Verfahrensgang

LSG Rheinland-Pfalz (Urteil vom 21.05.1993; Aktenzeichen L 6 Ar 91/91)

 

Tenor

Die Revision des Klägers gegen das Urteil des Landessozialgerichts Rheinland-Pfalz vom 21. Mai 1993 wird zurückgewiesen.

Außergerichtliche Kosten auch des Revisionsverfahrens sind nicht zu erstatten.

 

Tatbestand

I

Die Beteiligten streiten über die Beitragspflicht des Klägers bei der beklagten Landwirtschaftlichen Alterskasse (LAK).

Der 1925 geborene Kläger ist seit 1957 beitragspflichtiges Mitglied der Beklagten. Diese hatte 1958 festgestellt hatte, daß das landwirtschaftliche Unternehmen des Klägers eine dauerhafte Existenzgrundlage bilde. Mit Vollendung seines 65. Lebensjahres weigerte sich der Kläger, weiterhin Beiträge an die Beklagte zu entrichten. Er gab an: Das Gesetz über eine Altershilfe für Landwirte (GAL) sei sittenwidrig, insbesondere deshalb, weil ein Anspruch auf Altersgeld dem über 65-jährigen landwirtschaftlichen Unternehmer erst nach Abgabe des Unternehmens zustehe und sich selbst dann nicht mehr erhöhe, wenn er über diese Altersgrenze hinaus noch Beiträge an die landwirtschaftliche Alterskasse entrichte. Er selbst könne seinen Hof gar nicht abgeben, weil er keinen Hofnachfolger habe.

Mit Bescheid vom 21. August 1990 stellte die Beklagte ua fest, die Beitragspflicht zur Alterskasse bestehe fort, solange der Kläger Unternehmer iS des Altershilfegesetzes sei. Den Widerspruch des Klägers wies die Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom 31. Oktober 1990 zurück und führte ua aus: Nach § 14 Abs 1 Buchst a GAL sei jeder landwirtschaftliche Unternehmer iS des § 1 GAL beitragspflichtig. Da der Kläger nach wie vor sein landwirtschaftliches Unternehmen betreibe, müsse er, obwohl er 65 Jahre alt sei und keinen Betriebsnachfolger habe, weiterhin Beiträge zahlen.

Das Sozialgericht (SG) Mainz hat durch Urteil vom 5. März 1992 die Klage abgewiesen. Das Landessozialgericht (LSG) hat die Berufung zurückgewiesen (Urteil vom 21. Mai 1993) und im wesentlichen ausgeführt: Der Kläger sei als landwirtschaftlicher Unternehmer mit einem eine Existenzgrundlage iS von § 1 Abs 3 und 4 GAL bildenden Unternehmen nach § 14 Abs 1 Buchst a GAL beitragspflichtig. Unerheblich sei, ob und in welchem Umfang der Kläger Gewinn aus dem Unternehmen erziele; es komme allein darauf an, ob das Unternehmen als Existenzgrundlage für eine bäuerliche Familie geeignet sei. Wenn der Kläger keinen Nachfolger für das Unternehmen finde, sei es ihm unbenommen, eine die Abgabe ersetzende Ermächtigung zur Verpachtung oder zur Veräußerung des Landes zu erteilen. Das GAL sei weder insgesamt noch hinsichtlich der darin geregelten Beitragspflicht verfassungswidrig.

Mit der vom LSG zugelassenen Revision rügt der Kläger, die im GAL geregelte Beitragspflicht verstoße gegen Art 14 und Art 2 Grundgesetz (GG); er trägt hierzu im wesentlichen vor:

Art 14 GG sei verletzt, wenn die nach dem 65. Lebensjahr gezahlten Beiträge sich nicht mehr auf die Höhe des Altersgeldes auswirkten. Dies stelle eine Enteignung des beitragsfinanzierten Anteils der auf nicht unerheblichen Eigenleistungen beruhenden und der Sicherung seiner Existenz dienenden Rentenansprüche dar. Die Einbuße, die er dadurch erleide, diene nicht etwa den Interessen der Solidargemeinschaft der Versicherten. Die Regelung sei vielmehr ein Druckmittel, mit dem er zur Aufgabe des landwirtschaftlichen Unternehmens bewegt werden solle. Seine Entscheidungsfreiheit werde hierdurch auch in unzulässigerweise beeinflußt, so daß auch Art 2 GG verletzt werde. Denn er könne den Anspruch auf das ihm mit dem 65. Lebensjahr zustehende Altersgeld erst geltend machen, wenn er den Hof abgegeben habe; infolgedessen sei er nicht mehr frei, einen späteren, für die Hofabgabe günstigeren Zeitpunkt zu wählen und gezwungen, trotz gesundheitlicher Probleme das Unternehmen weiterzuführen. Die Aufrechterhaltung der Beitragspflicht nach Vollendung des 65. Lebensjahres widerspreche auch dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit. Denn bei dieser Gestaltung der Beitragsregelung könnten die jeweiligen – individuellen – Verhältnisse der einzelnen landwirtschaftlichen Unternehmer nicht hinreichend berücksichtigt werden.

Der Kläger beantragt sinngemäß,

die Urteile des Landessozialgerichts Mainz vom 21. Mai 1993 und des Sozialgerichts Mainz vom 5. März 1992 sowie den Bescheid der Beklagten vom 21. August 1990 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 31. Oktober 1990 aufzuheben.

Die Beklagte beantragt sinngemäß,

die Revision zurückzuweisen.

Sie trägt im wesentlichen vor:

§ 14 Abs 1 Buchst a GAL sei verfassungsgemäß. Art 14 GG sei nicht verletzt, weil das durch die Beiträge belastete Vermögen des Klägers keine geschützte Eigentumsposition sei. Unter Berücksichtigung des hohen Bundesmittelanteils von über 80 vH bedeute die fortbestehende Beitragspflicht keine erhebliche Beeinträchtigung des wirtschaftlichen Wertes der Eigenaufwendungen, auch wenn sich das Altersgeld nicht um die nach Vollendung des 65. Lebensjahres gezahlten Beiträge erhöhe. Die Regelung verstoße auch nicht gegen Art 12 GG. Denn der Unternehmer habe die freie Wahl zwischen Bezug des Altersgeldes und Hofabgabe einerseits sowie Weiterbewirtschaftung und Weiterzahlung der Beiträge andererseits. Schließlich sei auch Art 3 GG nicht verletzt. Das GAL nehme ua im Hinblick auf seine Finanzierung eine Sonderstellung im System der sozialen Sicherung ein. Es trage dem Schutzbedürfnis der älteren landwirtschaftlichen Unternehmer Rechnung unter Berücksichtigung der agrarpolitischen Zielsetzung, nämlich einer Förderung der Übergabe von landwirtschaftlichen Unternehmen zu einem wirtschaftlich sinnvollen Zeitpunkt an jüngere Kräfte.

Die Beteiligten haben sich mit einer Entscheidung durch Urteil ohne mündliche Verhandlung einverstanden erklärt (§ 124 Abs 2 Sozialgerichtsgesetz ≪SGG≫).

 

Entscheidungsgründe

II

Die Revision des Klägers ist unbegründet.

SG und LSG haben zu Recht die angefochtenen Bescheide bestätigt. Der Kläger ist verpflichtet, auch nach Vollendung seines 65. Lebensjahres als landwirtschaftlicher Unternehmer Beiträge an die Beklagte zu entrichten.

Eine Aufhebung des Bescheides, in dem die Beitragspflicht des Klägers nach dem GAL festgestellt worden war, kommt nicht in Betracht. Denn eine für die Beitragspflicht wesentliche Änderung ist nach Vollendung des 65. Lebensjahres des Klägers nicht eingetreten (§ 48 Abs 1 Zehntes Buch Sozialgesetzbuch ≪SGB X≫).

Gemäß § 14 Abs 1 Buchst a GAL ist beitragspflichtig der landwirtschaftliche Unternehmer iS von § 1 GAL, dessen Unternehmen eine Existenzgrundlage iS von § 1 Abs 3 und 4 aaO bildet. Der landwirtschaftliche Unternehmer bleibt mithin versicherungs- und beitragspflichtig, solange er ein Unternehmen betreibt, das eine Existenzgrundlage darstellt. Erst wenn er das Unternehmen abgegeben hat, also seine Unternehmereigenschaft verliert, entfällt auch seine Beitragspflicht; als Folge davon steht ihm – unter bestimmten weiteren Voraussetzungen – ein Anspruch auf Altersgeld zu (§ 2 Abs 1 GAL).

Nach den den Senat bindenden und vom Kläger mit zulässigen und begründeten Verfahrensrügen nicht angegriffenen tatsächlichen Feststellungen des LSG (§ 163 SGG) betreibt der Kläger auch noch nach Vollendung seines 65. Lebensjahres ein eine Existenzgrundlage bildendes landwirtschaftliches Unternehmen. Unerheblich ist in diesem Zusammenhang, ob er aus dem Unternehmen einen wirtschaftlichen, der Steuerpflicht unterliegenden Nutzen erzielt. Maßgeblich ist nämlich allein, die von der LAK im Einvernehmen mit dem Gesamtverband aufgrund der örtlichen Gegebenheiten festgesetzte Mindesthöhe von ua Wirtschafts- oder Flächenwert (vgl hierzu BSGE 43, 215 ff = SozR 5850 § 1 Nr 2 sowie Nr 4 und Urteil des Senats vom heutigen Tage – 4 RLw 4/93).

Der Kläger ist mithin beitragspflichtig, da er sein landwirtschaftliches Unternehmen weiter betreibt. Die diesem Ergebnis zugrundeliegende Regelung im GAL ist nicht verfassungswidrig.

Bundesverfassungsgericht (BVerfG) und Bundessozialgericht (BSG) haben bereits mehrfach entschieden, daß das GAL insgesamt und die Regelungen über die nach § 2 Abs 1 GAL erforderliche Abgabe des landwirtschaftlichen Unternehmens als Voraussetzung für einen Anspruch auf Altersgeld als auch über die nach Vollendung des 65. Lebensjahres weiterzuzahlenden, jedoch das Altersgeld nicht erhöhenden Beiträge bei Nichtabgabe mit dem GG vereinbar sind (vgl hierzu BVerfGE 25, 314 ff = SozR Nr 77 zu Art 3 GG; BVerfGE 78, 232 ff = SozR 5850 § 14 Nr 11; BVerfG SozR 5850 § 2 Nr 8; BSGE 22, 92 ff = SozR Nr 5 zu § 2 GAL aF; BSG SozR 5850 § 4 Nr 9).

Der Kläger greift diese Gesamtregelung jedoch an, weil er durch sie in seiner Entscheidungsfreiheit unzuträglich beeinflußt und in seine Rechte als Eigentümer eingegriffen werde. Er verkennt allerdings, daß das soziale Sicherungssystem für Landwirte anders als dasjenige der abhängig Beschäftigten ausgestaltet ist. Das GAL hat ein selbständiges und berufsstandsbezogenes Alterssicherungssystem ua für Landwirte geschaffen. Es dient nicht nur sozial- sondern auch agrarstrukturpolitischen Zielen und ist im Rahmen dieser Vorgaben auf die Bedürfnisse der landwirtschaftlichen Bevölkerung zugeschnitten (vgl hierzu BVerfGE 25 aaO; BSG SozR 3-2200 § 1246 Nr 3; BSG SozR 5850 § 4 Nr 5). Während der agrarpolitische Zweck in einer möglichst – frühen – Übergabe des landwirtschaftlichen Unternehmens zu einem wirtschaftlich sinnvollen Zeitpunkt an jüngere Kräfte besteht, hat die sozialpolitische Zielsetzung die Absicherung des Schutzbedürfnisses der älteren, den Hof abgebenden landwirtschaftlichen Unternehmer zum Gegenstand (vgl hierzu BVerfG SozR 5850 § 2 Nr 8). Im Hinblick hierauf ist bereits entschieden (BVerfGE 25, aaO; SozR 5850 § 2 Nr 8; BSG SozR 5850 § 4 Nr 9), daß landwirtschaftliche Unternehmer in bezug auf ihr soziales Sicherungssystem gegenüber den abhängig Beschäftigten, die grundsätzlich mit Vollendung des 65. Lebensjahres einen Anspruch auf Altersgeld haben, nicht willkürlich schlechtergestellt sind, die Regelung mithin nicht gegen Art 3 GG verstößt. Die og Zielsetzung des GAL sowie der „stark fürsorgerische Charakter der Leistungen” (BVerfGE 25, aaO), die im Gegensatz zu denjenigen der abhängig Beschäftigten nur zu einem geringen Teil auf Beiträgen der Versicherten beruhen (vgl BVerfG SozR 5850 § 27 Nr 5) und zu weit über 70 vH aus Beiträgen des Bundes finanziert werden (§§ 12, 13 GAL), ist auch bei der Frage nach weiteren, vom Kläger geltend gemachten Grundrechtsverletzungen zu berücksichtigen.

Entgegen seiner Auffassung verstößt die Ausgestaltung des Anspruchs auf Altersgeld und der Beitragspflicht nach Vollendung des 65. Lebensjahres nicht gegen Art 14 Abs 1 GG. Diese Grundrechtsnorm schützt grundsätzlich nicht das Vermögen als solches gegen Eingriffe durch Auferlegung von Geldleistungspflichten und Zwangsbeiträgen. Ein Verstoß gegen die Eigentumsgarantie liegt vielmehr nur dann vor, wenn die Geldleistungspflichten den Betroffenen übermäßig belasten und seine Vermögensverhältnisse grundlegend beeinträchtigen, dh eine erdrosselnde Wirkung ausüben. Davon kann – so das BVerfG (BVerfGE 78, aaO) – angesichts der geringen Beiträge, die der landwirtschaftliche Unternehmer an die Alterskasse entrichtet, nicht ausgegangen werden. Wie das BVerfG weiter ausgeführt hat (SozR 5850 § 2 Nr 8), wäre Art 14 Abs 1 GG im übrigen auch dann nicht verletzt, wenn das Altersgeld der Landwirte als solches dem Schutz von Art 14 GG unterliegen würde; denn § 2 GAL regele – inhaltsbestimmend – erst die Voraussetzungen für die Entstehung von Anwartschaften oder von Ansprüchen auf Altersgeld, entziehe jedoch nicht etwa ganz oder teilweise einen derartigen Anspruch.

Die Regelungen im GAL verstoßen insoweit auch nicht gegen Art 12 oder gegen Art 2 Abs 1 GG. Der Hinweis des Klägers, er sei bei der Durchsetzung eines Anspruchs auf Altersgeld gezwungen, sein landwirtschaftliches Unternehmen aufzugeben, unabhängig davon, ob dieser Zeitpunkt wirtschaftlich günstig sei, begründet keinen derartigen Verfassungsverstoß.

Art 12 Abs 1 GG ist bereits deshalb nicht verletzt, weil § 2 GAL es dem landwirtschaftlichen Unternehmen überläßt, ob er seinen Beruf als Landwirt weiter ausüben oder sein Unternehmen aufgeben will (vgl hierzu BVerfG SozR 5850 § 2 Nr 8).

Ein Verstoß gegen Art 2 Abs 1 GG, der als Ausfluß der allgemeinen Handlungsfreiheit auch die Freiheit im wirtschaftlichen Verkehr schützt, ist ebenfalls nicht erkennbar. Der Gesetzgeber ist befugt, ordnend und klärend in das Wirtschaftsleben einzugreifen. Art 2 Abs 1 GG ist nach der Rechtsprechung des BVerfG (BVerfGE 78, aaO) daher nur verletzt, wenn dem Betroffenen ein angemessener Spielraum auf wirtschaftlich freie Entfaltung in dem durch Art 2 Abs 1 GG geschützten Bereich verbleibt; dieser Spielraum – so BVerfGE 78, aaO – sei stets gegeben, soweit die Abgabenbelastung verhältnismäßig, die Maßnahme zur Erreichung des Zwecks also geeignet und erforderlich sei. Sämtliche Voraussetzungen, die einen Eingriff in die wirtschaftliche Handlungsfreiheit rechtfertigen, liegen hier im Hinblick auf das mit der Abgabe des Unternehmens als Leistungsvoraussetzung für den Anspruch auf Altersgeld bezweckte Ziel, einer wirtschaftlich sinnvollen frühzeitigen Übergabe des landwirtschaftlichen Unternehmens, vor (vgl hierzu entsprechend BVerfG SozR 5850 § 2 Nr 8; BSG SozR 5850 § 4 Nr 9). Um das mit dem og Zweck verbundene Ziel zu erreichen, darf ein längeres, über die Vollendung des 65. Lebensjahres hinausgehendes Bewirtschaften keinen finanziellen Anreiz bieten; das Altersgeld darf sich daher durch Zahlung von Beiträgen nach Vollendung des 65. Lebensjahres nicht erhöhen. Gleichzeitig darf die Regelung finanziell nicht beitragsneutral ausgestaltet sein. Der Landwirt, der sein Unternehmen weiterbewirtschaftet, darf im Ergebnis bei einer späteren Abgabe wirtschaftlich nicht genau so günstig dastehen, wie wenn er sein Unternehmen mit Vollendung des 65. Lebensjahres abgegeben hätte. Infolgedessen entspricht die vom Gesetz angeordnete, über das 65. Lebensjahr hinausgehende – das Altersgeld nicht entsprechend erhöhende – Beitragszahlung bei Weiterbewirtschaftung des Betriebes der agrarpolitischen Zielsetzung. Der Eingriff steht auch nicht außer Verhältnis zur Bedeutung der Sache. Denn das Gesetz überläßt es dem über 65 Jahre alten landwirtschaftlichen Unternehmer – bei relativ geringer Beitragszahlung – den Zeitpunkt zu wählen, ab wann er seinen landwirtschaftlichen Betrieb ab- bzw aufgeben will (vgl hierzu BVerfG SozR 5850 § 2 Nr 8; BSG SozR 5850 § 4 Nr 9). Für den Fall, daß der landwirtschaftliche Unternehmer aus tatsächlichen Gründen zur Betriebsabgabe nicht in der Lage ist, kann die Abgabe durch eine Ermächtigung zur Landveräußerung bzw zur Landverpachtung oder durch nachhaltige Aufgabe der Bewirtschaftung ersetzt werden (vgl §§ 2 Abs 3, 2a Abs 2 GAL).

Entgegen der Ansicht des Klägers sind schließlich sozialpolitische Entscheidungen des Gesetzgebers grundsätzlich hinzunehmen, solange diese auf Erwägungen beruhen, die – wie hier – weder offensichtlich unrichtig noch mit der Wertordnung des GG unvereinbar sind (vgl BVerfG SozR 5850 § 2 Nr 8).

Beklagte und Vorinstanzen haben demnach zu Recht eine über das 65. Lebensjahr hinaus bestehende Beitragspflicht des Klägers bejaht (§ 14 Abs 1 Buchst a GAL; §§ 84, 94 Abs 2 des Gesetzes zur Reform der agrarsozialen Sicherung vom 29. Juli 1994 ≪BGBl I, 1890≫). Die Revision ist mithin unbegründet.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 193 SGG.

 

Fundstellen

Dokument-Index HI1173954

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