Verfahrensgang
Bayerisches LSG (Urteil vom 24.02.1989) |
Tenor
Die Revision des Klägers gegen das Urteil des Bayerischen Landessozialgerichts vom 24. Februar 1989 wird zurückgewiesen.
Außergerichtliche Kosten des Revisionsverfahrens sind nicht zu erstatten.
Tatbestand
I
Die Beteiligten streiten darum, ob die beklagte Ersatzkasse zur Beitragsbemessung in der freiwilligen Krankenversicherung neben dem Arbeitsentgelt die Rente des Klägers in Höhe des Zuschusses nach § 83e Abs 1 Nr 2 des Angestelltenversicherungsgesetzes (AVG) auch dann heranziehen darf, wenn aus dem Arbeitsentgelt Höchstbeiträge entrichtet werden.
Der 1920 geborene Kläger bezieht von der Bundesversicherungsanstalt für Angestellte (BfA) seit 1986 monatlich Altersruhegeld in Höhe von ca 2.300,– DM sowie einen Beitragszuschuß für seine freiwillige Krankenversicherung bei der Beklagten. Aus einer abhängigen Beschäftigung erhält er ein seit Jahren über der Jahresarbeitsverdienst- bzw Jahresarbeitsentgeltgrenze liegendes Gehalt. Unter Berufung auf ihre Versicherungsbedingungen (VB) verlangte die Beklagte, der Kläger müsse über den nach seinem Gehalt berechneten Höchstbetrag hinaus auch den von der BfA erhaltenen Beitragszuschuß an sie abführen. Gegen die entsprechenden Bescheide vom 23. Dezember 1985 und vom 27. Februar 1986 legte der Kläger erfolglos Widerspruch ein (Widerspruchsbescheid vom 5. Juni 1986).
Das Sozialgericht (SG) Nürnberg hat die hiergegen erhobene Klage mit Urteil vom 19. Januar 1988 abgewiesen, das Bayerische Landessozialgericht (LSG) die Berufung des Klägers mit Urteil vom 24. Februar 1989 zurückgewiesen: Die Beklagte sei nach § 9 Abs 5 Satz 3 ihrer VB berechtigt, aus der Rente einen Beitrag in Höhe des von der BfA nach § 83e AVG gewährten Zuschusses zu verlangen. Höherrangiges Recht stehe dieser Satzungsregelung nicht entgegen; sie stimme inhaltlich zudem mit den die gleiche Materie regelnden Vorschriften für die damaligen Pflichtkassen (§ 180 Abs 7 Satz 2, Abs 6 der Reichsversicherungsordnung ≪RVO≫) sowie mit dem ab 1. Januar 1989 geltenden Recht (§ 240 Abs 3, § 223 Abs 3 des Sozialgesetzbuches – Gesetzliche Krankenversicherung – ≪SGB V≫) überein. Grundrechtsverstöße lägen nicht vor, weil die Rente ausschließlich mit dem zweckgebundenen Beitragszuschuß berücksichtigt werde, den pflichtversicherte Arbeitnehmer ohne Rente nicht erhielten. Pflichtversichert erwerbstätige Mitglieder von Ersatzkassen mit Rente dürften nach der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts –BSG– (BSGE 60, 128 = SozR 2200 § 180 Nr 31 sowie SozR 2200 § 180 Nr 32) und nunmehr auch nach dem neuen Recht (§ 226, § 230 Satz 2 und § 231 Abs 2 SGB V) beitragsmäßig gesondert nach der jeweiligen Einkommensart belastet werden. Dies habe dann auch für den Beitragszuschuß zur Rente zu gelten, der nur dafür gedacht sei, Krankenversicherungsbeiträge als Ausgleich für die früher bestehende Beitragsfreiheit der Rentner zu zahlen.
Gegen das Urteil des LSG richtet sich die – vom Senat zugelassene – Revision des Klägers, mit der er die Unvereinbarkeit von § 9 der VB sowie von § 231 Abs 2 und § 240 Abs 3 SGB V mit dem Grundgesetz (GG) rügt: Insbesondere verstießen die genannten Bestimmungen gegen das Sozialstaatsprinzip (Art 20 GG) sowie gegen Art 3 Abs 1 und Art 14 GG. So erfordere das Sozialstaatsprinzip, daß sich die Höhe des Beitrages nach der Leistungsfähigkeit des Mitgliedes richte und daß mehr als der Höchstbeitrag bei Überschreiten der Jahresverdienstgrenze nicht gezahlt werden sollte. Eine verfassungswidrige Ungleichbehandlung liege darin, daß der abhängig Beschäftigte, der keine Rente beziehe, im Gegensatz zum rentenbeziehenden Arbeitnehmer selbst bei Mehrfachbeschäftigung äußerstenfalls den Höchstbeitrag zur Krankenversicherung zu leisten habe und darüber hinaus erzieltes Einkommen, etwa auch ein zweckgebundener Zuschuß des Arbeitgebers, unberücksichtigt bleibe. Wie ein derartiger Zuschuß stelle der Beitragszuschuß nach § 83e AVG ein unter die Eigentumsgarantie des Art 14 GG fallendes Einkommen dar, das beitragsrechtlich nicht anders als ein Arbeitgeberzuschuß behandelt werden dürfe.
Der Kläger beantragt,
die Urteile des LSG vom 24. Februar 1989 und des SG vom 19. Januar 1988 sowie die Bescheide der Beklagten vom 23. Dezember 1985 und vom 27. Februar 1986 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 5. Juni 1986 aufzuheben und festzustellen, daß die von der BfA gewährte Rente mit dem dazugehörenden Beitragszuschuß bei der Bemessung der Krankenversicherungsbeiträge unberücksichtigt bleibt.
Die Beklagte beantragt,
die Revision zurückzuweisen.
Sie hält die Entscheidung des LSG für zutreffend.
Die Beteiligten haben sich mit einer Entscheidung ohne mündliche Verhandlung einverstanden erklärt (§ 124 Abs 2 des Sozialgerichtsgesetzes ≪SGG≫).
Entscheidungsgründe
II
Die Revision des Klägers ist nicht begründet; denn die Berücksichtigung des Beitragszuschusses für Rentner bei der Beitragsbemessung in der freiwilligen Krankenversicherung ist auch dann rechtens, wenn der Versicherte aufgrund abhängiger Beschäftigung bereits Höchstbeiträge entrichtet.
Die Beitragserhebung bei Ersatzkassenmitgliedern, die – wie der Kläger – nicht versicherungspflichtig waren, richtete sich vor dem Inkrafttreten des SGB V (1. Januar 1989) nach der Satzung der Ersatzkasse. Diese ließ bei der Beklagten – im Einklang mit dem für Nicht-Ersatzkassenmitglieder geltenden Recht – ein Überschreiten der Beitragsbemessungsgrenze beim Zusammentreffen von Rente und Arbeitsentgelt zu.
Seit Einführung der Beitragspflicht für Versicherte in der Krankenversicherung der Rentner (KVdR) durch Art 2 Nrn 2 und 10 des Rentenanpassungsgesetzes 1982 vom 1. Dezember 1981 (RAG 1982 – BGBl I S 1205) konnte es seit dem 1. Januar 1983 (vgl Art 20 Abs 2 Nr 4 RAG 1982) zu einem Überschreiten der Beitragsbemessungsgrenze (§ 180 Abs 1 Satz 3 RVO, jetzt § 223 Abs 3 SGB V) kommen. Diese war nämlich bei Rentnern, die zusätzlich zur Rente Versorgungsbezüge oder Arbeitsentgelt erhielten oder Arbeitseinkommen hatten, zweifach zu berücksichtigen (sog doppelte Beitragsbemessungsgrenze; vgl BT-Drucks 9/458 S 34). Für Rentner, die in den damaligen gesetzlichen Krankenkassen (Pflichtkassen) versicherungspflichtig oder freiwillig versichert waren, galten insoweit § 381 Abs 2 und § 180 Abs 5 bis 8 RVO. Diese Vorschriften galten nach § 507 Abs 4 und § 514 Abs 2 RVO auch für pflichtversicherte Rentner, die Mitglied einer Ersatzkasse waren (vgl BSGE 58, 10, 11 = SozR 2200 § 180 Nr 25), nicht dagegen für Rentner, die – wie der Kläger – in einer Ersatzkasse freiwillig versichert waren (vgl BSGE 60, 128, 130 f = SozR 2200 § 180 Nr 31). Für letztere waren die Bestimmungen der Satzung maßgebend.
Die damaligen VB der Beklagten, die Bestandteil ihrer Satzung waren, sahen für freiwillig versicherte Rentner im wesentlichen die gleichen Regelungen vor, wie sie für die bei Pflichtkassen freiwillig versicherten Rentner gesetzlich bestimmt waren und sind. Maßgeblich ist im Fall des Klägers die am 1. Januar 1983 in Kraft getretene Bestimmung des § 9 Abs 3 Satz 3 VB.
Nach dem 30. Juni 1984 galt die durch Art 2 Nr 2 des RAG 1984 vom 27. Juni 1984 (BGBl I S 793) neu geschaffene Vorschrift des § 393a Abs 6 RVO. Darin war in Satz 1 (jetzt § 231 Abs 2 SGB V) bestimmt, die nach § 180 Abs 6 Nr 1 RVO bemessenen Beiträge seien zu erstatten, soweit sie zusammen mit den übrigen Beiträgen zu einer über der Beitragsbemessungsgrenze liegenden Beitragsbemessung geführt hätten. Der federführende Ausschuß für Arbeit und Sozialordnung des Deutschen Bundestages begründete die neu eingeführte Erstattung damit, daß die doppelte Beitragsbemessungsgrenze bei beschäftigten Rentnern, deren Arbeitsentgelt zusammen mit der Rente die Beitragsbemessungsgrenze übersteigt, wegen der Abschmelzung des Beitragszuschusses zu einer höheren Belastung führen würde als bei den übrigen Versicherten der gesetzlichen Krankenversicherung, von denen insgesamt Beiträge nur bis zur Beitragsbemessungsgrenze erhoben werden (vgl BT-Drucks 10/1379 zu Art 1a Nr 2 – Seiten 12/23 –). Trotzdem war weiterhin ein Überschreiten der Beitragsbemessungsgrenze noch in Höhe des § 83e AVG, § 1304e RVO zu gewährenden Zuschusses möglich; denn nach § 393a Abs 6 Satz 2 RVO war der auf die Beiträge entfallende Zuschuß zu den Aufwendungen der Krankenversicherung, den der Versicherte zu seiner Rente erhalten hat, von dem Erstattungsbetrag abzuziehen.
§ 393a Abs 6 RVO galt gemäß § 514 Abs 2 RVO auch für bei Ersatzkassen versicherungspflichtig oder freiwillig versicherte Rentner. Bei freiwillig versicherten Rentnern wurde allerdings der auf die Rente entfallende Beitrag von vornherein entsprechend gekürzt (§ 393a Abs 6 Satz 4 iVm den Sätzen 1 und 2 RVO, jetzt § 240 Abs 3 Satz 3 SGB V). Für freiwillige Mitglieder, die neben dem Arbeitsentgelt eine Rente der gesetzlichen Rentenversicherung beziehen, war und ist grundsätzlich der Zahlbetrag der Rente getrennt von den übrigen Einnahmen bis zur Beitragsbemessungsgrenze zu berücksichtigen. Soweit dies insgesamt zu einer über der Beitragsbemessungsgrenze liegenden Beitragsbelastung führen würde, ist statt des entsprechenden Beitrags aus der Rente nur der Zuschuß des Rentenversicherungsträgers einzuzahlen. Damit wollte der Gesetzgeber weiterhin sicherstellen, daß die Krankenkassen (auch) bei Einnahmen oberhalb der Beitragsbemessungsgrenze die an freiwillige Mitglieder gezahlten Beitragszuschüsse der Rentenversicherung erhalten (so nunmehr auch die Begründung zu Art 1 § 249 des Entwurfs eines Gesundheits-Reformgesetzes ≪GRG≫, BT-Drucks 11/2237 S 225). Dieser Regelung entsprach der ab 1. Januar 1989 geltende § 22 Abs 13 der Satzung der Beklagten (Stand 1. Mai 1989).
Eine andere Lösung würde auch zu unbilligen Ergebnissen führen: Gutverdienende, versicherungspflichtig beschäftigte Arbeitnehmer, die neben dem Arbeitsentgelt Rente erhalten, würden, wenn man ihnen den Beitragszuschuß beließe, – wirtschaftlich gesehen – infolge des Rentenbezugs weniger Beiträge aus dem Arbeitsentgelt zahlen als vergleichbare Arbeitnehmer ohne Rente. Hier eine Gleichbehandlung zu erreichen, war und ist Sinn und Zweck des § 393a Abs 6 RVO, des § 240 Abs 3 SGB V sowie des § 9 Abs 5 Satz 3 Halbsatz 1 VB – jetzt § 22 Abs 13 der Satzung der Beklagten. Diesen Vorschriften entsprechen die vom Kläger angefochtenen Bescheide.
Entgegen der Meinung der Revision ist die sich hieraus ergebende Überschreitung der Beitragsbemessungsgrenze in Höhe des Beitragszuschusses nach § 83e Abs 1 Nr 2 AVG nicht verfassungswidrig. Die Eigentumsgarantie in Art 14 Abs 1 Satz 1 GG wird nicht verletzt. Zwar fällt der Anspruch auf den Beitragszuschuß des Rentenversicherungsträgers nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts ≪BVerfG≫ (vgl BVerfGE 69, 272, 305 = SozR 2200 § 165 Nr 81) unter den Eigentumsbegriff des Art 14 Abs 1 Satz 1 GG. Das BVerfG macht (aaO) aber die Einschränkung, daß dem Berechtigten kein Anspruch auf einen Zuschuß in bestimmter Höhe garantiert werde. Mit Hilfe der Rentenversicherung müsse der Versicherte in die Lage versetzt werden, nach Eintritt des Versicherungsfalles einen seinen Einkommensverhältnissen entsprechenden Versicherungsschutz zu erlangen. Das BVerfG sieht dabei nur die rentenrechtliche Position desjenigen, dem der Beitragszuschuß zusteht, als durch Art 14 Abs 1 Satz 1 GG geschützt an, nicht dagegen die entsprechende krankenversicherungsrechtliche Position. Im Falle des Klägers genügt es den vom BVerfG aufgestellten Anforderungen, daß die BfA ihm den Beitragszuschuß gemäß § 83e AVG gewährt. Die Höhe der Beitragsbelastungen in der freiwilligen Krankenversicherung, über die hier zu entscheiden ist, wird dagegen vom Schutzbereich der Eigentumsgarantie nicht berührt.
An einem Eingriff in das geschützte Eigentumsrecht fehlt es auch deshalb, weil der an freiwillig krankenversicherte Rentner zu leistende Beitragszuschuß stets zweckbestimmt war. Seit der Einführung dieses Zuschusses (Art 1 Nr 25 Buchst d des Gesetzes über die Krankenversicherung der Rentner vom 12. Juni 1956 – BGBl I S 500) wird der Zuschuß nur gewährt, wenn er für die Finanzierung einer freiwilligen oder privaten Krankenversicherung verwendet wird. Dadurch ist bei den freiwillig versicherten Rentnern ein Ausgleich dafür geschaffen worden, daß die Träger der Rentenversicherung die Krankenversicherung der pflichtversicherten Rentner weitgehend finanzierten. Nicht krankenversicherte Rentner erhielten und erhalten den Zuschuß nicht, selbst wenn sie erhebliche Mittel zur Erhaltung ihrer Gesundheit oder zur Behandlung von Krankheiten aufbringen. Da die Träger der Rentenversicherung die KVdR mitfinanzieren sollen, kann aus Art 14 Abs 1 Satz 1 GG nicht hergeleitet werden, daß der Zuschuß – wirtschaftlich gesehen – dem Kläger zufließen muß, wenn er aufgrund einer Erwerbstätigkeit bereits Höchstbeiträge entrichtet.
Die Beitragsbemessung des Klägers verstößt auch nicht gegen den allgemeinen Gleichheitssatz (Art 3 Satz 1 GG). Dieser verbietet es, eine Gruppe von Normadressaten im Vergleich zu einer anderen Gruppe anders zu behandeln, obwohl zwischen beiden Gruppen keine Unterschiede von solcher Art und solchem Gewicht bestehen, daß sie die ungleiche Behandlung rechtfertigen (vgl BVerfGE 75, 78, 105 = SozR 2200 § 1246 Nr 142 mwN). Hier liegt keine verfassungswidrige Ungleichbehandlung der Rentner gegenüber abhängig Beschäftigten ohne Rente vor. Bei den versicherungspflichtig beschäftigten Rentenbeziehern hat der Gesetzgeber im Interesse der Gleichbehandlung eine Regelung für notwendig gehalten, nach welcher bei diesem Personenkreis die bereits einbehaltenen und abgeführten Beiträge in Höhe des Beitragszuschusses nicht zu erstatten waren, sondern der Kasse verblieben (§ 393a Abs 6 Satz 2 RVO, § 231 Abs 2 Satz 2 SGB V). Für freiwillig versicherte abhängig Beschäftigte kann im wirtschaftlichen Ergebnis nichts anderes gelten. Wie bei versicherungspflichtig Beschäftigten mit Rentenbezug steht auch bei ihnen der Beitragszuschuß zur KVdR der Kasse zu, auch wenn sie ohnedies bereits Höchstbeiträge entrichten.
Mit den vom Kläger zum Vergleich herangezogenen Zuschüssen von Arbeitgebern (§ 405 RVO aF, heute § 257 SGB V) läßt sich ein Verstoß gegen Art 3 Satz 1 GG ebenfalls nicht begründen. Die Zweckbestimmung der Zuschüsse zum Beitrag zur Krankenversicherung – auf der einen Seite des Arbeitgeberzuschusses, auf der anderen Seite des Beitragszuschusses der Rentenversicherung – ist nicht vergleichbar. Der Zuschuß des Arbeitgebers soll die auf dem Arbeitsentgelt bis zur Beitragsbemessungsgrenze liegende Beitragslast mildern, der Zuschuß des Trägers der Rentenversicherung die auf die Rente entfallende Beitragslast. Fällt nun die Rente aus der Beitragsbemessung heraus, weil schon mit dem Arbeitsentgelt die Beitragsbemessungsgrenze überschritten wird, so würde die Zahlung eines dem Rentner zu belassenden Beitragszuschusses durch die Rentenversicherung diesen im Ergebnis von seiner aus dem Arbeitsentgelt zu tragenden Beitragslast teilweise entlasten. Dies widerspricht der Zweckbestimmung des Beitragszuschusses des Rentenversicherungsträgers und rechtfertigt die entgegenstehenden Regelungen des Gesetzgebers sowie in der Satzung der Beklagten.
Schließlich ist ein Verstoß gegen das Sozialstaatsgebot des Art 20 GG ebenfalls zu verneinen. Dieses begründet nach der Rechtsprechung des BVerfG die Pflicht des Staates, für eine gerechte Sozialordnung zu sorgen (vgl BVerfGE 69, 272, 314 = SozR 2200 § 165 Nr 81 S 135 f mwN). Die Erfüllung dieser Verpflichtung obliegt vornehmlich der eigenverantwortlichen Gestaltung des Gesetzgebers. Deshalb kann aus dem Verfassungsgrundsatz der Sozialstaatlichkeit nicht abgeleitet werden, daß mit seiner Hilfe jede Einzelregelung, die in bestimmten Fällen zu Härten oder Unbilligkeiten führt, korrigiert werden kann (so BVerfG aaO). Aus Art 20 GG ergibt sich folglich nicht die Notwendigkeit für den Gesetzgeber, für alle denkbaren Fälle in der gesetzlichen Krankenversicherung eine einheitliche Beitragsbemessungsgrenze vorzuschreiben.
Besonderheiten bei freiwillig versicherten und beschäftigten Rentnern rechtfertigen es vielmehr, bei diesem Personenkreis hinsichtlich der Beitragsbemessung eine eigene Regelung vorzusehen. Einerseits werden die über die Bemessungsgrenze hinaus abzuführenden Mittel dringend zur Finanzierung der Krankenversicherung benötigt, andererseits handelt es sich insoweit um Mittel, die der Träger der Rentenversicherung zweckbestimmt für die Krankenversicherung zur Verfügung stellt.
Der Senat konnte den Rechtsstreit abschließend entscheiden. Eine Zurückverweisung an das LSG wegen eines von Amts wegen zu beachtenden Verfahrensmangels ist nicht erforderlich. Entgegen dem Vorbringen der Beklagten im Beschwerdeverfahren mußte die BfA nicht gemäß § 75 Abs 2 Alternative 1 SGG notwendig zu dem Verfahren beigeladen werden. Der erkennende Senat hat zwar entschieden (SozR 3 – 1500 § 75 Nr 2), der Träger der gesetzlichen Rentenversicherung sei an einem Rechtsverhältnis, in dem es um die Feststellung einer Pflichtmitgliedschaft in der KVdR gehe, insofern beteiligt, als er einen monatlichen Zuschuß nach § 83e Abs 1 Nr 1 AVG zu leisten sowie den vom Versicherten zu tragenden Beitragsanteil von der Rente einzubehalten und mit dem Zuschuß an die Krankenversicherung abzuführen habe. Im Falle des Klägers sind aber seine freiwillige Mitgliedschaft in der Krankenversicherung ebenso außer Streit wie die Verpflichtung der BfA, den Beitragszuschuß zu leisten. Durch den Streitgegenstand dieses Verfahrens, ob zusätzlich zum Höchstbeitrag der Beitragszuschuß an die Beklagte abzuführen ist, wird in die Rechtssphäre der BfA nicht unmittelbar eingegriffen, so daß eine Notwendigkeit der Beiladung nicht bestanden hat.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.
Fundstellen