Verfahrensgang
Tenor
Die Revision der Beklagten gegen das Urteil des Landessozialgerichts Berlin vom 13. Mai 1993 wird zurückgewiesen.
Die Beklagte hat der Klägerin die außergerichtlichen Kosten auch des Revisionsverfahrens zu erstatten.
Tatbestand
I
Streitig ist die Höhe eines Altersruhegeldes (ARG).
Die im Jahre 1929 in Berlin geborene Klägerin siedelte im Jahre 1954 nach West-Berlin über; seither wohnt sie dort. Die beklagte Bundesversicherungsanstalt für Angestellte (BfA) merkte ua im Sinne der Versicherungsunterlagen-Verordnung (VuVO) bzw des Fremdrentengesetzes (FRG) glaubhaft gemachte Pflichtbeitragszeiten in den Zeiträumen von Februar 1947 bis Juni 1954 vor (Bescheide vom 21. Juni 1988, 28. Februar 1989 und 12. Oktober 1989). Aufgrund eines Versicherungsfalles vom 31. Dezember 1990 bewilligte die BfA der Klägerin mit dem streitigen Bescheid vom 26. November 1990 ARG seit dem 1. Januar 1991. Bei der Festsetzung der Rentenhöhe rechnete sie die vorgemerkten Zeiten abweichend von dem Inhalt der Vormerkungsbescheide wie folgt an:
1. Februar 1947 bis 30. November 1947, LGB 5, zehn Monate, 807,00 RM (statt: 880,00 RM);
1. Januar 1948 bis 31. Oktober 1948, LGB 5, zehn Monate, 1.080,00 RM;
1. Januar 1949 bis 31. Januar 1949, LGB 5, ein Monat, 116,00 RM (statt: 139,00 RM);
FRG-Pflichtbeitragszeiten:
1. Februar 1949 bis 31. Oktober 1949, LGB 5, neun Monate, 1.159,00 DM (statt: 1.251,00 DM);
13. Dezember 1951 bis 31. Dezember 1951, LGB 5, ein Monat, 103,00 DM (statt: 194,00 DM);
1. Januar 1952 bis 4. Januar 1952, LGB 5, ein Monat, 24,00 DM (statt: 210,00 DM);
17. März 1952 bis 31. Juli 1952, LGB 5, fünf Monate, 936,00 DM (statt: 1.050,00 DM);
1. September 1952 bis 31. Dezember 1952, LGB 5, vier Monate, 700,00 DM (statt: 840,00 DM);
1. Januar 1953 bis 31. März 1953, LGB 4, drei Monate, 831,00 DM;
1. Juni 1953 bis 15. Oktober 1953, LGB 4, fünf Monate, 1.247,00 DM (statt: 1.385,00 DM);
1. November 1953 bis 9. November 1953, LGB 5, ein Monat, 67,00 DM (statt: 222,00 DM);
9. Dezember 1953 bis 22. Dezember 1953, LGB 5, ein Monat, 104,00 DM (statt: 222,00 DM);
22. Februar 1954 bis 30. Juni 1954, LGB 5, fünf Monate, 983,00 DM (statt: 1.160,00 DM).
Mit dem Widerspruchsbescheid vom 21. März 1991 bekräftigte die BfA ihre Auffassung, bei der Anrechnung der Tabellenentgelte müsse bei glaubhaft gemachten Pflichtbeitragszeiten getrennt von der zeitlichen Kürzung nach dem seit dem 1. Juli 1990 gültigen Recht eine tageweise Bewertung und eine Herabsetzung der ungekürzten Tabellenwerte um ein Sechstel erfolgen.
Das Sozialgericht (SG) Berlin hat die Beklagte durch Urteil vom 1. Juni 1992 unter Änderung der streitigen Verwaltungsentscheidungen antragsgemäß verurteilt, „bei der Berechnung des der Klägerin gewährten ARG für glaubhaft gemachte Beitrags-bzw Beschäftigungszeiten keine fünf Sechstel-Kürzung der Entgelte vorzunehmen”. Das Landessozialgericht (LSG) Berlin hat die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des SG zurückgewiesen und auf die Anschlußberufung der Klägerin das Urteil des SG und die streitigen Verwaltungsentscheidungen geändert sowie die Beklagte über die Entscheidung des LSG hinaus verurteilt, „bei der Berechnung des ARG die Entgelte für die nach der VuVO und dem FRG glaubhaft gemachten bzw nachgewiesenen Beitragszeiten, die nur teilweise mit Pflichtbeiträgen belegt sind, ohne tageweise Kürzung zu berücksichtigen”. Das LSG ist folgender Ansicht: Für die nach der VuVO anzurechnenden Beitragszeiten bis einschließlich Januar 1949 verweise § 3 Abs 1 VuVO in der seit dem 1. Juli 1990 gültigen Fassung auf § 19 Abs 2 FRG in der vom 1. Juli 1990 bis zum 31. Dezember 1991 gültigen Fassung. Darin werden für das einzelne Jahr nicht nachgewiesener Zeiten fünf Sechstel der glaubhaft gemachten Zeit angerechnet; im übrigen sei auf volle Monate aufzurunden. Hinsichtlich der Anrechnung der Entgelte verweise § 4 VuVO (nF) auf die Vorschriften des Fremdrentenrechts. Nach Art 6 § 4 Abs 3 des Fremdrenten- und Auslandsrenten-Neuregelungsgesetzes (FANG) in der seit dem 1. Juli 1990 gültigen Fassung sei für Fälle der vorliegenden Art das FRG in seiner vom 1. Juli an geltenden Fassung anzuwenden, nicht jedoch § 22 Abs 1 FRG (nF), der durch Art 6 § 5 FANG ersetzt werde. Diese Vorschrift übernehme den Regelungsgehalt der bisherigen Fassung des § 22 Abs 1 FRG; Art 6 § 5 Abs 4 FANG entspreche wortgleich der bisherigen Wertermittlungsvorschrift des § 26 FRG (aF). Der Gesetzgeber habe somit für die Versicherten, die bis zum 30. Juni 1990 gewöhnlichen Aufenthalt im Bundesgebiet genommen hätten, eine in sich geschlossene Übergangsregelung bewußt mit der Absicht konzepiert, dem schutzwürdigen Vertrauen dieser Berechtigten Rechnung zu tragen (Hinweis auf BT-Drucks 11/5530 S 62, 63, 130). Eine Gesetzeslücke bestehe nicht. Auf die mit der Anschlußberufung erfolgte zulässige Klageerweiterung hin sei zu entscheiden gewesen, daß die von der Beklagten vorgenommene tageweise Anrechnung von Entgelten für Monate, für die Beitrags-/Beschäftigungszeiten nicht in vollem Umfang glaubhaft gemacht worden seien, rechtswidrig gewesen sei. Der von der Beklagten herangezogene § 26 FRG (nF) sei nicht anwendbar, weil er eine Bewertung der Zeiten nach § 22 Abs 1 FRG (nF) voraussetze, der aber durch Art 6 § 5 FANG verdrängt sei.
Mit der – vom LSG zugelassenen – Revision rügt die Beklagte eine Verletzung des § 26 Satz 1 FRG (nF), des Art 6 § 4 Abs 3 Satz 3 und § 5 Abs 4 FANG (nF) und des § 4 VuVO (nF). § 26 FRG (nF) lasse für seit dem 1. Juli 1990 entstandene Rentenauszahlungsansprüche nicht mehr die Zuordnung von Monatswerten für tageweise Beschäftigungen zu. Vielmehr müßten Tabellenentgelte für Monate, in denen nur teilweise Beschäftigungen glaubhaft gemacht worden seien, „anteilmäßig” berücksichtigt werden. Der Gesetzgeber habe durch die Einführung des Prinzips der tageweisen Bewertung von glaubhaft gemachten Zeiten eine schon lange als ungerecht empfundene Besserstellung beseitigen und den Eingliederungsgedanken stärken wollen. Er habe deshalb Grundgedanken der im Sechsten Buch Sozialgesetzbuch (SGB VI) vorgesehenen Entgeltbewertung, insbesondere den Grundsatz der tageweisen Anrechnung (§ 123 Abs 3 SGB VI) „inhaltsgleich” – wenn auch angepaßt – in das alte Rentenrecht vorab einführen wollen. Die Auffassung des LSG führe hingegen zu einer Fortgeltung des bis zum 30. Juni 1990 gültig gewesenen Rechts mit der Folge, daß die sachwidrigen Ergebnisse, die der Gesetzgeber habe beseitigen wollen, für lange Zeit weiterhin eintreten würden. Aufgrund des Gebots der tageweisen Bewertung sei es angemessen, bei einem Rentenbeginn zwischen dem 1. Juli 1990 und dem 31. Dezember 1991 eine wertmäßige fünf Sechstel-Kürzung vorzunehmen. Seit dem 1. Januar 1992 gelte ohnehin eine fünf Sechstel-Kürzung der Entgeltpunkte (§ 22 Abs 4 FRG idF von Art 15 Abschnitt A des Rentenreformgesetzes ≪RRG≫ 1992; jetzt: § 22 Abs 3). Diese Vorschrift sei sinnentsprechend heranzuziehen, weil durch die Neuregelung des FRG seit dem 1. Juli 1990 ein Spannungsverhältnis zwischen der Neufassung des § 26 FRG und dem § 19 Abs 2 FRG aufgetreten sei. Nach Sinn und Zweck der Neuregelung müsse dieses Spannungsverhältnis für die Übergangszeit dadurch aufgelöst werden, daß die zeitliche fünf Sechstel-Kürzung um eine entgeltmäßige fünf Sechstel-Kürzung bei tageweiser Berechnung ergänzt werde. Das Vorbringen der Beklagten ergibt sich im übrigen aus ihrem Schriftsatz vom 19. Juli 1993 (Bl 18 bis 29 der Akte des Bundessozialgerichts ≪BSG-Akte≫).
Die Beklagte beantragt schriftsätzlich sinngemäß,
die Urteile des Landessozialgerichts Berlin vom 13. Mai 1993 und des Sozialgerichts Berlin vom 1. Juni 1992 aufzuheben und die Klage gegen den Bescheid vom 26. November 1990 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 21. März 1991 abzuweisen.
Die Klägerin beantragt,
die Revision kostenpflichtig zurückzuweisen.
Sie hält das Urteil des LSG für überzeugend.
Die Beteiligten haben sich mit einer Entscheidung durch Urteil ohne mündliche Verhandlung einverstanden erklärt (§ 124 Abs 2 des Sozialgerichtsgesetzes ≪SGG≫).
Entscheidungsgründe
II
Die zulässige Revision der Beklagten ist unbegründet. Die Entscheidung des Berufungsgerichts trifft im Ergebnis und in den wesentlichen Teilen der Begründung zu. Im Blick auf die vom LSG in seinem Urteil (S 7) durchgeführten Berechnungen ua für das Jahr 1953 ist klarzustellen, daß für die Zeit vom 1. Januar 1953 bis zum 15. Oktober 1953 insgesamt acht Monate mit einem Arbeitsentgelt von 2.216,00 DM anzurechnen sind (1. Januar 1953 bis 31. März 1953, LGB 4, drei Monate, 831,00 DM, 1. Juni 1953 bis 15. Oktober 1953, LGB 4, fünf Monate, 1.385,00 DM).
Das Berufungsgericht hat richtig entschieden, daß die Beklagte die glaubhaft gemachten Zeiten weder tageweise bewerten noch die Tabellenentgelte um ein Sechstel kürzen dürfte. Es kann dahingestellt bleiben, ob die in dem streitigen Bescheid ebenfalls ausgesprochene Teilaufhebung der og Vormerkungsbescheide schon nach § 42 Satz 2 Zehntes Buch Sozialgesetzbuch (SGB X) mangels Durchführung bzw Nachholung der erforderlichen Anhörung (§§ 24, 41 Abs 1 Nr 3, Abs 2 SGB X) aufzuheben gewesen wäre (vgl BSG SozR 3-1300 § 24 Nr 4) mit der Folge, daß die vorgemerkten Arbeitsentgelte schon kraft Bindungswirkung (§ 77 SGG) des Vormerkungsbescheides bei der Rentenberechnung hätten berücksichtigt werden müssen. Die Ablehnung, die vorgemerkten Entgelte ungekürzt anzurechnen, ist nämlich rechtswidrig, weil es jedenfalls bei einem Rentenbeginn vor dem 1. Januar 1992 keine gültige und auf die Fälle der vorliegenden Art anwendbare gesetzliche Bestimmung gibt, die es der Beklagten erlaubte, glaubhaft gemachte Beitragszeiten mit einem niedrigeren als dem Tabellenwert oder nur tageweise anzurechnen.
Gemäß dem hier nach § 300 Abs 2 SGB VI anwendbaren – § 31 Abs 1 des Angestelltenversicherungsgesetzes (AVG) ist der Jahresbetrag des ARG für jedes anrechnungsfähige Versicherungsjahr 1,5 vom Hundert der für den Versicherten maßgebenden Rentenbemessungsgrundlage. Streitig ist allein die für die Klägerin maßgebende Rentenbemessungsgrundlage. Hierzu bestimmt § 32 Abs 1 Satz 1 aaO, diese sei der Vomhundertsatz der allgemeinen Bemessungsgrundlage, der dem Verhältnis entspricht, in dem während der zurückgelegten Beitragszeiten das Bruttoarbeitsentgelt des Versicherten zu dem durchschnittlichen Bruttoarbeitsentgelt aller Versicherten der Rentenversicherung der Angestellten und der Arbeiter ohne Lehrlinge und Anlernlinge gestanden hat. Im Blick hierauf steht außer Frage, daß das AVG keine hier einschlägige Regelung darüber trifft, daß Arbeitsentgelte unberücksichtigt gelassen werden können. Da die Klägerin zu dem vom FRG begünstigten Personenkreis gehört (§ 17 Abs 1 Buchst a FRG), finden die vorgenannten allgemeinen Vorschriften auf sie nur insoweit keine Anwendung, wie sich aus den §§ 15 ff FRG „anderes ergibt” (§ 14 FRG). Ob dies der Fall ist, ist nach dem seit dem 1. Juli 1990 geltenden Recht zu beurteilen. Dies ergibt sich aus Art 6 § 4 Abs 3 FANG. Danach ist das FRG in seiner vom 1. Juli 1990 an geltenden Fassung mit der Maßgabe anzuwenden, daß § 5 (FANG) anstelle von § 22 Abs 1 FRG gilt, wenn – wie im Falle der Klägerin – der Berechtigte bis zum 30. Juni 1990 seinen gewöhnlichen Aufenthalt im Geltungsbereich dieses Gesetzes (FANG) genommen hat, ohne in ein Herkunftsgebiet zurückgekehrt zu sein, und wenn ein Anspruch auf Zahlung einer Rente für einen Zeitraum vor dem 1. Januar 1996, frühestens jedoch vom 1. Juli 1990 an besteht. Einzige Bestimmung des FRG (nF), die Anhaltspunkte für die von der Beklagten angenommene Kürzungsmöglichkeit bieten könnte, ist § 26 FRG (nF). Nach Satz 1 aaO werden bei Anwendung des § 22 Abs 1 FRG (nF) die Werte nur anteilmäßig berücksichtigt, wenn Beitrags- oder Beschäftigungszeiten nur für einen Teil des Kalenderjahres angerechnet werden.
Es kann dahingestellt bleiben, ob diese Vorschrift schon für die Übergangszeit bis zum 1. Januar 1992 in dem von der Beklagten angenommenen Sinne verstanden werden darf oder muß. Das Berufungsgericht hat nämlich richtig entschieden, daß diese Vorschrift (§ 26 FRG nF) für den in Art 6 § 4 Abs 3 FANG (in der seit dem 1. Juli 1990 gültigen Fassung) erfaßten Personenkreis nicht anwendbar ist. Der 13. Senat des BSG hat bereits für einen in allen hier wesentlichen Umständen gleichgelagerten Fall aus der Arbeiterrentenversicherung entschieden (Urteil vom 12. Oktober 1993 – 13 RJ 7/93, zur Veröffentlichung vorgesehen), daß sich die Anrechnung und die Bewertung glaubhaft gemachter Beitrags- oder Beschäftigungszeiten nach dem FRG bei dem Personenkreis des Art 6 § 4 Abs 3 FANG allein nach § 19 Abs 2 FRG und Art 6 § 5 FANG richtet und § 26 FRG in der vom 1. Juli 1990 bis zum 31. Dezember 1991 geltenden Fassung insoweit keine Anwendung findet. Dieser Rechtsauffassung tritt der erkennende Senat nach eigener Prüfung bei. Den zutreffenden Ausführungen des Berufungsgerichts (und des 13. Senats des BSG, aaO) ist nichts hinzuzufügen. Die von der Beklagten vermutete Regelungslücke ergibt sich für den Personenkreis, dem die Klägerin angehört, nämlich nur dann, wenn außer acht gelassen wird, daß Art 6 § 4 Abs 3 iVm § 5 Abs 4 FANG zusammen mit § 19 Abs 2 FRG (nF) für einen abgegrenzten Personenkreis ein in sich stimmiges Regelungskonzept enthält, das die bis zum 30. Juni 1990 für alle FRG-Berechtigten bestehende Rechtslage zT aufrechterhält. Weder der Wortlaut der gesetzlichen Bestimmungen noch ihr systematischer Zusammenhang noch der Umstand, daß die Anwendbarkeit des § 26 FRG (nF) diejenige des § 22 Abs 1 FRG (nF) voraussetzt, diese aber gerade durch Art 6 § 4 Abs 3 FANG ausgeschlossen ist, sprechen dafür, daß den Gesetzgebungsorganen der von der Beklagten angenommene außerordentliche Fehlgriff (Spannungsverhältnis; Regelungslücke) in der Regelungstechnik unterlaufen ist. Dieses Konzept berücksichtigt vielmehr hinreichend, daß der hier betroffene Personenkreis bereits eigentumsgeschützte Rentenanwartschaften auch aus FRG-Zeiten erlangt hatte. Es kann auch dahingestellt bleiben, ob die Begründung der Bundesregierung zu ihrer Gesetzgebungsinitiative (BT-Drucks 11/5530 S 65 ff) im einzelnen den Inhalt hat, von dem die Beklagte ausgeht. Ein solcher sozialpolitischer Wille hat jedenfalls in dem vom Gesetzgebungsorgan beschlossenen Gesetzestext keinen hinreichenden Ausdruck gefunden.
Nach alledem war die Revision der Beklagten gegen das zutreffende Urteil des LSG zurückzuweisen.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 193 Abs 1 SGG.
Fundstellen