Entscheidungsstichwort (Thema)
Sozialhilfe. Kostenersatz durch Erben. Vermögen aus einer Rente der Stiftung "Hilfswerk für behinderte Kinder". Schonvermögen zu Lebzeiten des contergangeschädigten Kindes. Verwertung keine besondere Härte. sozialgerichtliches Verfahren. Beteiligtenfähigkeit. Bestimmtheit des Verwaltungsakts. Kostenpflichtigkeit des Verfahrens
Leitsatz (amtlich)
Zur Frage, wann die Inanspruchnahme der Eltern eines contergangeschädigten Kindes als Erben für die Kosten der Sozialhilfe eine besondere Härte bedeutet.
Orientierungssatz
1. Für eine Anfechtungsklage gem § 54 Abs 1 SGG (hier gegen den Kostenersatz durch Erben) ist in Nordrhein-Westfalen (institutionell) richtiger Klagegegner der Landrat, der für den Landkreis als beteiligtenfähige Behörde handelt (vgl BSG vom 29.9.2009 - B 8 SO 19/08 R).
2. Ein Bescheid über den Kostenersatz durch Erben gem § 92c BSHG ist schon dann hinreichend bestimmt, wenn der Adressat des Verwaltungsakts die Höhe der Haftungsschuld erkennen kann.
3. Erben, die sich in dieser Funktion gegen eine vom Sozialhilfeträger geltend gemachte Kostenersatzpflicht zur Wehr setzen, gehören nicht zum Personenkreis des § 183 SGG, für den die Kostenfreiheit des Verfahrens vorgesehen ist.
Normenkette
BSHG § 92c Abs. 1 S. 1 Fassung: 2000-12-21, S. 2 Fassung: 2000-12-21, Abs. 2 S. 2 Fassung: 2000-12-21, Abs. 3 Nr. 2 Fassung: 2000-12-21, Nr. 3 Fassung: 2000-12-21, § 88 Fassung: 2001-09-13; SGB XII §§ 90, 102; HiWerkBehKG §§ 2, 13-14, 21 Abs. 2 S. 1, § 22; BGB §§ 133, 421, 2365; SGB X §§ 33, 35; SGG § 54 Abs. 1, § 70 Nr. 3; SGGAG NW § 3; LKreisO NW §§ 42, 42 Fassung: 1994-07-14; SGG § 183
Verfahrensgang
Tatbestand
Im Streit ist die Inanspruchnahme der Kläger in Höhe von jeweils 28 370,42 Euro im Wege des Kostenersatzes als Erben für die ihrer Tochter in der Zeit vom 1.1.1997 bis 15.2.2003 erbrachten Sozialhilfeleistungen.
Die Kläger sind Eltern der 1961 geborenen und am 15.2.2003 verstorbenen G, die auf Grund der Einnahme des Medikaments Contergan durch die Klägerin zu 2 während der Schwangerschaft von Geburt an schwerstbehindert war. Bei ihr - der Tochter - waren ein Grad der Behinderung (GdB) von 100 sowie die Nachteilsausgleiche "G", "H" und "RF" anerkannt. Seit 1979 war sie wegen Geistesschwäche entmündigt. Sie erhielt eine einmalige Kapitalentschädigung in Höhe von 25 000 DM sowie eine Rente auf Lebenszeit in Höhe von 1 024 DM monatlich vor Einführung des Euro nach dem Gesetz über die Errichtung einer Stiftung "Hilfswerk für behinderte Kinder" (StiftHG). Nach ihrer Geburt lebte sie zunächst im elterlichen Haushalt; ab Mai 1968 war sie in einer Heilerziehungs- und Pflegeanstalt untergebracht. Ab 1.1.1997 leistete der Beklagte Hilfe zur Pflege nach dem Bundessozialhilfegesetz (BSHG). Nach dem Tod der Tochter bezifferte die Klägerin zu 2 auf Nachfrage den Wert des Nachlasses auf 63 184,38 Euro und die Bestattungskosten auf 4 755,54 Euro.
Der Beklagte forderte die Kläger als Erben ihrer verstorbenen Tochter zum Ersatz der Kosten für die seit 1.1.1997 erbrachten Sozialhilfeleistungen in Höhe von (jeweils) 28 370,42 Euro auf (gleichlautende Bescheide vom 9.1.2004; Widerspruchsbescheide vom 11. und 12.4.2005). Die hiergegen erhobenen Klagen blieben ohne Erfolg (Urteile des Sozialgerichts ≪SG≫ Detmold vom 11.10.2005; Urteile des Landessozialgerichts ≪LSG≫ Nordrhein-Westfalen ≪NRW≫ vom 7.4.2008). Zur Begründung seiner Entscheidungen hat das LSG ausgeführt, die Heranziehung der Kläger zum Kostenersatz für die gegenüber der Tochter ab Januar 1997 erbrachten Sozialhilfeleistungen sei formell- und materiellrechtlich nicht zu beanstanden. Aus den Widerspruchsbescheiden gehe hervor, dass im maßgeblichen Zeitraum Sozialhilfeleistungen in einem Umfang erbracht worden seien, der weit über den geltend gemachten Kostenersatz hinausgehe. Dies genüge den Anforderungen an die Bestimmtheit eines Verwaltungsakts. Genaue Angaben zur Höhe der in den einzelnen Zeitabschnitten erbrachten Sozialhilfeleistungen seien nicht notwendig. Die materiellrechtlichen Voraussetzungen für die Inanspruchnahme der Kläger seien ebenfalls erfüllt. § 92c BSHG sehe den Rückgriff gegen die Erben eines Sozialhilfeempfängers beschränkt auf den Wert des Nachlasses vor. Die Haftung der Erben scheide nicht etwa deshalb aus, weil das Vermögen der Erblasserin zu ihren Lebzeiten schon privilegiertes Vermögen (Schonvermögen) auf Grund von Vorschriften des StiftHG, nicht des BSHG, gewesen sei. Die Regelungen des StiftHG ließen nicht die gesetzgeberische Absicht erkennen, die Stiftungsleistungen auch nach dem Tod der Berechtigten für deren Erben zu schützen. Die Inanspruchnahme der Kläger stelle auch keine besondere Härte dar.
Mit ihren Revisionen rügen die Kläger eine Verletzung des § 92c BSHG. Die Vorschrift sei nicht auf den Nachlass, der mit Leistungen nach dem StiftHG angespart worden sei, anwendbar. Vor dem Hintergrund des Art 3 Grundgesetz (GG) müsse den unterschiedlichen Wertungen des Gesetzgebers zum Schonvermögen nach § 88 BSHG und dem StiftHG Rechnung getragen werden. Einzelnen Regelungen des StiftHG könne der gesetzgeberische Wille entnommen werden, die Eltern des Hilfeempfängers als Erben ähnlich den Leistungsempfängern zu privilegieren. Diese Intention würde durch den Rückgriff auf § 92c BSHG konterkariert. Insbesondere dürfe hinsichtlich einer Zuwendung für den Todesfall kein anderer Maßstab gelten als für eine Zuwendung unter Lebenden. Die Zuwendung der Stiftungsleistungen an sie (die Eltern) wäre zu Lebzeiten der Tochter im Rahmen ihres freien Verfügungsrechts möglich gewesen. Es sei davon auszugehen, dass eine Begünstigung der Eltern und nicht des Sozialleistungsträgers dem mutmaßlichen Willen der Tochter entsprochen habe. Zudem stelle die Heranziehung zum Kostenersatz angesichts der pflegeintensiven Versorgung der Tochter in den ersten sechs Lebensjahren, der nachfolgenden Betreuung sowie der mit den Besonderheiten der Conterganschädigung verbundenen psychischen Belastung eine besondere Härte dar.
Die Kläger beantragen,
die Urteile des LSG und des SG sowie die Bescheide des Beklagten vom 9.1.2004 in Gestalt der Widerspruchsbescheide vom 11. bzw 12.4.2005 aufzuheben.
Der Beklagte beantragt,
die Revisionen zurückzuweisen.
Er hält die Entscheidungen des LSG für zutreffend.
Entscheidungsgründe
Die Revisionen der Kläger sind im Sinne der Zurückverweisung der Sache an das LSG begründet (§ 170 Abs 2 Satz 2 Sozialgerichtsgesetz ≪SGG≫). Ob die Kläger zu Recht als Erben zum Kostenersatz für die an die Tochter erbrachten Sozialhilfeleistungen herangezogen wurden, kann der Senat nicht abschließend entscheiden. Es fehlen insbesondere hinreichende tatsächliche Feststellungen (§ 163 SGG), die es dem Senat ermöglichen, die Rechtmäßigkeit der an die Erblasserin erbrachten Sozialhilfeleistungen zu prüfen; dies aber ist Voraussetzung für einen Kostenersatz nach § 92c BSHG. Zu Recht ist das LSG allerdings davon ausgegangen, dass ein Kostenersatz gegen die Kläger als Erben nicht schon deshalb ausscheidet, weil das Vermögen der Erblasserin zu ihren Lebzeiten Schonvermögen nach den Vorschriften des StiftHG vom 17.12.1971 (BGBl I 2018) war; zu Recht hat das LSG auch das Vorliegen einer besonderen Härte verneint.
Formell Gegenstand des Verfahrens sind die Bescheide vom 9.1.2004 in Gestalt der Widerspruchsbescheide vom 11. und 12.4.2005, mit denen die Kläger zum Ersatz aufgewandter Sozialhilfekosten jeweils in Höhe von 28 370,42 Euro aufgefordert wurden. In der Sache wenden sich die Kläger mit der Anfechtungsklage nach § 54 Abs 1 SGG gegen die von ihnen verlangte Kostenerstattung. Richtiger Klagegegner ist (institutionell) der Landrat des Kreises Lippe. Für diesen handelt er nämlich als beteiligtenfähige Behörde (§ 70 Nr 3 SGG iVm § 3 Gesetz zur Ausführung des SGG im Land NRW vom 8.12.1953 - GVBl NRW 412 - iVm § 42 Kreisordnung für das Land NRW in der Fassung der Bekanntmachung vom 14.7.1994 - GVBl NRW 646). Dem kann nicht entgegengehalten werden, angesichts des Fehlens einer § 78 Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) vergleichbaren Regelung hätten die Kläger ein Wahlrecht, die Behörde oder die dahinterstehende juristische Person zu verklagen (vgl BSG, Urteil vom 29.9.2009 - B 8 SO 19/08 R - RdNr 14).
Die angegriffenen Bescheide sind formell rechtmäßig. Da der Kreis Lippe die Leistungen der Sozialhilfe erbracht hat, war der Landrat auch örtlich und sachlich für die Geltendmachung des Ersatzanspruchs zuständig. Dies ergibt sich - ohne besonders geregelt sein zu müssen und mangels anderweitiger Regelung - aus dem allgemeinen Rechtsgrundsatz, dass der Erstattungsanspruch als actus contrarius die Kehrseite des Leistungsanspruchs darstellt (BayVGH, Urteil vom 9.8.1999 - 4 B 99.779 -, NVwZ 2000, 829, 830). Ob er - der Landrat - zu Lebzeiten der Erblasserin nach §§ 96 f BSHG für das Erbringen der Leistung auch zuständig war (s dazu unten), bedarf in diesem Zusammenhang keiner Entscheidung.
Die angegriffenen Bescheide genügen auch den Anforderungen an die Bestimmtheit eines Verwaltungsakts nach § 33 Zehntes Buch Sozialgesetzbuch - Sozialverwaltungsverfahren und Sozialdatenschutz - (SGB X). Nach § 33 Abs 1 SGB X muss ein Verwaltungsakt inhaltlich hinreichend bestimmt sein. Die Bestimmtheit bezieht sich dabei auf den Entscheidungsausspruch, also den Verfügungssatz bzw die Verfügungssätze der Entscheidung (Waschull in Diering/Timme/Waschull, Lehr- und Praxiskommentar ≪LPK≫ SGB X, 2. Aufl 2007, § 33 RdNr 2). Dies bedeutet, dass der Adressat des Verwaltungsakts in der Lage sein muss, das von ihm Geforderte zu erkennen. Zudem muss der Verwaltungsakt eine geeignete Grundlage für seine zwangsweise Durchsetzung bilden (BVerwGE 84, 335, 338). Im Einzelnen richten sich die Anforderungen an die notwendige Bestimmtheit nach den Besonderheiten des jeweils anzuwendenden materiellen Rechts. Ein Bescheid über den Kostenersatz durch Erben nach § 92c BSHG ist danach schon dann hinreichend bestimmt, wenn der Adressat des Verwaltungsakts die Höhe der Haftungsschuld erkennen kann (zur Problematik der Gesamtschuld bei einer Erbenmehrheit siehe unten). Neben der Höhe des Kostenersatzes ist weder die konkrete Benennung des Haftungsgrundes noch die Bezeichnung des Zeitraums erforderlich, für den Kostenersatz begehrt wird, und detailliert aufzulisten, wann und in welcher Höhe die jeweiligen Sozialhilfeleistungen erbracht worden sind (so aber zu Unrecht Schoenfeld in Grube/Wahrendorf, SGB XII, 2. Aufl 2008, § 102 RdNr 25). Dies ist vielmehr eine Frage der ausreichenden Begründung (§§ 35, 41 SGB X); eine Verletzung der Begründungspflicht würde vorliegend indes nicht zu einer Aufhebung der Bescheide führen (§ 42 SGB X). Inwieweit wegen der engen Verzahnung von § 33 SGB X und § 35 SGB X (Waschull aaO) aus dem Bescheid aber zumindest im Ansatz erkennbar sein muss, dass ein Ersatzanspruch gegen den Erben geltend gemacht wird, kann dahingestellt bleiben, weil der Beklagte die Kläger ausdrücklich als Erben in Anspruch genommen hat.
Die materielle Rechtmäßigkeit der angegriffenen Bescheide misst sich an § 92c BSHG (idF die die Norm durch das Gesetz zur Einführung des Euro im Sozial- und Arbeitsrecht sowie zur Änderung anderer Vorschriften vom 21.12.2000 - BGBl I 1983 - erhalten hat). Nach den Grundsätzen des intertemporalen Rechts ist für das anzuwendende Recht die Entstehung des Anspruchs - hier der Erbfall im Februar 2003 - maßgebend (BVerwGE 57, 26, 29).
Nach § 92c Abs 1 Satz 1 BSHG ist der Erbe des Hilfeempfängers unter weiteren Voraussetzungen zum Ersatz der Kosten der Sozialhilfe verpflichtet. Nach den Feststellungen des LSG wurde den Klägern durch das Amtsgericht Detmold ein gemeinschaftlicher Erbschein erteilt. Mit der Aushändigung des Erbscheins ist die positive Vermutung verbunden, dass demjenigen, der in dem Erbschein als Erbe bezeichnet ist, das in dem Erbschein angegebene Erbrecht zusteht (§ 2365 Bürgerliches Gesetzbuch ≪BGB≫). Der Erbschein bindet die Instanzgerichte zwar nicht. Sie dürfen aber - wie hier das LSG - von dieser Berechtigung ausgehen, solange der Erbschein nicht eingezogen ist (BVerwG Buchholz 427.2 § 9 FG Nr 13 mwN; BVerwG, Beschluss vom 2.2.2006 - 7 B 101/05 -; BFHE 179, 436 ff); weiterer Feststellungen zur Erbenstellung bedarf es nicht. Hieran ist der Senat gebunden.
Ob - wie hier - bei einer Mehrheit von Erben jeder Erbe als Gesamtschuldner (§ 421 BGB) in Anspruch genommen werden darf oder nur auf einen Teilbetrag, der seinem Anteil am Nachlass entspricht, bedarf keiner Entscheidung (vgl BVerwGE 57, 26, 27), weil der Beklagte die Kläger von vornherein nur im zweiten Sinne in Anspruch genommen hat. Dies ergibt sich aus der Auslegung und der Inhaltsbestimmung der getroffenen Regelungen. Maßstab hierfür ist der Empfängerhorizont eines verständigen Beteiligten, der in Kenntnis der tatsächlichen Zusammenhänge den wirklichen Willen der Behörde (§ 133 BGB) erkennen kann (BSGE 67, 104, 110 = SozR 3-1300 § 32 Nr 2 S 11). Der Beklagte hat in dem angegriffenen Bescheid die Kläger nicht (ausdrücklich) als Gesamtschuldner in Anspruch genommen, sondern in der Begründung seiner Entscheidung auf das angegebene Vermögen Bezug genommen und den von den Erben zu fordernden Betrag mit 56 740,84 Euro beziffert und ausgeführt, dass die Kläger "als Erbe zu 1/2" bestimmt worden seien und deshalb ein Betrag in Höhe von (jeweils) 28 370,42 Euro gefordert werde. Aus der Begründung des Bescheids ergibt sich deshalb unzweifelhaft, dass die Kläger nicht als Gesamtschuldner, sondern anteilig in Anspruch genommen wurden.
Die Erblasserin hat in der Zeit vom 1.1.1997 bis 15.2.2003 Hilfe zur Pflege erhalten. Allerdings hat das LSG nicht festgestellt, in welcher Höhe diese Sozialhilfeleistungen erbracht wurden. Nach den vom LSG referierten Ausführungen in dem Bescheid betrugen die Pflegekosten ab 1.1.2002 100,33 Euro täglich. Unter Berücksichtigung des vereinnahmten Pflegesatzes von monatlich 256 Euro hätten die Pflegekosten monatlich ca 2 800 bis 2 900 Euro betragen. Die durch die Sozialhilfe gedeckten Heimpflegekosten hätten sich somit allein im Jahr 2002 auf mehr als 30 000 Euro summiert. Diese Ausführungen sprechen zwar ohne Weiteres dafür, dass die absolute Höhe der erbrachten Sozialhilfeleistungen den Ersatzanspruch bei Weitem übersteigt; es fehlen jedoch Feststellungen des LSG, die es dem Senat ermöglichen, eine Aussage darüber zu treffen, ob erbrachte Leistungen in der geltend gemachten Höhe rechtmäßig waren. Dies mag im Hinblick auf den Umfang der Sozialhilfeleistungen naheliegen, bedarf aber gleichwohl genauer Feststellungen.
Die Rechtmäßigkeit der Leistungen der Sozialhilfe ist ungeschriebenes Tatbestandsmerkmal des § 92c BSHG. Diese einschränkende Auslegung ergibt sich aus der Entwicklung der Kostenersatzpflicht des Erben, die sich schon in dem bis zum 31.5.1962 geltenden Fürsorgerecht nur auf rechtmäßig gewährte Fürsorgeleistungen bezog (vgl im Einzelnen BVerwGE 78, 165 ff). Wurde die Sozialhilfe rechtswidrig gewährt, ist eine Erstattung nur unter den Voraussetzungen der §§ 45 ff, 50 SGB X möglich. Deshalb sieht § 92 Abs 1 Halbsatz 2 BSHG vor, dass eine Verpflichtung zum Kostenersatz nach anderen Rechtsvorschriften unberührt bleibt. Dies ist in Literatur und Rechtsprechung für Kostenersatzansprüche nach dem BSHG unstreitig (BVerwGE 64, 318, 320; 67, 163, 166; 70, 196, 199; W. Schellhorn/H. Schellhorn, BSHG, 16. Aufl 2002, § 92 BSHG RdNr 9 und § 92c BSHG RdNr 7; Zeitler in Mergler/Zink, BSHG, § 92c BSHG RdNr 11b, Stand Juli 1994; Conradis in Lehr- und Praxiskommentar ≪LPK≫ BSHG, 6. Aufl 2003, § 92c BSHG RdNr 2; ebenso zur Nachfolgeregelung des § 102 SGB XII: Adolph in Linhart/Adolph, Sozialgesetzbuch II/Sozialgesetzbuch XII/Asylbewerberleistungsgesetz, § 102 SGB XII RdNr 56, Stand März 2008; H. Schellhorn in Schellhorn/Schellhorn/Hohm, SGB XII, 17. Aufl 2006, § 102 RdNr 9; Schoenfeld in Grube/Wahrendorf, SGB XII, 2. Aufl 2008, § 102 RdNr 5; Conradis in LPK-SGB XII, 8. Aufl 2008, § 102 RdNr 2).
Für die Beurteilung des ungeschriebenen Tatbestandsmerkmals der Rechtmäßigkeit der Leistung ist allerdings nur die Frage zu beantworten, ob die der Erblasserin gewährten Leistungen dieser nach den materiellrechtlichen Vorschriften des BSHG zugestanden haben, während reine Formverstöße ohne Bedeutung sind (vgl auch BVerwGE 78, 165 f, wonach ein Anspruch nach § 92c BSHG ausgeschlossen ist, wenn dem Erblasser die Sozialhilfe "materiell" rechtswidrig gewährt worden ist). Denn wenn die Erblasserin materiellrechtlich einen Anspruch auf die Leistungen hatte, hätte sie auch bei Vorliegen von Formverstößen in jedem Fall Sozialhilfe - ggf allerdings von einem anderen (zuständigen) Sozialhilfeträger - erhalten. Allein dies ist für einen Ersatzanspruch gegen den Erben nach § 92c BSHG entscheidend.
Ob (materiell) die Hilfe zur Pflege (§ 27 Abs 1 Nr 5 BSHG in der Fassung des Sozialgesetzbuchs Neuntes Buch - Rehabilitation und Teilhabe behinderter Menschen - ≪SGB IX≫ vom 19.6.2001 - BGBl I 1046 - ab 1.7.2001 bzw Nr 9 in der Fassung des Gesetzes zur sozialen Absicherung des Risikos der Pflegebedürftigkeit vom 26.5.1994 - BGBl I 1014 - für die Zeit vor dem 1.7.2001) zu Recht erbracht wurde, kann der Senat hingegen nicht feststellen. Nicht ausreichend sind schon die Feststellungen des LSG über Einkommen und Vermögen. Zu Recht wurden allerdings die Rente nach dem StiftHG und das hieraus ggf angesparte Vermögen bei den Leistungen nach dem BSHG nicht berücksichtigt. Nach § 21 Abs 2 Satz 1 StiftHG bleiben Leistungen nach dem StiftHG bei der Ermittlung von Einkommen und Vermögen nach anderen Gesetzen, insbesondere dem BSHG, außer Betracht. Für Renten gilt dies nur in Höhe des Betrages, den der Behinderte als Grundrente erhalten würde, wenn er nach dem Gesetz über die Versorgung der Opfer des Krieges (BVG) in der jeweils geltenden Fassung versorgungsberechtigt wäre. Die Erblasserin hätte angesichts eines GdB von 100 eine Grundrente nach einer Minderung der Erwerbsfähigkeit (MdE) von 100 vH erhalten. Die Grundrente nach dem BVG bei einer MdE von 100 vH war in dem gesamten Zeitraum von 1997 bis zum Jahr 2003 höher als die Stiftungsrente (zwischen 1115 DM bis 615 Euro). Dies gilt auch unter Berücksichtigung der Tatsache, dass die Feststellung des LSG zur zuletzt bezogenen Stiftungsrente in Höhe von angeblich 1024 DM angesichts des bereits eingeführten Euro falsch sein dürfte. Der Betrag von 1024 DM entspricht der Höchstrente nach § 14 Abs 2 StiftHG in der bis zum 31.7.2001 geltenden Fassung der Sechsten Zuständigkeitsanpassungsverordnung vom 21.9.1997 (BGBl I 2390); die Höchstrente betrug allerdings zum Zeitpunkt des Ablebens der Erblasserin 545 Euro (§ 14 Abs 2 StiftHG idF des Neunten Gesetzes zur Änderung des StiftHG vom 21.2.2002 - BGBl I 2190) und war damit ohnehin geringer als die Grundrente bei einer MdE von 100 vH (615 Euro), so dass sich im Ergebnis nichts ändert.
Auch Vermögen, das die Erblasserin aus der Rente nach dem StiftHG angespart hat, bzw das aus einer nicht verbrauchten Kapitalentschädigung nach § 14 Abs 1 StiftHG stammt, ist bei Leistungen nach dem BSHG nicht zu berücksichtigen. Dies ergibt sich ebenfalls aus dem eindeutigen Gesetzeswortlaut des § 21 Abs 2 Satz 1 StiftHG, der Stiftungsleistungen rechtlich umfassend, dh als Einkommen und Vermögen, vor einer Einkommens- oder Vermögensberücksichtigung schützt. Es ist deshalb unerheblich, ob das aus laufenden Rentenleistungen angesammelte Vermögen an die Stelle des anrechnungsfreien Einkommens getreten ist (vgl dazu BVerwG Buchholz 436.0 § 2 BSHG Nr 14). Etwas anderes gilt allerdings für Zinsen aus der Anlage von Stiftungsleistungen. Diese genießen nach dem Wortlaut des § 21 Abs 2 Satz 1 StiftHG keinen besonderen Schutz, weil Zinsen keine Leistungen nach dem StiftHG, sondern Leistungen Dritter sind (Bank) und auf den mit diesen abgeschlossenen Rechtsgeschäften beruhen (BVerwG aaO). Die Erblasserin verfügte über nicht unbeträchtliches Vermögen. Ob dieses Vermögen (in vollem Umfang) aus Stiftungsleistungen angespart wurde oder ob es sich dabei um aus Zinseinkünften (zB aus der Kapitalentschädigung) angesammeltes Vermögen handelt (den Verwaltungsakten sind Anhaltspunkte dafür zu entnehmen, dass die Erblasserin über erhebliche Kapitaleinkünfte verfügte), lässt sich anhand der Feststellungen des LSG nicht beantworten. Dies wird es nachzuholen haben.
Das Erfordernis der Rechtmäßigkeit der Leistungsgewährung bedeutet allerdings nicht, dass der gesamte Zeitraum von 1997 bis zum Jahr 2003 in dem Sinne aufzurollen ist, dass für jeden Monat dieses Zeitraums die Rechtmäßigkeit der Leistungsgewährung zu überprüfen wäre. Entscheidend ist vielmehr, dass für einen oder mehrere Zeiträume Feststellungen zur Rechtmäßigkeit der Sozialhilfeleistungen getroffen werden, deren Höhe mindestens die Höhe des geltend gemachten Ersatzanspruchs erreicht, so dass rechtmäßige Leistungen schon für die Dauer von weniger als zwei Jahren die Geltendmachung des Ersatzanspruchs in Höhe von jeweils 28 370,42 Euro rechtfertigen.
Zu Recht ist das LSG aber davon ausgegangen, dass § 92c BSHG auch die Fälle erfasst, in denen auf Grund gesetzlicher Schutzvorschriften außerhalb des BSHG (hier § 21 Abs 2 StiftHG) zu Lebzeiten des Hilfeempfängers keine Verwertung des Vermögens zur Deckung des sozialhilferechtlichen Bedarfs verlangt werden konnte. Schon der Wortlaut des § 92c BSHG beschränkt den Ersatzanspruch - entgegen der Ansicht der Kläger - nicht auf ererbtes Vermögen, das zu Lebzeiten des Erblassers (nur) nach § 88 BSHG privilegiert war. Auch Sinn und Zweck der Regelung rechtfertigt nicht die von den Klägern vertretene Auffassung. Denn die Vorschriften über nicht einzusetzendes Einkommen und Schonvermögen dienen allein dem Schutz des Sozialhilfeberechtigten, nicht aber dem seiner Erben. Gerade dies berücksichtigt § 92c Abs 1 BSHG, ohne dass die Regelung auf die Herkunft des zum Nachlass gehörenden Vermögens abstellt (BVerwGE 96, 18, 21 f). Dies belegt auch die Entstehungsgeschichte des § 92c BSHG. Nachdem der Gesetzgeber mit dem Inkrafttreten des BSHG vom 30.6.1961 (BGBl I 815) am 1.6.1962 in Abkehr der zuvor geltenden Rechtslage von der Verpflichtung des Hilfeempfängers zum Ersatz der Kosten der Sozialhilfe im Falle nachträglich erlangten Einkommens und Vermögens im Grundsatz Abstand genommen hatte (nach dem bis zum 31.5.1962 geltenden Fürsorgerecht - §§ 25 f der Reichsverordnung über die Fürsorgepflicht - RFV - vom 13.2.1924 - RGBl I 100 - hatte der Unterstützte im Regelfall die aufgewendeten Kosten zu ersetzen, sobald er zu Einkommen und Vermögen gelangt war), sah das BSHG eine Ersatzpflicht nur noch in Ausnahmefällen für den Hilfeempfänger (§ 92 Abs 2 und 3 BSHG aF) und dessen Erben (§ 92 Abs 5 BSHG aF) vor. Mit dem zweiten Gesetz zur Änderung des BSHG vom 14.8.1969 (BGBl I 1153) wurde der Kostenersatz in §§ 92, 92a bis c BSHG geregelt und in § 92c BSHG eine selbständige Kostenersatzpflicht des Erben eingefügt. Hintergrund dieser Kostenersatzpflicht war die bei der Umsetzung des BSHG gewonnene Erkenntnis, dass sich die Bestimmungen über den Schutz des Vermögens nicht nur zu Gunsten des Hilfeempfängers und seiner in §§ 11 und 28 genannten nächsten Angehörigen, sondern darüber hinaus auch zu Gunsten seiner Erben auswirkten, was insbesondere bei einem fehlenden Näheverhältnis zwischen Erben und Hilfeempfänger als nicht gerechtfertigt empfunden wurde (BT-Drucks V/3495 S 16). Welche Vorschriften die Privilegierung des Vermögens anordnen, ist für den allein beabsichtigten Schutz des Hilfeempfängers bedeutungslos. Die Bezugnahme in der Gesetzesbegründung (aaO) auf die Vermögensschutzvorschriften des § 88 Abs 2 und 3 BSHG rechtfertigt keine Begrenzung des Anwendungsbereichs des § 92c BSHG, wie die Kläger meinen. Sie betrifft erkennbar nur den Hauptanwendungsfall geschützten Vermögens, ohne dass die von den Klägern hieraus gezogenen Schlussfolgerungen in der Regelung selbst objektiv zum Ausdruck kämen.
Systematische Erwägungen bestätigen das Ergebnis. Dem Kostenersatz wurde ein eigener Abschnitt im BSHG gewidmet und die Kostenersatzpflicht des Erben gerade nicht in einem systematischen Zusammenhang zu den Vorschriften über das einzusetzende Vermögen gestellt; dies hätte bei einer Beschränkung des Anwendungsbereichs des § 92c BSHG in dem von den Klägern gewünschten Sinne aber nahegelegen.
An der Ersatzpflicht ändert auch nichts, dass die Zuwendung der Stiftungsleistungen an die Eltern zu Lebzeiten der Tochter im Rahmen ihres freien Verfügungsrechts möglich gewesen wäre und eine Begünstigung der Eltern und nicht des Sozialleistungsträgers dem mutmaßlichen Willen der Tochter entsprochen hätte, weil dieser Einwand in gleicher Weise für anderes nach § 88 BSHG privilegiertes Vermögen gelten würde und den Ersatzanspruch gegen die Erben leerlaufen ließe. Weder Wortlaut noch der oben beschriebene Sinn und Zweck der Vorschrift rechtfertigen die Auffassung, dass eine gedachte Verfügung zu Lebzeiten des Erblassers oder dessen mutmaßlicher oder ausdrücklicher (zB Testament) Wille bei der Anwendung des § 92c BSHG zu berücksichtigen ist. Die Ersatzpflicht scheidet auch nicht nach § 92c Abs 1 Satz 2 BSHG aus, wonach sie nur für die Kosten der Sozialhilfe besteht, die innerhalb eines Zeitraums von zehn Jahren vor dem Erbfall aufgewendet worden sind und die das Zweifache des Grundbetrags nach § 81 Abs 1 BSHG (Bagatellbetrag) übersteigen. Der Erbfall war im Jahr 2003. Betroffen sind die (rechtmäßigen) Kosten der Sozialhilfe für die Zeit ab 1.1.1997. Sie dürften die Bagatellgrenze übersteigen; dies bedarf aber noch genauerer Feststellungen durch das LSG. Der Kostenersatz ist schließlich auch nicht nach § 92c Abs 1 Satz 3 und 4 BSHG ausgeschlossen. Diese Regelung betrifft nur Ehegatten.
In welcher Höhe der Beklagte einen Kostenersatzanspruch geltend machen kann, lässt sich anhand der Feststellungen des LSG nicht abschließend beurteilen. Nach § 92c Abs 2 Satz 2 BSHG haftet der Erbe mit dem Wert des im Zeitpunkt des Erbfalls vorhandenen Nachlasses. Der Erbfall trat nach oben Gesagtem am 15.2.2003 ein. Welchen Wert der Nachlass zu diesem Zeitpunkt hatte, kann der Senat mangels Feststellungen des LSG hierzu nicht abschließend beurteilen. Das LSG hat hierzu nur ausgeführt, dass die Klägerin zu 2 den Wert des Nachlasses auf Nachfrage des Beklagten am 5.1.2004 mit dem Betrag von 63 184 Euro und die Kosten der Bestattung mit 4755,54 Euro beziffert habe. Eigene Feststellungen hierzu hat das LSG aber nicht getroffen. Der Wert des Nachlasses (Erbschaft) umfasst das als Ganzes übergehende Vermögen des Erblassers und ermittelt sich anhand des angefallenen Aktivvermögens des Erblassers, von dem die Nachlassverbindlichkeiten in Abzug zu bringen sind, also der Differenz zwischen dem in Geld zu veranschlagenden Aktivbestand und den Passiva im Zeitpunkt des Erbfalls (BVerwGE 66, 161, 163; Edenhofer in Palandt, BGB, 69. Aufl 2010, § 2311 RdNr 1 f). Zu den Nachlassverbindlichkeiten gehören auch die den Erben als solchen treffenden Verbindlichkeiten (§ 1967 Abs 2 BGB), folglich auch die Beerdigungskosten, weil der Erbe diese Kosten nach § 1968 BGB zu tragen hat (OVG Lüneburg, Urteil vom 18.11.1980 - 4 A 97/79 - FEVS 31, 197 ff). Die Höhe der Beerdigungskosten wird das LSG ggf noch zu verifizieren haben.
Zu Recht hat das LSG aber einen Ausschlusstatbestand nach § 92c Abs 3 BSHG verneint. Nach § 92c Abs 3 Nr 2 BSHG ist der Anspruch auf Kostenersatz nicht geltend zu machen, soweit der Wert des Nachlasses unter dem Betrag von 15 340 Euro liegt, wenn der Erbe, der Ehegatte des Hilfeempfängers oder mit diesem verwandt ist und nicht nur vorübergehend bis zum Tode des Hilfeempfängers mit diesem in häuslicher Gemeinschaft gelebt und ihn gepflegt hat. Zwar sind die Kläger als Eltern der Erblasserin mit dieser verwandt, nach den Feststellungen des LSG wurde sie (die Erblasserin) aber weder von dem Kläger zu 1 noch von der Klägerin zu 2 bis zu ihrem Tode gepflegt und lebte auch nicht mit einem der Kläger in häuslicher Gemeinschaft.
Nach § 92c Abs 3 Nr 1 BSHG ist der Kostenersatz nicht geltend zu machen, soweit der Wert des Nachlasses unter dem Zweifachen des Grundbetrags nach § 81 Abs 1 BSHG liegt. Der Grundbetrag nach § 81 Abs 1 BSHG (besondere Einkommensgrenze) betrug für die Zeit ab 1.7.2002 844 Euro. Maßgebender Zeitpunkt für die Höhe des zu Grunde zu legenden Grundbetrags nach § 81 Abs 1 BSHG ist der Erbfall (BVerwGE 57, 26, 27). Der zweifache Grundbetrag ist von dem Beklagten berücksichtigt und ebenso wie die Kosten der Beerdigung jedenfalls von dem von der Klägerin zu 2 angegebenen Nachlasswert in Abzug gebracht worden. Dass der Beklagte dabei auf den Zeitpunkt der Geltendmachung des Ersatzanspruchs abgestellt und einen Grundbetrag in Höhe von 854 Euro berücksichtigt hat, beschwert die Kläger nicht. Zu Recht hat der Beklagte den zweifachen Grundbetrag nur einmal und nicht angesichts der Mehrheit von Erben für jeden einzelnen Erben berücksichtigt. Dies ergibt sich schon aus dem eindeutigen und nicht auslegungsbedürftigen Wortlaut der Regelung. Darauf, wie viele Personen sich den Nachlass teilen müssen, kommt es also nicht an (BVerwG aaO).
Schließlich liegt auch nicht der Ausschlusstatbestand des § 92c Abs 3 Nr 3 BSHG vor. Danach ist der Anspruch auf Kostenersatz nicht geltend zu machen, soweit die Inanspruchnahme des Erben nach der Besonderheit des Einzelfalls eine besondere Härte bedeuten würde. Eine solche Härte ist bei einer auffallenden Atypik des zu beurteilenden Sachverhalts anzunehmen, die es unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls als unbillig erscheinen lässt, den Erben für den Ersatz der Kosten der Sozialhilfe in Anspruch zu nehmen. Die Härte muss besonders gewichtig sein, also objektiv besonders schwer wiegen (Adolph in Linhart/Adolph, Sozialgesetzbuch II/Sozialgesetzbuch XII/Asylbewerberleistungsgesetz, § 102 SGB XII RdNr 111, Stand März 2008). Dies kann etwa der Fall sein, wenn ein der Nr 2 des § 92c Abs 3 BSHG vergleichbarer Fall vorliegt, weil der Hilfebedürftige von dem mit ihm verwandten Erben bis zum Tode des Hilfeempfängers gepflegt wurde, ohne dass eine häusliche Gemeinschaft bestand, aber der Hilfebedürftige und der Verwandte in naher Nachbarschaft lebten und die Pflege auf Grund dieser Nähe gesichert war (W. Schellhorn/H. Schellhorn, BSHG, 16. Aufl 2002, § 92c BSHG RdNr 2). Allerdings setzt die Pflege eines Schwerstbehinderten dann einen erheblichen zeitlichen Umfang voraus, weil die in häuslicher Gemeinschaft erbrachte Pflege eines Verwandten ebenfalls "rund um die Uhr erfolgt". Eine solche Situation ist hier nicht gegeben. Die Erblasserin wurde allenfalls an Wochenenden und im Urlaub gepflegt, wenn sie sich bei der Klägerin zu 2 aufhielt. Die Pflege bis zur Aufnahme in einer stationären Einrichtung im Jahre 1968 ist ebenso wenig mit dem Ausschlusstatbestand des § 92c Abs 3 Nr 2 BSHG vergleichbar, weil hier der (enge) zeitliche Bezug zum Tod des Hilfeempfängers völlig fehlt, ein solcher aber angesichts des Ausschlusstatbestands in § 92c Abs 3 Nr 2 BSHG nicht gänzlich verzichtbar ist, um eine besondere Härte bejahen zu können. Anderenfalls hätte der Gesetzgeber schon in § 92c Abs 3 Nr 2 BSHG keinen zeitlichen Bezug zum Tod des Hilfebedürftigen vorsehen müssen.
Ein atypischer Lebenssachverhalt kann auch dann vorliegen, wenn der Nachlass auch für die Eltern Schonvermögen wäre. Dies ist allerdings nicht der Fall. Im Gegenteil, das StiftHG sieht in bestimmten Einzelfällen eigene Leistungen für die Eltern vor (§ 15 StiftHG), wobei es sich aber nicht um eine Entschädigung für den schweren Körperschaden (vergleichbar dem Schmerzensgeld) handelt, sondern um den Ausgleich von Aufwendungen, die im Zusammenhang mit den im StiftHG geregelten Schadensfällen stehen, soweit sie die zumutbare Belastung der Eltern übersteigen. § 21 Abs 2 StiftHG, der Einkommen und Vermögen des Geschädigten unter den dort genannten Voraussetzungen privilegiert, sieht hingegen keinen Schutz der Eltern in dem Sinne vor, dass ihnen das Vermögen im Falle des Ablebens des contergangeschädigten Kindes (ungeschmälert) zur Verfügung stehen soll. Die von den Klägern vorgetragene psychische Belastung schließlich rechtfertigt ebenfalls keine Härte. Gerade die Regelungen des StiftHG zeigen, dass nur der Geschädigte selbst entschädigt werden soll, die Eltern allenfalls Ansprüche auf Ersatz eines materiellen, nicht aber eines immateriellen Schadens haben sollen.
Eine besondere Härte liegt schließlich auch nicht darin, dass die Zuwendung der Stiftungsleistungen an die Eltern zu Lebzeiten der Tochter im Rahmen ihres freien Verfügungsrechts möglich gewesen wäre und eine Begünstigung der Eltern und nicht des Sozialleistungsträgers dem mutmaßlichen Willen der Tochter entsprochen hätte (siehe dazu schon oben). Selbst wenn man diese Fallgestaltung nicht als Regel ansehen wollte, beinhaltet sie - wie von § 92c Abs 3 BSHG ausdrücklich gefordert - jedenfalls ersichtlich keine solche Besonderheiten des Einzelfalls, die zum Überschreiten der Schwelle zur Atypik führen und die Annahme einer besonderen Härte rechtfertigen.
Das LSG wird ggf auch über die Kosten des Revisionsverfahrens zu entscheiden haben. Die Kostenentscheidung wird auf der Grundlage des ab dem 2.1.2002 anzuwendenden Rechts des § 197a SGG iVm § 154 Abs 2 VwGO zu ergehen haben. Die Kläger gehören nicht zu dem in § 183 SGG genannten Personenkreis, weil sie nicht in der Eigenschaft als Versicherte, Leistungsempfänger oder Sonderrechtsnachfolger nach § 56 Sozialgesetzbuch Erstes Buch - Allgemeiner Teil - (SGB I) klagen, sondern als Erben in Anspruch genommen werden und sich in dieser Funktion gegen die von dem Beklagten geltend gemachten Ersatzansprüche zur Wehr setzen.
Die Entscheidung über den Streitwert stützt sich auf § 197a Abs 1 Satz 1 Halbsatz 1 SGG iVm §§ 52 Abs 3, 63 Abs 2 Satz 1 Gerichtskostengesetz (GKG). Der Streitwert war bis zur Verbindung der Verfahren B 8 SO 1/09 R und B 8 SO 2/09 R angesichts zweier getrennter und selbständiger Verfahren für jedes dieser Verfahren gesondert festzusetzen. Für die Zeit ab Verbindung der Verfahren waren die Streitgegenstände nach § 39 Abs 1 GKG zusammenzurechnen.
Fundstellen
FamRZ 2010, 1660 |
NVwZ-RR 2010, 892 |
ZEV 2010, 585 |
FEVS 2011, 145 |
KrV 2010, 123 |
SGb 2010, 350 |
info-also 2010, 234 |