Zulassung von Syndikusrechtsanwälten in Arbeitsverhältnissen
In einem kürzlich veröffentlichten Beschluss betont der BGH, dass in einem Arbeitsverhältnis stehende Syndikusrechtsanwälte – von wenigen Ausnahmen abgesehen – ausschließlich in Rechtsangelegenheiten ihres Arbeitgebers tätig werden dürfen. Andernfalls sei die Zulassung als Syndikusrechtsanwalt zu versagen.
RAK lehnte Zulassung als Syndikusrechtsanwalt ab
In dem vom BGH noch zu entscheidenden Fall ist der Kläger seit September 2007 zur Rechtsanwaltschaft zugelassen. Seit Juni 2020 ist er in einem katholischen Bistum in Vollzeit angestellt und dort in der Stabsabteilung Recht tätig. Die zuständige RAK lehnte seinen Antrag auf Zulassung als Syndikusrechtsanwalt ab. Die hiergegen gerichtete Klage beim zuständigen AGH hatte Erfolg. Der AGH verpflichtete die Kammer, den Kläger als Syndikusrechtsanwalt für seine Tätigkeit im Bistum zuzulassen.
BGH lässt Berufung gegen AGH-Entscheidung zu
Gegen die Entscheidung des AGH stellte die Kammer Antrag auf Zulassung der Berufung. Diesem Antrag gab der BGH statt. In seinem Zulassungsbeschluss bestätigte der BGH die von der RAK geäußerten ernstlichen Zweifel daran, dass der Kläger im Rahmen seiner Berufsausübung ausschließlich in Rechtsangelegenheiten seines Arbeitgebers tätig werden wird.
Syndikusrechtsanwälte dürfen nur in Rechtsangelegenheiten des Arbeitgebers tätig sein
Der BGH stellte maßgeblich auf die Vorschrift des § 46 Abs. 2 Satz 1, Abs. 5 Satz 1 BRAO ab. Danach muss der Syndikusrechtsanwalt im Rahmen seines Arbeitsverhältnisses für seinen Arbeitgeber in dessen Rechtsangelegenheiten tätig sein. Der BGH betonte, diese Vorschrift beinhalte nicht lediglich eine Beschränkung der zulässigen Rechtsdienstleistungen der Syndikusrechtsanwälte, vielmehr formuliere die Vorschrift eine echte Tatbestandsvoraussetzung für die Zulassung als Syndikusrechtsanwalt (BGH, Urteil v. 25. 8. 2022, AnwZ (Brfg) 3/22).
Rechtsangelegenheiten Dritter sind tabu
Der BGH stellte klar, dass die Frage, ob der Kläger in Rechtsangelegenheiten seines Arbeitgebers tätig wird, nicht nach dem äußeren Erscheinungsbild, sondern nach dem objektiven Inhalt seiner Tätigkeit zu beurteilen ist. Entscheidend sei dabei, ob die von dem Anwalt im Rahmen seiner Tätigkeit zu klärenden Rechtsfragen dem Bereich des Arbeitgebers oder einen Dritten zuzuordnen sind. Dabei spielt es nach Auffassung des Senats keine Rolle, ob der Arbeitgeber vertraglich oder gesetzlich dazu verpflichtet ist, sich mit den Rechtsangelegenheiten Dritter zu befassen. Auch im letzteren Fall handle es sich um Rechtsangelegenheiten Dritter und nicht um Rechtsangelegenheiten des Arbeitgebers.
Im Berufungsverfahren zu klärende Einzelfragen
Vor diesem Hintergrund kündigte der BGH im konkreten Fall eine Prüfung der für eine Entscheidung über die Zulassung als Syndikusrechtsanwalt maßgeblichen Einzelfragen an. Klären will der BGH im Berufungsverfahren insbesondere folgende Punkte:
- Beinhalten die zum Aufgabengebiet des Klägers gehörenden jeweils beratenden Tätigkeiten u.a. gegenüber einzelnen Pfarreien oder sonstigen Mitgliedern des Bistums eigene Rechtsangelegenheiten des Arbeitgebers oder sind diese als Rechtsangelegenheiten Dritter zu qualifizieren?
- Kommt dem Kläger möglicherweise die Vorschrift des § 46 Abs. 5 Satz 2 Nr. 2 BRAO zugute, wonach Rechtsangelegenheiten des Arbeitgebers Rechtsdienstleistungen gegenüber Mitgliedern umfassen können, sofern es sich bei dem Arbeitgeber um eine Vereinigung, einen genossenschaftlichen Verband oder Gewerkschaft nach § 7 RDG oder § 8 Abs. 1 Nr. 2 RDG handelt.
- Schließlich kommt gemäß § 46 Abs. 6 BRAO eine Zulassung als Syndikusrechtsanwalt seit dem 1.8.2022 auch dann in Betracht, wenn der Syndikusrechtsanwalt neben der prägenden anwaltlichen Tätigkeit für seinen Arbeitgeber im nicht prägenden Teil seiner Tätigkeit erlaubte Rechtsdienstleistungen des Arbeitgebers für Dritte erbringt.
Verfahren wird als Berufungsverfahren fortgesetzt
Nach diesen Maßgaben wird der BGH das Verfahren als Berufungsverfahren fortsetzen und hat der Beklagten zunächst aufgegeben, ihre Berufung zu begründen.
(BGH, Beschluss v. 19.7.2023, AnwZ (Brfg) 1/23)
Hintergrund:
Die Rechtsprechung des BGH zur Zulassung von Syndikusrechtsanwälten war in der Vergangenheit eher restriktiv. In diversen Entscheidungen hat der BGH hohe Anforderungen an die Gewährleistung der Weisungsunabhängigkeit von in einem Arbeitgeberverhältnis beschäftigten Syndikusrechtsanwälten gestellt. So setzt die Zulassung eines in einer Organstellung eines Vereins tätigen Geschäftsführers zur Rechtsanwaltschaft eine satzungsmäßige Festlegung seiner Weisungsunabhängigkeit voraus. Eine dienstvertragliche Vereinbarung genügt nicht (BGH, Urteil v. 24.10.2022, AnwZ 33/21 BGH).
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