Entscheidungsstichwort (Thema)
Erziehungsgeld. Einkommensanrechnung unter Berücksichtigung einer Abzugspauschale. Herabsetzung der Abzugspauschale von 27 vh auf von 24 vH. Verfassungsmäßigkeit
Leitsatz (amtlich)
Mit dem Grundgesetz ist es vereinbar, dass die Abzugspauschale, die zur Ermittlung des beim Erziehungsgeld anrechenbaren Einkommen vorgesehen ist, ab 1.1.2004 von 27 vH auf 24 vH herabgesetzt worden ist (Bestätigung und Fortführung von BSG vom 20.11.1996 – 14 REg 6/96 = SozR 3-7833 § 6 Nr 13).
Normenkette
BErzGG § 5 Fassung: 2004-02-09, § 6 Abs. 1 S. 1 Fassung: 2004-02-09; GG Art. 3 Abs. 1, Art. 6 Abs. 1, Art. 20 Abs. 1
Verfahrensgang
Tenor
Die Revision der Klägerin gegen das Urteil des Sozialgerichts Augsburg vom 20. April 2005 wird zurückgewiesen.
Außergerichtliche Kosten haben die Beteiligten einander auch für das Revisionsverfahren nicht zu erstatten.
Tatbestand
I
Die Klägerin beansprucht höheres Erziehungsgeld (Erzg) nach dem Gesetz zum Erzg und zur Elternzeit (Bundeserziehungsgeldgesetz – BErzGG).
Die Klägerin ist verheiratet und lebt mit ihrem Ehegatten sowie den beiden Söhnen in einem gemeinsamen Haushalt. Sie übte seit der Geburt des Sohnes Nick am 6. April 2004 keine Berufstätigkeit aus. Auf ihren Antrag erhielt sie – nach Anrechnung von Mutterschaftsgeld – ab dem 6. Juni 2004 Erzg, welches ab dem 6. Oktober 2004 – vom Beginn des siebten Lebensmonats – bis zum Ende des ersten Lebensjahres von Nick unter Berücksichtigung des Einkommens ihres Ehegatten auf monatlich 85,00 € festgesetzt wurde (Bescheid des Amtes für Versorgung und Familienförderung Augsburg vom 12. Juli 2004; Widerspruchsbescheid des Bayerischen Landesamtes für Versorgung und Familienförderung vom 16. September 2004).
Dabei berechnete der Beklagte das Erzg von 85,00 € wie folgt: Bruttoarbeitslohn 32.329,00 € ./. Werbungskosten 1.044,00 € = positive Einkünfte (insgesamt: 31.285,00 €); davon 24 vH Pauschalabzug (7.508,40 €); zu berücksichtigendes Einkommen mithin: 23.776,60 €; Einkommensgrenze einschließlich Erhöhung für ein weiteres Kind: 19.640,00 €; Überschreitungsbetrag: 4.136,60 €; auf den Regelbetrag von 300,00 € wurden 5,2 Prozent von 4.136,60 € (= 215,00 €) angerechnet.
Das Sozialgericht (SG) Augsburg hat mit Urteil vom 20. April 2005 die Klage abgewiesen, mit der sich die Klägerin gegen die Höhe des auf 24 vH bemessenen Pauschalabzuges gewendet hat. Es hat zur Begründung im Wesentlichen ausgeführt: Der seit 1. Januar 2004 in § 6 Abs 1 BErzGG vorgesehene Pauschalabzug von nunmehr 24 vH (zuvor 27 vH) sei nicht verfassungswidrig. Das in Art 20 Abs 1 Grundgesetz (GG) normierte Sozialstaatsprinzip vermittele keine klagbaren Rechtsansprüche. Zwar sei die Neufassung des § 6 Abs 1 BErzGG wegen des in Art 6 Abs 1 GG angeordneten besonderen Schutzes der staatlichen Ordnung für Ehe und Familie bedenklich, jedoch nicht zwingend verfassungswidrig.
Mit ihrer Revision rügt die Klägerin eine Verletzung von Bundesrecht. Der Pauschalabzug in Höhe von 24 vH decke nicht die tatsächlich entstandenen Kosten für Steuern und Sozialversicherungsbeiträge ab. Dem Gesetzgeber sei es aus verfassungsrechtlichen Gründen verwehrt, Pauschalabzüge trotz steigender Lebenshaltungskosten abzusenken. Ähnliches gelte hinsichtlich der Absenkung der so genannten Kilometerpauschale für die Fahrten zwischen Wohnung und Arbeit auf 30 Cent trotz erheblich gestiegener Benzinpreise.
Die Klägerin beantragt,
das Urteil des SG Augsburg vom 20. April 2005 aufzuheben und den Beklagten unter Änderung des Bescheides vom 12. Juli 2004 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 16. September 2004 zu verurteilen, ihr für den siebten bis zwölften Lebensmonat ihres Sohnes Nick Bundeserziehungsgeld in Höhe von monatlich 210,10 € zu gewähren.
Der Beklagte beantragt unter näherer Darlegung,
die Revision zurückzuweisen.
Entscheidungsgründe
II
Die zulässige Sprungrevision der Klägerin ist unbegründet. Die angefochtenen Bescheide des Beklagten und das Urteil des SG sind – ebenso wie die zu Grunde liegende gesetzgeberische Entscheidung, bei der Gewährung von Erzg die Einkommensanrechnung grundsätzlich unter Berücksichtigung einer Abzugspauschale von 24 vH vorzunehmen – auch verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden.
1. Der Beklagte hat das der Klägerin für die Zeit vom 6. Oktober 2004 bis 5. April 2005 in Höhe von 85,00 € bewilligte Erzg nach den maßgebenden Vorschriften des BErzGG – wenn die verfassungsrechtlichen Bedenken gegen den dort für die Einkommensanrechnung vorgesehenen Pauschalabzug von 24 vH zunächst außer Acht gelassen werden – zutreffend berechnet, was zwischen den Beteiligten auch nicht streitig ist. Maßgeblich ist hier das ab 1. Januar 2004 geltende BErzGG in der Fassung der Bekanntmachung vom 9. Februar 2004 (BGBl I 206; vgl dazu auch § 24 Abs 2 BErzGG).
Das Erzg beträgt nach § 5 Abs 1 BErzGG bei einer beantragten Zahlung für längstens bis zur Vollendung des 24. Lebensmonats 300,00 € (Regelbetrag). Es wird ab dem siebten Lebensmonat gemindert, wenn das Einkommen die in § 5 Abs 3 Satz 3 und 4 BErzGG geregelten Grenzen übersteigt. Von diesem Zeitpunkt an verringert sich mithin das Erzg, wenn das Einkommen nach § 6 BErzGG bei Ehegatten, die nicht dauernd getrennt leben, 16.500,00 € übersteigt (vgl § 5 Abs 3 aaO). Der entsprechende Betrag erhöht sich um 3.140,00 € für jedes weitere Kind des Berechtigten (vgl § 5 Abs 3 Satz 4 aaO). Der Regelbetrag von 300,00 € verringert sich um 5,2 Prozent des Einkommens, das die in Abs 3 Satz 3 und 4 aaO geregelten Grenzen übersteigt.
Als Einkommen gilt nach § 6 Abs 1 BErzGG die nicht um Verluste in einzelnen Einkommensarten zu vermindernde Summe der positiven Einkünfte iS des § 2 Abs 1 und 2 Einkommensteuergesetz (EStG) abzüglich 24 vH, bei Personen iS des § 10c Abs 3 EStG abzüglich 19 vH und der Entgeltersatzleistungen, gemindert um – hier nicht einschlägige – weitere Beträge (vgl § 6 Abs 1 Satz 1 Nr 1 bis 3 BErzGG). Da der Ehemann der Klägerin, dessen Einkommen zu berücksichtigen ist (vgl § 6 Abs 3 Satz 1 BErzGG), nicht zum Personenkreis iS des § 10c Abs 3 EStG gehört, kommt vorliegend der Pauschalabzug in Höhe von 24 vH zur Anwendung. Einkünfte sind der Überschuss der Einnahmen über die Werbungskosten (§ 2 Abs 2 Nr 2, §§ 8 bis 9a EStG), wobei für die Berechnung des Erzg im ersten Lebensjahr des Kindes das Einkommen im Kalenderjahr vor der Geburt des Kindes maßgebend ist (§ 6 Abs 2 Satz 1 BErzGG).
Auf dieser Grundlage hat das SG – für das Revisionsgericht bindend (§ 163 SGG) – festgestellt, dass der Ehemann der Klägerin im Jahre 2003 einen Bruttoarbeitslohn in Höhe von 32.329,00 € bezogen hat. Nach Abzug der Werbungskostenpauschale in Höhe von 1.044,00 € ermittelte sich aus 31.285,00 € der Betrag des Pauschalabzuges (24 vH) in Höhe von 7.508,40 €. Das zu berücksichtigende Einkommen in Höhe von 23.776,60 € überschritt die Einkommensgrenze (19.640,00 €) um 4.136,60 €. 5,2 Prozent hiervon betragen monatlich 215,00 €, die auf den Regelbetrag in Höhe von 300,00 € anzurechnen sind, sodass sich der genannte Betrag von 85,00 € monatliches Erzg ergibt.
2. Der Abzug eines auf 24 vH festgesetzten Pauschalbetrages vom anrechenbaren Einkommen des Ehegatten der Klägerin verletzt diese nicht in ihren Grundrechten. Nach eigener Prüfung schließt sich der erkennende Senat der zur Vorgängervorschrift ergangenen Rechtsprechung des 14. Senats des Bundessozialgerichts (≪BSG≫ Urteil vom 20. November 1996 – 14 Reg 6/96 –, SozR 3-7833 § 6 Nr 13) an und wendet die darin entwickelten Grundsätze auch auf die auf 24 vH bemessene Abzugspauschale an. Darüber hinaus führt er diese Rechtsprechung fort; ein Verfassungsverstoß liegt auch nicht darin, dass das Einkommen der Erzg-Berechtigten ab dem 1. Januar 2004 auf Grund der Herabsetzung der Abzugspauschale stärker als bis zum 31. Dezember 2003 herangezogen wird.
a) Die Rüge der Klägerin, die Regelung sei willkürlich, entbehrt der Grundlage.Aus dem allgemeinen Gleichheitssatz des Art 3 Abs 1 GG ergeben sich – je nach Regelungsgegenstand und Differenzierungsmerkmal – unterschiedliche Grenzen, die vom bloßen Willkürverbot bis zu einer strengen Bindung an Verhältnismäßigkeitserfordernissen reichen (vgl nur BVerfGE 99, 367, 388; BSGE 82, 83, 90; Jarass in Jarass/Pieroth, GG, Komm, 7. Aufl, Art 3 RdNr 17, 26 mwN insbesondere zur Rechtsprechung des BVerfG). Nach der Rechtsprechung verbietet Art 3 Abs 1 GG nicht nur die Ungleichbehandlung von wesentlich Gleichem, sondern auch die Gleichbehandlung von wesentlich Ungleichem (stRspr, vgl BVerfGE 84, 133, 158; 98, 365, 385; BSGE 84, 235, 238). Art 3 Abs 1 GG ist nicht schon verletzt, wenn der Gesetzgeber Differenzierungen, die er vornehmen darf, nicht vornimmt. Weder verpflichtet der Gleichbehandlungsgrundsatz den Gesetzgeber, in jeder Rechtsvorschrift Raum für die Berücksichtigung einer wesentlichen Abweichung im Einzelfall zuzulassen, noch gibt er einen Anspruch darauf, dass bei der Anwendung des Gesetzes wesentliche Abweichungen des Einzelfalles berücksichtigt werden. Insoweit ist zu fragen, ob ein vernünftiger Grund für die Gleichbehandlung fehlt (vgl BVerfGE 90, 226, 239; allg zum Gleichheitsgrundsatz im Erziehungsgeldrecht: Senatsurteile vom 10. Februar 2005, SozR 4-7833 § 5 Nr 1 RdNr 17 ≪Budget-Erzg≫, und SozR 4-7833 § 1 Nr 8 RdNr 14 ff ≪Stillzeit≫ und vom 23. September 2004, SozR 4-7833 § 1 Nr 6 RdNr 47; ferner BSGE 81, 294, 300; BSG SozR 3-7833 § 6 Nr 13; BVerfG Beschluss vom 6. Juli 2004, SozR 4-7833 § 1 Nr 4 RdNr 26 ff; BVerfGE 55, 72; jeweils mwN, stRspr).
Gemessen an diesen Grundsätzen ist die Festsetzung eines pauschalen Abzugsbetrages (früher 27 vH, jetzt 24 vH) weder deshalb verfassungswidrig, weil dieser Betrag in zahlreichen Fällen hinter der möglichen Abgabenbelastung zurückbleibt, wie es auch die Klägerin geltend macht (vgl BSG SozR 3-7833 § 6 Nr 13; dem zustimmend Pauli in Hambüchen ≪Hrsg≫, Kindergeld/Erziehungsgeld/Elternzeit, Komm, Stand August 2005, BErzGG § 6 RdNr 34), noch deshalb, weil die Absenkung von 27 auf 24 vH etwa im Gegensatz zur tatsächlichen Entwicklung der Abgabenlast steht. Dabei kann es offen bleiben, ob die Pauschalierung allein unter dem Gesichtspunkt der Verwaltungsvereinfachung (“Typisierung”) als gerechtfertigt erscheinen kann (vgl BSG aaO), denn der Gesetzgeber verfolgte einen sachlichen Grund, indem er mit der Festsetzung der Abzugspauschale von zunächst 27 vH und dann von 24 vH jeweils auch Einsparungen erzielen wollte:
aa) Die 1993 vorgenommene Pauschalierung des Abzugsbetrages in Höhe von 27 vH erfolgte durch das Gesetz über Maßnahmen zur Bewältigung der finanziellen Erblasten im Zusammenhang mit der Herstellung der Einheit Deutschlands, zur langfristigen Sicherung des Aufbaus in den neuen Ländern, zur Neuordnung des bundesstaatlichen Finanzausgleichs und zur Entlastung der öffentlichen Haushalte – Gesetz zur Umsetzung des Föderalen Konsolidierungsprogramms (FKPG) vom 23. Juni 1993 (BGBl I 944; vgl dazu BSG aaO). Damit war die Einführung einer Einkommensberechnung auf Grund aktuellerer Daten beabsichtigt; zum Ausgleich für die Erschwernis, dass nunmehr eine Benutzung der Steuerunterlagen ausschied, wurde gleichzeitig ein Pauschalabzug (für Steuern und Sozialversicherungsbeiträge) ermöglicht (vgl BSG aaO unter Hinweis auf BT-Drucks 12/4401 S 75). Im Hinblick auf die Abzugspauschale von 27 vH trat an Stelle des tatsächlichen Nettoeinkommens (nach Abzug der im Einzelfall anfallenden Abgaben) das Bruttoeinkommen vermindert um fiktive (übliche) Abzüge, wie es auch in anderen Rechtsbereichen maßgeblich ist. Soweit nun (bereits) die Abzugspauschale von 27 vH erheblich hinter dem Prozentsatz der tatsächlich zu entrichtenden Abgaben zurückblieb, war dies dadurch bedingt, dass mit steigendem Einkommen die Abzugspauschale von 27 vH gleich blieb, die pauschal berücksichtigten Abgaben also nur linear wuchsen, während der tatsächliche Steuerprozentsatz zunahm, die zu entrichtenden Steuern also progressiv stiegen (vgl BSG aaO). Das BSG ist aaO davon ausgegangen, dass der Abzugsprozentsatz von seinerzeit 27 vH im “Eingangsbereich” der Erzg-Kürzung durch Einkommensanrechnung dem tatsächlichen Abgabesatz des betreffenden Einkommens gerecht wird. Die Kürzungswirkung durch den festen Abzugsprozentsatz traf damit nur Berechtigte mit höherem Einkommen.
bb) Mit dem Haushaltsbegleitgesetz 2004 vom 29. Dezember 2003 (BGBl I 3076), durch dessen Art 20 das BErzGG auch in den hier einschlägigen Teilen geändert wurde, wollte der Gesetzgeber (wiederum) erhebliche Einsparungen auf vielen Gebieten erzielen; darauf hat die Klägerin mit ihrem Hinweis auf die ebenfalls abgesenkte “Kilometerpauschale” bereits selbst aufmerksam gemacht. So war im Bereich des Erzg von vornherein die Absenkung der Einkommensgrenze für den Regelbetrag (von 51.130,00 € auf 30.000,00 €) vorgesehen (vgl den Regierungsentwurf des Haushaltsbegleitgesetzes 2004 in BT-Drucks 15/1502). Auch die Absenkung der Abzugspauschale von 27 auf 24 vH hat der Gesetzgeber mit dem Ziel vorgenommen, Einsparungen beim Erzg zu erzielen, die die Bezieher höherer Einkommen stärker treffen und die unteren Einkommensbezieher schonen. Von der Absenkung der Einkommensgrenzen beim Erzg erwartete sich der Bund eine Haushaltsentlastung für das Jahr 2004 in Höhe von 200 Millionen €, für 2005, 2006 und 2007 jeweils in Höhe von 400 Millionen € (vgl BT-Drucks 15/1751 S 10). Im Beschluss des Haushaltsausschusses zu dieser Änderung heißt es (vgl BT-Drucks 15/1751 S 6), die Minderung des Erzg ab dem siebten Lebensmonat solle nicht in Stufen, sondern linear erfolgen, um zu verhindern, dass sich das Erzg bei einem nur geringfügig höheren Einkommen um 50,00 € verringern könne. Der Degressionssatz bei der linearen Minderung werde beim Regelbetrag auf 5,2 Prozent und beim Budget auf 7,2 Prozent des die Einkommensgrenzen übersteigenden anzurechnenden Einkommens angehoben. Bei der Darstellung des Gesamtumfangs der Maßnahmen im Haushaltsbegleitgesetz 2004 wurde besonders herausgestellt, dass durch die Absenkung der Einkommensgrenzen beim Erzg während der ersten sechs Monate ein notwendiger Einsparbetrag erbracht und das Erzg künftig stärker auf untere Einkommensschichten konzentriert werde (aaO S 4; so auch Monatsbericht 07.2004 des Bundesministeriums der Finanzen ≪BMF≫ S 74).
cc) Auf dieser Grundlage greifen die von der Klägerin angeführten Bedenken nicht durch. Bereits zur Klagebegründung hat sie geltend gemacht, gegenüber dem gesetzlichen Pauschalabzug in Höhe von 7.508,40 € (auf der Basis von 24 vH) ergebe sich bei ihrem Ehemann und ihr eine tatsächliche Abgabenlast von 9.743,00 € (Lohnsteuer 2.750,00 €; Kirchensteuer 107,00 €; Sozialversicherungsbeiträge 6.886,00 €). Dies als richtig unterstellt, errechnet sich eine tatsächliche Abgabenquote von etwa 30 vH (30,14 vH). Der Umstand, dass im Falle der Klägerin bei einem Bruttoeinkommen von 32.329,00 € die tatsächliche Abgabenlast bei 30 vH und damit um 6 Prozentpunkte über dem Abzugspauschalsatz liegt, ist als sachgerecht begründete Belastung der Einkommensbezieher im oberen Bereich der Anrechnung von Verfassungs wegen hinzunehmen. Mit dem Bruttoarbeitslohn von 32.329,00 € (monatlich 2.694,08 €) liegt der Haushalt der Klägerin in einem Einkommensbereich, bei dem auch die durchschnittliche Abgabenquote (Durchschnittsbelastung mit Steuern und Sozialversicherungsbeiträgen) laut Monatsbericht 07.2004 des BMF (s Tabelle 1 S 67) jedenfalls über 27 vH liegt. Wie der Monatsbericht weiter zeigt, liegt die durchschnittliche Abgabenquote von 24 vH bei einem Bruttomonatslohn in Höhe von 2.150,00 €; dem entspricht ein Nettobetrag von 1.631,00 €, während der “Eingangsbereich” der Erzg-Kürzung durch Einkommensanrechnung bei 16.500,00 € jährlich, entsprechend 1.375,00 € monatlich, beginnt. Bei diesem Nettoeinkommen nennt die Statistik ein Bruttoeinkommen von 1.750,00 € und damit eine Abgabenquote von 21 vH. Daraus erhellt, dass auch weiterhin im “Eingangsbereich” der Einkommensanrechnung beim Erzg der gesetzliche Abzugspauschbetrag der tatsächlichen Abgabenbelastung entspricht bzw günstiger ist als diese. Abgesehen davon könnten sachliche Gründe den Gesetzgeber berechtigen, den Abzugspauschbetrag auch im “Eingangsbereich” auf einen Betrag unterhalb der tatsächlichen Abgabenquote zu senken. Es ist nämlich zu berücksichtigen, dass dieser Berechungsfaktor im Bereich solcher Einkommen ansetzt, die bei einer gesetzlichen Transferleistung wie dem Erzg nicht unbedingt geschont werden müssen.
dd) Die Klägerin wird auch gegenüber Eltern, deren Kinder vor dem 1. Januar 2004 geboren sind, nicht dadurch sachwidrig benachteiligt, dass bei diesen noch eine Abzugspauschale in Höhe von 27 vH zur Anwendung kommt (vgl § 24 Abs 2 BErzGG). Zum einen durfte der Gesetzgeber dem Umstand Rechnung tragen, dass für das Jahr 2004 im Vergleich zu 2002 bei Bruttoeinkommen zwischen 1.600 € und 4.800 €/Monat eine niedrigere Abgabenquote zu verzeichnen ist (vgl Monatsbericht 07.2004 des BMF, Grafik 1). Zum anderen hat er für die erforderliche Haushaltskonsolidierung aus sachlichen Gründen den Stichtag 1. Januar 2004 gewählt.
b) Mit der angegriffenen Regelung hat der Gesetzgeber auch Art 6 Abs 1 GG nicht verletzt. Danach hat der Staat zwar die Pflicht, Ehe und Familie nicht nur vor Beeinträchtigungen zu schützen, sondern auch durch geeignete Maßnahmen zu fördern, insbesondere den wirtschaftlichen Zusammenhalt der Familien zu gewährleisten (vgl Senatsurteil vom 31. Oktober 1995, SozR 3-5870 § 1 Nr 6 S 19 f; BSG aaO mwN). Dabei kann er aber im Rahmen seiner Gestaltungsfreiheit grundsätzlich selbst bestimmen, auf welche Weise er den ihm aufgetragenen Schutz verwirklichen will. Insbesondere ist er nicht verpflichtet, jegliche die Familie treffende finanzielle Belastung auszugleichen. Regelmäßig erwachsen daher aus Art 6 GG keine konkreten Ansprüche auf staatliche Leistungen; auch darf eine unterschiedliche Förderungsbedürftigkeit berücksichtigt werden (vgl BSG aaO jeweils mwN). Daher stand es dem Gesetzgeber auch bei Absenkung des Abzugspauschbetrages auf 24 vH unter dem Blickwinkel des Art 6 GG frei, zur Verwirklichung eines Sparzieles das Erzg ggf ganz zu streichen oder im Wege einer schonenderen Lösung lediglich Kürzungen des Erzg vorzunehmen. Die Differenzierung zwischen anrechnungsfreiem niedrigerem Einkommen und anrechenbarem höherem Einkommen ist vergleichsweise das mildere Mittel gegenüber einer generellen Absenkung oder gar vollständigen Streichung des Erzg: Wie das BSG bereits ausgeführt hat, ist die 1985 getroffene grundsätzliche Entscheidung des Gesetzgebers zur Einführung eines Erzg verfassungsrechtlich nicht geboten gewesen, sondern Ausdruck seiner im Bereich gewährender Sozialleistungen, vor allem bei fehlendem Bezug zu Einkommensrechten, besonders weiten Gestaltungsfreiheit. Daraus folgt, dass der Staat verfassungsrechtlich nicht verpflichtet ist, das ErzG – oder eine vergleichbare Sozialleistung – auf alle Zeiten beizubehalten (BSG aaO).
c) Bei allem ist zu beachten, dass es beim Erzg nicht um die vom Sozialstaatsprinzip des Art 20 Abs 1 GG erfassten “Mindestvoraussetzungen für ein menschenwürdiges Dasein der Bürger” (vgl BVerfGE 82, 60, 80 = SozR 3-5870 § 10 Nr 1) geht; das Erzg ist vielmehr eine zusätzliche Sozialleistung zur Verhaltenssteuerung im Sinne der Entscheidung für das Kind (vgl BSG aaO).
d) Etwas anderes ergibt sich auch nicht aus dem Gesichtspunkt des Vertrauensschutzes als Element des Rechtsstaatsprinzips (Art 20 Abs 1 GG). Die durch die Verringerung des Abzugspauschbetrages indirekt bewirkten Kürzungen des Erzg gelten jeweils nur für die Zukunft und stellen daher keinen Eingriff im Sinne einer “echten” Rückwirkung dar. Eine “unechte” Rückwirkung ist bereits dann zulässig, wenn der Gesetzgeber – wie hier – aus sachlichen Gründen bei Leistungen der gewährenden Staatstätigkeit, denen keine vorherigen eigenen finanziellen Beiträge des Bürgers zu Grunde liegen, Änderungen vornimmt, insbesondere um das überragend wichtige Ziel der Haushaltskonsolidierung zu erreichen (vgl BSG aaO).
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.
Fundstellen
NWB 2005, 3689 |
SGb 2005, 700 |
AUR 2005, 467 |