Entscheidungsstichwort (Thema)
Geschiedenen-Witwenrente. Unterhalt. Notbedarf. Willenserklärung. typische Willenserklärung. typischer Vertrag. Auslegung. Revision. Düsseldorfer Tabelle. Verfahrensfehler. Verfahrensrüge. Wille. übereinstimmender Wille
Leitsatz (amtlich)
Hat das Landessozialgericht ohne Verstoß gegen die Auslegungsregeln festgestellt, was die Parteien einer Unterhaltsvereinbarung anläßlich eines Scheidungsverfahrens unter dem Begriff “Notbedarf” verstanden haben, so ist das Bundessozialgericht an diese Auslegung gebunden (§ 163 SGG).
Normenkette
RKG § 65 (= RVO § 1265); BGB §§ 133, 157; SGG § 163
Verfahrensgang
LSG Nordrhein-Westfalen (Urteil vom 08.10.1992; Aktenzeichen L 2 Kn 174/91) |
SG Gelsenkirchen (Urteil vom 09.10.1991; Aktenzeichen S 9 Kn 9/91) |
Tenor
Die Revision der Beklagten gegen das Urteil des Landessozialgerichts Nordrhein-Westfalen vom 8. Oktober 1992 wird zurückgewiesen.
Die Beklagte hat der Klägerin die außergerichtlichen Kosten auch für das Revisionsverfahren zu erstatten.
Tatbestand
I
Die Klägerin begehrt die Weiterzahlung ihrer Geschiedenen-Witwenrente über den 30. September 1991 (Wegfall der Waisenrente für ein Kind der Klägerin) hinaus.
Die im Jahre 1944 geborene Klägerin war von 1964 bis zur Scheidung im Juni 1977 mit dem im Jahre 1942 geborenen Versicherten verheiratet. Aus der Ehe sind zwei Töchter (geboren Juli 1965 und September 1966) hervorgegangen. Während des laufenden Verfahrens über die Scheidung der Ehe aus Verschulden des Ehemanns hatten die Eheleute im März 1977 ua folgende Vereinbarung geschlossen:
“Unabhängig von dem Schuldspruch des Gerichts verzichten die Parteien grundsätzlich, dh nach Maßgabe folgender Zusatzvereinbarung auf Unterhalt für Vergangenheit, Gegenwart und Zukunft und nehmen den Verzicht an. Zusätzlich vereinbaren die Parteien jedoch, daß Herr … an Frau … einen Betrag in Höhe von monatlich 150,-- DM, zahlbar im voraus bis zum 05. eines jeden Monats, beginnend ab 01. März 1977, bis zum 01. März 1982, an Unterhalt zu Händen von Frau … zahlt.
Die Parteien sind sich darüber einig, daß die vorstehende, auch der Höhe nach geregelte Verpflichtung zur Unterhaltszahlung von Herrn … an Frau … vorher lediglich dann erlischt, falls Frau … aus eigener beruflicher Tätigkeit einen Betrag in Höhe von mehr als 1.000,-- DM monatlich netto verdienen sollte.
Ein Unterhaltsverzicht für den Notbedarf bleibt ausdrücklich ausgeschlossen.”
Zur Zeit der Vereinbarung und der Scheidung verdiente der Versicherte als Hauer unter Einbeziehung der Bergmannsprämie ca DM 2.300,--/Monat. Die Klägerin erhielt ab Februar 1977 Arbeitslosengeld (Alg) in Höhe von ca DM 110,--/Woche, ab Juli 1977 in Höhe von ca DM 125,--/Woche. Der Versicherte war bis Oktober 1987 als Hauer tätig und danach arbeitsunfähig erkrankt. Nach Auslaufen der Lohnfortzahlung Ende November 1987 erhielt er Krankengeld in Höhe von ca DM 79,--/Kalendertag. Er starb Anfang März 1988. Die Klägerin arbeitete bis Ende April 1987 als Näherin und bezog ab Anfang Juli 1987 Alg in Höhe von zunächst ca DM 95,--/Woche, später (ab Ende Juli bzw Anfang August) in Höhe von ca DM 143,-- bzw DM 147,--/Woche sowie ab Mitte März 1988 Arbeitslosenhilfe (Alhi) in Höhe von ca DM 123,--/Woche. Weder der Versicherte noch die Klägerin hatten nach der Scheidung wieder geheiratet. Die Klägerin hat im letzten Jahr vor dem Tode des Versicherten von diesem keinen Unterhalt bezogen oder geltend gemacht.
Wegen der Sorge für die waisenrentenberechtigte Tochter Andrea bewilligte die Beklagte der Klägerin Geschiedenen-Witwenrente für die Zeit ab 1. April 1988 bis zum 30. September 1991; den gegen die zeitliche Befristung eingelegten Widerspruch wies sie zurück. Das Landessozialgericht (LSG) hat die Berufung der Beklagten gegen das stattgebende Urteil des Sozialgerichts (SG) zurückgewiesen (Berufungsurteil vom 8. Oktober 1992). Die Klägerin habe zum Zeitpunkt des Todes des Versicherten einen Unterhaltsanspruch gegen diesen in Höhe von DM 273,--/Monat gehabt. Ein Fall des Notbedarfs sei gegeben gewesen, da das Einkommen der Klägerin den Mindestbedarf nach der Düsseldorfer Tabelle vom 1. Januar 1985, Abschnitt B V 1b, in Höhe von DM 910,--/Monat unterschritten habe. Aus der anläßlich der Scheidung getroffenen Vereinbarung sei der Parteiwille deutlich geworden, den (Not-)Bedarf der Klägerin in etwa an dem unterhaltsrechtlichen Mindestbedarf (notwendigen Selbstbehalt) nach der Düsseldorfer Tabelle zu orientieren.
Hiergegen wendet sich die Beklagte mit ihrer Revision. Sie rügt eine Verletzung des § 65 Reichsknappschaftsgesetz (RKG). Im Gegensatz zur Auffassung des LSG seien bei der Ermittlung des sogenannten Notbedarfs die individuellen Besonderheiten des Einzelfalls zu berücksichtigen. Der Umfang des Notbedarfs sei mit Hilfe der Regelung über die Gewährung der Sozialhilfe zu bestimmen (Hinweis auf Bundesgerichtshof ≪BGH≫ vom 17. September 1980, FamRZ 1980, 1104, Bundessozialgericht ≪BSG≫ vom 14. Juli 1982, SozR 2200 § 1265 Nr 66 sowie Urteile verschiedener Oberlandesgerichte). Selbst wenn, wie vom LSG angenommen, eine einheitliche Zivilrechtsprechung zur Gleichsetzung des Notbedarfs mit den Mindestbedarfssätzen der Düsseldorfer Tabelle bestehen sollte, müsse diese Rechtsprechung nicht zwingend in den Bereich des Sozialrechts übertragen werden. Lege man aber zur Bestimmung des Notbedarfs der Klägerin ihre Sozialhilfebedürftigkeit zugrunde, so errechne sich ein Unterhaltsanspruch der Klägerin gegenüber dem Versicherten in Höhe von weniger als 25 % des zeitlich und örtlich maßgeblichen Regelsatzes der Sozialhilfe.
Die Beklagte beantragt,
die Urteile des Landessozialgerichts Nordrhein-Westfalen vom 8. Oktober 1992 und des Sozialgerichts Gelsenkirchen vom 9. Oktober 1991 aufzuheben und die Klage abzuweisen.
Die Klägerin beantragt sinngemäß,
die Revision zurückzuweisen.
Die Beklagte berücksichtige bei ihrer Berechnung auf der Grundlage der Sozialhilfebedürftigkeit neben dem Regelsatz lediglich Aufwendungen für Miete und Heizung, nicht jedoch weitere Beihilfen wie etwa für Kleidung und Hausrat.
Entscheidungsgründe
II
Der Senat hat im Einverständnis der Beteiligten ohne mündliche Verhandlung entschieden (§ 124 Abs 2 des Sozialgerichtsgesetzes ≪SGG≫).
Die zulässige Revision der Beklagten ist nicht begründet.
Der Klägerin steht auch im streitigen Zeitraum Geschiedenen-Witwenrente nach § 65 Abs 1 Satz 1 RKG zu.
Sie hat über den 30. September 1991 hinaus einen Anspruch auf Rente aus der Versicherung ihres verstorbenen geschiedenen Ehemannes. Denn der Versicherte hatte ihr zur Zeit seines Todes Unterhalt aus sonstigen Gründen, nämlich aufgrund der während des laufenden Scheidungsverfahrens abgeschlossenen Unterhaltsvereinbarung, zu zahlen (§ 65 Abs 1 Satz 1 RKG, der hier noch anzuwenden ist: § 300 Abs 2 Sozialgesetzbuch – Sechstes Buch – ≪SGB VI≫).
Von dem hierin vereinbarten Unterhaltsverzicht blieb ausdrücklich der ” Notbedarf“ ausgeschlossen. Ein solcher aber bestand während des maßgeblichen letzten wirtschaftlichen Dauerzustandes (s hierzu das Urteil des erkennenden Senats vom 28. Februar 1990, SozR 3-2200 § 1265 Nr 1 S 3 mwN). Dabei kann offenbleiben, ob sich dieser während des letzten Jahres vor dem Tode des Versicherten letztmalig mit dem Alg-Bezug der Klägerin ab Anfang bzw Ende Juli 1987 oder mit dem Krankengeld-Bezug des Versicherten ab Ende November 1988 geändert hatte. Jedenfalls bezog die Klägerin vor dem Tode des Versicherten Alg in Höhe von – umgerechnet – DM 637,--/Monat und verblieb damit unter dem Notbedarfssatz von DM 910,--/Monat. Diesen Betrag hat das LSG Abschnitt B V 1b der Düsseldorfer Tabelle, Stand Januar 1985 (NJW 1984, 2330; diese Tabelle ist auch für 1987/1988 maßgebend, da sie erst zum 1. Januar 1989 neu gefaßt wurde: NJW 1988, 2352) entnommen. Dort ist der monatliche notwendige Eigenbedarf (Mindestbedarf) eines nicht erwerbstätigen unterhaltsberechtigten Ehegatten geregelt; dieser Betrag entspricht dem Selbstbehalt, den ein nicht erwerbstätiger Unterhaltspflichtiger gegenüber einem getrennt lebenden oder geschiedenen Ehegatten geltend machen kann (Abschnitt B IVa aaO). Der Klägerin stand danach als Unterhalt der Unterschiedsbetrag von DM 273,--/Monat zu; auch während des Krankengeld-Bezugs des Versicherten scheiterte ein Unterhaltsanspruch der Klägerin in dieser Höhe nicht an dessen Selbstbehalt. Dieser Betrag überschritt schließlich nach den Feststellungen des LSG 25 vH des maßgebenden örtlichen Sozialhilfe-Regelsatzes (s hierzu BSG vom 13. September 1990, SozR 3-2200 § 1265 Nr 4 S 16 mwN).
Die gegen das Berufungsurteil gerichteten und lediglich auf die Rüge einer Verletzung materiellen Rechts gestützten Angriffe der Revision gehen fehl. Denn im vorliegenden Zusammenhang ist nicht darüber zu entscheiden, ob der unterhaltsrechtliche Notbedarf pauschal oder individuell “festzulegen ist”. Dies scheint auch das Berufungsgericht verkannt zu haben, das die Revision zur Klärung der grundsätzlichen Frage zugelassen hat, “was unter einem unterhaltsrechtlichen Notbedarf zu verstehen ist”.
Entscheidend ist vielmehr, wie diejenigen, die die streitige Vereinbarung während des Scheidungsverfahrens abgeschlossen haben, also die Klägerin und der Versicherte, diese verstanden haben. Auf einen – wie auch immer gearteten – objektiven Erklärungswert dieser Vereinbarung kommt es jedenfalls nicht entscheidend an, wenn ein übereinstimmender Wille der Vertragspartner festgestellt werden kann, der einen Rückhalt im Wortlaut der Erklärung findet. Denn nach § 133 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) ist bei jeder Auslegung einer Willenserklärung der wirkliche Wille zu erforschen. Bei der ergänzenden Auslegung eines Vertrages, wie sie nach § 157 BGB möglich und notwendig ist, muß Rücksicht auf den mutmaßlichen Willen der Parteien genommen werden. Dies gilt auch für Vergleiche oder sonstige Vereinbarungen, die im Rahmen eines Rechtsstreits geschlossen werden (Bundesarbeitsgericht ≪BAG≫ vom 17. April 1970, AP Nr 32 zu § 133 BGB mwN). Der wirkliche oder mutmaßliche Wille der Parteien aber gehört in das Gebiet der Tatsachen. Das BSG ist an die in dem angefochtenen Urteil getroffenen tatsächlichen Feststellungen gebunden, außer wenn in bezug auf diese Feststellungen zulässige und begründete Revisionsgründe vorgebracht sind (§ 163 SGG).
Im Berufungsurteil hat das LSG die ausdrückliche Feststellunggetroffen, nach dem Willen der Parteien der im Scheidungsverfahren getroffenen Vereinbarungen habe sich der Bedarf der Klägerin in etwa an dem unterhaltsrechtlichen Mindestbedarf (notwendigen Selbstbehalt) nach der Düsseldorfer Tabelle orientiert, ohne für den Fall des etwaigen Notbedarfs eine noch niedrigere Bedarfslinie ins Auge zu fassen (S 19 LSG-Urteil). Die Revisionsrügen richten sich nicht gegen diese Feststellungen. Die Beklagte hat weder eine Verletzung der Amtsermittlungspflicht gerügt (etwa durch die unterlassene Anhörung der Klägerin oder ihres Scheidungsanwalts) noch die Nichtberücksichtigung von Tatsachen, das Unterlassen der Beweiserhebung über bestimmte Tatsachen, den Verstoß gegen Denkgesetze, gegen allgemeine Erfahrenssätze und Auslegungsgrundsätze oder gegen sonstige Verfahrensvorschriften (vgl Meyer-Ladewig, SGG, 5. Aufl 1993, § 163 RdNr 3).
Die Auslegung, die das LSG der hier streitigen Vereinbarung gegeben hat, ist auch nicht etwa deswegen vom BSG überprüfbar, weil es sich um einen sog “typischen Vertrag” handelte. Aus ihrem vom LSG festgestellten Inhalt ergibt sich, daß es sich – ähnlich wie bei einem gerichtlichen Scheidungsfolgenvergleich – um eine individuell ausgehandelte Vereinbarung, und nicht etwa um einen Formularvertrag oä, gehandelt hat. Eine solche Vereinbarung wird auch nicht insoweit zu einem “typischen Vertrag”, als sie einen auch zwischen anderen Vertragsparteien – und sei es häufig – verwendeten Begriff (hier: “Notbedarf”) enthält (vgl BAG vom 17. April 1970, AP Nr 32 zu § 133 BGB für einen Generalverzicht – Abfindungsklausel – in einem arbeitsgerichtlichen Vergleich; auch BSG vom 12. Dezember 1979 – 1 RA 71/78 hat den sachlich-rechtlichen Inhalt eines Unterhaltsvergleichs als nichttypischen Vertrag angesehen).
Vielmehr zeichnen sich die sog “typischen Verträge” dadurch aus, daß zahlreiche Verträge dieses Inhalts immer wieder abgeschlossen werden, so daß einerseits für die Auslegung der Individualwille der Parteien zurücktritt und anderseits ein Bedürfnis für eine einheitliche Auslegung besteht; diese wird wiederum dadurch erreicht, daß die Auslegung in der Revisionsinstanz nachprüfbar ist (vgl allgemein das Urteil des Senats vom 17. Mai 1988, BSGE 63, 167, 171 = SozR 5870 § 10 Nr 9 mwN). Im Bereich der Zivilgerichtsbarkeit zählen hierzu vor allem allgemeine Geschäftsbedingungen (mit Geltung in mehr als einem Oberlandesgerichts-Bezirk, s BGH vom 19. Mai 1988, BGHZ 104, 292, 293); in der Arbeitsgerichtsbarkeit gelten als typische Verträge in dem genannten Sinn Arbeitsverträge, deren Inhalt einem Tarifvertrag entnommen ist, die als Formular- oder Musterverträge von einem Verband aufgestellt wurden oder solche, die von einem großen Arbeitgeber immer wieder einheitlich abgeschlossen werden, ohne daß ihr Inhalt ausgehandelt wird (s BAG vom 18. September 1991, AP Nr 14 zu § 339 BGB mwN).
Eine derartige Interessenlage aber besteht bei Unterhaltsvereinbarungen wie der vorliegenden nicht; kaum vorstellbar erscheint, daß solche nicht individuell ausgehandelt werden.
Damit aber ist der Senat auf die Prüfung beschränkt, ob das Berufungsgericht gegen materiell-rechtliche Auslegungsregeln (§§ 133, 157 BGB) verstoßen hat: Seine Auslegung ist vom Senat nur dahingehend zu überprüfen, ob es eine Erklärung gegen ihren als eindeutig erkannten Wortlaut ausgelegt hat (BAG vom 14. September 1974, AP Nr 34 zu § 133 BGB), ob es gegen Denkgesetze oder allgemeine Erfahrungssätze verstoßen und ob es den ihm vorliegenden Sachverhalt vollständig verwertet hat, soweit er für die Auslegung des Vergleichs von Bedeutung sein kann (BAG vom 17. April 1970, AP Nr 32 zu § 133 BGB mwN; s auch eingehend BSG vom 27. September 1994 – 10 RAr 1/93, zur Veröffentlichung vorgesehen).
Hierin liegt kein Widerspruch zu dem Urteil des BGH vom 17. September 1980 (FamRZ 1980, 1104 = NJW 1981, 51) zur Auslegung eines im Ehescheidungsverfahren erklärten Unterhaltsverzichts “ausgenommen den Fall des etwaigen Notbedarfs”. Denn hierin sah sich der BGH deshalb zu eigener Auslegung der Vereinbarung befugt, weil die tatrichterliche Auslegung widersprüchlich war, also gegen Denkgesetze verstieß.
Materiell-rechtlich beachtliche Auslegungsfehler sind jedoch weder von der Revision geltend gemacht noch sonst ersichtlich: Das Berufungsurteil hat einen bestimmten, übereinstimmenden Willen der Vertragspartner festgestellt, dem auch der Wortlaut der Vereinbarung nicht entgegensteht. Seine Auslegung ist schließlich nicht etwa deswegen widersprüchlich, weil es als Notbedarf einen Wert annimmt, der zur Zeit des Abschlusses der Unterhaltsvereinbarung durch das Einkommen der Klägerin zuzüglich des für die nächsten fünf Jahre vereinbarten Unterhaltsbeitrags des Versicherten nicht erreicht wurde: Nach der “Düsseldorfer Tabelle”, Stand: Januar 1977 (NJW 1977, 289 f) betrug der Mindest-Selbstbehalt des unterhaltspflichtigen Ehegatten (s Abschnitt B IVa der “Düsseldorfer Tabelle”, Stand 1985) DM 650,--/Monat; der Klägerin standen aber nur DM 150,-- als Unterhaltsbeitrag sowie ca DM 475,-- an Alg, insgesamt also ca DM 625,--/Monat, zur Verfügung. Hieraus läßt sich jedoch kein Verstoß gegen die Denkgesetze herleiten. Denn das LSG hat diesen Gesichtspunkt (auf S 17 f seines Urteils) angesprochen und sachgerecht darauf hingewiesen, daß einerseits die Klägerin noch bis Anfang Februar 1977 ein höheres Einkommen aus eigener Erwerbstätigkeit erzielte und andererseits die Vertragsparteien auch von einer Fortsetzung dieser Erwerbstätigkeit ausgingen. Dies hat es plausibel aus der Regelung über das Erlöschen des Anspruchs auf den Unterhaltsbeitrag bei einem Einkommen aus beruflicher Tätigkeit von mehr als DM 1.000,--/Monat gefolgert.
Die Entscheidung über die Kosten beruht auf § 193 SGG.
Fundstellen