Entscheidungsstichwort (Thema)
Unentgeltliche Beförderung Schwerbehinderter im Nahverkehr. kostenlose Wertmarke. Hilfe zum Lebensunterhalt. Pflegegeld. Hilflosigkeit
Orientierungssatz
1. Das Pflegegeld nach § 69 Abs 3 BSHG stellt keine laufende Leistung für den Lebensunterhalt iS von § 59 Abs 1 S 5 Nr 2 SchwbG dar.
2. Für die verbindliche Feststellung der "Hilflosigkeit" iS § 59 Abs 1 S 5 Nr 1 SchwbG reicht die Anerkennung von Hilflosigkeit im Rahmen des § 69 Abs 3 BSHG durch die Sozialhilfeverwaltung nicht aus. Diese Feststellung kann verbindlich nur die Versorgungsverwaltung selbst treffen.
Normenkette
SchwbG § 59 Abs. 1 S. 5 Nrn. 1-2; BSHG § 69 Abs. 3; EStG § 33b Abs. 3 S. 3 Fassung: 1990-09-07
Verfahrensgang
SG Koblenz (Entscheidung vom 27.03.1992; Aktenzeichen S 4 Vs 311/91) |
LSG Rheinland-Pfalz (Entscheidung vom 23.07.1993; Aktenzeichen L 4 Vs 27/92) |
Tatbestand
Der Kläger meint, als Bezieher von Pflegegeld nach § 69 Bundessozialhilfegesetz (BSHG) habe er Anspruch darauf, daß ihm die Wertmarke für die unentgeltliche Beförderung im Nahverkehr nach § 59 Abs 1 Satz 5 Nr 2 Schwerbehindertengesetz (SchwbG) kostenlos erteilt wird. Das Versorgungsamt lehnte diesen Antrag mit der Begründung ab, das Pflegegeld rechtfertige nicht die Kostenbefreiung, denn diese Leistung gehöre nicht zu den in § 59 Abs 1 Satz 5 Nr 2 SchwbG genannten laufenden Leistungen für den Lebensunterhalt nach dem BSHG. Das SchwbG unterscheide ebenso wie das BSHG klar zwischen der Hilfe zum Lebensunterhalt und der Hilfe in besonderen Lebenslagen, zu der das Pflegegeld gehöre (Bescheid vom 2. August 1990, Widerspruchsbescheid vom 18. April 1991).
Das Sozialgericht Koblenz (SG) hat der Klage stattgegeben. Die Kostenbefreiung des Klägers entspreche zwar nicht genau dem Wortlaut des § 59 Abs 1 Satz 5 Nr 2 SchwbG; nach den Zielvorstellungen des Gesetzgebers sei der Anspruch aber zu begründen (Urteil vom 27. März 1992). Das Landessozialgericht (LSG) hat hingegen der Berufung des Beklagten stattgegeben und die Klage abgewiesen. Die Hilfe zur Pflege könne weder nach dem Wortlaut noch nach dem Sinn und Zweck des § 59 Abs 1 Satz 5 Nr 2 SchwbG der Hilfe zum Lebensunterhalt gleichgestellt werden (Urteil vom 23. Juli 1993).
Der Kläger hat die vom LSG zugelassene Revision eingelegt und beantragt,
das Urteil des Landessozialgerichts Rheinland-Pfalz vom 23. Juli 1993 aufzuheben und die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Sozialgerichts Koblenz vom 27. März 1992 zurückzuweisen.
Der Beklagte beantragt,
die Revision des Klägers zurückzuweisen.
Die Beteiligten sind mit der Entscheidung durch Urteil ohne mündliche Verhandlung einverstanden.
Entscheidungsgründe
Die Revision des Klägers ist nicht begründet.
Das LSG hat zutreffend entschieden, daß dem Kläger die Wertmarke nicht unentgeltlich zusteht. Daß das Pflegegeld, das der Kläger laufend erhält, keine laufende Leistung für den Lebensunterhalt, sondern ein Pauschbetrag für die Aufwendungen zur Pflege ist, folgt schon unmittelbar aus dem Wortlaut des § 59 Abs 1 Satz 5 Nr 2 SchwbG und des § 69 Abs 3 BSHG. Das folgt aber auch aus dem erkennbaren Sinn und Zweck dieser Vorschriften sowie der Entstehungsgeschichte des § 59 Abs 1 Satz 5 Nr 2 SchwbG.
Das LSG hat darauf hingewiesen, was das Gesetz mit der Selbstbeteiligung der Gehbehinderten an der kostenlosen Beförderung im Nahverkehr bezweckt, und es hat ausgeführt, warum die Personen freigestellt werden sollen, die Hilfe zum Lebensunterhalt nach Abschnitt 2 des BSHG beziehen. Bei diesen Personen hat nämlich bereits die Sozialhilfeverwaltung festgestellt, daß der notwendige Lebensunterhalt (vgl § 12 BSHG) ohne fremde Hilfe nicht gedeckt ist. Diese Personen zur Selbstbeteiligung heranzuziehen, würde im Ergebnis die Sozialhilfe belasten. Die Hilfe in besonderen Lebenslagen, nach Abschnitt 3 des BSHG, wozu das Pflegegeld gehört, wird auch gewährt, wenn der notwendige Lebensunterhalt gesichert, die Aufbringung der Mittel, die in diesen Lebenslagen gebraucht werden, aber nach Maßgabe bestimmter Grenzen nicht zuzumuten ist (vgl §§ 28, 29, 79 ff BSHG). Die Zahlung der Kosten für die Wertmarke dagegen wird den Beziehern von Hilfe in besonderen Lebenslagen zugemutet, wenn sie nicht zugleich einen anderen Freistellungsgrund erfüllen. Denn diese Aufwendung stellt keinen durch die besondere Lebenslage bedingten Mehraufwand dar.
Das LSG hat darüber hinaus die Entstehungsgeschichte des § 59 Abs 1 Satz 5 Nr 2 SchwbG geschildert, aus der sich ebenfalls ergibt, daß die Gesetzgebungsorgane die Freistellung nicht an den Bezug von Pflegegeld knüpfen wollten (BT-Drucks 10, 335 S 89; BT-Drucks 10, 3138 S 35, 40; BT-Drucks 10, 3495 S 5). Schließlich hat das LSG auch überzeugend dargelegt, daß für den Anspruch des Klägers nicht die Regelung spricht, wonach besondere Leistungen der Kriegsopferfürsorge die Freistellung von der Selbstbeteiligung rechtfertigen.
Warum das LSG die Revision zugelassen hat, ist nicht erkennbar. Der Kläger konnte auch nichts Beachtliches vortragen. Der Hinweis darauf, daß § 59 Abs 1 Satz 5 Nr 2 SchwbG von den Leistungen "für" den Lebensunterhalt spricht und der Abschnitt 2 des BSHG mit Hilfe "zum" Lebensunterhalt überschrieben ist, ist ohne Gewicht.
Der Anspruch des Klägers wäre nur dann begründet, wenn § 59 Abs 1 Satz 5 Nr 1 SchwbG erfüllt wäre. Danach sind von der Selbstbeteiligung freigestellt Schwerbehinderte, die hilflos iS des § 33b Einkommensteuergesetz (EStG) oder entsprechender Vorschriften sind. Der Kläger ist von der Sozialhilfeverwaltung für hilflos in diesem Sinne gehalten worden. Denn die Anspruchsgrundlage für das Pflegegeld (§ 69 Abs 3 BSHG in der noch bis zum Inkrafttreten des Pflegeversicherungsgesetzes geltenden Fassung) beschreibt die Voraussetzungen für das Pflegegeld genauso wie § 33b EStG, auf den § 59 Abs 1 Satz 5 Nr 1 SchwbG verweist (vgl § 33b Abs 3 Satz 3 EStG). Dies reicht jedoch nicht aus, die "Hilflosigkeit" iS des § 59 Abs 1 Satz 5 Nr 1 SchwbG verbindlich festzustellen. Diese Feststellung kann verbindlich nur die Versorgungsverwaltung selbst treffen (§ 4 Abs 4 SchwbG). Einige Wochen nach der Entscheidung der Sozialverwaltung hat es die Versorgungsverwaltung abgelehnt, dem Kläger Hilflosigkeit zu bescheinigen, also das Merkmal "H" zu erteilen. Diese Ablehnung hat der Kläger nicht angefochten. Auf Anfrage des Vorsitzenden des erkennenden Senats hat der Kläger überdies erklärt, er wolle seinen Antrag auf Erteilung einer kostenlosen Wertmarke nicht als Antrag auf nochmalige Entscheidung über "H" gewertet wissen, obwohl sich die Versorgungsverwaltung bereit erklärt hatte, auf Antrag nochmals zu entscheiden.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.
Fundstellen