Verfahrensgang
Tenor
Die Revision der Beklagten gegen das Urteil des Landessozialgerichts Berlin vom 10. Dezember 1992 wird zurückgewiesen.
Die Beklagte hat dem Kläger die außergerichtlichen Kosten auch des Revisionsverfahrens zu erstatten.
Tatbestand
I
Streitig ist die Höhe eines Altersruhegeldes (ARG).
Der 1927 geborene Kläger siedelte im August 1957 aus der DDR nach Berlin (West) über; er wohnt seither in der Bundesrepublik Deutschland. Bis August 1980 hat er Beiträge zur Arbeiterrentenversicherung entrichtet. Seit September 1980 ist er bei der beklagten Bundesversicherungsanstalt für Angestellte (BfA) versichert. Diese gewährt ihm aufgrund eines Versicherungsfalles vom 30. Juni 1990 seit dem 1. Juli 1990 ARG (Vorschußbescheid vom 5. Juni 1990; Bewilligungsbescheid vom 6. September 1990; Neufeststellungsbescheid vom 7. Dezember 1990; Teilabhilfebescheid vom 2. Januar 1991). Bei der Festsetzung der Höhe dieses ARG hatte die Beklagte im Rahmen der Feststellung der für den Kläger maßgebenden Rentenbemessungsgrundlage (iS von § 32 des Angestelltenversicherungsgesetzes ≪AVG≫) ua folgende im Versicherungsverlauf gespeicherte Pflichtbeitragszeiten zu bewerten:
- April 1944 bis 15. November 1944, sieben Monate, 1.729,00 RM, Pflichtbeiträge nach der Versicherungsunterlagen-Verordnung (VuVO);
- Februar 1946 bis 31. Dezember 1946, zehn Monate, 1.850,00 RM, Pflichtbeiträge nach dem Fremdrentengesetz (FRG);
- Januar 1948 bis 31. Januar 1948, ein Monat, 224,00 RM, Pflichtbeitrag nach dem FRG;
- November 1956 bis 31. Dezember 1956, zwei Monate, 978,00 DM, Pflichtbeiträge nach dem FRG.
In dem die früheren Bescheide ersetzenden streitigen (Teilabhilfe-)Bescheid vom 2. Januar 1991, bestätigt durch den Widerspruchsbescheid vom 4. April 1991, berücksichtigte sie diese glaubhaft gemachten Pflichtbeitragszeiten und Tabellenarbeitsentgelte wie folgt: Die ersten beiden Zeiträume kürzte sie auf fünf Sechstel, gerundet auf volle Monate (also mit sieben Monaten bzw zehn Monaten). Darüber hinaus kürzte sie auch die vorgenannten Arbeitsentgelte jeweils um ein Sechstel, weil seit dem 1. Juli 1990 die Tabellenentgelte gemäß § 26 FRG (in der vom 1. Juli 1990 bis zum 31. Dezember 1991 gültigen Fassung) nur anteilsmäßig, nämlich tageweise anzurechnen seien; mangels ausdrücklicher gesetzlicher Regelungen seien die Rentenversicherungsträger übereingekommen, gemäß dem ab Januar 1992 ohnehin geltenden Recht die Entgelte für den ursprünglichen ungekürzten Zeitraum auf fünf Sechstel zu reduzieren.
Das Sozialgericht (SG) Berlin hat die Beklagte verurteilt, das ARG des Klägers im Blick auf die ersten drei Zeiträume ohne eine entgeltbezogene fünf Sechstel-Kürzung zu berechnen (Urteil vom 9. Oktober 1991). Das Landessozialgericht (LSG) Berlin hat durch Urteil vom 10. Dezember 1992 die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des SG zurückgewiesen und die BfA auf die Anschlußberufung des Klägers verurteilt, „das ARG des Klägers neu festzustellen und hierbei die glaubhaft gemachten Beitragszeiten nach der VuVO und dem FRG vom 1. April 1944 bis 15. November 1944 mit sieben Monaten und einem Entgelt von 1.729,00 RM, vom 1. Februar 1946 bis 31. Dezember 1946 mit zehn Monaten und einem Entgelt von 1.850,00 RM, vom 1. Januar bis 31. Januar 1948 mit einem Monat und einem Entgelt von 224,00 RM sowie vom 3. November 1956 bis 31. Dezember 1956 mit zwei Monaten und einem Entgelt von 978,00 DM zu berücksichtigen”. Das Berufungsgericht ist der Auffassung, für die von der Beklagten vorgenommene Kürzung der zu berücksichtigenden Arbeitsentgelte gebe es keine Rechtsgrundlage.
Mit ihrer – vom LSG zugelassenen – Revision rügt die Beklagte eine Verletzung des § 26 Satz 1 FRG (idF von Art 15 Abschnitt B Nr 5 des Rentenreformgesetzes 1992 ≪RRG 1992≫ vom 28. Dezember 1989, BGBl I S 2261), eine Verletzung der §§ 4 Abs 3 Satz 1 und 5 Abs 4 des Art 6 des Fremdrenten- und Auslandsrenten-Neuregelungsgesetzes (FANG), idF von Art 16 Nrn 1 und 2 RRG 1992, sowie eine Verletzung von § 4 VuVO (idF von Art 14 Nr 4 RRG 1992). Sie meint, bei FRG-Berechtigten, die ihren gewöhnlichen Aufenthalt bis zum 30. Juni 1990 im alten Bundesgebiet genommen hätten und deren Rente in der Zeit vom 1. Juli 1990 bis zum 31. Dezember 1991 begonnen habe, seien tageweise Beschäftigungen gemäß § 26 Satz 1 FRG/RRG 1992 auch tageweise zu bewerten. Bei ihnen müsse für nur glaubhaft gemachte Beitragszeiten die zeitliche fünf Sechstel-Kürzung (iS von § 19 Abs 2 Satz 1 FRG idF des Art 15 Abschnitt B Nr 2 RRG 1992) durch eine entgeltmäßige fünf Sechstel-Kürzung ergänzt werden. Zwar sei nach dem bis zum 30. Juni 1990 gültigen Recht bei glaubhaft gemachten Zeiten nur eine zeitliche fünf Sechstel-Kürzung vorgesehen gewesen. Um unvertretbaren Besserstellungen von Aus- und Übersiedlern rechtzeitig entgegenzuwirken, habe jedoch der Gesetzgeber die für das ab Januar 1992 nach dem dann neuen Rentenberechnungssystem maßgebliche tageweise Berechnung von Entgelten (§ 123 Abs 3 Sechstes Buch Sozialgesetzbuch ≪SGB VI≫) für diesen Berechtigtenkreis vorziehen und schon ab 1. Juli 1990 in das im übrigen noch fortgeltende alte Rentenrecht inhaltsgleich einfügen wollen. Dies belege die Entstehungsgeschichte des Gesetzes (Hinweise auf BT-Drucks 11/5530 S 67, 68). Deshalb sehe die Neufassung der Berechnungsvorschrift des § 26 FRG ab Juli 1990 vor, daß bei Anwendung des § 22 Abs 1 FRG die Werte nur „anteilsmäßig” berücksichtigt werden dürfen. Daß es hierbei nicht mehr auf Monate, sondern auf Tage ankomme, ergebe sich schon aus § 26 Satz 2 aaO, nachdem nur zum Teil mit Beitragszeiten, im übrigen aber mit Krankheitsanrechnungszeiten belegte Monate als vollwertige Beitragsmonate zu gelten hätten; dies sei ausdrücklich nur für die Übergangszeit angeordnet worden, wenn auch ab Januar 1992 eine inhaltsgleiche Fassung fortgelte. Gleichfalls zwingend sei § 26 Satz 3 FRG, der eine Teilbewertung von Teilzeitbeschäftigungen sowie von unständigen Beschäftigungen anordne. Art 6 § 5 Abs 4 FANG/RRG 1992 sei Übergangsrecht und bestimme nur, welche FRG-Fassung in welchen Fällen anzuwenden sei; dies habe das LSG verkannt. Im Falle des Klägers gelte Art 6 § 5 FANG anstelle von § 22 Abs 1 FRG. Zwar entspreche der Wortlaut von Art 6 § 5 Abs 4 FANG/RRG 1992 dem Wortlaut des bis zum 30. Juni 1990 gültig gewesenen § 26 FRG aF. Daraus dürfe aber nicht gefolgert werden, daß die bisherige Auslegungspraxis beibehalten werden dürfe. Abs 4 aaO beziehe sich nur auf den jeweils gültigen § 22 Abs 1 FRG, nicht aber auf § 26 FRG. Ferner habe sich der gesetzliche Hintergrund, der für die bisherige Auslegungspraxis maßgeblich gewesen sei, entscheidend geändert. Denn der Gesetzgeber habe seinen Willen, Ungleichbehandlungen schon frühzeitig auszuräumen, eindeutig bekundet. Das Berufungsgericht habe verkannt, daß Art 6 § 5 Abs 4 FANG/RRG 1992 noch auf Renten anzuwenden sei, die bis zum 31. Dezember 1995 beginnen (sowie um Folge-Renten). Die Auffassung des Berufungsgerichts würde die FRG-Berechtigten gegenüber Inlandsrentnern weiterhin ungerechtfertigt begünstigen, weil sie volle Monatswerte auch für Teilzeitbeschäftigungen und für unständige Beschäftigungen erhielten. Dies werde bei Übersiedlungen, die bis zum 18. Mai 1990 erfolgt seien, durch § 259a SGB VI ausdrücklich beseitigt. Dann aber sei es unverständlich, daß bis zum 30. Juni 1990 zugezogenen Aussiedlern, deren Rente ab Juli 1990 beginne, volle Monatswerte für tageweise Beschäftigungen und auch für Teilzeitbeschäftigungen zuerkannt würden. Die tagesbezogene Auslegung sei keine unzulässige Vorwegnahme des erst ab Januar 1992 gültigen Rechts, weil § 26 FRG/RRG 1992 die Berücksichtigung von Tages- bzw Teilwerten für entsprechende Beschäftigungen vorschreibe. Folgerichtig müsse für nur glaubhaft gemachte Beitragszeiten die zeitliche fünf Sechstel-Kürzung durch eine wertmäßige ergänzt werden, wenn die zeitliche wegen tageweiser, unständiger oder einer Teilzeitbeschäftigung nicht zum Zuge komme. Da der Grundsatz der tagesbezogenen Auslegung – wie ausgeführt – gelte, sei es angemessen, bei einem Rentenbeginn zwischen dem 1. Juli 1990 und dem 31. Dezember 1991 die nach § 3 Abs 1 VuVO bzw nach § 19 Abs 2 FRG vorgesehene zeitliche fünf Sechstel-Kürzung durch eine wertmäßige fünf Sechstel-Kürzung zu ergänzen. Das in dieser Übergangszeit anzuwendende Recht enthalte durch die dargestellte Neufassung des § 26 FRG ein Spannungsverhältnis, das durch die auch wertmäßige fünf Sechstel-Kürzung angemessen ausgeglichen werden könne. Andernfalls würden in vielen Fällen nur glaubhaft gemachte Beitragszeiten wegen der monatlichen Aufrundung besser bewertet als nachgewiesene. Das bedeute: Soweit es um die zeitliche Relevanz einer FRG-Beitragszeit für die Wartezeit und für den alten Berechnungsfaktor der Versicherungsjahre gehe, werde § 19 Abs 2 FRG in der überkommenen Auslegung angewandt. Soweit es aber um die Bewertung, um die anteilsmäßige Wertzuordnung bzw Entgeltzuordnung gehe, müsse man sich an § 26 FRG/RRG 1992 orientieren. Für das weitere Vorbringen der Beklagten wird auf ihren Schriftsatz vom 20. April 1993 (Bl 24 bis 35 der Akte des Bundessozialgerichts ≪BSG-Akte≫) Bezug genommen.
Die Beklagte beantragt schriftsätzlich sinngemäß,
die Urteile des Landessozialgerichts Berlin vom 10. Dezember 1992 und des Sozialgerichts Berlin vom 9. Oktober 1991 aufzuheben und die Klage gegen den Bescheid vom 2. Januar 1991 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 4. April 1991 abzuweisen.
Der Kläger beantragt,
die Revision kostenpflichtig zurückzuweisen.
Er hält das angefochtene Urteil für zutreffend.
Die Beteiligten haben sich mit einer Entscheidung durch Urteil ohne mündliche Verhandlung einverstanden erklärt (§ 124 Abs 2 des Sozialgerichtsgesetzes ≪SGG≫).
Entscheidungsgründe
II
Die zulässige Revision der Beklagten ist unbegründet. Die Entscheidung des Berufungsgerichts trifft im Ergebnis und in den wesentlichen Teilen der Begründung zu.
Die Ablehnung, die vorgemerkten Entgelte ungekürzt anzurechnen, ist rechtswidrig, weil es jedenfalls bei einem Rentenbeginn vor dem 1. Januar 1992 keine gültige und auf Fälle der vorliegenden Art anwendbare gesetzliche Bestimmung gibt, die es der Beklagten erlaubte, nach der VuVO bzw dem FRG glaubhaft gemachte Beitragszeiten mit einem niedrigeren als dem Tabellenwert anzurechnen.
Gemäß dem hier nach § 300 Abs 2 SGB VI anwendbaren § 31 Abs 1 AVG ist der Jahresbetrag des ARG für jedes anrechnungsfähige Versicherungsjahr 1,5 vom Hundert der für den Versicherten maßgebenden Rentenbemessungsgrundlage. Es bedarf keiner Darlegung und ist zwischen den Beteiligten auch nicht umstritten, daß – nur – die beiden ersten streitigen Zeiträume nach § 19 Abs 2 FRG in der vom 1. Juli 1990 bis zum 31. Dezember 1991 gültig gewesenen Fassung (nF) einer zeitlichen Kürzung unterliegen. Streitig ist allein die für den Kläger maßgebende Rentenbemessungsgrundlage. Hierzu bestimmt § 32 Abs 1 Satz 1 AVG, diese sei der Vomhundertsatz der allgemeinen Bemessungsgrundlage, der dem Verhältnis entspricht, in dem während der zurückgelegten Beitragszeiten das Bruttoarbeitsentgelt des Versicherten zu dem durchschnittlichen Bruttoarbeitsentgelt aller Versicherten der Rentenversicherung der Angestellten und der Arbeiter ohne Lehrlinge und Anlernlinge gestanden hat. Auch im Blick hierauf steht außer Frage, daß das AVG keine hier einschlägige Regelung darüber trifft, daß Arbeitsentgelte unberücksichtigt gelassen werden können. Da der Kläger zu dem vom FRG begünstigten Personenkreis gehört (§ 17 Abs 1 Buchst a FRG), finden die vorgenannten allgemeinen Vorschriften auf ihn nur insoweit keine Anwendung, wie sich aus den §§ 15 ff FRG „anderes ergibt” (§ 14 FRG). Ob dies der Fall ist, ist nach dem seit dem 1. Juli 1990 geltenden Recht zu beurteilen. Dies ergibt sich aus Art 6 § 4 Abs 3 FANG. Danach ist das FRG in seiner vom 1. Juli 1990 an geltenden Fassung mit der Maßgabe anzuwenden, daß § 5 (FANG) anstelle von § 22 Abs 1 FRG gilt, wenn – wie im Falle des Klägers – der Berechtigte bis zum 30. Juni 1990 seinen gewöhnlichen Aufenthalt im Geltungsbereich dieses Gesetzes (FANG) genommen hat, ohne in ein Herkunftsgebiet zurückgekehrt zu sein, und wenn ein Anspruch auf Zahlung einer Rente für einen Zeitraum vor dem 1. Januar 1996, frühestens jedoch vom 1. Juli 1990 an besteht. Einzige Bestimmung des FRG (nF), die Anhaltspunkte für die von der Beklagten angenommene Kürzungsmöglichkeit bieten könnte, ist § 26 FRG (nF). Nach Satz 1 aaO werden bei Anwendung des § 22 Abs 1 FRG (nF) die Werte nur anteilsmäßig berücksichtigt, wenn Beitrags- oder Beschäftigungszeiten nur für einen Teil des Kalenderjahres angerechnet werden.
Es kann dahingestellt bleiben, ob diese Vorschrift schon für die Übergangszeit bis zum 1. Januar 1992 in dem von der Beklagten angenommenen Sinne verstanden werden darf oder muß. Das Berufungsgericht hat nämlich richtig entschieden, daß diese Vorschrift (§ 26 FRG nF) für den in Art 6 § 4 Abs 3 FANG (in der seit dem 1. Juli 1990 gültigen Fassung) erfaßten Personenkreis nicht anwendbar ist. Der 13. Senat des BSG hat bereits für einen in allen hier wesentlichen Umständen gleichgelagerten Fall aus der Arbeiterrentenversicherung entschieden (Urteil vom 12. Oktober 1993 – 13 RJ 7/93, zur Veröffentlichung vorgesehen), daß sich die Anrechnung und die Bewertung glaubhaft gemachter Beitrags- oder Beschäftigungszeiten nach dem FRG bei dem Personenkreis des Art 6 § 4 Abs 3 FANG allein nach § 19 Abs 2 FRG und Art 6 § 5 FANG richtet und § 26 FRG in der vom 1. Juli 1990 bis zum 31. Dezember 1991 geltenden Fassung insoweit keine Anwendung findet. Dieser Rechtsauffassung tritt der erkennende Senat nach eigener Prüfung bei. Den zutreffenden Ausführungen des Berufungsgerichts (und des 13. Senats des BSG, aaO) ist nichts hinzuzufügen. Die von der Beklagten vermutete Regelungslücke ergibt sich für den Personenkreis, dem der Kläger angehört, nämlich nur dann, wenn außer acht gelassen wird, daß Art 6 § 4 Abs 3 iVm § 5 Abs 4 FANG zusammen mit § 19 Abs 2 FRG (nF) für einen abgegrenzten Personenkreis ein in sich stimmiges Regelungskonzept enthält, das die bis zum 30. Juni 1990 für alle FRG-Berechtigten bestehende Rechtslage zT aufrechterhält. Weder der Wortlaut der gesetzlichen Bestimmungen noch ihr systematischer Zusammenhang noch der Umstand, daß die Anwendbarkeit des § 26 FRG (nF) diejenige des § 22 Abs 1 FRG (nF) voraussetzt, diese aber gerade durch Art 6 § 4 Abs 3 FANG ausgeschlossen ist, sprechen dafür, daß den Gesetzgebungsorganen der von der Beklagten angenommene außerordentliche Fehlgriff (Spannungsverhältnis; Regelungslücke) in der Regelungstechnik unterlaufen ist. Dieses Konzept berücksichtigt vielmehr hinreichend, daß der hier betroffene Personenkreis bereits eigentumsgeschützte Rentenanwartschaften auch aus FRG-Zeiten erlangt hatte. Es kann auch dahingestellt bleiben, ob die Begründung der Bundesregierung zu ihrer Gesetzgebungsinitiative (BT-Drucks 11/5530 S 65 ff) im einzelnen den Inhalt hat, von dem die Beklagte ausgeht. Ein solcher sozialpolitischer Wille hat jedenfalls in dem vom Gesetzgebungsorgan beschlossenen Gesetzestext keinen hinreichenden Ausdruck gefunden.
Nach alledem war die Revision der Beklagten gegen das zutreffende Urteil des LSG zurückzuweisen.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 193 Abs 1 SGG.
Fundstellen