Entscheidungsstichwort (Thema)
Selbständiger Dreher als Hausgewerbetreibender
Beteiligte
1) Prozeßbevollmächtigter: 2) |
Beklagte und Revisionsbeklagte |
Tatbestand
I.
Zwischen den Beteiligten ist streitig, ob der Beigeladene zu 3) für die Klägerinnen als Hausgewerbetreibender tätig war und diese sonach Beiträge zur gesetzlichen Rentenversicherung an die Beklagte zu entrichten haben (§§ 1227 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3, 1385 Abs. 4 Buchst a, 1396 Abs. 1 und 3 der Reichsversicherungsordnung -RVO-).
Der Beigeladene zu 3) erwarb im Jahre 1971 für einen Gesamtbetrag von 14.000, - DM eine Drehbank nebst Zubehör, mietete eine Werkstatt, meldete ein Gewerbe an und führte - zunächst neben einer abhängigen Beschäftigung - nebenberuflich Dreharbeiten für Dritte aus. Im März 1973 gab er seine abhängige Beschäftigung auf und arbeitete nurmehr in eigener Werkstatt für Dritte unter der Geschäftsbezeichnung "H… M…, Dreherei". Seine Auftraggeberinnen waren die Klägerin zu 1), die ihn von April 1973 bis September 1975 - mit Ausnahme von drei Monaten - allmonatlich mit Dreharbeiten betraute, die Klägerin zu 2), für die er regelmäßig von Oktober 1974 bis September 1975 tätig geworden war, und schließlich ein drittes Unternehmen, für das er von Oktober 1974 bis April 1975 arbeitete. Die von ihm angefertigten Gegenstände (Vierkantflanschen, Lagerbolzen, Achsstummel, Bremsachsen, Lagerabzieher, Deckel, Zentrierscheiben, Druckpilze u.a.) stellte er seinen Abnehmern jeweils stückweise in Rechnung und führte von dem dafür bezogenen Entgelt Mehrwertsteuer ab. Seine monatlichen Einkünfte beliefen sich im Jahre 1973 durchschnittlich auf etwa 2.000, - DM, 1974 auf etwa 3.000, - DM und 1975 auf etwa 3.700, - DM. Seit 1976 ist der Beigeladene zu 3) wieder als Arbeitnehmer beschäftigt.
Mit Bescheiden vom 1. Dezember 1975 forderte die Beklagte die Klägerinnen auf, für den Beigeladenen zu 3) Beiträge zur Renten- und Arbeitslosenversicherung zu entrichten, wobei die Beklagte bei der Berechnung der Beitragshöhe davon ausging, daß der Beigeladene zu 3) - während des gesamten Zeitraumes- ein Einkommen in Höhe der Beitragsbemessungsgrenze bezogen habe. Die Beitragsforderungen beliefen sich gegenüber der Klägerin zu 1) auf 9.975957 DM und gegenüber der Klägerin zu 2) auf 3.485,65 DM. Die Klägerinnen erhoben hiergegen erfolglos Widerspruch (Widerspruchsbescheide vom 26. April 1976).
Auf ihre hiergegen erhobenen Klagen hob das Sozialgericht (SG) die Bescheide in Gestalt ihres jeweiligen Widerspruchsbescheides auf (Urteile vom 29. August 1977).
Auf die Berufung der Beklagten hat - nachdem die, Beklagte ihre Bescheide hinsichtlich der Beitragspflicht zur Arbeitslosenversicherung zurückgenommen hatte - das Landessozialgericht (LSG) mit Urteil vom 22. Februar 1979 die Urteile des SG aufgehoben und die Klagen abgewiesen. Es hat zur Begründung ausgeführt: Der Beigeladene zu 3) sei für die Klägerinnen als Hausgewerbetreibender tätig geworden. Da die Beitragspflicht noch vor Ablauf des 30. Juni 1977 entstanden sei, sei der Begriff des Hausgewerbetreibenden aus § 162 RVO zu entnehmen. Danach sei Hausgewerbetreibender, wer selbständig für Rechnung anderer Gewerbetreibender gewerbliche Erzeugnisse herstelle. Die Tätigkeit des Beigeladenen zu 3) unterfalle diesem Merkmal, sei er doch persönlich selbständig, jedoch wirtschaftlich von den Klägerinnen abhängig gewesen. Seiner wirtschaftlichen Abhängigkeit stehe nicht entgegen, daß er sich eine Drehbank und sonstige Werkzeuge im Werte von 14.000, - DM beschafft habe. Denn er sei trotz dieser Kapitalinvestition ein faktisch abhängiger Kleinstunternehmer geblieben, der für seine Auftraggeber vorwiegend körperliche Arbeit verrichet habe. Seine Tätigkeit habe wesentlich dazu gedient, Einzelteile zu bearbeiten, die die Klägerinnen für die Herstellung ihrer eigenen Erzeugnisse benötigt und verwendet hätten. Er habe kein Absatzrisiko getragen, weil das von ihm bezogene Entgelt einseitig von den Klägerinnen festgesetzt und auf der Grundlage von Durchschnittslöhnen und der durchschnittlich benötigten Arbeitszeit abhängig beschäftigter Dreher errechnet und lediglich um einen Betrag erhöht worden sei, der ihm die aus der besonderen Fertigungsweise rührenden zusätzlich anfallenden Betriebskosten habe abdecken sollen. Ihm sei es wesentlich um eine Tätigkeit in persönlicher Unabhängigkeit gegangen, wie umgekehrt die Klägerinnen während der Zeit, da sie ihn beschäftigten, die Einstellung von abhängig beschäftigten Drehern zu vermeiden getrachtet hätten. Eine Ausweitung seiner Tätigkeit sei wegen der besonderen Marktverhältnisse, fehlenden Kapitals und einer fehlenden fachlichen Vorbildung für ihn nicht in Betracht gekommen.
Mit der - vom LSG zugelassenen - Revision vertritt die Klägerin zu 1) die Ansicht, daß die der Tätigkeit als Gewerbetreibender vorausgehende und nachfolgende Beschäftigung des Beigeladenen zu 3) als Arbeitnehmer nicht als ein Anzeichen für die Stellung als Hausgewerbetreibender zu werten sei. Auch das von ihm eingegangene Kapitalrisiko sei als Zeichen einer wirtschaftlichen Unabhängigkeit zu würdigen. Er stehe Zulieferunternehmen gleich, die, wie er, für einen begrenzten Kreis von Abnehmern tätig seien, ohne als wirtschaftlich abhängige Unternehmen erachtet zu werden. Denn der Beigeladene zu 3) sei wie ein selbständiger Unternehmer aufgetreten und er habe seine Dienste auch einer großen Anzahl möglicher Abnehmer zu leisten erboten. Daher sei er nicht von den Klägerinnen wirtschaftlich abhängig gewesen.
Die Klägerin zu 2) trägt zur Begründung ihrer Revision vor, der Beigeladene zu 3) habe während des fraglichen Zeitraums ein ständig steigendes Durchschnittseinkommen erzielt, was darauf hindeute, daß er in die Reihe der selbständigen Unternehmer einzuordnen sei, die speziell Dreharbeiten ausübten. Sähe man alle gering verdienenden Kleinunternehmer als Hausgewerbetreibende an, so überbürdete man deren Abnehmern das von diesen nicht mehr berechenbare Risiko, neben der vereinbarten Vergütung noch sozialrechtliche Beiträge entrichten zu müssen. Dies hätte zur Folge, daß die größeren Unternehmen davon abkämen, Kleinunternehmer zu beschäftigen. Außerdem habe die Klägerin zu 2) den Beigeladenen zu 3) nurmehr mit Sonder- und Einzelanfertigungen für die von ihr hergestellten Spezialwerkzeuge betraut, und die hierfür von ihr zu entrichtende Vergütung sei jeweils frei vereinbart worden. Es sei auch nicht gerechtfertigt, wenn zwar sie, nicht aber das dritte Unternehmen zur Entrichtung von Beiträgen für den Beigeladenen zu 3) herangezogen werde, obgleich er auch für dieses sieben Monate beschäftigt gewesen sei. Schließlich sei die Höhe der von der Beklagten geltend gemachten Beiträge zu beanstanden, da diese die gesamten, dem Beigeladenen zu 3) entstandenen Betriebskosten bei der Berechnung seines Einkommens unberücksichtigt gelassen habe.
Die Klägerin zu 1) beantragt, das Urteil des LSG aufzuheben und die Sache zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückzuverweisen.
Die Klägerin zu 2) beantragt (sinngemäß), das Urteil des LSG aufzuheben und die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des SG zurückzuweisen.
Die Beklagte beantragt, die Revisionen der Klägerinnen zurückzuweisen.
Die Beigeladenen haben keine Anträge gestellt.
Alle Beteiligten haben sich mit einer Entscheidung durch Urteil ohne mündliche Verhandlung einverstanden erklärt (§ 124 Abs. 2 des Sozialgerichtsgesetzes -SGG-).
Entscheidungsgründe
II.
Die Revisionen der Klägerinnen sind insofern begründet, als das angefochtene Urteil aufzuheben und der Rechtsstreit zu neuer Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückzuverweisen ist.
Das LSG hat zutreffend entschieden, daß der Beigeladene zu 3) in den streitigen Zeiträumen als Hausgewerbetreibender für die Klägerinnen tätig war. Nach der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts (BSG) sind die begrifflichen Merkmale des Hausgewerbetreibenden für die - hier in Frage stehende - Zeit vor Inkrafttreten des § 12 Abs. 1 Sozialgesetzbuch - Gemeinsame Vorschriften für die Sozialversicherung - (SGB 4) - der Vorschrift des § 162 RVO zu entnehmen (vgl. BSGE 18, 70, 72). Danach sind Hausgewerbetreibende selbständige Gewerbetreibende, die in eigenen Betriebsstätten im Auftrag und für Rechnung anderer Gewerbetreibender gewerbliche Erzeugnisse herstellen und bearbeiten. Sie unterscheiden sich damit von zwei anderen Gruppen beruflich Tätiger, nämlich den abhängig Beschäftigten (Arbeitnehmern) und den Selbständigen.
Im Gegensatz zu den Arbeitnehmern sind die Hausgewerbetreibenden nicht in den Betrieb des Beschäftigenden eingegliedert, sondern üben - wie andere Selbständige auch - eine hinsichtlich der Gestaltung ihres äußeren Rahmens weisungsfreie Tätigkeit aus (BSGE 32, 235, 238; 18, 70, 72; BSG SozR Nr. 1 zu § 1436 RVO a.F. und SozR 2200 § 162 Nrn. 1 und 2; Bayer. LSG, Urteil vom 7. November 1974 L 4 Kr 10/73 - Die Beiträge, 1974, 152, 153; LSG für das Land Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 7. Februar 1974 - L 16 Kr 43/73 - Die Beiträge, 1974, 246, 248). Der Hausgewerbetreibende vermag Ort und Zeit seiner Arbeit selbst zu bestimmen und er ist in eigener Werkstätte mit eigenen Werkzeugen tätig. Da der Beigeladene zu 3) Ort und Zeit seiner Tätigkeit selbst zu bestimmen vermochte, erfüllte er das ihn vom Arbeitnehmer unterscheidende begriffliche Merkmal des Hausgewerbetreibenden, nämlich nicht in einem fremden Betrieb eingegliedert zu sein.
Zum nichtversicherungspflichtigen Selbständigen wird er nicht schon dadurch, daß er Kapitalinvestitionen trifft, um sich eine eigene Betriebsstätte zu schaffen oder eigene Arbeitsgeräte zu erwerben. Im Gegenteil, weil er im Unterschied zu einem Arbeitnehmer in eigenen Räumlichkeiten und mit eigenen Werkzeugen arbeitet, werden Kapitalinvestitionen geradezu vorausgesetzt, um seine Stellung begrifflich zu definieren. Das LSG hat deshalb mit Recht hervorgehoben, daß der Erwerb einer Drehbank nebst sonstigen Arbeitswerkzeugen im Werte von 14.000,-- DM der Stellung des Beigeladenen zu 3) als Hausgewerbetreibender nicht entgegensteht. Es trifft allerdings zu, daß von einem Hausgewerbetreibenden nicht mehr gesprochen werden kann, wenn der Gewerbetreibende Kapitalinvestitionen in einem Ausmaß trifft, daß die hiermit erworbenen Maschinen oder Werkzeuge nicht mehr bloßes Hilfsmittel einer im wesentlichen manuellen Tätigkeit sind. Wie das Berufungsgericht nämlich zu Recht ausgeführt hat, sind als Hausgewerbetreibende nur jene Kleinstunternehmer in die Sozialversicherung einbezogen, die eigenhändig eine überwiegend handwerkliche oder anderweitig körperliche Tätigkeit ausüben (Merten, Gemeinschaftskommentar zum SGB 4, RdNr. 27 zu § 17; Pohlmann, Betriebsberater 1975, 655, 656; Teutsch, Recht der Arbeit 1951, 325, 327), gleichviel, ob sie hierzu der Maschinen bedürfen oder nicht. Weil ein Dreher nur mittels einer Drehbank die von ihm erzeugten Formteile herzustellen vermag, er also zur Ausübung seiner Tätigkeit einer Drehbank bedarf, ist deren Erwerb kein Hindernis, einen Dreher als einen Hausgewerbetreibenden anzusehen. Was den Hausgewerbetreibenden zudem wesentlich von sonstigen Selbständigen unterscheidet ist die wirtschaftliche Abhängigkeit von seinen Auftraggebern (BSG SozR 2200 § 162 Nr. 1; BSGE 32, 235, 238; 18, 70, 73). Insoweit gleicht der Hausgewerbetreibende den Arbeitnehmern, die, wie er, ihre Arbeitsergebnisse nicht selbst wirtschaftlich verwerten, sondern dies den sie Beschäftigenden überlassen. Daraus rechtfertigt sich auch die sozialversicherungsrechtliche Gleichbehandlung von Hausgewerbetreibenden und Arbeitnehmern (BSGE 32, 235, 238). Es ist zwar einzuräumen, daß auch der Inhaber eines Zulieferunternehmens von der wirtschaftlichen Situation des Abnehmers seiner Erzeugnisse abhängt, ohne daß er deshalb gleichfalls gegenüber Seinen Abnehmern einen Anspruch auf hälftige Beteiligung an den Aufwendungen zu seiner Alterssicherung erwirbt. Dennoch ist die unterschiedliche sozialrechtliche Behandlung von Hausgewerbetreibenden und Zulieferern sachlich gerechtfertigt. Denn anders als bei Zulieferern mündet die wirtschaftliche Abhängigkeit der Hausgewerbetreibenden in eine Abhängigkeit in seiner persönlichen Lebensführung. Wegen der größeren, Zahl der beschäftigten Arbeitnehmer, der höheren Kapitalausstattung stehen dem Zulieferer in weit größerem Umfange unternehmerische Dispositionschancen zu Gebote, um auf verminderte Absatzchancen zu reagieren, wogegen die private Lebensführung des Hausgewerbetreibenden von der Absatzentwicklung bei seinen Abnehmern abhängt. Seine wirtschaftliche Abhängigkeit führt also zu "persönlicher Abhängigkeit", und es ist daher gerechtfertigt, daß ihm seine Auftraggeber in Gestalt der Beitragsleistung jene Fürsorge angedeihen lassen, zu der sie auch gegenüber den von ihnen persönlich abhängigen Arbeitnehmern verpflichtet sind.
Die beiden Einwände der Klägerin zu 2), das Merkmal der wirtschaftlichen Abhängigkeit ermangele der notwendigen Bestimmtheit oder die Statuierung von Beitragspflichten für die Beschäftigung von Hausgewerbetreibenden bedeute für kleine Selbständige eine Erschwerung, erweisen sich als unbegründet. Dabei wird verkannt, daß der Begriff der wirtschaftlichen Abhängigkeit durch die Rechtsprechung eine hinlänglich klare Interpretation erfahren hat. Sofern ein Auftraggeber nicht sicher ist, ob sein Vertragspartner als nicht versicherungspflichtiger Selbständiger oder als Hausgewerbetreibender anzusehen ist, kann er sich überdies Gewißheit verschaffen, indem er eine Entscheidung der zuständigen Einzugsstelle (Krankenkasse) herbeiführt. Die Auffassung der Klägerin zu 2), durch die Statuierung von Beitragspflichten für die Auftraggeber von Hausgewerbetreibenden werde der Anreiz für Gewerbetreibende vermindert, sich ihrer Dienste zu bedienen, so daß hierdurch eine rechtliche Erschwerung für die Aufnahme einer selbständigen wirtschaftlichen Tätigkeit errichtet würde, kann nicht durchgreifen; denn der Gesetzgeber hat insoweit eindeutig andere für die Versicherungspflicht sprechende Gründe für gewichtiger angesehen. In erster Linie ist dies die Erkenntnis, daß dieser Personenkreis des Schutzes der Sozialversicherung bedarf. Hinzu kommt folgendes: Die Beitragspflicht von Auftraggebern für die für sie tätigen Hausgewerbetreibenden bildet aus der Sicht der Arbeitnehmer einen Anreiz zur Aufnahme einer Erwerbstätigkeit in persönlicher Unabhängigkeit. Die sozialversicherungsrechtliche Gleichstellung von Hausgewerbetreibenden und Arbeitnehmern verbürgt außerdem, daß sich die "Beschäftigung" von Hausgewerbetreibenden gegenüber einer Beschäftigung von Arbeitnehmern nicht als kostengünstige Alternative zum Nachteil der sozialen Sicherung der Hausgewerbetreibenden erweist.
Das LSG hat zutreffend bejaht, daß der Beigeladene zu 3) von den Klägerinnen wirtschaftlich abhängig war. Gegen die seine Entscheidung tragenden tatsächlichen Feststellungen sind durchgreifende Verfahrensrügen nicht erhoben worden, so daß sie für das Revisionsgericht, bindend sind (§ 163 SGG). Die von der Klägerin zu 2) im Revisionsverfahren vorgenommene und von den vom Vordergericht getroffenen Feststellungen abweichende Schilderung der zwischen ihr und dem Beigeladenen zu 3) herrschenden wirtschaftlichen Beziehungen kann in diesem Rechtszug nicht mehr berücksichtigt werden, da sie neues tatsächliches Vorbringen darstellt.
Das LSG hat bei seiner rechtlichen Würdigung auch zutreffend auf die tatsächliche Ausgestaltung der Beziehungen zwischen Abnehmer und den für sie. tätigen Personen abgestellt. Es kommt nämlich , nicht , wie die Klägerin zu 1) meint - darauf an, ob dem Auftragnehmer die abstrakte Möglichkeit zu Gebote stand, eine wirtschaftlich unabhängige Tätigkeit auszuüben, sondern allein darauf, inwieweit diese abstrakten Möglichkeiten konkret verwirklicht wurden.
Höhe Ausgestaltung und Berechnungsweise der von ihm tatsächlich bezogenen Vergütungen sowie der Charakter seiner wirtschaftlichen Aufgabenstellungen sprechen dafür, daß der Beigeladene zu 3) von den Klägerinnen wirtschaftlich abhängig, war. Nach der Rechtsprechung des BSG ist ein wichtiges Indiz wirtschaftlicher Abhängigkeit, wenn ein Gewerbetreibender bei gleicher Arbeitsleistung ein Durchschnittseinkommen erzielt, das von dem eines Arbeitnehmers nur unwesentlich abweicht (BSG SozR 2200 § 162 Nr. 1). Nach den Feststellungen des Berufungsgerichts erzielte der Beigeladene zu 3) trotz vergleichbarer Arbeitsleistung ein monatliches Einkommen, das dem eines abhängig beschäftigten Drehers in etwa entsprach. Dabei ist zu berücksichtigen, daß die von ihm erzielten Einkünfte nicht sein Einkommen bildeten. Aus ihnen mußten neben der Mehrwertsteuer noch Betriebs- und Werbungskosten finanziert, werden, damit der Beigeladene zu 3) seine Tätigkeit als Hausgewerbetreibender überhaupt auszuüben vermochte. Dazu zählten etwa Aufwendungen für die Miete der Werkstatt, Kapitaldienst für das zur Finanzierung der Drehbank aufgenommene Darlehen, Kosten für die Anschaffung von Betriebsmitteln und Werkzeugen sowie die Entrichtung von Gewerbesteuer. Obgleich also seine Einkünfte während des fraglichen Zeitraums von ca. 2.000,-- DM auf ca. 3.700,-- DM monatlich anstiegen, erzielte der Beigeladene zu 3) - selbst am Ende seiner Zeit als Selbständiger - kein das Durchschnittseinkommen eines abhängig Beschäftigten wesentlich übersteigendes Einkommen.
Das LSG hat sonach insgesamt zu Recht den Beigeladenen zu 3) als Hausgewerbetreibenden angesehen. Das Urteil des LSG ist jedoch insoweit fehlerhaft, als es die Beitragsbescheide auch hinsichtlich der darin festgestellten Beitragshöhe bestätigte. Denn diese wurde auf der Grundlage des die jeweils geltende Beitragsbemessungsgrenze bildenden Betrages errechnet, obgleich der Beigeladene zu 3) - mit ca. 2.000,-- DM - im Jahre 1973 schon Durchschnittseinkünfte erzielte, die unterhalb der monatlichen Beitragsbemessungsgrenze von 2.300, - DM lagen. Aber auch für die Einkommensermittlung für die nachfolgenden beiden Jahre war es unrichtig, die Einkommenshöhe aus der jeweiligen Beitragsbemessungsgrundlage zu entnehmen. Zwar bezog der Beigeladene zu 3) mit ca. 3.000,--DM und ca. 3.700,-- DM höhere Durchschnittseinkünfte als die jeweils geltenden monatlichen Beitragsbemessungsgrenzen von 2.500,-- DM (1974) und 2.800,-- DM (1975). Dennoch durften die erzielten Einkünfte nicht als das dem Beigeladenen zu 3) verbleibende Einkommen genommen werden. Da der Hausgewerbetreibende trotz seiner wirtschaftlichen Abhängigkeit eine selbständige Tätigkeit ausübt, errechnet sich sein Einkommen nach den für das Einkommen von Selbständigen geltenden Regeln (§ 1385 Abs. 3 Buchst b RVO). Es sind danach von den bezogenen Einkünften sämtliche Betriebs- und Werbungskosten abzusetzen (BSGE 22, 173, 181; Verbandskomm RVO § 1385 Anm. 18; vgl. nunmehr auch: §§ 14, 15 SGB 4). Diesen Umstand hat die Beklagte bei der Berechnung der Beitragshöhe nicht beachtet.
Der Rechtsstreit ist sonach an das LSG zurückzuverweisen, um das für die Beitragserhebung maßgebliche Bruttoeinkommen des Beigeladenen zu 3) zu ermitteln. Dabei kann der Nachweis durch die Vorlage zur Steuererklärung des Beigeladenen zu 3) für die Jahre 1973, 1974, 1975 unschwer geführt werden. Die Entscheidung des LSG war deshalb aufzuheben und der Rechtsstreit zur erneuten Sachentscheidung zurückzuverweisen.
Die Kostenentscheidung bleibt dem abschließenden Urteil vorbehalten.
Fundstellen