Verfahrensgang
Bayerisches LSG (Urteil vom 16.08.1990) |
Tenor
Die Revision der Beklagten gegen das Urteil des Bayerischen Landessozialgerichts vom 16. August 1990 wird zurückgewiesen.
Die Beklagte hat dem Kläger auch die außergerichtlichen Kosten des Revisionsverfahrens zu erstatten.
Tatbestand
I
Streitig ist die Neufeststellung der Höhe des Altersruhegeldes (ARG) des Klägers wegen Anrechnung von in Österreich zurückgelegten reichsgesetzlichen Versicherungszeiten vom 13. Juli 1944 bis 10. April 1945 sowohl auf die deutsche als auch auf die jugoslawische Rente unter Anwendung bzw entsprechender Anwendung der Ruhensvorschrift des § 31 des Fremdrentengesetzes (FRG).
Der im April 1920 geborene Kläger ist jugoslawischer Staatsangehöriger. Auf seinen Antrag vom 6. Februar 1981 wurde ihm mit Bescheid der Beklagten vom 24. Mai 1981 ARG ab 1. April 1981 gewährt. Mit Bescheid vom 14. März 1982 wurde ab 1. April 1981 auch die in Österreich zurückgelegte reichsgesetzliche Versicherungszeit vom 13. Juli 1944 bis 10. April 1945 nach § 1250 Abs 1 Buchst a Reichsversicherungsordnung (RVO) iVm Ziff 19 des Schlußprotokolls zum deutsch-österreichischen Sozialversicherungsabkommen angerechnet.
Mit Schreiben vom 11. Oktober 1982 übersandte der jugoslawische Versicherungsträger der Beklagten einen Bescheid vom 6. Oktober 1982, aus dem sich ergibt, daß dem Kläger unter Anrechnung einer Versicherungszeit von zehn Jahren, drei Monaten und zwanzig Tagen ab dem 1. März 1979 Invalidenrente gewährt wird. Dem mitübersandten Formblatt JU 205 war lediglich zu entnehmen, daß die jugoslawische Versicherungszeit den Zeitraum vom 1. November 1940 bis 1. Dezember 1954 umfaßt. Im Rahmen der weiteren Korrespondenz zwischen der Beklagten und dem jugoslawischen Versicherungsträger teilte dieser mit, daß die Rente in Jugoslawien überwiesen werde, weil der Kläger in Jugoslawien lebe. Eine Rentenzahlung erfolge erst ab 1. Juli 1983, weil der Kläger vom 1. März 1979 bis 30. Juni 1983 ein selbständiges Handwerk ausgeübt habe. Mit Schreiben vom 23. Dezember 1987 teilte der jugoslawische Versicherungsträger die Höhe der jugoslawischen Rente ab 1. Juli 1983 mit.
Nach Anhörung des Klägers stellte die Beklagte mit dem angefochtenen Bescheid vom 12. Februar 1988 die Rente rückwirkend ab 1. August 1983 in analoger Anwendung der Vorschrift des § 31 FRG gem § 45 Abs 2, 3 Sozialgesetzbuch – Zehntes Buch – (SGB X) neu fest. Nach § 31 FRG trete ein Ruhen bei der deutschen Rente ein, soweit ab 1. Juli 1983 die jugoslawische Rente für „dieselben” Versicherungszeiten gewährt worden sei. Die sich ergebene Überzahlung sei zu erstatten.
Während des hiergegen gerichteten Klageverfahrens legte die Beklagte einen Bescheid vom 28. Mai 1988 vor, mit dem die Rente ab 1. Januar 1987 neu berechnet worden war. Das Sozialgericht (SG) verurteilte die Beklagte unter Abänderung der Bescheide vom 12. Februar 1988 und 28. Mai 1988, beim Kläger seit 1. August 1983 bei der Gewährung des ARG von der Anwendung der Ruhensvorschrift des § 31 FRG Abstand zu nehmen (Urteil vom 24. Oktober 1988). Die Berufung der Beklagten hat das Landessozialgericht (LSG) zurückgewiesen und die während des Berufungsverfahrens ergangenen weiteren Bescheide der Beklagten vom 29. Januar 1990 und 4. April 1990 aufgehoben (Urteil vom 16. August 1990). Zur Begründung hat es im wesentlichen ausgeführt, daß als Aufhebungsvorschrift für die Vergangenheit nur § 48 Abs 1 Satz 2 Nr 3 SGB X in Betracht komme. Die Vorschrift sei auf den Fall des Ruhens entsprechend anzuwenden. Allerdings sei die Ruhensvorschrift des § 31 FRG weder direkt noch analog anwendbar. Eine direkte Anwendung sei ausgeschlossen, da es sich beim Kläger nicht um einen nach dem FRG Berechtigten handele. Der Kläger gehöre weder dem in § 1 FRG genannten Personenkreis an, noch seien die doppelt angerechneten Zeiten Versicherungszeiten nach den §§ 17, 15 FRG. Eine analoge Anwendung des FRG sei weder durch Gesetz noch durch zwischen- oder überstaatliches Recht vorgesehen. Eine analoge Anwendung im Wege der Lückenfüllung scheide ebenfalls aus.
Gegen dieses Urteil richtet sich die – vom LSG zugelassene – Revision der Beklagten. Sie rügt eine Verletzung des § 31 FRG.
Die Beklagte beantragt,
das Urteil des Bayerischen Landessozialgerichts vom 16. August 1990 sowie das Urteil des Sozialgerichts Nürnberg vom 24. Oktober 1988 aufzuheben und die Klage abzuweisen.
Der Kläger beantragt,
die Revision gegen das Urteil des Bayerischen Landessozialgerichts vom 16. August 1990 zurückzuweisen.
Er hält das angefochtene Urteil für zutreffend.
Entscheidungsgründe
II
Die durch Zulassung statthafte Revision der Beklagten ist nicht begründet.
Im vorliegenden Fall ist über den Anspruch nach den Vorschriften der RVO zu entscheiden, da der Anspruch schon vor Inkrafttreten des Sozialgesetzbuches – Sechstes Buch – (SGB VI) geltend gemacht worden ist (vgl § 300 Abs 2 SGB VI).
Zu Recht hat das LSG einen ungekürzten Anspruch des Klägers auf ARG nach § 1248 Abs 2 RVO unter Anrechnung der streitbefangenen Zeit nach § 1250 Abs 1 Buchst a RVO iVm Ziff 19 Buchst b Nr 2 Buchst d des Schlußprotokolls zum deutsch-österreichischen Sozialversicherungsabkommen vom 22. Dezember 1966 (BGBl II 1969, S 1235, 1247) bejaht, da weder die Voraussetzungen des § 48 Abs 1 Satz 2 Nrn 2, 3 SGB X noch die Voraussetzungen des § 48 Abs 1 Satz 1 SGB X erfüllt sind.
Als Rechtsgrundlage, die die Beklagte zur Aufhebung mit Wirkung für die Vergangenheit (Abänderung berechtigter Verhältnisse) berechtigen würde, kommt im vorliegenden Fall § 48 Abs 1 Satz 2 Nr 3 SGB X in Betracht und nicht § 45 SGB X. Der Bescheid der Beklagten vom 14. März 1982, mit dem erstmals die in Österreich zurückgelegten reichsgesetzlichen Versicherungszeiten vom 13. Juli 1944 bis 10. April 1945 rentensteigernd angerechnet wurden, war bei seinem Erlaß nicht unrichtig und wäre auch nicht unrichtig gewesen, wenn man der von der Beklagten vertretenen Rechtsauffassung zur Anwendbarkeit von § 31 FRG folgt. Es wäre allenfalls eine nachträgliche Änderung der rechtlichen Verhältnisse dadurch eingetreten, daß der jugoslawische Versicherungsträger ab dem 1. Juli 1983 eine Sozialversicherungsrente ausgezahlt hat, bei der diese Zeiten ebenfalls berücksichtigt wurden, wenn damit womöglich in entsprechender Anwendung des § 31 Abs 1 FRG ein teilweises Ruhen der deutschen Rente eingetreten wäre. Nach § 48 Abs 1 Satz 2 Nr 3 SGB X soll der Verwaltungsakt mit Wirkung vom Zeitpunkt der Änderung der rechtlichen Verhältnisse aufgehoben werden, soweit nach Antragstellung oder Erlaß des Verwaltungsaktes Einkommen oder Vermögen erzielt worden ist, das zum Wegfall oder zur Minderung des Anspruchs geführt haben würde. Unmittelbar ist diese Vorschrift zwar nicht anwendbar, weil das Gesetz den Fall, daß das erzielte Einkommen oder Vermögen nicht zum Wegfall oder zur Minderung, sondern nur zum Ruhen der bewilligten Rente führt, nicht erwähnt; denn mit Wegfall wird herkömmlicher Weise eine Anspruchsvernichtung, mit Minderung eine teilweise Anspruchsvernichtung bezeichnet. Eine entsprechende Anwendung des § 48 Abs 1 Satz 2 Nr 3 SGB X auf Ruhensfälle ist allerdings angezeigt (so Bundessozialgericht – BSG – in SozR 1300 § 48 SGB 10 Nr 22).
Eine entsprechende Anwendung des § 48 Abs 1 Satz 2 Nr 3 SGB X entfällt, denn § 31 Abs 1 FRG ist auf die deutsche Rente des Klägers weder unmittelbar noch analog anzuwenden, wie das LSG zutreffend entschieden hat.
Wie sich sowohl aus der Stellung der zuletzt genannten Vorschrift innerhalb des FRG als auch aus ihrem Sinn ergibt, setzt die Anwendbarkeit der Vorschrift voraus, daß es sich um einen nach dem FRG Berechtigten handelt (so bereits Urteil des erkennenden Senats vom 25. Mai 1972 – 5 RKn 61/68 – SozR Nr 3 zu § 31 FRG). Der Kläger gehört jedoch weder dem in § 1 FRG genannten Personenkreis an noch waren bei ihm Versicherungszeiten nach den §§ 15, 17 FRG anzurechnen. Das dem Kläger zu zahlende ARG setzt sich vielmehr ausschließlich aus Versicherungszeiten zusammen, die im Gebiet der Bundesrepublik Deutschland und auf Grund der Einführungsverordnung vom 22. Dezember 1938 (RGBl I S 1912) ab 1. Januar 1939 in Österreich zurückgelegt wurden. Auch bei letzteren handelt es sich um Versicherungszeiten, die nicht nach dem FRG, sondern nach § 1250 Abs 1 Buchst a RVO anrechenbar sind.
Auf diesen Fall findet § 31 Abs 1 FRG auch keine analoge Anwendung. Eine solche ist weder durch Gesetz noch durch zwischenstaatliches Recht vorgesehen.
Eine analoge Anwendung des § 31 Abs 1 FRG im Wege der Ausfüllung einer Gesetzeslücke kommt ebenfalls nicht in Betracht. Wie der Senat bereits mit Urteil vom 25. Mai 1972 aaO entschieden hat, ist die Ruhensvorschrift des § 31 FRG weder unmittelbar noch analog anzuwenden, wenn die Rente eines Versicherten, der nicht zum Personenkreis des § 1 FRG gehört, nicht auf dem FRG, sondern ausschließlich auf Versicherungszeiten beruht, die im Gebiet der Bundesrepublik zurückgelegt wurden. Eine analoge Anwendung des § 31 Abs 1 FRG scheidet aber auch dann aus, wenn die Doppelleistung zwar nicht auf der doppelten Entschädigung von Bundesgebietszeiten, aber auf der doppelten Entschädigung von Bundesgebiets- und/oder Reichsbeitragszeiten beruht (so auch, BfA, Arbeitsanweisungen, Anm 1 zu § 31 FRG; andere Auffassung: VdR-Komm, Stand: Januar 1990, Anm 3.2 zu § 31 FRG).
Eine Analogie würde voraussetzen, daß der Gesetzgeber einen nicht geregelten Tatbestand bei Kenntnis der Regelungsbedürftigkeit ebenso geregelt hätte (siehe auch: Larenz, Methodenlehre der Rechtswissenschaft, 4. Aufl, Berlin, Heidelberg, New York 1979, S 354 ff). Hätte der Gesetzgeber mit dem in § 31 Abs 1 FRG geregelten Ruhen alle Fälle erfassen wollen, in denen nach Bundesrecht entschädigte Zeiten auch von einem Versicherungsträger außerhalb des Bundesgebietes entschädigt werden, so hätte es nahegelegen, das nicht innerhalb des FRG, sondern gleichzeitig mit der Neuregelung der RVO, des Angestelltenversicherungsgesetzes (AVG) und des Reichsknappschaftsgesetzes (RKG) in den Art 2 bis 4 des Fremdrenten- und Auslandsrenten-Neuregelungsgesetzes (FANG) zu tun. Für den Gesetzgeber bestand jedoch kein Anlaß, eine solche allgemeine Regelung zu treffen. Er hat den Ruhenstatbestand des § 31 Abs 1 FRG auf Fremdrenten beschränkt. Ausgangspunkt der Überlegungen war der Umstand, daß bei Fremdrenten ein bundesdeutscher Versicherungsträger außerhalb des Bundesgebietes und des Landes Berlin zurückgelegte Versicherungszeiten zu entschädigen hat, diese Versicherungszeiten möglicherweise aber auch von einem nichtdeutschen Versicherungsträger entschädigt werden. Wegen der Entschädigung durch den fremden Versicherungsträger erschien es dem bundesdeutschen Gesetzgeber unbillig, die fremden Versicherungszeiten unbeschränkt zu entschädigen. Sinn der Ruhensregelung in § 31 FRG ist es, Doppelleistungen für identische Zeiten zu vermeiden (BT-Drucks zum FANG, 3/1109, Begründung zu §§ 11, 31 FRG, S 38, 46; BSG in SozR 5050 § 31 FRG Nr 1 § 11 FRG Nr 1). Aus der Aufnahme der Anrechnungsvorschrift in das FRG und nicht in die RVO, das AVG, das RKG ergibt sich schon, daß der Gesetzgeber nicht jede Doppelleistung aus zeitgleichen Versicherungszeiten ausschließen, sondern nur in den Fällen einer doppelten Entschädigung entgegenwirken wollte, in denen der deutsche Versicherungsträger eine fremde Versicherungslast zu übernehmen hat. Soweit die Beklagte die hier streitbefangene Zeit nach § 1250 Abs 1 Buchst a RVO iVm Ziff 19 Buchst b Nr 2 Buchst d des Schlußprotokolls zum deutsch-österreichischen Sozialversicherungsabkommen vom 22. Dezember 1966 (aaO) als Reichsbeitragszeit angerechnet hat, fällt diese indes in die deutsche Versicherungslast. Der Gesetzgeber verfolgte mit der Neufassung des § 1250 RVO das Ziel, die deutschen Beitragszeiten, unabhängig davon, ob sie nach Bundesrecht oder Reichsrecht zurückgelegt wurden, einheitlich zu berücksichtigen. Dadurch sollte die einheitliche Behandlung sämtlicher Versicherten, die deutsche Beitragszeiten zurückgelegt hatten, sichergestellt werden (BT-Drucks zum FANG, 3/1109, Begründung zu § 1250 RVO, S 46; Protokoll Nr 51 des Ausschusses für Sozialpolitik zu BT-Drucks 3/1109, S 14).
Diesem Ergebnis steht auch die in Art 24 des ersten deutsch-österreichischen Sozialversicherungsabkommens vom 21. April 1951 (BGBl II 1952, S 318) festgelegte Zuordnung zur österreichischen Versicherungslast nicht entgegen, da diese Regelung nur für Altösterreicher gilt (BSG in SozR 6685 Art 24 Abk Österreich SV Nr 1; SozR 6678 Nr 19 Schlußprotokoll AbK Österreich SozSich Nr 6). Der Kläger gehört aber nicht zu diesem Personenkreis.
Auch aus den deutsch-jugoslawischen Vereinbarungen folgt keine andere Verteilung der Versicherungslast. Nach Art 2 Buchst b iVm Art 1 Abs 1 Buchst b des Vertrages zwischen der Bundesrepublik Deutschland und Jugoslawien über die Regelung gewisser Forderungen aus der Sozialversicherung vom 10. März 1956 (BGBl II 1958, S 170) fallen in die jugoslawische Versicherungslast Anwartschaften und Ansprüche jugoslawischer Staatsangehöriger, die wie der Kläger, am 1. Januar 1956 in Jugoslawien wohnhaft waren, nur insoweit, als diese aus Versicherungszeiten im Gebiet der Bundesrepublik Deutschland oder im Land Berlin erwachsen sind. Dies ist jedoch bei den in Österreich zurückgelegten Versicherungszeiten nicht der Fall. An dieser Versicherungslastregelung hat auch das später abgeschlossene deutsch-jugoslawische Sozialversicherungsabkommen vom 12. Oktober 1968 (BGBl II 1969, S 1438) nichts geändert. Nach Art 2 Abs 2 des Abkommens iVm Ziff 1 Buchst d des dazugehörigen Schlußprotokolls (aaO) verbleibt es bei der im Vertrag getroffenen Versicherungslastregelung.
Letztlich ändert sich die Beurteilung, wer die Versicherungslast zu tragen hat, auch nicht durch Art 34 des österreichisch-jugoslawischen Sozialversicherungsabkommens, wonach diese Zeiten, im Verhältnis zwischen Österreich und Jugoslawien in die jugoslawische Versicherungslast fallen (LVA Oberbayern, 30 Jahre deutsch-österreichisches Sozialversicherungsabkommen, S 72, 73). Im Verhältnis zur Bundesrepublik Deutschland wurde erst durch das dritte Zusatzabkommen zum deutsch-österreichischen Sozialversicherungsabkommen vom 29. August 1980 (BGBl II 1982 S 415) die Ziff 19 Buchst b Nr 2 des Schlußprotokolls um den Buchst e bb ergänzt und die streitbefangene Zeit aus der deutschen Versicherungslast herausgenommen. Dieses Zusatzabkommen ist aber erst am 1. Juli 1982, also erst nach dem hier bereits im Jahre 1981 eingetretenen Versicherungsfall, in Kraft getreten, so daß es für den vorliegenden Fall nicht zu berücksichtigen ist (siehe zum Versicherungsfallprinzip für die vor Inkrafttreten des SGB VI noch zu gewährenden Leistungen: Urteil des erkennenden Senats vom 12. September 1991 – 5 RJ 49/90 – zur Veröffentlichung vorgesehen). Die Neuregelung für die seit dem 1. Juli 1982 eingetretenen Versicherungsfälle zeigt ebenfalls, daß eine analoge Anwendung des § 31 Abs 1 FRG hier nicht in Betracht kommt, da anderenfalls für die Neuregelung kein Handlungsbedarf bestanden hätte.
Da also sowohl nach den deutsch-österreichischen Vereinbarungen als auch nach den deutsch-jugoslawischen Vereinbarungen die streitbefangene Zeit in die deutsche Versicherungslast fällt, übernimmt die Beklagte damit keine fremde Versicherungslast, so daß § 31 Abs 1 FRG auf diesen Fall nicht analog anwendbar ist.
Diesem Ergebnis steht – anders als die Revision meint – das Urteil des 1. Senats des BSG vom 24. Juli 1968 – 1 RA 281/67 -nicht entgegen. Dies schon deswegen, weil in dieser Entscheidung – wie der erkennende Senat bereits in seinem Urteil vom 25. Mai 1972 aaO ausgeführt hat – über einen anderen Sachverhalt und eine andere Rechtsfrage zu befinden war. Auch in Bezug auf die Entscheidungen des 1. Senats des BSG vom 7. Juli 1964 – 1 RA 13/62 – (BSGE 21, 199) und vom 8. Oktober 1964 – 1 RA 52/61 – (BSGE 22, 21) liegt eine Abweichung nicht vor, da es dort um die Anrechnung von Zeiten nach dem deutsch-österreichischen Sozialversicherungsabkommen und nicht um die Anrechnung von Zeiten nach § 1250 Abs 1 Buchst a RVO ging.
Die unterschiedliche rechtliche Behandlung von Versicherten, die nicht zum Personenkreis des FRG gehören und damit in den Genuß zweier ungekürzter Renten kommen und den Vertriebenen, die ein teilweises Ruhen ihrer Rente hinnehmen müssen, verstößt entgegen der Auffassung der Revision nicht gegen Art 3 Abs 1 Grundgesetz (GG). Diese auch für den Gesetzgeber verbindliche Grundrechtsbestimmung (BVerfGE 1, 14, 52) verbietet es, eine Gruppe von Normadressaten im Vergleich zu einer anderen Gruppe anders zu behandeln, obwohl zwischen beiden Gruppen keine Unterschiede von solcher Art und solchem Gewicht bestehen, daß sie eine Ungleichbehandlung rechtfertigen (ständige Rechtsprechung des BVerfG, zuletzt BVerfGE 79, 87, 98 ff; 79, 106, 121 ff; 79, 223, 236). Art 3 Abs 1 GG ist demnach nur verletzt, wenn tatsächliche Gleichheiten bzw Ungleichheiten der zu ordnenden Lebensverhältnisse nicht berücksichtigt werden, die so bedeutsam sind,
daß sie bei einer am Gerechtigkeitsgedanken orientierten Betrachtungsweise beachtet werden müssen (BVerfGE 60, 113, 119). Der dem Gesetzgeber zustehende Gestaltungsspielraum endet erst dort, wo eine Ungleichbehandlung der geregelten Sachverhalte nicht mehr mit einer am Gerechtigkeitsgedanken orientierten Betrachtungsweise vereinbar ist und mangels einleuchtender Gründe als willkürlich beurteilt werden muß (BVerfGE 39, 148, 153). Regelungen, die innerhalb eines vergleichbaren Personenkreises einzelne Gruppen bevorzugen oder benachteiligen, müssen für eine an der Gerechtigkeit orientierten Betrachtungsweise den geregelten Lebensverhältnissen entsprechen und durch vernünftige, sachlich einleuchtende Gründe gerechtfertigt sein (BVerfGE 38, 187, 197; BSG, Urteile des erkennenden Senats vom 29. November 1990 – 5/4a RJ 41/87 – und – 5/4a RJ 53/87 – SozR 3-2200 § 1251a RVO Nr 12). Diese sachlichen Gründe liegen im vorliegenden Fall in der unterschiedlichen Verteilung der Versicherungslast. Soweit der bundesdeutsche Sozialversicherungsträger Leistungen auf Grund von Zeiten erbringt, die nach § 1250 Abs 1 RVO anzurechnen sind, erfüllt er eine ihm originär zukommende Versicherungslast. Wenn er aber Leistungen für Zeiten erbringt, die auf Grund von §§ 1, 15 ff FRG angerechnet werden, übernimmt er damit eine Last, die eigentlich einem fremden Versicherungsträger zukommt. Soweit nun der fremde Versicherungsträger im ersten Fall für die gleiche Zeit eine Leistung erbringt, handelt es sich nicht um eine Doppelleistung, sondern um eine zusätzliche Leistung, da er Zeiten entschädigt, die in die originäre Versicherungslast des deutschen Sozialversicherungsträgers fallen. Dagegen liegt nur im zweiten Fall eine echte Doppelleistung vor, da sowohl der fremde Versicherungsträger die eigene Versicherungslast erfüllt als auch der deutsche Versicherungsträger diese fremde Versicherungslast übernimmt. Insoweit hat der Gesetzgeber zu Recht die Ruhenstatbestände auf die Fälle der echten Doppelleistung beschränkt. Die zusätzliche Entschädigung von Zeiten, die in die originäre Versicherungslast eines deutschen Rentenversicherungsträgers fallen, durch einen ausländischen Sozialversicherungsträger erfolgt auf Grund dessen Rechtsvorschriften, die aber, da es sich um ausländisches Recht handelt, nicht an Art 3 Abs 1 GG gemessen werden können.
Auch § 48 Abs 1 Satz 2 Nr 2 SGB X kommt im vorliegenden Fall als Aufhebungsvorschrift für die Vergangenheit nicht in Betracht.
Nach § 48 Abs 1 Satz 2 Nr 2 SGB X soll der Verwaltungsakt mit Wirkung vom Zeitpunkt der Änderung der Verhältnisse aufgehoben werden, soweit der Betroffene einer durch Rechtsvorschrift vorgeschriebenen Pflicht zur Mitteilung wesentlicher für ihn nachteiliger Änderungen der Verhältnisse vorsätzlich oder grob fahrlässig nicht nachgekommen ist. Als eine solche Rechtsvorschrift kommt § 31 Abs 2 FRG in Betracht. Diese Vorschrift ist jedoch im vorliegenden Fall weder direkt noch analog anwendbar. Die direkte Anwendung des § 31 Abs 2 FRG würde wie bei § 31 Abs 1 FRG voraussetzen, daß es sich um einen nach dem FRG Berechtigten handelt. Daß der Kläger nicht zu diesem Personenkreis gehört, wurde bereits ausgeführt. Die Mitteilungspflicht des § 31 Abs 2 FRG bezieht sich auf den Ruhenstatbestand des § 31 Abs 1 FRG. Da § 31 Abs 1 FRG nicht analog anwendbar ist, besteht für den Kläger auch keine Mitteilungspflicht unter entsprechender Anwendung des § 31 Abs 2 FRG.
Letztlich kann die Beklagte den Bescheid vom 14. März 1982 auch nicht nach § 48 Abs 1 Satz 1 SGB X für die Zukunft aufheben. Danach ist der Verwaltungsakt mit Wirkung für die Zukunft aufzuheben, soweit in den tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnissen, die beim Erlaß eines Verwaltungsaktes mit Dauerwirkung vorgelegen haben, eine wesentliche Änderung eingetreten ist. Durch die Aufnahme der Zahlung der Rente durch den jugoslawischen Rentenversicherungsträger ist aber keine derartige Änderung eingetreten, da – wie dargelegt – § 31 Abs 1 FRG weder direkt noch analog auf die deutsche Rente anzuwenden ist.
Nach alledem war die Revision der Beklagten gem § 170 Abs 1 Satz 1 Sozialgerichtsgesetz (SGG) zurückzuweisen.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 193 Abs 1 SGG.
Fundstellen