Beteiligte
Gesamtverband der landwirtschaftlichen Alterskassen |
Landwirtschaftliche Alterskasse Unterfranken |
Tenor
Die Revision des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts Würzburg vom 17. Februar 1997 wird zurückgewiesen.
Kosten des Revisionsverfahrens sind nicht zu erstatten.
Gründe
I
Der Kläger begehrt für die Zeit vom 1. Mai 1995 bis 30. Juni 1996 einen Zuschuß zu seinem nach dem Gesetz über die Alterssicherung der Landwirte (ALG) zu entrichtenden Beitrag.
Der Kläger war unverheiratet und betrieb seit 1990 ein landwirtschaftliches Unternehmen. Er war ab 1. Juli 1993 buchführungspflichtig und bewirtschaftete zum 1. Juli 1994 in der Kulturart Landwirtschaft eine Fläche von 57,10 ha sowie in der Kulturart Sonderkulturen eine Fläche von 0,80 ha. Der Wirtschaftswert des Betriebs mit einer Haus- und Hoffläche von 0,15 ha betrug – ebenfalls zum 1. Juli 1994 – DM 78.298,42.
Ausweislich des vom Finanzamt Schweinfurt am 9. Mai 1995 erstellten Einkommensteuerbescheides für das Jahr 1993 lagen der Berechnung des zu versteuernden Einkommens Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft in Höhe von DM 25.375,– zugrunde. Von diesem Betrag entfielen nach einer Auskunft des Finanzamts an das Sozialgericht (SG) DM 7.478,– auf das erste und DM 17.897,– auf das zweite Halbjahr 1993. Während der erstgenannte Teilbetrag im Wege der für das Wirtschaftsjahr 1992/1993 durchgeführten Durchschnittssatzgewinnermittlung nach § 13a Einkommensteuergesetz (EStG) errechnet wurde, ist der andere Gewinnanteil aus der vom Kläger für das Wirtschaftsjahr 1993/1994 vorgelegten Bilanz nach § 4 Abs 1 EStG ermittelt worden.
Den vom Kläger im Mai 1995 gestellten Antrag auf Gewährung eines Beitragszuschusses lehnte die Beklagte ab, weil das anzurechnende Einkommen den Betrag von DM 40.000,– übersteige (Bescheid vom 6. Juli 1995). Der hiergegen erhobene Widerspruch, mit dem der Kläger eingewandt hatte, daß der Beitragszuschuß auf der Grundlage der mit dem Einkommensteuerbescheid für 1993 nachgewiesenen Einkünfte zu bemessen sei, blieb erfolglos. Die Beklagte wies darauf hin, angesichts der bei der Steuerfestsetzung für das Wirtschaftsjahr 1992/1993 noch angewandten Gewinnermittlung nach § 13a EStG und der erst zum 1. Juli 1993 entstandenen Buchführungspflicht sei als Jahreseinkommen der durch Vervielfältigung des Wirtschaftswertes mit dem Korrekturfaktor (Beziehungswert) 0,8577 errechnete (korrigierte) Wirtschaftswert von abgerundet DM 67.156,– zu berücksichtigen (Widerspruchsbescheid vom 25. Oktober 1995).
Das SG Würzburg hat die Klage abgewiesen (Urteil vom 17. Februar 1997). Zur Begründung seiner Entscheidung hat es im wesentlichen ausgeführt, sowohl nach dem Wortlaut als auch nach Sinn und Zweck des § 32 Abs 5 ALG sei auf den korrigierten Wirtschaftswert insoweit abzustellen, als es an einer Gewinnermittlung nach § 4 Abs 1 oder 3 EStG fehle. Die Heranziehung von Wirtschafts- und Beziehungswerten komme jedoch dann nicht in Betracht, wenn die Höhe des tatsächlich erzielten Arbeitseinkommens feststehe. Maßgebend für die Feststellung des im zweiten Halbjahr 1993 erworbenen Einkommens sei daher der von der Finanzverwaltung anhand der Bilanz des Klägers errechnete Betrag von DM 17.897,–. Gleichwohl sei die Einkommensgrenze von DM 40.000,– überschritten, da für das erste Halbjahr 1993 von einem Einkommen in Höhe von DM 33.578,– auszugehen sei, der Hälfte des korrigierten Wirtschaftswertes für das Kalenderjahr. Eine Hochrechnung des aus der Bilanz hervorgehenden Einkommens auf das gesamte Jahr 1993 scheide aus. Sie sei vom Gesetzgeber nicht beabsichtigt und bringe die Gefahr von Manipulationen mit sich.
Mit der Sprungrevision rügt der Kläger einen Verstoß gegen den Gleichheitssatz (Art 3 Abs 1 Grundgesetz ≪GG≫) und das Sozialstaatsprinzip (Art 20 Abs 1 GG). Die unter Heranziehung des korrigierten Wirtschaftswertes durchgeführte Ermittlung des anzurechnenden Jahreseinkommens verletze den Grundsatz der Sachgerechtheit. Nach dem Willen des Gesetzgebers habe sich die Gewinnermittlung in erster Linie am tatsächlich erzielten Einkommen auszurichten. Die Vorschrift des § 32 Abs 5 ALG, die auf den korrigierten Wirtschaftswert verweise, sofern der Gewinn aus Land- und Forstwirtschaft nicht nach § 4 Abs 1 oder 3 EStG ermittelt worden sei, mache deutlich, daß die im Einkommensteuerbescheid ausgewiesenen Einkünfte maßgebend seien. Ändere sich während eines Veranlagungsjahres die steuerrechtliche Gewinnermittlungsart, sei die insoweit gegebene Regelungslücke im Wege teleologischer Reduktion dahingehend zu schließen, daß eine Hochrechnung der sich aus der Bilanzierung ergebenden Einkünfte auf das gesamte Veranlagungsjahr zu erfolgen habe. Die Verknüpfung von Wirtschaftswert und Korrekturfaktor könne im übrigen nur dann Grundlage der Einkommensermittlung sein, wenn sie mit hinreichender Wahrscheinlichkeit die individuelle Einkommenssituation zum Ausdruck bringe und zu einer gerechten Behandlung der Versicherten beitrage. Der für die Festsetzung der Korrekturfaktoren maßgebende fünfjährige Durchschnitt der Gewinne solcher landwirtschaftlichen Testbetriebe, die für den Agrarbericht der Bundesregierung ausgewertet worden seien, stelle jedoch keinen sachgerechten Beurteilungsmaßstab dar. Notwendige Beurteilungskriterien wie die Lage des Betriebs, die Bewirtschaftungsform und die landwirtschaftliche Ausnutzung der Betriebsflächen würden dabei außer Betracht gelassen. Einer verfassungsrechtlich grundsätzlich zulässigen Typisierung stehe ein krasses Mißverhältnis zwischen den mit der Pauschalierung verbundenen Vorteilen einerseits und den wirtschaftlichen Belastungen für eine Vielzahl von Versicherten andererseits entgegen. Eine Anknüpfung an das tatsächlich erzielte und im Vergleich zum fiktiv ermittelten Gewinn erheblich niedrigere Einkommen gebiete auch das Sozialstaatsprinzip.
Der Kläger beantragt,
das angefochtene Urteil sowie die angefochtenen Bescheide aufzuheben und die Beklagte zu verurteilen, ihm auf der Grundlage der Buchführungsergebnisse vom 1. Juli 1993 bis 30. Juni 1994 für die Zeit vom 1. Mai 1995 bis 30. Juni 1996 einen Zuschuß zum Beitrag für die Landwirtschaftliche Alterskasse zu gewähren.
Die Beklagte beantragt,
die Revision zurückzuweisen.
Sie hält das angefochtene Urteil im Ergebnis für zutreffend und erwidert, das Bundessozialgericht (BSG) sei in seinem Urteil vom 23. Oktober 1996 (Az: 4 RLw 4/96) von der Verfassungsmäßigkeit der in § 32 Abs 5 und 6 ALG geregelten Methode zur Einkommensermittlung ausgegangen. Von dem für nicht buchführungspflichtige Landwirte vorgesehenen Festsetzungsverfahren dürfe nur dann abgewichen werden, wenn die durch den Einkommensteuerbescheid nachgewiesenen Einkünfte auf der Grundlage des § 4 Abs 1 oder 3 EStG errechnet worden seien. Auf den korrigierten Wirtschaftswert sei selbst dann zurückzugreifen, wenn der Landwirt während des Veranlagungsjahres zur Buchführung übergegangen sei. Grundlage für die Einkommensermittlung nach § 32 ALG und die Gewinnbesteuerung nach dem EStG sei ein ungeteiltes Jahreseinkommen. Die schematische Feststellung des Fiktiveinkommens trage zudem der vom Gesetzgeber gewünschten Verwaltungspraktikabilität Rechnung und diene einem prüfsicheren Verwaltungsverfahren.
Der Senat hat drei Auskünfte des Bundesministeriums für Arbeit und Sozialordnung (vom 6. März, 22. Juni und 18. August 1998) zur Berechnung der Werte der Verordnung zur Ermittlung des Arbeitseinkommens aus der Land- und Forstwirtschaft (AELV) eingeholt, die das Ministerium im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten erteilt hat.
II
Die Revision ist unbegründet. Die Beklagte hat es im Ergebnis zu Recht abgelehnt, dem Kläger für die Zeit vom 1. Mai 1995 bis 30. Juni 1996 einen Beitragszuschuß nach dem ALG zu gewähren.
Die Rechtmäßigkeit des angefochtenen Bescheides beurteilt sich nach § 32 ALG in der ab 1. Januar 1995 gültigen Fassung des Gesetzes zur Reform der agrarsozialen Sicherung (ASRG 1995) vom 29. Juli 1994 (BGBl I 1890). Nach Abs 1 dieser Vorschrift erhalten versicherungspflichtige Landwirte einen Zuschuß zu ihrem Beitrag und zum Beitrag für mitarbeitende Familienangehörige, wenn das jährliche Einkommen DM 40.000,– nicht übersteigt. Das auf volle DM abzurundende Jahreseinkommen (Abs 2 Satz 2) ergibt sich ua aus der Summe der erzielten positiven Einkünfte im Sinne des § 2 Abs 1 und 2 EStG; für deren Feststellung sind die Einkünfte maßgebend, die sich aus dem Einkommensteuerbescheid für das zeitnächste Veranlagungsjahr ergeben, sofern eine Veranlagung zur Einkommensteuer für eines der letzten vier Kalenderjahre erfolgt ist; maßgebend sind diese Einkünfte so, wie sie der Besteuerung zugrunde gelegt worden sind (Abs 3 Sätze 1, 3 Nr 1 und 4 Nr 1). Abweichend hiervon ist aber das Arbeitseinkommen aus der Land- und Forstwirtschaft nach Abs 6 festzusetzen, wenn der Gewinn aus Land- und Forstwirtschaft nicht nach § 4 Abs 1 und 3 EStG ermittelt oder es an einer Einkommensteuerveranlagung in den letzten vier Kalenderjahren fehlt (Abs 5). Gemäß § 32 Abs 6 Satz 1 ALG wird das Arbeitseinkommen aus der Land- und Forstwirtschaft auf der Grundlage von Beziehungswerten ermittelt, die sich aus dem Wirtschaftswert und dem fünfjährigen Durchschnitt der Gewinne der für den Agrarbericht der Bundesregierung ausgewerteten landwirtschaftlichen Testbetriebe ergeben und sich danach unterscheiden, welches außerbetriebliche Erwerbs- und Erwerbsersatzeinkommen der landwirtschaftliche Unternehmer erzielt hat. Aus der Vervielfältigung des in der AELV für das Jahr 1995 (AELV 1995) vom 25. November 1994 (BGBl I 3519) festgesetzten Beziehungswertes mit dem zum 1. Juli des jeweiligen Vorjahres maßgebenden Wirtschaftswert (§ 32 Abs 6 Satz 5 ALG) ergibt sich das für 1995 zu berücksichtigende Jahreseinkommen (§ 1 Abs 2 AELV 1995); entsprechend ist auf der Grundlage der AELV 1996 (vom 2. Januar 1996, BGBl I 2) das für 1996 zu berücksichtigende Jahreseinkommen zu ermitteln.
Auf dieser Grundlage scheidet ein Anspruch des Klägers auf Beitragszuschuß für den streitigen Zeitraum von vornherein jeweils dann aus, wenn sein Jahreseinkommen entweder nach dem korrigierten Wirtschaftswert (§ 32 Abs 6 ALG) berechnet wird (wie es die Beklagte im angefochtenen Bescheid getan hat) oder auf der Grundlage einer nur hälftigen Berücksichtigung einerseits jenes korrigierten Wirtschaftswertes, andererseits des durch Buchführung ermittelten Einkommens des Wirtschaftsjahres 1993/1994 (wie es der Ansicht des SG entspricht). Anspruchsberechtigt wäre der Kläger vielmehr nur dann, wenn das durch Buchführung ermittelte Jahreseinkommen des Wirtschaftsjahres 1993/1994 auch als Jahreseinkommen des Jahres 1993 unterstellt werden dürfte, wie es seiner Rechtsmeinung entspricht. Dies ergibt sich aus folgenden Rechengrößen:
Nach den unangreifbaren (§ 161 Abs 4 SGG) und damit den Senat bindenden Feststellungen des SG (§ 163 SGG) belief sich der Wirtschaftswert zum Stichtag 1. Juli 1994 auf insgesamt DM 78.298,42. Diesen Wert hat die Beklagte nach der AELV 1995 zutreffend mit dem Beziehungswert (Korrekturfaktor) 0,8577 vervielfältigt (Anlage 1 iVm § 1 Abs 2 Satz 3 AELV 1995). Hieraus ergibt sich ein korrigierter Wirtschaftswert in Höhe von DM 67.156,55; abgerundet (§ 1 Abs 4 AELV 1995) DM 67.156,–. (Entsprechend folgt aus den Werten der AELV 1996 für jenes Jahr der Beziehungswert 0,8455 und ein korrigierter Wirtschaftswert von DM 66.201,–.) Für das Wirtschaftsjahr 1993/1994 hat der Kläger demgegenüber einen Gewinn von DM 35.794,– erzielt.
Damit liegt nur der letztgenannte Wert unterhalb der Grenze von DM 40.000,– nach § 32 Abs 1 ALG, während sowohl der korrigierte Wirtschaftswert als auch der hälftig aus beiden Berechnungsarten zusammengesetzte Betrag (für 1995: DM 51.475,–, für 1996: DM 50.997,–) darüber liegt.
Auf dieser Grundlage kann der Senat offenlassen, ob er sich im einzelnen der Ansicht des SG oder der der Beklagten anschließt. Jedenfalls die Meinung des Klägers, für die streitige Zeit sei zur Berechnung des Beitragszuschusses ein Jahreseinkommen in Höhe des Gewinnes für das Wirtschaftsjahr 1993/1994 zugrunde zu legen, steht weder mit dem Wortlaut noch mit dem Sinn des Gesetzes in Einklang. Nach § 32 Abs 5 Satz 1 ALG ist für Landwirte das Arbeitseinkommen aus der Land- und Forstwirtschaft nach Abs 6 – also nach dem korrigierten Wirtschaftswert – festzusetzen, wenn der Gewinn aus Land- und Forstwirtschaft nicht nach § 4 Abs 1 und 3 EStG ermittelt wird. Diese Berechnungsmethode ist somit immer dann anzuwenden, wenn die Finanzverwaltung den Gewinn eines Landwirts nach einer anderen Ermittlungsmethode als nach § 4 Abs 1 oder 3 EStG, zB nach § 13a EStG errechnet hat. Die Ermittlungsmethode nach § 4 Abs 1 EStG hat das Finanzamt jedoch im Jahr 1993 lediglich für das zweite Halbjahr angewandt. Der danach für das zweite Halbjahr 1993 erzielte Gewinn erlaubt indessen keine zwingenden Rückschlüsse auf das im ersten Halbjahr 1993 bezogene Einkommen. Die vom Kläger begehrte Berechnungsweise liefe – worauf das SG zu Recht hingewiesen hat – auf eine individuelle Schätzung des Gewinns hinaus, die gerade durch die Festsetzung des korrigierten Wirtschaftswertes nach § 32 Abs 5 und 6 ALG und die dementsprechende Unbeachtlichkeit des nach Durchschnittssätzen ermittelten Gewinns aus Land- und Forstwirtschaft nach § 13a EStG vermieden werden soll.
Wäre zwischen der Berechnungsweise der Beklagten und der des SG zu entscheiden, würde der Senat freilich der Ansicht des SG zuneigen. Daß die Ermittlung des Jahreseinkommens gemäß § 32 Abs 2 ALG auf der Grundlage der tatsächlichen, nach den Maßstäben des § 4 Abs 1 oder 3 EStG ermittelten Werte den Vorrang hat vor einer Berechnung des Beitragszuschusses auf der Grundlage des korrigierten Wirtschaftswertes nach § 32 Abs 6 ALG, ergibt sich bereits aus dem Wortlaut des § 32 Abs 5 Satz 1 ALG: „Wird der Gewinn aus Land- und Forstwirtschaft nicht nach § 4 Abs 1 oder 3 des Einkommensteuergesetzes ermittelt …, wird … das Arbeitseinkommen aus der Land- und Forstwirtschaft nach Absatz 6 … festgesetzt.” Noch deutlicher ging dies aus § 32 Abs 4 Satz 1 ALG idF des Entwurfs der Bundesregierung und der Fraktionen der CDU/CSU und FDP zum ASRG 1995 hervor, der folgende Regelung vorsah:
„(4) Solange der Gewinn aus Land- und Forstwirtschaft nach § 4 Abs 1 oder 3 des Einkommensteuergesetzes ermittelt wird, sind die sich aus dem letzten verfügbaren Einkommensteuerbescheid ergebenden Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft das maßgebende Arbeitseinkommen …” (BT-Drucks 12/5700 S 17).
Die Änderungen im Gesetzgebungsverfahren, die zum Wegfall dieser Regelung geführt haben (vgl die Beschlußempfehlung des Ausschusses für Arbeit und Sozialordnung, BT-Drucks 12/7589, S 39) hatten nicht zum Ziel, den Vorrang der Einkommensermittlung auf der Grundlage einer Buchführung zu beseitigen; im Gegenteil betont die insoweit abgegebene Begründung (BT-Drucks 12/7599, S 10 zu § 32 Abs 3) weiterhin, daß im Rahmen der Zuschußberechnung für das Arbeitseinkommen aus selbständiger Tätigkeit grundsätzlich auf den aktuellsten Einkommensteuerbescheid abgestellt werden soll. Die Bestimmung des § 32 Abs 4, letzter Satz ALG („Wird der Gewinn aus Land- und Forstwirtschaft erstmals nach § 4 Abs 1 oder Abs 3 des Einkommensteuergesetzes ermittelt, gilt Absatz 5 bis zur fristgemäßen Vorlage des ersten Einkommensteuerbescheides”) ist im vorliegenden Fall nicht einschlägig, da der Kläger noch keinen Betragszuschuß bezog; nur auf solche Fälle bezieht sich der gesamte Abs 4 (vgl auch GLA-Komm § 32 Abs 4 Satz 3, 3.2).
Geht man aber vom Vorrang des nach § 4 Abs 1 oder 3 EStG ermittelten Gewinns aus, so liegt nahe, diesen Vorrang bereits dann eingreifen zu lassen, wenn eine entsprechende Gewinnermittlung nur für einen Teil des Jahres erfolgt ist, für den der maßgebliche Einkommensteuerbescheid erteilt wurde. Eine Fallgestaltung, wie sie beim Kläger vorliegt, ist notwendige Folge der Regelung in § 4a Abs 1 Satz 1, Satz 2 Nr 2 EStG, wonach bei Land- und Forstwirten der Gewinn nach dem Wirtschaftsjahr, also dem Zeitraum vom 1. Juli bis zum 30. Juni, zu ermitteln ist. Dies wiederum hat zur Folge, daß der Gewinn aus Land- und Forstwirtschaft, bezogen auf das Kalenderjahr, sich aus der hälftigen Berücksichtigung zweier Wirtschaftsjahre ergibt (§ 4a Abs 2 Nr 1 Satz 1 EStG). Ist aber eine entsprechende Aufteilung der Berechnungsmethoden – hier: für das erste Halbjahr 1993 die steuerrechtliche Gewinnermittlung nach § 13a EStG, für das zweite Halbjahr 1993 die hälftige Berücksichtigung des durch Buchführung ermittelten Gewinns für das Wirtschaftsjahr 1993/1994 – im Steuerrecht ausdrücklich angeordnet und können somit die entsprechenden (Teil-) Werte ohne weiteres vom Finanzamt mitgeteilt werden, so spricht einiges dafür, diese Möglichkeit auch für die Berechnung des Beitragszuschusses anzuwenden. Auch § 32 Abs 5 ALG kennt im übrigen (s Satz 2, letzter Teilsatz aaO) die nur zeitanteilige Berücksichtigung des korrigierten Wirtschaftswertes nach § 32 Abs 6 ALG.
Mit der vom SG vorgeschlagenen Lösung stimmt ferner überein, daß nach der Begründung des ASRG (BT-Drucks 12/5700 S 67 noch zu 3a) der für den Beitragszuschuß maßgebende korrigierte Wirtschaftswert „durch Übergang zur Buchführung widerlegt werden” kann. Dieser „mittelbare Anreiz, zur Buchführung überzugehen”, wurde „als ordnungspolitisch erwünschter Nebeneffekt begrüßt” (Rombach, Alterssicherung der Landwirte, 1995, S 220). Dann aber sollten aus dem grundsätzlich erwünschten Übergang zur landwirtschaftlichen Buchführung folgende Begünstigungen auch so schnell wie möglich zu Buche schlagen, also bereits aufgrund des Einkommensteuerbescheides für jenes Kalenderjahr, in dem das Einkommen bereits (für das letzte Halbjahr) auf der Grundlage einer Buchführung errechnet wurde.
Zuzugeben ist freilich, daß, folgt man der Ansicht des SG, negative Auswirkungen für den Landwirt nicht ausgeschlossen sind. Berücksichtigt man für die Hälfte eines Kalenderjahres den aufgrund einer Buchführung ermittelten Gewinn aus Land- und Forstwirtschaft, dann kann der Anspruch des Landwirts auf den Beitragszuschuß auch beeinträchtigt sein. Dies ist dann der Fall, wenn er nach dem korrigierten Wirtschaftswert (§ 32 Abs 6 ALG) für die Zwecke des Beitragszuschusses günstiger dasteht als nach dem durch Buchführung ermittelten Gewinn.
Gegen die Regelungen des § 32 Abs 5 und 6 ALG sowie die der AELV 1995 und der AELV 1996, auf denen die oben erläuterten Berechnungen beruhen, bestehen keine rechtlichen Bedenken: Sie sind insbesondere mit höherrangigem Recht vereinbar.
Der Senat schließt sich nach näherer Prüfung im Ergebnis der vom 4. Senat des BSG im Urteil vom 23. Oktober 1996 (Az: 4 RLw 4/96, veröffentlicht in GVLAK RdSchr AH 3/97) geäußerten Ansicht an, die Regelung des § 32 ALG sei „augenfällig verfassungsgemäß”. Insbesondere liegt ein Verstoß gegen den Gleichheitssatz (Art 3 Abs 1 GG) oder das Sozialstaatsprinzip (Art 20 Abs 1 GG) nicht vor.
Gemäß Art 3 Abs 1 GG sind alle Menschen vor dem Gesetz gleich. Nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts (BVerfG) ergeben sich insoweit für den Gesetzgeber je nach Regelungsgegenstand und Differenzierungsmerkmalen unterschiedliche Grenzen, die vom bloßen Willkürverbot bis zu einer strengen Bindung an Verhältnismäßigkeitserfordernisse reichen (vgl BVerfG vom 26. Januar 1993, BVerfGE 88, 87, 96; vom 8. Juni 1993, BVerfGE 89, 15, 22; vom 10. Januar 1995, BVerfGE 91, 389, 401). Da der Grundsatz, daß alle Menschen vor dem Gesetz gleich sind, in erster Linie eine ungerechtfertigte Verschiedenbehandlung von Personen verhindern soll, unterliegt der Gesetzgeber bei einer Ungleichbehandlung von Personengruppen regelmäßig einer strengen Bindung. Eine Differenzierung ist hier im allgemeinen verfassungsrechtlich nur dann nicht zu beanstanden, wenn für sie Gründe von solcher Art und solchem Gewicht bestehen, daß sie die ungleichen Rechtsfolgen rechtfertigen können (vgl BVerfG vom 7. Oktober 1980, BVerfGE 55, 72, 88; vom 26. Januar 1993, BVerfGE 88, 87, 96 f; vom 10. Januar 1995, BVerfGE 91, 389, 401).
Die unterschiedliche Behandlung von Landwirten, deren Gewinn aus Land- und Forstwirtschaft nach § 4 Abs 1 oder 3 EStG ermittelt worden ist, gegenüber solchen, bei denen dies nicht der Fall ist, stellt keine Verletzung des Art 3 Abs 1 GG dar. Nach § 4 Abs 1 EStG ist Gewinn der Unterschiedsbetrag zwischen dem Betriebsvermögen am Schluß des Wirtschaftsjahres und dem Betriebsvermögen am Schluß des vorangegangenen Wirtschaftsjahres unter bestimmten Vermehrungen und Verminderungen. Diese Bestimmung regelt die Gewinnermittlung aufgrund eines – eine Buchführung erfordernden – Betriebsvermögensvergleichs. Steuerpflichtige, die freiwillig weder Bücher führen noch Abschlüsse machen und hierzu gesetzlich auch nicht verpflichtet sind, können ferner nach § 4 Abs 3 Satz 1 EStG als Gewinn den Überschuß der Betriebseinnahmen über die Betriebsausgaben ansetzen (Überschußrechnung). Daß der im Steuerbescheid festgesetzte Gewinn die landwirtschaftlichen Alterskassen nur insoweit bindet (§ 32 Abs 3 Satz 3 Nr 1 und Satz 4 Nr 1 ALG iVm § 2 Abs 1 und 2 EStG), findet seinen sachlichen Grund in der unterschiedlichen Ausgestaltung dieser Gewinnermittlungsmethoden gegenüber der Besteuerung nach Durchschnittssätzen gemäß § 13a EStG.
Der Betriebsvermögensvergleich (§ 4 Abs 1 EStG) beruht auf einer Bilanz (§ 60 Abs 1 Satz 1 Einkommensteuer-Durchführungsverordnung ≪EStDV≫), die auf der Aktivseite die Vermögenswerte und auf der Passivseite Rückstellungen und Verbindlichkeiten ausweist. Werden Bücher geführt, die den Grundsätzen der doppelten Buchführung entsprechen, ist eine Gewinn- und Verlustrechnung beizufügen (§ 60 Abs 1 Satz 2 EStDV), in der die betrieblichen Einnahmen und Ausgaben gegenübergestellt werden. Darüber hinaus haben nach der Abgabenordnung (AO) buchführungspflichtige Land- und Forstwirte neben den jährlichen Bestandsaufnahmen und Abschlüssen ein Anbauverzeichnis zu führen, in dem nachzuweisen ist, mit welchen Fruchtarten die selbstbewirtschafteten Flächen im abgelaufenen Wirtschaftsjahr bestellt waren (§ 142 AO). Die Überschußrechnung im Sinne von § 4 Abs 3 EStG hat ebenfalls einen Vergleich der Betriebsausgaben und Betriebseinnahmen zum Inhalt, wobei es sich anders als bei der Gewinn- und Verlustrechnung nicht um Soll-, sondern um Ist-Ausgaben und -Einnahmen handelt (vgl Ritzrow in Dankmeyer/Giloy, Einkommensteuer Komm Bd 1, Stand August 1997, § 4 EStG RdNr 202). Im Rahmen dieser Gewinnermittlungsmethode sind die nicht abnutzbaren Wirtschaftsgüter des Anlagevermögens in besondere, laufend zu führende Verzeichnisse aufzunehmen (§ 4 Abs 3 Satz 5 EStG).
Demgegenüber erfolgt die Durchschnittssatzgewinnermittlung nach § 13a EStG im Wege eines pauschalierten Verfahrens. Sie knüpft in erster Linie an den sich am Einheitswert des land- und forstwirtschaftlichen Betriebs orientierenden Grundbetrag und den Wert der Arbeitsleistung an (vgl § 13a Abs 3 Satz 1 Nrn 1 und 2 EStG), ohne den tatsächlichen Gewinn zuverlässig zu erfassen (vgl Köhne/Wesche, Landwirtschaftliche Steuerlehre, 3. Aufl 1995, S 265; Bemerkungen des Bundesrechnungshofes 1995, BT-Drucks 13/2600 S 113; BFHE 139, 514, 517). Diese Methode der Einkommensermittlung war nach dem 14. Subventionsbericht der Bundesregierung mit Subventionen in Höhe von 470 Mio DM für das Jahr 1994 verbunden (vgl BT-Drucks 12/5580 S 152). Erlaubt die Gewinnermittlung nach Durchschnittssätzen keine realitätsnahen Rückschlüsse auf die betriebsindividuelle Leistungsfähigkeit, ist es sachlich gerechtfertigt, nur die Besteuerung nach § 4 Abs 1 oder 3 EStG zu einer gegenüber dem korrigierten Wirtschaftswert (§ 32 Abs 6 ALG) vorrangigen Grundlage der Einkommensermittlung zu machen.
Auch wenn man zugunsten des Klägers unterstellt, daß sein im ersten Halbjahr 1993 tatsächlich erzielter Gewinn erheblich von der fiktiven Einkommensermittlung nach § 32 Abs 5 und 6 ALG abweicht, wird er selbst gegenüber solchen Landwirten nicht gleichheitswidrig behandelt, deren tatsächlicher Gewinn mit dem korrigierten Wirtschaftswert übereinstimmt oder hiervon nur geringfügig abweicht. § 32 Abs 5 und 6 ALG regelt eine sachgerechte Methode zur Feststellung des Arbeitseinkommens.
Der Beitragszuschuß ist mit dem Dritten Agrarsozialen Ergänzungsgesetz (3. ASEG) vom 20. Dezember 1985 (BGBl I 2475) eingeführt worden. Er sollte einkommensschwache Klein- und Mittelbetriebe finanziell entlasten, weil diese gemessen an ihrer Ertragskraft im Hinblick auf den von sämtlichen Landwirten zu entrichtenden Einheitsbetrag erheblich höher belastet werden als größere Betriebe (vgl BT-Drucks 10/3483 S 13 f). Diese Funktion hat auch der Beitragszuschuß nach dem ALG (§§ 32 ff ALG) nicht verloren. Die hierin gewählte Anknüpfung an den korrigierten Wirtschaftswert ist verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden; sie gewährleistet im Gegenteil eine gerechtere Verteilung der Mittel als nach den durch das 3. ASEG eingeführten – und später weiter differenzierten – Regelungen der §§ 3c und 4b des Gesetzes über eine Altershilfe für Landwirte (GAL), die allein auf den Wirtschaftswert abstellten.
Wie bereits ausgeführt wurde, errechnet sich der korrigierte Wirtschaftswert aus der Vervielfältigung des durch die Finanzbehörden nach dem Bewertungsgesetz im Einheitswertbescheid für das land- und forstwirtschaftliche Vermögen festgesetzten Wirtschaftswertes (§ 1 Abs 6 Satz 1 ALG) mit den sog Beziehungswerten. Diese Korrekturfaktoren ergeben sich aus dem Verhältnis zwischen dem Wirtschaftswert und dem fünfjährigen Durchschnitt der Gewinne der für den Agrarbericht der Bundesregierung ausgewerteten landwirtschaftlichen Testbetriebe, wobei zwischen den Voll- und Nebenerwerbslandwirten (Anlagen 1 und 2 zur AELV) differenziert wird. Indem der Gesetzgeber diesen korrigierten Wirtschaftswert zur Grundlage der Einkommensfeststellung macht, hat er die Grenzen seiner Gestaltungsfreiheit nicht überschritten.
Bei der Zuschußgewährung aus staatlichen Mitteln steht dem Gesetzgeber ein weitgehender Gestaltungsspielraum zur Verfügung. Dieser reicht im Rahmen der Leistungsverwaltung weiter als bei der Eingriffsverwaltung (vgl BVerfG vom 26. April 1988, BVerfGE 78, 104, 121 mwN). Er umfaßt die Feststellung des Jahreseinkommens anhand des korrigierten Wirtschaftswertes bei sämtlichen Landwirten, deren Gewinn steuerrechtlich nicht nach § 4 Abs 1 oder 3 EStG ermittelt worden ist, denn die Festsetzung des Arbeitseinkommens beruht auf einer verfassungsrechtlich zulässigen Pauschalierung. Nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts ist der Gesetzgeber bei der Ordnung von insbesondere im Bereich der Sozialversicherung auftretenden Massenerscheinungen nicht verpflichtet, jede erwägenswerte Fallgestaltung zu regeln. Er ist vielmehr befugt, das aus den ihm vorliegenden Erfahrungen gewonnene Gesamtbild seiner Normsetzung zugrunde zu legen. Aus diesem Gesichtspunkt heraus darf eine Regelung generalisieren, typisieren und pauschalieren, sofern die hiermit verbundenen Härten und Ungerechtigkeiten nur bei einer verhältnismäßig kleinen Zahl von Personen auftreten und der Gleichheitssatz nicht wesentlich verletzt ist. Dabei sind auch praktische Erwägungen der Verwaltung von Bedeutung (vgl BVerfG vom 17. November 1992, BVerfGE 87, 234, 255 f mwN).
Bei den Korrekturfaktoren handelt es sich um Erfahrungswerte, die auf einer Auswertung der in den Wirtschaftsjahren 1988/1989 bis 1992/1993 von den für den Agrarbericht der Bundesregierung ausgewerteten Testbetrieben erzielten effektiven Betriebseinkommen beruhen. Hierbei findet die mit steigendem Wirtschaftswert sich verändernde Ertragskraft je DM Wirtschaftswert und die bei zusätzlicher außerbetrieblicher Berufstätigkeit unterschiedliche Ertragskraft Berücksichtigung (§ 32 Abs 6 Satz 1 Nr 1 ALG). Der Ansicht des Klägers, es handele sich um einen Wahrscheinlichkeitsmaßstab, der unter keinem sachlich vertretbaren Gesichtspunkt gerechtfertigt erscheine, kann der Senat daher nicht beipflichten. Der Gesetzgeber hat sich vielmehr für eine Ermittlungsmethode entschieden, die ein taugliches Mittel zur Klärung der finanziellen Leistungsfähigkeit darstellt (vgl BSG Urteil vom 23. Oktober 1996 - 4 RLw 4/96). Dem steht nicht entgegen, daß die Beziehungswerte lediglich anhand des Wirtschaftswertes und des Ausmaßes des außerbetrieblichen Einkommens ermittelt werden, Art und Umfang der Flächennutzung sowie die regionale Lage des Betriebs hingegen außer Betracht bleiben. Auch wenn davon auszugehen ist, daß diese Kriterien den Gewinn beeinflussen und nach den Auskünften des Bundesministeriums für Arbeit und Sozialordnung im vorliegenden Verfahren ca zwei Drittel der landwirtschaftlichen Unternehmer weder Buch führen noch eine Gewinn- und Verlustrechnung durchführen, bedeutet dies keinen Verstoß gegen Art 3 Abs 1 GG. Zum einen kommt es nicht darauf an, ob der Gesetzgeber eine andere Methode der Gewinnermittlung hätte auswählen können. Er muß nicht die zweckmäßigste oder gerechteste Regelung treffen, sondern hat mit seinem Handeln die Grenzen seiner Gestaltungsfreiheit einzuhalten (vgl BVerfG vom 8. Oktober 1991, BVerfGE 84, 348, 359 mwN). Zum anderen steht es nicht buchführungspflichtigen Landwirten – wie erwähnt – frei, den korrigierten Wirtschaftswert zu widerlegen: Sie können auf die Durchschnittssatzgewinnermittlung verzichten und die Feststellung des Gewinns durch Betriebsvermögensvergleich oder Überschußrechnung beantragen (§ 13a Abs 2 EStG), so daß der tatsächliche Gewinn der Besteuerung zugrunde zu legen ist.
Schließlich ist das Sozialstaatsprinzip (Art 20 Abs 1 GG) nicht verletzt, auch wenn die fiktive Einkommensermittlung im Einzelfall zu Härten und Unbilligkeiten führen sollte. Dieser Verfassungsgrundsatz enthält primär nur einen Gestaltungsauftrag an den Gesetzgeber (vgl BVerfG vom 19. Dezember 1978, BVerfGE 50, 57, 108). Er gibt dem Staat die Aufgabe, einen Ausgleich der sozialen Gegensätze durch Verwirklichung einer gerechteren Sozialordnung herbeizuführen. Auch bei deren Erfüllung ist dem Gesetzgeber eine weite Gestaltungsfreiheit eingeräumt (vgl BVerfG vom 8. Oktober 1985, BVerfGE 70, 278, 288). Das Sozialstaatsgebot dient nicht der Korrektur jeglicher hart oder unbillig erscheinenden Einzelregelungen (BVerfG vom 16. Juli 1985, BVerfGE 69, 272, 315 mwN). Ihm wurde gerade dadurch entsprochen, daß der Gesetzgeber mit der Einführung des Beitragszuschusses der finanziellen Ausgleichsbedürftigkeit einkommensschwacher Betriebe Rechnung getragen hat.
Auch die AELV 1995 und 1996 sind, soweit im vorliegenden Verfahren einschlägig, mit höherrangigem Recht vereinbar. Sie entsprechen jedenfalls in diesem Umfang ihrer Ermächtigungsgrundlage. Die Vorschrift des § 35 Abs 2 ALG ermächtigt das Bundesministerium für Arbeit und Sozialordnung, im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates das Nähere zur Ermittlung des Arbeitseinkommens aus der Land- und Forstwirtschaft nach § 32 Abs 6 ALG zu bestimmen.
Der Senat hat sich auf der Grundlage der ihm im vorliegenden Verfahren erteilten Auskünfte des Bundesministeriums für Arbeit und Sozialordnung vom 6. März, 22. Juni und 18. August 1998 davon überzeugt, wie die Grundnorm des § 32 Abs 6 ALG in die Beziehungswerte der Anlagen zur AELV 1995 umgesetzt wurde. Die Datengrundlage für die AELV 1995 bildeten die für den Agrarbericht der Bundesregierung ausgewerteten landwirtschaftlichen Testbetriebe der Wirtschaftsjahre 1988/1989 bis 1992/1993. Dabei kamen nur die Betriebe in die Auswertung, die in allen genannten Wirtschaftsjahren gleichermaßen im Testbetriebsnetz vertreten waren. Dies vermeidet Zufallsergebnisse, die nicht auf der allgemeinen Änderung der Verhältnisse in der Landwirtschaft beruhen. Wegen der Fluktuation der Betriebe im Zeitablauf ist diese Zahl kleiner als die Zahl der im jeweiligen Agrarbericht ausgewiesenen landwirtschaftlichen Einzelbetriebe insgesamt; für die AELV 1995 wurden Daten von 5.390 identischen Betrieben ausgewertet. Für jeden einzelnen Betrieb standen der Wirtschaftswert und der fünfjährige Durchschnitt des Gewinns zur Verfügung. Aus diesen tatsächlich ermittelten Werten ergibt sich so ein Bestand an Datenpaaren für die Gruppen 1 und 2 des § 32 Abs 6 Satz 1 Nr 2 ALG. Mit Hilfe der statistischen Methode einer Korrelationsanalyse – die es ermöglicht, aus empirischen Einzeldaten die am besten passende mathematische Kurve abzuleiten – wurden daraus allgemeingültige Funktionen für die Relation Wirtschaftswert und Gewinn ermittelt. Es ergaben sich zwei Kurven, die den Betrieben der Gruppe 1 bzw Gruppe 2 nach § 32 Abs 6 Satz 1 Nr 2 ALG zuzuordnen waren und hieraus wieder die einzelnen Beziehungswerte der Anlage 1 bzw Anlage 2 der AELV 1995. Deren Abstufung in Schritten von jeweils DM 1.000,– berücksichtigt die sich mit steigendem Wirtschaftswert verändernde Ertragskraft; die bei zusätzlicher außerbetrieblicher Berufstätigkeit („Nebenerwerbs-Landwirte”) unterschiedliche Ertragskraft spiegelt sich in den unterschiedlichen Werten der Anlage 1 und Anlage 2 wider (§ 32 Abs 6 Satz 1 Nr 1 Teilsatz 2 ALG). Eine Korrektur der auf die beschriebene Weise rein rechnerisch ermittelten Werte fand nach den Angaben des Bundesministeriums in keinem Falle statt (ganz entsprechend wurden die Werte der AELV 1996 ermittelt, wobei sich hier – wegen der Einführung der Gruppe 3 in § 32 Abs 6 Satz 1 Nr 2 ALG – eine weitere Differenzierung bei der Ermittlung der Beziehungswerte ergibt).
Die hiergegen vom Kläger mit Schriftsatz vom 5. Oktober 1998 erhobenen Bedenken vermögen jedenfalls hinsichtlich der Beziehungswerte für die Vollerwerbslandwirte (wie den Kläger) nicht zu überzeugen. Insbesondere weisen die von ihm beigefügten Berechnungen in mehrfacher Hinsicht Ungenauigkeiten auf, die ihr Ergebnis beeinflussen. Selbst wenn man im übrigen statt des sich aus der AELV 1995 ergebenden Beziehungswertes (s hierzu oben) denjenigen Wert ansetzt, der sich für einen Betrieb jener Größenordnung wie den des Klägers aus den Materialbänden der Agrarberichte 1990 bis 1994 ergibt (als Mittelwert des Gewinnes landwirtschaftlicher Vollerwerbsbetriebe, ausgedrückt in Prozent des Wirtschaftswertes: Tabelle 44 des Materialbandes zum Agrarbericht 1990; entsprechend Tabellen 43, 49, 43 der Bände 1991 bis 1993; aus der Tabelle 36 des Bandes 1994 läßt sich der Wert errechnen; jeweils Wirtschaftswertbereiche DM 60.000,– bis 75.000,– und DM 75.000,– bis 100.000,–), errechnet sich auch nach der vom SG angewandten Methode für ihn kein Beitragszuschuß.
Die Entscheidung über die Kosten beruht auf § 193 SGG.
Fundstellen
Haufe-Index 542686 |
SGb 1998, 653 |