Entscheidungsstichwort (Thema)
Künstlersozialabgabe. abgabepflichtige Tätigkeitsbereiche. Rundfunksender. Werbung. Beginn der Abgabepflicht
Leitsatz (amtlich)
- Benennt die Künstlersozialkasse im Erfassungsbescheid die abgabepflichtigen Tätigkeitsbereiche eines Unternehmens, so unterliegt diese Feststellung bereits im Verfahren über die Rechtmäßigkeit des Erfassungsbescheides der gerichtlichen Überprüfung.
- Ein Rundfunksender, der Unterhaltungsprogramme zusammen mit Werbebeiträgen ausstrahlt, verfolgt einen einheitlichen Unternehmenszweck, der gemäß § 24 Abs 1 S 1 Nr 7 KSVG 1989 (Werbung für Dritte) der Abgabepflicht unterliegt.
- Die Abgabepflicht eines Rundfunksenders beginnt unabhängig von der Erteilung einer Sendelizenz mit der Aufnahme der unternehmerischen Tätigkeit.
Normenkette
KSVG §§ 24-25, 27-29; SGG § 96
Verfahrensgang
LSG Hamburg (Urteil vom 13.02.1992; Aktenzeichen VI KRBf 7/91) |
SG Hamburg (Urteil vom 23.01.1991; Aktenzeichen 22 KR 358/89) |
Tenor
Die Revision der Klägerin gegen das Urteil des Landessozialgerichts Hamburg vom 13. Februar 1992 wird zurückgewiesen.
Kosten sind nicht zu erstatten.
Tatbestand
I
Die Beteiligten streiten über die Abgabepflicht nach dem Künstlersozialversicherungsgesetz (KSVG).
Die im Oktober 1986 gegründete Klägerin betreibt einen privaten Rundfunksender. Zusammen mit einem eigenen Rundfunkprogramm sendet sie gegen Entgelt Werbespots. Den Sendebetrieb hat sie zum 1. März 1988 aufgenommen. Die Künstlersozialkasse stellte durch Bescheid vom 21. April 1989 fest, daß die Klägerin zum Kreis der abgabepflichtigen Unternehmen iS von § 24 KSVG gehört. Mit Änderungsbescheid vom 10. August 1989 wurde der Beginn der Künstlersozialabgabepflicht auf den 1. Oktober 1986 festgelegt. Die Beklagte hält die Klägerin nicht nur als Werbeunternehmen, sondern auch als Rundfunkanstalt für abgabepflichtig. Die zum 1. Januar 1989 in Kraft getretene Novellierung des KSVG, die anstelle des Begriffs “Rundfunkanstalt”, “Rundfunk, Fernsehen” aufführe, sei nur eine Klarstellung. Auch die frühere Bezeichnung habe nicht nur die öffentlich-rechtlichen Rundfunkanstalten einbeziehen wollen. Der Widerspruch der Klägerin blieb erfolglos (Widerspruchsbescheid vom 26. Oktober 1989). Das Sozialgericht (SG) hat der hiergegen gerichteten Klage teilweise stattgegeben (Urteil vom 23. Januar 1991). Unter Abweisung der Klage im übrigen hat es festgestellt, daß die Verpflichtung der Klägerin zur Künstlersozialabgabe erst ab dem 1. März 1988 bestanden habe. Zur Begründung hat es ausgeführt, die Klägerin habe vorher wegen fehlender Sendelizenz noch keine Werbung betreiben können. Als Rundfunkanstalt habe die Klägerin vor dem 1. Januar 1989 nicht zum Kreis der Abgabepflichtigen gehört; die entsprechende Regelung des § 24 KSVG habe sich nur auf öffentlich-rechtliche Rundfunkanstalten bezogen. Auf die Berufung der Beklagten hat das Landessozialgericht (LSG) das Urteil des SG geändert und die Klage in vollem Umfang abgewiesen. Die Klägerin habe seit der Aufnahme der unternehmerischen Tätigkeit zum Kreis der Abgabepflichtigen gehört. Sie habe jedenfalls schon als Werbeunternehmen die Möglichkeit gehabt, Vorbereitungsarbeiten durchzuführen. Ob die Klägerin schon vor der zum 1. Januar 1989 in Kraft getretenen Änderung des KSVG auch als Rundfunkanstalt abgabepflichtig gewesen sei, hat das LSG dahingestellt sein lassen (Urteil vom 13. Februar 1992).
Mit der vom LSG zugelassenen Revision wendet sich die Klägerin gegen die Auslegung von § 24 Abs 1 Nr 5 KSVG aF und § 24 Abs 2 Nr 1 KSVG aF durch das LSG. In der Zeit zwischen der Aufnahme des Sendebetriebs zum 1. März 1988 und dem 1. Januar 1989 habe die Klägerin zwar Honorare für künstlerisch tätige freie Mitarbeiter gezahlt. Diese seien jedoch ausschließlich für die Durchführung des eigenen Sendeprogramms bestimmt gewesen. Für die Werbetätigkeit sei dagegen auf Material zurückgegriffen worden, das der Klägerin von Werbekunden bzw Werbeagenturen zur Verfügung gestellt worden sei. Das LSG habe nicht offenlassen dürfen, ob die Abgabepflicht der Klägerin vor dem 1. Januar 1989 deshalb bestanden habe, weil sie ein Werbeunternehmen oder weil sie Rundfunk bzw Fernsehen betrieben habe. Für die Klägerin sei die Differenzierung der die Abgabepflicht begründenden Tätigkeit von Bedeutung, weil sie nur als Rundfunksender Honorare an selbständige Künstler gezahlt habe.
Die Klägerin beantragt,
das Urteil des Landessozialgerichts Hamburg vom 13. Februar 1992 aufzuheben und die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Sozialgerichts Hamburg vom 13. Januar 1991 zurückzuweisen.
Die Beklagte beantragt,
die Revision der Klägerin gegen das Urteil des Landessozialgerichts Hamburg vom 13. Februar 1992 zurückzuweisen.
Entscheidungsgründe
II
Die Revision der Klägerin ist unbegründet. Das LSG hat zu Recht auf die Berufung der Beklagten die Klage in vollem Umfang abgewiesen.
1. Die Klägerin beantragt Wiederherstellung des erstinstanzlichen Urteils, soweit dieses der Klage stattgegeben hat. Das SG hat die angefochtenen Bescheide für die Zeit vom 1. Oktober 1986 bis zum 1. März 1988 in vollem Umfang aufgehoben. Die angefochtenen Bescheide enthalten die Feststellung, die Klägerin sei sowohl als Werbeunternehmen als auch als Rundfunkanstalt abgabepflichtig. Darin liegt die zum Verfügungssatz gehörende Regelung, daß die Klägerin mit ihrer gesamten Tätigkeit (Werbesendungen und Unterhaltungssendungen) abgabepflichtig ist. Die Angabe der beiden nach Auffassung der Beklagten maßgebenden Gesetzesvorschriften gehört zur Begründung des Verwaltungsaktes. Hiernach kann jedenfalls dann offen bleiben, ob das Unternehmen der Klägerin nur den Tatbestand des § 24 Abs 1 Nr 5 KSVG (idF vom 27. Juli 1981, BGBl I 705 = KSVG 1981) ≪Werbeunternehmen≫ oder daneben zugleich den Tatbestand des § 24 Abs 2 Nr 1 KSVG 1981 ≪Rundfunkanstalt≫ erfüllte, wenn schon die Abgabepflicht als Werbeunternehmen beide Tätigkeitsbereiche (Werbesendungen und Unterhaltungssendungen) umfaßt – wie das LSG zutreffend entschieden hat.
2. Die Beklagte durfte die Abgabepflicht durch den angefochtenen sog Erfassungsbescheid dem Grunde nach feststellen, was insbesondere die Systematik der §§ 24 und 25 KSVG erkennen läßt (dazu BSGE 69, 259, 260 = SozR 3 5425 § 24 Nr 1 mwN). Das gilt auch, soweit die Beklagte die Abgabepflicht für beide Tätigkeitsbereiche der Klägerin festgestellt hat. Die Begrenzung der abgabepflichtigen Tätigkeit ist zwar nach den §§ 24 und 25 KSVG vorrangig für die Bemessungsgrundlage und damit für die Höhe der Abgabe von Bedeutung. Nach § 25 Abs 1 KSVG sind nur diejenigen Entgelte für künstlerische oder publizistische Werke oder Leistungen Bemessungsgrundlage der Künstlersozialabgabe, die ein nach § 24 Abs 1 oder 2 zur Abgabe Verpflichteter “im Rahmen der dort aufgeführten Tätigkeiten” an Künstler oder Publizisten zahlt. Mit letzter Genauigkeit ergibt sich der abgabepflichtige Tätigkeitsbereich des konkreten Unternehmens erst aus der Zuordnung bestimmter gezahlter Künstlerentgelte zu dieser Tätigkeit.
Die Bedeutung für die Höhe der Abgabe ändert jedoch nichts daran, daß der abgabepflichtige Tätigkeitsbereich allein in § 24 KSVG umschrieben wird. Das Gesetz knüpft an die Feststellung der Abgabepflicht dem Grunde nach Nebenpflichten, für die die Zuordnung zu einem bestimmten die Abgabepflicht begründenden Tatbestand von Bedeutung sein kann. Hierzu zählen etwa die Pflicht zur Meldung der abgabepflichtigen Entgelte (§ 27 Abs 1 KSVG), die Aufzeichnungs- (§ 28 KSVG) sowie die Auskunfts- und Vorlagepflicht (§ 29 KSVG). Diese Nebenpflichten erstrecken sich, wie § 25 Abs 1 KSVG zu entnehmen ist, nicht in jedem Fall auf alle vom Unternehmen in Anspruch genommenen künstlerischen Leistungen. Diese Regelung hat nicht nur Auswirkungen auf die Festsetzung der Höhe der Abgabeschuld; sie legt zwangsläufig auch den Umfang der Aufzeichnungs-, Auskunfts- und Meldepflichten fest. Zahlungen an Künstler oder Publizisten im Rahmen einer Tätigkeit, die nicht zu den in § 24 KSVG aufgezählten Tätigkeiten gehört, braucht der abgabepflichtige Unternehmer nicht aufzuzeichnen; er muß sie der Künstlersozialkasse auch nicht melden.
Insoweit kann offen bleiben, ob § 24 KSVG die Beklagte verpflichtet, schon im Erfassungsbescheid den abgabepflichtigen Tätigkeitsbereich näher zu konkretisieren, wenn Zweifel verbleiben, welche Tätigkeitsbereiche des abgabepflichtigen Unternehmens dem im Bescheid genannten Abgabetatbestand des § 24 KSVG zuzuordnen sind, ob dies jedenfalls auf Antrag erfolgen muß, oder ob sie diese Entscheidung dem Betragsverfahren vorbehalten darf. Hier hat die Beklagte bereits im Erfassungsbescheid durch die Nennung der beiden Abgabetatbestände klargestellt, daß die Abgabepflicht beide Tätigkeitsbereiche der Klägerin umfaßt. Zumindest bei dieser Fallgestaltung hat der abgabepflichtige Unternehmer ein rechtliches Interesse daran, daß bereits im Rechtsstreit über die Rechtmäßigkeit des Erfassungsbescheides festgestellt wird, mit welchen Tätigkeiten sein Unternehmen der Abgabepflicht unterliegt.
3. Die Klägerin war für die Zeit vom 1. Oktober 1986 bis zum 1. März 1988 dem Grunde nach für beide Tätigkeitsbereiche zur Künstlersozialabgabe verpflichtet. Nach § 24 Abs 1 Nr 5 KSVG 1981 (§ 24 Abs 1 Satz 1 Nr 5 KSVG idF durch Art 1 Nr 2 des Gesetzes zur Änderung des KSVG vom 18. Dezember 1987 ≪BGBl I 2794≫), ist ein Unternehmer abgabepflichtig, der ein Unternehmen “Werbung (einschließlich Öffentlichkeitsarbeit) für Dritte” betreibt. Die Klägerin hat ein Werbeunternehmen in diesem Sinne betrieben.
Ob allein das Bereitstellen von Sendeanlagen ohne eigene Aufnahme von Sendungen das Betreiben eines Werbeunternehmens darstellt, wie das LSG angenommen hat, kann dahinstehen. Wäre der Betrieb der Klägerin auch hinsichtlich der Musik- und Unterhaltungssendungen allein darauf ausgerichtet, von anderen Unternehmen gefertigte Aufnahmen auszustrahlen, so wäre die Tätigkeit einem Filmtheater vergleichbar. Ein solcher Sender würde schon nach seiner Einrichtung aufgrund des Fehlens von Aufnahmestudios keine künstlerischen Leistungen in Anspruch nehmen. Vermarkter ist etwa im Verhältnis zum Filmtheater allein der Hersteller von bespielten Bild- und Tonträgern iS des § 24 Abs 1 Nr 3 KSVG 1981 (vgl hierzu BSG SozR 5425 § 24 Nr 2 und insbesondere Nr 3).
Ob die bloße Wiedergabe bespielter Bild- und Tonträger hiernach weder den Tatbestand des Werbeunternehmens (§ 24 Abs 1 Nr 5) noch den der Rundfunkanstalt (§ 24 Abs 2 Nr 1) erfüllt, kann hier offen bleiben. Ein solcher Sachverhalt ist nach dem Urteil des LSG weder festgestellt noch von der Klägerin behauptet. Die Klägerin hat nach den Feststellungen des LSG lediglich behauptet, ihre Tätigkeit beschränke sich hinsichtlich der Werbespots auf das Ausstrahlen fertiger Bänder. Das Musik- und Unterhaltungsprogramm wird nach den Feststellungen des LSG von der Klägerin selber hergestellt. Sie hat hierzu selbständige Künstler hinzugezogen, nach ihren Angaben zumindest ab März 1988.
Die Klägerin meint zu Unrecht, bei einer solchen Fallgestaltung sei die Abgabepflicht für die beiden Unternehmensbereiche der Herstellung und Sendung von Unterhaltungsprogrammen und der Ausstrahlung von Werbespots gesondert zu beurteilen. Mit der Herstellung der Unterhaltungssendungen unter Inanspruchnahme selbständiger Künstler werde die Klägerin nicht als Werbeunternehmen tätig. Für die Ausstrahlung der Werbesendungen komme nach der Ausgestaltung des Unternehmens die Inanspruchnahme künstlerischer Leistungen nicht in Betracht.
Ob eine solche Aufspaltung in Betracht kommt, wenn es sich um zwei gegenständlich und organisatorisch vollständig getrennte Bereiche handelt, kann offen bleiben. Eine solche vollständige Trennung wäre zB bei entsprechender Organisation gegeben, wenn die Unterhaltungsprogramme nicht zusammen mit den Werbebeiträgen ausgestrahlt, sondern ausschließlich zum Verkauf auf vervielfältigten Bild- oder Tonträgern verwendet würden. Hier werden indes beide Leistungen des Unternehmens gleichsam als ein Produkt veräußert, da der Wert der für Werbebeiträge angebotenen Sendezeiten durch den Unterhaltungswert der übrigen Sendungen bestimmt wird, der sich in den Einschaltquoten niederschlägt. Unternehmenszweck war nach dem Gesamtzusammenhang der Feststellungen des LSG das Betreiben eines aus Werbeeinnahmen finanzierten Rundfunksenders. Dieser sollte ein Musik- und Unterhaltungsprogramm mit eingestreuten Werbebeiträgen senden. Musik- und Wortbeiträge der Rundfunksendungen wären ohne Werbebeiträge nicht finanzierbar; die Werbebeiträge würden andererseits ohne Sendeprogramm keine Abnehmer finden. Das Sendeprogramm und die Werbung sind damit untrennbare Bestandteile eines einheitlichen Unternehmenszwecks. Damit kommt eine Aufteilung des Unternehmens in die eigenständigen Bereiche Rundfunk und Werbungtreiben, für die die Zugehörigkeit zum Kreis der Abgabepflichtigen iS von § 24 Abs 1 und 2 KSVG uU unterschiedlich zu beurteilen wäre, nicht in Betracht.
Das LSG hat auch zutreffend entschieden, daß die Abgabepflicht seit der Aufnahme der unternehmerischen Tätigkeit (am 1. Oktober 1986) besteht. Die Feststellung der Abgabepflicht dem Grunde nach setzt nur voraus, daß ein Unternehmen mit einem in § 24 KSVG aufgeführten Inhalt betrieben wird, bei denen das Gesetz davon ausgeht, daß sie “typischerweise und entsprechend dem Zweck ihres Unternehmens künstlerische und publizistische Leistungen verwerten” (Begründung zur Neufassung des § 24 KSVG durch die Novellierung des Gesetzes zum 1. Januar 1989 in: BT-Drucks 11/2964, S 18, zu Nr 5). Für den Zeitpunkt der erstmaligen Einbeziehung in den Kreis der dem Grunde nach Abgabepflichtigen kommt es danach allein auf die Gründung eines entsprechenden Unternehmens und die Aufnahme der Betätigung an. Es reicht aus, daß das Unternehmen nach seinem Tätigkeitsbereich typischerweise künstlerische und publizistische Leistungen verwertet und potentiell in der Lage ist, künstlerische Leistungen in Anspruch zu nehmen. Es ist dagegen unerheblich, ob in diesem Zeitpunkt schon eine Verwertung dieser Leistungen stattfindet oder auch nur stattfinden kann; hier etwa dergestalt, daß aus der Verwertung künstlerischer Leistungen durch die Ausstrahlung von Werbesendungen Einnahmen erzielt werden.
Auch die Werbetätigkeit eines Werbesenders beginnt wie die der übrigen Werbeunternehmen mit der Gründung des Unternehmens und der Aufnahme der Betätigung im Rechtsverkehr (Aufnahme der Aktivitäten). Von diesem Zeitpunkt an ist das Unternehmen in der Lage, künstlerische Leistungen in Anspruch zu nehmen. Ab wann künstlerische Leistungen tatsächlich in Anspruch genommen werden, und ob dies überhaupt der Fall ist, ist nicht bei der Prüfung der Abgabepflicht dem Grunde nach, sondern erst bei der betragsmäßigen Festsetzung der Abgabeschuld von Bedeutung. Es kommt also nicht darauf an, ab wann für die Aufnahme der Unterhaltungssendungen die erforderlichen Studios und sonstigen technischen Einrichtungen vorhanden waren. Die Werbetätigkeit eines solchen Werbesenders wird nicht in der Weise durch die Technik des Werbemediums Rundfunk- und Fernsehen geprägt, daß die Werbetätigkeit erst mit der Aufnahme des Sendebetriebs beginnt.
5. Über die von der Beklagten nach Klageerhebung erlassenen Bescheide über die Höhe der Abgabeschuld konnte der Senat nicht entscheiden, weil sie von den Vorinstanzen nicht in das Verfahren einbezogen worden sind. Ob die von LSG und SG vertretene Rechtsauffassung, die genannten Bescheide seien nicht nach § 96 des Sozialgerichtsgesetzes (SGG) Gegenstand des Verfahrens geworden, zutrifft, könnte zweifelhaft sein. Denn sie bürdet demjenigen, dessen Abgabepflicht dem Grunde nach festgestellt worden ist, die Pflicht auf, im Verlauf eines hierüber geführten Rechtsstreits gegen jeden Bescheid über die periodisch anfallende Abgabeschuld erneut Klage zu erheben. Dieser Frage konnte der Senat jedoch nicht nachgehen, weil eine Verletzung von § 96 SGG von der Revision nicht gerügt worden ist und eine Überprüfung von Amts wegen insoweit nicht in Betracht kommt (BSG SozR 1500 § 53 Nr 2).
Die Kostenentscheidung folgt aus § 193 SGG.
Fundstellen
Haufe-Index 911842 |
BB 1995, 1749 |
Breith. 1995, 301 |