Verfahrensgang
Tenor
Auf die Revision der Beklagten wird das Urteil des Landessozialgericht für das Land Nordrhein-Westfalen vom 7. Februar 1991 aufgehoben. Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts Düsseldorf vom 17. Juli 1990 wird zurückgewiesen.
Der Kläger hat dem Beigeladenen die außergerichtlichen Kosten des Rechtsstreits zu erstatten. Im übrigen sind Kosten nicht zu erstatten.
Tatbestand
I
Streitig ist die Berechnung eines Nachversicherungsbeitrags.
Der Beigeladene war vom 22. Februar 1978 bis zum 14. Dezember 1986 Hochschulassistent an der Universität Bielefeld und als Beamter versicherungsfrei beschäftigt. In dieser Zeit erhielt er jährlich eine Weihnachtszuwendung und ein Urlaubsgeld. Am 14. Dezember 1986 schied er ohne Anspruch auf Versorgung aus dem Beamtendienst aus.
Das klagende Land (Kläger) übersandte der beklagten Bundesversicherungsanstalt für Angestellte (BfA) eine Entgeltbescheinigung, in der es die dem Beigeladenen gezahlten Bruttoentgelte nicht angab, sondern nur die nach seiner Ansicht für die Nachversicherung maßgebenden Entgelte (insgesamt 487.384,37 DM). Hieraus ergab sich ein Nachversicherungsbeitrag (Beitragssatz: 19,2 vH) in Höhe von 93.577,80 DM, den der Kläger der Beklagten überwies. Zugleich teilte der Kläger mit, er habe für die Berechnung des beitragspflichtigen Bruttoentgelts bis einschließlich Dezember 1983 die jeweiligen monatlichen Beitragsbemessungsgrenzen berücksichtigt. Aufgrund einer Weisung des Finanzministers des Landes Nordrhein-Westfalen vom 8. Dezember 1988 (Az.: B 6028-2.1.-IV 1) sei § 385 Abs 1a Satz 3 der Reichsversicherungsordnung (RVO) auf die Zeit vor dem 1. Januar 1984 nicht anzuwenden. Zwischenzeitlich hatte die Beklagte am 29. Februar 1988 dem Beigeladenen eine (Nachversicherungs-)Aufrechnungsbescheinigung über die vom Kläger gezahlten Nachversicherungsbeiträge in Höhe von 93.577,80 DM für die Zeit vom 22. Februar 1978 bis zum 14. Dezember 1986 erteilt.
Mit dem streitigen Bescheid vom 31. Januar 1989 forderte die BfA das klagende Land auf, „die der Nachversicherung für die Zeit vom 22. Februar 1978 bis zum 31. Dezember 1983 zugrundegelegten Arbeitsentgelte unter Berücksichtigung der in den einzelnen Jahren gewährten Einmalzahlungen zu überprüfen und diese – ggf – bis zur jeweiligen jährlichen Beitragsbemessungsgrenze anzuheben und den sich daraus errechnenden Nachversicherungsbetrag (Differenzbetrag) zu überweisen”.
Hiergegen hat der Kläger, der unter Berücksichtigung der von 1979 bis 1983 gezahlten jährlichen Urlaubsgelder in Höhe von je 300,– DM sowie der von 1979 bis 1983 gezahlten jährlichen Sonderzuwendung (Weihnachtsgeld) abzüglich eines Freibetrages von 100,– DM eine Beitragsdifferenz von 1.501,66 DM errechnet hatte, vor dem Sozialgericht (SG) Düsseldorf Klage erhoben, die durch Urteil vom 17. Juli 1990 abgewiesen worden ist. Auf die Berufung des Klägers hat das Landessozialgericht (LSG) für das Land Nordrhein-Westfalen das Urteil des SG abgeändert und den Bescheid der Beklagten vom 31. Januar 1989 aufgehoben (Urteil vom 7. Februar 1991). Das Berufungsgericht vertritt folgende Auffassung: Der Beklagten stünden keine weiteren Beiträge für die Zeit vor dem 1. Januar 1984 zu. Der Grundsatz, daß diese nach den Vorschriften zu berechnen seien, die zum Zeitpunkt des Ausscheidens aus der versicherungsfreien Beschäftigung gelten, werde hinsichtlich der maßgebenden Beitragsbemessungsgrenze durch Art 2 § 4 Abs 1 Satz 4 des Angestelltenversicherungs-Neuregelungsgesetzes (AnVNG) modifiziert. Es komme danach auf die jeweils im Nachentrichtungszeitraum maßgebende Beitragsbemessungsungsgrenze an. Dies sei für den Zeitraum bis zum 31. Dezember 1983 die monatliche und danach die anteilige jährliche Bemessungsgrenze. Daran habe das Rentenreformgesetz 1992 (RRG 1992) nichts geändert.
Mit der – vom LSG zugelassenen – Revision rügt die Beklagte eine Verletzung von § 124 Abs 1 Satz 1 des Angestelltenversicherungsgesetzes (AVG). Dieser werde durch die Übergangsvorschrift in Art 2 § 4 Abs 1 Satz 4 AnVNG nicht verdrängt oder modifiziert. Es komme daher auf das im Dezember 1986 geltende Beitragsrecht an, nach dem § 385 Abs 1a Satz 3 RVO anzuwenden sei, der an die Stelle von § 4 der Arbeitsentgeltverordnung (ArEV; BGBl I S 1208) getreten sei, der durch Art 2 Nr 2 der Verordnung zur Änderung der Sachbezugsverordnung 1983 und der ArEV vom 19. Dezember 1983 (BGBl I S 1472) mit Wirkung vom 1. Januar 1984 aufgehoben worden sei. Daher komme es auf die anteilige jährliche Beitragsbemessungsgrenze (BBG) an. Daß die dem Beigeladenen gezahlten Urlaubsgelder und Weihnachtszuwendungen einmalige Einnahmen und Arbeitsentgelt iS von § 14 Viertes Buch Sozialgesetzbuch (SGB IV) seien, stehe außer Streit. Bei der Nachversicherung handele es sich nicht um eine Nachentrichtung von Pflichtbeiträgen.
Die Beklagte beantragt,
das angefochtene Urteil des LSG aufzuheben und die Berufung gegen das Urteil des SG Düsseldorf vom 17. Juli 1990 zurückzuweisen.
Das klagende Land beantragt,
die Revision zurückzuweisen.
Der im Revisionsverfahren nicht durch einen zur Prozeßvertretung vor dem Bundessozialgericht (BSG) zugelassenen Bevollmächtigten vertretene Beigeladene stellt keinen Antrag.
Der Kläger hält das Urteil des LSG für zutreffend. Die Rechtsansicht der BfA führe dazu, daß § 385 Abs 1a RVO, soweit er die Nachversicherung betreffe, Rückwirkung entfalte, ohne daß dies der Norm zu entnehmen sei. Auch § 181 Abs 2 Satz 1 Sechstes Buch Sozialgesetzbuch (SGB VI) treffe keine im Vergleich zum bisher geltenden Recht neue oder abweichende Regelung; die Gesetzesbegründung spreche vielmehr von der Übernahme des bisher geltenden Rechts. Wäre die Auffassung der BfA richtig, ergäbe sich ab Januar 1992 eine völlig neue Rechtslage, die in der Gesetzesbegründung hätte angesprochen werden müssen.
Der Beigeladene hat auf ein Schreiben des Bundesministers des Inneren vom 19. Mai 1988 (D III 4 – 224012/17) an die obersten Bundesbehörden und die für das Beamtenversorgungsrecht zuständigen Minister/Senatoren der Länder hingewiesen.
Die Beteiligten haben sich mit einer Entscheidung durch Urteil ohne mündliche Verhandlung einverstanden erklärt (§ 124 Abs 2 des Sozialgerichtsgesetzes ≪SGG≫).
Entscheidungsgründe
II
Die Revision der Beklagten ist begründet. Das LSG hätte die Berufung des klagenden Landes gegen das Urteil des SG Düsseldorf vom 17. Juli 1990 zurückweisen müssen. Der vom Kläger angefochtene Bescheid der BfA vom 31. Januar 1989 ist nämlich rechtmäßig.
Entgegen der Ansicht des Berufungsgerichts ist Gegenstand des Rechtsstreits nicht die Frage, ob der Beklagten „weitere Beiträge für die Zeit vor dem 1. Januar 1984 zustehen” (S 5 im LSG-Urteil). Der Verfügungssatz des streitigen Bescheides enthält nämlich keinen Ausspruch darüber, daß der Kläger über die bereits gezahlten 93.577,80 DM hinaus weitere Beiträge zahlen muß. Die BfA hat mit dem streitigen Bescheid vielmehr angeordnet, der Kläger habe die von Februar 1978 bis Dezember 1983 der bisherigen Beitragsberechnung zugrunde gelegten Arbeitsentgelte unter Berücksichtigung gegebenenfalls gewährter Einmalzahlungen anhand eines anderen Berechnungsmaßstabes, nämlich der jeweiligen jährlichen Beitragsbemessungsgrenze, zu überprüfen und den sich daraus errechnenden Nachversicherungsbeitrag zu überweisen. Dieses Prüfungs- und bedingte Zahlungsgebot ist keine Beitragsfestsetzung. Hierfür fehlte es der Beklagten an der Mitteilung der Bruttoentgelte einschließlich der einmaligen Zuwendungen. Auch das Berufungsgericht hat keine tatsächlichen Feststellungen darüber getroffen, in welchen Monaten dem Beigeladenen einmalige Zuwendungen in welcher Höhe zugeflossen sind. Erst dies hätte es ermöglicht zu beurteilen, ob der Kläger – sogar auf der Grundlage seiner Rechtsansicht – den Nachversicherungsbeitrag in gesetzlicher Höhe oder aber zu wenig gezahlt hat. Hierauf ist nicht näher einzugehen, weil die Verfügung der BfA in dem streitigen Bescheid der Sach- und Rechtslage entspricht.
Gemäß § 124 Abs 1 Satz 1 und Abs 6 AVG (§§ 8, 181 SGB VI sind gemäß § 233 Abs 1 Satz 1 SGB VI auf den am 14. Dezember 1986 eingetretenen Nachversicherungsfall nicht anwendbar) hat der Arbeitgeber in den Fällen des § 9 AVG die Beiträge nach den Vorschriften zu entrichten, die im Zeitpunkt des Ausscheidens aus der versicherungsfreien Beschäftigung für die Berechnung der Beiträge für versicherungspflichtige Beschäftigte maßgebend sind. Er entrichtet die Beiträge unmittelbar an die BfA und fügt eine Bescheinigung bei, die ua „die Höhe der Bruttoentgelte” bezeichnet, die „in den einzelnen Kalenderjahren” für die genannten Beschäftigungszeiten gezahlt sind. Die BfA beurkundet die Zeiten und Entgelte und erteilt dem Versicherten darüber eine Aufrechnungsbescheinigung.
Keiner Darlegung bedarf, daß – worüber die Beteiligten auch nicht streiten -das Nachversicherungsverhältnis des Beigeladenen zur Beklagten mit dem unversorgten Ausscheiden aus dem Beamtendienst am 14. Dezember 1986 entstanden ist (§ 9 Abs 1 AVG; zur Rechtsnatur und zum Entstehen des Nachversicherungsverhältnisses stellvertretend: BSG SozR 2400 § 124 Nr 6; Urteil des Senats vom 31. März 1992 – 4 RA 25/91, zur Veröffentlichung vorgesehen; jew mwN; gleichfalls Senatsurteil vom 31. März 1992 – 4 RA 23/91, zur Veröffentlichung vorgesehen). Mit Ablauf des 14. Dezember 1986 entstand für das klagende Land die Pflicht, Nachversicherungsbeiträge in gesetzlicher Höhe an die Beklagte zu entrichten und zugleich „beifügen” – § 124 Abs 6 Satz 1 AVG) der BfA eine Bescheinigung vorzulegen, in der die Höhe der in den einzelnen Kalenderjahren gezahlten Bruttoentgelte angegeben sind. Diese Nebenpflicht des früheren Arbeitgebers (Dienstherrn) soll es dem für den Beitragseinzug zuständigen Versicherungsträger ermöglichen, die ordnungsgemäße Beitragsabführung, vor allem die richtige Höhe des Nachversicherungsbeitrags zu prüfen und gegebenenfalls Nachforderungen durch Beitragsbescheid geltend machen zu können. Der erkennende Senat hat bereits klargestellt, daß der Rentenversicherungsträger zuständig und befugt ist, auch gegenüber öffentlich-rechtlichen Arbeitgebern (Dienstherrn) die Entrichtung der Nachversicherungsbeiträge durch Verwaltungsakt einzufordern, dh die Beitragspflicht und Beitragshöhe verbindlich festzustellen (BSG SozR 2400 § 124 Nr 6 S 18; Urteil vom 31. März 1992 – 4 RA 23/91, zur Veröffentlichung vorgesehen). Hierfür besteht regelmäßig dann ein Bedürfnis, wenn Meinungsverschiedenheiten über das Bestehen der Beitragspflicht oder – wie im vorliegenden Fall – über die Berechnung der Höhe des zu entrichtenden Nachversicherungsbeitrags vorliegen (vgl zur Statthaftigkeit der kombinierten Anfechtungs- und Verpflichtungsklage des Nachversicherten: BSG SozR 3-2200 § 1232 Nr 2 S 5). Der den Streitfall prägende Umstand liegt darin, daß der Kläger bereits seiner Pflicht, die Bruttoentgelte, also nicht etwa nur die nach seiner Ansicht der Nachversicherung unterliegenden Entgelte, zu bescheinigen, nicht nachgekommen ist und der Beklagten zugleich mitgeteilt hat, er lege die Vorschriften iS von § 124 Abs 1 Satz 1 AVG, nach denen er Beiträge zu entrichten hat, anders aus als diese. In einer solchen Situation, in der das pflichtwidrige Verhalten des Arbeitgebers es dem Rentenversicherungsträger unmöglich macht, den wirklich geschuldeten Nachversicherungsbeitrag festzustellen, ist er befugt, den Arbeitgeber zur Erfüllung seiner Hauptpflicht aus § 124 Abs 1 Satz 1 AVG anzuhalten, die Beiträge nach den Vorschriften zu entrichten, die im Zeitpunkt des Ausscheidens aus der versicherungsfreien Beschäftigung für die Berechnung der Beiträge für versicherungspflichtige Beschäftigte maßgebend sind; denn das Gesetz macht es in erster Linie den Arbeitgebern zur Pflicht, den richtigen Beitrag auszurechnen. Schon deswegen ist nicht näher darzulegen, daß der Träger auch die Erfüllung der Nebenpflicht, eine Bescheinigung ua über die Höhe der Bruttoentgelte vorzulegen, verbindlich einfordern könnte.
Der streitige Bescheid ist rechtmäßig, weil der Kläger durch die Überweisung von 93.577,80 DM noch nicht seine Pflicht erfüllt hat, die Pflichtbeiträge aus dem Nachversicherungsverhältnis des Beigeladenen zur Beklagten „nach den Vorschriften” zu entrichten, die im Zeitpunkt des Ausscheidens aus der versicherungsfreien Beschäftigung für die Berechnung der Beiträge für versicherungspflichtig Beschäftigte maßgebend sind. Die tatsächlichen Feststellungen des Berufungsgerichts reichen – wie ausgeführt – nicht aus zu beurteilen, ob der Kläger durch die Überweisung von 93.577,80 DM seine Beitragsschuld beglichen hat. Hingegen legen es die Feststellungen des LSG, es sei dem Beigeladenen jährlich Urlaubsgeld und eine Weihnachtszuwendung gezahlt worden (die für das Jahr 1978 mit den Akten des Klägers – Bd 3 Bl 195, 196, auf die das LSG Bezug genommen hat, nicht übereinstimmen), die Möglichkeit nahe, daß dies nicht der Fall ist, weil der Kläger aufgrund seiner – wie nachfolgend auszuführen ist: unzutreffenden – Rechtsauffassung beitragserhebliche Zuwendungen nicht in die Berechnung einbezogen haben dürfte.
Vorweg ist klarzustellen – worüber die Beteiligten auch nicht streiten –, daß dem Beigeladenen zugeflossene jährliche Urlaubsgelder und Sonderzuwendungen „einmalig gezahltes Arbeitsentgelt” iS von § 14 Abs 1 SGB IV und von § 385 Abs 1a RVO sind (zum Begriff des einmalig gezahlten Arbeitsentgelts stellvertretend: BSGE 66, 34 = SozR 2200 § 385 Nr 22; BSGE 62, 281 = SozR 2200 § 385 Nr 18; Urteil des 11. Senats des BSG vom 17. Oktober 1991 – 11 RAr 135/90). Die entscheidende und zwischen den Beteiligten strittige Frage besteht allein darin, ob diese einmalig gezahlten Arbeitsentgelte in der Zeit vor dem Januar 1984 zusammen mit dem jeweils im Zuflußmonat gezahlten Gehalt nur bis zu der monatlichen BBG oder aber bis zu der anteiligen jährlichen BBG zu berücksichtigen sind. Der streitige Bescheid entspricht deshalb dem geltenden Recht, weil der Kläger den Beitrag nur dann „nach den Vorschriften” (§ 124 Abs 1 Satz 1 AVG) entrichtet hätte, wenn er die bis Dezember 1983 einmalig gezahlten Arbeitsentgelte bis zur anteiligen jährlichen BBG berücksichtigt hätte.
Der erkennende Senat hat bereits entschieden und hält nach erneuter Prüfung daran fest, daß einmal gezahltes Arbeitsentgelt bis zur anteiligen jährlichen Beitragsbemessungsgrenze bei der Berechnung des Nachversicherungsbeitrags auch dann zu berücksichtigen ist, wenn es einem nach dem 1. Januar 1984 Nachversicherten vor diesem Zeitpunkt gezahlt worden ist (Urteil vom 31. März 1992 – 4 RA 23/91, zur Veröffentlichung vorgesehen). Dies ergibt sich aus folgendem:
Gemäß § 124 Abs 1 Satz 1 AVG kommt es auf die Beitragsberechnungsvorschriften an, die „im Zeitpunkt des Ausscheidens aus der versicherungsfreien Beschäftigung” gelten. Am 14. Dezember 1986 galt für die Berechnung der Beiträge für versicherungspflichtige Beschäftigte ua § 122 Abs 2 Satz 3 AVG (angefügt mit Wirkung vom 1. Januar 1984 durch Art 2 Nr 32 des Haushaltsbegleitgesetzes – HBegleitG – 1984 vom 22. Dezember 1983, BGBl I S 1532). Nach dieser Vorschrift ist § 385 Abs 1a RVO, der ebenfalls am 1. Januar 1984 in Kraft getreten ist und im Zeitpunkt des Ausscheidens des Beigeladenen galt, bei der Beitragsberechnung (§ 122 Abs 2 Satz 1 AVG) entsprechend anzuwenden. § 385 Abs 1a Satz 3 und 4 RVO bestimmt, daß einmalig gezahltes Arbeitsentgelt so weit zu berücksichtigen ist, als die anteilige Jahresarbeitsverdienstgrenze noch nicht mit beitragspflichtigem Arbeitsentgelt erreicht ist. Die anteilige Jahresarbeitsverdienstgrenze ist der Teil der Jahresarbeitsverdienstgrenze, der der Dauer aller Beschäftigungsverhältnisse bei demselben Arbeitgeber im laufenden Kalenderjahr bis zum Ablauf des Lohnabrechnungszeitraumes entspricht, dem das einmalig gezahlte Arbeitsentgelt zuzuordnen ist. Soweit also der Beigeladene in dem hier streitigen Zeitraum vom 22. Februar 1978 bis zum 31. Dezember 1983 die anteilige jährliche BBG mit seinem Gesamt-Bruttogehalt nicht erreicht hat, sind das jährliche Weihnachtsgeld und Urlaubsgeld abzüglich des steuerlichen Weihnachtsfreibetrages in vollem Umfang bei dem für die Nachversicherung maßgebenden Entgelt zu berücksichtigen.
Dieses Ergebnis entspricht nicht nur dem – kaum auslegungsbedürftigen -Wortlaut des Gesetzes, der die Berechnung des Nachversicherungsbeitrages ausdrücklich und allein dem im Zeitpunkt des Ausscheidens des Nachversicherten geltenden Recht unterwirft. Es folgt aus Eigenart und Zweck des Rechtsinstituts der Nachversicherung. Dieses soll Personen, die im Hinblick auf eine anderweitige Versorgung in ihrer Beschäftigung versicherungsfrei (bzw von der Versicherungspflicht befreit) waren, als Ersatz für die weggefallene Aussicht auf diese Versorgung eine soziale Sicherung durch die gesetzliche Rentenversicherung in der Weise verschaffen, daß sie „gestellt” werden, als seien sie versicherungspflichtig beschäftigt gewesen. Durch die Nachversicherung wird also nicht nachträglich rückwirkend Versicherungspflicht für die vor dem Nachversicherungsfall ausgeübte Beschäftigung begründet; es werden also nicht etwa die zunächst „versicherungsfreien” Beschäftigungszeiten nachträglich in versicherungspflichtige umgewandelt. Vielmehr entsteht das Nachversicherungsverhältnis und damit auch die Beitragspflicht des früheren Arbeitgebers erst mit dem Ausscheiden aus der „versicherungsfreien” Beschäftigung. Nach dem in diesem Zeitpunkt geltenden Recht richten sich Höhe und Fälligkeit der Beiträge, soweit das Gesetz nichts anderes bestimmt. Die Verhältnisse in den nun nachversicherten Zeiten sind hingegen maßgeblich nur dafür, für welche Zeiträume Beiträge zu entrichten sind und welches Entgelt (§ 14 SGB IV) der Beitragsberechnung zugrunde zu legen ist, wenn und soweit nichts anderes vorgeschrieben ist. Durch Nachversicherung soll nicht etwa rückwirkend der Zustand hergestellt werden, der ohne die „Versicherungsfreiheit” bestanden hätte; deswegen sind als Nachversicherungsbeiträge nicht etwa die Beträge zu entrichten, die nach dem jeweils während der „versicherungsfreien” Zeiten gültigen Recht hätten abgeführt werden müssen (ständige Rechtsprechung seit BSGE 1, 219, 222; zuletzt BSG SozR 2200 § 1402 Nr 9; BSGE 65, 230 = SozR 2200 § 1402 Nr 10; BSGE 60, 65 = SozR 2200 § 1232 Nr 20; SozR 2200 § 1232 Nr 14).
Die einzige Begrenzung des in § 124 Abs 1 Satz 1 AVG niedergelegten Grundsatzes der Maßgeblichkeit des im Zeitpunkt des Ausscheidens geltenden Beitragsrechts ergibt sich daraus, daß die im jeweiligen Kalenderjahr während des Nachversicherungszeitraumes maßgebliche BBG anzuwenden ist, nicht die im Zeitpunkt des Ausscheidens geltende. Andernfalls würden Beiträge von einem Jahresarbeitsentgelt erhoben, das in dieser Höhe nicht versichert ist und deshalb nicht in die Berechnung der Leistung eingeht. Der erkennende Senat hat bereits geklärt (SozR Nr 9 zu § 1255 RVO), daß für die Rentenbemessungsgrundlage iS von § 32 Abs 1 AVG auch bei Nachversicherten höchstens von demjenigen Arbeitsentgelt auszugehen ist, das für die Beitragspflicht in der jeweils nachzuversichernden Beschäftigungszeit maßgebend war. Da die Berücksichtigung der vom Bruttoarbeitsentgelt des Nachversicherten abhängigen persönlichen Rentenbemessungsgrundlage auf das Doppelte der im Jahr des Versicherungsfalles geltenden allgemeinen Bemessungsgrundlage (§ 32 Abs 2 AVG) begrenzt ist, deren Betrag sich etwa auf die Hälfte der BBG (§ 112 Abs 2 AVG) beläuft, läge andernfalls eine mit Gründen der Verwaltungsvereinfachung oder des sozialen Ausgleichs nicht mehr zu rechtfertigende Belastung des Arbeitsentgelts mit Nachversicherungsbeiträgen vor (vgl künftig § 181 SGB VI).
Entgegen der Annahme des LSG und des Klägers ist damit aber gerade noch nicht entschieden, ob das Bruttoentgelt (einschließlich einmaliger Zuwendundungen) der BBG für Monatsbezüge oder derjenigen für Jahresbezüge zuzuordnen ist. Für diese Frage, welche der damals gültigen BBG maßgeblich ist, enthält das Gesetz weder ausdrücklich noch sinngemäß eine von dem Grundsatz des § 124 Abs 1 Satz 1 AVG abweichende Bestimmung. Daher ist § 385 Abs 1a RVO entsprechend anzuwenden. Hierfür spricht außerdem, daß § 124 Abs 6 Satz 1 AVG eine Bescheinigung nur über die Bruttoentgelte verlangt, die „in den einzelnen Kalenderjahren für die genannten Beschäftigungszeiten gezahlt sind”. Käme es für die Beitragshöhe auf die monatliche BBG an, müßte auch die Entgeltbescheinigung auf Monatsbezüge abstellen. Denn sie soll die Prüfung und endgültige Feststellung der Beitragshöhe durch den Rentenversicherungsträger ermöglichen.
Die Anwendung von § 385 Abs 1a RVO (analog) bedeutet keine unzulässige Rückwirkung dieser erst am 1. Januar 1984 in Kraft getretenen Bestimmung. Sie wird vielmehr im Rahmen ihres zeitlichen Geltungsbereichs auf ein im Jahre 1986 entstandenes Pflichtversicherungsverhältnis und eine erst am 14. Dezember 1986 entstandene Beitragsschuld angewandt.
Art 2 § 4 Abs 1 Satz 4 AnVNG verdrängt – entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts – den § 124 Abs 1 Satz 1 AVG nicht. Abgesehen davon, daß Satz 4 aaO lediglich vorschreibt, daß Beiträge nach Inkrafttreten dieses Gesetzes bis zur Höhe der „jeweiligen BBG” nachzuentrichten sind, also die vorstehend beschriebene Schranke der Anwendbarkeit von § 124 Abs 1 Satz 1 AVG ausdrücklich benennt, jedoch keine Regelung dafür trifft, welche BBG maßgeblich ist, liegt der vorliegende Fall nicht im Anwendungsbereich der Norm. Zwar hat der mit Angelegenheiten der gesetzlichen Rentenversicherung nicht mehr befaßte 11. Senat des BSG (SozR 2200 § 1232 Nr 14) diese Vorschrift ohne Angabe von Gründen auf einen Nachversicherungszeitraum von Oktober 1970 bis Juli 1973 angewandt. Dem folgt der erkennende Senat nicht. Die Beklagte weist nämlich zutreffend darauf hin, daß Art 2 § 4 Abs 1 AnVNG Übergangsrecht ist, dh nur Nachversicherungsfälle betrifft, bei denen der Nachversicherungszeitraum zumindest auch Zeiten vor Inkrafttreten des AnVNG am 1. März 1957 umfaßt.
Daß gegen die in § 385 Abs 1a RVO getroffene Regelung, einmalig gezahltes Arbeitsentgelt bis zur anteiligen BBG zu berücksichtigen, keine durchgreifenden verfassungsrechtlichen Bedenken bestehen, hat der 12. Senat des BSG (BSGE 62, 281, 291 ff = SozR 2200 § 385 Nr 18) überzeugend dargelegt. Dem schließt sich der erkennende Senat an.
Nach alledem war der Revision der Beklagten stattzugeben und das im Hauptausspruch zutreffende Urteil des SG wiederherzustellen, mit dem die Anfechtungsklage gegen den Bescheid vom 31. Januar 1989 im Ergebnis zu Recht abgewiesen worden ist.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 Abs 1 und Abs 4 SGG.
Fundstellen