Entscheidungsstichwort (Thema)
Vereinbarkeit mit Europarecht der Anrechnung einer tschechischen Rente auf die deutsche Rente zu einem Prozentsatz, zu dem sich die tschechischen Versicherungszeiten mit den rentenrechtlichen Zeiten nach Bundesrecht überschneiden
Leitsatz (amtlich)
Eine tschechische Rente ist im Einklang mit dem Europarecht zu dem Prozentsatz auf die deutsche Altersrente anzurechnen, zu dem sich die tschechischen Versicherungszeiten mit den rentenrechtlichen Zeiten nach Bundesrecht überschneiden, ohne dass es auf die Bewertung dieser Zeiten im Einzelnen ankommt.
Normenkette
SGB 6 § 58 Abs. 1 S. 1 Nr. 4; SGB 6 § 71; SGB 6 §§ 71ff; SGB 6 § 74 S. 4; SGB 6 § 106 Abs. 3 S. 1; SGB 6 § 263 Abs. 3; FRG § 2 Sätze 1-2, §§ 15, 31; AEUV Art. 48; EWGV 1408/71 Art. 7 Abs. 2 Buchst. c, Art. 12 Abs. 1-2, Art. 46 Abs. 1-3, Art. 46a Abs. 1, 3, Art. 46b Abs. 1-2; EWGV 1408/71 Anh 3; EGV 883/2004 Art. 10, 52 Abs. 1-3, Art. 53 Abs. 1, 3, Art. 54, 83; EGV 883/2004 Anh 11; SozSichAbk CZE
Verfahrensgang
Tenor
Die Revision des Klägers gegen das Urteil des Landessozialgerichts Schleswig-Holstein vom 19. Januar 2016 wird zurückgewiesen.
Die Beteiligten haben einander auch für das Revisionsverfahren keine außergerichtlichen Kosten zu erstatten.
Tatbestand
Streitig ist für den Zeitraum von Februar 2007 bis Dezember 2011, mit welchem Anteil die tschechische Rente des Klägers zum Ruhen seiner deutschen Altersrente führt, und wonach sich die Höhe des Zuschusses der Beklagten zu den Aufwendungen der privaten Krankenversicherung bemisst.
Der 1942 in Prag geborene Kläger ist deutscher Staatsangehöriger und Inhaber des Vertriebenenausweises A. Von September 1956 bis Juni 1959 besuchte er ein Gymnasium in der ehemaligen Tschechoslowakei und studierte im Anschluss daran von September 1959 bis zum Dezember 1964 an der Hochschule in Prag. Danach war er von Januar 1965 bis Mai 1969 - mit einer Unterbrechung wegen seines Wehrdienstes - in der ehemaligen Tschechoslowakei berufstätig. Anschließend arbeitete er rund eineinhalb Jahre in Österreich. Seit 1971 lebt der Kläger in der Bundesrepublik Deutschland. Hier war er ab Februar 1971 bis zum Beginn seiner Altersrente versicherungspflichtig beschäftigt. Er ist privat krankenversichert.
Die Beklagte bewilligte dem Kläger mit Bescheid vom 14.12.2006 Regelaltersrente ab dem 1.2.2007. Darin erklärte sie, dass die Rente unter Berücksichtigung der Verordnungen EWGV 1408/71 und EWGV 574/72 berechnet werde, sobald die in anderen EU-Mitgliedstaaten zurückgelegten Versicherungszeiten bekannt seien. Mit weiterem Bescheid gewährte die Beklagte dem Kläger einen Zuschuss zu den Aufwendungen für seine private Krankenversicherung. Der Kläger erhob gegen beide Bescheide Widerspruch.
Mit Wirkung vom 1.1.2007 bewilligte die tschechische Verwaltung für soziale Sicherheit dem Kläger Altersrente und zahlte ihm diese ab dem 1.2.2007 laufend aus. Der tschechischen Rente liegen Versicherungszeiten durchgehend von September 1956 bis Mai 1969 (insgesamt 153 Monate) zugrunde.
Mit Bescheid vom 11.8.2010 stellte die Beklagte die Regelaltersrente und die Zuschüsse zur Krankenversicherung des Klägers unter Berücksichtigung einer zusätzlichen Beitragszeit rückwirkend seit 1.2.2007 neu fest. Der zur innerstaatlichen Rentenberechnung herangezogene Versicherungsverlauf enthielt - insoweit deckungsgleich zu dem Versicherungszeitraum der tschechischen Rente - die Zeiten der Schul- und Hochschulausbildung von Januar 1959 bis Dezember 1964 und die nach dem FRG bewerteten Beitragszeiten vom Januar 1965 bis zum Mai 1969 (insgesamt 125 Monate). Die Beklagte bezog sich auf die europäischen Verordnungen zur Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit. Sie bestimmte die Monatsrente als den höheren Betrag aus dem Vergleich der allein aus den deutschen Zeiten berechneten autonomen Leistung ("innerstaatliche Rente") mit der unter Berücksichtigung der in anderen EU-Mitgliedstaaten zurückgelegten Versicherungszeiten berechneten anteiligen Leistung ("zwischenstaatliche Rente") - jeweils vermindert um einen Ruhensbetrag nach § 31 FRG (jeweils Anlage 7). Den Ruhensbetrag errechnete sie aus der in Euro umgerechneten monatlichen tschechischen Rente multipliziert mit einem Wert von 0,8170 (= 125 : 153) entsprechend dem Verhältnis der mit der innerstaatlichen Rente deckungsgleichen Zeiten (125 Monate) zu den insgesamt in der tschechischen Rente angerechneten Zeiten (153 Monate). Den so ermittelten Zahlbetrag der monatlichen Rente legte die Beklagte für die Berechnung des Zuschusses zur privaten Krankenversicherung des Klägers zugrunde.
Der Kläger beschränkte seinen Widerspruch im Folgenden darauf, dass der nach § 31 FRG zu bestimmende Verhältniswert niedriger (89 Monate : 153 Monate = 0,5817) anzusetzen sei, weil bei der innerstaatlichen Rente die Ausbildungszeiten von Januar 1962 bis Dezember 1964 (36 Monate) nicht mit Entgeltpunkten bewertet worden seien; sie seien daher auch bei den deckungsgleichen Zeiten nicht zu berücksichtigen (125 Monate - 36 Monate = 89 Monate). Er begehrte außerdem höhere Zuschüsse zur Krankenversicherung ohne Berücksichtigung eines Ruhensbetrags.
Dies wies die Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom 17.2.2011 zurück. Klage und Berufung sind erfolglos geblieben (Urteil des SG vom 31.7.2014; Urteil des LSG vom 19.1.2016).
Zur Begründung hat das Berufungsgericht im Wesentlichen ausgeführt, dass die Beklagte § 31 FRG zutreffend angewandt habe. Die ausländische Rente führe nur insoweit zum Ruhen des inländischen Rentenanspruchs als sich die Rentenzeiten überschnitten. Der Verhältniswert von 0,8170 sei dabei zutreffend nach den kongruenten Zeiten bestimmt worden. Dazu zähle die gesamte Zeit des Schul- und Hochschulbesuchs des Klägers nach dem vollendeten 17. Lebensjahr. § 31 FRG stelle nicht auf die Bewertung der einzelnen Zeiten ab. Daher sei es unerheblich, dass im Rahmen der begrenzten Gesamtleistungsbewertung (§ 74 SGB VI) nur ein Teil der schulischen Ausbildungszeiten mit Entgeltpunkten bewertet würde. Durch die Anrechnungsbestimmung könnten die Auslandszeiten nur auf das Bewertungsniveau des SGB VI angehoben werden. Dem Kläger stehe auch kein höherer Zuschuss zur Krankenversicherung zu, dieser richte sich nach der Höhe dessen, was der Rentner ausgezahlt erhalte und nicht danach, was er dem Grunde nach ohne den Ruhensbetrag beanspruchen könne.
Mit der vom LSG zugelassenen Revision rügt der Kläger die Auslegung des § 31 FRG durch das Berufungsgericht.
Der Kläger beantragt,
die Urteile des Landessozialgerichts Schleswig-Holstein vom 19. Januar 2016 und des Sozialgerichts Itzehoe vom 31. Juli 2014 sowie den Bescheid der Beklagten vom 11. August 2010 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 17. Februar 2011 zu ändern und die Beklagte zu verurteilen, ihm für den Zeitraum vom 1. Februar 2007 bis 31. Dezember 2011 höhere Altersrente zu zahlen, indem der Ruhensbetrag aus der Leistung des tschechischen Sozialversicherungsträgers nach § 31 FRG ohne Berücksichtigung des Zeitraums vom 1. Januar 1962 bis 31. Dezember 1964 nur mit einem Verhältniswert von 0,5817 angesetzt wird, und den Zuschuss zu den Aufwendungen für die Krankenversicherung ohne Berücksichtigung des Ruhensbetrags zu gewähren.
Die Beklagte beantragt,
die Revision zurückzuweisen.
Sie hält die Entscheidung des LSG für zutreffend.
Entscheidungsgründe
Die zulässige Revision des Klägers ist unbegründet und deshalb zurückzuweisen (§ 170 Abs 1 S 1 SGG).
Gegenstand des Revisionsverfahrens ist entsprechend der Antragstellung nur noch der Rentenbescheid vom 11.8.2010 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 17.2.2011, mit dem die Höhe der Altersrente und des Zuschusses zu den Aufwendungen zur privaten Krankenversicherung für den Zeitraum ab 1.2.2007 bis 31.12.2011 neu festgestellt worden ist.
Der Kläger verfolgt sein Klageziel zulässig mit der kombinierten Anfechtungs- und Leistungsklage (§ 54 Abs 1 S 1 SGG). Höhere Altersrente und Zuschüsse kann er nicht allein mit einer Anfechtung der Festsetzung des Ruhensbetrags erreichen. Denn die Beklagte hat - der Vorgabe des Art 46 Abs 3 EWGV 1408/71 bzw Art 52 Abs 2 EGV 883/2004 entsprechend - die Leistungshöhe der Rente erst nach Anwendung der Ruhensregelung des § 31 FRG im anschließenden Vergleich zwischen der sog autonomen und der anteiligen Rente ermittelt (s u A. II). Damit ist der Ruhensbetrag vorliegend ein Berechnungselement der Rentenhöhe. Insoweit unterscheidet sich die Fallkonstellation hier von derjenigen, die dem Urteil des 5. Senats des BSG vom 11.5.2011 (B 5 R 8/10 R - BSGE 108, 152 = SozR 4-5050 § 31 Nr 1) zugrunde lag. Dort hatte der beklagte RV-Träger die Höhe des Monatsbetrags der Regelaltersrente unabhängig von dem Ruhensbetrag festgesetzt. Denn in dem dortigen "vorläufigen" Bescheid (nach Art 45 VO 574/72) war die beantragte Rente ausschließlich nach innerstaatlichem Recht berechnet worden. Der Bescheid enthielt neben dieser Bestimmung der Rentenhöhe eine davon unterscheidbare Ruhensanordnung nach § 31 FRG aufgrund einer fiktiv angesetzten ausländischen Rente. Daher konnte der Versicherte dort allein mit der Anfechtungsklage gegen die Ruhensanordnung vorgehen.
Das LSG hat die Berufung des Klägers gegen das seine Klage abweisende Urteil des SG vom 31.7.2014 zu Recht zurückgewiesen, denn der Bescheid vom 11.8.2010 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 17.2.2011 ist rechtmäßig. Der Kläger hat weder Anspruch auf höhere Altersrente (A) noch auf höhere Zuschüsse zu den Aufwendungen zu seiner Krankenversicherung (B).
A. Die Beklagte hat die Rentenhöhe zutreffend aus einer Vergleichsberechnung bestimmt. Das hier anzuwendende Europarecht (I.) erfordert es, die Rente in mehreren Schritten zu berechnen (II.). Bei der Ermittlung der "innerstaatlichen" Rente (III.) hat die Beklagte sowohl die Schul- und Hochschulzeiten des Klägers (III. 1) als auch die Pflichtbeitragszeiten nach dem FRG (III. 2) zutreffend einbezogen und zu Recht nach § 31 FRG die tschechische Rente in Höhe von 87,10 % als Ruhensbetrag berücksichtigt (III. 3). Ein höherer Betrag aus der "zwischenstaatlichen" Berechnung ergäbe sich selbst dann nicht, wenn die tschechische Rente nur mit einem Verhältniswert von 0,5817 angerechnet würde (IV.).
I. Für die Bestimmung der Höhe des monatlichen Zahlbetrags der Altersrente sind die EWGV 1408/71 bzw EGV 883/2004 anzuwenden.
Es liegt ein grenzüberschreitender Sachverhalt innerhalb der EU vor. Der Kläger ist aus der Tschechoslowakei, der heutigen - seit dem 1.5.2004 der EU angehörenden - Tschechischen Republik (Tschechien), nach Deutschland übergesiedelt; er hat sowohl in der Tschechoslowakei als auch in Deutschland eine Erwerbstätigkeit ausgeübt, für die in beiden Staaten jeweils innerstaatliche rentenrechtliche Zeiten berücksichtigt worden sind, und bezieht neben der deutschen Rente eine Rente aus dem tschechischen System der sozialen Sicherheit. Einschlägig sind daher die auf der Grundlage von Art 48 AEUV (früher Art 42 EGVtr) erlassenen sekundärrechtlichen Regelungen zur Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit. Dazu zählen insbesondere die Bestimmungen der EGV 883/2004 (vom 29.4.2004, ABl EU Nr L 166/1 vom 30.4.2004), die seit dem 1.5.2010 (Art 91 S 2 VO 883/2004 iVm Art 97 VO 987/2009) die Bestimmungen der EWGV 1408/71 (vom 14.6.1971, ABl L 149 vom 5.7.1971, S 2 in der konsolidierten Fassung, ABl EG Nr L 28 vom 30.1.1997, zuletzt geändert durch VO ≪EG≫ 592/2008 vom 17.6.2008, ABl EG Nr L 177/1 vom 4.7.2008) abgelöst haben (Art 90 Abs 1 S 1 EGV 883/2004), sowie die dazu ergangenen Durchführungsverordnungen (EWGV 574/72 bzw EGV 987/2009).
Nach Art 94 Abs 1 EGV 987/2009 erfolgt, weil hier zum 1.5.2010 noch keine bindende Feststellung über die dem Kläger ab 1.2.2007 zustehende Höhe der Altersrente vorgelegen hat und im streitgegenständlichen Bescheid vom 11.8.2010 eine Neufeststellung rückwirkend ab Rentenbeginn auch für Leistungen vor dem 1.5.2010 getroffen worden ist, die Leistungsfeststellung für die Zeit vor dem 1.5.2010 noch nach den Vorschriften der EWGV 1408/71 und für die Zeit danach auf der Grundlage der EGV 883/2004. Die Besitzschutzregelung des Art 94 Abs 1 S 2 EGV 987/2009 kommt hier nicht zum Tragen. Aus den beiden Verordnungen ergeben sich keine entscheidungserheblichen Unterschiede für den vorliegenden Sachverhalt. Es kann deshalb auch dahinstehen, ob es hier eines zusätzlichen Antrags des Klägers zur Berücksichtigung der EGV 883/2004 bedurfte (Art 87 Abs 5 EGV 883/2004).
Die Verordnung 1408/71 EWGV ist auf den Kläger persönlich anwendbar; er fällt als Rentner unter die Bestimmungen über die Arbeitnehmer (Art 2 Abs 1 EWGV 1408/71; vgl EuGH Urteil vom 18.12.2007 - C-396/05 - SozR 4-6035 Art 42 Nr 2 - Juris RdNr 57). Der sachliche Geltungsbereich der Verordnung ist für Leistungen bei Alter eröffnet (Art 4 Abs 1 Buchst c EWGV 1408/71). Dazu zählen auch die Leistungen nach dem FRG; es handelt sich dabei nicht um ein "Leistungssystem für Opfer des Krieges und seiner Folgen" iS des Art 4 Abs 4 EWGV 1408/71 (vgl EuGH Urteil vom 18.12.2007 - C-396/05 - SozR 4-6035 Art 42 Nr 2 - Juris RdNr 106 f). Entsprechendes gilt nach Art 2 Abs 1 und Art 3 Abs 1 Buchst d, Abs 2 EGV 883/2004.
Nach beiden Verordnungen sind auch die Versicherungszeiten, die bereits vor Beginn der Anwendung der EWGV 1408/71 bzw EGV 883/2004 in dem Mitgliedstaat - dh selbst vor dem Beitritt Tschechiens zur Europäischen Union zum 1.5.2004 - zurückgelegt worden sind, zu berücksichtigen (Art 94 Abs 1 bis 3 EWGV 1408/71; Art 87 Abs 2 EGV 883/2004; EuGH Urteil vom 18.12.2007 - C-396/05 - SozR 4-6035 Art 42 Nr 2 - Juris RdNr 55).
II. Nach den Koordinierungsregeln der Verordnungen ist grundsätzlich eine Vergleichsberechnung in mehreren Schritten durchzuführen, wenn - wie hier - ein Rentenanspruch bereits allein mit inländischen Versicherungszeiten erfüllt ist.
Bei der im Rahmen dieser Vergleichsberechnung nach Art 46 Abs 3 EWGV 1408/71 bzw Art 52 Abs 2 und 3 EGV 883/2004 zunächst durchzuführenden innerstaatlichen Berechnung (Art 46 Abs 1 Buchst a Ziff i EWGV 1408/71; Art 52 Abs 1 Buchst a EGV 883/2004: "autonome Leistung") werden allein die für die Rentenberechnung maßgeblichen innerstaatlichen, dh im vorliegenden Fall deutschen Rechtsvorschriften angewendet. Im Anschluss daran wird eine "anteilige Leistung" (Art 52 Abs 1 Buchst b EGV 883/2004) entsprechend der "zwischenstaatlichen Berechnung" iS von Art 46 Abs 1 Buchst a Ziff ii, Abs 2 EWGV 1408/71 ermittelt. Dazu wird zunächst ein "theoretischer Betrag" errechnet, bei dem alle nach den Rechtsvorschriften des Mitgliedstaats zurückgelegten Versicherungs- bzw Wohnzeiten einbezogen werden, als ob der Versicherte auch die fremdmitgliedstaatlichen Zeiten in Deutschland zurückgelegt hätte. Für die Feststellung des tatsächlichen Betrags sind anschließend die EP für die deutschen Zeiten ins Verhältnis zu den EP aus allen Zeiten zu setzen (Pro-Rata-Verhältnis). Noch bevor schließlich der endgültige Vergleich der autonomen mit der anteiligen Rente zur Bestimmung der Rentenhöhe erfolgt, ist die Anwendung aller Bestimmungen über die Kürzung, das Ruhen oder die Entziehung der Leistung bei den jeweiligen Beträgen anzuwenden (Art 52 Abs 2 EGV 883/2004; Art 46 Abs 3 EWGV 1408/71; vgl Hauschild in Hauck/Noftz, EU-Sozialrecht, 03/15, zu Art 52 EGV 883/2004, RdNr 26). Schließlich ergibt sich der Leistungsanspruch aus dem höheren der beiden Leistungsbeträge (Art 52 Abs 3 EGV 883/2004; Art 46 Abs 3 S 1 EWGV 1408/71).
III. Die Beklagte hat die innerstaatliche Rente (autonome Leistung) zutreffend ermittelt.
1. Sie hat insbesondere die Schul- und Hochschulzeiten des Klägers als beitragsfreie Zeiten richtigerweise nur in den ersten 36 Monaten mit jeweils 0,299 EP bewertet.
Bei den Schul- und Hochschulzeiten des Klägers, die als Anrechnungszeiten nach § 58 Abs 1 S 1 Nr 4 SGB VI höchstens die Zeit von acht Jahren nach dem vollendeten 17. Lebensjahr, hier den Zeitraum von Januar 1959 bis Dezember 1964 (6 Jahre bzw 72 Monate) umfassen, handelt es sich um beitragsfreie Zeiten iS des § 54 Abs 1 Nr 2, Abs 4 SGB VI. Hierauf hat die Beklagte die Vorschriften über die Gesamtleistungsbewertung nach §§ 71 ff SGB VI (zur Verfassungsmäßigkeit vgl BSG Urteil vom 18.4.1996 - 4 RA 36/94 - BSGE 78, 138 = SozR 3-2600 § 71 Nr 1) zutreffend angewendet.
Beitragsfreie Zeiten sind mit dem aus der Gesamtleistung an Beiträgen im belegungsfähigen Gesamtzeitraum erzielten Durchschnittswert (= EP/Monat) zu bewerten (§ 71 Abs 1 S 1 SGB VI). Dieser ist entweder im Rahmen der Grundbewertung nach § 72 Abs 1 SGB VI auf der Grundlage sämtlicher EP für Beitragszeiten und Berücksichtigungszeiten oder - falls für den Versicherten günstiger - im Rahmen der Vergleichsbewertung nach § 73 SGB VI auf der Grundlage nur der vollwertigen Beiträge zu ermitteln (§ 71 Abs 1 S 2 SGB VI).
Die Beklagte hat als belegungsfähigen Gesamtzeitraum (§ 72 Abs 2 SGB VI) zutreffend die Zeit von der Vollendung des 17. Lebensjahres bis zum Kalendermonat vor Beginn der Altersrente zugrunde gelegt (577 Monate) und hiervon nach § 72 Abs 3 Nr 1 SGB VI die gesamten beitragsfreien Zeiten im Umfang von 72 Kalendermonaten abgesetzt (= 505 Monate). Bei der anschließenden Grundbewertung (§ 72 Abs 1 SGB VI) hat sich ausgehend von insgesamt 68,2640 EP ein Durchschnittswert von 0,1352 EP (= 68,2640 EP : 505) ergeben, der demjenigen aus der Vergleichsbewertung entspricht.
Im Rahmen der sog begrenzten Gesamtleistungsbewertung werden gemäß § 74 S 4 SGB VI in der hier maßgeblichen, ab 1.1.2005 geltenden Fassung des RVNG vom 21.7.2004 (BGBl I 1791) Zeiten einer Schul- oder Hochschulausbildung grundsätzlich nicht mehr bewertet (vgl zur Verfassungsmäßigkeit Senatsurteil vom 19.4.2011 - B 13 R 55/10 R - Juris RdNr 26 ff). Für Rentenneuzugänge der Jahre 2005 bis 2008, zu denen der Kläger gehört, hat der Gesetzgeber des RVNG jedoch in § 263 Abs 3 SGB VI aus Gründen des Vertrauensschutzes eine Übergangsregelung getroffen. Danach wird der sich aus der Gesamtleistungsbewertung ergebende Wert für jeden Kalendermonat mit Zeiten einer Schul- oder Hochschulausbildung abweichend von § 74 S 4 SGB VI noch für höchstens drei Jahre rentenerhöhend berücksichtigt, aber auf 75 vH begrenzt. Dabei darf der so begrenzte Gesamtleistungswert wiederum für einen Kalendermonat 0,0625 EP nicht übersteigen. Für Renten, die im Zeitraum von Februar 2005 bis Dezember 2008 beginnen, mindern sich diese Werte nach § 263 Abs 3 S 4 SGB VI stufenweise in monatlichen Schritten von 1,56 vH bzw 0,0013 EP. Aufgrund des Rentenbeginns im Februar 2007 ergibt sich hier zutreffend eine Begrenzung auf 35,94 vH (= 0,048 EP), die allerdings den - vorliegend maßgeblichen - Höchstwert von 0,0299 EP überschreitet. Bewertet werden mit diesem Höchstwert nach § 263 Abs 3 S 3 SGB VI iVm § 122 Abs 3 SGB VI nur die ersten 36 Monate des Schul- bzw Hochschulbesuchs nach Vollendung des 17. Lebensjahres; die anschließende Zeit von Januar 1962 bis Dezember 1964 ist daher in der innerstaatlichen Rente zu Recht nicht mit EP bewertet worden.
2. Die Beklagte durfte in der innerstaatlichen Berechnung auch diejenigen Pflichtbeitragszeiten vom 3.1.1965 bis 8.5.1969 nach § 15 FRG (in der seit 23.6.1991 unverändert geltenden Fassung) - inklusive der Wehrdienstzeiten (§ 15 Abs 3 S 2 FRG) - berücksichtigen, die gleichzeitig Grundlage der Rente des tschechischen Versicherungsträgers sind. Denn das FRG ist auch unter Geltung der europäischen Verordnungen für den Kläger grundsätzlich anwendbar. Dies ergibt sich aus dem FRG in Verbindung mit der EWGV 1408/71 (a) bzw direkt aus der EGV 883/2004 (b). Die Einbeziehung von Pflichtversicherungszeiten nach § 15 FRG ist auch mit dem Europarecht vereinbar (c).
a) Das FRG, zu dessen begünstigtem Personenkreis (§ 1 Buchst a FRG) der Kläger als anerkannter Vertriebener (§ 1 Abs 2 Nr 3 Gesetz über die Angelegenheiten der Vertriebenen und Flüchtlinge - Bundesvertriebenengesetz ≪BVFG≫) gehört, erkennt selbst den grundsätzlichen Vorrang des Europarechts ausdrücklich an. § 2 S 1 Buchst b FRG regelt, dass das FRG nicht für Versicherungs- und Beschäftigungszeiten gilt, die nach einer Rechtsvorschrift der europäischen Gemeinschaft oder einem Sozialversicherungsabkommen in der Rentenversicherung eines anderen Staates zu berücksichtigen sind. In Satz 2 ist allerdings eine Ausnahmeregelung vorgesehen, wenn nach einem zwischenstaatlichen Abkommen die Rechtsvorschriften über Leistungen für nach dem FRG anrechenbare Zeiten unberührt bleiben.
Eine solche Ausnahme trifft Art 7 Abs 2 Buchst c EWGV 1408/71 iVm Anhang III Nr 5 (Tschechische Republik - Deutschland) EWGV 1408/71, wonach Nr 14 des Schlussprotokolls zum deutsch-tschechischen Sozialversicherungsabkommen vom 27.7.2001 (Gesetz zum Abkommen vom 22.5.2002, BGBl II 2002, 1126) weiterhin für anwendbar erklärt wird (eingefügt durch Art 1, 3 iVm Anhang Nr 5 Buchst a Ziffer ii und iii der VO EG Nr 629/2006 vom 5.4.2006 - ABl EU Nr L 114/1 vom 27.4.2006 rückwirkend zum 1.5.2004). Danach bleiben die deutschen Rechtsvorschriften über Leistungen für nach dem Fremdrentenrecht anrechenbaren Versicherungszeiten unberührt.
b) Die für Zeiten ab 1.5.2004 anwendbare EGV 883/2004 bestimmt in Art 83 EGV iVm Anhang XI Deutschland Nr 7 selbst ausdrücklich, dass die deutschen Rechtsvorschriften über Leistungen für Versicherungszeiten, die nach dem FRG in den in § 1 Abs 2 Nr 3 BVFG genannten Gebieten anzurechnen sind, weiterhin im Anwendungsbereich dieser Verordnung ungeachtet des § 2 S 1 Buchst b FRG gelten. Zu den bezeichneten Gebieten zählt die ehemalige Tschechoslowakei.
c) Die Weitergeltung dieser im Anhang der Verordnungen aufgeführten Bestimmungen - und damit die Anwendbarkeit des FRG - steht nach Art 7 Abs 2 Buchst c EWGV 1408/71 unter dem Vorbehalt, dass diese entweder für die Berechtigten günstiger als die europarechtlichen Regelungen sind oder sich aus besonderen historischen Umständen ergeben und ihre Geltung zeitlich begrenzt ist. Es gilt darüber hinaus - auch in Bezug auf die EGV 883/2004 - der Grundsatz, dass der Anhang jeweils mit dem Zweck und den Zielen der Verordnung vereinbar sein muss (vgl EuGH vom 16.5.2013 - C-589/10 - Celex-Nr 62010CJ0589 - Wencel - Juris RdNr 36 ff). Diese Voraussetzungen sind erfüllt.
Die Einbeziehung von Versicherungszeiten nach dem FRG stellt für die Berechtigten grundsätzlich eine Vergünstigung - aus besonderen historischen Umständen - dar, auch wenn die daraus resultierenden Leistungen unter dem Ruhensvorbehalt des § 31 FRG stehen (aa). Dies entspricht auch Sinn und Zweck der Verordnungen (bb).
(aa) Dem Fremdrenten- und Auslandsrentengesetz (FAG) vom 7.8.1953 (BGBl I 848) lag ursprünglich der Gedanke der Entschädigung bzw Ersatzleistung für Vertriebene und Flüchtlinge zugrunde, für deren Schicksal die Bundesrepublik Deutschland nach dem Zweiten Weltkrieg eine besondere Verantwortung anerkannt hat. Da diese ihre Ansprüche und Anwartschaften gegen den Versicherungsträger in ihrem Herkunftsstaat regelmäßig nicht geltend machen konnten, sollte ihnen ersatzweise ein Anspruch gegen einen Versicherungsträger im Bundesgebiet gegeben werden. Der Versicherungsträger des Bundesgebiets trat nach diesem Gedanken vorlageweise für den ursprünglich verpflichteten - ausländischen - Versicherungsträger ein. Dabei richtete sich der Umfang der Ersatzleistung zunächst grundsätzlich nach der Rechtsstellung, die der Versicherte nach dem Recht des Herkunftslandes erworben hatte. Von dem Entschädigungsprinzip rückte der Gesetzgeber mit der Einführung des FRG (als Art 1 des Fremdrenten- und Auslandsrenten-Neuregelungsgesetz vom 25.2.1960, BGBl I 93) allerdings insoweit ab, als er an dessen Stelle das Prinzip der Eingliederung gesetzt hat (vgl Gesetzentwurf der Bundesregierung zum Fremdrenten- und Auslandsrenten-Neuregelungsgesetz vom 21.5.1959, BT-Drucks III/1109 S 35 zu A). Aus Gründen der sozialen Fürsorge wurden danach die von den Berechtigten in den Herkunftsländern zurückgelegten Beitrags- und Beschäftigungszeiten grundsätzlich so behandelt, als ob sie im System der deutschen gesetzlichen Rentenversicherung zurückgelegt worden wären.
Konsequenterweise durfte es der Gesetzgeber daher als erheblich für die Leistung nach dem FRG ansehen, wenn für denselben Versicherungsfall von einem ausländischen Versicherungsträger eine Leistung tatsächlich gewährt wird. Zur Gleichstellung der ausländischen Zeiten war der Gesetzgeber weder nach einfachem noch nach Verfassungsrecht verpflichtet. Die zu fremden Versicherungssystemen entrichteten Beiträge haben keine anzuerkennende Rechtsposition in der zur Leistung verpflichteten deutschen Rentenversicherung geschaffen (vgl Senatsurteil vom 12.4.2017 - B 13 R 12/15 R - SozR 4-5060 Art 6 § 4 Nr 4 RdNr 23). Während der Bezug einer ausländischen Rente nach § 1 Abs 5 FAG (BGBl I 1953, 848) noch zum Erlöschen des hiesigen Leistungsanspruchs geführt hat, tritt nach § 31 FRG aufgrund einer Rente aus dem Herkunftsstaat nur ein (teilweises) Ruhen der deutschen Rente ein. Dabei soll der Berechtigte mit der Rente des ursprünglich verpflichteten Versicherungsträgers insgesamt jedenfalls nicht weniger als vor der Zubilligung dieser Rente erhalten (vgl BT-Drucks III/1109 S 46 zu § 31 FRG). Die weitere Anwendung des FRG nach § 2 S 2 FRG auch in dem Fall, dass nach zwischen- bzw überstaatlichem Recht Ansprüche auf Rentenzahlungen aus dem Herkunftsland realisiert werden, führt darüber hinaus im Ergebnis dazu, dass das - häufig noch niedrigere - Rentenniveau in den Herkunftsländern auf das "Niveau des FRG aufgestockt" wird (vgl Gesetzentwurf der Bundesregierung zu dem Abkommen vom 8.12.1990 zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Republik Polen über Soziale Sicherheit, BT-Drucks 12/470 S 7 zu Artikel 5 - § 2 FRG). Das Konzept des FRG, das sich aus besonderen historischen Gründen ergeben hat, ist somit regelmäßig vorteilhaft bzw hat im Einzelfall jedenfalls keine negativen Auswirkungen.
(bb) Die durch den Anhang der Verordnungen geregelte Weitergeltung der deutschen Rechtsvorschriften über Leistungen für Versicherungszeiten nach dem FRG steht auch mit dem Zweck und den Zielen der europäischen Verordnungen im Einklang. Es handelt sich insoweit um eine spezielle (Ausnahme-)Regelung einer durch § 31 FRG beschränkten Leistungskumulierung iS des Art 12 Abs 2 EWGV 1408/71 bzw Art 10 EGV 883/2004 (vgl Otting in: Hauck/Noftz, EU-Sozialrecht, 03/15, K Art 10 EGV 883/2004, RdNr 5a).
Nach Art 10 VO (EG) 883/2004 bzw Art 12 Abs 1, 2 EWGV 1408/71 kann grundsätzlich kein Anspruch auf mehrere Leistungen gleicher Art aus denselben Pflichtversicherungszeiten erworben oder aufrechterhalten werden. Die Formulierung "Pflichtversicherungszeit" steht dabei für die Abgrenzung zur - hier nicht vorliegenden - freiwilligen Versicherung oder freiwilligen Weiterversicherung (vgl Art 10 VO ≪EG≫ 883/2004, Steinmeyer in Fuchs, Europäisches Sozialrecht, Kommentar, 7. Aufl 2018, Art 10 RdNr 5 ff). Allerdings werden von dem grundsätzlichen Verbot der Kumulierung Ausnahmen in der Verordnung zugelassen. Art 10 VO (EG) 883/2004 bzw Art 12 EWGV 1408/71 beschränken ihre Geltung auf den Fall, dass nichts anderes bestimmt ist. Eine derartige abweichende Bestimmung stellt Art 83 EGV 883/2004 iVm Anhang XI Deutschland Nr 7 bzw Art 7 Abs 2 Buchst c EWGV 1408/71 iVm Anhang III A Nr 5 (Tschechische Republik - Deutschland) dar.
Ohne diese Ausnahmeregelungen könnten die Beitragszeiten, die auch im Herkunftsstaat berücksichtigt werden, von vornherein nach den Verordnungen nicht in die Berechnung einbezogen werden. Diese Ausnahme ist jedoch nicht nur aus nationalstaatlicher Sicht erforderlich, um unter Geltung des europäischen Koordinierungsrechts auch weiterhin bei grenzüberschreitenden Sachverhalten die FRG-Zeiten ohne Verstoß gegen das Kumulierungsverbot in die Rentenberechnung einfließen zu lassen, sondern auch aus europarechtlicher Sicht geboten. Denn es würde dem Grundgedanken der Freizügigkeit widersprechen, wenn Personen, die von dieser Gebrauch gemacht haben, gerade aufgrund der Anwendung der Verordnungen Ansprüche verlören, die sich bereits allein aus innerstaatlichen Regelungen ergeben (vgl EuGH Urteil vom 21.10.1975, Petroni - C-24/75, Celex-Nr 61975CJ0024 - Juris RdNr 20).
Durch die Ruhensvorschrift des § 31 FRG ist die Kumulierung von Leistungen zudem von vornherein nur in beschränktem Umfang möglich. Dadurch stellt die Weitergeltung des FRG lediglich eine moderate und damit erst recht zulässige Ausnahme vom Grundsatz des Kumulierungsverbots dar.
3. Die Beklagte hat von dem unter Berücksichtigung der beitragsfreien Zeiten (s oben 1) und der Zeiten nach dem FRG (s oben 2) ermittelten Betrag der innerstaatlichen Rente zu Recht einen Ruhensbetrag aus der tschechischen Leistung mit einem Verhältniswert von 0,8710 (also in Höhe von 87,10 %) abgesetzt.
Gesetzliche Grundlage für das teilweise Ruhen der Altersrente ist § 31 FRG (idF des Art 47 des 4. Euro-Einführungsgesetzes vom 21.12.2000, BGBl 2000 I 1983). Wird hiernach dem Berechtigten von einem Träger der Sozialversicherung oder einer anderen Stelle außerhalb der Bundesrepublik Deutschland für die nach Bundesrecht anzurechnenden Zeiten eine Rente aus der gesetzlichen Rentenversicherung oder an Stelle einer solchen eine andere Leistung gewährt, so ruht die Rente in Höhe des in Euro umgerechneten Betrags, der als Leistung des Trägers der Sozialversicherung oder der anderen Stelle außerhalb der Bundesrepublik Deutschland ausgezahlt wird (§ 31 Abs 1 S 1 FRG).
Die durch europarechtliche Vorschriften überformten Voraussetzungen des § 31 FRG (a) sind hier erfüllt (b). Die Beklagte hat auch die Höhe des Ruhensbetrags zutreffend ermittelt (c).
a) Zwar stellt die in den Anhängen der Verordnungen angeordnete Weitergeltung des FRG - wie dargelegt - eine spezielle Regelung der Kumulierung von Leistungen aus derselben Pflichtversicherungszeit unter dem Vorbehalt des § 31 FRG dar. Es sind dabei jedoch im Sinne einer möglichst weitgehenden Übereinstimmung mit den Regelungen der Verordnungen die nach Art 46a Abs 3 EWGV 1408/71 bzw Art 53 Abs 3 EGV 883/2004 vorgesehenen - allgemeinen - Grenzen für die Anwendung von nationalen Doppelleistungsbestimmungen zu beachten (vgl EuGH Urteil vom 16.5.2013, C-589/10, Celex-Nr 62010CJ0589 - Juris RdNr 60). Danach kann insbesondere die nach den Rechtsvorschriften des ersten Mitgliedstaats geschuldete Leistung nur um den Betrag der nach den Rechtsvorschriften des anderen Mitgliedstaats geschuldeten Leistungen gekürzt werden (Art 46a Abs 3 Buchst d EWGV 1408/71 bzw 53 Abs 3 EGV 883/2004). Auch die Reihenfolge bei der Feststellung der Leistung (Art 46 Abs 3 EWGV 1408/71 bzw Art 52 Abs 2 EGV 883/2004), die die Anwendung der Ruhensbestimmungen vor dem endgültigen Vergleich vorsieht, ist einzuhalten.
Dagegen findet Art 54 Abs 2 EGV 883/2004 bzw Art 46b Abs 2 EWGV 1408/71 auf § 31 FRG keine Anwendung (vgl auch Bokeloh in: Schlegel/Voelzke, jurisPK-SGB I, 2. Aufl 2011, Art 55 VO (EG) 883/2004, RdNr 27; Hauschild in: Hauck/Noftz, EU-Sozialrecht, 04/12, K Art 54 VO RdNr 5). Diese Vorschriften beschränken im Falle eines Zusammentreffens von Leistungen gleicher Art (vgl Art 53 Abs 1 EGV 883/2004 bzw Art 46a Abs 1 EWGV 1408/71) die "Geltung" nationaler Doppelleistungsbestimmungen für eine autonome Leistung.§ 31 FRG stellt aber keine isoliert zu betrachtende nationale Doppelleistungsbestimmung im Sinne dieser Normen dar, sondern ist - wie ausgeführt - Teil der Grundkonzeption des FRG, dessen Weitergeltung die Verordnungen ausdrücklich und speziell anordnen.
b) Die Voraussetzungen des § 31 FRG iVm Art 46a Abs 3 EWGV 1408/71 bzw Art 53 Abs 3 EGV 883/2004 sind dem Grunde nach erfüllt. Der Kläger bezieht seit dem 1.2.2007 von der Beklagten Regelaltersrente und seit diesem Zeitpunkt auch eine Rente von einer Stelle außerhalb der Bundesrepublik Deutschland - dem tschechischen Sozialversicherungsträger. Die Leistung des tschechischen Sozialversicherungsträgers wurde tatsächlich ausgezahlt (zu diesem Erfordernis vgl BSG vom 11.5.2011 - B 5 R 8/10 R - BSGE 108, 152, 154 = SozR 4-5050 § 31 Nr 1). Die Beklagte hat die ausländische Rente dabei zutreffend in Höhe des Bruttobetrags vor Abzug von Steuern zugrunde gelegt (vgl Art 46a Abs 3 Buchst b EWGV 1408/71 bzw Art 53 Abs 3 Buchst b EGV 883/2004) und nach Art 107 EWGV 574/72 bzw Art 90 EGV 987/2009 in Euro umgerechnet.
c) Anders als der Kläger meint, hat die Beklagte den Ruhensbetrag von der innerstaatlichen Rente auch in der jeweiligen Höhe richtig ermittelt.
Das Ruhen ist zur Vermeidung einer Doppelleistung nur insoweit angebracht, als sich die rentenrechtlichen Zeiten der beiden Renten überschneiden (vgl BSG vom 14.9.1976 - 11 RA 128/75 - BSGE 42, 191, 192 = SozR 5050 § 31 Nr 1 S 1 - Juris RdNr 13 f; bereits auch BSG vom 4.9.1958 - 4 RJ 192/56 - BSGE 8, 101, 106 - Juris RdNr 39 zu § 1 Abs 5 FAG). Die Beklagte hat daher zu Recht einen - auf vier Stellen gerundeten (vgl § 21 Abs 1, 2 SGB VI) - Verhältniswert (0,8170) festgestellt, in dem die deckungsgleichen Zeiten in der innerstaatlichen deutschen Rente (125 Monate) zur Gesamtversicherungszeit in der fremden Rente (153 Monate) stehen, und die fremde Rente nur in diesem Verhältnis (jeweiliger Bruttoleistungsbetrag x 0,8170) auf die deutsche Rente angerechnet.
Als deckungsgleiche Zeiten können nur solche Zeiten relevant sein, die nicht in die originäre Versicherungslast des deutschen Sozialversicherungsträgers fallen. Denn der Gesetzgeber wollte nach § 31 FRG nicht jede Doppelleistung aus denselben Versicherungszeiten ausschließen, sondern nur solche, in denen der bundesdeutsche Versicherungsträger eine Versicherungslast für Zeiten übernommen hat, die eigentlich von einem fremden Versicherungsträger zu tragen ist (vgl BSG vom 25.5.1972 - 5 RKn 61/68 -SozR Nr 3 zu § 31 FRG RdNr 120; BSG vom 22.4.1992 - 5 RJ 77/90 - SozR 3-5050 § 31 Nr 1 - Juris RdNr 20, 26).
Diese Voraussetzungen erfüllen hier sowohl die Beitragszeiten nach dem FRG - zu denen auch die Wehrdienstzeiten zählen (§ 15 Abs 3 FRG) - als auch die im Herkunftsland zurückgelegten Schul- und Hochschulzeiten ab dem 17. Lebensjahr als Anrechnungszeiten nach § 58 SGB VI.
Zwar wurden diese Ausbildungszeiten im Rahmen der SGB VI-Rente "nur" mit 36 Monaten bei der begrenzten Gesamtleistungsbewertung nach § 74 SGB VI berücksichtigt (s o); dies rechtfertigt aber nicht, bei der Bildung des Verhältniswerts statt an dem Umfang der rentenrechtlichen Zeiten an der Bewertung dieser Zeiten im Einzelnen anzusetzen. Denn allein das Abstellen auf den deckungsgleichen Umfang der rentenrechtlichen Zeiten, wie er sich hier aus den jeweiligen innerstaatlichen Versicherungsverläufen ergibt, und die dazu im Verhältnis stehende Rentenhöhe entspricht dem Wortlaut (dazu aa) sowie dem Sinn und Zweck des § 31 FRG vor dem Hintergrund des Eingliederungsgedankens (dazu bb). Die vom Kläger geforderte Berechnungsweise würde außerdem zu einem systemwidrig erhöhten Verwaltungssaufwand führen (dazu cc) und einer dem Gleichbehandlungsgrundsatz entsprechenden Anwendung der Bestimmungen über die Gesamtleistungsbewertung widersprechen (dazu dd).
(aa) Die in § 31 FRG verwendete Formulierung "für die nach Bundesrecht anzurechnenden Zeiten" (vgl "für denselben Versicherungsfall" in § 1 Abs 5 FAG) bezieht sich grundsätzlich auf alle nach deutschem Recht (insbesondere SGB VI, RÜG, FRG) anerkannten rentenrechtlichen Zeiten. Diese werden in § 54 SGB VI definiert. Durch die tatbestandlichen Voraussetzungen dieser Zeiten (zB in § 54 Abs 1 Nr 2, Abs 3 iVm § 58 SGB VI) werden diejenigen Zeiten in der Biographie eines Versicherten ausgeschieden, die beim Rentenanspruch von vornherein nicht zu berücksichtigen sind (vgl zu der Höchstdauerbegrenzung in § 58 Abs 1 S 1 Nr 4 SGB VI als Teil der Begriffsdefinition BSG Urteil vom 2.3.2010 - B 5 KN 1/07 R - SozR 4-2600 § 72 Nr 3 RdNr 14).
Von der Anrechnung solcher Zeiten ist deren Bewertung begrifflich zu unterscheiden (vgl § 149 Abs 5 S 3 SGB VI). Beitragsfreie Zeiten können daher auch nach § 51 SGB VI auf die Wartezeiten "angerechnet" werden, wenn sie nach § 71 Abs 4, § 74 S 4 SGB VI nicht an der Gesamtleistungsbewertung teilnehmen (vgl Fichte in Hauck/Noftz, SGB, 02/15, K § 51 SGB VI, RdNr 11). Eine zwischen Anrechnung und Bewertung von Versicherungszeiten differenzierende Begriffswahl im FRG kommt im Übrigen auch in § 2 S 1 Buchst b FRG zum Ausdruck. Danach gilt das FRG grundsätzlich nicht für Versicherungszeiten, die im Fall eines Sozialversicherungsabkommens in einer Rentenversicherung des anderen Staates "anrechnungsfähig" sind, ohne Rücksicht darauf, ob sie im Einzelfall "der Berechnung der Leistung" zugrunde gelegt werden.
Die Bewertung der rentenrechtlichen Zeiten spielt für § 31 FRG nur insoweit indirekt eine Rolle, als sie sich im absoluten Ruhensbetrag auswirkt. Denn § 31 FRG bezieht sich mit der Formulierung "Leistung" und "ausgezahlt" sowie "Rente (…) gewährt" auf das festgestellte Ergebnis der jeweiligen Rentenberechnungen. Die deutsche Rente "ruht" (…) "in Höhe" (…) der "Leistung" des ausländischen Trägers. Dabei findet die Bewertung der Renten nach dem jeweiligen Recht des zuständigen Staates statt. Da der Wortlaut auf das Gesamtergebnis abstellt, kommt es nicht auf die positive Bewertung einzelner Zeiten an. Das Gesamtergebnis umfasst vielmehr gerade auch Entscheidungen des jeweiligen nationalen Gesetzgebers, bestimmte Zeiten niedriger oder gar nicht zu bewerten.
(bb) Der Zweck des § 31 FRG, Doppelleistungen zu vermeiden (BT-Drucks 3/1109 Begründung zu §§ 11, 31 FRG S 38, 46; BSGE 43, 274, 277 = SozR 5050 § 11 Nr 1), wird aus Sicht des bundesdeutschen Eingliederungsgedankens dadurch systemgerecht umgesetzt, dass für die Bildung des Verhältniswerts allein auf die Kongruenz der rentenrechtlichen Zeiten abgestellt wird. Die Eingliederung soll dazu führen, Vertriebene und Flüchtlinge rentenrechtlich im Grundsatz so zu stellen, als ob sie im Inland beschäftigt gewesen wären und hier ihr Arbeits- und Versicherungsleben zurückgelegt hätten (vgl BT-Drucks 3/1109 Begründung Allgemeiner Teil, vgl Hoernigk/Jahn/Wickelhagen/Aulmann, Kommentar zum FRG, Juli 1988, § 16 RdNr 1). Auch wenn das Eingliederungsprinzip unter dem Gesichtspunkt der Bewertung (Kürzung der EP durch § 22 Abs 4 FRG) weitgehend aufgegeben worden ist (vgl BSG vom 12.2.2009 - B 5 R 39/06 R - BSGE 102, 248 = SozR 4-5050 § 15 Nr 6, RdNr 23), liegt der Eingliederungsgedanke der Regelung des § 31 FRG grundsätzlich weiterhin zugrunde. Hieraus folgt bei einem Zusammentreffen von Renten aus verschiedenen Staaten im Anwendungsbereich des FRG, dass sich die Ermittlung der deckungsgleichen Zeiten beider Renten nur danach richten darf, ob sie ganz oder zum Teil auf demselben Lebenssachverhalt im Sinne des zurückgelegten Arbeits- und Versicherungslebens beruhen. Der Umfang der Anrechnung richtet sich daher auch nach Sinn und Zweck des § 31 FRG an dem Umfang der tatsächlichen Zeit und der dafür vom jeweiligen Gesetzgeber vorgesehenen Gesamtbewertung aus.
Im Ergebnis werden dadurch die deckungsgleichen Auslandszeiten grundsätzlich auf das Bewertungsniveau des SGB VI angehoben (vgl oben, BT-Drucks). Sollte das fremde Rentenniveau im Ausnahmefall höher als das der deutschen Rente sein, so käme ggf eine Begrenzung des Ruhensbetrags auf den Teilbetrag der deutschen Rente in Betracht, der auf den gesamten deckungsgleichen Zeitraum entfällt (vgl BSG vom 14.9.1976 - 11 RA 128/75 - BSGE 42, 191 = SozR 5050 § 31 Nr 1, Juris RdNr 18; Schleswig-Holsteinisches LSG vom 28.7.1966 - L 3 J 14/66 - Breith 1967, 47). Bei der - zumindest überschlägig - durchgeführten Kontrollüberlegung, dass dem Kläger insgesamt nicht mehr genommen werden darf, als ihm für den gesamten deckungsgleichen Zeitraum von deutscher Seite tatsächlich gezahlt wird, ist ein solcher Fall hier nicht ersichtlich; denn die EP für die "Pflichtbeitragszeiten" nach dem FRG (3,8618 EP) und die EP für die beitragsfreien Schul- und Hochschulzeiten (1,0764 EP) übersteigen zusammen (4,9382 EP) in ihrem jeweiligen maßgeblichen Wert (zB bei einem aktuellen Rentenwert von 26,13 Euro für den Zeitraum ab 1.2.2007: 4,9382 EP x 26,13 Euro = 129,04 Euro) bei weitem den für denselben Zeitraum ermittelten Anrechnungsbetrag aus der tschechischen Rente (zB ab 1.2.2007 in Höhe von 56,72 Euro).
(cc) Durch diese Auslegung wird im Ergebnis eine Doppelleistung verhindert, ohne dass der deutsche Sozialversicherungsträger die Bewertungen des fremden Rentenrechts berücksichtigen muss. Wären nur solche Zeiten iS des § 31 FRG deckungsgleich, die sich rentensteigernd ausgewirkt haben, müsste dies umgekehrt auch für die ausländische Rente gelten. Dann hätte der deutsche Rentenversicherungsträger bei der Feststellung deckungsgleicher Zeiten sämtliche rentenrechtliche Regelungen der ausländischen Staaten, die Auswirkungen auf die Bewertung der einzelnen Zeiten und damit auf die Bildung des Verhältniswertes haben könnten, zu berücksichtigen. Ein solcher über das nationale Recht hinausgehender und mit zusätzlichem Ermittlungsaufwand verbundener Ansatz ist dem Gesetz nicht zu entnehmen. Auch die europarechtlichen Vorschriften gebieten eine derartige Vorgehensweise nicht. Diese stellen bei den Anrechnungsvorschriften (vgl Art 46a ff VO ≪EWG≫ Nr 1408/71 bzw Art 53 ff VO ≪EG≫ 883/2004) vielmehr selbst auf die gewährten Leistungen und übereinstimmenden Pflichtversicherungszeiten ab (vgl Art 10 VO ≪EG≫ 883/2004). Die EWGV 1408/71 bzw die EGV 883/2004 sollen im Übrigen nicht bewirken, dass die Bewertungsvorschriften des anderen Mitgliedsstaates anwendbar werden; vielmehr bleiben die rechtlichen und finanziellen Unterschiede zwischen den sozialen Sicherungssystemen der Mitgliedstaaten erhalten (vgl Senatsbeschluss vom 19.10.2017 - B 13 R 140/14 B). Geregelt wird die Koordinierung, nicht aber die Angleichung der Bewertungsvorschriften.
(dd) Für die Feststellung des Verhältniswerts alleine darauf abzustellen, ob sich die jeweiligen Zeiten auf die innerstaatliche Berechnung positiv auswirken, widerspräche schließlich der Systematik des SGB VI und könnte in anderen Fällen auch zu ungünstigen Ergebnissen führen.
Der Kläger übersieht bei seinem Ansatz, dass die beitragsfreien Zeiten auch mittelbar für die Höhe des ausgezahlten Rentenanspruchs von Bedeutung sein können, auch wenn sie im Ergebnis nicht selbst mit EP bewertet werden. Anders als Schulzeiten vor dem 17. Lebensjahr sind Anrechnungszeiten iS des § 58 Abs 1 S 1 Nr 4 SGB VI nach dem 17. Lebensjahr - bis zum anerkennungsfähigen Höchstzeitraum - im Rahmen der Gesamtleistungsbewertung als nicht belegungsfähige Kalendermonate zu berücksichtigen (vgl oben). Eine Verringerung der belegungsfähigen Kalendermonate (und damit des Nenners bei der Teilung) führt rechnerisch bei der Teilung der gesamten ermittelten EP (Zähler) zu einer Erhöhung des Durchschnittswerts in der Gesamtleistungsbewertung und damit grundsätzlich zu einer höheren Bewertung auch anderer beitragsfreier und beitragsgeminderter Zeiten. Würde hingegen nicht die gesamte Anrechnungszeit (sondern nur 36 Monate) berücksichtigt, würde sich der Durchschnittswert (hier auf 0,1261 EP) reduzieren. Bei dem Kläger würde sich dies wegen der ohnehin auf 0,0299 EP begrenzten Bewertung (s o) der ersten 36 Monate mit Schul- bzw Hochschulzeiten nicht auswirken. Dies ist jedoch kein Grund seinem Ansatz zu folgen. Denn inwieweit der Umfang der Anrechnungszeiten für die Rentenhöhe Bedeutung erlangt, entscheidet sich im Ergebnis nach der individuellen Versicherungsbiografie. So kann - insbesondere bei einem weniger hohen Versicherteneinkommen (Zähler) - ein höherer Umfang der Anrechnungszeiten bei der Gesamtleistungsbewertung zu einer höheren Rente führen. Außerdem können nicht bewertete Anrechnungszeiten auch nach § 262 SGB VI eine Erhöhung von EP bewirken; diese Vorschrift setzt voraus, dass mindestens 35 Jahre mit rentenrechtlichen Zeiten vorhanden sind, zu denen auch nicht bewertete Anrechnungszeiten zählen.
Würde die Deckungsgleichheit einzelner Zeiten über deren tatbestandliche Kongruenz hinaus zusätzlich deren rentensteigernde Wirkung voraussetzen, so könnte dies eine unterschiedliche Behandlung von Versicherten mit identischen Ausbildungszeiten aber ansonsten unterschiedlicher Versicherungsbiographie zur Folge haben. Die Beklagte weist zutreffend darauf hin, dass insbesondere Berechtigte mit einem geringeren Rentenanspruch, bei denen sich die Anrechnungszeiten regelmäßig positiv in der Gesamtbewertung auswirken, benachteiligt würden, wenn nur und gerade in diesen Fällen die ausländische Rente in höherem Umfang angerechnet würde.
IV. Aufgrund der zwischenstaatlichen Berechnung der Rente (1) - vermindert um den Ruhensbetrag (2) - ergibt sich kein höherer Anspruch auf Regelaltersrente.
1. Die Beklagte hat die anteilige Rente (zwischenstaatliche Berechnung) zutreffend nach Art 52 Abs 1 Buchst b EGV 883/2004 bzw Art 46 Abs 2 EWGV 1408/71 ermittelt.
Sie hat zunächst für die Errechnung des "theoretischen Betrags" alle nach den Rechtsvorschriften der anderen Mitgliedstaaten - hier der Tschechischen Republik und Österreich zurückgelegten Pflichtbeitrags- bzw Wohnzeiten einbezogen, als ob der Kläger diese in Deutschland zurückgelegt hätte. Der insoweit für die zwischenstaatliche Berechnung erstellte - um die "ausländischen Zeiten" erweiterte - Versicherungsverlauf umfasst deshalb auch den in der Tschechischen Republik mit Pflichtbeitrags- bzw Wohnzeiten anerkannten Zeitraum vor dem 17. Lebensjahr ab September 1956 bis Dezember 1958 und verlängert damit den belegungsfähigen Gesamtzeitraum (vgl § 72 Abs 2 S 2 SGB VI; Janda in Fuchs, Europäisches Sozialrecht, 7. Aufl 2018, Art 52 RdNr 26). Die FRG-Zeiten sind aufgrund der in den Anhängen der Verordnungen angeordneten Weitergeltung des FRG auch bei der zwischenstaatlichen Berechnung als "deutsche Zeiten" zu berücksichtigen. Sie verdrängen die zeitgleichen ausländischen Pflichtbeitragszeiten. Die im Versicherungsverlauf enthaltenen Schul- bzw Hochschulausbildungszeiten des Klägers ab dem 17. Lebensjahr werden dagegen als sog gleichgestellte Zeiten bei der Berechnung des theoretischen Betrags durch die in der Tschechischen Republik zeitgleich anerkannten Pflichtbeitrags- bzw Wohnzeiten verdrängt (Art 56 Abs 1 Buchst b EGV 883/2004 iVm Art 43 Abs 1, Art 12 Abs 4 EGV 987/2009).
Nach Art 56 Abs 1 Buchst c EGV 883/2004 sind die Entgeltpunkte für die Berechnung des theoretischen Betrags und der anteiligen Leistung allein aus den innerstaatlichen, nach dem SGB VI anrechenbaren Beitragszeiten zu errechnen (Janda in Fuchs, Europäisches Sozialrecht, 7. Aufl 2018, Art 56 RdNr 5); mitgliedstaatliche Bemessungsgrundlagen scheiden für die Ermittlung der EP grundsätzlich aus. Für die Ermittlung des "theoretischen Betrags" hat die Beklagte daher den ausländischen Beitrags- bzw Wohnzeiten zutreffend EP zugeordnet, die dem Durchschnittswert der EP allein für deutsche Beitragszeiten (dh inklusive FRG-Zeiten) entsprechen. Bei der anschließenden pro-rata-Berechnung (Art 52 Abs 1 Buchst b ii EGV 883/2004 bzw Art 46 Abs 2 Buchst b EWGV 1408/71) hat die Beklagte aus dem Verhältnis der EP aus den deutschen Zeiten zu den EP aus allen - auch den ausländischen - Zeiten die maßgebliche Summe der EP für den tatsächlichen Betrag der anteiligen Rente ermittelt ("Entgeltpunkte-pro-rata", vgl Janda in Fuchs, 7. Aufl 2018, Art 52 EGV 883/2004 RdNr 37 f; Bokeloh in: Schlegel/Voelzke, jurisPK-SGB I, 3. Aufl 2018, Art 57 EGV 883/2004, RdNr 27; Hauschild in Hauck/Noftz, EU-Sozialrecht, 03/15, K Art 52 EGV 883/2004, RdNr 21).
Die Vorschriften über die zwischenstaatliche Rente sollen insbesondere bewirken, dass durch die innerstaatliche Berechnungsweise keine Nachteile für grenzüberschreitende Sachverhalte entstehen können, etwa insoweit, als beitragsfreie Zeiten in ihrem Wert nach §§ 71 ff SGB VI davon abhängig sind, in welchem Umfang gerade deutsche Zeiten vorhanden sind (vgl VDR-KomGRV 80. Erg-Lfg 2013 - Anh 10, A. I Einführung 3.8.3; Schuler in Fuchs, Europäisches Sozialrecht, 5. Aufl 2010, Art 52 RdNr 23 f). Infolge des positiven Einflusses der mitgliedstaatlichen Zeiten auf den Gesamtleistungswert kann die zwischenstaatliche Berechnung daher - je nach Versicherungsbiographie - grundsätzlich zu einem höheren Wert als die innerstaatliche Berechnung führen.
Im vorliegenden Fall führt allerdings die Verdrängung der Schul- und Hochschulzeiten bei der zwischenstaatlichen Berechnung zu einem (zB für die Zeit ab Februar bis Juni 2007 um monatlich 28,13 Euro) geringeren Betrag (1781,28 Euro) als die innerstaatliche Berechnung (1809,41 Euro), weil dadurch die begrenzte Bewertung der ersten 36 Monate der schulischen Ausbildungszeiten entfällt.
2. Von der zwischenstaatlich zutreffend berechneten Rente ist ebenso ein Ruhensbetrag nach § 31 FRG abzusetzen. Dem steht Art 54 Abs 1 EGV 883/2004 bzw Art 46b Abs 1 EWGV 1408/71, wonach im Falle eines Zusammentreffens von Leistungen gleicher Art nationale Ruhens- bzw Doppelleistungsbestimmungen nicht gelten, nicht entgegen (s o entspr zu III. 3 a).
Die Beklagte hat auch hier den Ruhensbetrag aus der vollen tschechischen Rente (ab 1.2.2007: 1964 Tschechische Kronen = 69,42 Euro) mit einem Verhältniswert von 0,8170 (dh ab 1.2.2007: 56,72 Euro) berechnet. Damit ergibt sich aus der um den Ruhensbetrag verminderten zwischenstaatlichen Rente vergleichsweise kein höherer Betrag als aus der innerstaatlichen verminderten Rente. Letztere bestimmt daher nach Art 52 Abs 3 EGV 883/2004 bzw Art 46 Abs 3 EWGV 1408/71 die Höhe des Zahlbetrags der monatlichen Rente. Es würde sich im Vergleich mit der verminderten innerstaatlichen Rente (zB ab 1.2.2007: 1809,41 Euro - 56,72 Euro = 1752,69 Euro) im Übrigen auch dann kein höherer Betrag ergeben, wenn die tschechische Rente - wie beantragt - nur mit einem Verhältniswert von 0,5817 (bei Minderung des deckungsgleichen Zeitraums um 36 Monate) auf die zwischenstaatliche Rente angerechnet würde (zB ab 1.2.2007: 1781,28 Euro - 40,38 Euro = 1740,90 Euro).
Die Höhe des Ruhensbetrags kann insofern hier dahinstehen. Davon abgesehen kommt es nach Ansicht des Senats auch bei der zwischenstaatlichen Berechnung für die Deckungsgleichheit der rentenrechtlichen Tatbestände nicht auf deren Bewertung im Einzelnen an. Nach dem Wortlaut des § 31 FRG ist vielmehr auch hier auf die deckungsgleich in der tschechischen Rente sowie "nach Bundesrecht" anzurechnenden Zeiten abzustellen, um den Verhältniswert für die Anrechnung zu ermitteln. Das dafür maßgebliche Bundesrecht (zB § 54 iVm § 58 SGB VI) wird nicht durch das EU-Recht modifiziert. Vielmehr unterscheidet Art 52 Abs 1 Buchst b EGV 883/2004 (Art 46 Abs 2 EWGV 1408/71) weiterhin klar, nach welchen Rechtsvorschriften der jeweiligen Mitgliedstaaten die Zeiten zurückgelegt worden sind. Dementsprechend hat die Beklagte die Zeit vor dem 17. Lebensjahr im Versicherungsverlauf zutreffend als "ausländische" Zeit aufgeführt.
Auch wenn die in der tschechischen Rente anerkannte Zeit vor dem 17. Lebensjahr (September 1956 bis Dezember 1958) in die Ermittlung des theoretischen Betrags einbezogen wird, ist dieser Zeitraum deshalb nicht zusätzlich als deckungsgleich mit der tschechischen Rente iS des § 31 FRG anzusehen; ansonsten müsste die tschechische Rente hier zu 100 % angerechnet werden. Denn Art 52 Abs 1 Buchst b EGV 883/2004 führt nicht zu einer Anerkennung als rentenrechtlicher Zeit nach Bundesrecht, sondern nur zu einer hypothetischen Einbeziehung in die zwischenstaatliche Rentenberechnung (als ob sie "zurückgelegt worden wären").
Für diese Auslegung sprechen im Übrigen auch Entstehungsgeschichte sowie Sinn und Zweck der Regelung des § 31 FRG, dessen wesentlicher Inhalt bereits am 1.1.1959 in Kraft getreten ist. Zeiten, die erst aufgrund der später eingeführten europarechtlichen Koordinierungsregeln "theoretisch" berücksichtigt werden, sind ersichtlich nicht vom Gesetzgeber in den Blick genommen worden. § 31 FRG sollte nur in den Fällen einer doppelten Entschädigung von Zeiten entgegenwirken, in denen der deutsche Versicherungsträger eine fremde Versicherungslast nach innerstaatlichen Regelungen grundsätzlich mitübernommen hat (vgl BSG Urteil vom 22.9.1999 - B 5 RJ 36/98 R - SozR 3-8100 Art 12 Nr 4 RdNr 47). Die - ausschließlich nach fremden Recht - anerkannten Zeiten fallen aber von vornherein nicht in die deutsche Versicherungslast. Daran ändert die zwischenstaatliche Berechnung nichts; denn durch die Feststellung der anteiligen Rente wird der rein "theoretisch" übernommene Leistungsanteil auch wieder herausgerechnet. Ein durch die zusätzliche Berücksichtigung der ausländischen Zeiten im Ergebnis ggf entstehender Vorteil durch die Gesamtleistungsbewertung soll dem Versicherten nach Europarecht unabhängig von § 31 FRG zugutekommen.
Umgekehrt wird die maßgebliche bundesrechtliche Anerkennung der Schul- und Hochschulzeiten nach dem 17. Lebensjahr nicht dadurch in Frage gestellt, dass die Anrechnungszeit für die Berechnung des theoretischen Betrags durch die tschechische Pflichtbeitragszeit verdrängt wird und damit im Ergebnis zu einer niedrigeren Bewertung als bei der innerstaatlichen Berechnung führt. Denn § 31 FRG fordert auch bei der zwischenstaatlichen Berechnung für die Ermittlung des Deckungsverhältnisses keine isolierte Betrachtung, wie sich einzelne Bewertungselemente für einzelne Zeiträume auswirken, sondern knüpft nur an den Gesamtbetrag an (s o). Dieser kann je nach Versicherungsbiografie bei der zwischenstaatlichen Berechnung höher als die innerstaatliche Rente ausfallen; ein ggf dadurch entstehender Vorteil bleibt dem Versicherten - bei gleicher Höhe des Ruhensbetrags - im Ergebnis erhalten. Ein durch die Anwendung aller Koordinierungsvorschriften sich möglicherweise ergebender Nachteil wird für den Versicherten im Ergebnis grundsätzlich dadurch ausgeschlossen, dass ein Günstigkeitsvergleich mit der innerstaatlichen Berechnung durchgeführt wird.
Eine weitere Begrenzung des Ruhensbetrags könnte sich allenfalls aus der auch bei der zwischenstaatlichen Berechnung anzustellenden Kontrollüberlegung ergeben (vgl oben III.3.c.bb), dass dem Kläger insgesamt nicht mehr genommen werden darf als ihm für den gesamten deckungsgleichen Zeitraum von deutscher Seite tatsächlich gezahlt wird. Auch dies führt aber zu keinem anderen Ergebnis, denn selbst die allein für die "Pflichtbeitragszeiten" nach dem FRG ermittelten EP (3,8618 EP) übersteigen in ihrem jeweiligen maßgeblichen Wert (zB bei einem aktuellen Rentenwert von 26,13 Euro für den Zeitraum ab 1.2.2007: 3,8618 EP x 26,13 Euro = 100,91 Euro bzw bei einem aktuellen Rentenwert von 26,56 Euro für den Zeitraum ab 1.1.2009: 3,8618 EP x 26,56 Euro = 102,57 Euro) noch deutlich den für denselben Zeitraum ermittelten Anrechnungsbetrag aus der tschechischen Rente (zB ab 1.2.2007 in Höhe von 56,72 Euro bzw ab 1.1.2009 in Höhe von 73,86 Euro).
B. Der Kläger hat keinen Anspruch auf einen höheren Zuschuss zu seiner privaten Krankenversicherung.
Für Rentenbezieher, die bei einem Krankenversicherungsunternehmen versichert sind, das der deutschen Aufsicht unterliegt, wird der monatliche Zuschuss nach § 106 Abs 3 S 1 SGB VI in Höhe des halben Beitrages geleistet, der sich aus der Anwendung des allgemeinen Beitragssatzes der gesetzlichen Krankenversicherung auf den Zahlbetrag der Rente ergibt.
Die Anknüpfung an den Zahlbetrag der Rente ergibt sich aus dem Zweck der Vorschrift, die Gleichbehandlung von in der gesetzlichen Krankenversicherung pflicht- und freiwillig versicherten bzw privat versicherten Rentenbeziehern zu gewährleisten. Nach § 226 Abs 1 S 1 Nr 2 SGB V (Beschäftigte) sowie § 237 S 1 Nr 1 SGB V (Rentner) unterliegen Renten mit ihrem Zahlbetrag der Beitragspflicht. Unter Zahlbetrag der Rente ist der - unter Anwendung aller Versagens-, Kürzungs- und Ruhensvorschriften - zur Auszahlung gelangende Betrag zu verstehen (vgl Gerlach in Hauck/Noftz, SGB, 09/12, K § 228 SGB V, RdNr 14). Bemisst sich also die Beitragshöhe für gesetzlich Versicherte nach dem Zahlbetrag, ist es auch sachgerecht, "spiegelbildlich" bei der Höhe des Zuschusses zu den Aufwendungen für eine private Krankenversicherung ebenfalls den Zahlbetrag der Rente zugrunde zu legen.
Der Zahlbetrag ergibt sich hier erst nach Anwendung der Ruhensvorschrift des § 31 FRG aus dem Vergleich der - im vorliegenden Fall höheren - innerstaatlichen mit der zwischenstaatlichen Rente. Auf den sich daraus ergebenden Betrag hat die Beklagte jeweils zutreffend den halben allgemeinen Beitragssatz der Krankenkassen (§ 241 SGB V) angewandt.
C. Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.
Fundstellen
Haufe-Index 11903087 |
SGb 2018, 356 |