Verfahrensgang
Tenor
Auf die Revision des Klägers wird das Urteil des Bayerischen Landessozialgerichts vom 18. Oktober 1989 aufgehoben, soweit es die die Beklagte betreffende Berufung verworfen hat.
In diesem Umfang wird die Sache zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an das Landessozialgericht zurückverwiesen.
Tatbestand
I
Der Kläger begehrt von der beklagten Bundesanstalt für Arbeit (BA) die Rückzahlung eines Betrages in Höhe von 863,94 DM. Dieser Betrag war von seiner für die Zeit vom 20. März bis 30. September 1986 bewilligten Arbeitslosenhilfe (Alhi) aufgrund einer Pfändung einbehalten und an den Beigeladenen überwiesen worden.
Der Kläger bezog im Jahre 1986 von der BA laufend Alhi in Höhe von 219,– DM wöchentlich. Aufgrund eines Pfändungs- und Überweisungsbeschlusses des Amtsgerichts Regensburg vom 3. März 1986 wegen einer Forderung des Beigeladenen in Höhe von 979,06 DM behielt die BA ab 20. März 1986 von der wöchentlichen Alhi des Klägers – unter Beachtung der Pfändungsgrenzen (§ 850c Zivilprozeßordnung ≪ZPO≫) – einen Betrag in Höhe von 28,70 DM ein und überwies ihn 14tägig an den Beigeladenen (Verfügung und Mitteilung vom 20. März 1986). Der Widerspruch des Klägers, mit dem er geltend machte, daß eine wirksame Pfändung des Anspruchs auf Alhi nicht erfolgt sei, weil der Pfändungs- und Überweisungsbeschluß nicht hinreichend bestimmt sei und er wegen der Einbehaltung des Betrages hilfsbedürftig im Sinne der Vorschriften des Bundessozialhilfegesetzes (BSHG) werde, war erfolglos (Widerspruchsbescheid vom 16. Juli 1988).
Beim Sozialgericht (SG) beantragte der Kläger zunächst, die genannten Bescheide aufzuheben. Mit Schriftsatz vom 30. Oktober 1986 machte er zusätzlich Ansprüche gegen die BA auf Schadensersatz und Schmerzensgeld geltend. Insoweit erklärte sich das SG für sachlich unzuständig und verwies den Rechtsstreit an das Landgericht (LG) Regensburg. Das LG wies die Klage mit Urteil vom 9. Oktober 1987 ab. Die Anfrage des SG vom 7. Dezember 1987, ob die Klage zurückgezogen werde, beantwortete der Kläger im Schriftsatz vom 10. Dezember 1987 mit dem Antrag, den Beigeladenen zur Zahlung von 863,94 DM zuzüglich Zinsen und Kosten zu verurteilen, hilfsweise: „Verweisung an das zuständige Gericht” und schloß mit dem folgendem Satz: „Im übrigen ist der Rechtsstreit vor dem Sozialgericht Regensburg in der Hauptsache erledigt”. Auf den Hinweis des SG vom 4. Januar 1988, durch seine Erklärung vom 10. Dezember 1987 sei der Rechtsstreit „insgesamt erledigt”, teilte der Kläger im Schriftsatz vom 12. Januar 1988 ua mit, in dem Zivilrechtsstreit habe es das Oberlandesgericht (OLG) Nürnberg (Beschluß vom 23. Dezember 1987) offen gelassen, ob das Arbeitsamt durch die Überweisung der einbehaltenen Alhi an Dritte seiner Leistungspflicht nachgekommen sei, weil für derartige Ansprüche die Zuständigkeit der Sozialgerichte gegeben sei. Er „nehme deshalb die Erklärung vom 10.12.1987 zurück”.
Mit Urteil vom 10. März 1988 hat das SG die Klagen gegen die BA und den Beigeladenen (im Urteil des SG noch als „Beklagter zu 2)” bezeichnet) abgewiesen. Es hat ausgeführt, die Klage gegen die BA habe sich durch die Klagerücknahme vom 10. Dezember 1987 erledigt. Dort heiße es zwar nicht ausdrücklich, daß der Kläger diese Klage zurückziehe. Er habe jedoch diesen Willen damit rechtswirksam zum Ausdruck gebracht, daß er die gegen die BA gerichtete Klage in der Hauptsache für erledigt erklärt habe. Damit habe er offensichtlich der damaligen Prozeßlage Rechnung getragen, daß mit Urteil des LG Regensburg vom 9. Oktober 1987 der BA die Rechtmäßigkeit ihres Handelns bestätigt worden sei. Diese Erklärung sei auch dann rechtswirksam, wenn bei dem Kläger, wie aus einem Urteil des Arbeitsgerichts Regensburg vom 30. November 1987 zu entnehmen sei, Prozeßunfähigkeit gegeben sein sollte. Durch die somit anzunehmende Klagerücknahme – die weder widerrufbar noch anfechtbar sei -habe das Verfahren gegen die BA seine Erledigung gefunden. Die während des Rechtsstreits gegen den Beigeladenen erhobene Klage sei als Klageänderung mangels Einwilligung des Beigeladenen und mangels Sachdienlichkeit unzulässig; dem Verweisungsantrag habe nach § 52 Abs 4 des Sozialgerichtsgesetzes (SGG) nicht entsprochen werden können.
Mit der Berufung hat der Kläger als wesentliche Mängel des Verfahrens vor dem SG gerügt, der Vorsitzende habe das Sach- und Streitverhältnis nicht hinreichend erörtert und nicht auf die Abgabe vollständiger Erklärungen sowie auf sachdienliche Anträge hingewirkt. Die Ansicht des SG, das Verfahren gegen die Beklagte habe sich durch die Klagerücknahme vom 10. Dezember 1987 erledigt, sei unzutreffend. Er habe diese Erklärung mit Schreiben vom 12. Januar 1988 rechtswirksam zurückgenommen. Der Kläger hat im Berufungsverfahren beantragt, die BA unter Aufhebung der angefochtenen Bescheide zur Auszahlung der vom 20. März bis 30. September 1986 einbehaltenen Alhi von 863,94 DM nebst Zinsen von 4 vH zu verurteilen; hilfsweise hat er beantragt, die Klage gegen den Beigeladenen an das Amtsgericht Regensburg zu verweisen, „sofern ihm hieraus Nachteile nicht entstünden”.
Das LSG hat mit Urteil vom 18. Oktober 1989 die Berufung als unzulässig verworfen. Dies folge aus § 147 SGG. Gegenstand des Rechtsstreits sei im Kern die Höhe der Alhi für die Zeit vom 20. März bis 30. September 1986, soweit diese von der BA einbehalten und an den Beigeladenen überwiesen worden sei, auch wenn hier im Vordergrund die Frage stehe, ob der Kläger insoweit die Klage für erledigt erklärt und damit zurückgenommen habe. Die Berufung sei auch nicht nach § 150 SGG zulässig. Der als Mangel des sozialgerichtlichen Verfahrens gerügte Verstoß gegen die Aufklärungspflicht nach § 106 Abs 1 SGG liege nicht vor. Der gegen den Beigeladenen geltend gemachte Anspruch könne nur vor dem Zivilgericht eingeklagt werden. Der Verweisungsantrag des Klägers sei unzulässig, weil er mit einer Bedingung verbunden gewesen sei.
Mit der vom Senat zugelassenen Revision rügt der Kläger Verfahrensmängel und eine Verletzung des § 54 Abs 2 und 3 Sozialgesetzbuch, Erstes Buch (SGB I). Das LSG habe zu Unrecht angenommen, der im Berufungsverfahren gerügte Mangel des SG-Verfahrens – Verstoß gegen die Aufklärungspflicht – liege nicht vor. Die Erklärung im Schriftsatz vom 10. Dezember 1987, „im übrigen” sei der Rechtsstreit in der Hauptsache erledigt, sei aus dem Zusammenhang zu verstehen und stelle keine Klagerücknahme dar. Nachdem er auf entsprechenden Hinweis des SG mit Schreiben vom 12. Januar 1988 seine Erklärung vom 10. Dezember 1987 unter Hinweis auf die Entscheidung des OLG Nürnberg vom 23. Dezember 1987 und des LG Regensburg vom 9. Oktober 1987 revidiert habe, habe das SG seine Aufklärungspflicht verletzt, weil es nicht sein persönliches Erscheinen zum Termin am 10. März 1988 angeordnet habe. Hierzu hätte unbedingt Veranlassung bestanden, weil der Hinweis auf die zivilgerichtlichen Urteile für das SG hätte Anlaß sein müssen, die dortigen Gerichtsakten beizuziehen, zumindest ihm aber die Möglichkeit zu geben, im Verhandlungstermin am 10. März 1988 seinen Standpunkt zu erklären. Auch den Gegenstand des Rechtsstreits habe das LSG verkannt. Es gehe nicht allein um die Höhe der Alhi für die Zeit vom 20. März bis 30. September 1986, sondern um die Frage, inwieweit das Arbeitsamt zur Bestimmung der Grundlage und der Höhe einer gepfändeten Leistung berechtigt sei, wenn in dem Pfändungs- und Überweisungsbeschluß des Amtsgerichts – Vollstreckungsgerichts – die gesetzliche Grundlage und die Höhe der gepfändeten Sozialleistung nicht, nicht eindeutig oder offenbar unrichtig angegeben seien. Insoweit sei der Sinn des § 54 Abs 2 und 3 SGB I als Schutzvorschrift zugunsten des Empfängers von Alhi verkannt worden.
Der Kläger beantragt,
das Urteil des Landessozialgerichts vom 18. Oktober 1989 und das Urteil des Sozialgerichts vom 10. März 1988 sowie den Bescheid der Beklagten vom 20. März 1986 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 16. Juli 1986 aufzuheben und die Beklagte zu verurteilen, die vom 20. März bis 30. September 1986 einbehaltene Alhi in Höhe von 863,94 DM nebst 4 vH Zinsen seit Rechtshängigkeit an ihn zu bezahlen;
hilfsweise, das Urteil des Landessozialgerichts aufzuheben und die Sache zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an das Landessozialgericht zurückzuverweisen.
Die Beklagte beantragt,
die Revision zurückzuweisen.
Sie hält das Urteil des LSG für zutreffend und die vom Kläger erhobenen Rügen für nicht durchgreifend.
Der Beigeladene beantragt,
die Revision zurückzuweisen.
Er hält ebenfalls das Urteil des LSG für zutreffend.
Entscheidungsgründe
II
Die Revision des Klägers ist zulässig und im Sinne der Zurückverweisung begründet.
Gegenstand des Verfahrens ist nur noch der vom Kläger geltend gemachte Anspruch gegen die BA auf Aufhebung der Bescheide vom 20. März bzw 16. Juli 1986 und auf Zahlung von 863,94 DM zuzüglich Zinsen. Dagegen ist nicht mehr Gegenstand des Revisionsverfahrens der noch in erster und – eingeschränkt -in zweiter Instanz erhobene Anspruch gegen den Beigeladenen. Aus den Revisionsanträgen und der Revisionsbegründung ergibt sich, daß der Kläger das Verfahren nur noch gegen die BA weiterverfolgt. Denn zu dem früher behaupteten Zahlungsanspruch gegen den Beigeladenen fehlen Ausführungen in der Revisionsbegründungsschrift. Da das angefochtene Urteil über mehrere Streitgegenstände – die Ansprüche des Klägers einerseits gegen die BA und andererseits gegen den Beigeladenen – entschieden hat, wäre für jeden Anspruch eine Begründung erforderlich gewesen (BSG SozR 1500 § 164 Nr 22 mwN; vgl auch Meyer-Ladewig, SGG mit Erläuterungen, Kommentar, 4. Auflage, § 164 RdNr 9). Der Kläger hat deshalb durch Beschränkung seiner Anträge und der Begründung deutlich gemacht, daß er das Urteil des LSG insoweit nicht angreift, als es den Anspruch gegen den Beigeladenen betrifft. Andernfalls hätte die zunächst uneingeschränkt eingelegte Revision insoweit mangels Begründung als unzulässig verworfen werden müssen (§ 169 SGG).
Daraus folgt, daß das Urteil des LSG, soweit es die Berufung des Klägers gegen den Beigeladenen verworfen hat, rechtskräftig geworden ist.
Soweit sich die Revision des Klägers gegen die Verwerfung der Berufung hinsichtlich der Ansprüche gegen die BA und gegen die darin liegende Bestätigung der Klageabweisung wendet, ist das Rechtsmittel zulässig und im Sinne der Zurückverweisung begründet. Das LSG hat die Berufung des Klägers zu Unrecht als unzulässig verworfen.
Zwar geht es bei dem mit der Berufung verfolgten Anspruch um die Höhe der einbehaltenen Alhi, so daß insoweit der Berufungsausschlußgrund des § 147 SGG gegeben ist. Danach ist in Angelegenheiten der Arbeitslosenversicherung und der Alhi die Berufung nicht zulässig, soweit sie die Höhe der Leistung betrifft. Der Alhi-Anspruch des Klägers ist an sich unstreitig. Im Streit ist allein, ob er von der BA die Zahlung des vollen, ihm zuerkannten Alhi-Betrages verlangen kann. Die Beteiligten streiten also um die Höhe des dem Kläger zustehenden Zahlbetrages, und damit handelt es sich um einen Höhenstreit iS von § 147 SGG. Es ist nicht – wie der Kläger offenbar meint – maßgebend, aus welchem Grund die BA die Auszahlung eines Teils der Leistung an ihn verweigert. Entscheidend ist vielmehr, daß er die Auszahlung des vollen – also eines höheren – Alhi-Betrages für die Zeit vom 20. März bis 30. September 1986 begehrt. Unerheblich ist, daß die BA die Kürzung des Zahlungsbetrages durch einen eigenständigen Verwaltungsakt vorgenommen hat. Ein solcher Verwaltungsakt ist immer erforderlich, wenn Umstände eintreten, die Einwirkungen auf die Höhe der Leistung haben, die bisher nicht berücksichtigt worden sind (vgl BSG SozR 1500 § 147 Nr 8).
Das LSG hätte jedoch ungeachtet des § 147 SGG die Berufung gemäß § 150 Nr 2 SGG als zulässig ansehen und in der Sache entscheiden müssen. Der Kläger hat einen entscheidenden Mangel des Verfahrens vor dem LSG ordnungsgemäß iS von § 164 Abs 2 Satz 3 SGG gerügt und in der Revisionsbegründung, die den Verfahrensmangel ergebenden Tatsachen bezeichnet, nämlich die gegen § 106 Abs 1 SGG verstoßende Bewertung seiner Erklärung im Schriftsatz vom 10. Dezember 1987 durch SG und LSG und die § 150 Nr 2 SGG verkennende Verwerfung seiner Berufung durch das LSG.
Der gerügte Verfahrensmangel, das LSG habe anstelle der gebotenen Sachentscheidung die Berufung als unzulässig verworfen, liegt auch vor. Das LSG hat zu Unrecht einen Verstoß des SG gegen die Aufklärungspflicht nach den §§ 106, 112 SGG verneint und deshalb rechtsfehlerhaft die Berufung als unzulässig angesehen.
Nach §§ 106, 112 SGG hat der Vorsitzende darauf hinzuwirken, daß unklare Anträge erläutert und sachdienliche Anträge gestellt werden. Zweck der gesetzlichen Regelung ist es, eine sachgemäße und umfassende Erledigung des Rechtsstreits sicherzustellen. Der Umfang der Hinweispflicht nach § 106 Abs 1 SGG richtet sich im Einzelfall danach, inwieweit die Beteiligten Hinweise benötigen und ob sie durch rechtskundige Personen vertreten sind (vgl BSG SozR 1500 § 106 Nr 16). Eine Klagerücknahme, die den Rechtsstreit gemäß § 102 SGG in der Hauptsache erledigt, muß eindeutig sein.
SG und LSG haben auf die Erklärung des Klägers im Schriftsatz vom 10. Dezember 1987 abgehoben. Wie der Kläger jedoch bereits im Berufungsverfahren und nunmehr auch im Revisionsverfahren zutreffend geltend gemacht hat, ist seine Erklärung nicht isoliert, sondern als Reaktion auf die Anfrage des SG vom 7. Dezember 1987 abgegeben worden und steht im Zusammenhang mit seinen sonstigen Anträgen und Ausführungen. Die Erklärung, daß
„im übrigen” der Rechtsstreit vor dem Sozialgericht Regensburg erledigt sei, läßt offen, worauf sie sich beziehen soll. Insbesondere ist offen, ob der Kläger damit – wie vom SG im Schreiben vom 7. Dezember 1987 gefragt – seine Klage zurücknehmen wollte, oder ob er nur seine Ansicht zum Ausdruck bringen wollte, der Rechtsstreit sei in einem der Streitpunkte erledigt. Auch das SG hat sich in seinem Schreiben vom 4. Januar 1988 nicht darauf beschränkt, die Erklärung des Klägers vom 10. Dezember 1987 als Prozeßerledigungserklärung zu werten und demgemäß den Rechtsstreit als abgeschlossen zu behandeln. Vielmehr ist beim Kläger angefragt worden, ob er mit den Anträgen in seinem Schreiben vom 10. Dezember 1987 seine Klage ändern und sie nunmehr gegen den bisherigen Beigeladenen richten wolle. Daraufhin hat der Kläger dann mit seinem Schreiben vom 12. Januar 1988 die Erledigungserklärung vom 10. Dezember 1987 zurückgenommen und darauf hingewiesen, daß sich durch den Zivilrechtsstreit keineswegs die Frage nach der Berechtigung der BA zur Kürzung seiner Alhi erledigt habe, zumal er weiterhin von der Unzulässigkeit der Pfändung ausgehe. Bei dieser Sachlage hatte das SG – auch unter Berücksichtigung der vom Kläger in einem Erörterungstermin vom 30. April 1987 laut Protokoll abgegebenen Erklärungen – Anlaß, durch nochmalige Rückfrage beim Kläger oder durch Anordnung des persönlichen Erscheinens im Termin zur mündlichen Verhandlung zu klären, wie sein Schriftsatz vom 10. Dezember 1987 zu verstehen war. Die Hinweise des SG an den Kläger im Schreiben vom 4. Januar 1988 waren nicht geeignet, die Frage – ob eine Klagerücknahme gewollt war – zu klären, da das SG in diesem Schreiben unterstellt hat, der Rechtsstreit sei „insgesamt erledigt”.
Insoweit hat das LSG im angefochtenen Urteil zu Unrecht darauf abgestellt, das SG habe von seinem Rechtsstandpunkt aus dem Kläger vielfache Hinweise gegeben. Denn in der entscheidenden Frage hat das SG den Inhalt der vom Kläger abgegebenen Erklärung falsch ausgelegt, von diesem – unzutreffenden -Standpunkt aus den Sachverhalt unzureichend aufgeklärt und dem Kläger keine sachdienlichen Hinweise gegeben. Insoweit litt das Verfahren an einem wesentlichen Mangel. Das LSG hätte daher in Anwendung von § 150 Nr 2 SGG die Berufung nicht als unzulässig ansehen dürfen sondern darüber sachlich entscheiden müssen. Darin liegt ein nach § 160 Abs 2 Nr 3, § 164 Abs 2 Satz 3 SGG relevanter Verfahrensmangel. Deshalb kann dahinstehen, ob die Revision auch aufgrund weiterer vom Kläger gerügter Verfahrensmängel begründet ist.
Eine Entscheidung in der Sache ist dem Senat mangels ausreichender Feststellungen zum entscheidungserheblichen Sachverhalt nicht möglich. Das LSG hat sich in seinem Urteil – von seinem Rechtsstandpunkt aus konsequent – nicht näher mit dem vom Beigeladenen erwirkten Pfändungs- und Überweisungsbeschluß und den im Zusammenhang mit der Prüfung der Rechtmäßigkeit der Pfändung der Alhi auftauchenden Fragen befaßt. Es wird insbesondere die für die Frage der Begründetheit der vom Kläger erhobenen Anfechtungs- und Leistungsklage notwendigen Feststellungen zu treffen und deren rechtliche Würdigung vorzunehmen haben. Hierzu ist auf folgendes hinzuweisen:
Ansprüche auf laufende Geldleistungen, zu denen auch die Alhi gehört, können gemäß § 54 Abs 3 SGB I (in der hier maßgeblichen Fassung vom 11. Dezember 1975, BGBl I 3015) wie Arbeitseinkommen gepfändet werden. Wirksamkeit, Inhalt und Umfang der Pfändung wegen zivilrechtlicher Forderungen richten sich nach den §§ 828 ff ZPO, soweit die Pfändung von Alhi zugelassen ist. Dies hat der 7. Senat des Bundessozialgerichts (BSG) bereits klargestellt (SozR 1200 § 54 Nrn 5 und 6). Danach ist es Sache des Vollstreckungsgerichts, bei Erlaß des Pfändungs- und Überweisungsbeschlusses die Pfändungsvoraussetzungen des § 54 SGB I zu prüfen (vgl im übrigen auch BGHZ 92, 339, 344 f).
Nach § 829 Abs 1 Satz 1 ZPO hat das Vollstreckungsgericht bei Pfändung einer Geldforderung dem Drittschuldner zu verbieten, an den Schuldner zu zahlen. Nach § 835 Abs 1 ZPO ist gleichzeitig dem Gläubiger die gepfändete Geldforderung nach seiner Wahl ua zur Einziehung zu überweisen. Ein Pfändungspfandrecht an der Forderung wird jedoch dann nicht wirksam begründet, wenn der Pfändungs- und Überweisungsbeschluß nicht hinreichend bestimmt ist (BSG SozR 1200 § 54 Nr 6; vgl auch BGHZ 92, 339). § 54 Abs 3 SGB I nimmt ohne ausdrückliche Nennung auf die Vorschriften der §§ 850 ff ZPO über die Pfändung von Arbeitseinkommen Bezug (BSG SozR aaO). Dies zwingt das Vollstrekungsgericht zur Beachtung der Pfändungsgrenzen nach den §§ 850c bis f ZPO. Bei Pfändung wegen anderer Ansprüche muß das Vollstreckungsgericht allerdings nach § 54 Abs 2 und Abs 3 Nr 2 SGB I zusätzlich noch prüfen, ob die Pfändung der Billigkeit entspricht und ob der Leistungsberechtigte dadurch nicht hilfsbedürftig im Sinne der Vorschriften des BSHG über die Hilfe zum Lebensunterhalt wird. Die Entscheidung hierüber trifft das Vollstreckungsgericht, dem insoweit eine umfassende Prüfungspflicht obliegt (vgl BGHZ 92, 339; Hauck/Haines, SGB I K § 54 Rz 9). Die BA war demnach, als der Kläger die Auszahlung eines höheren Betrages im Hinblick auf die von ihm geltend gemachte Sozialhilfebedürftigkeit begehrte, nicht befugt, über die in § 54 Abs 2, 3 SGB I genannten Pfändungsvoraussetzungen selbst zu entscheiden. Insofern unterscheidet sich ihre Stellung als Drittschuldnerin in nichts von der anderer Drittschuldner (so auch Pappai, BG 1987, 260, 262; abweichend Tannen, DRV 1988, 101, 103). Dieser Rechtsauffassung steht die Entscheidung des 4. Senats des BSG (SozR 3-1200 § 53 Nr 2), die die Ermittlungspflicht des Sozialleistungsträgers bei einer Forderungsabtretung betrifft, nicht entgegen. Die Wirkung eines Pfändungs- und Überweisungsbeschlusses bleibt nach § 836 Abs 2 ZPO ungeachtet seiner möglichen Unzulässigkeit solange bestehen, bis er aufgehoben wird und die Aufhebung zur Kenntnis des Drittschuldners, hier des Leistungsträgers, gelangt.
Die in der Literatur (vgl Pappai aaO mwN) erörterte Frage, ob der Sozialleistungsträger nach den §§ 14 und 17 SGB I verpflichtet ist, bei Vorliegen entsprechender Anhaltspunkte für eine Verletzung von § 54 SGB I selbst beim Vollstreckungsgericht Erinnerung einzulegen oder den Leistungsberechtigten auf seine Bedenken hinzuweisen, kann hier mangels konkreter Sachverhaltsfeststellungen des LSG nicht abschließend beurteilt werden. Allerdings kommt für den Sozialversicherungsträger eine Aufklärungspflicht oder eine Pflicht zur Einlegung der Erinnerung zugunsten des Leistungsberechtigten nur dann in Betracht, wenn sich aus den ihm bekannten Umständen konkrete Anhaltspunkte für eine Verletzung des § 54 SGB I ergeben. Allein der allgemeine Hinweis des Leistungsberechtigten auf eine durch die Pfändung ausgelöste Hilfsbedürftigkeit im Sinne der Vorschriften des BSHG ohne nähere Konkretisierung des sozialhilferechtlichen Bedarfs reicht im Regelfall nicht aus. Das LSG wird außerdem zu berücksichtigen haben, daß hier – wie sich den Verwaltungsakten entnehmen läßt – auf entsprechende Erinnerung des Klägers der Pfändungs- und Überweisungsbeschluß tatsächlich aufgehoben worden ist (Beschluß vom 9. Oktober 1986), die BA daraufhin die Einbehaltungen und Zahlungen an den Beigeladenen mit Wirkung ab 1. Oktober 1986 eingestellt hat und, daß sodann das Amtsgericht auf Antrag des Beigeladenen wegen dessen Restforderung (abzüglich der bereits erfolgten Zahlungen in Höhe von 863,94 DM) einen weiteren Pfändungs- und Überweisungsbeschluß am 20. April 1989 erlassen hat, gegen den die Erinnerung des Klägers erfolglos geblieben ist. Demnach dürfte die Forderung des Beigeladenen zwischenzeitlich in vollem Umfang beglichen sein.
Das LSG wird bei seiner abschließenden Entscheidung auch über die Kosten des Revisionsverfahrens zu entscheiden haben.
Fundstellen