Verfahrensgang
Sächsisches LSG (Urteil vom 27.04.1994) |
Tenor
Die Revision des Klägers gegen das Urteil des Landessozialgerichts Chemnitz vom 27. April 1994 wird zurückgewiesen.
Außergerichtliche Kosten haben die Beteiligten einander auch für das Revisionsverfahren nicht zu erstatten.
Tatbestand
I
Streitig ist die Höhe der Altersversorgung des Klägers. Insbesondere ist umstritten, ob seine Rente, die er im Rahmen der Freiwilligen Zusatzrentenversicherung (FZR) der ehemaligen DDR in Höhe der zugesicherten zusätzlichen Altersversorgung der technischen Intelligenz (AVI) erhielt, zu dynamisieren ist.
Der im August 1924 geborene Kläger leistete von 1942 bis 1945 Wehrdienst und bezog von 1946 bis 1951 eine Kriegsbeschädigtenrente. Nach einer Umschulung war er zunächst als Planungssachbearbeiter, dann ab Dezember 1955 als Produktionsplaner – zuletzt als Abteilungsleiter – im VEB Energiebau in R. … tätig.
Am 1. Oktober 1968 trat der Kläger der zusätzlichen Altersversorgung der technischen Intelligenz in den volkseigenen und ihnen gleichgestellten Betrieben (Verordnung vom 17. August 1950 ≪GBl I 839≫, ZAVO-technInt) bei. Von der Deutschen Versicherungsanstalt wurde ihm am 14. November 1968 ein Versicherungsschein ausgestellt, in dem ihm eine monatliche Rente in Höhe von 60 vH des im letzten Jahr vor Eintritt des Versorgungsfalles bezogenen durchschnittlichen monatlichen Bruttogehaltes, nach Vollendung des 65. Lebensjahres bzw beim Eintritt vorzeitiger Erwerbsunfähigkeit, zugesichert wurde.
Zum 1. Januar 1975 trat der Kläger außerdem der FZR bei. Während der Zeit seiner Zugehörigkeit zur FZR entrichtete er für 152 Monate Beiträge unter Zugrundelegung seines 600,00 M monatlich übersteigenden Einkommens von durchschnittlich 1.055,00 M.
Der FDGB-Kreisvorstand Dresden (Stadt) – Verwaltung der Sozialversicherung – gewährte dem Kläger mit Bescheid vom 22. Oktober 1987 rückwirkend ab 1. Juli 1987 eine Invalidenrente aus der Sozialpflichtversicherung (SV) in Höhe von monatlich 294,00 M und eine „nach den Grundsätzen der §§ 28 und 29 der Verordnung über die freiwillige Zusatzrentenversicherung der Sozialversicherung vom 17. November 1977” (FZR-VO, GBl I 395) berechnete Zusatzinvalidenrente in Höhe von 1.185,00 M. Der Berechnung der SV-Invalidenrente waren eine versicherungspflichtige Tätigkeit von 42 Jahren und eine Zurechnungszeit von 7 Jahren, davon für Invalidenrentenbezug 5 Jahre und wegen Invalidität 2 Jahre, zugrunde gelegt worden. Neben dem so ermittelten Steigerungsbetrag von 294,00 M wurde ein Festbetrag nicht zuerkannt. Die Höhe der Zusatzrente entsprach (aufgerundet) 60 vH des in dem Zeitraum vom 1. September 1986 bis 31. August 1987 erzielten Durchschnitts-Bruttomonatsgehaltes des Klägers von 1.974,58 M.
Zum 1. Juli 1990 wurden die Rentenleistungen mit dem Gesamtbetrag von 1.549,00 DM (Invalidenaltersrente 364,00 DM und Zusatzaltersrente 1.185,00 DM) auf DM umgestellt. Außerdem wurde dem Kläger von diesem Zeitpunkt an eine Kriegsbeschädigtenrente gemäß § 7 Abs 3 des Rentenangleichungsgesetzes (RAnglG-DDR) in Höhe von 150,00 DM zugebilligt, die ab 1. Januar 1991 auf 173,00 DM erhöht wurde.
Mit einer undatierten und nicht mit einer Rechtsmittelbelehrung versehenen „Mitteilung” nach der 1. Rentenanpassungsverordnung vom 14. Dezember 1990 (1. RAV, BGBl I 2867) setzte der Gemeinsame Träger der Sozialversicherung die SV-Invalidenaltersrente des Klägers neu auf 504,00 DM fest, glich sie im Rahmen der Nachholung der zum 1. Juli 1990 erfolgten Rentenangleichung auf 624,00 DM an und paßte sie zum 1. Januar 1991 auf 718,00 DM an. Infolge der Anrechnung der Erhöhungsbeträge auf die Zusatzrente, die dann noch 831,00 DM betrug, verblieb es bei dem Gesamtzahlbetrag von 1.549,00 DM. Hiergegen wandte sich der Kläger mit Schreiben vom 11. Februar 1991 und machte geltend, aus seiner Mitgliedschaft in der FZR seit Januar 1975 sei eine – bisher nicht berücksichtigte – Zusatzrente von 218,00 DM abzuleiten; außerdem sei kein Festbetrag berücksichtigt worden.
Mit einer weiteren undatierten und nicht mit einer Rechtsmittelbelehrung versehenen „Mitteilung” paßte der Träger der Rentenversicherung – Überleitungsanstalt Sozialversicherung – die SV-Invalidenaltersrente des Klägers ab 1. Juli 1991 nach der 2. Rentenanpassungsverordnung vom 19. Juni 1991 (2. RAV, BGBl I 1300) um einen Erhöhungsbetrag von 108,00 DM auf 826,00 DM an. Da die Summe aus neuer Rente (826,00 DM) und Zusatzversorgung (831,00 DM) mit 1.657,00 DM den Betrag von 1.500,00 DM überstieg, wurde der Erhöhungsbetrag von 108,00 DM auf die Zusatzversorgung angerechnet, so daß der Gesamtzahlbetrag mit 1.549,00 DM unverändert blieb. Gleichzeitig wurde die Kriegsbeschädigtenrente auf 199,00 DM erhöht. Auch gegen diesen Bescheid legte der Kläger Widerspruch ein (Schreiben vom 7. Mai 1991) und machte geltend, seine zur FZR gezahlten Beiträge seien immer noch nicht berücksichtigt worden.
Mit Bescheid vom 28. November 1991 über die „Umwertung und Anpassung der Rente aufgrund des ab 01.01.92 geltenden neuen Rentenrechts” wertete die Beklagte die bisher gezahlte Rente (SV-Invalidenaltersrente und Zusatzversorgung) des Klägers mit Wirkung vom 1. Januar 1992 in eine einheitliche Regelaltersrente nach dem Sechsten Buch Sozialgesetzbuch (SGB VI) um. Dabei erfolgte die Rentenberechnung in einem maschinellen Verfahren. Da der so errechnete Betrag von 1.003,01 DM den der überführten Leistung unterschritt, setzte die Beklagte den monatlichen Zahlbetrag (nach Abzug des Beitragsanteils zur Krankenversicherung der Rentner ≪KVdR≫) auf 1.549,04 DM fest. Die bisher gezahlte Kriegsbeschädigtenrente in Höhe von 199,00 DM wurde als Abschlag auf die Versorgungsbezüge nach dem Bundesversorgungsgesetz (BVG) weitergezahlt.
Mit Schreiben vom 19. Dezember 1991 legte der Kläger auch gegen den Bescheid vom 28. November 1991 Widerspruch ein und trug zur Begründung vor: Zu den angerechneten 42 Jahren versicherungspflichtiger Tätigkeit müßten noch 5 Jahre für die Zeit von Oktober 1946 bis September 1951 hinzugerechnet werden, in der er als Kriegsinvalide kein Arbeitsverhältnis habe eingehen können. Außerdem habe er von Januar 1975 bis zu seiner Invalidisierung zum 1. September 1987 Beiträge zur FZR gezahlt, die im Bescheid nicht aufgeführt seien.
Mit Widerspruchsbescheid vom 18. Mai 1992 wurde der Widerspruch mit der Begründung zurückgewiesen, der Rentenanspruch des Klägers als Anspruchsberechtigten einer Zusatzversorgung in Höhe der zugesicherten AVI richte sich nach § 23 RAnglG-DDR. § 6 1. RAV und § 8 2. RAV seien zu Recht und zutreffend angewandt worden. Die zusätzliche Gewährung einer FZR-Rente sei nicht möglich, weil nach § 28 Abs 1 Satz 1 Buchst b FZR-VO nur Anspruch auf die höhere Leistung bestehe.
Mit seiner am 17. Juni 1992 erhobenen Klage hat der Kläger seinen Anspruch auf Gewährung von Rentenleistungen ab 1. Juli 1990 „unter Berücksichtigung der SV und der Beitragszahlungen zur FZR” geltend gemacht. Während des erstinstanzlichen Verfahrens hat die Beklagte die bisher gezahlte Rente mit Bescheid vom 26. November 1992 ab 1. Juli 1992 auf 1.549,86 DM, den auszuzahlenden Gesamtbetrag nach Hinzufügung der Abschlagszahlung auf die Versorgungsbezüge auf 1.748,86 DM neu festgesetzt.
Das Sozialgericht Dresden (SG) hat die Klage abgewiesen (Urteil vom 10. Februar 1993). Zur Begründung hat es ausgeführt, die seit 1. Juli 1990 ergangenen Bescheide unter Einschluß des gemäß § 96 des Sozialgerichtsgesetzes (SGG) Verfahrensgegenstand gewordenen Bescheides vom 26. November 1992 seien nicht zu beanstanden, weil dem Kläger ein Anspruch auf Einbeziehung seiner Beiträge zur FZR in dem von ihm begehrten Umfang nicht zustehe. Aus diesen Beiträgen folge kein eigenständiger Anspruch, sie seien vielmehr in der zusätzlichen AVI-Rente aufgegangen. Die bisherigen Rentenleistungen des Klägers seien deshalb zu Recht im Rahmen der Rentenanpassungen im Jahre 1991 abgeschmolzen und sodann nach Maßgabe des § 307b SGB VI (und nicht nach § 307a SGB VI) behandelt worden.
Das Landessozialgericht Chemnitz (LSG) hat die Berufung des Klägers zurückgewiesen. Das Berufungsurteil vom 27. April 1994 ist im wesentlichen auf folgende Erwägungen gestützt: Die angefochtenen Bescheide seien rechtmäßig. Der Bescheid, mit dem die Rente ab 1. Juli 1990 in Höhe von (insgesamt) 1.549,00 DM weitergezahlt worden sei, beruhe auf § 23 RAnglG-DDR. Die aufgrund der Versorgungszusage und des Beitritts zur FZR gewährte Zusatzversorgung nach § 28 FZR-VO stelle nämlich eine „zusätzliche Versorgung” iS des § 23 RAnglG-DDR und keine Zusatzrente iS der §§ 1, 2 RAnglG-DDR dar. Art 20 Abs 2 des Staatsvertrages über die Bildung einer Währungs-, Wirtschafts- und Sozialunion vom 18. Mai 1990 (StVtr) habe die DDR zur Schaffung eines ausschließlich lohn- und beitragsbezogenen Rentenversicherungssystems verpflichtet. Wie sich aus §§ 1, 10, 24, 25 RAnglG-DDR ergebe, sollten daher nur noch die SV und die beitragsabhängige FZR fortgeführt, die nicht lohn- und beitragsbezogenen Zusatzversorgungssysteme hingegen geschlossen und nach den Grundsätzen der FZR in die Rentenversicherung überführt werden.
Auch Versorgungen nach § 28 FZR-VO seien in diesem Sinne zusätzliche Versorgungen. Denn sie seien weder von der Höhe noch von der Dauer der Beitragszahlung abhängig gewesen, sondern lediglich vom zuletzt erzielten Arbeitsentgelt; durch § 28 Abs 2 FZR-VO seien sie bei der Berechnung vollkommen der AVI gleichgestellt worden. Da dem Recht der DDR die Rentendynamisierung in diesem Bereich fremd gewesen sei, mache die Berechnung den einzigen Aspekt der Rentenleistung aus. Aus dem Wortlaut der Vorschrift allein könnten keine Rückschlüsse auf die Rechtsnatur der Leistung gezogen werden. Entscheidend sei vielmehr, in welchem Maße der DDR-Gesetzgeber die FZR (AVI) der AVI gleichgestellt habe. Auch andere Vorschriften der ehemaligen DDR (ua § 52 der Rentenverordnung ≪RentV-DDR≫, § 17 der Anordnung über die zusätzliche Versorgung der künstlerisch Beschäftigten in Theatern, Orchestern und staatlichen Ensembles vom 3. September 1985) behandelten die AVI sowie die darauf verweisenden Zusatzversorgungssysteme und die FZR (AVI) gleich. Diese überwiegend nach Einführung der FZR-VO errichteten Versorgungssysteme widerlegten das Argument, die Gleichstellung von AVI und FZR (AVI) bei der Berechnung der Rentenleistungen sei lediglich aus Gründen des Zahlbetragbestandsschutzes geschehen. Die Bezeichnung der Leistung als „Zusatzrente” und die Bestimmung, diese werde „anstelle” der AVI gewährt, könne bereits deshalb nicht als Argument dienen, weil für den DDR-Gesetzgeber bei der Einführung der FZR (AVI) im Februar 1971 diese Frage der unterschiedlichen Behandlung von „Zusatzrenten” und „Zusatzversorgungen” ohne Belang gewesen sei. Daß die FZR (AVI) Zusatzversorgung iS von § 22 ff RAnglG-DDR sei, ergebe sich schließlich aus §§ 24, 25 RAnglG-DDR. Wenn § 24 Abs 1 Nr 2 RAnglG-DDR von „Beitragszahlungen zur FZR” spreche, seien damit die auf einer Versorgungszusage beruhenden Systeme und damit neben anderen auch die FZR (AVI) gemeint. Die Zusatzversorgungssysteme seien nach § 22 RAnglG-DDR und die „echte” FZR sei nach § 10 Abs 2 RAnglG-DDR geschlossen worden. Dementsprechend habe auch die Verwaltung der ehemaligen DDR die FZR (AVI)- und die AVI-Renten über den 30. Juni 1990 hinaus gleich behandelt, indem sie beide in unverminderter Höhe weitergezahlt habe. Diese Gleichbehandlung führe nicht zu Ungerechtigkeiten, weil der Beitritt zur AVI eine wesentliche Verbesserung der sozialen Sicherheit bedeutet habe. Auch der Bundesgesetzgeber habe die FZR (AVI)-Renten den Zusatzversorgungen zugeordnet (vgl § 2 Abs 3 des Anspruchs- und Anwartschaftsüberführungsgesetzes ≪AAÜG≫). Aus § 24 RAnglG-DDR könne der Kläger keine höheren Rentenansprüche herleiten, weil diese Vorschrift lediglich ein Programm festgelegt habe, das vor dem 3. Oktober 1990 nicht mehr zur Ausführung gelangt und vom Einigungsvertrag (EinigVtr) nur in veränderter Form übernommen worden sei.
Die Beklagte habe auch (rechnerisch richtig) die dem Kläger ab 1. Januar 1992 zustehende Leistung zu Recht unter Zugrundelegung des § 307b SGB VI bestimmt. Denn der Kläger habe am 31. Dezember 1991 Anspruch auf eine nach dem AAÜG überführte Rente des Beitrittsgebiets gehabt. Es sei auch nicht zu beanstanden, daß bei der Berechnung der Entgeltpunkte (Ost) lediglich 42 Arbeitsjahre zugrunde gelegt worden seien. Zwar weise der Rentenbescheid nach dem früheren Recht der DDR 49 Arbeitsjahre auf, doch sei in diesen 49 Jahren eine Zurechnungszeit von 7 Jahren enthalten. Nach neuem Rentenrecht seien jedoch nur Zurechnungsjahre bis zur Vollendung des 55. Lebensjahres des Versicherten zu berücksichtigen; dies sei bei dem Kläger aber bereits vor Beginn des Kriegsinvalidenrentenbezuges der Fall gewesen.
Mit seiner vom LSG zugelassenen Revision trägt der Kläger vor: Die sich aus der 1. RAV ergebende Erhöhung der SV-Rente sei nicht auf den bisherigen Zahlbetrag aus der Zusatzversorgung anzurechnen; der Anwendung des § 6 Abs 2 und 3 1. RAV stehe seine Mitgliedschaft und Beitragszahlung in der FZR entgegen. Seinen ursprünglichen Anspruch auf Zusatzversorgung aus der AVI habe er zugunsten eines freiwillig durch Beitragsentrichtung erworbenen Anspruchs auf Zusatzrente aus der FZR eingebüßt. Lediglich die Höhe der freiwilligen Zusatzrente habe sich bei ihrer erstmaligen Gewährung nach der Höhe der ursprünglich zugesicherten AVI gerichtet. Die betreffenden Regelungen des Rechts der DDR seien durch den Gesetzgeber des Renten-Überleitungsgesetzes (RÜG) offensichtlich nicht in ihrer Besonderheit erkannt worden; erst die Veröffentlichung von Kärcher (DAngVers 1993, 97) habe insoweit Klarheit gebracht. Nach 1961 seien die Beschäftigten mit Zusagen der (1950 als beitragsfreie Altersversorgung geschaffenen) AVI bereits Jahre vor Inkrafttreten der FZR-VO massiv bedrängt worden, der FZR beizutreten. Dadurch hätten zusätzliche Beiträge für die Rentenversicherung gewonnen und die aus staatlichen Mitteln finanzierte Versicherung entlastet werden sollen. Gemäß der erst 1977 nach seinem Beitritt zur FZR geschaffenen Regelung des § 28 FZR-VO habe auch das ursprüngliche Stammrecht aus der Zusatzversorgung untergehen, die ursprünglich beitragsfreie Zusage also durch Beiträge „erdient” werden sollen. Wäre der Anspruch aus der AVI nicht erloschen, hätte es der Gleichstellungsbestimmung des § 28 Abs 2 FZR-VO nicht bedurft. Hierfür spreche auch § 17 der Ersten Durchführungsbestimmung zur FZR-VO, wonach der Versicherungsschein der in § 28 Abs 1 Satz 1 Buchst b FZR-VO genannten Werktätigen mit dem Vermerk zu versehen gewesen sei, durch die Zugehörigkeit zur FZR werde anstelle der zusätzlichen AVI eine Zusatzrente mindestens in Höhe der zum Zeitpunkt des Eintritts des Rentenfalls zugesicherten AVI gezahlt, wenn die geforderten Voraussetzungen gegeben seien.
Selbst wenn man bei der FZR (AVI) von einer Mischform aus Elementen einer Zusatzversorgung und einer Zusatzrente ausginge, so überwögen die Elemente einer Zusatzrente. Entscheidend komme es auf die Anwendung der materiellen Wertungskriterien des Rechts der ehemaligen DDR an. Danach sei die AVI-Zusage in eine FZR umgewandelt worden. Der zum Zeitpunkt der Verabschiedung des RAnglG-DDR bereits demokratisch legitimierte Gesetzgeber der DDR habe diese Zusatzrenten als echte Zusatzrenten und nicht als Zusatzversorgungen eingestuft. Es komme hinzu, daß für die Zusatzrenten – ebenso wie für die übrigen SV-Renten – der FDGB (und nicht die Deutsche Versicherungsanstalt) zuständig gewesen sei. Entgegen der Auffassung des LSG seien also unter „Zusatzversorgung” iS der §§ 23, 24 RAnglG-DDR nur die besonderen Versorgungssysteme zu verstehen, nicht jedoch die Zusatzrenten nach § 28 FZR-VO. Seine Gleichbehandlung mit allen anderen Empfängern von Zusatzversorgungen in der ehemaligen DDR verletze Art 3 Abs 1 des Grundgesetzes (GG). Da er allein aufgrund seiner fachlichen Qualifikation die Stellung eines Abteilungsleiters erlangt habe, könne er nicht mit Personen, die das politische System der DDR aktiv unterstützt hätten und nur deshalb in führende Positionen gelangt seien, in einen Topf geworfen werden.
Soweit bei der Rentenberechnung für die Zeit ab 1. Januar 1992 das AAÜG angewandt worden sei, bestünden verfassungsrechtliche Bedenken hinsichtlich der gemäß § 6 Abs 1 iVm Anlage 3 AAÜG vorgenommenen Begrenzung seines zu berücksichtigenden Arbeitsentgelts; diese Regelungen seien wegen Verstoßes gegen Art 3 und 14 GG verfassungswidrig.
Der Kläger beantragt,
- die Urteile des SG Dresden vom 10. Februar 1993 und des LSG Chemnitz vom 27. April 1994 aufzuheben, die undatierten Rentenanpassungsbescheide zum 1. Januar und 1. Juli 1991, den Umwertungsbescheid vom 28. November 1991 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 18. Mai 1992 und den Rentenbescheid vom 26. November 1992 abzuändern und
- die Beklagte zu verurteilen, die Altersrente aus der Sozialversicherung und der freiwilligen Zusatzrentenversicherung für die Zeit vom 1. Juli 1990 bis zum 31. Dezember 1990 neu zu berechnen, nach § 2 Abs 1 RAnglG-DDR anzugleichen und ohne Anrechnung auf die Zusatzversorgung nach § 2 1. RAV und § 4 2. RAV iVm § 19 RAnglG-DDR zu erhöhen sowie die angepaßte und erhöhte Rente ab 1. Januar 1992 nach § 307b SGB VI neu zu berechnen und zusätzlich zur ungekürzten Zusatzversorgungsrente unter Anrechnung bereits erbrachter Leistungen zu zahlen.
Die Beklagte beantragt,
die Revision zurückzuweisen.
Sie hält das angefochten Urteil für zutreffend und trägt ergänzend vor: Es sei erklärtes Ziel in der DDR gewesen, daß die leitenden Funktionäre, denen eine AVI-Zusatzversorgung zugesagt gewesen sei und die ihren Beitrag zur FZR kaum in voller Höhe geleistet hätten, wegen der Vorbildwirkung in die FZR eintreten sollten. Hierdurch habe eine Entlastung des Staates bei der Rentenzahlung bewirkt werden sollen. Durch die Verschlüsselung der Datensätze des Rentenbestandes aus dem Rechenzentrum in L. … werde deutlich, daß es auch in der DDR nicht auf die konkrete Zahl der zur FZR geleisteten Beiträge und deren Höhe angekommen sei, denn die zugesicherte Versorgung habe durch die Zahlung der freiwilligen Beiträge nicht erreicht werden können.
Auf Anfrage hat die Beklagte mitgeteilt (Schreiben vom 23. Mai 1996), die aufgrund der zur FZR erfolgten Beitragszahlung und Zugehörigkeit zur FZR nach § 20 FZR-VO errechnete Zusatzrente des Klägers hätte monatlich 408,00 DM betragen.
Die Beklagte hat während des anhängigen Revisionsverfahrens mit Bescheid vom 15. Februar 1996 die bisherige Regelaltersrente des Klägers ab 1. Juli 1990 neu festgestellt.
Entscheidungsgründe
II
Die zulässige Revision des Klägers ist nicht begründet. Die Vorinstanzen haben es zu Recht abgelehnt, dem Kläger eine höhere als die ihm bereits durch die angefochtenen Bescheide zuerkannte Altersversorgung zuzusprechen.
Streitig ist die Höhe des Gesamtanspruchs des Klägers auf Altersversorgung ab 1. Juli 1990, soweit sie durch die Gegenstand des Verfahrens gewordenen Bescheide übergangsrechtlich geregelt worden ist. Dies sind zunächst die undatierten Anpassungsmitteilungen nach der 1. und 2. RAV, bei denen es sich um Verwaltungsakte handelt (vgl BSGE 75, 291, 295 = SozR 3-1300 § 50 Nr 17 mwN), sowie der Umwertungsbescheid vom 28. November 1991 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 18. Mai 1992. Einzubeziehen sind ferner die gemäß § 96 SGG Gegenstand des erstinstanzlichen Verfahrens gewordenen Rentenanpassungsbescheide zum 1. Juli 1992 bzw 1. Januar 1993 sowie die weiteren während des Berufungsverfahrens ergangenen Anpassungsbescheide und der Neuberechnungsbescheid vom 26. November 1992 (§ 153 Abs 1 SGG iVm § 96 SGG). Der während des Revisionsverfahrens ergangene Bescheid vom 15. Februar 1996 unterliegt hingegen nicht der revisionsgerichtlichen Überprüfung, weil der Kläger durch diesen neuen Verwaltungsakt weder klaglos gestellt noch dem Klagebegehren durch die Entscheidung des erkennenden Senats in vollem Umfang genügt wird; er gilt als mit der Klage bei dem SG angefochten (§ 171 Abs 2 SGG).
Der Kläger hat gegen die Beklagte für die Zeit ab 1. Juli 1990 keinen Anspruch auf eine höhere Altersversorgung, als ihm in den streitigen Bescheiden zuerkannt worden ist. Insbesondere kann er nicht die Dynamisierung des Gesamtzahlbetrages verlangen. Denn hierfür gibt es keine Anspruchsgrundlage. Ein solcher Anspruch ist dem Kläger nicht durch bindenden Bescheid zuerkannt worden; die vor Wirksamwerden des Beitritts ergangenen Bewilligungsbescheide der DDR-Behörden sind zwar gemäß Art 19 Satz 1 EinigVtr wirksam geblieben, erkennen dem Kläger jedoch keine höhere Rente zu.
Die Bescheide nach der 1. und 2. RAV, mit denen die Altersversorgung des Klägers für die Zeit vom 1. Juli 1990 bis zum 31. Dezember 1991 festgesetzt worden ist, haben diese Leistungen als Gesamtzahlbetrag fortgeschrieben. Diese beiden Bescheide, der zum 1. Januar 1992 ergangene Umwertungsbescheid und die zwischenzeitlich ergangenen weiteren Anpassungsbescheide sind rechtmäßig. Die Beklagte bzw ihre Rechtsvorgängerinnen haben insoweit zutreffend das für Zusatzversorgungsberechtigte maßgebliche Übergangsrecht (§ 6 1. RAV, § 8 2. RAV und § 307b Abs 5 SGB VI) angewandt.
Es kann hier offenbleiben, ob für Bescheide, welche SV-Rente und Zusatzrente nach § 28 FZR-VO betreffen, ab 1. Januar 1991 § 48 des Zehnten Buches Sozialgesetzbuch direkt oder entsprechend Anwendung findet; das Inkrafttreten der 1. RAV und der weiteren Anpassungsvorschriften stellte jedenfalls eine wesentliche Änderung der rechtlichen Verhältnisse dar, die zur entsprechenden Aufhebung bzw Abänderung der vorliegenden Rentenbescheide berechtigte (vgl Senatsurteil SozR 3-8560 § 25 Nr 2).
Der Bescheid nach der 1. RAV entspricht § 6 dieser Rechtsverordnung. Danach werden Renten, die wegen Bezuges einer Zusatzversorgung nach § 23 Abs 1 RAnglG-DDR nicht anzugleichen waren, nach den für Arbeitnehmer ohne Zusatzversorgung geltenden Bestimmungen der RentV-DDR festgesetzt und nach den Bestimmungen des ersten und zweiten Abschnitts des RAnglG-DDR angeglichen. Ein sich aufgrund der Angleichung ergebender Erhöhungsbetrag für Bezugszeiten vor dem 1. Januar 1991 wird nur insoweit nachgezahlt, als er den Betrag einer gleichartigen zusätzlichen Versorgung übersteigt (Abs 2 aaO). Nach Abs 3 aaO werden ab 1. Januar 1991 gleichartige zusätzliche Versorgungen nur insoweit gezahlt, als sie die sich nach Angleichung (Abs 1 aaO) und nach Anpassung der SV-Rente (§ 2 1. RAV) ergebenden Erhöhungsbeträge übersteigen.
Diese Vorschrift (und nicht lediglich die sonst zu einem höheren Gesamtbetrag führenden §§ 1, 2 1. RAV) ist hier zu Recht angewandt worden. Insbesondere bezog der Kläger neben der SV-Rente eine Zusatzversorgung iS des § 23 Abs 1 RAnglG-DDR. Denn seine FZR (AVI)-Rente stellt jedenfalls nach dem hier maßgeblichen Bundesrecht eine aus der Zusatzversorgung abgeleitete Rechtsposition dar und ist damit selbst als Zusatzversorgung iS des § 6 1. RAV zu qualifizieren. Deshalb kommt es auch nicht auf die Bezeichnung als Zusatzrente in den Vorschriften des DDR-Rechts, insbesondere § 28 FZR-VO, oder in den die Leistung gewährenden Bescheiden an (ebenso Estelmann, DAngVers 1993, 278, 281). In § 23 Abs 1 RAnglG-DDR, auf den § 6 1. RAV Bezug nimmt, wird der Begriff der „Zusatzversorgung” allerdings nicht verwandt. Es wird von „zusätzlichen Versorgungen” gesprochen, denen „Renten” (aus der SV und FZR) gegenübergestellt werden. Aus dem systematischen Zusammenhang der einschlägigen Vorschriften des RAnglG-DDR ist indes zu entnehmen, welche neben der SV-Rente gewährten weiteren gleichartigen „zusätzlichen Versorgungen” (dh Alters-, Invaliden- oder Hinterbliebenenversorgungen) hier erfaßt werden sollten. Denn § 23 Abs 1 RAnglG-DDR sollte die Behandlung der bereits festgesetzten Ansprüche auf zusätzliche Versorgungen für die Zeit bis zu der gemäß § 22 Abs 3 RAnglG-DDR angeordneten Überführung in die Rentenversicherung regeln, die nach § 24 Abs 1 Satz 1 RAnglG-DDR im zweiten Halbjahr 1990 erfolgen sollte.
Nach dem ursprünglichen Überführungsprogramm des RAnglG-DDR (§§ 24, 25) sollten auf der Grundlage des der Beitragszahlung zur FZR oder zu einem zusätzlichen Versorgungssystem zugrundeliegenden Einkommens anstelle der bisherigen Zusatzversorgungen Zusatzrenten nach der FZR-VO festgesetzt werden. Bei einem Anspruch auf zusätzliche Versorgung ohne Verpflichtung zur Beitragszahlung in das Versorgungssystem sollte eine dem Einkommen entsprechende Beitragszahlung fingiert werden. Die Ansprüche, deren Umfang nicht ausschließlich von der Dauer und der Höhe der in die FZR entrichteten Beiträge abhing, sondern einer besonderen Versorgungszusage entsprechend an dem in einem bestimmten Zeitraum erzielten Durchschnittslohn orientiert waren, wurden als zu überführende zusätzliche Versorgungen angesehen (vgl Estelmann, DAngVers 1993, 278, 281). Ausschließlich beitragsbezogene, gemäß § 20 FZR-VO festgesetzte FZR-Renten waren danach hingegen nicht zu überführen.
Bei dem Anspruch nach § 28 FZR-VO auf Zusatzrente in Höhe der zugesicherten AVI handelt es sich um eine zusätzliche Versorgung iS des § 23 Abs 1 RAnglG-DDR und damit auch um eine Zusatzversorgung iS des § 6 der 1. RAV, weil der Umfang des Anspruchs auf eine Zusatzrente in Höhe der zugesicherten AVI nach § 28 FZR-VO von der Höhe und der Dauer der tatsächlich in die FZR entrichteten Beiträge unabhängig ist. Dieser bestimmt sich vielmehr allein nach der Versorgungszusage sowie den maßgeblichen leistungsrechtlichen Vorschriften des Versorgungssystems der AVI und ist am durchschnittlichen monatlichen Bruttogehalt im letzten Jahr vor Eintritt des Versorgungsfalls orientiert, wobei es unerheblich ist, wie lange die Mitgliedschaft in der FZR bestand.
Etwas anderes ergibt sich auch nicht aus der dem – durch das Gesetz zum EinigVtr (EinigVtrG) in Bundesrecht transformiertem – EinigVtr zu entnehmenden Unterscheidung von Zusatzversorgungen und Renten aus der SV und FZR der ehemaligen DDR. Nach Art 9 Abs 2 EinigVtr iVm der Anl II Kap VIII F III Nr 8 galt das RAnglG-DDR grundsätzlich über das Wirksamwerden des Beitritts der DDR zur Bundesrepublik Deutschland am 3. Oktober 1990 hinaus mit bestimmten – hier nicht einschlägigen – Maßgaben fort und ist nach Art 41 iVm Art 42 RÜG erst zum 31. Dezember 1991 außer Kraft getreten. Die Anordnung der Fortgeltung des RAnglG-DDR findet als allgemeine Regel dann partiell keine Anwendung, wenn sich im EinigVtr eine spezielle, abweichende Regelung findet. Eine solche Regelung geht der allgemeinen Regelung vor und verdrängt die zu ihr im Widerspruch stehenden Normen (so zur Frage der Verdrängung des § 26 RAnglG-DDR der 4. Senat im Urteil vom 15. Dezember 1994 ≪BSGE 75, 262, 272 = SozR 3-8560 § 26 Nr 2≫, Senatsurteile vom 9. August 1995 ≪SozR 3-1300 § 24 Nr 11≫ und vom 8. Februar 1996 ≪SozR 3-8560 § 25 Nr 2≫).
Die rentenrechtlichen Regelungen des EinigVtr finden darüber hinaus auch rückwirkend für die Zeit ab 1. Juli 1990, dem Zeitpunkt des Inkrafttretens des RAnglG-DDR, Anwendung. Denn es ist der DDR in der kurzen Zeitspanne zwischen dem Inkrafttreten des RAnglG-DDR und dem Wirksamwerden des Beitritts am 3. Oktober 1990 nicht mehr gelungen, das von ihr aufgestellte Programm zur Schaffung eines dem westdeutschen Rentenversicherungsrecht im wesentlichen gleichartigen Rentenrechts durchzusetzen (BSGE 76, 257, 262 = SozR 3-8120 Kap VIII H III Nr 9 Nr 3; SozR 3-8120 Kap VIII H III Nr 9 Nr 2). Die insoweit maßgebliche Regelung in der Anl II Kap VIII H III Nr 9 (EinigVtr Nr 9) Buchst b hält an dem bereits dem RAnglG-DDR zu entnehmenden Grundsatz fest, Ansprüche dann als Zusatzversorgungen zu behandeln und zu überführen, wenn maßgeblich für deren Höhe die Versorgungszusage ist und sich der Anspruchsumfang nicht ausschließlich aus individuellen Beiträgen zur Sozialpflichtversicherung und zur FZR ergibt. Insofern bleibt der Regelungsinhalt des § 23 Abs 1 RAnglG-DDR unverändert, wenn auch im übrigen das Überführungskonzept des RAnglG-DDR für die Ansprüche und Anwartschaften aus Zusatzversorgungssystemen durch EinigVtr Nr 9 eine entscheidende Abänderung erfahren hat, durch die eine Anwendbarkeit der §§ 24, 25 RAnglG-DDR als Überführungsregeln endgültig ausgeschlossen ist (vgl BSG SozR 3-8120 Kap VIII H III Nr 9 Nr 2; Senatsurteil vom 8. Februar 1996 ≪SozR 3-8560 § 25 Nr 2). Damit sind diese Normen als Anspruchsgrundlage für die Festsetzung eines höheren Gesamtzahlbetrages ausgeschlossen.
Bedenken gegen die rechnerische Umsetzung der in § 6 der 1. RAV enthaltenen Regelungen hat der Kläger im Revisionsverfahren nicht (mehr) vorgetragen. Fehler zum Nachteil des Klägers sind auch nicht ersichtlich. Ebenfalls nicht zu beanstanden ist der angefochtene Bescheid nach der 2. RAV. Die SV-Rente des Klägers ist, wie in § 4 2. RAV vorgesehen, zum 1. Juli 1991 um 15 % erhöht worden. Unter (nach den obigen Ausführungen zur Qualifizierung der FZR ≪AVI≫-Rente) zutreffender Anwendung des für Renten mit Zusatzversorgung geltenden § 8 2. RAV ist der Erhöhungsbetrag wegen Überschreitung des Grenzbetrages von 1.500,00 DM monatlich (Abs 1 iVm 2 aaO) auf die Zusatzrente angerechnet worden.
Die Anwendung der Regelungen der 1. und 2. RAV für den Zeitraum vom 1. Juli 1990 bis zum 31. Dezember 1991 begegnet keinen durchgreifenden verfassungsrechtlichen Bedenken (vgl Urteil des 4. Senats vom 14. Juni 1995 ≪BSGE 76, 136 = SozR 3-8120 Kap VIII H III Nr 9 Nr 1≫, Senatsurteil vom 8. Februar 1996 ≪SozR 3-8560 § 25 Nr 2). Die beiden Rechtsverordnungen beruhen auf einer Ermächtigungsgrundlage (EinigVtr Anl II Kap VIII F III Nr 8 Buchst d), deren Inhalt, Zweck und Ausmaß hinreichend bestimmt iS des Art 80 GG sind.
Die hier einschlägigen Regelungen (§ 6 1. RAV und § 8 2. RAV) verstoßen insbesondere nicht gegen den allgemeinen Gleichheitssatz des Art 3 Abs 1 GG. Eine verfassungswidrige Ungleichbehandlung ist nicht darin zu sehen, daß die Erhöhung der SV-Rente bei Beziehern einer Zusatzrente in Höhe der zugesicherten AVI zu einer entsprechenden Kürzung der Rente aus der Zusatzversorgung führt, wobei der geschützte Zahlbetrag unverändert bleibt (§ 6 1. RAV und § 8 2. RAV), während bei Beziehern einer beitragsbezogenen „reinen”) Rente aus der FZR sowohl diese als auch die SV-Rente angepaßt werden (§§ 1, 2 der 1. und §§ 1, 4 der 2. RAV). Diese Ungleichbehandlung gilt nur für eine Übergangszeit bis zur endgültigen Berechnung der Rente nach dem SGB VI und beruht auf sachgerechten Differenzierungskriterien (vgl BSGE 76, 257, 266 = SozR 3-8120 Kap VIII H III Nr 9 Nr 3; SozR 3-8120 Kap VIII H III Nr 9 Nr 2). Während nämlich bei der beitragsbezogenen FZR-Rente immer auf Daten über die erzielten Arbeitsentgelte und Beitragszahlungen zurückgegriffen werden konnte, wurden bei FZR-Versicherten, denen eine Versorgungszusage aus der AVI erteilt worden war, in vielen Fällen keine entsprechenden Konten bei der Verwaltung der Sozialversicherung geführt. Dies rechtfertigt zumindest in der Übergangszeit eine unterschiedliche Behandlung der Fälle nach typisierenden Merkmalen, dh der Zubilligung einer Zusatzrente in Höhe der zugesagten AVI einerseits und der Gewährung einer „reinen” FZR-Rente andererseits.
Der vor allem in der Literatur (zB Kärcher, DAngVers 1993, 97, 103) vertretenen Auffassung, die Bezieher einer Zusatzrente nach § 28 FZR-VO seien – auch aus verfassungsrechtlichen Gründen – im Rahmen einer Vergleichsberechnung von Anfang an fiktiv so zu behandeln, als hätten sie ausschließlich der Sozialpflichtversicherung und der FZR, niemals aber dem Sonderversorgungssystem der AVI angehört, kann nicht gefolgt werden. Danach müßte für die fiktive Berechnung zunächst die SV-Rente neu berechnet werden; denn bei Bestehen eines Anspruchs auf eine Zusatzrente nach § 28 FZR-VO wurde die SV-Rente gemäß § 28 Abs 2 FZR-VO wie bei den Empfängern einer zusätzlichen AVI berechnet. Dies bedeutet, daß die SV-Rente nur in Höhe des Steigerungsbetrages (§ 52 RentV-DDR) bzw ab 1. Dezember 1989 mit einem niedrigeren Festbetrag neben dem Steigerungsbetrag (vgl §§ 19, 20 4. RentV-DDR) gezahlt wurde. Es wäre somit der Festbetrag für die Rentenbezieher ohne Zusatzrente in Ansatz zu bringen. Weiter wäre eine nach den Grundsätzen des § 20 FZR-VO berechnete, beitragsabhängige FZR-Rente zu ermitteln und dann nach den Vorschriften des RAnglG-DDR für die SV- und FZR-Renten anzugleichen sowie den entsprechenden Bestimmungen der Rentenanpassungsverordnungen anzupassen. Die so ermittelte Vergleichsrente wäre nach dieser Auffassung als SV- und FZR-Rente zu zahlen, wenn sie höher wäre als die Zusatzrente nach § 28 FZR-VO zuzüglich der SV-Rente ohne Festbetrag.
Es erscheint bereits zweifelhaft, ob eine solche Verfahrensweise im Rahmen einer verfassungskonformen Auslegung aus den Normen des DDR-Rechts (§ 28 FZR-VO, § 23 RAnglG-DDR) abgeleitet werden könnte (vgl Estelmann, DAngVers 1993, 278, 284). Jedenfalls ist eine derartige Vergleichsberechnung für den Zeitraum der rentenrechtlichen Übergangsperiode verfassungsrechtlich nicht geboten. Abgesehen von den Schwierigkeiten bei der Datenermittlung und vom Umfang der notwendigen Vergleichsberechnung, die der praktischen Umsetzung dieser Auffassung bei den in dieser Zeit ohnehin stark belasteten Rentenversicherungsträgern entgegenstehen, spricht gegen einen „automatischen Günstigkeitsvergleich” in der Überführungsphase auch der Umstand, daß sich hier noch nicht übersehen läßt, welche rentenrechtlichen Faktoren und Rentenberechnungsarten sich bei der endgültigen Rentenberechnung schließlich für den Versicherten als günstiger erweisen. Außerdem stellt sich bei der Vergleichsberechnung das Problem, ob und in welcher Form die bei den Zeiten der Zusatzversorgung vorgesehenen Verdienstbegrenzungen (zB § 6 Abs 1 AAÜG) zu berücksichtigen sind.
Verfassungsrechtliche Bedenken könnten allerdings dann begründet sein, wenn sich bei der endgültigen Rentenberechnung ergäbe, daß der Kläger als Bezieher einer FZR (AVI)-Rente erheblich schlechter gestellt wäre als ein Rentner, der in gleichem Umfange Beiträge zur FZR gezahlt, aber nicht der AVI angehört hat. Die sich aus der Überlagerung der FZR durch die AVI-Zusage im Einzelfall ergebenden rentenrechtlichen Nachteile von FZR (AVI)-Rentnern gegenüber FZR-Rentnern ohne AVI-Zusage können nur für die Phase der „vorläufigen” Rentenberechnung ohne weiteres verfassungsrechtlich hingenommen werden. Im Hinblick auf das Gebot der Gleichbehandlung im wesentlichen gleich gelagerter Sachverhalte (Art 3 Abs 1 GG) erscheint es jedoch bedenklich, die aus einer „reinen” FZR-Mitgliedschaft folgenden rentenrechtlichen Vorteile den Beziehern von FZR (AVI)-Renten bei gleicher monatlicher Beitragsleistung und gleich langer Mitgliedschaft in der FZR auf Dauer vollständig vorzuenthalten. Dies wäre insbesondere im Hinblick auf die für Rentenneuzugänge ab 1. Januar 1992 in § 319b SGB VI vorgesehene Vergleichsberechnung kaum zu rechtfertigen.
Der Umwertungs- und Anpassungsbescheid vom 28. November 1991 und die im Anschluß daran ergangenen Anpassungsbescheide sind, soweit sie Verfahrensgegenstand geworden sind, nicht zu beanstanden. SV-Rente und FZR (AVI)-Rente des Klägers sind damit zum 1. Januar 1992 gemäß § 307b Abs 5 SGB VI in eine einheitliche Regelaltersrente nach dem SGB VI umgewertet und angepaßt worden. Diese Neuberechnung war gemäß § 307b Abs 1 SGB VI vorzunehmen, weil der Kläger am 31. Dezember 1991 Anspruch auf eine nach dem AAÜG überführte Rente des Beitrittsgebiets, nämlich die FZR (AVI)-Rente (§ 2 Abs 3 AAÜG iVm Anl AAÜG 1 Nr 1) hatte, die gemäß § 4 Abs 1 Nr 2 iVm § 2 Abs 2 Satz 2 AAÜG zum 31. Dezember 1991 in die Rentenversicherung zu überführen war. Die Umwertung und Anpassung erfolgte in einem „maschinellen Verfahren”, bei dem die Rentenhöhe anhand der verfügbaren Daten pauschalierend nach gesetzlich vorgegebenen Werten vorläufig ermittelt wurde. Hierzu war die Beklagte gemäß § 307b Abs 5 SGB VI berechtigt. Bei der Festsetzung der einheitlichen Regelaltersrente ist insbesondere die Zahlbetragsgarantie des § 307b Abs 3 Satz 2 SGB VI eingehalten worden, indem anstelle der aufgrund der Umwertung errechneten Rente von 1.003,01 DM der bisherige Zahlbetrag weitergewährt wurde.
Durchgreifende verfassungsrechtliche Bedenken bestehen auch gegen die Regelung des § 307b Abs 5 SGB VI nicht (vgl BSGE 76, 257 = SozR 3-8120 Kap VIII H III Nr 9 Nr 3; Urteil des erkennenden Senats vom 8. Februar 1996 – 13/4 RA 8/94). Der erkennende Senat brauchte nicht zu entscheiden, ob die verfassungsrechtlichen Bedenken des Klägers hinsichtlich der Regelung des § 6 Abs 1 AAÜG iVm Anl AAÜG 3 (Entgeltbegrenzung) berechtigt sind. Denn diese Vorschrift ist im Rahmen der streitgegenständlichen Bescheide des vorliegenden Verfahrens (noch) nicht angewandt worden.
Die Kostenentscheidung ergeht nach § 193 SGG.
Fundstellen