber jenen, bei denen 95 vH (bzw nach der Übergangsregelung des Art 2 § 17 Abs 4 KnVNG: 100 vH) der persönlichen Rentenbemessungsgrundlage die Ruhensgrenze bildet. Dem kann jedoch entgegengehalten werden, daß, stünde der Kläger sich nicht besser als jene Gruppe, auch auf ihn die für sie geltende Ruhensgrenze angewandt würde. Für ihn verringert sich lediglich der Vorteil, den er aus der auf ihn anwendbaren Leistungsgrenze zieht, etwas.
Die Gründe für die Ungleichbehandlung und ihre Auswirkungen stehen schließlich in einem angemessenem Verhältnis zueinander. Die Ungleichbehandlung ließe sich nur mit einem weiteren Verwaltungsaufwand, als bei Anwendung der Ruhensbestimmungen ohnehin erforderlich, vermeiden. Auch wenn die Gruppe der Rentner, der der Kläger angehört, zahlenmäßig nicht unbedeutend ist, überschreitet die Ungleichbehandlung nicht das verfassungsrechtlich zulässige Maß, da die Belastung dieser Personen – wie aufgezeigt – sehr gering ist. Sie beschränkt sich zudem auf den Übergangszeitraum, in dem die Selbstbeteiligung der Rentner an den Krankenversicherungsbeiträgen bzw der Krankenversicherungsbeitrag steigt. Bei Würdigung der Auswirkungen der Ungleichbehandlung und deren Gründe überwiegt das Interesse an einer praktikablen Regelung der jeweiligen Rentenanpassung während der Übergangszeit der steigenden Selbstbeteiligung am Krankenversicherungsbeitrag sowie der Rentenanpassungen für die Zukunft.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.
Fundstellen