Verfahrensgang
Tenor
Auf die Revision des Klägers wird das Urteil des Sozialgerichts Augsburg vom 28. April 1994 aufgehoben. Der Rechtsstreit wird zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an dieses Gericht zurückverwiesen.
Tatbestand
I
Die beklagte Landwirtschaftliche Alterskasse forderte vom Kläger mit Bescheid vom 30. April 1992, bestätigt durch den Widerspruchsbescheid vom 30. September 1992, unter Abänderung früherer Bewilligungsbescheide insgesamt 2.496,00 DM wegen zu Unrecht gewährter Beitragszuschüsse bzw Beitragsentlastungen zurück. Über die hiergegen erhobene Klage hat das Sozialgericht (SG) am 28. April 1994 unter dem Vorsitz des Richters am Sozialgericht Köstler mündlich verhandelt. Das Urteil, mit dem die Klage abgewiesen und die Revision zugelassen wurde, ist nach geheimer Beratung der Kammer im Sitzungstermin verkündet worden. Am 28. März 1995 wurde dem damaligen Prozeßbevollmächtigten des Klägers eine Ausfertigung des vom Kammervorsitzenden Köstler unterzeichneten Urteils zugestellt. Dieses besteht aus dem Urteilsrubrum, dem Urteilsausspruch (nebst Entscheidung über die Kosten und über die Zulassung der Revision) und der Rechtsmittelbelehrung. In einem Schreiben vom 16. März 1995 hat der Präsident des SG dem damaligen Prozeßbevollmächtigten des Klägers mitgeteilt, der Vorsitzende der 5. Kammer, RiSG Köstler, sei aus gesundheitlichen Gründen auf nicht absehbare Zeit nicht mehr in der Lage, das Urteil vollständig schriftlich abzufassen.
Mit der Revision rügt der Kläger, das Urteil des SG leide an wesentlichen Verfahrensmängeln und verstoße auch in der Sache gegen Bundesrecht.
Der Kläger beantragt schriftsätzlich sinngemäß,
das Urteil des SG Augsburg vom 28. April 1994 und den Bescheid der Beklagten vom 30. April 1992 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 30. September 1992 aufzuheben.
Die Beklagte stellt keinen Antrag. Auch sie meint, das Urteil des SG enthalte zweifellos einen wesentlichen Mangel.
Die Beteiligten haben sich mit einer Entscheidung durch Urteil ohne mündliche Verhandlung einverstanden erklärt (§ 124 Abs 2 des Sozialgerichtsgesetzes ≪SGG≫).
Entscheidungsgründe
II
Auf die zulässige (Sprung-)Revision des Klägers ist das Urteil des SG aufzuheben und der Rechtsstreit gemäß § 170 Abs 2 Satz 2 SGG an das SG zurückzuverweisen. Denn dem Urteil des SG fehlen entgegen §§ 165, 153 Abs 1, 136 Abs 1 Nrn 5 und 6 SGG die gedrängte Darstellung des Tatbestandes und die Entscheidungsgründe.
Zwar ist das klagabweisende Urteil des SG vom 28. April 1994 mit seiner Verkündung im Termin existent und wirksam geworden (§ 132 Abs 1 Satz 1 und Abs 2 Satz 1 SGG). Der erkennende Senat hat aber bereits geklärt (BSG SozR 1500 § 136 Nr 10 mwN), daß ein wesentlicher Verfahrensmangel vorliegt, der vom Revisionsgericht von Amts wegen zu beachten ist, wenn die Entscheidungsgründe fehlen. Dies gilt erst recht, wenn außerdem auch kein Tatbestand vorliegt. Ein derartiges Urteil ohne Tatbestand und Entscheidungsgründe ist kein möglicher Gegenstand revisionsgerichtlicher Prüfung. Deswegen ist das Urteil des SG aufzuheben. Von der dem Bundessozialgericht in § 170 Abs 4 Satz 1 SGG eingeräumten Befugnis, die Sache zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung auch an das Landessozialgericht zurückzuverweisen, hat der Senat keinen Gebrauch gemacht, um dem Kläger angesichts der bislang gerichtlich noch nicht überprüften tatsächlichen Grundlage seines Begehrens beide Tatsacheninstanzen zu erhalten.
Das SG wird auch über die Kosten des Revisionsverfahrens zu entscheiden haben.
Fundstellen