Verfahrensgang
Tenor
Auf die Revision der Beklagten wird das Urteil des Landessozialgerichts Berlin vom 14. August 2002 aufgehoben. Der Rechtsstreit wird zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an dieses Gericht zurückverwiesen.
Tatbestand
I
Der Kläger begehrt die Festsetzung eines höheren Wertes seines Rechts auf Altersrente auf der Grundlage eines besitzgeschützten Zahlbetrages.
Der am 30. Juni 1928 geborene Kläger ist Mathematiker und wurde 1970 zum Professor ernannt. Er war an der Akademie der Wissenschaften der DDR und nach deren Auflösung zum 31. Dezember 1991 bis zum 31. Dezember 1993 bei der K.… eV beschäftigt. Seit 1. Februar 1963 war er in die Altersversorgung der Intelligenz an wissenschaftlichen, künstlerischen, pädagogischen und medizinischen Einrichtungen der DDR einbezogen. Ihm war nach der Versorgungsordnung zunächst ein Rentensatz in Höhe von 60 vH des im letzten Jahr vor Eintritt des Versorgungsfalles erzielten durchschnittlichen monatlichen Bruttogehalts zugesagt worden. Seit seiner Berufung zum Professor sollte er nach den Bestimmungen der DDR mit seiner Emeritierung einen Rentensatz von 80 vH erhalten.
Ab 1. Juli 1993 erkannte die Beklagte dem Kläger das Recht auf eine Regelaltersrente (RAR) zu. Der Wert der Rente wurde in verschiedenen Bescheiden festgesetzt (ua Bescheid vom 19. Januar 1994 und 30. Oktober 1995; Widerspruchsbescheid vom 2. Mai 1996).
Im Klageverfahren machte der Kläger ua geltend, der Wert seiner Rente bestimme sich nach dem besitzgeschützten Zahlbetrag des Einigungsvertrages (EV) zum 1. Juli 1990. Dabei seien bei der Ermittlung seines Anspruchs auf Zusatzversorgung 80 vH des durchschnittlichen monatlichen Bruttoeinkommens im Zeitraum 1. Juli 1989 bis 30. Juni 1990 zugrunde zu legen, die ihm mit seiner Emeritierung zugesagt worden seien. Mit diesem Begehren hatte er vor dem Sozialgericht (SG) keinen Erfolg (Urteil vom 27. Januar 1998).
Während des Berufungsverfahrens stellte die Beklagte den monatlichen Wert des Rechts auf RAR ab 1. Juli 1993 mit 2.607,78 DM auf der Grundlage eines nach dem EV besitzgeschützten Zahlbetrages zum 1. Juli 1990 neu fest (Bescheid vom 27. November 2001).
Das Landessozialgericht (LSG) hat das Urteil des SG vom 27. Januar 1998 und den Bescheid vom 27. November 2001 abgeändert und die Beklagte verurteilt, “bei der Berechnung der besitzgeschützten Zahlbeträge einen Anspruch auf Zusatzversorgung in Höhe von 80 vH des Bruttoeinkommens des letzten Jahres vor dem 1. Juli 1990 zuzüglich der Sozialversicherungsrente ohne Festbetrag zugrunde zu legen” (Urteil vom 14. August 2002). Das LSG ist davon ausgegangen, dass Gegenstand des Verfahrens nur noch der Bescheid vom 27. November 2001 sei, dieser habe die anderen Bescheide vollständig ersetzt. Dem Kläger stehe eine höhere monatliche Rente zu, denn die Beklagte habe die Vergleichsberechnung nach § 4 Abs 4 Satz 1 des Anspruchs- und Anwartschaftsüberführungsgesetzes (AAÜG) vom 25. Juli 1991 (BGBl I S 1606) idF des 2. AAÜG-Änderungsgesetzes (2. AAÜG-ÄndG) vom 27. Juli 2001 (BGBl I S 1939) nicht zutreffend vorgenommen. Diese Vorschrift gelte auch für den Kläger, denn sein Rentenbescheid sei am 28. April 1999 noch nicht bindend gewesen. Die Voraussetzungen dieser Bestimmung lägen vor. Der Kläger habe Anspruch auf eine Zusatzversorgung in Höhe von 80 vH des Durchschnittsbruttoeinkommens des letzten Jahres vor dem Rentenbeginn (zuzüglich der Sozialversicherungsrente) gehabt. Der Satz von 80 vH sei ihm für den Fall seiner Emeritierung zugesagt worden. Es sei unbeachtlich, dass der Kläger niemals förmlich emeritiert worden sei. Er habe darauf vertrauen können, dass er bei einem Eintritt des Versorgungsfalls am 30. Juni 1993 eine Versorgung von 80 vH seines letzten Bruttoeinkommens erhalten werde.
Mit ihrer vom LSG zugelassenen Revision rügt die Beklagte eine Verletzung von Vorschriften des EV iVm § 4 Abs 4 AAÜG und trägt vor: Der Besitzschutzbetrag sei nach den Regelungen des EV iVm § 4 Abs 4 AAÜG idF des 2. AAÜG-ÄndG zu ermitteln. Danach habe der Kläger bereits mehr erhalten als ihm zustehe. Der EV habe nicht die Fortzahlung überhöhter Leistungen, sondern nur einen Zahlbetrag in Höhe von maximal 90 vH des maßgeblichen Nettoverdienstes garantiert. Diese Auffassung habe der erkennende Senat im Urteil vom 31. Juli 2002 ( B 4 RA 2/02 R ) bestätigt. Der Senat sei zwar davon ausgegangen, dass ein Bruttoentgelt von 80 vH des maßgeblichen durchschnittlichen Bruttoverdienstes im letzten Jahr vor Eintritt des fiktiven Versorgungsfalles (zum 1. Juli 1990) zugrunde zu legen sei. Dieser Betrag sei jedoch (zusammen mit der fiktiven Rente aus der Sozialversicherung zum 1. Juli 1990) nach diesem Urteil (aaO), auf 90 vH des letzten Nettoverdienstes zu begrenzen. Der auf diese Weise festgesetzte besitzgeschützte Zahlbetrag sei ab 1. Januar 1992 entsprechend den Anpassungsvorschriften für den aktuellen Rentenwert zu dynamisieren. Sie (die Beklagte) habe mit dem Bescheid vom 27. November 2001 die berechtigten Ansprüche des Klägers erfüllt. Der Urteilsausspruch der Vorinstanz, der dem Kläger noch mehr zubillige, könne daher keinen Bestand haben.
Die Beklagte beantragt,
das Urteil des Landessozialgerichts Berlin vom 14. August 2002 aufzuheben und die Klage gegen den Bescheid vom 27. November 2001 abzuweisen.
Der Kläger beantragt,
die Revision zurückzuweisen.
Er trägt vor: Die Entscheidungen des erkennenden Senats vom 31. Juli 2002 – B 4 RA 112/00 R und B 4 RA 2/02 R –, wonach der Vergleichsbetrag auf 90 vH des letzten Nettoverdienstes zu begrenzen sei, seien kritisch zu überprüfen. Die Zahlbetragsgarantie in Anlage II Kapitel VIII Sachgebiet H Abschnitt III Nr 9 des Einigungsvertrages (im Folgenden EV Nr 9) werde nach dessen Wortlaut unabhängig von einem etwaigen Abbau überhöhter Leistungen gewährt. Bei einer Anpassung nach Satz 3 Nr 1 aaO dürfe der Zahlbetrag nicht unterschritten werden, der für Juli 1990 aus der Sozialversicherung und dem Versorgungssystem zu erbringen gewesen wäre. Das Vertrauen der Bestandsrentner und der rentennahen Jahrgänge sei geschützt worden, weil diese nicht mehr in der Lage gewesen seien, durch eigene Erwerbstätigkeit eine zweite Säule für ihre Altersversorgung zu erwerben. EV Nr 9 Buchst b Satz 3, der einen Abbau überhöhter Leistungen vorsehe, sei keine Ermächtigungsgrundlage für die Kürzung der Altersrente auf 90 vH netto. Zudem genüge diese Regelung nicht den Anforderungen an den Bestimmtheitsgrundsatz. Soweit der erkennende Senat die Begrenzung auf 90 vH netto mit einem ausdrücklichen bundesgesetzlichen Anwendungsbefehl der §§ 24 Abs 3 Satz 2 und 25 Abs 1 Nr 3 des Rentenangleichungsgesetzes der DDR (RAnglG-DDR) vom 28. Juni 1990 (GBl I S 495) begründe, könne dem nicht gefolgt werden. Die §§ 24, 25 RAnglG-DDR seien in vollem Umfang gegenstandslos. Die Auffassung des erkennenden Senats stehe zudem im Widerspruch zur Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts. Dort werde betont, dass die Zahlbetragsgarantie in erster Linie dem Schutz von Rentenansprüchen und -anwartschaften oberhalb der Höchstgrenze der allgemeinen Rentenversicherung diene. Die Zahlbetragsgarantie solle auch privilegierten Personengruppen und ihren überhöhten Ansprüchen zugute kommen. Der Einigungsvertragsgesetzgeber habe sie ausdrücklich von dem Vorbehalt ausgenommen, dass überhöhte Leistungen abzubauen seien (BVerfGE 100, 1, 51). Diese Ausführungen, die sich auf ein Unterlaufen der Zahlbetragsgarantie durch den § 10 Abs 1 Satz 2 AAÜG bezögen, würden in gleicher Weise auch für ein Unterlaufen der Zahlbetragsgarantie durch eine auf die §§ 24, 25 RAnglG-DDR gestützte Begrenzung der Versorgungsbezüge auf 90 vH netto gelten. Diese verstoße ebenso wie die Kürzung nach § 10 Abs 1 Satz 2 AAÜG gegen Art 14 Abs 1 GG. Modellrechnungen für die Gruppe der Professoren hätten ergeben, dass der Zahlbetrag von 2.700 DM nach § 10 Abs 1 Satz 2 AAÜG bei einer Begrenzung des Gesamtzahlbetrages auf 90 vH des maßgeblichen Nettoeinkommens im Regelfall nicht erreicht werden könne.
Entscheidungsgründe
II
Die Revision der Beklagten ist im Sinne der Aufhebung und Zurückverweisung des Rechtsstreits an das LSG begründet (§ 170 Abs 2 SGG).
1. Zutreffend ist das LSG davon ausgegangen, dass Gegenstand der kombinierten Anfechtungs-, Verpflichtungs- und Leistungsklage allein die Rentenwertfestsetzung im Bescheid vom 27. November 2001 ist, denn diese hat die früheren Rentenwertfestsetzungen in den Bescheiden vom 19. Januar 1994 und 30. Oktober 1995 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 2. Mai 1996 mit Wirkung ab Rentenbeginn ersetzt (§§ 96, 153 Abs 1 SGG).
2. Mit der Revision wendet sich die Beklagte gegen ihre Verurteilung, “bei der Berechnung der besitzgeschützten Zahlbeträge einen Anspruch auf Zusatzversorgung in Höhe von 80 vH des Bruttoeinkommens des letzten Jahres vor dem 1. Juli 1990 zuzüglich der Sozialversicherungsrente ohne Festbetrag zugrunde zu legen”. Die Revision der Beklagten hat insoweit Erfolg, als das Urteil des LSG aufzuheben und der Rechtsstreit zur erneuten Verhandlung und Entscheidung zurückzuverweisen ist (§ 170 Abs 2 SGG). Das LSG hat unter Verletzung von Bundesrecht (§ 162 SGG) die Beklagte entsprechend dem Antrag des Klägers verurteilt. Diese Entscheidung steht im Widerspruch zu den Urteilen des Senats vom 31. Juli 2002 (B 4 RA 112/00 R, SozR 3-8570 § 4 Nr 3 und B 4 RA 2/02 R, SozR 3-8570 § 4 Nr 4). Danach bestimmt sich der Wert des Rechts auf RAR bei Zugangsrentnern des Beitrittsgebietes, deren Rente in der Zeit vom 1. Januar 1992 bis 30. Juni 1995 beginnt, gemäß § 4 Abs 4 des AAÜG idF des 2. AAÜG-ÄndG, der an die Zahlbetragsgarantie des EV Nr 9 Buchst b Satz 5 anknüpft, nach drei Vergleichswerten: dem Monatsbetrag der SGB VI-Rente, dem “weiterzuzahlenden Betrag” und dem “besitzgeschützten Betrag”; der letztgenannte Wert ist auf 90 vH des maßgeblichen durchschnittlichen Nettoverdienstes zu begrenzen (siehe unten zu 3). Dies hat das LSG nicht beachtet.
Der Senat vermag nicht zu entscheiden, ob das Begehren der Beklagten, das Urteil des LSG aufzuheben und die Klage gegen die Rentenwertfestsetzung im Bescheid vom 27. November 2001 abzuweisen, Erfolg hat. Denn weder aufgrund der Feststellungen des LSG noch anhand des Bescheids vom 27. November 2001 ist nachzuvollziehen, wie die Beklagte den Geldwert des Stammrechts auf RAR ab 1. Juli 1993 und in diesem Zusammenhang den Wert des “besitzgeschützten Zahlbetrages” ermittelt hat. Entgegen der Auffassung der Beklagten lässt sich den Feststellungen des LSG zum Bescheid vom 27. November 2001 nicht entnehmen, von welchem im maßgeblichen Zeitraum zwischen dem 1. Juli 1989 und dem 30. Juni 1990 erzielten Brutto- und Nettarbeitsentgelt die Beklagte bei der Bestimmung des “besitzgeschützten Zahlbetrages” ausgegangen ist. Die diesbezüglichen Ausführungen des LSG beziehen sich auf die zuvor ergangenen Bescheide, die – wie das LSG zutreffend ausgeführt hat – nicht mehr Gegenstand des Verfahrens sind.
3. Bei seiner erneuten Entscheidung wird das LSG Folgendes zu berücksichtigen haben:
Rechtsgrundlage für das Begehren des Klägers ist – wovon das LSG zutreffend ausgegangen ist – § 4 Abs 4 AAÜG idF des 2. AAÜG-ÄndG. Auf den Kläger, dessen (Renten-) Bescheid am 28. April 1999 noch nicht bestandskräftig war, findet der durch das 2. AAÜG-ÄndG geänderte § 4 Abs 4 AAÜG, der mit Wirkung vom 1. Januar 1992 in Kraft getreten ist (Art 13 Abs 5 2. AAÜG-ÄndG), Anwendung. Der Senat hat – ebenso wie das LSG – das zum Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung gültige Recht seiner Entscheidung zugrunde zu legen (vgl Urteile des Senats vom 31. Juli 2002 – B 4 RA 112/00 R, SozR 3-8570 § 4 Nr 3 S 9 und B 4 RA 2/02 R, SozR 3-8570 § 4 Nr 4 S 26 f mwN).
a) Die Voraussetzungen des § 4 Abs 4 AAÜG nF liegen hier vor. Denn die Rente des Klägers beginnt am 1. Juli 1993. Er hatte auch seinen Wohnsitz am 18. Mai 1990 im Betrittsgebiet und war in das Versorgungssystem der Intelligenz an wissenschaftlichen, künstlerischen, pädagogischen und medizinischen Einrichtungen der DDR ≪AVI≫ (Anlage 1 Nr 4 zum AAÜG) einbezogen. Der Kläger hat deshalb Anspruch darauf, dass bei der Entscheidung über den monatlichen Wert seiner RAR von den drei nach § 4 Abs 4 AAÜG nF jeweils eigenständig festzusetzenden Werten in jedem Bezugsmonat der höchste Wert als maßgeblicher Wert des Rechts auf Rente festzustellen ist (vgl dazu Urteile des Senats vom 31. Juli 2002 – B 4 RA 112/00 R, SozR 3-8570 § 4 Nr 3 S 9 ff und B 4 RA 2/02 R, SozR 3-8570 § 4 Nr 4 S 27 ff).
Dabei sind folgende Werte zu vergleichen:
(1) der Monatsbetrag der SGB VI-Rente ab Rentenbeginn,
(2) der “weiterzuzahlende Betrag”, dh der – nicht dynamisierte, entsprechend dem Recht des Beitrittsgebietes statische – Zahlbetrag, also der fiktive Gesamtanspruch aus Sozialversicherung und Zusatzversorgung auf der Grundlage des am 31. Dezember 1991 im Beitrittsgebiet geltenden Rentenrechts und der zu diesem Zeitpunkt maßgeblichen leistungsrechtlichen Regelungen des Versorgungssystems, einmalig erhöht um 6,84 vH (Beitragszuschuss zur Krankenversicherung der Rentner),
(3) der durch den EV Nr 9 Buchst b Satz 5 “besitzgeschützte Zahlbetrag”, dh der fiktive Gesamtanspruch, der für den 1. Juli 1990 nach dem zu diesem Zeitpunkt von der DDR neu gestalteten Recht aus der Sozialversicherung und dem Zusatzversorgungssystem dem Versicherten materiell rechtmäßig zu zahlen gewesen wäre, wenn der Versorgungsfall zu diesem Zeitpunkt eingetreten wäre; dieser zum 1. Januar 1992 dynamisierbar gewordene Wert ist entsprechend den Anpassungsvorschriften für den aktuellen Rentenwert (§§ 63 Abs 7, 68 SGB VI) anzuheben.
b) Streit besteht hier allein über die Höhe des festzustellenden “besitzgeschützten Zahlbetrages”, nämlich darüber, wie sich dieser Wert (zum 1. Juli 1990) errechnet.
Bei der Festsetzung des durch den EV “besitzgeschützten Zahlbetrages” ist für die fiktive Zusatzversorgungsrente zum 1. Juli 1990 ein Versorgungssatz von 80 vH des im letzten Jahr vor Ende des fiktiven Versorgungsfalls erzielten Bruttoentgelts zugrunde zu legen. Dieser so ermittelte Wert bildet zusammen mit der fiktiven Rente aus der Sozialversicherung (zum 1. Juli 1990) den fiktiven Gesamtanspruch. Dieser wird gemäß EV Anlage II Kapitel VIII Sachgebiet F Abschnitt III Nr 8 iVm § 25 Abs 1 Nr 3 des RAnglG-DDR auf höchstens 90 vH des im letzten Jahr vor Eintritt des fiktiven Versorgungsfalles erzielten durchschnittlichen Nettoverdienstes begrenzt.
Wie der Senat im Urteil vom 31. Juli 2002 (B 4 RA 112/00 R – SozR 3-8570 § 4 Nr 3 S 10 ff) anhand der für Hochschullehrer geltenden leistungsrechtlichen Regelungen der AVI und der sie ergänzenden Verordnung über die Vergütung der Hochschullehrer sowie der wissenschaftlichen und künstlerischen Assistenten und über die Emeritierung der Professoren (VO-Vergütung 1951) vom 12. Juli 1951 (GBl S 677) dargelegt hat, hätte der Kläger – einen Versorgungsfall zum 1. Juli 1990 unterstellt – bei der Emeritierung einen Anspruch auf die höchstmögliche Zusatzversorgungsaltersrente (80 vH des maßgeblichen durchschnittlichen monatlichen Bruttoentgelts) gehabt. Zu Recht ist deshalb das LSG davon ausgegangen, dass der zugesagte Versorgungssatz von 80 vH des Durchschnittsbruttoeinkommens des letzten Jahres vor dem 1. Juli 1990 zuzüglich der Sozialversicherungsrente bei der Ermittlung des “besitzgeschützten Zahlbetrages” zugrunde zu legen ist. Nicht berücksichtigt hat es jedoch, dass der so ermittelte Betrag – auch im Falle des Klägers – durch den EV Anlage II Kapitel VIII Sachgebiet F Abschnitt III Nr 8 iVm § 25 Abs 1 Nr 3 (vgl hierzu auch § 24 Abs 3 Buchst b Satz 2) RAnglG-DDR auf höchstens 90 vH des im letzten Jahr vor Eintritt des fiktiven Versorgungsfalles erzielten durchschnittlichen Nettoverdienstes begrenzt ist.
Entgegen der Auffassung des Klägers ist § 25 RAnglG-DDR nicht gegenstandslos geworden. Das in EV Nr 9 enthaltene Überführungsprogramm hat zwar entscheidend das Überführungskonzept des RAnglG-DDR verändert, dessen Regelungen haben aber nach Art 9 Abs 2 EV iVm Anlage II Kapitel VIII Sachgebiet F Abschnitt III Nr 8 – mit den dort im Einzelnen bestimmten Maßgaben – grundsätzlich weiter gegolten (vgl schon BSGE 72, 50, 53 = SozR 3-8570 § 10 Nr 1 S 5; BSGE 77, 65, 69 f = SozR 3-8120 Kap VIII H III Nr 9 Nr 4 S 44). Der Senat hat in seinen Entscheidungen vom 31. Juli 2002 (B 4 RA 112/00 R SozR 3-8570 § 4 Nr 3 S 13 ff und B 4 RA 2/02 R, SozR 3-8570 § 4 Nr 4 S 30 ff) in Fortführung seiner ständigen Rechtsprechung (BSGE 75, 262, 270 ff = SozR 3-8560 § 26 Nr 2 S 20 ff; BSGE 76, 136, 138 = SozR 3-8120 Kap VIII H III Nr 9 Nr 1 S 3; Nr 2 S 18, 22; Nr 3 S 34; BSGE 77, 65, 69 f = SozR 3-8120 Kap VIII H III Nr 9 Nr 4 S 44; Nr 5 S 60; Nr 13 S 105) dargelegt, dass die Normen des RAnglG-DDR nachrangig, lückenfüllend und übergangsrechtlich kraft ausdrücklichen bundesgesetzlichen Anwendungsbefehls und in dessen Grenzen als sekundäres Bundesrecht Anwendung finden, soweit sie nicht durch den EV verdrängt worden sind. Dass die Begrenzungsregelung in § 25 Abs 1 Nr 3 RAnglG-DDR (vgl hierzu auch § 24 Abs 3 Buchst b Satz 2 aaO) im Einklang mit dem Überführungsprogramm des EV Nr 9 steht, hat der Senat in seinen Urteilen vom 31. Juli 2002 (B 4 RA 112/00 R, SozR 3-8570 § 4 Nr 3 S 14 ff; B 4 RA 2/02 R, SozR 3-8570 § 4 Nr 4 S 30 ff) dargelegt. Die Begrenzung ua von Versorgungsanwartschaften nach § 25 Abs 1 Nr 3 RAnglG-DDR blieb daher nach Art 9 Abs 2 EV iVm EV Nr 9 Buchst b Satz 2 bis zur Überführung weiter anzuwendendes Versorgungsrecht, an das die “Zahlbetragsgarantie” des EV Nr 9 und damit auch des § 4 Abs 4 AAÜG anknüpft.
4. Die vorgenannten Urteile des Senats stehen – entgegen der Auffassung des Klägers – nicht im Widerspruch zum Urteil des BVerfG vom 28. April 1999 – 1 BvL 32/95, 1 BvR 2105/95 (BVerfGE 100, 1 ff = SozR 3-8570 § 10 Nr 3). Danach erstreckt sich der Schutz des Art 14 Abs 1 Satz 1 GG allein auf die nach Maßgabe des EV ausgestalteten und als Rechtspositionen der gesamtdeutschen Rechtsordnung anerkannten Ansprüche und Anwartschaften. Der Kläger verkennt somit, dass der EV erstmals eine eigentumsgeschützte Rechtsposition eingeräumt hat. In Wahrnehmung seiner Aufgabe nach Art 14 Abs 1 Satz 2 GG, Inhalt und Schranken des Eigentums zu bestimmen, hat der Gesetzgeber den “besitzgeschützten Zahlbetrag” erstmals im EV ausgestaltet. Die bereits darin vorgegebene Begrenzung des besitzgeschützten Zahlbetrages aus fiktiver Zusatzversorgungsrente und fiktiver Rente aus der Sozialversicherung auf 90 vH des im letzten Jahr vor Eintritt des fiktiven Versorgungsfalls erzielten durchschnittlichen Nettoverdienstes verstößt mithin schon mangels Eingriffs nicht gegen Art 14 Abs 1 GG.
Soweit der Kläger die Auffassung vertritt, die vorgenannte Regelung sei verfassungswidrig und in diesem Zusammenhang darauf hinweist, dass das BVerfG § 10 Abs 1 Satz 2 AAÜG idF des Rentenüberleitungs-Ergänzungsgesetzes (Rü-ErgG) vom 24. Juni 1993 (BGBl I S 1038) für nichtig erklärt habe, übersieht er, dass das BVerfG die “nachträgliche” Begrenzung auf einen Höchstbetrag von 2.700 DM monatlich für verfassungswidrig gehalten hat (vgl BVerfGE 100, 1, 49 ff = SozR 3-8570 § 10 Nr 3 S 60 ff). Demgegenüber hat das BVerfG die auf sachlichen Gründen beruhende Begrenzung auf 90 vH des maßgeblichen Nettoverdienstes, die bereits durch den EV vorgegeben war, gerade nicht beanstandet (vgl BVerfGE 100, 1, 45 = SozR 3-8570 § 10 Nr 3 S 56 f).
Die unterschiedliche Behandlung von Bestands- und Zugangsrentnern bei der Begrenzung auf 90 vH des letzten Nettoverdienstes ergibt sich im Übrigen aus der Bindungswirkung der bereits in der DDR ergangenen Verwaltungsakte (dazu schon Urteil des Senats vom 16. November 1995, BSGE 77, 65, 72 = SozR 3-8120 Kap VIII H III Nr 9 Nr 4 S 47; vgl Art 19 EV und Art 16 Rü-ErgG).
5. Da nach alledem Feststellungen des LSG zu den Tatsachen fehlen, die für die Festsetzung des Wertes der RAR auf der Grundlage eines besitzgeschützten Zahlbetrages maßgebend sind, ist das Urteil des LSG aufzuheben und der Rechtsstreit zurückzuverweisen.
Die Kostenentscheidung bleibt dem LSG vorbehalten.
Fundstellen