Beteiligte
Landwirtschaftliche Berufsgenossenschaft Rheinland-Pfalz |
Tenor
Die Revision des Klägers gegen das Urteil des Landessozialgerichts Rheinland-Pfalz vom 21. September 1998 wird zurückgewiesen.
Kosten sind nicht zu erstatten.
Gründe
I
Streitig ist die Eintragung des Legehennenbetriebes des Klägers in das Unternehmerverzeichnis der Beklagten als eigenständig zur Beitragsleistung herangezogenes „Unternehmen der Viehhaltung ohne Bodenbewirtschaftung”.
Der Kläger ist im Unternehmerverzeichnis der Beklagten mit einem landwirtschaftlichen Betrieb mit Bodenbewirtschaftung eingetragen und wird hierfür zur Beitragsumlage herangezogen. Frau Gerda S. betrieb einen Geflügelhof und war damit als Unternehmerin der Viehhaltung ohne Bodenbewirtschaftung in das Unternehmerverzeichnis der Beklagten eingetragen. Im Jahr 1983 wurden 3.800 Hühner zur Eiergewinnung gehalten; außerdem wurden Hühner an Schlachtereien verkauft. Jährlich wurden durchschnittlich 500.000 Eier erzeugt. Die Hühnerhaltung erfolgte in zwei Hallen mit ca 160 und 100 qm Größe. Eine eigene Landwirtschaft war nicht vorhanden. Das Hühnerfutter wurde vollständig zugekauft. Anfang Dezember 1991 übernahm der Kläger diesen Betrieb. Zugleich pachtete er acht Hektar Ackerland, um die Fäkalien aus der Legehennenhaltung entsorgen zu können. Seit Mitte des Jahres 1992 hält der Kläger ca 2.500 Hühner zur Eiergewinnung, die durchschnittlich ca 600.000 Eier im Jahr erzeugen. Außer den Hühnern besitzt der Kläger 25 Schweine und 30 Hasen, deren Erzeugnisse er, wie die übrigen landwirtschaftlichen Produkte (Getreide, Kartoffeln, Obst und Gemüse) sowie die Eier selbst vermarktet. Einen Teil des Getreides verfüttert der Kläger an die Hühner. Das darüber hinaus erforderliche Mischfutter kauft er zu.
Mit Bescheid vom 24. März 1993 nahm die Beklagte anstelle der Frau Gerda S. den Kläger mit Wirkung vom 1. Juni 1992 mit seinem Legehennenbetrieb als Unternehmen der Viehhaltung ohne Bodenbewirtschaftung gemäß § 776 Abs 2 der Reichsversicherungsordnung (RVO) in ihr Unternehmerverzeichnis auf. Den Widerspruch des Klägers, mit dem dieser vorgetragen hatte, die Hühnerhaltung sei Teil seines landwirtschaftlichen Betriebes, weil in ihm Erzeugnisse für die Fütterung der Hühner gewonnen würden, wies die Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom 9. Juni 1993 zurück. Die Viehhaltung sei nur dann in die Unfallversicherung des landwirtschaftlichen Unternehmens mit Bodenbewirtschaftung als Nebenunternehmen gemäß § 779 RVO einbezogen, wenn die Viehhaltung mit der Bodenbewirtschaftung verbunden sei und deren Größe nicht unverhältnismäßig überschreite. Viehwirtschaft von zur Zeit 2.500 Legehennen sei eine für einen landwirtschaftlichen Betrieb nicht mehr betriebsübliche Hühnerhaltung. Sei die Viehhaltung – wie hier – zur Bodenbewirtschaftung unverhältnismäßig, bilde sie einen eigenständigen unfallversicherungspflichtigen landwirtschaftlichen Betrieb nach § 776 Abs 2 RVO.
Im Klageverfahren, in dessen Verlauf die Beklagte die Beitragsbescheide vom 1. Juni 1994 über die für den Legehennenbetrieb für die Jahre 1992 und 1993 zu entrichtenden Umlagen erlassen hat, hat der Kläger darauf hingewiesen, daß sein Betrieb sowohl nach den Zuschußrichtlinien der Europäischen Union als auch durch das Finanzamt als einheitlicher Betrieb angesehen werde. Eine Arbeitsaufteilung und Aufschlüsselung der Arbeitszeit sei nicht möglich. Er vermarkte auch nicht nur die Eier, sondern auch andere Erzeugnisse wie Kartoffeln, Obst und Gemüse.
Das Sozialgericht (SG) hat den Aufnahmebescheid sowie die Beitragsbescheide aufgehoben (Urteil vom 13. März 1996). Auf die Berufung der Beklagten hat das Landessozialgericht (LSG) das Urteil des SG aufgehoben und die Klage abgewiesen (Urteil vom 21. September 1998). Zu Recht habe die Beklagte die Legehennenhaltung des Klägers als eigenständigen landwirtschaftlichen Betrieb ohne Bodenbewirtschaftung in ihr Unternehmerverzeichnis aufgenommen. Nach § 776 Abs 2 RVO iVm den weiter geltenden Entscheidungen des Reichsversicherungsamtes (RVA) gelte auch das Halten von Kleinvieh und Geflügel zum Zweck der Aufzucht, der Mast oder der Gewinnung von Erzeugnissen als landwirtschaftliches Unternehmen. § 47 Abs 1 der Satzung der Beklagten aF, der auf § 805 RVO beruhe und damit sowie mit höherrangigem Recht in Einklang stehe, bestimme, daß für Unternehmen ohne Bodenbewirtschaftung und solche, in denen die eigene Bodenbewirtschaftung eine nebensächliche Bedeutung habe, sowie Nebenunternehmen, andere gewerbliche Unternehmen und Tätigkeiten ein besonderer Beitrag neben dem Hauptbetriebsbeitrag zu entrichten sei. Seine tatbestandlichen Voraussetzungen seien erfüllt. Nach der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts (BSG) komme es für die Frage, ob die eigene Bodenbewirtschaftung gegenüber dem Unternehmen ohne Bodenbewirtschaftung untergeordnete Bedeutung habe, nicht auf die gesamte Bodenbewirtschaftung des Unternehmers an, sondern nur auf diejenige, die in dem besonderen, in § 47 der Satzung aufgeführten Betrieb, vorliegend also der Legehennenhaltung des Klägers, betrieben werde. Dabei mache der Umstand, daß in der sonstigen Landwirtschaft des Unternehmers auch Futtermittel für die Hühner erzeugt würden, diesen nicht zu einer „in” der Legehennenhaltung betriebenen Bodenwirtschaft. Daß die gesamte sonstige Landwirtschaft des Klägers der Legehennenhaltung diene, könne nicht festgestellt werden. Nach eigenen Angaben vermarkte der Kläger Kartoffeln, Obst und Gemüse. Daneben halte er Schweine, deren Erzeugnisse er ebenfalls vermarkte, sowie zur Vermarktung bestimmte Hasen und für den Eigenbedarf zwei Ponys. Den weiteren Angaben des Klägers sei zu entnehmen, daß er nicht überwiegend selbst Futtermittel für die Legehennenhaltung herstelle, sondern diese zukaufe. Damit aber sei eine hinreichend enge Beziehung zwischen der Legehennenhaltung und der sonstigen Bodenbewirtschaftung nicht mehr gegeben.
Mit der – vom LSG zugelassenen – Revision rügt der Kläger die Feststellung des LSG, daß im Verhältnis zur Legehennenhaltung die Bodenbewirtschaftung nur einen „unbedeutenden Sinn” darstelle, könne nicht akzeptiert werden. Entgegen der Auffassung des LSG überwiege die Bedeutung der Legehennenhaltung nicht die der Bodenbewirtschaftung. Hier habe das „Sozialgericht Rheinland-Pfalz” nicht in dem notwendigen Umfang die Voraussetzungen untersucht und entsprechende Beweise angefordert, so daß die Schlußfolgerung nicht rechtens sei.
Der Kläger beantragt sinngemäß,
das Urteil des Landessozialgerichts Rheinland-Pfalz vom 21. September 1998 aufzuheben und die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Sozialgerichts Speyer vom 13. März 1996 zurückzuweisen.
Die Beklagte beantragt,
die Revision zurückzuweisen.
Sie schließt sich dem angefochtenen Urteil an.
II
Die Revision des Klägers ist unbegründet. Das LSG hat zutreffend entschieden, daß die Beklagte den Legehennenbetrieb des Klägers als Viehhaltung ohne Bodenbewirtschaftung in ihr Unternehmerverzeichnis aufgenommen und zur – vom Kläger in bezug auf die Berechnung der Beiträge nicht angegriffenen – Beitragsumlage für die Jahre 1992 und 1993 herangezogen hat.
Die beitragsrechtlichen Entscheidungen bezüglich der Jahre 1992 und 1993 richten sich noch nach den Vorschriften der RVO. Am 1. Januar 1997 ist zwar das Siebte Buch Sozialgesetzbuch (SGB VII) in Kraft getreten (Art 36 des Unfallversicherungseinordnungsgesetzes). Für die vor dem Jahre 1997 liegenden Haushaltsjahre sind jedoch die Vorschriften der RVO über die Aufbringung der Mittel weiterhin anzuwenden, während ab dem Geschäftsjahr 1997 die Vorschriften des SGB VII gelten (§ 219 Abs 1 Satz 2 SGB VII).
Gemäß § 723 Abs 1 RVO werden die Beiträge für die Ausgaben der Berufsgenossenschaften (BGen) durch Beiträge der Unternehmer, die versichert sind oder Versicherte beschäftigten, aufgebracht. Unternehmer ist derjenige, für dessen Rechnung das Unternehmen (Betrieb, Einrichtung oder Tätigkeit) geht (§ 658 Abs 2 Nr 1 RVO). Die landwirtschaftliche Unfallversicherung erfaßt nach § 776 Abs 1 Nr 1 RVO ua Unternehmen der Landwirtschaft. Dabei handelt es sich um Unternehmen, die „Land” bewirtschaften (Bodenbewirtschaftung), also um Tätigkeiten, die dazu bestimmt sind, Bodengewächse überwiegend planmäßig aufzuziehen und abzuernten (BSGE 64, 252, 253 = SozR 2200 § 778 Nr 2; Brackmann/Krasney, Handbuch der Sozialversicherung, SGB VII, 12. Aufl, § 123 RdNr 11; Graeff in Hauck, SGB VII, K § 123 RdNr 4; Kater/Leube, Gesetzliche Unfallversicherung SGB VII, § 123 RdNr 4, jeweils mwN). Hierunter fällt auch die Aufzucht und Haltung von Vieh, sofern ein Zusammenhang mit der Bodenbewirtschaftung und ein angemessenes Verhältnis der Anzahl der Tiere zur Größe und Ertragfähigkeit des Bodens besteht, zB bei Weidewirtschaft, bei der durch Bewirtschaftung von Weiden landwirtschaftliche Naturprodukte wie Gräser oder Kräuter gewonnen werden, wenn die Weide die alleinige oder doch überwiegende Futtergrundlage für die gehaltenen Tiere darstellt (vgl Urteil des Hessischen LSG vom 30. März 1955, SozEntsch 8 § 72 Nr 5). Dient die Bodenbewirtschaftung zumindest teilweise der Gewinnung von Viehfutter, ist die „Kleinviehhaltung geringen Umfangs” als Teil des landwirtschaftlichen Betriebes anzusehen, wenn zum Unterhalt der Hühner ca 1/5 des Futters aus eigener Erzeugung stammt (BSG Urteil vom 21. März 1974 - 8/7 RU 58/72 – RdL 1974, 332). Hingegen ist die Kleinviehhaltung unversichert, wenn daneben keine oder eine nur ganz unbedeutende Landwirtschaft betrieben wird (BSG aaO).
Andere Unternehmen gelten gemäß § 776 Abs 2 RVO als landwirtschaftliche Unternehmen, wenn der Bundesminister für Arbeit und Sozialordnung im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates dies bestimmt. Da eine entsprechende Rechtsverordnung bisher nicht ergangen ist, sind insoweit die Entscheidungen des RVA, ua die vom 2. Juni 1889 (AN 1889, 321 Nr 712), weiter anzuwenden (BSG SozR Nr 7 zu § 776 RVO). Danach gilt auch das Halten von Kleinvieh und Geflügel zum Zweck der Aufzucht, der Mast oder der Gewinnung von Erzeugnissen als landwirtschaftliches Unternehmen (BSG aaO). Eine Legehennenhaltung von 5.000 Tieren, die die Futtermittel nicht aus eigenen oder gepachteten landwirtschaftlichen Grundstücken erhält, sondern sie kauft, gilt als landwirtschaftliches Unternehmen iS des § 776 Abs 2 RVO (BSG aaO).
Die Beitragsbemessung selbst ist in den §§ 803 ff RVO geregelt. Nach § 805 Satz 1 RVO regelt die Satzung die Beitragsleistung für die Unternehmen ohne Bodenwirtschaft und die Nebenunternehmen. Insoweit bestimmt § 47 Abs 1 der Satzung der Beklagten in der in den Jahren 1992 und 1993 geltenden Fassung (aF), daß für Unternehmen ohne Bodenbewirtschaftung und solche, in denen die eigene Bodenbewirtschaftung eine nebensächliche Bedeutung hat, der Unternehmer einen besonderen Beitrag neben dem Hauptbetriebsbeitrag zu entrichten hat. Abs 2 und 3 des § 47 dieser Satzung enthalten die formellen und materiellen Regelungen über die Berechnung dieses besonderen Beitrages. Insoweit diese Vorschriften auf einen Grundbetrag, den jährlichen Arbeitsaufwand und die Gefahrklasse (vgl § 48 der Satzung aF) abstellen, entsprechen sie den gesetzlichen Grundlagen und sind wegen des weiten Ermessensspielraumes des Satzungsgebers nicht zu beanstanden (vgl BSGE 13, 189, 193 = SozR Nr 2 zu § 915 RVO; BSG SozR 2200 § 805 Nr 1). Wie dargelegt, werden die Beiträge für die Aufgaben der BGen durch die Unternehmer aufgebracht und die Unternehmen der Landwirtschaft in § 776 Abs 1 RVO und § 776 Abs 2 RVO iVm den Entscheidungen des RVA definiert (vgl insoweit die Aufzählung bei Lauterbach, Gesetzliche Unfallversicherung, 3. Aufl, § 776 Anm 20). Das führt dazu, daß zur Absicherung der unterschiedlichen Risikobereiche der Beitrag zur landwirtschaftlichen Unfallversicherung von dem Unternehmer mehrerer landwirtschaftlicher Unternehmen für jedes einzelne Unternehmen gesondert zu entrichten ist, selbst wenn die Unternehmen auf ein und demselben Boden betrieben werden (Beschlüsse des Senats vom 28. Februar 1986 - 2 BU 179/85 – HV-Info 1986, 775 und vom 14. Juli 1989 - 2 BU 89/89 – HV-Info 1989, 2078; Lauterbach, aaO, § 776 Anm 3). Abweichungen hiervon gelten nur, sofern die Voraussetzungen des § 777 RVO, der die bloßen Teile des landwirtschaftlichen Unternehmens definiert, oder des § 779 RVO, der die landwirtschaftlichen Nebenunternehmen beschreibt, vorliegen. Die Tatbestandsmerkmale dieser Vorschriften treffen auf den landwirtschaftlichen Betrieb und die Legehennenhaltung des Klägers nicht zu.
Mit Recht hat die Beklagte im angefochtenen Aufnahmebescheid den Legehennenbetrieb des Klägers als – eigenständige – Viehhaltung ohne Bodenbewirtschaftung eingeordnet. Entgegen der Auffassung des Klägers ist die Hühnerhaltung weder Teil der landwirtschaftlichen Bodenbewirtschaftung noch Nebenbetrieb dazu. Darüber hinaus kann, was rechtliche Folgen für die vom Kläger nicht angefochtene beitragsrechtliche Behandlung der Bodenbewirtschaftung haben könnte, auch die Bodenbewirtschaftung nicht als Teil der oder Nebenbetrieb zur Legehennenhaltung angesehen werden.
Bei der Beurteilung der Unternehmenseigenschaft des Legehennenbetriebes als Viehhaltung ohne Bodenbewirtschaftung sind die weiteren beruflichen Aktivitäten des Klägers (Anbau von Getreide, Obst und Gemüse sowie Haltung von Schweinen und Hasen und die Vermarktung aller Produkte) durchaus zu berücksichtigen. Diese Gesamtschau ergibt indessen, daß der Kläger zwei Betriebe führt, die sich zwar in Teilbereichen überschneiden bzw berühren, die aber jeder für sich ein besonderes wirtschaftliches Gewicht besitzen und damit nicht als bloßes Nebenunternehmen und schon gar nicht als Teil des jeweils anderen Betriebes angesehen werden können.
Die Tatbestände des § 777 RVO liegen offensichtlich nicht vor. Aber auch die Voraussetzungen des § 779 Abs 1 RVO erfüllt der Legehennenbetrieb des Klägers nicht. Nach dieser Vorschrift handelt es sich nur dann um ein Nebenunternehmen, wenn ein landwirtschaftlicher Unternehmer neben seiner Landwirtschaft, aber in wirtschaftlicher Abhängigkeit von ihr ein solches Unternehmen unterhält (vgl zur Definition des Nebenunternehmens bzw zur Abgrenzung von Haupt- und Nebenunternehmen BSG SozR 2200 § 776 Nr 1 und SozR 2200 § 647 Nr 5). Berührungen bzw Überschneidungen der beiden Betriebe des Klägers bestehen dort, wo ein Teil des erzeugten Getreides in der Legehennenhaltung verfüttert wird und wo die dort anfallenden Fäkalien auf den landwirtschaftlichen Flächen zur Entsorgung aber auch zur Düngung ausgebracht werden. Entscheidend dafür, den landwirtschaftlichen Betrieb sowie die Legehennenhaltung beitragsrechtlich als voneinander getrennte landwirtschaftliche Unternehmen anzusehen, ist jedoch der Umstand, daß der Kläger landwirtschaftlich in erheblichem Umfang mehr als einen Teil der Futtermittel für die Legehennen produziert, und zwar nicht nur Getreide, sondern auch eine Vielzahl anderer landwirtschaftlicher Produkte, und daß umgekehrt ca 2.500 Legehennen sowie die zur Erzeugung und Vermarktung der Eier notwendigerweise dazugehörenden Betriebsmittel wie Hallen, Säuberungs-, Sortier- und Verpackungseinrichtungen einen erheblichen und eigenständigen wirtschaftlichen Wert darstellen und keineswegs als vom landwirtschaftlichen Unternehmen wirtschaftlich abhängig angesehen werden können. Von einer derartigen wirtschaftlichen Abhängigkeit kann zB ausgegangen werden, wenn ein Unternehmer neben seiner Landwirtschaft einige Legehennen hält und deren Erzeugnisse auch verkauft. – Verkauft er die Eier nicht, sondern verbraucht sie in seinem eigenen Haushalt, handelt es sich noch nicht einmal um ein Nebenunternehmen. Vielmehr ist die Hühnerhaltung dann gemäß § 777 Nr 1 RVO als zur Haushaltung des Unternehmers gehörig Teil des landwirtschaftlichen Unternehmens und steht unter Unfallversicherungsschutz, wenn mindestens 1/5 des Futterbedarfs aus den Erzeugnissen des landwirtschaftlichen Betriebes gedeckt werden (BSG Urteil vom 21. März 1974 - 8/7 RU 58/72 – RdL 1974, 332). – Da die Erlöse aus dem Verkauf der Eier nur einiger Legehennen eine Existenzgrundlage nicht bilden können, handelt es sich um einen bloßen Nebenbetrieb, der in wirtschaftlicher Abhängigkeit nur weitergeführt werden kann, weil der landwirtschaftliche Hauptbetrieb die wirtschaftliche Existenz des Unternehmers sichert. Der Verkauf von ca 600.000 Eiern pro Jahr erbringt aber auch nach Abzug der notwendigen Betriebskosten einen erheblichen finanziellen Gewinn. Zudem geht auch der Wert des Legehennenbetriebes einschließlich aller Produktionsmittel (Hallen, Tiere, Säuberungs-, Sortier- und Verpackungseinrichtungen) weit über den eines – soeben beschriebenen – Nebenunternehmens hinaus. Diese rechtliche Bewertung ist dem Senat möglich, auch wenn das LSG Feststellungen zu den betriebswirtschaftlichen Verhältnissen der Betriebe des Klägers nicht getroffen hat, denn jedenfalls können die aus dem Verkauf der jährlich ca 600.000 Eier ungefähr erzielbaren Erlöse als allgemein bekannt angenommen werden. Das gleiche gilt für den ungefähren Wert aller Produktionsmittel. Ab welcher Größe einer Legehennenhaltung neben einem landwirtschaftlichen Unternehmen nicht mehr von einem bloßen Nebenunternehmen iS des § 779 RVO auszugehen ist, muß im vorliegenden Verfahren nicht entschieden werden, denn der Legehennenbetrieb des Klägers kann wegen seiner Größe keinesfalls als Nebenunternehmen angesehen werden.
Schließlich kann man auch angesichts des Umstandes, daß der Kläger einen Teil des von ihm erzeugten Getreides im Legehennenbetrieb verfüttert, mit dem LSG allenfalls davon ausgehen, daß dieser Teil der landwirtschaftlichen Aktivitäten des Klägers für die Viehhaltung nur eine „nebensächliche Bedeutung” hat. In diesem Falle wäre der zweite Tatbestand des § 47 Abs 1 der Satzung erfüllt, so daß sich der angefochtene Bescheid auch dann als rechtmäßig erweist.
Nach alledem war die Revision des Klägers zurückzuweisen.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 des Sozialgerichtsgesetzes.
Fundstellen