Entscheidungsstichwort (Thema)
Opferentschädigung. DDR. Beitrittsgebiet. Stichtag. Altfälle. Härteregelung. Verfassungsmäßigkeit. Gleichheitssatz
Leitsatz (amtlich)
Es verstößt nicht gegen das Grundgesetz, wenn nach dem Einigungsvertrag eine Entschädigung für Opfer von Gewalttaten auf dem Gebiet der DDR aus der Zeit vor dem Beitritt nur dann gewährt wird, wenn der Grad der Schwerbeschädigung erreicht wird und das Opfer bedürftig ist.
Normenkette
EinigVtr Anlage I Kap VIII K III Nr. 18; OEG § 10a; BVG § 89; GG Art. 3 Abs. 1
Verfahrensgang
Tenor
Die Revision des Klägers gegen das Urteil des Landessozialgerichte Hamburg vom 8. Februar 1994 wird zurückgewiesen.
Kosten sind nicht zu erstatten.
Tatbestand
I
Der bis zur „Wende” in Weimar/DDR wohnhafte Kläger siedelte – zunächst unter Beibehaltung seiner Weimarer Wohnung – im Februar 1990 nach Hamburg über und absolvierte dort eine zweijährige Umschulung. Zunächst war er in Hamburg als Untermieter gemeldet, ab dem 15. April 1990 war er Mieter einer eigenen Wohnung. Während eines Besuchs in Weimar erlitt der Kläger in der Nacht zum 15. April 1990 eine Augenverletzung, die nach seinen Angaben durch einen gezielten Steinwurf aus einem besetzten Haus verursacht worden ist. Der Kläger ist infolge der erlittenen Verletzung auf dem rechten Auge praktisch erblindet. Einen ersten Antrag auf Gewaltopferentschädigung lehnte das Versorgungsamt im August 1990 ab, weil die Tat außerhalb des Geltungsbereichs des Opferentschädigungsgesetzes (OEG) begangen worden sei. Den im November 1990 erneut gestellten Antrag lehnte die Versorgungsverwaltung wiederum ab: Das OEG gelte in den neuen Bundesländern nur für Gewalttaten, die sich nach dem 31. Dezember 1990 ereignet hätten; für vor diesem Stichtag in der DDR erlittene Schädigungen werde eine Entschädigung nur bei Vorliegen einer Schwerbeschädigung und Bedürftigkeit geleistet. Diese Voraussetzungen seien beim Kläger nicht erfüllt (Bescheid vom 14. Juni 1991). Widerspruch, Klage und Berufung blieben ohne Erfolg (Widerspruchsbescheid vom 11. Oktober 1991; Urteil des Sozialgerichts ≪SG≫ vom 12. Oktober 1992; Urteil des Landessozialgerichts ≪LSG≫ vom 8. Februar 1994). Das SG hat einen Anspruch des Klägers verneint, weil er zum Zeitpunkt der Schädigung seinen alleinigen Wohnsitz im alten Bundesgebiet gehabt habe. Das LSG hat ausgeführt, es könne offenbleiben, ob der Kläger zur Zeit der Schädigung auch noch seinen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt im Beitrittsgebiet gehabt habe und ob er Opfer einer Gewalttat geworden sei. Ein Anspruch auf Versorgung scheitere daran, daß der Kläger eine Minderung der Erwerbsfähigkeit (MdE) von nur 30 vH habe und deshalb nicht schwerbeschädigt sei. Die Härteausgleichsregelung des § 89 Bundesversorgungsgesetz (BVG) komme im Hinblick auf die spezielle Regelung für Altfälle im Einigungsvertrag (EinigVtr) nicht zur Anwendung. Darin Siege kein Verstoß gegen das Grundgesetz (GG).
Mit der Revision rügt der Kläger die Verletzung materiellen Rechts: Die Bestimmungen des EinigVtr verletzten Art. 3 GG, soweit sie die uneingeschränkte Geltung des OEG erst für Taten vorsehen, die nach dem 31. Dezember 1990 im Beitrittsgebiet verübt wurden, und die entsprechende Anwendung des § 10a OEG vom Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt im Beitrittsgebiet zur Zeit der Schädigung abhängig machen. Außerdem habe das LSG die Voraussetzungen für einen Härteausgleich nach § 89 BVG zu Unrecht verneint.
Der Kläger beantragt,
die Urteile des Landessozialgerichts vom 8. Februar 1994 und des Sozialgerichts vom 12. Oktober 1992 sowie den Bescheid vom 14. Juni 1991 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 11. Oktober 1991 aufzuheben und den Beklagten zu verurteilen, unter Rücknahme des Bescheides vom 9. August 1990 ab 1. April 1990 Leistungen nach dem OEG zu gewähren.
Der Beklagte beantragt,
die Revision zurückzuweisen.
Die Beteiligten haben sich mit einer Entscheidung ohne mündliche Verhandlung einverstanden erklärt.
Entscheidungsgründe
II
Die Revision ist nicht begründet. Der Kläger hat keinen Anspruch auf Gewaltopferentschädigung, selbst wenn er zum Zeitpunkt der Schädigung noch einen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt in der ehemaligen DDR gehabt hatte und einer vorsätzlichen Gewalttat zum Opfer gefallen wäre. Es fehlt daran, daß die Schädigung bereits vor dem 3. Oktober 1991 eingetreten und der Kläger nicht schwerbeschädigt ist. Diese Rechtsfolge ist verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden.
Das am 16. Mai 1976 im alten Bundesgebiet in Kraft getretene OEG (§ 12 in der Erstfassung vom 11. Mai 1976 – BGBl I 1181 –) ist mit dem EinigVtr auf das Beitrittsgebiet erstreckt worden (Zustimmungsgesetz vom 23. September 1990 – BGBl II 885 – iVm dem. EinigVtr vom 31. August 1990 Anlage I Kapitel VIII Sachgebiet K Abschnitt III Nr. 18 – im folgenden: EinigVtr Nr. 18 –). Nach EinigVtr Nr. 18 Buchst g ist das OEG im Beitrittsgebiet – im 1. Januar 1991 mit bestimmten Maßgaben in Kraft getreten. Es gilt nach seinem persönlichen Anwendungsbereich für Personen, die ihren Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt im Beitrittsgebiet haben, sowie für Personen, die nach der Schädigung ihren Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt aus dem Beitrittsgebiet in das alte Bundesgebiet verlegt haben (Buchst a). Nach Buchst c galt es zunächst nur für Taten, die nach dem 31. Dezember 1990 begangen worden sind. Dies ist durch Art. 2 des Zweiten Gesetzes zur Änderung des Gesetzes über die Entschädigung von Opfer von Gewalttaten vom 21. Juli 1993 ≪ 2. OEG-ÄndG≫ (BGBl I 1262) dahingehend geändert worden, daß bereits Taten ab dem 3. Oktober 1990 erfaßt wurden, eine Rückwirkung, die die Rechtsstellung des Klägers nicht verbessert hat. Für ihn gilt EinigVtr Nr. 18 Buchst c Satz 2 und Buchst d idF durch das 2. OEG-ÄndG, wonach auf Personen, die in der Zeit vom 7. Oktober 1949 bis zum 2. Oktober 1990 geschädigt worden sind, § 10a OEG sinngemäß anzuwenden ist. Die letztgenannte Bestimmung, die durch das Erste Gesetz zur Änderung des Gesetzes über die Entschädigung für Opfer von Gewalttaten vom 20. Dezember 1984 ≪1. OEG-ÄndG ≫ (BGBl I 1723) eingeführt worden ist und für den Bereich des alten Bundesgebiets Gewalttaten aus der Zeit vom 23. Mai 1949 bis zum 15. Mai 1976 nachträglich in den Schutz des OEG einbezog, beschränkt die Anspruchsberechtigung aber auf Personen, die infolge der Schädigung schwerbeschädigt sind, bedürftig sind und im Geltungsbereich des Gesetzes ihren Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt haben (§ 10a Abs. 1 Nrn 1 bis 3 OEG).
Da die Erwerbsfähigkeit des Klägers an den unangegriffenen und damit für den Senat bindenden Feststellungen des LSG (§ 163 Sozialgerichtsgesetz ≪SGG≫) wegen des Verlustes des Sehvermögens auf einem Auge um weniger als 50 vH beeinträchtigt ist und er damit nicht schwerbeschädigt ist (§ 31 Abs. 3 BVG), konnte das LSG offenlassen, ob die Auffassung des SG zutreffend war, der Kläger habe zum Zeitpunkt der Schädigung seinen alleinigen Wohnsitz bereits im alten Bundesgebiet gehabt, und brauchte auch keine weiteren Feststellungen dazu zu treffen, ob der Kläger Opfer eines vorsätzlichen tätlichen Angriffs geworden ist.
Hätte der Kläger zum Zeitpunkt der Schädigung bereits seinen Wohnsitz in der DDR aufgegeben und alleinigen Wohnsitz im alten Bundesgebiet begründet, so wäre er im Unterschied zu der Fallgestaltung, daß er den alleinigen oder einen zusätzlichen Wohnsitz noch in der DDR gehabt hätte, von einer Opferentschädigung selbst dann ausgeschlossen, wenn er infolge der Schädigung schwerbeschädigt wäre, da Bürger der alten Bundesrepublik, vor der Erstreckung des OEG auf das Beitrittsgebiet keine Versorgung erhielten, wenn sie dort Opfer einer Gewalttat geworden waren. Sie stehen sich dadurch schlechter als Bürger der ehemaligen DDR, denen jedenfalls im Falle einer Schwerbeschädigung und den bereits genannten weiteren Voraussetzungen ein Entschädigungsanspruch für Taten in der Vergangenheit eingeräumt worden ist. Ob diese Ungleichbehandlung durch das unterschiedliche Maß der Reisefreiheit sachlich gerechtfertigt wäre, wie beide Vorinstanzen übereinstimmend gemeint haben, läßt der Senat – als nicht entscheidungserheblich – offen. Weil der Kläger nicht schwerbeschädigt ist hat er unabhängig davon, wo er seinen Wohnsitz hatte, keinen Entschädigungsanspruch. Bei unterstelltem alleinigen Wohnsitz in den alten Bundesländern und einer verfassungswidrigen Ungleichbehandlung im Vergleich von Bürgern der alten Bundesrepublik zu Bürgern der DDR könnte eine verfassungskonforme Lückenausfüllung nur dazu führen, daß auch Bürger der alten Bundesrepublick Gewaltopferentschädigung erhalten, wenn sie durch eine Tat vor dem Inkrafttreten des OEG im Beitrittsgebiet schwerbeschädigt worden sind Denn im übrigen war der Gesetzgeber nicht gehalten, sog Altfälle aus dem Gebiet der DDR wie Neufalte uneingeschränkt in den Schutz des OEG einzubeziehen. Die Beschränkung auf Falle mit schweren Verletzungsfolgen, die auf staatliche Leistungen angewiesen sind, ist verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden.
Mit der Regelung der Gewaltopferentschädigung ist der Gesetzgeber entsprechend den Abmachungen im EinigVtr zwar von der Regelung der Kriegsopferversorgung abgewichen. Kriegsopfer werden seit dem Inkrafttreten des BVG (ebenfalls zum 1. Januar 1991) nach dem jeweiligen Grad der MdE prinzipiell in gleicher Weise entschädigt wie die Kriegsopfer mit Wohnsitz in den alten Bundesländern. In der abweichenden Behandlung auf dem Gebiet der Gewaltopferentschädigung liegt aber keine verfassungswidrige Ungleichbehandlung der Bürger der ehemaligen DDR weil diese Abweichung sich sachlich rechtfertigen läßt und damit nicht gleichheitswidrig iS des Art. 3 Abs. 1 GG ist (zur Systemgerechtigkeit als Prüfungsmaßstab: BVertGE 34, 103, 115; 66, 214, 224, 76, 130, 139, 81, 156, 207). Die im Prinzip uneingeschränkte Einbeziehung der Kriegsopfer beruht auf dem Gedanken, daß eine Verantwortung für die Folgen des Krieges aus einer gemeinsamen politischen Vergangenheit besteht, der die untergegangene DDR nur zum Teil gerecht geworden ist. Im Rahmen der wirtschaftlichen und finanziellen Möglichkeiten tritt nunmehr der wiedervereinigte Staat auch für die Kriegsopfer ein, die in der DDR gelebt und in der Vergangenheit keine oder nur eine unzureichende Versorgung erhalten haben, Auf dem Gebiet der Gewaltopferentschädigung gibt es eine gemeinsame Vergangenheit nicht. Das OEG ist in den alten Bundesländern eingeführt worden, weil sich der Gedanke durchgesetzt hatte, daß die staatliche Gemeinschaft für die gesundheitlichen Schäden des Opfers einer Gewalttat eintreten muß, wenn es der Staat als Träger des Gewaltmonopols im Einzelfall nicht vermocht hat, den Bürger vor einem gewaltsamen Angriff zu bewahren. Folgerichtig war der Anspruch von vornherein nur auf solche Gewalttaten beschränkt, die im räumlichen Einflußbereich des Staates, dem alten Bundesgebiet, begangen worden sind. Die DDR kannte lange Zeit überhaupt keine Entschädigung für Opfer von Gewalttaten. Erst mit dem Schadensersatzvorauszahlungsgesetz vom 14. Dezember 1988 (GBl I Nr. 29 S 345) konnten nach Gewalttaten unter bestimmten Voraussetzungen Ansprüche gegen den Staat geltend gemacht werden. Das wiedervereinigte Deutschland hat nach dem Untergang der DDR deren Verpflichtungen weitgehend übernommen, so auch auf dem Gebiet der Gewaltopferentschädigung. Nach EinigVtr Nr. 18 Buchst f werden entsprechende Leistungen fortgezahlt, allerdings auf Leistungen nach dem OEG angerechnet. Eine Verpflichtung zur Einräumung weitergehender Ansprüche bestand nicht. Es kann offenbleiben, ob sich aus der Existenz vorstaatlicher Menschen- und Freiheitsrechte für eine rechtsstaatliche Ordnung Konsequenzen ergeben, die zu staatlichen Entschädigungsleistungen verpflichten (dazu Merten, Verfassungsprobleme der Versorgungsüberleitung, 2. Aufl, S 71), etwa unter dem Gesichtspunkt der Enteignung oder Aufopferung. Die Gewaltopferentschädigung fällt im Gegensatz zur Kriegsopferentschädigung, die zum Teil auf dem Aufopferungsgesichtspunkt beruht (vgl dazu BSG SozR 3100 § 56 Nr. 3), nicht darunter. Aus verfassungsrechtlichen Vorschriften lassen sich für eine Entschädigungspflicht des Staates wegen Gewalttaten, die vor Inkrafttreten des GG im Beitrittsgebiet am 3. Oktober 1990 begangen worden sind, keine Gründe herleiten. Wenn die alte Bundesrepublik sich verpflichtete. Gewaltopfer aus der ehemaligen DDR für Taten in der Vergangenheit zu entschädigen, so geschah dies aufgrund der freien Entschließung als Partei eines völkerrechtlichen Vertrages ohne weitere rechtlich verbindlichen Vorgaben.
War die Bundesrepublik Deutschland als Vertragspartner grundsätzlich frei, eine Gewaltopferentschädigung für Fälle aus DDR-Zeiten einzurühren und das unzureichende Schadensersatzvorauszahlungsgesetz der DDR abzulösen, so lag es grundsätzlich auch in ihrer Freiheit, dafür nähere Maßgaben vorzusehen. Es braucht hier nicht näher darauf eingegangen zu werden, ob der Vertragsfreiheit zumindest durch das Willkürverbot Grenzen gesetzt waren. Denn mit der Beschränkung der Gewaltopferentschädigung auf die Hartfälle der Schwerbeschädigten haben die Vertragspartner nicht willkürlich gehandelt. Mit der entsprechenden Anwendung des § 10a OBG haben sie vielmehr die Regelung getroffen, die der Gesetzgeber der alten Bundesrepublik bereits bei der nachträglichen Einbeziehung der sog Altfälle durch das 1. OEG-ÄndG gefunden hatte. Diese Regelung führt dazu, daß jedenfalls die am schwersten geschädigten Gewaltopfer in den Genuß einer staatlichen Versorgung kommen, berücksichtigt aber andererseits auch die wegen der immer noch anfallenden hohen Kosten der Einigung nur beschränkt zur Verfügung stehenden Finanzmittel sowie den Gesichtspunkt, daß wegen schon längere Zeit zurückliegender Gewalttaten mit leichteren Folgen die Schwierigkeit der Sachverhaltsaufklärung unverhältnismäßigen Verwaltungsaufwand zur Folge haben kann.
Die Regelung des EinigVtr verstößt auch nicht gegen das Grundrecht der Freizügigkeit (Art 11 GG). Dieses Grundrecht gewährt die Möglichkeit, an jedem Ort innerhalb des Bundesgebiets Aufenthalt und Wohnsitz zu nehmen (BVerfGE 2, 266, 273; 43, 203, 211; 80, 137, 150). Die Revision sieht dieses Recht nicht dadurch verletzt, daß dem Kläger ein bestimmter Aufenthaltsort vorgeschrieben oder verboten wird, sondern allein darin, daß ihm durch das OEG ein unterschiedlicher Schutz gewährt und dadurch indirekt Einfluß darauf genommen wird, wo er seinen Aufenthaltsort wählt. Es kann dahinstehen, ob Art 11 GG auch vor mittelbaren staatlichen Einwirkungen auf die Wohnsitzwahl schützt (vgl BVerwGE 64, 153, 159; 42, 133, 134; Jarass/Pieroth, Grundgesetz, 3. Aufl, Art 11 Rz 7; von Münch/Kunig, Grundgesetz, 4. Aufl, Art 11 Rz 20). Für den Kläger kommt eine mittelbare Beeinträchtigung seiner Freizügigkeit durch eine unterschiedliche Gewaltopferentschädigung schon deshalb nicht in Betracht, weil sein Anspruch nicht von seinem Wohnsitz zum Tatzeitpunkt abhängt, sondern daran scheitert, daß er auf dem Gebiet der ehemaligen DDR geschädigt worden ist, ohne daß die Schädigungsfolgen eine MdE von wenigstens 50 vH bewirkt haben.
Das LSG hat zu Recht auch einen Anspruch des Klägers auf einen Härteausgleich nach § 89 BVG verneint, der zwar nicht Regelungsinhalt der ablehnenden Bescheide war, durch zulässige Klageänderung aber in das Verfahren einbezogen worden ist, nachdem das beklagte Land sich rügelos darauf eingelassen hatte (§ 99 Abs 2 SGG). Ein Härteausgleich kann zwar auch zur Gewaltopferentschädigung gewährt werden, weil § 1 Abs 12 Satz 2 OEG auf § 89 BVG verweist. Dafür ist aber hier kein Raum, weil der EinigVtr die bei sog Altfällen typischen Härten gesehen und insoweit abschließend geregelt hat. Für eine nicht vorauszusehende, atypische Härte bietet der vorliegende Fall keine Anhaltspunkte (vgl dazu BSG SozR 3100 § 89 Nr. 11).
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.
Fundstellen
BSGE, 274 |
SozSi 1997, 199 |