Entscheidungsstichwort (Thema)
Alterssicherung der Landwirte. Erwerbsunfähigkeits- bzw Erwerbsminderungsrente. besondere versicherungsrechtliche Voraussetzungen. Verlängerung des Fünfjahreszeitraums. Anrechnungszeit. Arbeitslosigkeit. Unterbrechungstatbestand. Aufschubtatbestand. Verfassungsmäßigkeit. planwidrige Regelungslücke
Leitsatz (amtlich)
Es ist mit dem Grundgesetz vereinbar, dass Landwirte, deren Versicherungspflicht nach dem ALG geendet hat, weil das landwirtschaftliche Unternehmen nach Verpachtung von Flächen die Mindestgröße unterschreitet, ihre Anwartschaft auf Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit nicht allein durch Arbeitslosmeldung aufrechterhalten können.
Normenkette
ALG § 1 Abs. 3, § 13 Abs. 1 S. 1 Nr. 2, Abs. 2 Nrn. 2, 4-5, 8-9, § 21 Abs. 4-5, § 92 Abs. 1; SGB VI § 55 Abs. 1, § 58 Abs. 1 S. 1 Nr. 3, Abs. 2; GG Art. 3 Abs. 1
Verfahrensgang
Tenor
Die Revision der Klägerin gegen das Urteil des Bayerischen Landessozialgerichts vom 13. November 2002 wird zurückgewiesen.
Die Beteiligten haben einander auch für das Revisionsverfahren keine außergerichtlichen Kosten zu erstatten.
Tatbestand
I
Streitig ist, ob die Klägerin noch eine Anwartschaft auf Rente wegen Erwerbsminderung aus der Alterssicherung der Landwirte (AdL) hat.
Die 1947 geborene Klägerin ist seit dem 31. Juli 1965 mit einem Landwirt verheiratet, der vom 1. Juli 1965 bis 31. August 1995 bei der Beklagten versicherungspflichtig war. Durch Verpachtung von landwirtschaftlichen Flächen reduzierten die Eheleute das Unternehmen zum 1. September 1995, so dass die für die Versicherungspflicht in der AdL erforderliche Mindestgröße unterschritten wurde. Außer in den Jahren 1972/73 hat die Klägerin keine rentenversicherungspflichtige außerlandwirtschaftliche Erwerbstätigkeit ausgeübt; zwischen dem 1. Januar und dem 31. August 1995 war sie als Ehefrau eines Landwirts (sog Fiktivlandwirtin) nach § 1 Abs 3 Gesetz über die Alterssicherung der Landwirte (ALG) selbst versicherungspflichtig.
Am 25. Oktober 1995 meldete sich die Klägerin beim Arbeitsamt arbeitssuchend. Leistungen wegen Arbeitslosigkeit erhielt sie nicht. Mit einem im November 1995 gestellten Antrag auf Gewährung einer Rente wegen Erwerbsminderung blieb sie aus medizinischen Gründen erfolglos (Klagerücknahme vom 13. Januar 1998). Sie beantragte alsdann am 24. Januar 1998 bei der Beklagten festzustellen, dass durch die seit dem 1. September 1995 erfolgte Arbeitslosmeldung die versicherungsrechtlichen Voraussetzungen für die Gewährung einer Rente wegen Erwerbsunfähigkeit (EU) nach dem ALG weiterhin erfüllt seien. Die Beklagte lehnte das Begehren durch Bescheid vom 12. Januar 1999 in der Gestalt des während des Klageverfahrens erlassenen Widerspruchsbescheides vom 26. August 1999 ab.
Das von der Klägerin angerufene Sozialgericht Bayreuth (SG) hat die Klage abgewiesen (Urteil vom 13. Februar 2001), das Bayerische Landessozialgericht (LSG) die Berufung zurückgewiesen (Urteil vom 13. November 2002). Es hat zur Begründung im Wesentlichen ausgeführt:
Die versicherungsrechtlichen Voraussetzungen iS des § 13 Abs 1 Nr 2 ALG seien im vorliegenden Fall seit dem 1. September 1997 nicht mehr erfüllt. Ein Aufschubtatbestand iS des § 13 Abs 2 ALG liege nicht vor. Insbesondere könnten durch die Arbeitslosmeldung ohne Leistungsbezug die Voraussetzungen des § 13 Abs 2 Nr 4 oder 5 ALG iVm § 58 Abs 1 Nr 3, Abs 2 Sechstes Buch Sozialgesetzbuch (SGB VI) nicht verwirklicht werden. Es mangele an einer vorhergehenden nach dem SGB VI versicherten Beschäftigung oder selbstständigen Tätigkeit. Ebenso wenig erfülle die Landabgabe durch Verpachtung im vorliegenden Fall die Voraussetzungen des § 13 Abs 2 Nr 8 oder 9 ALG.
Es sei auch verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden, wenn die sich an die Abgabe des landwirtschaftlichen Unternehmens anschließende Arbeitslosigkeit – ohne vorherigen Pflichtbeitrag zur Gesetzlichen Rentenversicherung (GRV) – in § 13 Abs 2 ALG keine Berücksichtigung als Aufschubtatbestand finde. Die Rechtsposition der Klägerin sei durch das Gesetz zur Reform der agrarsozialen Sicherung (Agrarsozialreformgesetz 1995 – ASRG 1995) vom 29. Juli 1994 (BGBl I 1890) nicht verschlechtert worden, ebenso wenig werde die Klägerin gegenüber in der GRV Versicherten ungerechtfertigt benachteiligt. Dies gelte namentlich im Vergleich mit denjenigen Versicherten, die bei der Einführung der 3/5-Belegung durch das Haushaltsbegleitgesetz 1984 (HBegleitG 1984) am 1. Januar 1984 bereits die Wartezeit für eine Rente wegen Erwerbsminderung aus der GRV erfüllt gehabt hätten und denen die Möglichkeit der Anwartschaftserhaltung durch Zahlung freiwilliger Beiträge eingeräumt worden sei. Die Klägerin habe vor dem 1. Januar 1995 keine eigenständige Leistungsanwartschaft gehabt und dieses auch in Kauf genommen. Die ihr “zugesplitteten” Beiträge ihres Ehemannes für die Zeit bis zum 31. Dezember 1994 sowie die eigenen Beiträge ab dem 1. Januar 1995 blieben in vollem Wert erhalten, und zwar für einen potentiellen Anspruch auf Altersrente.
Wegen der Besonderheiten der Landwirtschaftlichen Sozialversicherung (LSV) und der ihr zu Grunde liegenden Lebenssachverhalte, insbesondere Gestaltungsmöglichkeiten, sei es gerechtfertigt, wenn sich die Anwartschaftserhaltung im Rahmen des § 13 Abs 2 ALG auf einen “landwirtschaftsspezifischen” Katalog beschränke; der Gesetzgeber sei nicht gehalten gewesen, für den Fall der Arbeitslosigkeit nach Hofabgabe einen gesonderten Aufschubtatbestand zu schaffen.
Die Klägerin rügt mit der vom LSG zugelassenen Revision einen Verfassungsverstoß. Sie vertritt die Auffassung: Der Gesetzgeber sei unter den Gesichtspunkten der Gleichbehandlung mit Versicherten der GRV und des Schutzes der von ihr erworbenen Rentenanwartschaften gehalten gewesen, auch Arbeitslosigkeit nach Landabgabe als Aufschubtatbestand zur Erfüllung der versicherungsrechtlichen Voraussetzungen iS des § 13 Abs 2 ALG auszugestalten. Im Wege der Analogie sei daher die Reduzierung des landwirtschaftlichen Betriebes unter die eine Versicherungspflicht begründende Mindestgröße mit der Unterbrechung einer rentenversicherungspflichtigen selbstständigen Tätigkeit bzw mit der Anknüpfung daran nach § 13 Abs 2 Nr 4 und 5 ALG gleichzustellen.
Sie werde gegenüber einem selbstständigen Unternehmer, der im Gegensatz zur Bäuerin nur auf Antrag der Versicherungspflicht unterliege, ungerechtfertigt benachteiligt. Die Landwirtin habe, selbst wenn sie – wie hier – zwanzig Jahre ununterbrochen der LSV zugehört habe, mindestens einen Pflichtbeitrag in ein anderes Rentenversicherungssystem einzubringen, wenn sie in den Genuss der Aufschubtatbestände in Nr 4 oder 5 des § 13 Abs 2 ALG iVm § 58 Abs 2 SGB VI gelangen wolle. Dieses stelle für sie ein nicht überwindbares Hindernis dar, wohingegen der pflichtversicherte Selbstständige auf das System verwiesen werde, in das er auch bisher Pflichtbeiträge eingezahlt habe. Dem pflichtversicherten Selbstständigen sei es zudem nahezu immer möglich, die Voraussetzungen des § 58 Abs 1 Nr 3 SGB VI zu erfüllen, da insoweit bereits der Ausschluss des Sozialhilfeanspruchs aus Gründen des eigenen Einkommens oder Vermögens ausreiche. Es gebe zwischen beiden Versichertengruppe jedoch keinen Unterschied von solcher Art und solchem Gewicht, der eine derartige Ungleichbehandlung rechtfertigen könnte.
Die Klägerin beantragt,
unter Aufhebung des Urteils des Bayerischen LSG vom 13. November 2002 und des Urteils des SG Bayreuth vom 13. Februar 2001 sowie des Bescheides vom 12. Januar 1999 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 26. August 1999 die Beklagte zu verurteilen festzustellen, dass durch die seit dem 1. September 1995 erfolgte Arbeitslosmeldung die versicherungsrechtlichen Voraussetzungen für die Gewährung einer Rente wegen EU nach dem ALG weiterhin erfüllt sind.
Die Beklagte beantragt,
die Revision zurückzuweisen.
Sie ist der Ansicht: Eine Auslegung im Sinne der Klägerin sei weder nach dem Wortlaut und der Zweckbestimmung des § 13 ALG möglich noch verfassungsrechtlich geboten. Dieses gelte sowohl für die Aufschubtatbestände wegen Arbeitslosigkeit (§ 13 Abs 2 Nr 4 und 5 ALG) als auch für die wegen Abgabe des Unternehmens (§ 13 Abs 2 Nr 8 und 9 ALG).
Der Wortlaut des § 58 SGB VI, auf den § 13 Abs 2 Nr 4 und 5 ALG Bezug nehme, knüpfe eindeutig an eine in der GRV versicherungspflichtige Beschäftigung oder selbstständige Tätigkeit an. Einer analogen Anwendung der Vorschrift auf den Fall der Klägerin stehe deren Zweck entgegen, ausgefallene Beitragszeiten nach dem SGB VI durch Anrechnungszeiten zu ersetzen. Die Klägerin sei damals einem anderen Sicherungssystem, nämlich der AdL, zugeordnet gewesen. Dort habe bis zum ASRG 1995 das Lückenlosigkeitsprinzip auch für vorzeitige Altersrenten gegolten, das mit Angleichung der Regelungen der AdL an das SGB VI zum 1. Januar 1995 aufgegeben worden sei. Als Korrektiv für den Wegfall des Lückenlosigkeitsprinzips werde die enge Anbindung an die Solidargemeinschaft – der versicherungspflichtigen Landwirte – nunmehr durch die versicherungsrechtlichen Voraussetzungen bei Renten wegen Erwerbsminderung garantiert. Damit ein Systemwechsel keine versicherungsrechtlich negativen Folgen habe, werde der Fünfjahreszeitraum um Beitragszeiten für außerlandwirtschaftliche Tätigkeiten sowie sonstige rentenrechtliche Zeiten der GRV verlängert. Die weiteren erwägenswerten Aufschubtatbestände in § 13 Abs 2 Nr 8 und 9 ALG hätten agrarstrukturpolitische Hintergründe (Frühzeitige Abgabe des Unternehmens, Stilllegung, Erstaufforstung oä). Diesen Zweck verfehle die Auslegung der Klägerin.
Die von der Klägerin gerügte willkürliche Ungleichbehandlung gegenüber Versicherten der GRV liege nicht vor. Bei AdL und GRV handele es sich um verschiedene Systeme der sozialen Sicherung, was bereits für sich genommen differenzierte Regelungen rechtfertige. Zudem lasse es die Fremdfinanzierung der AdL zu, die Leistungen der dort Versicherten an strengere Voraussetzungen zu knüpfen als in der weitgehend beitragsfinanzierten GRV. Aber auch das Schutzbedürfnis abhängig beschäftigter Arbeitnehmer und selbstständiger Landwirte sei auf Grund deren Einkommenssituation unterschiedlich; Landwirte verfügten zumeist über gewisse Vermögenswerte, die sie zur Bestreitung ihres Lebensunterhalts einsetzen könnten. Da sie im Übrigen den Übergang zur EU-Rente in der Regel steuern könnten, bestehe kein Bedürfnis für eine nahtlose Absicherung, wie sie von der Klägerin gefordert werde. Anders als die von § 241 SGB VI erfasste Personengruppe, habe die Klägerin am 31. Dezember 1994 zudem keine eigene Anwartschaft auf eine vorzeitige Altersrente gehabt; diese habe sie erst durch das ASRG 1995 erworben. Es sei daher auch keine zuvor erworbene Rechtsposition durch die versicherungsrechtlichen Voraussetzungen des § 13 Abs 1 Nr 2 ALG eingeschränkt worden.
Die Beteiligten haben sich mit einer Entscheidung ohne mündliche Verhandlung durch den Senat einverstanden erklärt (§ 124 Abs 2 Sozialgerichtsgesetz ≪SGG≫).
Entscheidungsgründe
II
Die Revision der Klägerin ist zulässig, aber nicht begründet.
Bedenken gegen die Zulässigkeit der Klage bestehen nicht. Dieses Rechtsmittel ist dahin auszulegen (§ 123 SGG), dass die Klägerin neben der Anfechtung des ablehnenden Verwaltungsakts (§ 54 Abs 1 SGG) auch eine Feststellung über das Bestehen eines Rechtsverhältnisses (§ 55 Abs 1 Nr 1 SGG) erstrebt, nämlich einer Anwartschaft auf Erwerbsminderungsrente (vgl dazu BSGE 92, 113, 117 = SozR 4-2600 § 46 Nr 1 RdNr 20 f). Ein diesbezügliches Feststellungsinteresse der Klägerin ist zu bejahen, da sie sich bei Fehlen einer entsprechenden Anwartschaft gehalten sehen könnte, eine andere Vorsorge für den Fall der Erwerbsminderung zu treffen.
Der Bescheid der Beklagten vom 12. Januar 1999 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 26. August 1999 ist nicht rechtswidrig. SG und LSG haben zutreffend erkannt, dass die Klägerin keinen Anspruch auf die von ihr begehrte Feststellung hat. Nach den Tatsachenfeststellungen des LSG steht der Klägerin keine Anwartschaft auf Rente wegen Erwerbsminderung mehr zu. Es fehlt an den versicherungsrechtlichen Voraussetzungen iS des § 13 Abs 1 Nr 2 ALG. Diese sind weder durch die Verpachtung von Flächen zwecks Unterschreitung der Mindestgröße noch durch die erfolgte Arbeitslosmeldung beim Arbeitsamt, die nicht mit einem Leistungsbezug verbunden ist und sich nur an eine Pflichtbeitragszeit als Fiktivlandwirtin anschließt, aufrechterhalten erhalten worden (vgl § 13 Abs 2 ALG).
Als Rechtsgrundlage kommt § 13 ALG in den Fassungen ab 1. September 1997 (Gesetze vom 25. September 1996, BGBl I 1661, vom 24. März 1999, BGBl I 388, und vom 17. Juli 2001, BGBl I 1600) in Betracht. Da diese Fassungen in dem hier entscheidungserheblichen Punkt nicht voneinander abweichen, wendet der Senat im Folgenden den zurzeit geltenden Gesetzestext an. Der vorliegende Lebenssachverhalt erfüllt keinen der Tatbestände des § 13 Abs 2 ALG (1); es liegt insoweit auch keine durch Analogie zu schließende Lücke im Bereich des § 13 Abs 2 ALG vor (2); ebenso wenig bestehen verfassungsrechtliche Bedenken gegen die derzeitige gesetzliche Ausgestaltung (3).
(1) Nach § 13 Abs 1 Satz 1 ALG haben Landwirte Anspruch auf Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung, wenn
1. sie teilweise erwerbsgemindert nach § 43 SGB VI sind,
2. sie in den letzten fünf Jahren vor Eintritt der Erwerbsminderung mindestens drei Jahre Pflichtbeiträge zur landwirtschaftlichen Alterskasse (LAK) gezahlt haben,
3. sie vor Eintritt der Erwerbsminderung die Wartezeit von fünf Jahren erfüllt haben und
4. das Unternehmen der Landwirtschaft abgegeben ist.
Landwirte haben Anspruch auf Rente wegen voller Erwerbsminderung, wenn sie voll erwerbsgemindert nach § 43 SGB VI sind und die sonstigen Voraussetzungen nach Satz 1 erfüllt sind (§ 13 Abs 1 Satz 2 ALG). Der Zeitraum von fünf Jahren vor Eintritt der Erwerbsminderung (§ 13 Abs 1 Satz 1 Nr 2 ALG) verlängert sich nach § 13 Abs 2 ALG um …
4. Anrechnungszeiten iS des SGB VI,
5. Zeiten, die nur deshalb keine Anrechnungszeiten iS des SGB VI sind, weil durch sie eine nach den Vorschriften des SGB VI versicherte Beschäftigung oder selbstständige Tätigkeit nicht unterbrochen ist, wenn in den letzten sechs Kalendermonaten vor Beginn dieser Zeit wenigsten ein Pflichtbeitrag nach den Vorschriften des SGB VI oder eine Zeit nach Nummer 1 oder Nummer 3 liegt,
…
8. Zeiten nach Vollendung des 60. Lebensjahres, in denen das Unternehmen der Landwirtschaft abgegeben ist,
9. Zeiten, in denen die Voraussetzungen des § 21 Abs 4 und 5 ALG erfüllt sind.
Ausgehend von den berufungsgerichtlich festgestellten Verhältnissen können die Voraussetzungen des § 13 Abs 1 Satz 1 Nr 2 ALG von der Klägerin bei Eintritt einer Erwerbsminderung nach dem 31. August 1997 nicht mehr erfüllt werden. Sie hat zwar unter Berücksichtigung der bei ihr anrechenbaren Beiträge ihres Ehemannes (vgl § 92 Abs 1 ALG) bis zum 31. August 1995 mehr als drei Jahre Beiträge zur Beklagten gezahlt, diese liegen jedoch bei einem Versicherungsfall in der Zeit ab September 1997 nicht mehr hinreichend im maßgebenden Fünf-Jahres-Zeitraum. Eine Verlängerung dieses Zeitraumes gemäß § 13 Abs 2 ALG scheidet aus. Weder kann die Klägerin insoweit an einen Anrechnungszeittatbestand wegen Arbeitslosigkeit iS von § 13 Abs 2 Nr 4 oder 5 ALG iVm § 58 Abs 1 Nr 3 SGB VI anknüpfen (dazu unter a), noch kommen hier die Streckungstatbestände wegen Unternehmensabgabe in § 13 Abs 2 Nr 8 oder 9 ALG zugute (dazu unter b).
(a) Anrechnungszeiten iS des SGB VI sind nach § 58 Abs 1 Nr 3 SGB VI ua Zeiten, in denen der Versicherte wegen Arbeitslosigkeit bei einem deutschen Arbeitsamt als Arbeitssuchender gemeldet war und eine öffentlich-rechtliche Leistung bezogen oder nur wegen des zu berücksichtigenden Einkommens oder Vermögens nicht bezogen hat. Zwar hat sich die Klägerin nach den bindenden Feststellungen des LSG am 25. Oktober 1995 bei einem deutschen Arbeitsamt arbeitssuchend gemeldet. Sie hat jedoch keine öffentlich-rechtliche Leistung – auch keine Sozialhilfe – bezogen. Inwieweit der Grund hierfür in ihren Einkommens- oder Vermögensverhältnissen zu suchen ist, kann hier dahinstehen. Eine Zeit der Arbeitslosigkeit könnte nur dann als Anrechnungszeit gewertet und als zur Streckung des relevanten Fünf-Jahres-Zeitraumes (§ 13 Abs 1 Nr 2 ALG) geeignet angesehen werden, wenn dadurch namentlich eine versicherungspflichtige Beschäftigung oder selbstständige Tätigkeit unterbrochen worden wäre (vgl § 58 Abs 2 SGB VI). Das ist, wie das LSG zutreffend festgestellt hat, vorliegend nicht der Fall.
Von der Unterbrechung einer versicherungspflichtigen Beschäftigung oder selbstständigen Tätigkeit iS des § 58 Abs 2 SGB VI ist grundsätzlich nur dann auszugehen, wenn die betreffende Beschäftigung oder selbstständige Tätigkeit die Zahlung von Pflichtbeiträgen iS von § 55 SGB VI auf Grund bestehender Versicherungspflicht bedingt hat (vgl Niesel in Kasseler Kommentar, Stand Dezember 2004, § 58 SGB VI RdNr 96). Die Klägerin war vor der Arbeitslosigkeit zwar als Fiktivlandwirtin in der AdL versicherungspflichtig. Bei den an die LAK gezahlten Beiträgen handelte es sich auch um Pflichtbeiträge. Doch waren dies keine Pflichtbeiträge iS des § 55 Abs 1 SGB VI (vgl Niesel, aaO, § 55 SGB VI RdNr 5). Danach sind Pflichtbeitragszeiten Zeiten, für die nach Bundesrecht Pflichtbeiträge … gezahlt worden sind oder nach besonderen Vorschriften als gezahlt gelten. Die (tatsächliche oder fiktive) Beitragszahlung muss sich dabei auf die GRV beziehen (vgl BSGE 90, 286 = SozR 4-2600 § 55 Nr 1; BSG SozR 3-2200 § 1246 Nr 3 und 6; zuletzt bestätigt durch Urteil vom 19. Mai 2004 – B 13 RJ 4/04 R, JURIS). Beiträge nach dem ALG bzw GAL sind in diesem Zusammenhang nicht zu berücksichtigen, da es sich bei GRV und AdL um verschiedene soziale Sicherungssysteme handelt, die hinsichtlich ihrer Beiträge und Leistungen grundsätzlich nicht kompatibel sind.
Die AdL unterliegt als eigenständiges soziales Sicherungssystem einer eigenen Sachgesetzlichkeit (vgl BVerfGE 25, 314, 321 f). Sie ist auf die Bedürfnisse der landwirtschaftlichen Bevölkerung, insbesondere der landwirtschaftlichen Unternehmer, zugeschnitten (vgl BSG SozR 3-2200 § 1246 Nr 6). Die Beitrags- und Leistungsgestaltung des ALG ist darüber hinaus zu einem nicht unerheblichen Teil durch agrarstrukturelle Ziele geprägt (vgl ausdrücklich: BSG, Urteil vom 19. Mai 2004 – B 13 RJ 4/04 R, JURIS). Über den Leistungskatalog bietet es für den einzelnen Landwirt Anreize, sich an der Verwirklichung agrarstruktureller Ziele, einschließlich der Umsetzung der Vorgaben der Europäischen Union, zu beteiligen. Nicht nur insoweit unterscheidet sie sich von der auf das Sicherungsbedürfnis der Menge der abhängig beschäftigten Erwerbstätigen ausgerichteten GRV. Die Leistungen des ALG werden darüber hinaus größtenteils aus dem Bundeshaushalt finanziert (vgl dazu Gesamtkomplex BT-Drucks 12/5700, S 63).
Wenn Pflichtbeiträge, die zur GRV gezahlt wurden, nach besonderen Regelungen des ALG im Rahmen der AdL Berücksichtigung finden, etwa zur Erfüllung der versicherungsrechtlichen Voraussetzungen nach § 13 Abs 1 Satz 1 Nr 2, Abs 2 Nr 2 ALG, dann wird dadurch gerade der Unterschiedlichkeit der Systeme Rechnung getragen. Den in der AdL versicherungspflichtigen Landwirten soll bei einem (Vorsorge-)Systemwechsel, der ggf mit Aufgabe der hauptberuflichen landwirtschaftlichen Tätigkeit vollzogen wird, die Möglichkeit gegeben werden, mit Hilfe von sodann in der GRV zurückgelegten Versicherungszeiten die in der AdL erworbenen Anwartschaften aufrecht zu erhalten. Dieser Personenkreis soll dadurch vor Nachteilen des gegliederten Systems geschützt werden (vgl BT-Drucks 12/5700 S 72). Eine Notwendigkeit, die zur LAK gezahlten Beiträge andersherum auch im Rahmen des SGB VI zu berücksichtigen, kann hieraus hingegen nicht gefolgert werden.
Ebenso wenig erfüllt die Klägerin die Voraussetzungen des § 13 Abs 2 Nr 5 ALG. Es mangelt auch insoweit an dem erforderlichen Pflichtbeitrag zur GRV, hier in den letzten sechs Monaten vor dem Beginn der Arbeitslosigkeit. Da in dieser Vorschrift ausdrücklich auf einen “Pflichtbeitrag nach den Vorschriften des SGB VI” Wert gelegt wird, scheidet eine Gleichstellung von Pflichtbeiträgen als Fiktivlandwirtin nach geltendem Recht aus.
(b) Unstreitig liegen auch die Voraussetzungen des § 13 Abs 2 Nr 8 und 9 ALG nicht vor. Weder hatte die Klägerin zum Zeitpunkt der Landabgabe das 60. Lebensjahr vollendet, noch erfüllt sie die Voraussetzungen des § 21 Abs 4 und 5 ALG. Die am 31. August 1995 erfolgte Verpachtung eines großen Teils der von ihr und ihrem Ehemann bewirtschafteten Flächen ist der Abgabe des Unternehmens iS dieser Vorschriften nicht gleichzusetzen. Nach § 21 Abs 4 ALG steht es der Abgabe gleich, wenn die landwirtschaftlich genutzten Flächen stillgelegt sind. Das ist hier nicht der Fall. Flächen gelten nach § 21 Abs 4 Satz 2 ALG als stillgelegt, wenn die landwirtschaftliche Nutzung ruht und nicht die Voraussetzungen der Absätze 1 und 2 dieser Vorschrift (zB Verpachtung der Flächen zur landwirtschaftlichen Nutzung) vorliegen. Nach den von der Klägerin nicht angegriffenen Feststellungen des LSG sind die von ihr und ihrem Ehemann genutzten landwirtschaftlichen Flächen lediglich verpachtet, nicht jedoch stillgelegt worden. Das Unternehmen gilt auch nicht iS des § 21 Abs 5 ALG als abgegeben. Die landwirtschaftlich genutzten Flächen sind nicht ganz oder teilweise erstmals aufgeforstet worden.
(2) Die Nichtberücksichtigung des vorliegenden Lebenssachverhalts als Streckungstatbestand iS des § 13 Abs 2 ALG beruht auch nicht auf einer planwidrigen Unvollständigkeit des Gesetzes. Es liegt keine dem gesetzgeberischen Willen, dem Ziel und systematischen Zusammenhang des Gesetzes entgegenstehende Regelungslücke vor, die durch das Gericht mittels Analogie geschlossen werden müsste (vgl Larenz, Methodenlehre der Rechtswissenschaft, 6. Auflage, S 370 bis 391).
Durch das ASRG 1995 ist die Gewährung der Rente wegen Erwerbsminderung auch in der AdL von der Erfüllung besonderer versicherungsrechtlicher Voraussetzungen abhängig gemacht worden. Hierdurch ist die Lückenlosigkeit der Beitragsentrichtung, die unter dem Regime des GAL grundsätzlich bis zur Vollendung des 60. Lebensjahres vorliegen musste, auch hinsichtlich der vorzeitigen Altersrente (die der heutigen Rente wegen Erwerbsminderung entspricht), abgelöst worden. Das Erfordernis einer ausreichenden Pflichtbeitragszahlung in den letzten fünf Jahren vor dem Versicherungsfall garantiert ebenso wie das frühere “Lückenlosigkeitsprinzip” den Zusammenhang zwischen dem Bezug der Rente wegen Erwerbsminderung (vorzeitigen Altersrente) und der versicherungspflichtigen Beschäftigung oder Tätigkeit, mithin der Beitragszahlung (vgl Stellungnahme des Bundesministers für Arbeit und Sozialordnung in BVerfGE 75, 78, 89; dazu auch BR-Drucks 302/83, S 60). In diesem Zusammenhang stehen auch die Aufschubtatbestände in Gestalt von Anrechnungszeiten, die nach gesetzlicher Definition nur dann rentenrechtlich und damit auch versicherungsrechtlich von Bedeutung sind, wenn sie ebenfalls den Bezug zur versicherungspflichtigen Beschäftigung oder Tätigkeit wahren. Dass diese Anrechnungszeiten, soweit sie im ALG Bedeutung erlangen, nicht an die Unterbrechung der in der AdL versicherungspflichtigen Tätigkeit anknüpfen, ist nicht planwidrig, sondern systemgerecht.
Die AdL kennt eigene Anrechnungszeiten als rentenrechtliche Zeiten nicht; es gibt in diesem System keinen Bedarf für sie. Anrechnungszeiten sind vom Gesetzgeber konzipierte, eng umschriebene Tatbestände, mit denen ein rentenrechtlicher Ausgleich dafür erfolgt, dass der Versicherte ohne Verschulden gehindert war, einer versicherungspflichtigen Tätigkeit nachzugehen und damit Pflichtbeiträge zu zahlen, die er ohne den Ausfalltatbestand entrichtet hätte. Wegen des schuldlosen Fehlens von Beiträgen ist die Berücksichtigung dieser Zeiten eine Solidarleistung der Versichertengemeinschaft; sie beruht auf staatlicher Anordnung und ist Ausdruck staatlicher Fürsorge (vgl BSG SozR 3-2600 § 58 Nr 11). Dieser Art der Fürsorge bedarf es in der AdL nicht. Der Ausfall von Pflichtbeiträgen beruht dort – vor welchem Hintergrund auch immer – letztendlich auf der Entscheidung des Landwirts. Immer geht die Landabgabe/Stilllegung oder zumindest Reduzierung der bewirtschafteten Flächen unter die Mindestgröße dem Entfallen der Versicherungspflicht voraus. Leistungen werden in der AdL daher grundsätzlich nur auf Grund von zu diesem System geleisteten Pflichtbeiträgen erbracht. Soweit in § 13 Abs 2 ALG Anrechnungszeiten als Streckungstatbestände vorgesehen sind, ist es daher systematisch konsequent, wenn nur solche Lebenssachverhalte Berücksichtigung finden, mit denen die in § 58 SGB VI geforderten Voraussetzungen erfüllt werden.
Bei dieser Vergünstigung handelt es sich um eine Vorsorge des Gesetzgebers für den Fall des Systemwechsels wegen Abgabe der Landwirtschaft. Verlassen pflichtversicherter Landwirt oder Landwirtin die AdL, so haben sie insgesamt zwei Jahre Zeit, sich wegen einer außerlandwirtschaftlichen Tätigkeit einem anderen sozialen Sicherungssystem, insbesondere der GRV, anzuschließen, um mit den dann entrichteten Pflichtbeiträgen zur GRV die Anwartschaft auf eine Rente wegen Erwerbsminderung nach dem ALG aufrecht zu erhalten (§ 13 Abs 2 Nr 2 Alt 1 ALG). Scheiden sie jedoch vollständig aus einem gesetzlichen Alterssicherungssystem aus und verrichten auch sonst keine hauptberufliche Tätigkeit, dh liegen die Voraussetzungen des § 13 Abs 2 Nr 2 Alt 2, Nr 3, 6 oder 7 ALG nicht vor, endet der nachgehende Versicherungsschutz für den Fall der Erwerbsminderung mit dem Beginn des 25. Kalendermonats nach dem Wegfall der Versicherungspflicht in der AdL endgültig.
Die Möglichkeit, die versicherungsrechtlichen Voraussetzungen auch mit einer außerlandwirtschaftlichen selbstständigen Erwerbstätigkeit ohne Beitragsleistung aufrecht erhalten zu können (§ 13 Abs 2 Nr 2 Alt 2 ALG), ist in diesem Zusammenhang ebenfalls systemgerecht und bietet keinen Anlass, den nachgehenden Versicherungsschutz in dem von der Klägerin begehrten Sinne durch Analogie zu erweitern. Die pflichtversicherten Landwirte sind selbstständige Unternehmer, die, wenn sie nicht der Versicherungspflicht in dem Sondersystem der AdL unterworfen wären, keine Verpflichtung zur gesetzlichen Alterssicherung hätten. Sie müssten für die in der AdL versicherten Risiken eigenständig Vorsorge treffen. Bei typisierender Betrachtung ist im Falle der Aufgabe der landwirtschaftlichen Tätigkeit ein Wechsel in einen anderen, auch durch selbstständige Erwerbstätigkeit geprägten Bereich durchaus nahe liegend. Diese Gegebenheiten rechtfertigen es, bei ehemaligen Landwirten zur Aufrechterhaltung der Anwartschaft auf Erwerbsminderungsrente nach dem ALG eine nicht gesetzlich versicherte selbstständige Tätigkeit ausreichen zu lassen. Dabei ist zu berücksichtigen, dass es im Bereich der Landwirtschaft neben der die Versicherungspflicht auslösenden Bodenbewirtschaftung (vgl BT-Drucks 12/5700 S 69; zu den Ausnahmen s § 1 Abs 4 ALG) noch zahlreiche weitere in der Regel selbstständig ausgeübte Erwerbsmöglichkeiten gibt, die in engem Zusammenhang mit der Tätigkeit eines landwirtschaftlichen Unternehmers stehen. Ihre Ausübung ist jedoch bewusst nicht der Versicherung in der AdL unterstellt worden, wie zum Beispiel die Vermarktung landwirtschaftlicher Produkte oder die Rinderzucht. Soweit das Fehlen jeglicher Erwerbstätigkeit demgegenüber für sich genommen nicht der Aufrechterhaltung des Versicherungsschutzes dient, ist dieses mit Blick auf die Anrechnungstatbestände nicht planwidrig. Die differenzierten Regelungen in § 13 Abs 2 Nr 4 und 5 ALG zeigen, dass der Gesetzgeber die Arbeitslosigkeit ehemaliger Landwirte bewusst nicht als Streckungstatbestand ausreichen lassen wollte.
§ 13 Abs 2 ALG lässt auch insoweit keine planwidrige Regelungslücke erkennen, als er Tatbestände enthält, die nicht an eine versicherungspflichtige Beschäftigung oder selbstständige Tätigkeit anknüpfen, sondern an die vollständige Aufgabe der versicherungspflichtigen landwirtschaftlichen Tätigkeit. Diesen Streckungstatbeständen liegen agrarstrukturelle Ziele zu Grunde, denen die Beendigung der Versicherungspflicht nach dem ALG in jüngeren Lebensjahren nicht gleichgestellt werden kann.
§ 13 Abs 2 Nr 8 ALG honoriert vor allem die Hofübergabe an den Nachfolger. Der Gesetzgeber hatte demnach gerade die Flächenabgabe als Streckungstatbestand im Blick. Allerdings soll diese nur dann versicherungsrechtliche Wirkung entfalten, wenn sie zu einem Zeitpunkt erfolgt, zu dem der Übernehmer des Hofes die Möglichkeiten des strukturellen Wandels noch selbstständig nutzen kann (vgl BT-Drucks 12/5700 S 72). Außerdem sollte mit dem Wechsel keine zu große Belastung der Finanzen der AdL verbunden sein. Der abgebende Landwirt soll in dieser agrarstrukturpolitisch erwünschten Situation nicht ohne Sicherung gegen das Risiko der Erwerbsminderung verbleiben. Anders als bei einer Hofabgabe in jüngeren Jahren, ist zudem davon auszugehen, dass er mit Vollendung des 60. Lebensjahres im Regelfall bereits hineichende Rentenanwartschaften erworben hat, um alsbald Altersleistungen aus der AdL beanspruchen zu können. So muss ggf nur ein Zeitraum von fünf Jahren bis zum Erreichen der Regelaltersgrenze überbrückt werden. Bei Hofabgabe vor diesem Zeitpunkt muss dem Landwirt – im Interesse des gesamten Sicherungssystems – zugemutet werden, einen anderen Streckungstatbestand (zB durch eine rentenversicherungspflichtige Beschäftigung) zu erfüllen, um den Versicherungsschutz gegen das Risiko der Erwerbsminderung aufrecht erhalten zu können.
Die vom Gesetzgeber mit § 13 Abs 2 Nr 9 ALG verfolgten agrarstrukturellen Ziele sind mit der Landabgabe durch Verpachtung, wie im Falle der Klägerin, nicht vergleichbar. Der Abgabe nach § 21 Abs 4 und 5 ALG sind enge definitorische Grenzen gesetzt, die ausdrücklich die Verpachtung hiervon abgrenzen. Zwar muss die Stilllegung iS des § 21 Abs 4 ALG, was aus § 30 Abs 2 Satz 1 ALG folgt, ebenso wie die Verpachtung iS des 21 Abs 2 ALG für mindestens neun Jahre erfolgen (vgl GLA-Komm, AdL, Stand November 2004, § 21 S 3.1). Die Stilllegung erfordert jedoch ein vollständiges Ruhen der landwirtschaftlichen Nutzung (vgl GLA-Komm, aaO) – im Regelfall eine Brachlegung. § 21 Abs 5 ALG stellt der Abgabe die Erstaufforstung gleich. Beide Abgabeformen haben daher einen deutlich endgültigeren Charakter, als die Landabgabe durch Verpachtung, bei der die Bewirtschaftung nach Auslaufen des Pachtvertrages jeder Zeit – ohne weitere Maßnahmen – wieder aufgenommen werden kann.
Soweit die Klägerin eine planwidrige Lücke darin sieht, dass nach dem Wegfall der Versicherungspflicht in der AdL der Versicherungsschutz für den Fall der Erwerbsminderung nach Maßgabe des § 13 Abs 1 Satz 1 Nr 2, Abs 2 ALG aufrecht erhalten werden muss, vermag der Senat dem ebenfalls nicht zu folgen. Die Verknüpfung von Leistungen wegen Erwerbsminderung mit der Zugehörigkeit zur Versichertengemeinschaft ist nicht zu beanstanden. Zugleich folgt aus der Eigenständigkeit des Sicherungssystems der AdL die Befugnis des Gesetzgebers, bei der Ausgestaltung der diesbezüglichen Vorschriften sich aus anderen Gesetzen ergebende Rechtsfolgen unberücksichtigt zu lassen (vgl BSG SozR 5850 § 4 Nr 5). Dieses gilt insbesondere auch, soweit systemimmanente Anknüpfungspunkte für den Erwerb von Anrechnungszeiten verlangt werden, also etwa das Erfordernis eines Pflichtbeitrags zur GRV vor Eintritt des die Anrechnungszeit begründenden Ereignisses.
(3) Die von der Klägerin begehrte Erweiterung der Tatbestände des § 13 Abs 2 ALG ist auch nicht aus verfassungsrechtlichen Gründen geboten, insbesondere nicht wegen eines Verstoßes der Regelungen gegen den Gleichheitssatz des Art 3 Grundgesetz (GG).
(a) Das Grundrecht auf Gleichbehandlung ist verletzt, wenn eine Gruppe von Normadressaten im Vergleich zu anderen Normadressaten anders behandelt wird, obwohl zwischen beiden Gruppen keine Unterschiede von solcher Art und solchem Gewicht bestehen, dass sie die ungleiche Behandlung rechtfertigen könnten (vgl BVerfGE 55, 72; 98, 1 = SozR 3-5755 Art 2 § 27 Nr 1; BVerfGE 105, 73 = SozR 3-1100 Art 3 Nr 176). Unter diesem Gesichtspunkt könnte die Ausdehnung der Anwendung der Regelungen des § 13 Abs 2 Nr 4 ALG auf den hier vorliegenden Sachverhalt nur dann in Betracht zu ziehen sein, wenn ansonsten wesentlich Gleiches ungleich behandelt würde. Das ist hier nicht der Fall.
Soweit ehemals pflichtversicherte Landwirte dadurch, dass eine Arbeitslosmeldung nach der Landabgabe ohne Leistungsbezug nicht als Streckungstatbestand berücksichtigt wird, anders behandelt werden als Versicherte, die einen der in § 13 Abs 2 ALG aufgeführten Tatbestände erfüllen, stellt dieses keine willkürliche Ungleichbehandlung dar. Es wird insoweit auf die bereits dargestellten Gesichtspunkte zum Sinn und Zweck dieser Regelung und ihrer systematischen Einordnung verwiesen, aus denen zugleich auch ein sachlicher Grund für die unterschiedliche Behandlung folgt.
Die Klägerin wird als Fiktivlandwirtin auch gegenüber den Versicherten der GRV insoweit nicht willkürlich benachteiligt, als sie nur durch einen Systemwechsel die Voraussetzungen des § 58 Abs 2 SGB VI erfüllen kann. Abgesehen davon, dass § 58 Abs 2 SGB VI nachvollziehbar darauf beschränkt ist, Lücken im Versicherungsverlauf nach dem SGB VI auszugleichen, rechtfertigt sich die differenzierte Behandlung auch aus dem unterschiedlichen Schutzbedürfnis beider Personengruppen. Hieraus ergibt sich zugleich ein sachlicher Grund für eine abweichende Ausgestaltung der Leistungen und Leistungsvoraussetzungen nach dem ALG im Vergleich zum SGB VI (vgl BSG, Urteil vom 19. Mai 2004 – B 13 RJ 4/04 R, JURIS; unter Hinweis auf BSG SozR 3-2200 § 1246 Nr 3, 6; s auch BSG, Urteil vom 14. Dezember 1994 – 4 RLw 1/93, JURIS, zur Ausgestaltung der Leistungsvoraussetzungen für das vorzeitige Altersgeld wegen Erwerbsunfähigkeit).
In der GRV versicherte Arbeiter und Angestellte sowie dort pflichtversicherte Selbstständige sind typischerweise auf die Verwertung ihrer Arbeitskraft als Einkommensquelle angewiesen. Sie sowie ihre Angehörigen bedürfen bereits deswegen des Schutzes der GRV gegen den Einkommensausfall bei Eintritt der Erwerbsminderung, des Alters und des Todes (vgl BSG Urteil vom 21. März 1991 – 4 RLw 1/90, JURIS). Die Rente hat somit (bisher noch) die Funktion, weitgehend als Vollversorgung den Lebensunterhalt sicherzustellen. Die in der AdL versicherten selbstständigen Landwirte haben hingegen ein anderes Schutzbedürfnis, insbesondere im Hinblick auf ihre Möglichkeit der anderweitigen Absicherung allgemeiner Lebensrisiken (vgl BSG Urteil vom 21. März 1991 – 4 RLw 1/90, JURIS). Scheiden sie aus dem landwirtschaftlichen Unternehmen aus, bedürfen sie in der Regel nicht eines so umfassenden Schutzes, denn ihr Lebensunterhalt ist, was die Grundbedürfnisse angeht (Wohnung und Ernährung), häufig bereits durch den Übergabevertrag, den Veräußerungsgewinn oder die Pachtzinsen gesichert (vgl BVerfGE 25, 314 = SozR Nr 77 zu Art 3 GG). Der Zeitpunkt der Landabgabe ist zudem im Regelfall steuerbar. Die Verpachtung von landwirtschaftlichen Flächen, etwa mit der Folge der Reduzierung der bewirtschafteten Flächen unter die Versicherungspflicht bedingende Mindestgröße, wird durch beide Partner des Pachtvertrages bestimmt und ist nicht einseitig von der Entscheidung eines anderen abhängig. Ferner stellt das ALG den versicherungspflichtigen Landwirten berufsspezifische Hilfen zur Verfügung, wie zB die Betriebs- und Haushaltshilfe, die nach dem SGB VI nicht oder nicht in diesem Umfang vorgesehen sind (vgl Urteil des erkennenden Senats vom 16. Juni 2005 – B 10 LW 14/02 R, JURIS, zur Veröffentlichung in BSGE und SozR vorgesehen) und zumindest kurzfristig die Aufrechterhaltung des landwirtschaftlichen Betriebes gewährleisten. Auch diese Leistungen erleichtern es, den Zeitpunkt der Landabgabe zu beeinflussen, durchaus mit der Möglichkeit, die Erfüllung der Leistungsvoraussetzungen für die einzelnen Rentenarten zu steuern.
Hinzu kommt, dass die Lage der Klägerin nicht mit derjenigen vergleichbar ist, in der sich Versicherte der GRV befanden, die beim Inkrafttreten des HBegleitG 1984 bereits die Wartezeit von 60 Kalendermonaten erfüllt hatten und denen nach § 241 Abs 2 SGB VI (vgl zuvor bereits zB Art 2 § 6 Abs 2 Arbeiterrentenversicherungs-Neuregelungsgesetz) eine erweiterte Möglichkeit zur Aufrechterhaltung der versicherungsrechtlichen Voraussetzungen zugute kommt. Zutreffend weisen die Vorinstanzen darauf hin, dass die Klägerin erstmals durch das ASRG 1995 versicherungspflichtig geworden ist. Der damit verknüpften Verpflichtung zur Zahlung von Pflichtbeiträgen ist auf der Leistungsseite die Möglichkeit des Erwerbs eines eigenständigen Rentenanspruchs gegenübergestellt worden. Eine solche bestand für die Klägerin unter dem GAL nicht; insbesondere keine Anwartschaft auf eine vorzeitige Altersrente wegen Erwerbsunfähigkeit. Allerdings hängt, wie in der GRV, ein Leistungsanspruch von der Erfüllung der jeweiligen Tatbestandsvoraussetzungen ab, also auch der versicherungsrechtlichen Anforderungen. Die Wartezeit für eine Rente wegen Erwerbsminderung nach § 13 Abs 1 Nr 3 ALG erfüllt die Klägerin aus eigenen Beiträgen nicht, sie hat nur acht Pflichtbeiträge entrichtet. Einzig durch die nach § 92 ALG angerechneten Beiträge, die ihr Ehemann als Landwirt unter dem GAL entrichtet hat, kann sie diese versicherungsrechtliche Hürde nehmen. Sie hatte demnach, anders als die Versicherten der GRV, die vor dem 1. Januar 1984 die Wartezeit für eine Rente wegen Erwerbsminderung aus eigenen Pflichtbeiträgen oder sonstigen rentenrechtlichen Tatbeständen erfüllt hatten, bis zum 31. Dezember 1994 weder eine eigene Anwartschaft aufgebaut gehabt noch eine Vertrauensposition erworben. Bis dahin ist sie das Risiko eingegangen, im Falle der Erwerbsminderung nicht gesetzlich abgesichert zu sein. Sie ist daher durch das ASRG 1995 nicht benachteiligt, sondern begünstigt worden. Auch wenn sie die Anwartschaft auf eine Erwerbsminderungsrente mangels Erfüllung von Streckungstatbeständen zum 1. September 1997 wieder verloren hat, bleiben ihr die eigenen und anrechenbaren Beiträge für den späteren Bezug einer Altersrente erhalten.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.
Fundstellen
NZS 2006, 43 |
SGb 2005, 584 |
SGb 2006, 162 |