Verfahrensgang
SG Frankfurt am Main (Urteil vom 28.11.1988) |
Tenor
Auf die Revision der Beklagten wird das Urteil des Sozialgerichts Frankfurt am Main vom 28. November 1988 aufgehoben.
Die Klage wird abgewiesen.
Außergerichtliche Kosten des Rechtsstreits sind nicht zu erstatten.
Tatbestand
I
Im Streit ist ein Anspruch des Klägers auf Rückgängigmachung einer aufgrund eines Versorgungsausgleichs vorgenommenen Kürzung seines Altersruhegeldes.
Durch Urteil des Amtsgerichts (Familiengericht -FamG-) Frankfurt am Main vom 30. August 1979 wurde die Ehe des Klägers rechtskräftig geschieden. Das Verfahren über den Versorgungsausgleich wurde im Hinblick auf das seinerzeit noch ausstehende und sodann am 28. Februar 1980 ergangene Urteil des Bundesverfassungsgerichts (BVerfG) zur Verfassungsmäßigkeit des Versorgungsausgleichs (BVerfGE 53, 257 = SozR 7610 § 1587 Nr 1) abgetrennt.
Die beklagte Bundesversicherungsanstalt für Angestellte (BfA) bewilligte dem Kläger mit Bescheid vom 8. April 1982 für die Zeit ab 1. Mai 1982 Altersruhegeld wegen Vollendung des 63. Lebensjahres.
Durch Beschluß des FamG vom 26. Februar 1985, rechtskräftig und wirksam ab 20. April 1985, wurden vom Rentenkonto des Klägers auf das ebenfalls bei der Beklagten bestehende Rentenkonto seiner geschiedenen Ehefrau, welche zu diesem Zeitpunkt bereits Rente wegen Erwerbsunfähigkeit (EU-Rente) bezog, Rentenanwartschaften in Höhe von monatlich 581,20 DM übertragen; zugleich wurden zu Lasten der Versorgungsansprüche des Klägers bei einer Versorgungsanstalt auf dem Rentenkonto der geschiedenen Ehefrau weitere Rentenanwartschaften begründet. Die ihr gewährte EU-Rente wurde unter Berücksichtigung der übertragenen und begründeten Rentenanwartschaften für die Bezugszeit ab 1. Juli 1985 neu festgestellt und für die Zeit ab 1. April 1986 in das Altersruhegeld wegen Vollendung des 65. Lebensjahres umgewandelt. Entsprechend stellte die Beklagte das Altersruhegeld des Klägers für die Zeit ab 1. Juli 1985 vermindert um die von seinem Rentenkonto übertragenen Rentenanwartschaften neu fest; für die Monate Mai und Juni 1985 wurde dem Kläger gemäß § 1587p des Bürgerlichen Gesetzbuchs (BGB) noch das ungekürzte Altersruhegeld gezahlt.
Am 10. April 1987 verstarb die geschiedene Ehefrau des Klägers. Dessen Antrag auf Rückgängigmachung der Kürzung seines Altersruhegeldes um die übertragenen Rentenanwartschaften lehnte die Beklagte mit Bescheid vom 1. September 1987 ab, weil in der Zeit vom 1. Mai 1985 bis zum 30. April 1987 der geschiedenen Ehefrau des Klägers aus den übertragenen Rentenanwartschaften Leistungen – mit Einschluß der Zuschüsse zu den Aufwendungen für die Krankenversicherung der Rentner (KVdR) – in Höhe von 20.242,39 DM gewährt worden seien und diese den auf 19.292,76 DM errechneten sogen „Grenzbetrag” iS des § 4 Abs 2 des Gesetzes zur Regelung von Härten im Versorgungsausgleich vom 21. Februar 1983 (BGBl I S 105; = VAHRG) überschritten. Der Widerspruch des Klägers, mit welchem er geltend machte, der Zuschuß zu den Aufwendungen für die KVdR gehöre nicht zu den Leistungen iS des § 4 Abs 2 VAHRG, blieb ohne Erfolg (Widerspruchsbescheid vom 4. März 1988).
Auf die Klage hat das Sozialgericht (SG) Frankfurt am Main den Bescheid der Beklagten vom 1. September 1987 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 4. März 1988 aufgehoben und die Beklagte verurteilt, die wegen des Versorgungsausgleichs erfolgte Kürzung des Altersruhegeldes des Klägers unter Berücksichtigung der an die Ausgleichsberechtigte gewährten Leistungen aus übertragenen Rentenanwartschaften aufzuheben (Urteil vom 28. November 1988). Zur Begründung hat es im wesentlichen ausgeführt:
Die Beklagte sei verpflichtet, die wegen des Versorgungsausgleichs erfolgte Kürzung des Altersruhegeldes des Klägers unter Berücksichtigung der der Ausgleichsberechtigten gewährten Leistungen aus übertragenen Rentenanwartschaften aufzuheben. Entgegen der Berechnung der Beklagten hätten die von der Ausgleichsberechtigten bezogenen Leistungen aus übertragenen Rentenanwartschaften nicht 20.242,39 DM, sondern nur 18.929,46 DM betragen und somit den Grenzbetrag von 19.292,76 DM nicht überschritten. In die der Ausgleichsberechtigten gewährten Leistungen seien die Zuschüsse zu den Aufwendungen für die KVdR nicht einzubeziehen. Zwar könnten auch diese bei einheitlicher Verwendung des Leistungsbegriffs in der gesetzlichen Rentenversicherung nach § 12 Nr 5 des Angestelltenversicherungsgesetzes (AVG) als Leistungen iS des § 4 Abs 2 VAHRG verstanden werden. Dagegen spreche jedoch bereits eine historische Betrachtung dessen, was auf der Grundlage des Urteils des BVerfG vom 28. Februar 1980 der Gesetzgeber im anschließenden Gesetzgebungsverfahren unter dem Begriff der Leistung iS des § 4 Abs 2 VAHRG habe verstanden wissen wollen. Zwar seien im Gegensatz zu den vorhergegangenen Entwürfen für eine Änderung des BGB im schließlich Gesetz gewordenen Entwurf des VAHRG nicht mehr der Begriff der Leistung aus übertragener Rentenanwartschaft näher eingegrenzt und Beiträge zur KVdR sowie Kinderzuschüsse davon ausgenommen worden. Daraus könne jedoch nicht geschlossen werden, daß § 4 Abs 2 VAHRG sämtliche Regelleistungen iS des § 12 AVG und damit auch die Zuschüsse zu den Aufwendungen für die KVdR habe umfassen sollen. Einer eigenständigen Definition des Leistungsbegriffs habe es nicht bedurft, weil dieser genau mit dem Leistungsbegriff des § 23 des Sozialgesetzbuchs, Erstes Buch, Allgemeiner Teil (SGB I) übereinstimme. Darin seien jedoch zunächst Beitragsleistungen der Träger der gesetzlichen Rentenversicherung nicht aufgeführt worden; bei den nach der Neufassung durch das Haushaltsbegleitgesetz 1983 vom 20. Dezember 1982 (BGBl I S 1857; = HBeglG 1983) benannten Zuschüssen zu den Beiträgen zur KVdR habe es sich nur um diejenigen an freiwillig Versicherte gehandelt, die ihre Beiträge selbst hätten zahlen müssen. Auch unter systematischen Gesichtspunkten könne der Leistungsbegriff nicht mit den sonstigen im AVG und damit auch im SGB I verwendeten Leistungsbegriffen verglichen und in Übereinstimmung gebracht werden. Auch wenn Leistungen zur Rehabilitation zwar unter den Leistungsbegriff des § 4 Abs 2 VAHRG fielen, wegen des Hinweises auf § 31 AVG jedoch nicht in den Grenzbetrag einzurechnen und somit an dessen Berechnung nicht die gleichen Maßstäbe anzulegen seien wie zur Ausfüllung des Leistungsbegriffes, könne daraus nicht geschlossen werden, daß dann auch Zuschüsse zu den Aufwendungen für die KVdR in den Leistungsbegriff einbezogen werden könnten. Denn diese Zuschüsse seien mit Rehabilitations- oder gar Rentenleistungen nicht zu vergleichen, weil sie das Bestehen einer schon begründeten Rentenanwartschaft sowie der Versicherungspflicht in der gesetzlichen Krankenversicherung bzw der Berechtigung zur freiwilligen Mitgliedschaft in der KVdR voraussetzten, daher nur mittelbar aus der übertragenen Rentenanwartschaft abzuleiten und nicht originäre Leistungen der Rentenversicherung seien. Daran ändere nichts, daß sie in ihrer Höhe von der individuellen Höhe der Rentenleistung des Ausgleichsberechtigten abhängig seien. Aus § 1 Abs 1 Nr 8 der Versorgungsausgleichs-Erstattungsverordnung vom 11. März 1980 (BGBl I S 280; = VersorgAusglErstVO) könne nicht hergeleitet werden, daß die Zuschüsse zu den Aufwendungen für die KVdR unter den Leistungsbegriff des § 4 Abs 2 VAHRG fallen müßten. Schließlich sei zu berücksichtigen, daß es zu Lasten des Ausgleichsverpflichteten zu einer ungerechtfertigten Härte, die durch das VAHRG gerade habe vermieden werden sollen, führen würde, wenn die Zuschüsse zu den Aufwendungen für die KVdR lediglich bei der Errechnung der aus den übertragenen Rentenanwartschaften gewährten Leistungen und nicht auch beim Grenzbetrag berücksichtigt würden. Eine derartige Auslegung lasse sich dem Sinn und Zweck des Gesetzes nicht entnehmen.
Das SG hat die Sprungrevision zugelassen. Die Beklagte hat unter Beifügung der schriftlichen Zustimmungserklärung des Klägers dieses Rechtsmittel eingelegt und trägt zu dessen Begründung vor:
Entgegen der aus der Entstehungsgeschichte hergeleiteten Schlußfolgerung des SG seien die zunächst vorgesehene Einschränkung des Leistungsbegriffs entfallen und als Leistungen aus dem erworbenen Anrecht iS des § 4 Abs 2 VAHRG sämtliche von der gesetzlichen Rentenversicherung zu gewährenden, in § 12 AVG und in § 23 SGB I aufgezählten Leistungen einschließlich der darin genannten Zuschüsse zu den Aufwendungen für die KVdR anzusehen. Hierfür spreche die Streichung der ursprünglich für Beiträge zur KVdR vorgesehenen Ausnahmeregelung in der Beschlußempfehlung des Rechtsausschusses des Deutschen Bundestages (BT-Drucks 9/2296), die ohne Änderung Gesetz geworden sei. Auch aus systematischen Gründen sei der Zuschuß zu den Aufwendungen für die KVdR als Leistung iS des § 4 Abs 2 VAHRG, die neben der Rente „aus” der übertragenen Rentenanwartschaft gewährt werde, anzusehen, weil sich seine Höhe auf einen bestimmten Vomhundertsatz der Rente belaufe und sich damit wie deren Höhe nach individuellen Gegebenheiten richte. Daß Zuschüsse zu den Aufwendungen für die KVdR nicht bei der Ermittlung des Grenzbetrages zu berücksichtigen seien, zwinge nicht dazu, sie auch nicht als Leistungen iS des § 4 Abs 2 VAHRG anzusehen. Dafür, daß der Begriff der „Leistungen” sämtliche Leistungen erfasse, spreche auch, daß in § 1 Abs 1 Nr 8 der VersorgAusglErstVO die dem Ausgleichsberechtigten oder seinen Hinterbliebenen gewährten Zuschüsse zu den Aufwendungen für die KVdR ausdrücklich genannt seien. Es sei sachgerecht, dies auch dann als Leistungsmaßstab anzusehen, wenn es um die Frage gehe, ob mangels angemessenen Leistungsbezuges die Wirkungen des Versorgungsausgleichs rückgängig zu machen seien. Das Bundessozialgericht (BSG) habe mehrfach entschieden, daß zu den Leistungen iS des § 4 Abs 2 VAHRG nicht die bis zum 31. Dezember 1982 von den Rentenversicherungsträgern zur KVdR erbrachten Beiträge gehörten, weil diese Beiträge nicht individuell nach der Höhe der Rente oder der ihr zugrundeliegenden Beiträge bemessen worden seien, sondern eine besondere Art der Leistung dargestellt hätten, die zwar an die laufende Rentenzahlung gebunden sei, jedoch nur einem pauschalen Finanzausgleich zwischen den Trägern der Rentenversicherung und der Krankenversicherung zwecks Finanzierung der kostenfreien KVdR gedient habe. Ausdrücklich offen gelassen worden sei jedoch, ob auch der ab 1. Januar 1983 zu versicherungsmäßig berechneten, individualisierten Krankenversicherungsbeiträgen des Rentners gezahlte Zuschuß nicht zu den Leistungen iS des § 4 VAHRG zähle. Daß sich der Grenzbetrag von insgesamt zwei Jahresbeträgen eines Altersruhegeldes nur aus der übertragenen Rentenanwartschaft berechne, spreche nicht dafür, entgegen dem Wortlaut des § 4 Abs 2 VAHRG den tatsächlich „aus” der übertragenen Rentenanwartschaft gewährten Zuschuß zu den Aufwendungen für die KVdR nicht als Leistung anzusehen.
Die Beklagte beantragt,
das Urteil des Sozialgerichts Frankfurt am Main vom 28. November 1988 aufzuheben und die Klage abzuweisen.
Der Kläger beantragt,
die Revision zurückzuweisen.
Er trägt vor, aus einer historischen Begründung lasse sich nicht herleiten, daß der Leistungsbegriff des § 4 Abs 2 VAHRG im Vergleich zu den ursprünglichen Vorstellungen und Absichten stillschweigend erweitert worden sei. Hinsichtlich der Beiträge zur KVdR habe ein Regelungsbedarf nicht bestanden, weil Grundlage des VAHRG das Urteil des BVerfG vom 28. Februar 1980 gewesen sei. Dieses habe sich allein auf den Versorgungsausgleich in Form der reinen Rentenleistung, nicht aber auf sonstige mit der laufenden Rentenzahlung verbundene Leistungen bezogen. Damit sei Gegenstand des VAHRG nicht eine sonstige Versicherungsleistung der Solidargemeinschaft, sondern nur das Vermögen in Gestalt der Rente als Einkommensersatz. In systematischer Hinsicht besage der Umstand, daß der Beitrag zur KVdR von einer Pauschalabführung in eine Einzelfalleistung umgestellt worden sei, über die Rechtsnatur der zugrundeliegenden Leistung nichts. Es handele sich lediglich um eine andere, finanziell gerechtere Berechnungsmethode, durch welche eine qualitative Änderung des Beitragszuschusses nicht vorgenommen worden sei, so daß die bisherige Rechtsprechung des BSG auch jetzt noch zutreffe. Auch wenn die früher pauschalierte Abführung von Krankenversicherungsbeiträgen zugunsten eines individuell errechneten Beitragszuschusses aufgegeben worden sei, werde deswegen nicht eine Leistung zusätzlich gewährt. Vielmehr sei es inhaltlich bei originären Leistungen der Rentenversicherung geblieben. Bei einer anderen Auslegung würde die Leistung eines bloßen Zuschusses anstelle des vollen Beitrages im Wege einer Gruppenpauschale zu einer „Leistung” iS des VAHRG führen und dieses finanzielle Minus in voller Höhe gemäß § 4 VAHRG angerechnet werden, während vorher die volle Leistung nicht angerechnet worden sei. Das hätte mit Sicherheit in den Gesetzesmaterialien Ausdruck gefunden. Dabei müsse auch Art 14 Abs 1 des Grundgesetzes (GG) beachtet werden. Eine nachträgliche Änderung der Leistungspflichten und -arten der Rentenversicherung ohne das klare gesetzgeberische Ziel einer Entziehung oder Beschränkung der Position des Versicherten allein durch eine „dynamisierte Verweisung” wäre verfassungswidrig und würde der verfassungsgebotenen Härteregelung zuwiderlaufen. Auf das Versicherungsprinzip könne sich die Beklagte nicht berufen, weil der Zuschuß zu den Aufwendungen für die KVdR eine versicherungsfremde, allgemeine soziale Leistung der Rentenversicherung sei, welche nicht auf dem eingezahlten, versicherten und übertragenen Anspruch beruhe. Wenn der Leistungsbegriff des § 4 VAHRG auf denjenigen des § 23 Abs 1 Nr 1 SGB I bezogen werde, verliere die an sich klare gesetzliche Regelung des § 4 VAHRG vollends ihre Konturen, weil § 23 Abs 1 SGB I die Leistungen der Rentenversicherung nicht abschließend aufzähle. Eine derartige Verweisung auf einen offenen Tatbestand wäre verfassungswidrig, wobei zusätzlich der grundrechtliche Schutz der Rentenleistungen zu berücksichtigen sei. Das Heimfallrecht des § 4 Abs 2 VAHRG sei nach dem Urteil des BVerfG eine verfassungsgebotene Regelung und unterstehe damit dem Schutz des Art 14 Abs 1 GG, so daß eine Änderung dieses Rechts einen Eingriff darstelle, an den strengere Anforderungen zu stellen seien als an die Änderung einer Rechtslage, die mit der eigenen Leistung des Versicherten nichts zu tun habe. Es hieße das Gesetz gegen den historischen Willen des Gesetzgebers zu ändern, wenn die von ihm bestimmte Zweijahresgrenze durch eine Umdefinition des Leistungsbegriffs unterlaufen würde. Auf die VersorgAusglErstVO könne sich die Beklagte ebenfalls nicht berufen, weil die Verordnung allein das interne Verhältnis zwischen den Versicherungsträgern regele und die ihr zugrundeliegenden finanzpolitischen Überlegungen keinen Einfluß auf die von Verfassungs wegen gebotene Härteregelung des VAHRG hätten. Auch unter dem Gesichtspunkt des Art 3 GG könnten für den Leistungsbegriff iS des § 4 Abs 2 VAHRG nur die Leistungen maßgebend sein, die auf der Durchführung des Versorgungsausgleichs beruhten, nicht aber die auf dem zugrundeliegenden Versicherungsverhältnis beruhenden sonstigen Leistungen. Anderenfalls wäre der Versorgungsausgleich in seiner bisherigen Form des Ausgleichs nur der reinen Rentenleistungen verfassungswidrig, weil der Ausgleichsverpflichtete durch die Zahlung sonstiger Leistungen nicht Rentenanwartschaften, sondern Rentenversicherungsleistungen übertragen hätte und durch die Begründung oder Erhöhung einer Rente schlechter gestellt würde als bei der Begründung oder Erhöhung sonstiger Rentenanwartschaften.
Die Beteiligten haben übereinstimmend ihr Einverständnis mit einer Entscheidung durch Urteil ohne mündliche Verhandlung erklärt (§ 124 Abs 2 des Sozialgerichtsgesetzes -SGG-).
Entscheidungsgründe
II
Die durch Zulassung statthafte und formgerecht eingelegte Sprungrevision der Beklagten ist zulässig und begründet.
Entgegen der Entscheidung des SG ist der Bescheid der Beklagten vom 1. September 1987 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 4. März 1988 nicht rechtswidrig. Die Beklagte hat zu Recht die Rückgängigmachung der wegen des Versorgungsausgleichs erfolgten Minderung der Altersruhegeldes des Klägers abgelehnt.
Rechtsgrundlage des vom Kläger erhobenen Anspruchs ist § 4 Abs 1 und 2 VAHRG. Hiernach wird, wenn ein Versorgungsausgleich gemäß § 1587b Abs 1 oder 2 BGB durchgeführt worden ist und der Berechtigte vor seinem Tod keine Leistungen aus dem im Versorgungsausgleich erworbenen Anrecht erhalten hat, die Versorgung des Verpflichteten oder seiner Hinterbliebenen nicht aufgrund des Versorgungsausgleichs gekürzt (Abs 1). Ist der Berechtigte gestorben und wurden oder werden aus dem im Versorgungsausgleich erworbenen Anrecht Leistungen gewährt, die insgesamt zwei Jahresbeträge einer auf das Ende des Leistungsbezuges berechneten Rente (§ 1254 Abs 1 Halbsatz 1 der Reichsversicherungsordnung -RVO-, § 31 Abs 1 Halbsatz 1 AVG) aus dem erworbenen Anrecht nicht übersteigen, so gilt Abs 1 entsprechend, jedoch sind die gewährten Leistungen auf die sich aus Abs 1 ergebende Erhöhung anzurechnen (Abs 2).
§ 4 Abs 1 VAHRG ist unmittelbar nicht anzuwenden, weil die geschiedene Ehefrau vor ihrem Tode Leistungen aus dem im Versorgungsausgleich erworbenen Anrecht in Gestalt einer Erhöhung der ihr gewährten EU-Rente und später des Altersruhegeldes erhalten hat. Die Voraussetzungen des § 4 Abs 2 VAHRG sind ebenfalls nicht erfüllt. Insofern ist unter den Beteiligten nicht streitig, daß sich entsprechend der von der Beklagten vorgenommenen Berechnung der sogen Grenzbetrag auf 19.292,76 DM beläuft und daß die ihm gegenüberzustellenden, aus dem im Versorgungsausgleich erworbenen Anrecht gewährten Leistungen auch diejenigen für die Monate Mai und Juni 1985 umfassen, obgleich diese gemäß der Schutzvorschrift des § 1587p BGB noch an den Kläger gezahlt worden sind (vgl dazu das Urteil des erkennenden Senats vom heutigen Tage in dem Rechtsstreit 1 RA 111/88). Streitig ist allein, ob die von der Beklagten in der Zeit vom 1. Mai 1985 bis 30. April 1987 gezahlten Zuschüsse zu den Aufwendungen der geschiedenen Ehefrau für die KVdR zu den aus dem im Versorgungsausgleich erworbenen Anrecht gewährten Leistungen iS des § 4 Abs 2 VAHRG zählen. Das ist entgegen der Meinung des Klägers und des SG zu bejahen.
Der erkennende Senat hat in seinem Urteil vom 13. November 1985 (BSGE 59, 132, 133 ff = SozR 5795 § 4 Nr 1 S 2 ff; dem folgend Urteile des BSG vom 21. Juli 1987 – 4a RJ 77/86 – und vom 11. Februar 1988 – 4/11a RA 30/87 – = SozR 5795 § 4 Nr 4 S 10) ausgesprochen, daß die vor dem 1. Januar 1983 geleisteten pauschalen Beitragszahlungen der Rentenversicherungsträger zur KVdR nicht den Leistungen iS des § 4 Abs 2 VAHRG zuzurechnen seien, weil es sich um eine besondere Leistungsart gehandelt habe, die zwar an die laufende Rentenzahlung gebunden gewesen sei, aber nur einem pauschalen Finanzausgleich zwischen Renten- und Krankenversicherung zwecks Finanzierung der kostenfreien KVdR gedient habe. Die Entstehungsgeschichte des VAHRG sowie Sinn und Zweck seines § 4 böten gewichtige Hinweise darauf, daß der Gesetzgeber mit dem Begriff der „Leistungen” nur diejenigen habe einbeziehen wollen, die – wie die seinerzeit in § 23 Abs 1 Nr 1 SGB I aufgeführten Leistungen – einen individualisierten Anspruch des Versicherten begründeten. Die pauschalen Beitragsleistungen zur KVdR hätten im Gesetzgebungsverfahren von Anfang an eine Sonderstellung eingenommen, die gegen ihre Einbeziehung in den Leistungsbegriff des § 4 Abs 2 VAHRG spreche. Die Frage, ob für die seit dem 1. Januar 1983 von den Rentenversicherungsträgern zu zahlenden Zuschüsse zu den Aufwendungen für die KVdR etwas anderes gilt, weil diese nunmehr zu versicherungsmäßig berechneten, individualisierten Krankenversicherungsbeiträgen des Rentners gezahlt werden, ist im Urteil vom 13. November 1985 ausdrücklich offen gelassen worden. Der Senat bejaht numehr diese Frage. Dies ist hier speziell für den Zeitraum vom 1. Mai 1985 bis 30. April 1987 zu entscheiden, während dessen der geschiedenen Ehefrau des Klägers Zuschüsse zu den Aufwendungen für die KVdR gezahlt worden sind.
Das SG hat deren Qualität als Leistungen iS des § 4 Abs 2 VAHRG vornehmlich aufgrund einer historischen Auslegung verneint und aus dem Verlauf des Gesetzgebungsverfahrens nach Erlaß des Urteils des BVerfG vom 28. Februar 1980 (aaO) geschlossen, daß ebenso wie nach den zunächst vorgelegten Entwürfen für Änderungen des BGB auch nach der Beschlußempfehlung des Rechtsausschusses des Deutschen Bundestages (BT-Drucks 9/2296), welche ohne Änderung Gesetz geworden ist, neben den Kinderzuschüssen auch die Zuschüsse zu den Aufwendungen für die KVdR nicht unter den Begriff der Leistung iS des § 4 Abs 2 VAHRG fallen sollten. Diese Schlußfolgerung ist nicht zwingend und mit diesem Ergebnis auch nicht im Urteil des erkennenden Senats vom 13. November 1985 (aaO) gezogen worden. Wenn, worauf das SG selbst hingewiesen hat, im Gegensatz zu den vorhergegangenen Gesetzentwürfen im Entwurf des VAHRG der Begriff der Leistung aus übertragener Rentenanwartschaft nicht mehr näher eingegrenzt worden ist, so läßt dies eher darauf schließen, daß der Zuschuß zu den Aufwendungen für die KVdR nicht mehr aus dem Begriff der Leistungen hat ausgeschlossen werden sollen oder daß jedenfalls nicht eine eigenständige Definition dieses Begriffs hat vorgenommen, sondern sie aus anderen Vorschriften hat entlehnt werden sollen. Demgemäß hat der erkennende Senat in seinem Urteil vom 13. November 1985 (BSGE 59, 132, 135 = SozR 5795 § 4 Nr 1 S 3) aus der Entstehungsgeschichte des VAHRG sowie aus Sinn und Zweck seines § 4 herleitet, daß der Gesetzgeber mit dem Begriff „Leistungen” nur diejenigen habe einbeziehen wollen, die – wie die seinerzeit in § 23 Abs 1 Nr 1 SGB I aufgeführten Leistungen – einen individualisierten Anspruch begründen. Daran ist festzuhalten.
Auf die der geschiedenen Ehefrau gezahlten Zuschüsse zu den Aufwendungen für die KVdR hat ein solcher individualisierter Anspruch bestanden. Dies ist aus den bereits genannten Gründen speziell für die Zeit vom 1. Mai 1985 bis 30. April 1987 zu entscheiden. Deswegen kann dahinstehen, welche Folgerung daraus zu ziehen ist, daß § 83e Abs 1 AVG idF des Art 3 Nr 6 des Gesetzes über die Anpassung der Renten der gesetzlichen Rentenversicherung im Jahre 1982 (BGBl I S 1205; = RAG 1982) bereits ab 1. Januar 1983 (vgl Art 20 Abs 2 Nr 4 RAG 1982) einen Zuschuß zu den Aufwendungen für die Krankenversicherung vorgesehen hat, während eine damit übereinstimmende Formulierung des § 23 Abs 1 Nr 1 SGB I erst mit der Neufassung seines Buchst e) durch Art 8 des Haushaltsbegleitgesetzes 1984 vom 22. Dezember 1983 (BGBl I S 1532; = HBeglG 1984) mit Wirkung vom 1. Januar 1984 eingeführt worden ist und bis dahin in dieser Ziffer „Zuschüsse zu den Beiträgen von Rentnern für ihre Krankenversicherung” aufgeführt waren. Jedenfalls ist in der hier maßgebenden Zeit sowohl in § 83e Abs 1 AVG als auch in § 23 Abs 1 Nr 1 Buchst e) SGB I übereinstimmend die Formulierung „Zuschuß (Zuschüsse) zu den Aufwendungen für die Krankenversicherung” enthalten gewesen. § 23 Abs 1 Nr 1 SGB I enthält eine Aufzählung der Leistungen, die nach dem Recht der gesetzlichen Rentenversicherung „in Anspruch genommen” werden können und die somit, da diese Sozialleistungen Gegenstand der sozialen Rechte sind (§ 11 SGB I) und aus ihnen wiederum nach Maßgabe der besonderen Teile des SGB Individualansprüche geltend gemacht oder hergeleitet werden können (§ 2 Abs 1 SGB I), einen „individualisierten Anspruch des Versicherten” begründen (vgl BSGE 59, 132, 135 = SozR 5795 § 4 Nr 1 S 3). Bereits dies spricht dafür, den Zuschuß zu den Aufwendungen für die KVdR als Leistung iS des § 4 Abs 2 VAHRG anzusehen.
Dafür sprechen ebenfalls und vor allem Funktion, Sinn und Bedeutung des Zuschusses. Rechtsgrundlage für seine Gewährung ist in der hier maßgeblichen Zeit (1. Mai 1985 bis 30. April 1987) § 83e AVG in seiner bis zur Änderung durch Art 7 Nr 7 des Gesetzes zur Strukturreform im Gesundheitswesen (Gesundheits-Reformgesetz -GRG) vom 20. Dezember 1988 (BGBl I S 2477) geltenden Fassung (aF) gewesen. Hiernach hat der Rentenbezieher, der (1.) nach dem Zweiten Buch der RVO oder bestimmten anderen Gesetzen pflichtversichert ist oder (2.) freiwillig nach den in Nr 1 genannten Gesetzen oder bei einem Krankenversicherungsunternehmen, das der deutschen Aufsicht unterliegt, versichert ist, zu seiner Rente einen Zuschuß zu den Aufwendungen für die Krankenversicherung erhalten (Abs 1). Der monatliche Zuschuß hat sich auf einen vom 1. Januar 1983 an absteigend gestaffelten Vomhundertsatz des monatlichen Rentenzahlbetrages ohne die darin enthaltenen Kinderzuschüsse bis zur Beitragsbemessungsgrenze der gesetzlichen Krankenversicherung belaufen und ist auf die Höhe der tatsächlichen Aufwendungen für die Krankenversicherung begrenzt worden (Abs 2 Sätze 1 und 2). Sowohl pflichtversicherte als auch freiwillig versicherte Rentner hatten die Beiträge zur Krankenversicherung allein zu tragen (§ 381 Abs 2 und 3 RVO aF). Bei pflichtversicherten Rentnern haben die Träger der Rentenversicherung bei der Zahlung der Renten die darauf entfallenden Beiträge zunächst von den Zuschüssen und, soweit sie die Zuschüsse überstiegen haben, von den Renten einbehalten und an die BfA für die Träger der Krankenversicherung zahlen müssen (§ 393a Abs 1 RVO aF). Freiwillig und privat versicherten Rentnern sind die volle Rente und der Zuschuß zu den Aufwendungen für die KVdR ausgezahlt worden; sie haben selbst die Krankenversicherungsbeiträge entrichten müssen.
Eine zusammenfassende Betrachtung dieser Regelungen widerlegt die Ansicht des Klägers, die Umstellung des Beitrages zur KVdR von einer Pauschalabführung in eine Einzelfalleistung habe lediglich zu einer anderen Berechnungsmethode geführt und nicht durch eine qualitative Änderung des Beitragszuschusses eine zusätzliche Leistung eingeführt. Dementgegen ist ab 1. Januar 1983 das System der pauschalierten Beitragszahlungen für die KVdR seitens der Träger der Rentenversicherung durch ein System der individualisierten Beitragszahlung seitens des versicherten Rentners mit Zuschußgewährung durch die Rentenversicherungsträger ersetzt worden. Seinem Rechtsgrund nach dient seither der Zuschuß des Rentenversicherungsträgers zu den Aufwendungen für die KVdR einem (partiellen) Ausgleich der den Versicherten mit der Pflicht zur Tragung der Beiträge zur KVdR treffenden finanziellen Belastung. Gläubiger des Zuschusses ist ungeachtet dessen, daß von ihm bei pflichtversicherten Rentnern anläßlich der Zahlung der Renten die darauf entfallenden Beiträge seitens des Rentenversicherungsträgers einbehalten werden, ausschließlich der Rentner persönlich. Seiner Höhe nach orientiert sich der Zuschuß zu den Aufwendungen für die KVdR an dem monatlichen Zahlbetrag der Rente bzw an den tatsächlichen Aufwendungen für die Krankenversicherung und damit an einer durch die individuellen Verhältnisse des Versicherten bestimmten Berechnungsgrundlage. Unter Würdigung dieser rechtlichen und tatsächlichen Ausgestaltung des Zuschusses muß er als eine dem Versicherten individuell zustehende und gewährte Leistung iS des § 4 Abs 2 VAHRG angesehen werden.
Dem steht nicht entgegen, daß infolge der Verweisung des § 4 Abs 2 VAHRG auf § 1254 Abs 1 Halbsatz 1 RVO und § 31 Abs 1 Halbsatz 1 AVG der sogen „Grenzbetrag” lediglich aus einem auf das Ende des Leistungsbezuges berechneten Altersruhegeld unter Außerachtlassung eines dazu eventuell gewährten Zuschusses zu den Aufwendungen für die KVdR ermittelt wird. Daraus kann weder unter systematischen Gesichtspunkten noch aus Billigkeitsgründen hergeleitet werden, daß dann der Zuschuß zu den Aufwendungen für die KVdR auch nicht zu den Leistungen iS des § 4 Abs 2 VAHRG gezählt werden dürfe. Insofern ist zunächst darauf zu verweisen, daß das BVerfG durch Urteil vom 5. Juli 1989 – 1 BvL 11/87, 1 BvR 1053/87, 556/88 – (bisher abgedruckt in NJW 1989, 1983) § 4 Abs 2 VAHRG als mit dem GG vereinbar erklärt hat. In der Begründung ist ua ausgeführt worden, der ausgleichsverpflichtete Ehegatte habe von Verfassungs wegen keinen Anspruch auf eine von den übrigen Rentenversicherungsverhältnissen völlig losgelöste Regelung seiner Versorgungsansprüche, weil anderenfalls gleichheitswidrige Ergebnisse innerhalb der Versichertengemeinschaft zu befürchten seien. Danach sei die grundsätzliche Orientierung der Härteregelung am System der Rentenversicherung ein vertretbarer sachlicher Gesichtspunkt und es von Verfassungs wegen nicht geboten gewesen, daß der Gesetzgeber eine einzelfallbezogene Härteregelung treffe. Das Urteil des BVerfG bindet ua alle Gerichte und hat darüber hinaus Gesetzeskraft (§ 31 Abs 1 und Abs 2 Sätze 1 und 2 des Gesetzes über das Bundesverfassungsgericht). Der erkennende Senat hat somit ohne die Möglichkeit einer eigenen Prüfung von der Verfassungsmäßigkeit des § 4 Abs 2 VAHRG auszugehen. Allerdings ist das BVerfG auf die Frage eines darin, daß der Zuschuß zu den Aufwendungen für die KVdR nicht bei der Errechnung des Grenzbetrages, wohl aber als Leistung iS des § 4 Abs 2 VAHRG berücksichtigt wird, möglicherweise liegenden Widerspruchs nicht eingegangen. Indes vermag der Senat einen solchen Widerspruch, der zu rechtlichen Bedenken Anlaß geben könnte, nicht zu erkennen. Die Frage, welche Leistungen aus dem im Versorgungsausgleich erworbenen Anrecht dem Ausgleichsberechtigten gewährt worden sind, entzieht sich anders als die Festsetzung des Grenzbetrages einer generalisierenden Regelung und kann angesichts der Vielfalt der Leistungen der gesetzlichen Rentenversicherung und der für ihre Gewährung in der Person des jeweiligen Versicherten zu erfüllenden Voraussetzungen sachgerecht nur nach den Verhältnissen des konkreten Einzelfalles beantwortet werden.
Soweit der Ausgleichsberechtigte nach Durchführung des Versorgungsausgleichs wegen der ihm übertragenen oder für ihn begründeten Rentenanwartschaften einen Anspruch auf Gewährung einer Rente oder auf Erhöhung einer ihm bereits aus eigenen Anwartschaften zustehenden Rente hat, werden der zu dieser Rente gezahlte Zuschuß oder der auf die Erhöhung entfallende Teil des Zuschusses zu den Aufwendungen für die KVdR auch iS des § 4 Abs 2 VAHRG „aus dem im Versorgungsausgleich erworbenen Anrecht” gewährt. Das SG hat dies mit der Erwägung verneint, daß der Zuschuß zu den Aufwendungen für die KVdR nur mittelbar aus der übertragenen Rentenanwartschaft abzuleiten und überdies von der zusätzlichen Voraussetzung der Versicherungspflicht in der gesetzlichen Krankenversicherung bzw der Berechtigung zur freiwilligen Mitgliedschaft in der KVdR abhängig sei. Dem folgt der Senat nicht. Allerdings ist der Zuschuß zu den Aufwendungen für die KVdR eine mit der Zahlung einer Rente verknüpfte akzessorische Leistung und seine Gewährung im Vergleich zu derjenigen einer Rente von zusätzlichen Voraussetzungen abhängig. Das schließt jedoch nicht aus, daß bei Erfüllung dieser zusätzlichen Voraussetzungen auch der Zuschuß zu den Aufwendungen für die KVdR „aus dem im Versorgungsausgleich erworbenen Anrecht” gewährt wird. Hierfür ist entscheidend, ob eine individualisierte Leistung der gesetzlichen Rentenversicherung bei Hinwegdenken der im Versorgungsausgleich übertragenen oder begründeten Rentenanwartschaften dem Leistungsempfänger nicht oder nicht in ihrer tatsächlichen Höhe gewährt worden wäre. Das trifft für den Zuschuß zu den Aufwendungen für die KVdR, der dem Ausgleichsberechtigten zu einer nach Grund oder Höhe auf den ihm übertragenen oder zu seinen Gunsten begründeten Rentenanwartschaften beruhenden Rente gezahlt wird, offenkundig zu.
Welche Folgerungen bezüglich des Begriffs der Leistung iS des § 4 Abs 2 VAHRG aus § 1 Abs 1 Nr 8 VersorgAusglErstVO zu ziehen sind, braucht nicht näher erörtert zu werden. Bereits aus den zuvor dargelegten Gründen ergibt sich, daß die der geschiedenen Ehefrau gezahlten Zuschüsse zu den Aufwendungen für die KVdR zu den Leistungen iS des § 4 Abs 2 VAHRG zählen. Für diesen Fall ist unter den Beteiligten nicht streitig, daß die der geschiedenen Ehefrau aus den übertragenen Rentenanwartschaften gewährten Leistungen den Grenzbetrag überschritten haben.
Der Sprungrevision der Beklagten ist damit stattzugeben.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 Abs 1 SGG.
Fundstellen