Entscheidungsstichwort (Thema)
Monatlicher Wert des Rechts auf Rente bei früher zusatzversorgten Bestandsrentnern des Beitrittsgebiets. Ermittlung des besitzgeschützten Zahlbetrages
Leitsatz (amtlich)
Der als einer der maßgeblichen Werte bei dem Recht auf Regelaltersrente am 1.1.1992 durch Verwaltungsakt festzustellende besitzgeschützte Zahlbetrag ist unter Zugrundelegung eines fiktiven Versorgungsfalls zum 1.7.1990 der fiktive Gesamtanspruch aus
- Sozialversicherungsrente, bestehend aus Steigerungsbetrag zuzüglich auflösend bedingt gewährter Kinder- und Ehegattenzuschläge, und
- Zusatzversorgungsrente,
- begrenzt auf 90 vH des Gesamteinkommens aus selbstständiger und unselbstständiger Erwerbstätigkeit abzüglich Steuern (Fortführung von BSG vom 31.7.2002 – B 4 RA 24/01 R = BSGE 90, 27 = SozR 3-2600 § 307b Nr 9).
Normenkette
SGB VI § 307b Abs. 1 Fassung: 2001-07-27, Abs. 4 S. 1 Fassung: 2001-07-27, Abs. 5 Fassung: 2001-07-27, Abs. 6 Fassung: 2001-07-27; AAÜG Anl. 1 Nr. 4; AAÜGÄndG 2 Art. 2 Nr. 5; EinigVtr Art. 9 Abs. 2; EinigVtr Anlage II Kap VIII F III Nr. 8; EinigVtr Anlage II Kap VIII F; EinigVtr Anlage II Kap VIII H III Nr. 9 Buchst. b; EinigVtr Anlage II Kap VIII H; RAnglG § 24 Abs. 3 Buchst. b S. 3, § 25 Abs. 1 Nr. 3; AVwuaIV; GG Art. 3 Abs. 1, Art. 14 Abs. 1
Verfahrensgang
Tenor
Auf die Revision des Klägers wird das Urteil des Sächsischen Landessozialgerichts vom 5. Februar 2003 aufgehoben. Der Rechtsstreit wird zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückverwiesen.
Tatbestand
I
Streitig ist allein der Wert des durch den Einigungsvertrag (EV) “besitzgeschützten Zahlbetrages”, eines Wertes, der für den Geldwert des dem Kläger seit 1. Januar 1992 zustehenden Rechts auf Regelaltersrente (RAR) maßgeblich sein kann.
Der am 11. Oktober 1925 geborene Kläger war seit dem Jahre 1969 bis zu seiner Emeritierung im Oktober 1991 ordentlicher Professor an der Universität L.…. Im Jahre 1961 war ihm eine Versorgungszusage gemäß der Verordnung über die Altersversorgung der Intelligenz an wissenschaftlichen, künstlerischen, pädagogischen und medizinischen Einrichtungen der DDR (≪AVIwiss≫ vom 12. Juli 1951, GBl S 675) erteilt worden.
Nach Vollendung seines 65. Lebensjahres bezog der Kläger mit Wirkung zum Oktober 1990 eine Altersrente aus der Sozialpflichtversicherung in Höhe von 387,00 DM, zuzüglich eines Ehegattenzuschlags von 200,00 DM und eines Kinderzuschlags von 60,00 DM; ferner erhielt er eine Versorgungsrente aus dem Zusatzversorgungssystem; diese belief sich – ausgehend von 60 vH eines im Zeitraum 1. Juli 1989 bis 30. Juni 1990 erzielten versorgungsrelevanten Bruttogehalts von 4.180,00 M – auf 2.508,00 DM monatlich. Unter Abzug von Lohnsteuer und Sozialversicherungsbeiträgen hatte der Kläger (so das LSG) in dem genannten Zeitraum ein Durchschnittsnettoeinkommen von 3.314,00 M. Zu Grunde lag dieser Festsetzung eine Verdienstbescheinigung für die Feststellung der Zusatzversorgungsrente vom 25. Juli 1990. Am 10. September 1993 stellte die Universität L.… dem Kläger eine weitere Gehaltsbescheinigung aus, die Grundlage des Bescheides des Versorgungsträgers für das Zusatzversorgungssystem vom 4. Oktober 1993 war; danach hatte der Kläger in der Zeit vom 1. Juli 1989 bis 30. Juni 1990 einen Bruttoverdienst von 60.160,00 M; das Jahresnettoentgelt betrug nach der Bescheinigung im maßgeblichen Zeitraum 48.510,75 M.
Vor dem SG wandte sich der Kläger ua gegen den Bescheid der Beklagten vom 22. November 1993 (in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 19. August 1994), in dem der maßgebliche Wert des Rechts auf RAR auf 2.700,00 DM begrenzt worden war. Im Verlaufe des Verfahrens vor dem SG stellte die Beklagte den Wert des Rechts ua mit Bescheid vom 1. Februar 2000 neu fest und legte einen geschützten Zahlbetrag von 3.095,00 DM zu Grunde, ua ausgehend von einem Zusatzversorgungsanspruch in Höhe von 60 % des maßgeblichen Bruttoentgelts.
Das SG hat die Beklagte antragsgemäß verurteilt, “dem Kläger höhere Rente unter Berücksichtigung eines besitzgeschützten zu dynamisierenden Betrages zu gewähren, der sich aus SV-Rente sowie einer Zusatzversorgung in Höhe von 80 % des letzten Bruttogehalts zum 1. Juli 1990 ergibt”.
Die Beklagte hat gegen dieses Urteil Berufung eingelegt. Im Verlaufe des Berufungsverfahrens hat sie zuletzt mit Bescheid vom 3. Dezember 2002 den Wert des Rechts auf RAR gemäß § 307b SGB VI idF des 2. AAÜG-ÄndG vom 27. Juli 2001 (BGBl I S 1939) neu festgestellt. Dabei hat sie den Monatsbetrag der RAR nach dem SGB VI unter Einbeziehung zusätzlicher Beitragszeiten (vom 1. Juli 1990 bis 30. September 1990), den Wert der Vergleichsrente, den weiterzuzahlenden Betrag und den “besitzgeschützten Zahlbetrag” jeweils festgestellt. Der besitzgeschützte Zahlbetrag betrug danach ab Januar 1992 3.095,00 DM, der “weiterzuzahlende Betrag” am 1. Januar 1992 4.199,88 DM (3.931,00 DM erhöht um 6,84 %); da dieser auch höher war als der Monatsbetrag der RAR nach dem SGB VI und als die Vergleichsrente stellte die Beklagte ihn als maßgeblichen Wert des Rechts auf RAR fest.
Vor dem LSG hat der Kläger (Berufungsbeklagter) ua vorgetragen: Er wende sich nicht gegen die Art und Weise der Dynamisierung des geschützten Zahlbetrags, sondern allein gegen dessen Ausgangswert. Zu berücksichtigen sei, dass bei der Berechnung der Zusatzversorgung ausschließlich auf den arbeitsvertraglich geregelten Gehaltsanspruch abgestellt worden sei; daneben habe er aber auch zusätzliche Vergütungen in unterschiedlicher Höhe erhalten und damit ein entsprechend höheres Nettoentgelt. Der ihm von der Universität L.… am 10. September 1993 bescheinigte maßgebliche Bruttoverdienst habe im maßgeblichen Zeitraum 1. Juli 1989 bis 30. Juni 1990 60.160,00 M und der Nettoverdienst 48.510,75 M betragen.
Das LSG hat durch Urteil vom 5. Februar 2003 das Urteil des SG aufgehoben und die Klage abgewiesen. Es hat ua ausgeführt: Gegenstand des Klageverfahrens sei allein der Wert des durch den EV (EV vom 31. August 1990, BGBl II S 889) geschützten Zahlbetrages zum 1. Juli 1990 als Ausgangswert für eine spätere Dynamisierung. Die Beklagte habe erstmals im Bescheid vom 1. Februar 2000 den besitzgeschützten Zahlbetrag mit 3.095,00 DM festgestellt, der dem Kläger am 1. Oktober 1990 aus der Zusatzversorgung und der Sozialversicherung tatsächlich gewährt worden sei, unter Berücksichtigung von 387,00 DM Sozialversicherungsrente zuzüglich 200,00 DM Ehegattenzuschlag sowie 2.508,00 DM Rente aus der Zusatzversorgung (60 vH des maßgeblichen durchschnittlichen Bruttoverdienstes). Nicht zu beanstanden sei, dass in dem Zahlbetrag der Kinderzuschlag von 60,00 DM nicht (mehr) enthalten gewesen sei. Dieser Betrag knüpfe an die Ausbildung des Kindes an, die offensichtlich vor dem 1. Januar 1992 beendet gewesen sei. Soweit der Kläger von einem besitzgeschützten Zahlbetrag von insgesamt 3.931,00 DM ausgehe (unter Zugrundelegung von 80 vH des letzten Bruttoverdienstes), beziehe er sich auf die Regelung im EV Anlage II Kapitel VIII Sachgebiet H Abschnitt III Nr 9 Buchst b (EV Nr 9 Buchst b) und stelle insofern auf einen fiktiven Versorgungsfall zum 1. Juli 1990 und damit auf einen fiktiven Gesamtanspruch zum 1. Juli 1990 ab; insoweit nehme er Bezug ua auf die leistungsrechtlichen Regelungen des Zusatzversorgungssystems sowie auf die Verordnung über die Vergütung der Hochschullehrer sowie der wissenschaftlichen und künstlerischen Assistenten und über die Emeritierung der Professoren vom 12. Juli 1951 (≪Hochschullehrervergütungs-VO≫ GBl S 677). Da der Gesamtanspruch nach § 24 Abs 3 Buchst b des Rentenangleichungsgesetzes der DDR vom 28. Juni 1990;R≪AnglG≫ GBl I S 495) jedoch auf 90 vH des Nettoverdienstes von Juni 1990, also auf 3.010,60 DM zu begrenzen gewesen sei, habe sich nach den rentenrechtlichen Regelungen der DDR keinesfalls ein höherer Gesamtanspruch als 3.095,00 DM ergeben können. Bei der Begrenzung des Gesamtanspruchs zum 1. Juli 1990 sei allein auf die versorgungsrelevanten Elemente abzustellen gewesen, die sich aus der Bescheinigung vom 25. Juli 1990 ergeben hätten, nicht jedoch auf die Bescheinigung vom 10. September 1993 und somit nicht auf zusätzliche Vergütungen, die lediglich lohnsteuerpflichtig gewesen seien, für die Höhe des Versorgungsanspruchs jedoch keine Relevanz gehabt hätten.
Mit der vom LSG zugelassenen Revision rügt der Kläger – sinngemäß – eine Verletzung von EV Nr 9 Buchst b und trägt vor: Das LSG habe ohne Rechtsgrundlage den Zahlbetrag auf 90 vH seines letzten Nettogrundgehalts begrenzt. Der fast zehnjährigen Rechtsprechung des BSG sei es trotz unterschiedlicher Begründung zu §§ 24, 25 RAnglG nicht gelungen, eine solche Rechtsgrundlage zu finden. Diese Rechtsprechung sei mit dem GG nicht vereinbar. Die in §§ 24, 25 RAnglG enthaltenen Grundsätze für die Überführung der Ansprüche und Anwartschaften aus Zusatz- und Sonderversorgungssystemen seien insgesamt gegenstandslos geworden. Der EV enthalte ein Begrenzungsverbot, dem das Begrenzungsgebot der §§ 24, 25 RAnglG entgegenstehe. Wie das BVerfG im Urteil vom 28. April 1999 (BVerfGE 100, 1) ausgeführt habe, stehe die Zahlbetragsgarantie des EV als Rechtsgrundlage sozialrechtlicher Ansprüche unter dem Eigentumsschutz des Art 14 Abs 1 GG. Nach dieser Entscheidung müsse auch in Kauf genommen werden, dass die Zahlbetragsgarantie in Einzelfällen zu Leistungen über der Höchstrente nach dem SGB VI führe. Zudem stehe die Rechtsauffassung des LSG in der angefochtenen Entscheidung im Widerspruch zu Art 3 Abs 1 GG. Bestandsrentner und rentennahe Jahrgänge würden willkürlich unterschiedlich behandelt, je nach dem, ob sie einem Zusatz- oder Sonderversorgungssystem angehört hätten und ihr Einkommen die Beitragsbemessungsgrenze überschritten habe oder ob sie nur in der Sozialpflichtversicherung und der freiwilligen Zusatzrentenversicherung (FZR) versichert gewesen seien. Gleichheitswidrig sei auch, dass bei Bestandsrentnern die 90 %ige Begrenzung nicht vorgenommen worden sei. Für die Berechnung des durch den EV garantierten Zahlbetrags sei entgegen der Auffassung des LSG auch nicht auf den letzten Monat vor Schließung der Zusatzversorgungssysteme abzustellen. Vielmehr sei nach den Bestimmungen der AVIwiss das durchschnittliche Arbeitseinkommen des letzten Jahres vor Eintritt des Versorgungsfalls maßgebend. Zudem hätten bei der Feststellung des besitzgeschützten Zahlbetrages nicht nur sein Grundgehalt, sondern auch die variablen leistungsabhängigen Zusatzvergütungen für Forschungsleistungen im Rahmen der Hochschulforschung berücksichtigt werden müssen. Etwas anderes ergebe sich weder aus der AVIwiss noch aus dem EV. Auszugehen sei somit von einem relevanten Gesamtbruttoentgelt von 60.160,00 M und somit von einem durchschnittlichen Bruttomonatsgehalt von 5.013,33 M. Hieraus errechne sich der Zahlbetrag gemäß dem EV in Höhe von 4.597,67 DM (Sozialversicherungsrente = 587,00 DM zuzüglich 80 vH aus 5.013,33 DM = 4.010,67 DM). Schließlich sei das Urteil des LSG selbst dann noch fehlerhaft, wenn man als zutreffend unterstelle, dass der Garantiebetrag auf 90 vH des maßgeblichen Nettoentgelts zu begrenzen sei. Bei einem Gesamtnettoarbeitsverdienst von 48.510,75 M betrage der monatliche Durchschnittsverdienst 4.042,56 M, begrenzt auf 90 vH ergebe sich ein Betrag von 3.638,31 DM. Mindestens dieser Betrag sei als Zahlbetrag festzusetzen.
Der Kläger beantragt,
das Urteil des Sächsischen Landessozialgerichts vom 5. Februar 2003 aufzuheben und die Berufung zurückzuweisen und den Tenor des Urteils des Sozialgerichts Leipzig vom 28. November 2001 dahingehend zu ergänzen, dass bei der Berechnung der Zusatzversorgung 80 vH des gesamten durchschnittlichen Bruttoentgelts des Klägers in der Zeit vom 1. Juli 1989 bis 30. Juni 1990 aus seinem Arbeitsverhältnis mit der Universität in L.… zu Grunde zu legen sind,
hilfsweise,
dass auf die Berufung der Beklagten das Urteil des Sozialgerichts Leipzig höchstens dahingehend abgeändert wird, dass der besitzgeschützte Zahlbetrag zum Stichtag 1. Januar 1992 mindestens einen Wert von 3.638,31 DM = 1.860,23 € hat.
Die Beklagte beantragt,
die Revision zurückzuweisen.
Sie trägt vor: In Umsetzung des § 307b SGB VI sei für Bezugszeiten ab 1. Januar 1992 als besitzgeschützter (zu dynamisierender) Zahlbetrag ein Wert von 3.095,00 DM zu Grunde zu legen. Ein höherer Wert komme nicht in Betracht. Die Bescheide des FDGB vom 17. August 1990 und der staatlichen Versicherung der DDR vom 16. November 1990 seien vom Kläger nicht angefochten worden. Sie habe mit der Festsetzung eines Ausgangswerts von 3.155,00 DM bzw von 3.095,00 DM den nach materiellem Recht “richtigen” Wert von 2.982,60 DM (= 90 vH des vom LSG verbindlich festgestellten Nettoverdienstes von 3.314,00 DM) bei weitem überschritten. Daher sei der Kläger auch im Zusammenhang mit der Umsetzung des § 307b Abs 5 SGB VI in dem Bescheid vom 3. Dezember 2002 nicht beschwert. Er könne auch nicht geltend machen, für Bezugszeiten ab 1. Januar 1992 errechne sich der Zahlbetrag aus 80 vH des maßgeblichen Bruttoverdienstes zuzüglich der Sozialversicherungsrente. Schließlich sei im Hinblick auf die von ihm nicht gerügten Feststellungen des LSG zu seinen Brutto- und Nettoentgelten von der Bescheinigung vom 25. Juli 1990, nicht jedoch von derjenigen vom 10. September 1993 auszugehen.
Entscheidungsgründe
II
Die Revision des Klägers ist im Sinne der Aufhebung des Urteils des LSG und der Zurückverweisung des Rechtsstreits an dieses Gericht begründet (§ 170 Abs 2 Satz 2 SGG). Der Senat vermag auf Grund der tatsächlichen Feststellungen des LSG nicht zu entscheiden, wie hoch der hier allein streitige Wert des durch den EV besitzgeschützten Zahlbetrages zum 1. Juli 1990 gewesen ist.
1. Mit der Revision wendet sich der Kläger gegen das Urteil des LSG, mit dem dieses auf die Berufung der Beklagten das Urteil des SG aufgehoben und die Klage abgewiesen hat. Das SG hatte die Beklagte verurteilt, den (dynamisierbaren) besitzgeschützten Zahlbetrag unter Zugrundelegung der Sozialversicherungsrente und der Rente aus dem Zusatzversorgungssystem in Höhe von 80 vH des letzten Bruttoentgelts ohne Begrenzung auf 90 vH des maßgeblichen “Nettoverdienstes” festzustellen. Der Kläger begehrt – sinngemäß – die “Wiederherstellung” der erstinstanzlichen Entscheidung unter Zugrundelegung eines höheren Bruttoentgelts, damit eines höheren besitzgeschützten Zahlbetrages und entsprechend höherer “Rentenbeträge”. Er wendet sich mithin zulässig mit einer Kombination von Anfechtungs- und Verpflichtungsklage gegen die Ablehnung der Feststellung eines höheren “besitzgeschützten Zahlbetrages” sowie mit einer Anfechtungs- und unechten Leistungsklage gegen die Ablehnung der Festsetzung eines höheren Geldwertes des Rechts auf RAR in dem im Verlaufe des Berufungsverfahrens ergangenen Bescheid vom 3. Dezember 2002. Dieser ist nach dem am 2. August 2001 verkündeten 2. AAÜG-ÄndG erteilt worden. In ihm sind der maßgebliche Wert des Rechts auf RAR (hier: der weiterzuzahlende Betrag) und die drei anderen ebenfalls durch Verwaltungsakt festzusetzenden möglichen Geldwerte, nämlich der Monatsbetrag der “SGB VI-Rente”, der Wert der sog Vergleichsrente und der durch den EV “besitzgeschützte Zahlbetrag” (s unten) neu festgestellt worden. Die neue Höchstwertfestsetzung hat die früheren Wertfestsetzungen mit Wirkung für die Zeit ab 1. Januar 1992 und auch die früheren Festsetzungen der anderen Werte (§ 96 SGG) ersetzt.
2. Diese Klagen sind entgegen der Ansicht der Beklagten zulässig. Dem Kläger fehlt es nicht an der Klagebefugnis für die Anfechtungsklagen und die Verpflichtungsklage und auch nicht an der Prozessführungsbefugnis für die (unechte) Leistungsklage. Denn nach seinem Vortrag besteht die Möglichkeit, dass er die Festsetzung eines höheren “besitzgeschützten Zahlbetrages” sowie eines höheren Geldwertes des Rechts auf RAR und deshalb höhere Zahlungen beanspruchen kann. Die Klagen sind auch im Übrigen zulässig. Die Beteiligten streiten über die Höhe dieses “besitzgeschützten Zahlbetrages” ab Januar 1992 und damit über die Feststellung eines der maßgeblichen Werte des Rechts auf RAR gemäß § 307b Abs 4 Satz 1 Regelung 2, Abs 5 und 6 SGB VI idF des 2. AAÜG-ÄndG und somit über einen von vier möglichen (maßgeblichen) Geldwerten, also über einen prozessual teilbaren Streitgegenstand (vgl hierzu BSGE 90, 27, 30 = SozR 3-2600 § 307b Nr 9).
3. Das Urteil des LSG – soweit es revisionsgerichtlicher Überprüfung unterliegt – verletzt Bundesrecht; es ist mit § 307b Abs 4 Satz 1 Regelung 2, Abs 5 und 6 SGB VI nF nicht vereinbar, soweit der nach EV Art 9 Abs 2 iVm Anlage II Kapitel VIII Sachgebiet F Abschnitt III Nr 8 sowie Sachgebiet H Nr 9 Buchst b Satz 5 “besitzgeschützte Zahlbetrag”, der bei der Festsetzung des Geldwertes des Rechts auf RAR ab 1. Januar 1992 als einer der vier zu vergleichenden Werte zu Grunde zu legen ist, fehlerhaft festgestellt worden ist (vgl hierzu BSGE 90, 27 = SozR 3-2600 § 307b Nr 9; vgl hierzu auch BSG SozR 3-8570 § 4 Nr 3 und 4). Das LSG durfte die konkrete Höhe des bezogen auf den 1. Juli 1990 besitzgeschützten Zahlbetrages auch nicht offen lassen und hätte ihn unter Berücksichtigung der Rechtsprechung des Senats (s unten) feststellen müssen. Dieser ab 1. Januar 1992 dynamisierbare Wert ergibt sich (fiktiv) als Gesamtanspruch aus zwei verschiedenen Rechtsansprüchen, die jeweils gesondert (rechtmäßig) festzustellen sind; dem Wert des rechtmäßigen (fiktiven) Gesamtanspruchs sind 90 vH der im letzten Jahr vor Eintritt des fiktiven Versorgungsfalls erzielten Nettoeinkünfte gegenüberzustellen. Entweder der Gesamtanspruch oder – sofern dieser über 90 vH der letzten maßgeblichen Nettoeinkünfte liegt – der insoweit gekürzte Wert, ist der vom EV “besitzgeschützte Zahlbetrag”. Dieser ist selbstständig festzustellen.
a) Die zur Bestimmung des Geldwertes des Rechts auf RAR maßgeblichen vier Rechte mit den jeweils unterschiedlichen Werten sind bei früher zusatz- und sonderversorgungsberechtigten Bestandsrentnern des Beitrittsgebiets ab 1. Januar 1992 nach § 307b SGB VI als maßgebliche Geldwerte rechtserheblich und daher gesondert jeweils von dem Verwaltungsträger (durch Verwaltungsakt) festzustellen. Hierauf hat der Kläger einen Rechtsanspruch.
Diese vier Werte stehen bei Bestandsrentnern bereits im Zeitpunkt der Entstehung des ersten monatlichen Einzelanspruchs aus dem Stammrecht auf die SGB VI-Rente am 1. Januar 1992 fest. Insoweit handelt es sich um Vergleichswerte aus vier für die Festsetzung des Geldwertes des Rechts auf RAR erheblichen Rechtspositionen, nämlich um
aa) den Monatsbetrag (§§ 64, 254b SGB VI) des Stammrechts auf Rente nach den Regeln des SGB VI auf der Grundlage der übergangsrechtlichen Sonderbewertungsvorschriften “Ost”,
bb) den Wert des aus Gründen der Gleichbehandlung (Art 14 Abs 1 und 2 iVm Art 3 Abs 1 GG) bestehenden Rechts auf eine “Vergleichsrente”, der auf einer besonderen Rangstellenbewertung “Ost” durch § 307b Abs 1 Satz 2 iVm Abs 3 aaO sowie den sonstigen Sonderbewertungsvorschriften “Ost” beruht,
– der höhere dieser beiden (s aa) und bb)) – dynamisierbaren – Geldwerte ist ab 1. Januar 1992 der maßgebliche Ausgangs-(Geld)wert des Stammrechts auf Rente; er ist rechtsgrundsätzlich und auf Dauer für die Zahlungsansprüche der Rechtsinhaber gegen die BfA maßgeblich; er tritt nur zurück, wenn und solange entweder der – statische – “weiterzuzahlende Betrag” (s unten unter cc); vgl § 307b Abs 4 Satz 1 Regelung 1 SGB VI) oder der – ab 1. Januar 1992 dynamisierbar gewordene – “besitzgeschützte Zahlbetrag” (s unten unter dd); vgl § 307b Abs 4 Satz 1 Regelung 2 SGB VI) höher ist –
cc) den Wert des Gesamtanspruchs am 31. Dezember 1991 aus Sozialversicherungsrente und überführter früherer Versorgungsrente des Beitrittsgebiets, einmalig erhöht um 6,84 vH, also der erstmals durch das AAÜG geschaffene statische “weiterzuzahlende Betrag”,
dd) den (hier allein streitigen) durch den EV Art 9 Abs 2 iVm Anlage II Kapitel VIII Sachgebiet F Abschnitt III Nr 8 sowie Anlage II Kapitel VIII Sachgebiet H Abschnitt III Nr 9 Buchst b Satz 5 in der Form des EV-Gesetzes “besitzgeschützten Zahlbetrag” (§ 307b Abs 4 Satz 1 Regelung 2, Abs 5 und 6 SGB VI nF), der (hier wegen späteren Rentenbeginns) fiktive Gesamtanspruch, der für 1. Juli 1990 nach dem zu diesem Zeitpunkt von der DDR neu gestalteten Recht aus dem maßgeblichen Versorgungssystem und (ggf) der Sozialversicherung materiell rechtmäßig zu zahlen gewesen wäre, wenn der Versorgungsfall zu diesem Zeitpunkt eingetreten wäre; dieser zum 1. Januar 1992 dynamisierbar gewordene (und zum nächstfolgenden Zeitpunkt dynamisierte) Wert ist, was hier nicht streitig ist, entsprechend den Anpassungsvorschriften für den aktuellen Rentenwert (§§ 63 Abs 7, 68 SGB VI) zu dynamisieren. Er ist ein Mindestwert. Denn auf Grund der “Zahlbetragsgarantie” durfte der durch den EV Nr 9 Buchst f ermächtigte Verordnungsgeber (hier die Bundesregierung) – vertragskonform (EV Nr 9 Buchst a bis f) – diesen Mindestbetrag sogar dann nicht unterschreiten, wenn dies auf Grund des Überprüfungsauftrags im EV Nr 9 Buchst b Satz 3 der Sache nach geboten gewesen wäre. EV Nr 9 Buchst b Satz 4 und 5 begrenzt mithin nur die Ermächtigung zur gebotenen Abschaffung von weiteren politischen Begünstigungen und überhöhten DDR-Renten besonderer Gruppen über die im EV und in dem weiter anzuwendenden “DDR-Recht” bereits angeordnete absolute Untergrenze hinaus.
b) Dieser in der Form des Mindestbetrags garantierte (seit Januar 1992 dynamisierbare), besitzgeschützte Zahlbetrag ist – soweit er sich aus dem EV selbst und dem nach ihm weiter anzuwendenden, im Wesentlichen schon zum 1. Juli 1990 von der DDR neu gestalteten Recht ergibt – der für Juli 1990 aus der Sozialpflichtversicherung und dem jeweiligen Versorgungssystem des Beitrittsgebiets zu erfüllende (fiktive) rechtmäßige Gesamtanspruch. Das LSG wird bei der Feststellung dieses besitzgeschützten Zahlbetrages von Folgendem auszugehen haben:
aa) Bundesrechtlicher (§ 162 SGG) Maßstab für die Bestimmung der Höhe des fiktiven Versorgungsanspruchs aus dem Zusatzversorgungssystem für Juli 1990 sind grundsätzlich die nach dem EV weiter anzuwendenden leistungsrechtlichen Regelungen der AVIwiss und des sonstigen Versorgungsrechts des Beitrittsgebiets. Diese waren – soweit nach Art 9 Abs 2 EV erlaubt – nur bis zum 31. Dezember 1991, dem Überführungszeitpunkt, anzuwenden (EV Nr 9 Buchst b Satz 3; vgl hierzu ua BSGE 77, 65, 70 = SozR 3-8120 Kapitel VIII H III Nr 9 Nr 4). Ebenfalls Anwendung finden insoweit auch die die AVIwiss jeweils rechtlich notwendig ergänzenden leistungsrechtlichen Regelungen, soweit sie bundesrechtskonform sind. Hierzu zählt die Verordnung über die Vergütung der Hochschullehrer sowie der wissenschaftlichen und künstlerischen Assistenten und über die Emeritierung der Professoren vom 12. Juli 1951, welche diese Personengruppe gegenüber allen anderen Angehörigen der AVIwiss günstiger stellte (GBl S 677; vgl im Übrigen hierzu entsprechend: BSG SozR 3-8570 § 5 Nr 3 S 11 f): § 13 der Verordnung nimmt insoweit Bezug auf die AVIwiss. Aus § 14 Abs 1 und 3 iVm § 10 Abs 1 Buchst a der Verordnung ergibt sich, dass ein Professor nach Vollendung des 65. Lebensjahres emeritiert wurde und dass damit der Versorgungsfall des Alters eintrat (§ 14 Abs 2 aaO). Der emeritierte Professor war ab diesem Zeitpunkt zum Bezug der höchsten, nach § 10 aaO möglichen Altersrente berechtigt. Sie betrug nach § 10 Abs 1 Buchst a iVm § 14 Abs 3 aaO (iVm § 8 AVIwiss) 80 vH des im letzten Jahr vor Eintritt des Versorgungsfalls erzielten Bruttogehalts. Dieses wiederum bestimmte sich nach den – ebenfalls ergänzenden – Bestimmungen der (bis zum 2. Oktober 1990 geltenden ≪vgl Art 8 EV≫) Verordnung über die Berechnung des Durchschnittsverdienstes und über die Lohnzahlung idF vom 25. März 1982 (GBl I S 253), hier des § 6 und des § 3. Infolgedessen hätte der Kläger – wäre der Versorgungsfall des Alters am 1. Juli 1990 eingetreten – Anspruch auf eine Rente aus der AVIwiss in Höhe von 80 vH des im letzten Jahr (1. Juli 1989 bis 30. Juni 1990) vor Eintritt des fiktiven Versorgungsfalls erzielten Bruttogehalts aus der von der AVIwiss erfassten Beschäftigung gehabt. – Der Gesamtanspruch aus Versorgungsrente und Sozialversicherungsrente wäre zudem nach dem DDR-Recht, das vor dem 1. Juli 1990 galt und das schon die DDR ab 1. Juli 1990 abgeschafft hatte und das erst recht kein Bundesrecht geworden ist, beim Kläger als Hochschullehrer anders als bei allen anderen Gruppen von Berechtigten aus der AVIwiss wegen § 11 der og Vergütungsordnung entgegen § 9 Abs 2 AVIwiss nicht auf 90 vH des bisherigen Netto-Arbeitseinkommens begrenzt worden (dazu unter cc). –
Für die Höhe dieses fiktiven Versorgungsanspruchs ist ein fiktiver Versorgungsfall zum 1. Juli 1990 und nicht etwa ein späterer Zeitpunkt, etwa der des Beginns der Altersrente oder der Zeitpunkt der Emeritierung zu Grunde zu legen. Denn § 307b Abs 4 Satz 1 Regelung 2 SGB VI, der an EV Nr 9 Buchst b Satz 4 und 5 anknüpft, unterscheidet nur zwischen Bestandsrentnern, bei denen der Versorgungsfall bereits am 1. Juli 1990 bestanden hatte und solchen Bestandsrentnern und Zugangsrentnern, bei denen der Versorgungsfall erst danach eintrat. Damit wird bundesrechtlich gewährleistet, dass alle Versorgungsberechtigten, die durch EV Nr 9 Buchst b Satz 4 und 5 begünstigt wurden, nach demselben weiter anzuwendenden materiellen Recht, nämlich demjenigen, das ab dem 1. Juli 1990 galt, beurteilt werden.
bb) Der Wert des fiktiven Rechts auf die Sozialversicherungsrente bestimmt sich bundesrechtlich ab 1. Juli 1990 nach dem gemäß EV Anlage II Kapitel VIII Sachgebiet F Abschnitt III Nr 8 zu sekundärem Bundesrecht gewordenen RAnglG der DDR vom 28. Juni 1990, soweit dessen Vorschriften mit dem Überführungsprogramm des EV vereinbar sind. Nach dessen § 10 Abs 1 Satz 1 werden Altersrenten aus der Sozialpflichtversicherung nach den ebenfalls zu sekundärem Bundesrecht gewordenen Vorschriften der Rentenverordnung (RentV) vom 23. November 1979 (GBl I S 401) idF vom 28. Juni 1990 (GBl I S 509; EV Anlage II Kapitel VIII Sachgebiet F Abschnitt III Nr 6) festgesetzt. Nach § 52 Abs 1 aaO wird die Rente bei Bestehen eines Anspruchs sowohl auf eine solche aus der Sozialversicherung als auch auf eine solche aus der zusätzlichen Altersversorgung in Höhe des Steigerungsbetrages gezahlt ohne Festbetrag. Ehegatten- und Kinderzuschläge sind nach § 9 RAnglG iVm §§ 17, 18 RentV zwar ebenfalls Bestandteil der Altersrente. Sie werden jedoch – nur – auflösend bedingt für die Dauer der Unterhaltsverpflichtung gewährt und entfallen, wenn die in den Vorschriften genannten Voraussetzungen nicht mehr vorliegen. Ab diesem Zeitpunkt können sie auch nicht mehr Grundlage der Zahlbetragsgarantie sein.
cc) Der so ermittelte Wert des fiktiven Versorgungsrechts bildet zusammen mit dem des fiktiven Rechts auf die Sozialversicherungsrente den fiktiven Gesamtanspruch. Dieser ist insgesamt durch EV Anlage II Kapitel VIII Sachgebiet F Abschnitt III Nr 8 iVm § 25 Abs 1 Nr 3 RAnglG sowie mit § 24 Abs 3 Buchst b aaO (im Folgenden: §§ 24, 25 RAnglG) ab dem Zeitpunkt der Überführung, also ab dem 31. Dezember 1991, auf höchstens 90 vH des im letzten Jahr vor Eintritt des fiktiven Versorgungsfalls erzielten durchschnittlichen “Nettoverdienstes” begrenzt (vgl hierzu auch BVerfGE 100, 1, 45 = SozR 3-8570 § 10 Nr 3; BSGE 72, 50, 66 = SozR 3-8570 § 10 Nr 1; BSG SozR 3-8570 § 4 Nr 4 S 30). §§ 24, 25 RAnglG ordnen den Abbau von Überversorgungen durch die Übersicherungsgrenze von 90 vH zwingend und ausnahmslos an. Materiell-rechtlich tritt der Abbau dieser Überversorgung zwar nicht – wie dort vorgesehen – im 2. Halbjahr 1990 mit Rückwirkung für Bezugszeiten ab 1. Juli 1990, sondern wegen des im EV hinausgeschobenen Überführungszeitpunkts erst zum 31. Dezember 1991 ein, nämlich mit dem Beginn des Tages der Überführung des Versorgungsrechts in das Rentenversicherungsrecht des Beitrittsgebiets (§§ 2, 4 AAÜG; vgl BSGE 72, 50, 66) und vor Inkrafttreten der Überleitung des SGB VI auf das Beitrittsgebiet mit Beginn des 1. Januar 1992, durch die das Rentenversicherungsrecht des Beitrittsgebiets entfiel.
Das für die Überversorgungsschwelle maßgebliche Einkommen bestimmt sich aus den Einkünften in dem Zeitraum, aus dem der für den Wert des (fiktiven) Rechts auf Versorgungsrente versorgungsrechtlich maßgebliche Arbeitsverdienst zu berücksichtigen ist, hier also aus dem durchschnittlich im letzten Jahr vor Eintritt des fiktiven Versorgungsfalls erzielten “Nettoverdienst”. Der zeitliche Rahmen entspricht dem in § 8 Buchst a AVIwiss, der für die Ermittlung des dort genannten durchschnittlichen Bruttogehalts maßgebend ist. Damit ist gewährleistet, dass der Gesamtanspruch aus Sozialversicherungs- und Versorgungsrente und der diesem gegenüberzustellende, auf 90 vH begrenzte “Nettoverdienst” auf demselben Zeitraum beruhen und damit vergleichbar sind. Unter “Nettoverdienst” in diesem Sinne ist das Gesamteinkommen aus selbstständiger und unselbstständiger Erwerbstätigkeit abzüglich (allein) gezahlter Steuern zu verstehen. Nur dadurch können sachwidrige Benachteiligungen der abhängig Beschäftigten gegenüber Selbstständigen und Freiberuflern vermieden werden. Entsprechend den Regelungen in anderen Altersversorgungssystemen wurde nämlich die “Gesamtversorgungsgrenze” (vgl hierzu BVerfG NZA-RR 1999, 204 f) eingeführt, um zu verhindern, dass Bezieher von Einkommensersatzleistungen nach Beendigung ihrer Erwerbstätigkeit besser gestellt sind als zuvor.
4.a) Entgegen der Auffassung des Klägers sind die Vorschriften des von der DDR erlassenen RAnglG nach Art 9 Abs 2 EV nur insoweit nicht zu weiter anzuwendendem Bundesrecht geworden, soweit sie nicht im Einklang mit dessen speziellen übergangsrechtlichen Regelungen standen, die der Schaffung eines einheitlichen bundesdeutschen Rentenversicherungsrechts zum 1. Januar 1992 dienten. Dies ergibt sich schon daraus, dass Art 9 Abs 2 EV iVm Anlage II Kapitel VIII Sachgebiet F Abschnitt III Nr 8 ausdrücklich angeordnet hat, das RAnglG bleibe in Kraft, soweit es mit dem EV im Übrigen vereinbar sei, dass er die §§ 23 bis 29 RAnglG unter keine einschränkenden Maßgaben gestellt, sondern in § 29 RAnglG den Minister für Arbeit und Soziales ausdrücklich ermächtigt hat, die Einzelheiten der Überführung nach den §§ 23 bis 28 RAnglG zu regeln. Demgegenüber hat das BSG in ständiger Rechtsprechung klargestellt, dass die im EV vorgesehene Verlegung des Überführungszeitpunktes auf den 31. Dezember 1991 aus Gründen der Spezialität die Zeitvorgaben der §§ 24, 25 RAnglG hat gegenstandslos und unanwendbar werden lassen. Ebenso ist durch die Vorgabe des EV, das SGB VI im Wege der Systementscheidung überzuleiten, das Konzept der §§ 24, 25 RAnglG aufgegeben worden, im Beitrittsgebiet eine Sozialversicherungsrente und eine “FZR-Rente”, in welche die zusätzlichen und Sonderversorgungen überführt worden wären, beizubehalten. Ferner hat das BSG geklärt, dass die Verlagerung des Überführungszeitpunktes durch den EV auch die in den §§ 24, 25 RAnglG vorgesehene echte Rückwirkung der Überversorgungsgrenze auf alle Bezugszeiten ab dem 1. Juli 1990 hat hinfällig werden lassen. Die Anordnung des EV, das RAnglG und gerade dessen §§ 23 bis 28 im Übrigen anzuwenden und ua die Überversorgungen (hier: der Hochschullehrer) zwingend und ausnahmslos zu beseitigen, ist aber als sekundäres Bundesrecht “in Kraft geblieben”. Die §§ 24 Abs 3 Buchst b Satz 3, 25 Abs 1 Nr 3 RAnglG enthalten als Bestandteile des EV unmittelbar anwendbares, zwingendes und durch die Verwaltung direkt vollziehbares Recht (siehe schon BSGE 72, 50, 66, 76).
Soweit die Normen des RAnglG – wie diejenigen der §§ 25 Abs 1 Nr 3 und 24 Abs 3 Buchst b aaO – also mit dem EV vereinbar waren, fanden sie nachrangig, lückenfüllend und übergangsrechtlich kraft ausdrücklichen bundesgesetzlichen Anwendungsbefehls und in dessen Grenzen als sekundäres Bundesrecht Anwendung (BSGE 75, 262, 270 = SozR 3-8560 § 26 Nr 2; BSGE 76, 136, 138 = SozR 3-8120 Kapitel VIII H III Nr 9 Nr 1 und Nr 2 S 18, 22; Nr 3 S 34; BSGE 77, 65, 69 f = SozR 3-8120 Kapitel VIII H III Nr 9 Nr 4; Nr 5 S 60; SozR 3-8120 Kapitel VIII H III Nr 9 Nr 13 S 105). Gemäß Art 9 Abs 2 EV Anlage II Kapitel VIII Sachgebiet F Abschnitt III Nr 8 ist § 25 Abs 1 Nr 3 (sowie § 24 Abs 3 Buchst b) RAnglG am 3. Oktober 1990 sekundäres Bundesrecht geworden und enthält die Rechtsnorm, dass Überversorgungen, die seit dem 1. Januar 1985 entstanden sind, nur noch bis zum Zeitpunkt der Überführung in die gesetzliche Rentenversicherung zum 31. Dezember 1991 geduldet werden. Insoweit ist § 25 Abs 1 Nr 3 RAnglG gemäß EV Nr 9 Buchst b Satz 2 weiter anzuwendendes (Versorgungs-)Recht geworden und damit Ermächtigungsgrundlage für den Abbau der Überversorgung, dh, für die Begrenzung des “Gesamtanspruchs” auf 90 vH des maßgeblichen Nettoeinkommens. An diese Bestimmung knüpft die sog Zahlbetragsgarantie an, welche die Verpflichtung begrenzt, weitere Überhöhungen, die vom parlamentarischen Gesetzgeber noch nicht erfasst wurden, durch Rechtsverordnung zu beseitigen. Die Regelung, die eine sog Überversorgung ausschließt, steht auch im Einklang mit dem primären Bundesrecht. Danach ist eine Begrenzung auf 90 vH des letzten Nettoverdienstes sachangemessen (vgl hierzu BVerfGE 100, 1, 45 = SozR 3-8570 § 10 Nr 3), und zwar ua schon deshalb, weil nach Beendigung der Erwerbstätigkeit Aufwendungen für eine berufliche Tätigkeit entfallen. Die Begrenzung der Altersversorgung auf 90 vH des letzten Nettoverdienstes galt im Übrigen in der DDR regelmäßig für alle sonstigen Zusatz- und Sonderversorgungssysteme; nach den zu sekundärem Bundesrecht gewordenen Vorschriften des Beitrittsgebiets erstreckte sie sich nunmehr auch auf die Gruppe der Hochschullehrer. Diese Nichtübernahme einer Überversorgung ins Bundesrecht geht daher der bundesrechtlichen Garantie eines “besitzgeschützten Zahlbetrags” voraus und muss von der Verwaltung bei dessen Festsetzung zu Grunde gelegt werden.
b) Soweit der Kläger hinsichtlich des Vergleichswertes “Zahlbetrag” eine Verletzung von Art 14 Abs 1 GG rügt, so verkennt er, dass die Zahlbetragsgarantie erstmals im EV und nach dessen – oben dargelegten – Maßgaben als Eigentumsposition ausgestaltet worden ist (vgl BVerfGE 100, 1, 33 f = SozR 3-8570 § 10 Nr 3; BVerfG NZS 2003, 87 ff); § 307b Abs 4 Satz 2 Regelung 2 SGB VI knüpft lediglich daran an.
c) Die Begrenzungsregelung verstößt auch nicht gegen Art 3 Abs 1 GG. Es ist bereits nicht erkennbar, weshalb der Kläger gegenüber Sozialversicherten (mit einer Rente aus der Sozialpflichtversicherung und ggf einer solchen aus der FZR) benachteiligt sein soll. Denn durch die Zahlbetragsgarantie wird ihm materiell-rechtlich unabhängig von evtl Beitragszahlungen und deren Höhe ab Januar 1992 ein Recht auf Altersrente bis zu 90 vH seines letzten “Nettoverdienstes” garantiert. Eine Benachteiligung gegenüber dieser Vergleichsgruppe, deren beitrittsrechtliche Rentenwerte nach der Überleitung des SGB VI ab 1. Januar 1992 durch SGB VI-Werte ersetzt worden sind und bei denen die fiktive Vorleistung nach § 307a SGB VI bewertet wurde, wird gerade durch das Recht auf die og Vergleichsrente ausgeschlossen.
d) Schließlich wird Art 3 Abs 1 GG auch nicht dadurch verletzt, dass bei Bestands- und Zugangsrentnern, bei denen der Versorgungsfall nach dem 30. Juni 1990 eingetreten war, der “besitzgeschützte Zahlbetrag” nach materiellem Recht begrenzt auf 90 vH des maßgeblichen “Nettoverdienstes” festgesetzt wird, während dieser bei Bestandsrentnern, die zum 1. Juli 1990 bereits einen durch bindenden Verwaltungsakt zuerkannten – gemessen an dem zum 1. Juli 1990 geltenden Recht der DDR überhöhten – Gesamtanspruch auf die Sozialversicherungs- und Zusatzversorgungsrente erworben hatten, über den 30. Dezember 1991 hinaus als “bestandsgeschützter Zahlbetrag” festgestellt blieb. Die insoweit durch Verwaltungsakt getroffene Wertfeststellung ist zwar am 31. Dezember 1991 materiell-rechtlich rechtswidrig geworden. Sie ist aber nicht etwa “kraft Gesetzes” aufgehoben worden. Der gemäß Art 19 EV weiterhin wirksame, im Umfang der Überschreitung der Überversorgungsschwelle rechtswidrige Verwaltungsakt mit dem “überhöhten” Gesamtanspruch bleibt jedoch bis zur Aufhebung durch die Beklagte gemäß § 48 SGB X bindend. Auf diese anderen Personen gegenüber “unterlassene Aufhebung” einer objektiv rechtswidrigen Begünstigung durch die Beklagte kann sich der Kläger jedoch nicht berufen. Denn eine andere begünstigende (allerdings rechtswidrige) Verwaltungspraxis der Beklagten ist nicht zu Lasten des Klägers verfassungswidrig. Aus dem Umstand, dass die Beklagte Begünstigungen anderer – weil materiell-rechtlich rechtswidrig – hätte aufheben dürfen und müssen, dies aber nicht getan hat, ergibt sich kein Anspruch des Klägers auf Teilhabe an einem begünstigenden Unrecht. Es gibt nämlich aus dem Gesichtspunkt des Art 3 Abs 1 GG keine Gleichheit im Unrecht (vgl BVerfGE 50, 142, 164; 57, 29, 38). Die Bindungswirkung selbst kann im Übrigen ein ausreichendes Unterscheidungsmerkmal sein, weil sie das verfassungsrechtliche Interesse an der Rechtssicherheit konkretisiert.
Art 16 Abs 1 des Rentenüberleitungs-Ergänzungsgesetzes (Rü-ErgG) vom 24. Juni 1993 (BGBl I S 1038) ermächtigt im Übrigen die Beklagte nicht, von der nach § 48 Abs 1 SGB X gebotenen Aufhebung der überhöhten Festsetzungen abzusehen. Er betrifft schon seinem Wortlaut nach nur eine fehlerhafte Anwendung von Vorschriften über die “Angleichung des Rentenversicherungsrechts” in der Zeit vom 3. Oktober 1990 bis 31. Dezember 1991, also den “weiterzuzahlenden Betrag”.
5. Der Rechtsstreit konnte jedoch nicht abschließend entschieden werden, weil das LSG nicht festgestellt hat, welchen nach der Rechtsauffassung des Senats maßgeblichen Netto- und Bruttoverdienst der Kläger im maßgeblichen Zeitraum erzielt hat und welches das auf 90 vH begrenzte maßgebliche Nettoeinkommen war. Diese Feststellungen wird das LSG nachzuholen haben.
6. Das LSG wird auch über die Kosten des Revisionsverfahrens zu entscheiden haben.
Fundstellen
Haufe-Index 1123440 |
NZS 2004, 544 |
SozR 4-2600 § 307b, Nr.2 |