Entscheidungsstichwort (Thema)
Vorstandsmitglied – eingetragener Verein – Vorstand Aktiengesellschaft – abhängige Beschäftigung – Versicherungsfreiheit – Arbeitgeberfunktion – Eingliederung in den Betrieb
Leitsatz (amtlich)
1. Vorstandsmitglieder von Vereinen, die für den Verein gegen Arbeitsentgelt tätig sind, unterliegen als Beschäftigte der Versicherungspflicht in der Rentenversicherung und der Arbeitslosenversicherung.
2. Die Vorschriften über die Versicherungsfreiheit von Vorständen einer Aktiengesellschaft sind auf Vorstände eingetragener Vereine nicht entsprechend anzuwenden.
Stand: 13. August 2001
Normenkette
SGB IV § 7 Abs. 1 S. 1; SGB VI § 1 S. 4; AFG § 168 Abs. 6; SGB III § 27 Abs. 1 Nr. 5 S. 1; AVG § 3 Abs. 1a
Beteiligte
AOK Rheinland – Die Gesundheitskasse |
1. Bundesversicherungsanstalt für Angestellte |
2. Bundesanstalt für Arbeit |
Verfahrensgang
SG Köln (Urteil vom 11.10.2000; Aktenzeichen S 5 KR 59/99) |
Tenor
Die Revision des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts Köln vom 11. Oktober 2000 wird zurückgewiesen.
Außergerichtliche Kosten des Revisionsverfahrens sind nicht zu erstatten.
Gründe
I
Streitig ist die Versicherungs- und Beitragspflicht des Klägers in der Renten- und Arbeitslosenversicherung.
Der Kläger ist seit 1. April 1995 Vorstandsmitglied der J. eV. Diese ist Trägerin von Rehabilitationseinrichtungen, Krankenhäusern, Berufsbildungswerken, Behindertenwerkstätten, Heimen und Schulen. Sie hat rund 3.500 Beschäftigte. Ihr Umatz betrug 1999 rund 310 Mio DM, ihre Bilanzsumme 580 Mio DM. Der Vorstand des Vereins besteht aus drei Personen: dem für die „kaufmännische Verwaltung” zuständigen Kläger, einem für Rehabilitation verantwortlichen Vorstandssprecher und einem Priester, der den Vorstandsbereich „Seelsorge” innehat. Der Kläger übt seine Vorstandstätigkeit seit April 1995 aufgrund eines im Jahre 1994 mit dem Verein geschlossenen, im April 1999 neugefaßten Dienstvertrages nach Maßgabe der Satzung des Vereins und einer für den Vorstand erlassenen Geschäftsordnung aus. In dem Dienstvertrag sind ua die Vertragsdauer (Verlängerung jeweils um fünf Jahre, wenn keine Kündigung erfolgt), die Vergütung, Nebenleistungen (Dienstfahrzeug, Direktversicherung, Altersversorgung, Aufwendungsersatz) und Urlaubsansprüche geregelt. Neben einer festen Jahresvergütung von anfangs (1995) 140.000 DM und später (1999) 250.000 DM erhält der Kläger einen Betrag in der Höhe, den der Verein als Arbeitgeberbeiträge in der Kranken-, Renten-, Pflege- und Arbeitslosenversicherung für vergleichbare versicherungspflichtige Arbeitnehmer aufbringt. Im Verein besteht ein 17köpfiger Verwaltungsrat. Der Vorstand führt die Geschäfte in Verantwortung gegenüber dem Verwaltungsrat und berichtet diesem jährlich in vier bis fünf Sitzungen.
Im März 1999 beantragte der Kläger bei der beklagten Krankenkasse als Einzugsstelle zu prüfen, ob er in seiner Tätigkeit für die J. eV sozialversicherungspflichtig ist. Die Beklagte stellte hierauf mit Bescheid vom 7. April 1999 fest, der Kläger sei seit dem 1. April 1995 in der Renten- und Arbeitslosenversicherung versicherungs- und beitragspflichtig. Den Widerspruch des Klägers wies sie mit Widerspruchsbescheid vom 2. September 1999 zurück. Im Klageverfahren hat das Sozialgericht (SG) die Bundesversicherungsanstalt für Angestellte (Beigeladene zu 1), die Bundesanstalt für Arbeit (Beigeladene zu 2) und die J. eV (Beigeladene zu 3) beigeladen. Es hat die Klage mit Urteil vom 11. Oktober 2000 abgewiesen. Der abhängigen Beschäftigung des Klägers bei der Beigeladenen zu 3) stehe nicht entgegen, daß er als Vorstandsmitglied Organ dieser juristischen Person sei. Die für Vorstandsmitglieder einer Aktiengesellschaft (AG) in der Renten- und Arbeitslosenversicherung angeordnete Versicherungsfreiheit, die der 2. Senat des Bundessozialgerichts (BSG) im Urteil vom 14. Dezember 1999 auch für die Unfallversicherung angenommen habe (BSGE 85, 214 = SozR 3-2200 § 539 Nr 48) sei auf Vorstände eines eingetragenen Vereins nicht analog anzuwenden.
Der Kläger hat Sprungrevision eingelegt und eine Verletzung des § 1 Satz 1 Nr 1 des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch – Gesetzliche Rentenversicherung (SGB VI), des § 168 Abs 1 Satz 1 des Arbeitsförderungsgesetzes (AFG), des § 25 Abs 1 des Dritten Buches Sozialgesetzbuch – Arbeitsförderung (SGB III) und des § 7 Abs 1 des Vierten Buches Sozialgesetzbuch – Gemeinsame Vorschriften für die Sozialversicherung (SGB IV) gerügt. Er leite ein Unternehmen mit 3.500 Beschäftigten in 13 Einrichtungen und sei in dieser Tätigkeit keinerlei Weisungen unterworfen. Er nehme in der Gesellschaft die typischen Arbeitgeberfunktionen wahr und übe gegenüber den Beschäftigten das Weisungsrecht aus. Er könne sich nicht auf Kündigungsschutzvorschriften berufen und genieße auch sonst keinen sozialen Besitzstand. Sein Dienstvertrag sei jeweils befristet, so daß er dem unternehmerischen Risiko ausgesetzt sei, nach Ablauf des Vertrages wieder eine Anschlußbeschäftigung zu erhalten. Seine Tätigkeit unterscheide sich nicht von derjenigen eines Vorstands einer AG. Die für Vorstände einer AG geltenden Vorschriften über Versicherungsfreiheit und die genannte Entscheidung zu den Vorstandsmitgliedern einer AG in der Unfallversicherung müßten bei ihm analog angewandt werden. Sonst werde der allgemeine Gleichheitssatz verletzt.
Der Kläger beantragt,
das Urteil des SG vom 11. Oktober 2000 sowie den Bescheid der Beklagten vom 7. April 1999 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 2. September 1999 aufzuheben.
Die Beklagte sowie die Beigeladenen zu 1) und 2) halten das Urteil des LSG für zutreffend und beantragen,
die Revision zurückzuweisen.
Der Beigeladene zu 3) schließt sich dem Antrag und dem Vorbringen des Klägers an.
II
Die Revision des Klägers ist unbegründet. Das SG hat die Klage zu Recht abgewiesen. Der angefochtene Bescheid der Beklagten ist rechtmäßig. Der Kläger ist beim beigeladenen Verein abhängig beschäftigt.
In der Zeit seit April 1995, um die es hier geht, unterliegen Personen, die gegen Arbeitsentgelt beschäftigt sind, in der Rentenversicherung der Versicherungspflicht (§ 1 Satz 1 Nr 1 Halbsatz 1 SGB VI). In der Arbeitslosenversicherung waren nach dem bis Ende 1997 geltenden § 168 Abs 1 Satz 1 AFG beitragspflichtig Personen, die als Angestellte beschäftigt waren (Arbeitnehmer). Seit 1998 bestimmt für diesen Versicherungszweig § 25 Abs 1 SGB III, daß versicherungspflichtig Personen sind, die gegen Arbeitsentgelt beschäftigt sind. Beurteilungsmaßstab für das Vorliegen einer abhängigen Beschäftigung ist § 7 Abs 1 SGB IV (seit 1. Januar 1999 § 7 Abs 1 Satz 1 SGB IV). Danach ist Beschäftigung die nichtselbständige Arbeit, insbesondere in einem Arbeitsverhältnis.
Nach der ständigen Rechtsprechung des BSG setzt eine Beschäftigung voraus, daß der Arbeitnehmer vom Arbeitgeber persönlich abhängig ist. Bei einer Beschäftigung in einem fremden Betrieb ist dies der Fall, wenn der Beschäftigte in den Betrieb eingegliedert ist und dabei einem Zeit, Dauer, Ort und Art der Ausführung umfassenden Weisungsrecht des Arbeitgebers unterliegt. Demgegenüber ist eine selbständige Tätigkeit vornehmlich durch das eigene Unternehmerrisiko, das Vorhandensein einer eigenen Betriebsstätte, die Verfügungsmöglichkeit über die eigene Arbeitskraft und die im wesentlichen frei gestaltete Tätigkeit und Arbeitszeit gekennzeichnet. Ob jemand abhängig beschäftigt oder selbständig tätig ist, hängt davon ab, welche Merkmale überwiegen. Maßgebend ist stets das Gesamtbild der Arbeitsleistung. Weichen die Vereinbarungen von den tatsächlichen Verhältnissen ab, geben diese den Ausschlag (BSGE 45, 199, 200 ff = SozR 2200 § 1227 Nr 8; SozR 3-2400 § 7 Nr 13 S 31 f; jeweils mwN; zur Verfassungsmäßigkeit dieser Abgrenzung Bundesverfassungsgericht ≪BVerfG≫, Kammerbeschluß, SozR 3-2400 § 7 Nr 11).
Das SG hat eine Beschäftigung unter Anwendung dieser Grundsätze rechtsfehlerfrei bejaht. Es hat hierzu, teilweise durch Bezugnahme auf Satzung und Geschäftsordnung des Vereins und den Dienstvertrag des Klägers, im einzelnen festgestellt, der Kläger sei aufgrund seines Dienstvertrages verpflichtet, seine gesamte Arbeitskraft dem beigeladenen Verein zur Verfügung zu stellen. Er sei in seiner Geschäftsführung sowohl an die Satzung des Vereins als auch an die für den Vorstand erlassene Geschäftsordnung gebunden. Als Vorstand sei er gegenüber dem Verwaltungsrat verantwortlich. Dieser regele in der Geschäftsordnung die Abgrenzung des Zuständigkeitsbereichs der einzelnen Vorstände, genehmige Nebentätigkeiten von Vorständen, überwache die Geschäftsführung des Vorstandes und verabschiede Finanz- und Investitionspläne des Vereins. Geschäfte des Vorstands bedürften ab einer bestimmten Größenordnung oder, wenn es sich um Geschäfte bestimmter Art handelt, seiner Zustimmung. Der Verwaltungsrat habe das Recht, den Vorstand zu bestellen und abzuberufen sowie die Anstellungsbedingungen für die Vorstandsmitglieder zu regeln. – Das BSG ist an diese Feststellungen gebunden (§ 163 des Sozialgerichtsgesetzes ≪SGG≫). Mit der Sprungrevision konnten hiergegen Mängel des Verfahrens nicht geltend gemacht werden (§ 161 Abs 4 SGG).
Das SG hat aus den genannten Feststellungen den Schluß gezogen, der Kläger sei in den Betrieb des beigeladenen Vereins eingegliedert und leiste für diesen „fremdbezogene” Arbeit. Dies läßt Rechtsfehler nicht erkennen, denn nach ständiger Rechtsprechung kann das Weisungsrecht des Arbeitgebers vornehmlich bei Diensten höherer Art auch eingeschränkt und „zur dienenden Teilhabe am Arbeitsprozeß” verfeinert sein, wenn der Versicherte nur in den Betrieb eingegliedert ist (BSG SozR 2400 § 2 Nr 19 mwN). Unter diesen Voraussetzungen sind auch Mitglieder von Vorständen juristischer Personen, die von Weisungen im täglichen Geschäft weitgehend frei sind, abhängig Beschäftigte. Höhere Dienste werden im Rahmen abhängiger Beschäftigung geleistet, wenn sie fremdbestimmt bleiben, sie in einer von anderer Seite vorgegebenen Ordnung des Betriebes aufgehen (BSG SozR 3-4100 § 168 Nr 8, S 15; SozR 3-2940 § 3 Nr 2 S 9; jeweils mwN; zur Beschäftigung des Vorstands eines bürgerlich-rechtlichen Vereins vgl BSG SozR 2200 § 165 Nr 73 S 115). – Dies ist nach den Feststellungen des SG der Fall. Die Ordnung des Betriebes, die Unternehmenspolitik des beigeladenen Vereins wird maßgeblich durch den Verwaltungsrat bestimmt. Dieser muß nicht nur zu einer Reihe von Geschäften des Vereins seine Zustimmung erteilen. Vielmehr fällt im vorliegenden Zusammenhang ins Gewicht, daß der Verwaltungsrat die Vorstände bestellt, abberuft und auch deren Anstellungsbedingungen regelt. Der Kläger unterliegt somit als Mitglied des Vorstands entsprechend interner Kompetenzzuweisung einer umfassenden Beaufsichtigung durch den Verwaltungsrat des beigeladenen Vereins (vgl zur Beaufsichtigung des Vorstands durch einen Aufsichtsrat einer Genossenschaft: BSG Urteil vom 22. August 1973 – 12 RK 27/72, USK 73123, S 477).
Das Vorbringen der Revision greift demgegenüber nicht durch. Dies gilt zunächst für den Einwand des Klägers, der Verwaltungsrat habe seine Zustimmung zu zustimmungsbedürftigen Geschäften des Vorstands bisher nicht versagt, was als Indiz dafür zu werten sei, daß er seine Tätigkeit für den beigeladenen Verein völlig selbständig und mit unternehmerischer Verantwortung ausübe. – Das BSG hat zwar bei Geschäftsführern einer GmbH eine abhängige Beschäftigung ausnahmsweise verneint, wenn die Gesellschaft das ihr rechtlich zustehende Direktionsrecht gegenüber dem Geschäftsführer tatsächlich nicht ausübte (vgl BSG SozR 2100 § 7 Nr 7 S 5 f; BSG Urteil vom 29. Oktober 1986 – 7 RAr 43/85, BB 1987, 406). Solche Umstände hat das SG vorliegend jedoch nicht festgestellt. Aus der Tatsache allein, daß der Verwaltungsrat bisher alle Vorstandsgeschäfte genehmigt hat, kann nicht geschlossen werden, er wolle von seinen rechtlichen Befugnissen gegenüber dem Vorstand keinen Gebrauch machen und diesem auch künftig „freie Hand” lassen.
Soweit der Kläger vorträgt, er leiste mit einer 45-Stunden-Woche erheblich mehr als ein durchschnittlicher typischer Arbeitnehmer zu leisten bereit sei, übersieht er, daß „typische” Arbeitnehmer regelmäßig auch keine Jahresvergütung von anfangs 140.000 DM bis später 250.000 DM und Nebenleistungen erhalten, wie sie dem Kläger zustehen. Ob das SG die vom Kläger an Fachhochschulen wahrgenommen Lehraufträge als „typische Nebentätigkeiten qualifizierter Arbeitnehmer” ansehen durfte, kann dahingestellt bleiben. Entscheidend ist insoweit, daß der Kläger Lehraufträge vom Verwaltungsrat genehmigen lassen muß, auch wenn er dann im einzelnen frei darüber entscheiden kann, zu welchen Zeiten er seine Lehrtätigkeit wahrnimmt.
Die Revision weist zwar zutreffend darauf hin, daß auf den Kläger das Kündigungsschutzgesetz (KSchG) keine Anwendung findet. Dies steht der Annahme abhängiger Beschäftigung jedoch nicht entgegen; die Anwendbarkeit des KSchG kann zB aufgrund § 23 Abs 1 Satz 2 KSchG in sog Kleinbetrieben auch in Fällen ausgeschlossen sein, in denen es unzweifelhaft um Arbeitnehmer geht. Im übrigen ist es rechtlich nicht zu beanstanden, wenn das SG die dem Kläger zustehenden Urlaubs- und festen Vergütungsansprüche als Indizien gewertet hat, die gegen ein von ihm getragenes Unternehmerrisiko sprechen. Das SG hat zu Recht darauf hingewiesen, daß die dem Kläger für seine Arbeit zustehende Gegenleistung dem von Unternehmern regelmäßig eingesetzten Wagniskapital nicht gleichgesetzt werden kann. Der Kläger hat im streitigen Zeitraum ausschließlich seine Arbeitskraft, nicht aber eigenes Kapital für den Verein verwendet. Eine ihn persönlich treffende Gefahr der Haftung für durch schuldhaftes Verhalten entstandene Schäden begründet kein Unternehmerrisiko (BSG SozR 2200 § 165 Nr 73 S 116). Seine mit gleichbleibenden laufenden Bezügen vergütete Arbeitsleistung erweist sich nach allem als fremdbezogen (vgl BSG Urteil vom 22. August 1973 – 12 RK 27/72, USK 73123 S 477 zum Vorstand einer eingetragenen Genossenschaft; BSGE 47, 201, 205 = SozR 2200 § 165 Nr 32 S 40 zum Vorstandsvorsitzenden eines Wasserverbandes).
Gegen die Annahme einer Beschäftigung spricht auch nicht, daß gemäß § 5 Abs 1 Satz 3 des Arbeitsgerichtsgesetzes (ArbGG) ua die gesetzlichen oder satzungsrechtlichen Vertreter juristischer Personen nicht als Arbeitnehmer der Gesellschaft gelten. Diese Regelung beschränkt sich auf das ArbGG und hat keine Bedeutung für das Sozialversicherungsrecht (BSG Urteil vom 24. Juni 1982 – 12 RK 45/80, USK 82160, S 728 für GmbH-Geschäftsführer). Ebensowenig steht der Zugehörigkeit von Geschäftsführern oder Vorständen einer juristischen Person zu deren leitenden Angestellten entgegen, daß sie im Verhältnis zu den sonstigen Arbeitnehmern Arbeitgeberfunktionen wahrnehmen (BSG Urteil vom 24. Juni 1982 – 12 RK 45/80, USK 82160, S 728 für GmbH-Geschäftsführer). Entscheidend ist auch für Organe juristischer Personen, ob sie von der Gesellschaft persönlich abhängig sind.
Entgegen der Ansicht der Revision hat der Kläger auch keinen Anspruch darauf, wie Mitglieder des Vorstands einer AG behandelt zu werden. Diese gehörten nach § 3 Abs 1a des Angestelltenversicherungsgesetzes (≪AVG≫, eingefügt durch das Dritte Rentenversicherungs-Änderungsgesetz vom 28. Juli 1969, BGBl I 956) nicht zu den versicherungspflichtigen Angestellten. Diese Vorschrift bezog sich zwar ausdrücklich nur auf die Angestelltenversicherung, galt aber nach der Praxis der Versicherungsträger und der Rechtsprechung auch für die Kranken- und Arbeitslosenversicherung (BSGE 49, 22, 24 f = SozR 4100 § 168 Nr 10; SozR 4100 § 168 Nr 17 S 40; SozR 3-2940 § 3 Nr 1 S 4). In § 1 Satz 4 SGB VI wurde die Regelung des § 3 Abs 1a AVG der Sache nach übernommen. Danach sind Mitglieder des Vorstands einer AG in der Rentenversicherung nicht versicherungspflichtig. Im Recht der Arbeitsförderung wurde mit Wirkung vom 1. Januar 1993 dem § 168 AFG ein Abs 6 angefügt und für Vorstandsmitglieder einer AG bestimmt, daß sie in Beschäftigungen für die AG nicht beitragspflichtig sind. § 27 Abs 1 Nr 5 Satz 1 SGB III, der am 1. Januar 1998 in Kraft getreten ist, ordnet nunmehr für Vorstandsmitglieder einer AG bei Beschäftigung in der AG Versicherungsfreiheit an.
Obwohl § 3 Abs 1a AVG dem Wortlaut nach nur Vorstandsmitglieder von AGen betraf, hat der Senat sie auch auf stellvertretende Vorstandsmitglieder einer AG (BSGE 36, 164 f = SozR Nr 23 zu § 3 AVG) und Vorstandsmitglieder „großer” Versicherungsvereine auf Gegenseitigkeit (VVaG) entsprechend angewandt (BSG SozR 2400 § 3 Nr 4 S 6). Ausschlaggebend war dabei, daß die Vorstandsvorsitzenden der „großen” VVaG durch eine Reihe von Vorschriften des Versicherungsaufsichtsgesetzes (VAG) den Vorständen der AGen gleichgestellt sind. Dagegen hat der Senat eine analoge Anwendung der Vorschrift auf die Organe anderer juristischer Personen abgelehnt (BSG SozR 3-2940 § 3 Nr 1 S 4: Vorstandsmitglieder einer eingetragenen Genossenschaft). Hieran ist auch für Vorstandsmitglieder eingetragener Vereine festzuhalten.
Das Gesetz geht für die Rentenversicherung und für die Arbeitslosenversicherung davon aus, daß Vorstandsmitglieder grundsätzlich als Beschäftigte versicherungspflichtig sind und macht die ausnahmsweise Versicherungsfreiheit nach § 1 Satz 4 SGB VI und § 27 Abs 1 Nr 5 SGB III nur von der Rechtsform der Gesellschaft abhängig. Deshalb kommt es für die Abgrenzung auf die Rechtsform und nicht auf eine tatsächliche Vergleichbarkeit mit Vorstandsmitgliedern von AGen an. Diese Unterscheidung ist bei einem Vergleich der Vorstandsmitglieder von Vereinen mit Vorstandsmitgliedern von AGen in einer typisierenden Betrachtungsweise auch sachlich gerechtfertigt. Der Gesetzgeber des SGB konnte davon ausgehen, daß sich AGen in Größe und wirtschaftlicher Bedeutung von anderen Unternehmen unterscheiden und sich dieses auch bei den Vorstandsmitgliedern auswirkt. Er brauchte insbesondere nicht zu berücksichtigen, daß sich Vereine wie die Beigeladene zu 3) in großem Umfang wirtschaftlich betätigen. Außerdem macht die Abgrenzung nach der Rechtsform die Rechtsanwendung einfacher, sicherer und gleichmäßiger (vgl BSG SozR 2400 § 3 Nr 4 S 5; SozR 3-2940 § 3 Nr 2 S 7 f). Das Vorbringen des Klägers läuft demgegenüber darauf hinaus, das Abgrenzungsmerkmal der Rechtsform durch andere Merkmale wie dasjenige der Größe oder des wirtschaftlichen Gewichts der Gesellschaft bzw des Vereins zu ersetzen. Dem ist nicht zu folgen. Soweit die Revision den rechtspolitischen Sinn der gesetzlichen Ausnahmeregelung auf Vorstandsmitglieder „kleiner” AGen und seine eigene soziale Schutzbedürftigkeit in Zweifel zieht, enthält das Vorbringen keine rechtliche Begründung, die zu einer Änderung der bisherigen Rechtsprechung Anlaß geben könnte. Die Revision vergleicht damit Vorstandsmitglieder von atypischen Vereinen, die sich in großem Umfang wirtschaftlich betätigen, mit atypisch kleinen AGen. Einer Abgrenzung der Versicherungspflicht nach der Größe der juristischen Person oder deren Wirtschaftskraft steht auch der Vorteil einfach festzustellender Tatbestandsmerkmale entgegen. Eine Abgrenzung nach dem monatlichen Gehalt würde auf eine Wiedereinführung einer Jahresarbeitsverdienstgrenze in der Rentenversicherung hinauslaufen, die mit dem Finanzänderungsgesetz 1967 vom 21. Dezember 1967 (BGBl I 1259) aufgehoben wurde (zur Verfassungsmäßigkeit BVerfGE 29, 221 = SozR Nr 7 zu Art 2 GG; BVerfGE 29, 260 = SozR Nr 6 zu Art 2 GG; BSG SozR 3-2940 § 3 Nr 2 S 8).
Soweit die Revision auf das Urteil des 2. Senats des BSG vom 14. Dezember 1999 (BSGE 85, 214 = SozR 3-2200 § 539 Nr 48) hinweist, führt das hier nicht zu einem anderen Ergebnis. Es betrifft die Versicherungsfreiheit der Vorstandsmitglieder von AGen in der Unfallversicherung. Sie ist in der Entscheidung allerdings damit begründet worden, daß eine abhängige Beschäftigung bei Vorstandsmitgliedern von AGen nicht vorliege. Daraus kann jedenfalls für die Rentenversicherung und die Arbeitslosenversicherung nicht hergeleitet werden, daß Vorstandsmitglieder von Vereinen nicht in Beschäftigungsverhältnissen stünden. Vielmehr geht das Gesetz in diesen beiden Versicherungszweigen davon aus, daß auch Vorstandsmitglieder juristischer Personen Beschäftigte sind. Nur so ist zu erklären, daß die Ausnahme für Vorstandsmitglieder von AGen in den Vorschriften enthalten ist, welche die Versicherungspflicht von Beschäftigten regeln.
Die Revision weist schließlich darauf hin, daß auch Vorstände kleiner und finanzschwacher AGen einer sozialen Absicherung in der Renten- und Arbeitslosenversicherung bedürften. Solche Sachverhalte hat der Gesetzgeber im Rahmen der verallgemeinernden Regelung vernachlässigt, weil er anscheinend bisher keinen Handlungsbedarf gesehen hat. Er hat nach der Rechtsprechung des BVerfG allerdings die Pflicht, das geltende Recht (hier: § 1 Satz 4 SGB VI, § 27 Abs 1 Nr 5 SGB III) laufend im Auge zu behalten und zur Wahrung des allgemeinen Gleichheitssatzes erforderlichenfalls den tatsächlichen Entwicklungen (zB vermehrtes Auftreten finanzschwacher „kleiner” AGen ohne ausreichende und dauerhafte Absicherung ihrer Vorstände) anzupassen (vgl zB BVerfGE 90, 226, 238). Im übrigen ist es jedoch nicht Sache des Senats darüber zu befinden, ob der Gesetzgeber angesichts der Zwecke der Sozialversicherung (Individualschutz und Schutz der Allgemeinheit vor mangelnder Eigenvorsorge des Einzelnen) mit der Anordnung von Versicherungsfreiheit für Vorstandsmitglieder einer AG die beste Lösung gewählt hat.
Nach allem war die Revision zurückzuweisen.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.
Fundstellen
DStR 2001, 1768 |
DStR 2002, 2050 |
NWB 2001, 2587 |
FA 2001, 350 |
NZA 2002, 82 |
AuA 2002, 142 |
JuS 2002, 1033 |
NZA-RR 2002, 494 |
NZS 2002, 199 |
SGb 2002, 298 |
SozR 3-2400 § 7, Nr. 18 |
AuS 2001, 61 |
SozSi 2002, 327 |