Verfahrensgang
Tenor
Die Revision der Klägerin gegen das Urteil des Bayerischen Landessozialgerichts vom 20. Januar 1989 wird zurückgewiesen.
Außergerichtliche Kosten sind auch für das Revisionsverfahren nicht zu erstatten.
Tatbestand
I
Die am 10. Februar 1932 geborene Klägerin ist freiwilliges Mitglied der Beklagten. Sie erhält von der Bundesversicherungsanstalt für Angestellte (BfA) ab 1. Januar 1985 Witwenrente nebst einem Beitragszuschuß nach § 83e Angestelltenversicherungsgesetz (AVG); außerdem bezieht sie aus einer Angestelltentätigkeit Entgelt oberhalb der Jahresarbeitsverdienstgrenze, weshalb sie an die Beklagte Höchstbeiträge entrichtet. Als sie sich weigerte, neben diesen auch noch den seit 1. Januar 1985 von der BfA bezogenen Beitragszuschuß abzuführen, setzte die Beklagte die (rückständigen) Beiträge für das Jahr 1985 mit Bescheid vom 22. November 1985 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 19. März 1986 fest, und zwar für die Monate Januar bis März mit 116,15 DM, für die Monate April bis Juni mit 96,10 DM und ab Juli mit 82,11 DM monatlich. Gleichzeitig verlangte sie dem Grunde nach die Abführung des Beitragszuschusses auch für die Folgezeit ab Januar 1986. Dabei stützte sie sich auf § 10 Abs 6 ihrer Versicherungsbedingungen (VB). Diese Bestimmung lautete in der vom 1. Juli 1984 bis 31. Dezember 1988 unverändert geltenden Fassung:
„Mitglieder der Gruppe N, die Arbeitsentgelt und außerdem eine Rente aus der gesetzlichen Rentenversicherung beziehen, haben zu dem Zahlbetrag der Rente zusätzlich einen Beitrag zu entrichten. Dieser Beitrag ist so hoch, wie der Beitragszuschuß, den der Rentenbezieher zu den Aufwendungen für die Krankenversicherung der Rentner (KVdR) erhält.”
Die gegen die Bescheide der Beklagte erhobene Anfechtungsklage hat das Sozialgericht (SG) Nürnberg mit Urteil vom 17. November 1987 zurückgewiesen. Die Berufung der Beklagten ist erfolglos geblieben (Urteil des Bayerischen Landessozialgerichts ≪LSG≫ vom 20. Januar 1989).
Mit der vom Senat zugelassenen Revision macht die Klägerin geltend, § 10 Abs 6 der VB verstoße gegen § 83e AVG, denn der Beitragszuschuß der BfA verliere seinen Charakter als Zuschuß, wenn er dem Versicherten nicht zugute komme. Außerdem verstoße die Vorschrift gegen den verfassungsrechtlichen und einfachrechtlichen (§ 31 SGB I) Grundsatz des Gesetzesvorbehalts und greife in die Regelungskompetenz der BfA ein. Etwas anderes gelte möglicherweise seit Inkrafttreten des § 240 Abs 3 Sozialgesetzbuch – Gesetzliche Krankenversicherung – SGB V (1. Januar 1989).
Die Klägerin beantragt,
das Urteil des Sozialgerichts Nürnberg vom 17. November 1987 und das des Bayerischen Landessozialgerichts vom 20. Januar 1989 sowie den Bescheid der Beklagten vom 22. November 1985 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 19. März 1986 aufzuheben und festzustellen, daß die Beklagte nicht berechtigt sei, den von der BfA gewährten Zuschuß zur Krankenversicherung der Rentner bei der Bemessung der Krankenversicherungsbeiträge der Klägerin zusätzlich zu berücksichtigen.
Die Beklagte beantragt die Zurückweisung der Revision.
Sie hält das angefochtene Urteil für zutreffend.
Entscheidungsgründe
II
Die zulässige Revision der Klägerin ist unbegründet.
Im Streit ist die Rechtmäßigkeit der Zuschußabführung an die Beklagte bis zum 31. Dezember 1988, nicht etwa auch seit 1. Januar 1989 (Inkrafttreten des SGB V). Denn die Klägerin greift nur die fragliche Bestimmung der VB an, nicht aber die unmittelbar geltende gesetzliche Regelung des § 240 Abs 3 SGB V.
Die von der Klägerin für rechtswidrig gehaltene Regelung der VB (die gemäß § 3 Satz 1 der Satzung der Beklagten Bestandteil dieser Satzung ist) war entgegen der Ansicht der Revision wirksam. § 10 Abs 6 VB verstieß insbesondere nicht gegen höherrangiges Recht. Die Beklagte war nämlich nach dem im Gesetzesrang weitergeltenden (Art 123 Abs 1 des Grundgesetzes ≪GG≫) Art 2 § 4 Abs 2 der 12. AufbauVO berechtigt, die Rechtsstellung ihrer aus der Versicherungspflicht ausgeschiedenen Mitglieder in der Satzung zu regeln (vgl BSGE 25, 195, 197 f). Die der Beklagten als Ersatzkasse insofern zustehende Satzungsautonomie berechtigte sie, das Beitragsrecht ihrer freiwilligen Mitglieder im Rahmen ihres satzungsgeberischen Ermessens zu regeln. Dem stand auch § 31 Sozialgesetzbuch – Allgemeiner Teil – (SGB I) nicht entgegen, weil der Erlaß von Satzungsvorschriften der Ersatzkassen durch ein Gesetz im Sinne dieser Vorschrift „zugelassen” war.
Die angegriffene Satzungsbestimmung verstieß auch inhaltlich weder gegen Verfassungsrecht noch gegen höherrangige einfache Rechtsvorschriften. Was die Vereinbarkeit der Satzungsbestimmung mit Art 14 Abs 1 Satz 1 GG und Art 3 Satz 1 GG sowie mit dem in Art 20 Abs 1 verankerten Sozialstaatsgebot betrifft, verweist der Senat auf sein zur Veröffentlichung bestimmtes Urteil vom 25. April 1991 (Az.: 12 RK 6/90). Die Satzungsbestimmung verstößt aber – entgegen der Ansicht der Revision – auch nicht gegen § 83e AVG. Nach Abs 1 Nr 1 dieser Bestimmung in der bis zum 31. Dezember 1988 geltenden Fassung des Art 2 Nr 22 des Haushaltsbegleitgesetzes 1984 vom 22. Dezember 1983 (BGBl I S 1532) erhielt der Rentenbezieher, der nach dem Zweiten Buch der Reichsversicherungsordnung (RVO) freiwillig versichert war, zu seiner Rente einen Zuschuß zu den Aufwendungen für die Krankenversicherung. Zu Unrecht meint die Klägerin, es habe gegen den Sinn dieser Bestimmung verstoßen, wenn dieser Zuschuß neben ohnehin zu leistenden Höchstbeiträgen an den Krankenversicherungsträger abzuführen war. Der Sinn des § 83e AVG bestand (und besteht) nämlich nicht darin, dem Rentenbezieher in jedem Fall einen wirtschaftlichen Vorteil einzuräumen, sondern darin, ihn zumindest teilweise von der finanziellen Belastung durch Krankenversicherungsbeiträge freizustellen, die auf dem Rentenbezug beruht. Diesem Zweck wird die angegriffene Bestimmung voll gerecht.
Die Beklagte hat mit dieser Bestimmung auch nicht das ihr als Satzungsgeberin zustehende Ermessen überschritten. Denn sie hat letzlich – was das wirtschaftliche Ergebnis anbetrifft – für ihre Mitglieder nur die Regelung hergestellt, die für vergleichbare freiwillige Mitglieder von Pflichtkassen ohnehin kraft Gesetzes galt. Die bei diesen Kassen freiwillig (weiter-)versicherten Mitglieder, die Arbeitsentgelt und eine Versichertenrente bezogen, hatten nämlich seinerzeit grundsätzlich gemäß § 180 Abs 7 Satz 2 2. Halbsatz iVm Abs 6 RVO in der bis zum 31. Dezember 1988 geltenden Fassung sowohl vom Arbeitsentgelt als auch von der Rente – jeweils bis zur Beitragsbemessungsgrenze – Beiträge zu entrichten. Allerdings waren bei ihnen die von der Rente zu entrichtenden Beiträge gemäß § 393a Abs 6 Satz 4 RVO aF insoweit nicht zu erheben, als sie bei Rentnern zu erstatten gewesen wären, die (zB wegen einer abhängigen Beschäftigung) der Versicherungspflicht unterlagen (vgl § 180 Abs 6 Satz 1 und 2 RVO); dem zuletzt genannten Personenkreis wurden die von der Rente entrichteten Beiträge insoweit erstattet, als insgesamt eine Überschreitung der Beitragsbemessungsgrenze vorlag, nicht jedoch der Beitragszuschuß des Rentenversicherungsträgers (§ 393a Abs 6 Sätze 1 und 2 RVO aF). Insoweit war nach § 393a Abs 6 Satz 4 RVO aF bei den freiwillig versicherten Rentenbeziehern der auf die Rente entfallende Krankenversicherungsbeitrag gar nicht erst zu erheben, dh im Ergebnis, entrichteten diese Personen neben den aus dem Arbeitsentgelt (ggf Arbeitseinkommen) berechneten Beiträgen Beiträge auch aus der Rente nur bis zu einem Gesamtbetrag, der sich aus der Summe der Höchstbeiträge und dem gewährten Krankenversicherungszuschuß zusammensetzte. Auch insoweit wird im einzelnen auf die bereits angeführte Entscheidung des Senats vom 25. April 1991 (12 RK 6/90) Bezug genommen.
Nach allem konnte die Revision der Klägerin keinen Erfolg haben.
Die Kostenentscheidung ergibt sich aus § 193 SGG.
Fundstellen