Verfahrensgang
Tenor
Die Revision der Beklagten gegen das Urteil des Hessischen Landessozialgerichts vom 28. Mai 2001 wird zurückgewiesen.
Die Beklagte hat dem Kläger auch die außergerichtlichen Kosten des Revisionsverfahrens zu erstatten.
Tatbestand
I
Der Kläger begehrt von der Beklagten die rentensteigernde Anrechnung seiner Zeit der Erwerbslosigkeit vom 29. August bis 16. November 1997 bei Berechnung seiner Altersrente.
Der im Dezember 1937 geborene Kläger hatte am 20. Januar 1996 die (Form-)Erklärung über die Inanspruchnahme von Arbeitslosengeld (Alg) bzw Arbeitslosenhilfe (Alhi) unter der erleichterten Voraussetzung des § 105c Arbeitsförderungsgesetz (AFG) unterschrieben, nach deren Wortlaut ihm bekannt war, dass er im Falle der Nichtgewährung von Alg bzw Alhi diese Erklärung bis zum Ablauf des auf die Beendigung der letzten Beschäftigung oder des Leistungsbezuges folgenden Kalendermonats schriftlich zurücknehmen und ein Bewerberangebot bei seinem Arbeitsvermittler abgeben musste, wenn er die Zeit der Arbeitslosigkeit, in der allein wegen Zusammentreffens mit anderen Leistungen oder der Berücksichtigung von Einkommen oder Vermögen ein Leistungsbezug nicht gegeben sei, als Ausfallzeit für seine Rentenversicherung gemeldet haben wollte. Die Erklärung enthält zugleich die Aussage, ihm, dem Kläger, sei bekannt, dass er bei Widerruf dieser Erklärung zum Zwecke der Weitergewährung von Alg bzw Alhi ohne Inanspruchnahme der erleichterten Voraussetzungen des § 105c AFG sowie der Meldung von Ausfallzeiten gleichzeitig ein Bewerberangebot bei seinem Arbeitsvermittler abgeben müsse.
Bis zum 28. August 1997 – Erschöpfen des Alg-Anspruchs – stand der Kläger im Leistungsbezug des Arbeitsamtes Gießen. Dieses hatte ihn aber bereits seit Unterzeichnung der Erklärung vom 20. Januar 1996 laut einer der Beklagten am 12. November 1997 erteilten Auskunft nicht mehr als Arbeitsuchenden geführt. Der am 11. August 1997 gestellte Antrag des Klägers auf Gewährung von Alhi wurde mangels Bedürftigkeit mit Bescheid vom 15. September 1997 abgelehnt; seit dem 29. August 1997 wurde der Kläger daher ohne Leistungsbezug beim Arbeitsamt Gießen geführt. Dieses bescheinigte ihm am 22. Juli 1999 – während des Klageverfahrens vor dem Sozialgericht Gießen (SG) – ab dem 17. November 1997 (erneute Meldung beim zuständigen Arbeitsvermittler) bis zum 31. Dezember 1997 wiederum arbeitslos gewesen zu sein.
In dem auf seinen Antrag vom 9. Oktober 1997 erteilten Rentenbescheid über die Gewährung von Altersrente für Schwerbehinderte, Berufsunfähige oder Erwerbsunfähige vom 18. November 1997 (Rentenbeginn: 1. Januar 1998) sind Versicherungszeiten bis einschließlich 28. August 1997 berücksichtigt. Der mit dem Ziel der rentensteigernden Berücksichtigung weiterer Zeiten der Arbeitslosigkeit vom 29. August bis 31. Dezember 1997 eingelegte Widerspruch des Klägers blieb erfolglos; nach Aufhebung früherer Feststellungsbescheide vom 26. Januar 1984, 2. Januar 1990 und 14. Juni 1994 durch Bescheid vom 19. April 1999 gemäß § 48 Sozialgesetzbuch Zehntes Buch (SGB X) wies die Beklagte den Widerspruch des Klägers durch Widerspruchsbescheid vom 24. Juni 1999 zurück, weil der Kläger nach seiner Erklärung vom 20. Januar 1996 zu § 105c AFG kein uneingeschränktes Bewerberangebot nach Ablauf des Leistungsbezugs beim Arbeitsamt abgegeben und daher der Arbeitsvermittlung nicht zur Verfügung gestanden habe.
Das SG hat den Bescheid der Beklagten vom 18. November 1997 in der Gestalt des Bescheides vom 19. April 1999 und des Widerspruchsbescheides vom 24. Juni 1999 geändert und die Beklagte durch Urteil vom 3. April 2000 verurteilt, die Zeit vom 29. August bis 31. Dezember 1997 als Anrechnungszeit wegen Arbeitslosigkeit gemäß § 58 Abs 1 Satz 1 Nr 3 Sozialgesetzbuch Sechstes Buch (SGB VI) anzuerkennen und bei der Höhe der Rente ab 1. Januar 1998 zu berücksichtigen. Das Landessozialgericht (LSG) hat die nach Abgabe des Teilanerkenntnisses der Beklagten vom 22. September 2000 auf die Zeit vom 29. August bis 16. November 1997 beschränkte Berufung der Beklagten durch Urteil vom 28. Mai 2001 zurückgewiesen und zur Begründung im Wesentlichen ausgeführt: Nach Vollendung des 58. Lebensjahres brauche ein Versicherter in der Rentenversicherung für die Anrechnung von Zeiten wegen Arbeitslosigkeit als Ausfallzeit das Merkmal der subjektiven Verfügbarkeit wegen der Sondernorm des § 105c AFG nicht mehr zu erfüllen. Einer gegenüber dem Arbeitsamt abgegebenen Erklärung des Arbeitslosen zu § 105c AFG komme demgegenüber keine rechtliche Bedeutung zu. Der Kläger habe in der streitigen Zeit der Arbeitsvermittlung zur Verfügung gestanden. Dies habe er durch seinen Antrag auf Gewährung von Alhi dokumentiert. Das Sich-zur-Verfügung-Stellen ergebe sich auch aus den klägerischen Angaben im Antrag vom 11. August 1997 auf die Frage 4 zu den Angaben der Arbeitslosigkeit und zur Verfügbarkeit für die Arbeitsvermittlung; die Fragen nach einer anderweitigen Beschäftigung, nach bestehender Arbeitsunfähigkeit, nach einer zeitlichen oder sonstigen Einschränkung und nach einer laufenden Ausbildung seien von ihm ausdrücklich verneint worden.
Mit der vom LSG zugelassenen Revision rügt die Beklagte einen Verstoß gegen § 58 Abs 1 Satz 1 Nr 3 SGB VI und trägt im Wesentlichen vor: Das LSG befinde sich im Widerspruch zur Rechtsprechung des erkennenden Senats im Urteil vom 8. Februar 1996 (13 RJ 19/95 – BSGE 78, 1 = SozR 3-2600 § 58 Nr 5). Danach gelte § 105c AFG nur für Zeiten des Leistungsbezugs; die einmal abgegebene Erklärung nach § 105c AFG entfalte nach Auslaufen des Leistungsbezugs keine Rechtswirkungen mehr. Der Versicherte werde so gestellt wie jeder andere Arbeitslose. Um Anrechnungszeiten wegen Arbeitslosigkeit erwerben zu können, müsse er erneut ein Bewerberangebot bei dem Arbeitsvermittler des zuständigen Arbeitsamtes abgeben. Der 8. Senat des Bundessozialgerichts (BSG) habe diese Auffassung in seinem Urteil vom 13. August 1996 (8 RKn 30/95 – SozR 3-2600 § 58 Nr 7) ausdrücklich übernommen. Auch der 4. Senat des BSG habe in seinem Urteil vom 18. Juli 1996 (4 RA 69/95 – SozR 3-2600 § 58 Nr 6) in diesem Sinne entschieden. Lediglich der 5. Senat des BSG, auf den LSG und SG in den vorinstanzlichen Entscheidungen abgestellt hätten, vertrete in dem Urteil vom 19. März 1997 (5 RJ 78/95 – BSGE 80, 124 = SozR 3-2200 § 1259 Nr 18) eine andere Auffassung, indem er nicht zwischen Zeiten des Leistungsbezugs und Zeiten des Nichtleistungsbezugs unterscheide. Damit befinde sich der 5. Senat des BSG im direkten Widerspruch zu den Entscheidungen des 4., 8. und 13. Senats des BSG. Der Kläger habe in der Zeit vom 29. August bis zum 16. November 1997 nicht im Leistungsbezug gestanden; er sei auch nach dem Inhalt seiner Erklärung gemäß § 105c AFG vom 20. Januar 1996 nicht subjektiv arbeitslos gewesen. Eine Berücksichtigung der fraglichen Zeit als Anrechnungszeit wegen Arbeitslosigkeit gemäß § 58 Abs 1 Satz 1 Nr 3 SGB VI komme damit nicht in Betracht.
Die Beklagte beantragt,
das Urteil des Hessischen Landessozialgerichts vom 28. Mai 2001 insgesamt und das Urteil des Sozialgerichts Gießen vom 3. April 2000 insoweit aufzuheben, als die Beklagte verurteilt worden ist, die Zeit vom 29. August bis 16. November 1997 als Anrechnungszeit wegen Arbeitslosigkeit gemäß § 58 Abs 1 Satz 1 Nr 3 SGB VI bei der Höhe der Rente ab dem 1. Januar 1998 zu berücksichtigen, und die Klage insoweit abzuweisen.
Der Kläger beantragt,
die Revision zurückzuweisen.
Er hält das angefochtene Urteil für zutreffend und führt ergänzend aus: Indem er vor Ablauf des Alg-Bezugs am 11. August 1997 im Formular für die Beantragung von Alhi unter Punkt 4 bestätigt habe, dass er in seiner Verfügbarkeit gegenüber dem Arbeitsamt nicht eingeschränkt sei, habe er zu erkennen gegeben, dass er der Arbeitsvermittlung zur Verfügung stehen wolle. Er habe nicht davon ausgehen können, dass nach Abgabe dieser Erklärung dennoch die Fiktion der subjektiven Nichtverfügbarkeit gemäß § 105c AFG weiterhin fortbestehe. Dies müsse um so mehr gelten, als in dem Antrag auf Gewährung von Alhi auch nicht darauf hingewiesen worden sei, dass bei Erklärung der Verfügbarkeit – rein formal gesehen – noch zusätzlich die vor längerer Zeit abgegebene Erklärung zu § 105c AFG schriftlich widerrufen werden müsse. Die unter Punkt 4 des Alhi-Gewährungsantrages abgegebene Erklärung habe zudem deutlich gemacht, dass er den ihm zustehenden Anspruch voll ausschöpfen wolle. Überdies habe er sich nach Auslaufen des Alg-Bezugs am 28. August 1997 am 17. November 1997 – innerhalb der Dreimonatsfrist – beim Arbeitsvermittler gemeldet.
Entscheidungsgründe
II
Die zulässige Revision ist nicht begründet. Das LSG hat die Berufung der Beklagten gegen das diese verpflichtende Urteil des SG, die (noch streitige) Zeit der Arbeitslosigkeit vom 29. August bis 16. November 1997 als Anrechnungszeit wegen Arbeitslosigkeit bei der Altersrente des Klägers rentensteigernd zu berücksichtigen, zu Recht zurückgewiesen. Zutreffend hat das LSG die Voraussetzungen der Anrechnung dieser Zeit der Arbeitslosigkeit iS des § 58 Abs 1 Satz 1 Nr 3 SGB VI bejaht.
Bei Berechnung der dem Kläger gewährten Altersrente gemäß § 37 SGB VI in der bis zum 31. Dezember 1999 geltenden Fassung ist die Zeit vom 29. August bis 16. November 1997 gemäß § 58 Abs 1 Satz 1 Nr 3 SGB VI als Anrechnungszeit zusätzlich zu berücksichtigen. Nach dieser Vorschrift sind Anrechnungszeiten auch Zeiten, in denen Versicherte wegen Arbeitslosigkeit bei einem deutschen Arbeitsamt als Arbeitsuchende gemeldet waren und eine öffentlich-rechtliche Leistung bezogen oder nur wegen des zu berücksichtigenden Einkommens oder Vermögens nicht bezogen haben. Der Kläger hat sich nach den das Revisionsgericht bindenden Tatsachenfeststellungen des LSG (§ 163 Sozialgerichtsgesetz ≪SGG≫) am 11. August zum 29. August 1997 und erneut am 17. November 1997 beim Arbeitsamt Gießen als Arbeitsuchender gemeldet. Zugleich war auch das Tatbestandsmerkmal der “Arbeitslosigkeit” iS des § 58 Abs 1 Satz 1 Nr 3 SGB VI erfüllt.
Da das Recht der gesetzlichen Rentenversicherung keine eigene Definition der Arbeitslosigkeit enthält, hat das BSG diesen Begriff seit jeher in Anlehnung an das Recht der Arbeitslosenversicherung ausgelegt und die Merkmale der Arbeitslosigkeit (§ 101 AFG) und der Verfügbarkeit verlangt (stRspr; vgl Senatsurteile vom 8. Februar 1996 – 13 RJ 19/95 – SozR 3-2600 § 58 Nr 5 und 13 RJ 43/95 – nicht veröffentlicht, jeweils mit zahlreichen Nachweisen). Gemäß § 101 Abs 1 Satz 1, § 103 Abs 1 Satz 1 AFG setzte das Bestehen von Arbeitslosigkeit in der streitigen Zeit neben – der vorliegend nicht zweifelhaften – objektiven Verfügbarkeit auch das Bereitsein zur Arbeitsausübung (subjektive Verfügbarkeit, § 103 Abs 1 Satz 1 Nr 2 AFG) voraus. Beim Kläger ist für die Zeit vom 29. August bis 16. November 1997 auch die subjektive Verfügbarkeit, also eine Arbeits- und Bildungsbereitschaft iS des § 103 Abs 1 Satz 1 Nr 2 AFG, zu bejahen. Dieser Beurteilung steht insbesondere die Erklärung, welche der Kläger im Januar 1996 im Hinblick auf § 105c AFG dem Arbeitsamt gegenüber abgegeben hat, nicht entgegen.
Der Senat lässt offen, ob das Merkmal der (vollen) subjektiven Verfügbarkeit durch § 105c AFG eingeschränkt oder fingiert wird oder ob es sich dabei in der Sache um einen “Versicherungsfall besonderer Art” handelt (zum Sach- und Streitstand vgl Senatsurteile vom 8. Februar 1996, aaO). Er lässt auch dahinstehen, ob die Regelung nach ihrer gesetzlichen Konstruktion nur für Zeiträume gilt, in denen nach dem AFG Verfügbarkeit vorausgesetzt wird, insbesondere also für Zeiten des Leistungsbezuges (vgl Senatsurteile vom 8. Februar 1996, aaO; wie dort: Urteil des 8. Senats des BSG vom 13. August 1996 – 8 RKn 30/95 – SozR 3-2600 § 58 Nr 7 und Urteil des 4. Senats vom 18. Juli 1996 – 4 RA 69/95 – SozR 3-2600 § 58 Nr 6; ohne Unterscheidung zwischen Zeiten des Leistungsbezuges und Zeiten des Nichtleistungsbezuges: Urteil des 5. Senats des BSG vom 19. März 1997 – 5 RJ 78/95 – BSGE 80, 124 = SozR 3-2200 § 1259 Nr 18). Denn jedenfalls hatte der Kläger während des streitigen Zeitraums vom 29. August bis 16. November 1997 seine subjektive Verfügbarkeit gegenüber dem Arbeitsamt nicht wirksam beschränkt.
Der Senat lässt offen, ob sich dieses Ergebnis bereits aus der Erklärung gemäß § 105c AFG vom 20. Januar 1996 gewinnen lässt. Da es sich hierbei um eine von einem bundesweit tätigen Träger der öffentlichen Verwaltung (Bundesanstalt für Arbeit) vorformulierte und in großer Zahl abgegebene, sogenannte “typische” Erklärung handelt, darf das Revisionsgericht die tatrichterliche Entscheidung, soweit sie den Erklärungsinhalt betrifft – im Interesse einer einheitlichen Rechtsanwendung – uneingeschränkt überprüfen und die Erklärung erforderlichenfalls selbst auslegen (vgl Senatsurteil vom 8. Februar 1996 – 13 RJ 19/95 – BSGE 78, 1, 11 = SozR 3-2600 § 58 Nr 5 mit zahlreichen Rechtsprechungsnachweisen). Nach dem ausdrücklichen Hinweis unter Buchstabe f des Vordrucks waren die an der Erklärung Beteiligten davon ausgegangen, dass im Falle der Nichtgewährung von Alg oder Alhi eine schriftliche Rücknahme der Erklärung und die Abgabe eines Bewerberangebotes erforderlich sein sollte, um die Möglichkeit einer Anrechnung dieser Zeit als “Ausfallzeit” wegen Arbeitslosigkeit (jetzt: Anrechnungszeit iS des § 58 Abs 1 Satz 1 Nr 3 SGB VI) zu wahren. Indes könnte der Wortlaut der Erklärung in dem Sinne – einschränkend – zu interpretieren sein, dass der Kläger eine entsprechende Erklärung nur für den Fall abgeben wollte, dass er tatsächlich in den Genuss der genannten Leistungen käme (vgl hierzu Marschner, Anmerkung zu dem vorgenannten Urteil in SGb 1997, 40 f; vgl auch Buschmann, SGb 1994, 632 ff; derselbe, Anmerkung zum Urteil des 4. Senats vom 8. Juli 1996 – 4 RA 69/95 – in SGb 1997, 236 ff).
Jedenfalls hat die durch die Erklärung von Januar 1996 bewirkte Einschränkung der subjektiven Verfügbarkeit des Klägers aus anderen Gründen während des hier streitigen Zeitraums nicht fortbestanden. Zunächst ist die Erklärung selbst als unwirksam anzusehen, soweit sie ihrem Wortlaut nach auch für Zeiten ohne AFG-Leistungsbezug uneingeschränkt gelten soll. Für eine derartige Fassung des Erklärungsvordrucks durch die Bundesanstalt für Arbeit gibt es nämlich keine gesetzliche Grundlage: Seinem Wortlaut nach bezieht sich § 105c AFG nur auf den Alg-Anspruch – über § 134 Abs 4 AFG auch auf den Alhi-Anspruch. Wie der Senat in seinem Urteil vom 8. Februar 1996 (13 RJ 19/95 – BSGE 78, 1 = SozR 3-2600 § 58 Nr 5) bereits ausgeführt hat, verstößt es gegen den auch im Sozialrechtsverhältnis anwendbaren Grundsatz von Treu und Glauben, dass die Bundesanstalt für Arbeit durch die Formulierung in Buchstabe f des Erklärungstextes es dem betroffenen Arbeitslosen überantwortete, die Erklärung im Falle der Nichtgewährung von Alg oder Alhi von sich aus schriftlich zurückzunehmen und ein Bewerberangebot bei dem Arbeitsvermittler des zuständigen Arbeitsamtes abzugeben, wenn dieser die Zeit der Arbeitslosigkeit als Ausfallzeit (heute: Anrechnungszeit) für ihre Rentenversicherung gemeldet haben wollte.
Auch das tatsächliche Verhalten des Klägers nach dem Auslaufen des Alg-Leistungsbezugs kann nur so verstanden werden, dass er sich ab dem 29. August 1997 der Arbeitsvermittlung in dem für die Anerkennung einer Anrechnungszeit wegen Arbeitslosigkeit erforderlichen Umfang zur Verfügung stellen wollte. Er hat sich mit seinem Antrag auf Gewährung von Alhi zugleich (Punkt 4 des Vordrucks) der Arbeitsvermittlung zur Verfügung gestellt, sich also uneingeschränkt verfügbar gemeldet und dadurch zum Ausdruck gebracht, dass er jeden ihm zustehenden Anspruch voll ausschöpfen wolle. Dies gilt um so mehr, als in dem Antrag auf Gewährung von Alhi kein Hinweis des Inhalts aufgenommen worden ist, dass trotz der Erklärung der Verfügbarkeit – rein formal gesehen – noch die vor längerer Zeit abgegebene Erklärung zu § 105c AFG zusätzlich schriftlich widerrufen werden müsste. Es findet sich allein der Hinweis 4 zur Arbeitslosigkeit und Verfügbarkeit für die Arbeitsvermittlung, entsprechend der der Kläger gehandelt hat: Einschränkungen hinsichtlich seiner Verfügbarkeit gesundheitlicher oder sonstiger Art hat er nicht angegeben.
Hinzu kommt, dass der Sachbearbeiter des Arbeitsamtes – wie aus den Eintragungen in grüner Farbe erkennbar ist – dem Kläger beim Ausfüllen des Antrags auf Gewährung von Alhi behilflich war. Hätte er angenommen, dass die am 20. Januar 1996 abgegebene Erklärung nach § 105c AFG weitere, dem Kläger nachteilige Auswirkungen für die Zeit nach Auslaufen des Alg-Anspruchs haben würde, hätte er den Kläger zu weiteren Maßnahmen (Stellung eines gesonderten Vermittlungsersuchens) veranlassen müssen. Denn der arbeitslose Versicherte geht regelmäßig davon aus, mit einer “Meldung beim Arbeitsamt” alles Erforderliche getan zu haben, um keiner Rechte verlustig zu gehen. Wenn sich mithin ein Arbeitsloser – entsprechend den Hinweisen nach Punkt 4 des Vordrucks – mit Auslaufen des Alg-Leistungsbezugs wenige Monate vor Vollendung seines 60. Lebensjahres (erneut) arbeitslos meldet und seine Verfügbarkeit für die Arbeitsvermittlung unterstreicht sowie sich – innerhalb von drei Monaten (gemessen an der Meldung “zum” 29. August 1997 und der erneuten Meldung am 17. November 1997) wiederholt – beim zuständigen Arbeitsvermittler meldet, kann damit aus der Sicht eines sachkundigen Bediensteten der Bundesanstalt für Arbeit nur der Zweck verfolgt werden, die Berücksichtigung von Anrechnungszeiten wegen Arbeitslosigkeit sicherzustellen. Falls sich für den Arbeitsvermittler – etwa im Hinblick auf die Erklärung vom Januar 1996 – gleichwohl Zweifel an der Verfügbarkeit des Klägers ergeben hätten, wäre er zumindest gehalten gewesen, ihn darauf anzusprechen (vgl bereits Senatsurteil vom 8. Februar 1996 – 13 RJ 19/95 – BSGE 78, 1 = SozR 3-2600 § 58 Nr 5).
Eine andere Beurteilung rechtfertigt auch nicht die Tatsache, dass das Arbeitsamt den Kläger in dem die Gewährung von Alhi ablehnenden Bescheid vom 15. September 1997 aufforderte, “unverzüglich” die Erklärung über die Inanspruchnahme von Alg bzw Alhi unter den erleichterten Voraussetzungen des § 105c AFG schriftlich zurückzunehmen und ein Vermittlungsgesuch bei seinem Arbeitsvermittler abzugeben. Denn das Arbeitsamt hatte die Gewährung von Alhi nicht etwa wegen mangelnder Verfügbarkeit des Klägers abgelehnt, sondern weil er über ein über der Freigrenze liegendes, zumutbar verwertbares Vermögen verfügte. Aus diesem Grund wäre es zumindest treuwidrig, vom Kläger ein weiteres – durch die Ausgestaltung des Gesetzes nicht gedecktes – Handeln zu verlangen, damit dieser seiner Rechte nicht verlustig gehe.
Sind nach alledem die Voraussetzungen des ersten Tatbestandsteils des § 58 Abs 1 Satz 1 Nr 3 SGB VI erfüllt, so gilt Gleiches auch für den zweiten Teil. Dieser verlangt, dass der Versicherte eine öffentlich-rechtliche Leistung bezogen oder nur wegen des zu berücksichtigenden Einkommens oder Vermögens nicht bezogen hat. Dieses Merkmal ist nach den für den Senat bindenden Feststellungen des LSG (§ 163 SGG), wonach der Antrag auf Gewährung von Alhi “wegen mangelnder Bedürftigkeit” mit Bescheid vom 15. September 1997 abgelehnt wurde, gegeben.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 Abs 1 SGG.
Fundstellen
NZA 2003, 658 |
AUR 2002, 439 |