Entscheidungsstichwort (Thema)
Sozialrechtliches Verwaltungsverfahren. Erstattung von Kosten im Vorverfahren. notwendige Aufwendungen zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung. Verbandsvertretung. satzungsrechtliche Grundlage. Rechtmäßigkeit. kein Verstoß gegen das RDG. endgültige Kostentragungspflicht
Leitsatz (amtlich)
Kosten für eine rechtmäßige Verbandsvertretung können notwendige Aufwendungen zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung im Widerspruchsverfahren sein, wenn sie in einer satzungsrechtlichen Grundlage wurzeln und das Verbandsmitglied eine endgültige Kostentragungspflicht trifft (Fortführung von BSG vom 29.3.2007 - B 9a SB 3/05 R = BSGE 98, 183 = SozR 4-1300 § 63 Nr 6).
Normenkette
SGB X § 63 Abs. 1 S. 1, Abs. 2, 3 S. 2; RDG §§ 3, 7 Abs. 1 S. 1 Nr. 1, S. 2, Abs. 2 S. 1; AO § 53; AO 1977 § 53; SGG § 73a Abs. 2, § 73 Abs. 2 S. 2 Nr. 9
Verfahrensgang
Tenor
Die Revision des Beklagten gegen das Urteil des Landessozialgerichts Baden-Württemberg vom 11. Dezember 2013 wird zurückgewiesen.
Der Beklagte hat dem Kläger die außergerichtlichen Kosten des Revisionsverfahrens zu erstatten.
Tatbestand
Die Beteiligten streiten um die Höhe der Erstattung von Kosten des Widerspruchsverfahrens (§ 63 Zehntes Buch Sozialgesetzbuch ≪SGB X≫).
Der im Leistungsbezug nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch (SGB II) stehende Kläger war mit seinem Widerspruch gegen einen Sanktionsbescheid der Rechtsvorgängerin des beklagten Jobcenters (im Folgenden: Beklagter) erfolgreich. Im Abhilfebescheid vom 28.9.2010 erklärte sich der Beklagte bereit, die im Widerspruchsverfahren entstandenen Kosten auf Antrag zu erstatten, soweit sie notwendig waren und nachgewiesen werden.
Der Kläger war Mitglied des Sozialverbandes VdK Deutschland, Landesverband Baden-Württemberg e. V. (im Folgenden: VdK-Landesverband), und im Widerspruchsverfahren von der VdK Sozialrechtsschutz gGmbH (im Folgenden: gGmbH) - einer vom VdK-Landesverband errichteten Gesellschaft, deren einziger Gesellschafter der VdK-Landesverband ist - vertreten worden. Die gGmbH machte hierfür beim Beklagten die Erstattung des ihr vom Kläger zu zahlenden Kostensatzes geltend (zunächst 230 Euro; später reduziert auf 120 Euro). Dessen Höhe sei in der Satzung des VdK-Landesverbandes geregelt. Der Beklagte setzte die zu erstattenden Kosten auf 18 Euro fest. Eine nur satzungsmäßige Gebührenpflicht löse keine Erstattungspflicht aus. Es könnten daher nur Auslagen in Höhe eines Pauschbetrages von 18 Euro erstattet werden (Bescheid vom 13.10.2010, Widerspruchsbescheid vom 29.10.2010).
Die Klage auf Erstattung höherer Kosten vor dem Sozialgericht (SG) blieb erfolglos (Urteil vom 25.9.2012). Das Landessozialgericht Baden-Württemberg (LSG) verurteilte den Beklagten antragsgemäß, dem Kläger für das Widerspruchsverfahren notwendige Aufwendungen in Höhe von weiteren 102 Euro zu erstatten (Urteil vom 11.12.2013). Der Kostensatz von 120 Euro sei in Übereinstimmung mit der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts (BSG) satzungsrechtlich abgesichert (unter Hinweis insbesondere auf BSG Urteil vom 29.3.2007 - B 9a SB 3/05 R - BSGE 98, 183 = SozR 4-1300 § 63 Nr 6). Hieran ändere auch nichts, dass bei einem bedürftigen Mitglied der VdK-Landesverband nach seiner - vom LSG ebenso wie der Gesellschaftsvertrag der gGmbH ausführlich wiedergegebenen - Satzung berechtigt sei, im Falle des Unterliegens die Kosten bis auf einen Eigenanteil des Mitglieds zu übernehmen.
Mit der vom LSG zugelassenen Revision rügt der Beklagte, dass diese Satzung nicht den Anforderungen an die formelle und materielle Rechtmäßigkeit entspreche, was das LSG nicht überprüft habe. Auch sei der Kläger tatsächlich nur einer Forderung in Höhe von 15 Euro ausgesetzt gewesen, so dass auch nur diese geltend gemacht werden könne. Ohnehin spreche der Ausschluss von Prozesskostenhilfe durch § 73a Abs 2 Sozialgerichtsgesetz (SGG) in Fällen der Verbandsvertretung für deren Kostenfreiheit.
Der Beklagte beantragt,
das Urteil des Landessozialgerichts Baden-Württemberg vom 11. Dezember 2013 aufzuheben und die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts Konstanz vom 25. September 2012 zurückzuweisen.
Der Kläger beantragt,
die Revision zurückzuweisen.
Entscheidungsgründe
Die zulässige Revision des Beklagten ist unbegründet. Das LSG hat den Beklagten zu Recht antragsgemäß verurteilt, dem Kläger für das Widerspruchsverfahren Kosten in Höhe von weiteren 102 Euro zu erstatten.
1. Streitgegenstand ist der Anspruch des Klägers auf Erstattung von Kosten im Widerspruchsverfahren in Höhe von insgesamt 120 Euro, den der Beklagte nach Anerkennung einer Erstattung in Höhe von 18 Euro durch Bescheid vom 13.10.2010 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 29.10.2010 abgelehnt hat. Der Kläger hat seinen Anspruch insoweit zutreffend mit der kombinierten Anfechtungs- und Leistungsklage (§ 54 Abs 1 Satz 1, Abs 4, § 56 SGG) verfolgt. Nachdem er mit dieser Klage vor dem LSG erfolgreich war, begehrt der Beklagte mit seiner Revision die Aufhebung des Urteils des LSG und dadurch die Wiederherstellung des klageabweisenden Urteils des SG.
2. Rechtsgrundlage für den vom Kläger verfolgten Kostenerstattungsanspruch ist § 63 Abs 1 Satz 1 SGB X. Danach hat, soweit der Widerspruch erfolgreich ist, der Rechtsträger, dessen Behörde den angefochtenen Verwaltungsakt erlassen hat, demjenigen, der Widerspruch erhoben hat, die zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendigen Aufwendungen zu erstatten.
Der Widerspruch des Klägers gegen den Sanktionsbescheid war in vollem Umfang erfolgreich. Seine Kostenerstattungspflicht dem Grunde nach hat der Beklagte im Abhilfebescheid vom 28.9.2010 anerkannt. In dem angefochtenen Bescheid vom 13.10.2010, durch den der Beklagte Kosten der Vertretung des Klägers durch die gGmbH (nur) in Höhe von 18 Euro erstattet hat, hat er zugleich iS des § 63 Abs 3 Satz 2 SGB X bestimmt, dass die Zuziehung der bevollmächtigten gGmbH notwendig war.
Nicht einschlägig ist vorliegend § 63 Abs 2 SGB X, wonach die Gebühren und Auslagen eines Rechtsanwalts oder eines sonstigen Bevollmächtigten im Vorverfahren erstattungsfähig sind, wenn die Zuziehung eines Bevollmächtigten notwendig war. Denn von dieser begünstigenden Spezialregelung für die darin angesprochenen Bevollmächtigten sind nur Gebühren erfasst, die auf gesetzlicher Grundlage beruhen (BSG Urteil vom 29.3.2007 -B 9a SB 3/05 R - BSGE 98, 183 = SozR 4-1300 § 63 Nr 6, RdNr 13 ff). Daran fehlt es hier. Die Vertreter der gGmbH rechnen nicht nach einer gesetzlichen Gebührenordnung ab.
Die Erstattung von Kosten, die durch die Beauftragung anderer als durch § 63 Abs 2 SGB X erfasster Bevollmächtigter entstehen, ist unter dem Tatbestandsmerkmal der "notwendigen Aufwendungen" des § 63 Abs 1 Satz 1 SGB X als allgemeiner Regelung für die Kostenerstattung zu prüfen (BSG Urteil vom 29.3.2007 -B 9a SB 3/05 R - BSGE 98, 183 = SozR 4-1300 § 63 Nr 6, RdNr 19).
3. Der Begriff der Aufwendungen in § 63 Abs 1 Satz 1 SGB X ist weit zu verstehen (BSG Urteil vom 29.3.2007 -B 9a SB 3/05 R - BSGE 98, 183 = SozR 4-1300 § 63 Nr 6, RdNr 47).
Zu den zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendigen Aufwendungen iS des § 63 Abs 1 Satz 1 SGB X vermögen auch die hier streitigen Kosten einer sog Verbandsvertretung zu gehören. Im Rahmen einer erlaubten Verfahrensvertretung zulässigerweise erhobene Kosten eines bevollmächtigten sog Verbandsvertreters, die das Verbandsmitglied zu tragen hat, können auf dieser Rechtsgrundlage als notwendige Aufwendungen im Widerspruchsverfahren erstattungsfähig sein (Anschluss an BSG Urteil vom 29.3.2007 - B 9a SB 3/05 R - BSGE 98, 183 = SozR 4-1300 § 63 Nr 6, insbesondere RdNr 20).
Doch erschöpft sich der Anwendungsbereich des § 63 Abs 1 Satz 1 SGB X nicht in den sonstigen Kosten einer Vertretung außerhalb der Fälle des § 63 Abs 2 SGB X. Der weit gefasste Begriff der Aufwendungen erfasst all jene Kosten, die zur Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendig waren. Hierzu können Kosten der Rechtsberatung gehören, aber auch Kosten für sonstige fremde Dienstleistungen, etwa für Privatgutachter oder Übersetzer (BSG Urteil vom 29.3.2007 -B 9a SB 3/05 R - BSGE 98, 183 = SozR 4-1300 § 63 Nr 6, RdNr 48; vgl zu weiteren Beispielen Roos in von Wulffen/Schütze, SGB X, 8. Aufl 2014, § 63 RdNr 14-15). Aufwendungen dieser Art sind indes vorliegend nicht streitbefangen.
4. Der Erstattungsanspruch nach § 63 Abs 1 Satz 1 SGB X für Kosten einer Verbandsvertretung setzt voraus, dass die zugrunde liegende Kostenforderung in einer satzungsrechtlichen Grundlage wurzelt, die satzungsmäßige Verbandsvertretung rechtmäßig ist und den Erstattungsberechtigten hierfür eine endgültige Kostentragungspflicht trifft (vgl BSG Urteil vom 29.3.2007 - B 9a SB 3/05 R - BSGE 98, 183 = SozR 4-1300 § 63 Nr 6, RdNr 49, 58).
Diese Voraussetzungen sind hier erfüllt (vgl ebenso LSG Baden-Württemberg Urteil vom 27.3.2014 - L 7 R 1940/12, juris, Revision anhängig unter B 13 R 14/14 R; LSG Baden-Württemberg Urteil vom 1.4.2014 - L 13 AL 3115/12, juris, Revision anhängig unter B 11 AL 8/14 R). Die von der gGmbH beim Beklagten geltend gemachte Erstattung ihrer Kostenforderung gegenüber dem Kläger wurzelt in der Satzung des VdK-Landesverbandes sowie dem zwischen dem Kläger und der gGmbH geschlossenen Geschäftsbesorgungsvertrag (dazu unter 5.). Der satzungsmäßigen Verbandsvertretung durch die Sozialrechtsreferenten der gGmbH stehen keine rechtlichen Bedenken entgegen (dazu unter 6.). Auf der Grundlage der Satzung und des Geschäftsbesorgungsvertrages mit der gGmbH ist der Kläger einer endgültigen Kostentragungspflicht ausgesetzt (dazu unter 7.).
5. Die streitbefangene Kostenforderung der gGmbH gegenüber dem Kläger wurzelt in der Satzung des VdK-Landesverbandes (dazu unter a) sowie dem zwischen dem Kläger und der gGmbH geschlossenen Geschäftsbesorgungsvertrag (dazu unter b).
a) Die Satzung des VdK-Landesverbandes - in der hier maßgeblichen Fassung vom 18.9.2008 und ihrer Änderung vom 26.10.2009 mit Wirkung zum 1.1.2010 - regelt die Inanspruchnahme von Rechtsdienstleistungen und bestimmt, unter welchen Voraussetzungen und in welcher Höhe hierfür eine Kostenforderung entsteht.
Nach § 7 Abs 4 Satz 1 der Satzung haben die Mitglieder das Recht, bei der Verfolgung ihrer versorgungs-, fürsorge-, sozialversicherungs-, behinderten-, sozialhilfe- und anderen sozialrechtlichen Ansprüche die Hilfe des VdK-Landesverbandes in Anspruch zu nehmen. Ein Hilfeanspruch besteht nicht, wenn das Hilfebegehren offensichtlich unbegründet ist (Satz 2). Soweit für die Wahrnehmung der betreffenden Aufgaben die vom VdK-Landesverband errichtete gGmbH besteht, leistet nach § 7 Abs 4 Satz 4 seiner Satzung der VdK-Landesverband seine Hilfe durch Einschaltung dieser gGmbH. Nach § 7 Abs 5 Satz 1 der Satzung obliegt ua die Bearbeitung von Vorverfahren nach dem SGG der vom VdK-Landesverband errichteten gGmbH und ihren Geschäftsführern und Mitarbeitern.
Nach § 7 Abs 6 der Satzung hat die durch die Bearbeitung von Vorverfahren entstehenden Kosten der gGmbH das jeweils vertretene Mitglied auf der Grundlage eines mit der gGmbH abzuschließenden Geschäftsbesorgungsvertrages dieser zu vergüten. Für die Vergütung regelt die Satzung folgende Maßgaben: Der von der gGmbH zu berechnende Entgelt-Satz für ein Vorverfahren beträgt 230 Euro (Buchst a) - nach einer späteren Satzungsänderung nur noch 120 Euro, die auch vorliegend in Anpassung an entsprechende Kostenvereinbarungen mit einzelnen Kostenträgern und im Vorgriff auf die Satzungsänderung nur geltend gemacht sind -; dieser Entgelt-Satz erhöht sich bei nicht iS des § 53 Abgabenordnung (AO) bedürftigen Mitgliedern durch die Hinzurechnung der Umsatzsteuer von 7% (Buchst b). Endet ein von der gGmbH zu bearbeitendes Verfahren vorzeitig und ist der entstandene Bearbeitungsaufwand wesentlich geringer als der durchschnittliche Bearbeitungsaufwand in einem Verfahren, das durch Endentscheidung abgeschlossen wird, ermäßigen sich die Entgelt-Sätze nach Buchst a und Buchst b auf die Hälfte (Buchst c).
Diese Regelungen bilden eine mit den vom BSG für solche Satzungsregelungen formulierten Anforderungen (Urteil vom 29.3.2007 - B 9a SB 3/05 R - BSGE 98, 183 = SozR 4-1300 § 63 Nr 6, insbesondere RdNr 58) vereinbare satzungsrechtliche Grundlage für eine Kostenforderung. Denn aus ihnen ist für Vereinsmitglieder wie auch für Dritte klar und deutlich erkennbar, unter welchen Voraussetzungen sowie in welcher Höhe die Kostenforderung entsteht.
b) Der in der Satzung geforderte Geschäftsbesorgungsvertrag, aufgrund dessen das Mitglied zur in der Satzung bestimmten Vergütung im Verhältnis zur gGmbH verpflichtet ist, liegt vor. Er ist jedenfalls konkludent durch die Vollmachterteilung des Klägers vom 22.7.2010 an die Sozialrechtsreferenten der gGmbH und die Übernahme seiner Vertretung im Vorverfahren durch die gGmbH zustande gekommen.
Mit diesem Vertrag ist die "Dreieckskonstruktion" vollendet, in der der VdK-Landesverband seine satzungsrechtliche Aufgabe der Hilfe bei der Verfolgung von Ansprüchen seiner Mitglieder durch die von ihm errichtete gGmbH leistet, zwischen der und dem Mitglied ein Geschäftsbesorgungsvertrag abzuschließen ist. Auch diese Konstruktion ist mit den vom BSG formulierten Anforderungen (Urteil vom 29.3.2007 - B 9a SB 3/05 R - BSGE 98, 183 = SozR 4-1300 § 63 Nr 6) vereinbar. Denn schon diesem Urteil lag eine Kostenforderung der gGmbH zugrunde, die der VdK-Landesverband errichtet hatte (aaO RdNr 1 ff, 54 ff). Gegen die Einschaltung einer Rechtsschutz GmbH durch einen Sozialverband hatte das BSG seinerzeit zu Recht Bedenken nicht erhoben (aaO RdNr 36-37), aber Vorgaben für die satzungsrechtliche Regelung gemacht: In dieser müssten der Anspruch auf Rechtsdienstleistungen und die damit korrelierende Kostenerhebung wurzeln; ein bloßer Geschäftsbesorgungsvertrag reiche insoweit nicht (aaO RdNr 58). Nachdem - wie unter a) dargestellt - diese satzungsrechtlichen Regelungen getroffen sind, liegen mit dem Geschäftsbesorgungsvertrag zwischen Kläger und gGmbH alle Voraussetzungen vor, auf deren Grundlage die Kostenforderung - hier in Höhe von 120 Euro - entsteht.
6. Dieser Kostenforderung für die satzungsmäßige Verbandsvertretung stehen Wirksamkeitshindernisse nicht entgegen. Es liegt eine nach dem Rechtsdienstleistungsgesetz (RDG) erlaubte Verfahrensvertretung vor (dazu unter a) und die Kostenforderung übersteigt nicht die einer Rechtsanwaltsvergütung (dazu unter b). Soweit der Beklagte darüber hinaus Bedenken gegen die formelle und materielle Rechtmäßigkeit der Satzung erhoben hat, greifen diese nicht durch (dazu unter c).
a) Die satzungsmäßige Verbandsvertretung durch die gGmbH ist mit den Vorgaben des RDG vereinbar.
Die selbständige Erbringung außergerichtlicher Rechtsdienstleistungen - wie hier die Vertretung im Widerspruchsverfahren - ist nach § 3 RDG nur in dem Umfang zulässig, in dem sie durch dieses Gesetz oder durch oder aufgrund anderer Gesetze erlaubt wird. Nach § 7 Abs 1 Satz 1 Nr 1 RDG erlaubt sind Rechtsdienstleistungen, die berufliche oder andere zur Wahrung gemeinschaftlicher Interessen gegründete Vereinigungen und deren Zusammenschlüsse im Rahmen ihres satzungsmäßigen Aufgabenbereichs für ihre Mitglieder oder für die Mitglieder der ihnen angehörenden Vereinigungen oder Einrichtungen erbringen, soweit sie gegenüber der Erfüllung ihrer übrigen satzungsmäßigen Aufgaben nicht von übergeordneter Bedeutung sind.
Der VdK-Landesverband ist iS des § 7 Abs 1 Satz 1 Nr 1 RDG eine zur Wahrung gemeinschaftlicher Interessen gegründete Vereinigung. Er erbringt auch im Sinne dieser Vorschrift nach seiner Satzung Rechtsdienstleistungen für seine Mitglieder.
Dass die in § 7 Abs 4 Satz 1 der Satzung beschriebene Aufgabe der Hilfe des VdK-Landesverbandes für die Mitglieder bei der Verfolgung ihrer Ansprüche nicht gegenüber der Erfüllung seiner übrigen satzungsmäßigen Aufgaben von übergeordneter Bedeutung ist, erhellt aus seinem insbesondere in § 2 Abs 2 und 4 der Satzung geregelten, deutlich weiter ausgreifenderen Zweck. Danach ist der VdK-Landesverband eine Sozial- und Arbeitnehmerorganisation, die ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne der AO verfolgt, selbstlos tätig ist und nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke verfolgt. Er vertritt die sozialpolitischen Interessen seiner Mitglieder gegenüber der Öffentlichkeit. Der Verbandszweck soll neben der Betreuung von Mitgliedern in rechtlichen Angelegenheiten erreicht werden durch Einflussnahme auf Gesetzgebung und Verwaltung, Förderung des behinderten- und altengerechten Wohn- und Siedlungswesens, Förderung des Behindertensports, Patientenberatung, Förderung der Rehabilitation, kulturelle Betreuung, Förderung der Jugendarbeit und Förderung der VdK Stiftung Baden-Württemberg.
Mit den Vorgaben des RDG ist es zudem vereinbar, dass der VdK-Landesverband die Rechtsdienstleistungen für seine Mitglieder nicht selbst, sondern nach § 7 Abs 4 Satz 4 der Satzung durch Einschaltung der von ihm errichteten, in seinem alleinigen Eigentum stehenden, aber rechtlich von ihm verschiedenen gGmbH erbringt. Denn nach § 7 Abs 1 Satz 2 RDG können die Rechtsdienstleistungen durch eine im alleinigen wirtschaftlichen Eigentum der in § 7 Abs 1 Satz 1 RDG genannten Vereinigungen oder Zusammenschlüsse stehende juristische Person erbracht werden. Dies ist hier nach der Satzung des VdK-Landesverbandes und dem Gesellschaftsvertrag der gGmbH der Fall. Nach § 2 Abs 2 ihres Gesellschaftsvertrages ist Gegenstand des Unternehmens der gGmbH die sozialrechtliche Betreuung von Mitgliedern des VdK-Landesverbandes. Die diese Betreuung leistenden Mitarbeiter der gGmbH, die Sozialrechtsreferenten, sind aufgrund der rechtlichen Verschiedenheit von VdK-Landesverband und gGmbH nicht im eigentlichen Sinne des Wortes "Verbandsvertreter", auch wenn der VdK-Landesverband nach § 7 Abs 8 Satz 1 seiner Satzung für die Tätigkeit der gGmbH sowie die Tätigkeit ihrer Bevollmächtigten haftet (vgl zu diesem Erfordernis § 73 Abs 2 Satz 2 Nr 9 SGG am Ende).
Schließlich steht auch § 7 Abs 2 Satz 1 RDG einer erlaubten Verfahrensvertretung durch die gGmbH nicht entgegen. Danach muss, wer Rechtsdienstleistungen nach § 7 Abs 1 RDG erbringt, über die zur sachgerechten Erbringung dieser Rechtsdienstleistungen erforderliche personelle, sachliche und finanzielle Ausstattung verfügen und sicherstellen, dass die Rechtsdienstleistung durch eine Person, der die entgeltliche Erbringung dieser Rechtsdienstleistung erlaubt ist, durch eine Person mit Befähigung zum Richteramt oder unter Anleitung einer solchen Person erfolgt. Hieran bestehen vorliegend schon deshalb keine Zweifel, weil die Sozialrechtsreferenten der gGmbH ihrer Art nach im Verwaltungsverfahrens- wie im Prozessrecht einem Rechtsanwalt weitgehend gleichgestellt sind (§ 13 Abs 5 und 6 Satz 2 SGB X, § 73 Abs 2 und 4 SGG). Nur hinzu kommt, dass § 7 Abs 2 RDG nicht die Erlaubnis von Rechtsdienstleistungen regelt, sondern nach § 9 Abs 1 RDG den in § 7 Abs 1 RDG genannten Vereinigungen die weitere Erbringung von Rechtsdienstleistungen untersagt werden kann, wenn erhebliche Verstöße ua gegen die Pflichten nach § 7 Abs 2 RDG vorliegen.
b) Die Kostenforderung der gGmbH ist auch in ihrer Höhe rechtlich unbedenklich.
Insoweit hat das BSG unter Befassung mit einer frühen Entscheidung des Bundesgerichtshofs (BGH) ein "Abstandsgebot" dahin thematisiert, dass bei der Prüfung der Notwendigkeit der Aufwendungen, ob also die Kosten auch der Höhe nach zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung erforderlich waren, die Notwendigkeit jedenfalls dann anzunehmen ist, wenn der Bevollmächtigte für seine Vertretungstätigkeit Kosten berechnet hat, die unter den Rechtsanwaltsgebühren liegen. Die Kosten sind allenfalls bis zu der Höhe erstattungsfähig, in der sie nach Maßgabe des § 63 Abs 2 SGB X erstattungsfähig wären (BSG Urteil vom 29.3.2007 -B 9a SB 3/05 R - BSGE 98, 183 = SozR 4-1300 § 63 Nr 6, RdNr 49, 63-65, unter Verweis auf BGH Urteil vom 30.11.1954 - I ZR 147/53 - BGHZ 15, 315, 320 ff).
Inwieweit hieran im Einzelnen festzuhalten ist, kann offen bleiben. Denn jedenfalls vorliegend ist dieser Abstand eingehalten. Nach der Satzung des VdK-Landesverbandes und dem zwischen dem Kläger und der gGmbH geschlossenen Geschäftsbesorgungsvertrag ist dieser jener zur Zahlung eines pauschalen Kostensatzes verpflichtet, der 120 Euro beträgt.
Demgegenüber betrug im hier maßgeblichen Jahr 2010 die für einen Kostenvergleich heranzuziehende sog Schwellengebühr eines Rechtsanwalts für die Vertretung im Widerspruchsverfahren 240 Euro bei Betragsrahmengebühren von 40 bis 520 Euro (Nr 2400 Vergütungsverzeichnis ≪VV≫ zum Rechtsanwaltsvergütungsgesetz ≪RVG≫). Eine höhere als die Schwellengebühr konnte nur gefordert werden, wenn die Tätigkeit umfangreich oder schwierig war. Die Schwellengebühr von 240 Euro, zu der noch eine Auslagenpauschale iHv 20 Euro (Nr 7002 VV RVG) und eine Umsatzsteuer iHv 19% (Nr 7008 VV RVG) hinzu kamen (insgesamt: 309,40 Euro), war somit schon durch den im Jahr 2010 geltenden satzungsmäßigen Kostensatz von 230 Euro, zu dem keine Auslagen und (nur) bei nicht iS des § 53 AO bedürftigen Mitgliedern eine ermäßigte Umsatzsteuer iHv 7% hinzu kamen, unterschritten worden. Der spätere satzungsmäßige Kostensatz von 120 Euro, der auch im vorliegenden Verfahren die Kostenforderung bildet, ist weit von der maßgeblichen Rechtsanwaltsgebühr für die Vertretung im Widerspruchsverfahren entfernt.
Dass für diese nicht etwa darauf abzustellen ist, was ein Rechtsanwalt anstelle des Sozialrechtsreferenten der gGmbH im konkreten Fall an Gebühren geltend gemacht hätte oder hätte geltend machen können, folgt aus dem hinter dem "Abstandsgebot" stehenden Sinn und Zweck: Die Erlaubnis zur Erbringung von Rechtsdienstleistungen auch durch Verbände soll nicht deren Teilnahme am wirtschaftlichen Erwerb ermöglichen. Eine Gewinnerzielungsabsicht im Rahmen einer erwerbswirtschaftlichen Geschäftsbesorgung ist unzulässig (BSG Urteil vom 29.3.2007 - B 9a SB 3/05 R - BSGE 98, 183 = SozR 4-1300 § 63 Nr 6, RdNr 69). Für die Prüfung der Einhaltung dieser Grenze kommt es nicht auf ein mögliches Abrechnungsverhalten eines Rechtsanwalts im konkreten Einzelfall an, sondern geeigneter Vergleichsmaßstab - jedenfalls für den Großteil der Fälle (vgl zu diesem Kriterium aaO RdNr 65) - ist, was der Gesetzgeber im Rechtsanwaltsgebührenrecht abstrakt als Gebührenhöhe, die eine Teilnahme am wirtschaftlichen Erwerb typischerweise ermöglicht, geregelt hat. Hierfür ist für die Vertretung im Widerspruchsverfahren auf die Schwellengebühr zurückzugreifen.
c) Weitere Rechtmäßigkeitsvoraussetzungen einer satzungsmäßigen Verbandsvertretung sind nicht zu prüfen.
Soweit der Beklagte mit seiner Revision gerügt hat, die Satzung des VdK-Landesverbandes sei vom LSG nicht auf die formelle und materielle Rechtmäßigkeit hin überprüft worden, greift dies nicht durch. Verstanden als Verfahrensrüge im Sinne einer Aufklärungsrüge wegen Verstoßes gegen den Amtsermittlungsgrundsatz (§ 103 SGG) fehlt es bereits an der Bezeichnung von Tatsachen, die den Mangel iS des § 164 Abs 2 Satz 3 SGG ergeben.
Soweit der Beklagte hiermit nicht eine Verfahrensrüge, sondern der Sache nach Bedenken gegen die formelle und materielle Rechtmäßigkeit der Satzung erhoben hat, greifen auch diese nicht durch. Dem Senat bietet sich außerhalb des hier abgearbeiteten Prüfprogramms kein Anhaltspunkt für die Notwendigkeit einer weitergehenden rechtlichen Überprüfung der Satzung des VdK-Landesverbandes.
7. Den Kläger trifft auf der Grundlage der Satzung des VdK-Landesverbandes und des mit der gGmbH geschlossenen Geschäftsbesorgungsvertrages dieser gegenüber eine endgültige Kostentragungspflicht; er wäre ihr auch im Unterliegensfalle ausgesetzt gewesen. Letzterem steht nicht entgegen, dass der VdK-Landesverband nach seiner Satzung berechtigt ist, unter bestimmten Voraussetzungen die Kostenschuld bedürftiger Mitglieder gegenüber der gGmbH anstelle des Mitglieds teilweise zu begleichen (dazu unter a). Auch liegt kein unzulässiges "Insichgeschäft" vor (dazu unter b).
a) Wird ein Mitglied, das iS des § 53 AO bedürftig ist, von der gGmbH in einem Vorverfahren vertreten und erwirbt das vertretene Mitglied keinen Anspruch gegen den Verfahrensgegner auf vollständige Erstattung des an die gGmbH zu zahlenden Entgelts oder kann ein erworbener Erstattungsanspruch nicht durchgesetzt werden, so ist nach § 7 Abs 7 Satz 1 seiner Satzung der VdK-Landesverband berechtigt, die Kostenschuld des Mitglieds gegenüber der gGmbH anstelle des Mitglieds mit der Maßgabe (wörtlich: Maßnahme) teilweise zu begleichen, dass von dem Mitglied selbst lediglich als Anteil des geschuldeten Entgelts für ein Vorverfahren 15 Euro zu entrichten sind. § 7 Abs 7 Satz 2 und 3 der Satzung sehen Erhöhungen dieses Anteils in Abhängigkeit von der Dauer der VdK-Mitgliedschaft vor. In keinem Fall besteht nach § 7 Abs 7 Satz 4 der Satzung ein Rechtsanspruch eines Mitglieds auf Leistungen des VdK-Landesverbandes nach den Bestimmungen dieses Absatzes.
Diese Berechtigung des VdK-Landesverbandes ändert nichts am Bestehen der Kostenforderung der gGmbH gegenüber dem von ihr vertretenen Mitglied. An dieser rechtlich unberührt bleibenden Forderung der gGmbH knüpft die Satzung in § 7 Abs 7 vielmehr an. Nur auf ihr rechtliches Bestehen kommt es auch an. Ebenso wie die Durchsetzung einer Forderung und der Verzicht auf sie deren Bestehen voraussetzen und ebenso wie das Eintreten einer Rechtsschutzversicherung für Rechtsanwaltskosten nichts am Bestehen der Kostenforderung des Rechtsanwalts ändert, liegt auch der Berechtigung des VdK-Landesverbandes nach § 7 Abs 7 der Satzung die Differenz von rechtlich bestehender Forderung der gGmbH gegen ein vertretenes VdK-Mitglied und deren teilweiser Erfüllung durch den VdK-Landesverband zugrunde. Der VdK-Landesverband begleicht für sein bedürftiges Mitglied teilweise dessen Kostenschuld gegenüber der gGmbH, die das Mitglied trotz dieser Unterstützung rechtlich in voller Höhe zu tragen hat. Dass das Mitglied nicht selbst seine Kostenschuld in voller Höhe tilgt, sondern hierin auf satzungsrechtlicher Grundlage eine Unterstützung durch den VdK-Landesverband erfährt, lässt nicht die nur das Mitglied treffende endgültige Kostentragungspflicht in voller satzungsmäßiger Höhe gegenüber der gGmbH aufgrund des zwischen beiden geschlossenen Geschäftsbesorgungsvertrages entfallen.
Der Kläger sah sich vorliegend ungeachtet dieser Satzungsregelung ohnehin einer endgültigen Kostenforderung der gGmbH ausgesetzt, die ihn ihm Widerspruchsverfahren vertreten hatte, weil er in diesem obsiegt und einen bestandskräftig anerkannten Kostenerstattungsanspruch gegen den Beklagten erworben hatte (Abhilfebescheid vom 28.9.2010), der nur in seiner Höhe streitig geworden war. Doch wäre der Kläger auf satzungsrechtlicher Grundlage einer endgültigen Kostentragungspflicht auch ausgesetzt gewesen, wenn er in diesem Verfahren nicht obsiegt hätte, sondern unterlegen wäre (vgl zu diesem Erfordernis BSG Urteil vom 29.3.2007 - B 9a SB 3/05 R - BSGE 98, 183 = SozR 4-1300 § 63 Nr 6, RdNr 58-59). Denn aus der Satzungsregelung in § 7 Abs 7 folgt entgegen der Auffassung des Beklagten kein Verstoß gegen den vereinsrechtlichen Gleichbehandlungsgrundsatz, der einer Durchsetzbarkeit einer endgültigen Kostenforderung entgegengehalten werden könnte (vgl noch zu Bedenken gegen die früheren vereins- und gesellschaftsrechtlichen Regelungen aaO RdNr 60).
Die Differenzierung zwischen iS des § 53 AO bedürftigen und nicht bedürftigen Mitgliedern ist keine rechtswidrige Ungleichbehandlung, weil mit der durch § 53 AO rechtlich definierten Bedürftigkeit an ein gleichheitsrechtlich zulässiges, sachgerechtes Unterscheidungsmerkmal zwischen den Mitgliedern angeknüpft wird, an das die Rechtsordnung auch sonst anknüpft (vgl im vorliegenden Zusammenhang § 1 Abs 1 Nr 1, § 4 Nr 18 und § 12 Abs 2 Nr 8a Umsatzsteuergesetz). Diese Differenzierung erleichtert bedürftigen Verbandsmitgliedern die allen Mitgliedern offen stehende Inanspruchnahme kostenpflichtigen Verbandsrechtsschutzes. Dass der VdK-Landesverband nach seiner Satzung berechtigt ist, bedürftigen Mitgliedern durch beitragsfinanzierte Zuwendungen an die Seite zu treten, folgt aus seinem gemeinnützigen Vereinszweck (§ 2 Abs 2 Satzung) und dem Gegenstand des Unternehmens der von ihm errichteten gGmbH, die ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne der AO erfüllt (§ 2 Abs 1 Gesellschaftsvertrag).
Dass er nur berechtigt und nach seiner Satzungsregelung nicht verpflichtet ist, unter bestimmten Voraussetzungen die Kostenschuld bedürftiger Mitglieder gegenüber der gGmbH anstelle des Mitglieds teilweise zu begleichen, hat seinen Grund allein im Versicherungsaufsichtsrecht. Denn nach § 1 Abs 3 Nr 1 Versicherungsaufsichtsgesetz (VAG) unterliegen der Aufsicht nach diesem Gesetz nicht Personenvereinigungen, die ihren Mitgliedern, ohne dass diese einen Rechtsanspruch haben, Unterstützungen gewähren. Zur Aufrechterhaltung des Status des VdK-Landesverbandes als steuerbegünstigte Körperschaft iS der §§ 51 ff AO war er gehalten, seine Satzung so zu gestalten, dass er nicht zu einem aufsichtspflichtigen Unternehmen iS des § 1 Abs 1 VAG wurde, dh hier, durch Satzungsregelung den Mitgliedern keinen Rechtsanspruch auf Unterstützung zu gewähren.
Gleichwohl führt die nach dem Wortlaut des § 7 Abs 7 der Satzung bloße Berechtigung nicht dazu, dass es im freien Ermessen des VdK-Landesverbandes läge, ob er von ihr Gebrauch macht und die Kostenschuld bedürftiger Mitglieder an deren Stelle begleicht oder nicht. Denn nach dem vereinsrechtlichen Gleichbehandlungsgrundsatz ist der VdK-Landesverband bei Vorliegen der Voraussetzungen des § 7 Abs 7 der Satzung verpflichtet, der Kostenschuld eines bedürftigen Mitglieds an die Seite zu treten. Der Senat hat keine Anhaltspunkte für eine Verfahrensweise des VdK-Landesverbandes, die strukturell dieser Pflicht nicht entspricht (zu den Anforderungen an die rechtlich gleiche Durchsetzung von Regelungen vgl Bundesverfassungsgericht ≪BVerfG≫ Urteil vom 27.6.1991 - 2 BvR 1493/89 - BVerfGE 84, 239, 271 ff, juris RdNr 108 ff). Diese Verpflichtung auf der Grundlage vereinsrechtlicher Gleichbehandlung führt indes nicht dazu, dass die Mitglieder iS des § 1 Abs 3 Nr 1 VAG einen Rechtsanspruch auf Unterstützung haben; sie lässt den Status des VdK-Landesverbandes als steuerbegünstigte Körperschaft iS der §§ 51 ff AO unberührt (vgl Bundesverwaltungsgericht ≪BVerwG≫ Urteil vom 25.11.1986 - 1 C 54/81 - BVerwGE 75, 155, 164 ff, juris RdNr 46 ff).
Die Satzungsregelung in § 7 Abs 7 steht danach mit der gebotenen vereinsrechtlichen Gleichbehandlung aller Mitglieder durch die Satzung im Hinblick auf Kostenforderungen der gGmbH im Einklang. Sie lässt rechtlich das Bestehen und die Durchsetzbarkeit der Kostenforderung, deren Erstattung nach § 63 Abs 1 Satz 1 SGB X beansprucht werden kann, unberührt. Die satzungsmäßige Unterstützung bedürftiger Mitglieder ist letztlich Folge dessen, dass nach § 73a Abs 2 SGG Prozesskostenhilfe nicht bewilligt wird, wenn der Beteiligte durch einen Bevollmächtigten iS des § 73 Abs 2 Satz 2 Nr 5 bis 9 SGG vertreten ist. Aus § 73a Abs 2 SGG ergibt sich indes - entgegen der Auffassung des Beklagten - nicht, dass Verbandsrechtsschutz kostenfrei zu erfolgen hat (BSG Urteil vom 29.3.2007 -B 9a SB 3/05 R - BSGE 98, 183 = SozR 4-1300 § 63 Nr 6, RdNr 27, 30, 38, 70).
b) Der Kostentragungspflicht des Klägers und damit seinem Kostenerstattungsanspruch steht schließlich entgegen der Auffassung des Beklagten nicht entgegen, dass der VdK-Landesverband die gGmbH errichtete und deren Ansprüche gegen von ihr vertretene Verbandsmitglieder durch Satzung regelte. Aus diesem Näheverhältnis der rechtlich voneinander verschiedenen Rechtspersonen VdK-Landesverband und gGmbH zueinander folgt nichts für den Erstattungsanspruch des Klägers gegen den Beklagten. Vielmehr setzen § 7 Abs 1 Satz 2 RDG und § 73 Abs 2 Satz 2 Nr 9 SGG eine eben solche rechtliche Konstruktion voraus und erkennen sie als rechtlich zulässige "moderne Organisationsform" an (vgl Leitherer in Meyer-Ladewig/Keller/ Leitherer, SGG, 11. Aufl 2014, § 73 RdNr 30).
Die gGmbH unterliegt als solche zudem sowohl aus steuerrechtlichen Gründen der Pflicht zur Beitreibung ihrer Vergütungsforderungen als auch gesetzlich bestimmten Buchführungs-, Bilanzierungs- und Erklärungspflichten (auch) gegenüber Dritten, die der Annahme entgegenstehen, in einem unzulässigen "Insichgeschäft" zwischen VdK-Landesverband und gGmbH könnten diese über Ansprüche der gGmbH frei verfügen und zu Lasten Dritter handeln.
8. Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.
Fundstellen
BSGE 2015, 37 |
FEVS 2015, 385 |
SGb 2014, 628 |
SGb 2015, 520 |
ZfF 2015, 22 |
NJOZ 2015, 908 |
info-also 2015, 40 |