Leitsatz (amtlich)
Ein beruflicher Bildungsgang, der nach gesetzlicher Regelung bei bestimmten Vorkenntnissen abzukürzen ist, kann nicht als Fortbildung, sondern nur als Umschulung gefördert werden, wenn tatsächlich nicht verkürzt wird.
Normenkette
AFG § 41 Abs 1, § 47 Abs 1; KrPflG § 4; KrpflG § 5; KrPflG §§ 6-7; KrpflG § 10
Verfahrensgang
LSG Rheinland-Pfalz (Entscheidung vom 18.11.1988; Aktenzeichen L 6 Ar 29/88) |
SG Mainz (Entscheidung vom 14.01.1988; Aktenzeichen S 7 Ar 98/87) |
Tatbestand
Die Klägerin begehrt eine berufliche Förderung für eine dreijährige Ausbildung zur Krankenschwester ab 1. April 1987, mindestens für die Dauer von zwei Jahren. Vorher hat sie ca sechs Jahre lang in ihrem Beruf als Krankenpflegehelferin gearbeitet. Der Förderungsantrag, die Klage und die Berufung der Klägerin sind erfolglos geblieben (Bescheid vom 8. Dezember 1986, Widerspruchsbescheid vom 3. April 1987, Urteile des Sozialgerichts -SG- vom 14. Januar 1988 und des Landessozialgerichts -LSG- vom 18. November 1988). Das LSG hat angenommen, die Krankenschwesterausbildung sei für die Klägerin keine Umschulung für eine inhaltlich andere Berufstätigkeit (§ 47 Abs 1 Arbeitsförderungsgesetz -AFG-), sondern eine berufliche Fortbildung (§ 41 Abs 1, § 43 Abs 1 Nr 1 AFG); dreijährige Fortbildungsmaßnahmen könnten nicht gefördert werden (§ 41 Abs 3 Satz 2 AFG). Die Ausbildungsschwerpunkte und -inhalte der Krankenschwesterausbildung umfaßten auch diejenigen der Krankenpflegehelferin; beide Ausbildungen ständen im Stufenverhältnis zueinander. Das werde an der Verkürzungsmöglichkeit um ein Jahr deutlich, die der Klägerin offenstehe.
Die Klägerin beanstandet mit ihrer - vom LSG zugelassenen - Revision, daß das Gericht verfahrensfehlerhaft zu der Feststellung gekommen sei, ihre Ausbildung dauere mehr als zwei Jahre (§§ 103, 106, 128 Abs 1, § 136 Abs 1 Nr 6 Sozialgerichtsgesetz -SGG-). In sachlich-rechtlicher Hinsicht rügt die Klägerin eine Verletzung der §§ 33, 41, 43 und 47 AFG sowie des § 7 Krankenpflegegesetz (KrPflG). Nach ihrer Rechtsansicht ist die Ausbildung zur Krankenschwester deshalb zu fördern, weil sie in der Regel nach einer längeren Krankenpflegehelferintätigkeit - wie bei der Klägerin - auf zwei Jahre zu verkürzen sei. Unerheblich sei, daß die Klägerin ihr Recht auf Ausbildungsverkürzung zwar geltend gemacht, aber nicht durchgesetzt habe (Schreiben der Gewerkschaft ÖTV vom 6. Januar 1989). Mit Rücksicht auf ihr berufliches Fortkommen könne ihr nicht zugemutet werden, gegen den Ausbildungsträger auf eine zweijährige Ausbildung zu klagen. Das LSG habe diese Maßnahme zu Unrecht als Fortbildung beurteilt; sie sei eine Umschulung.
Die Klägerin beantragt,
die Urteile des LSG und des SG sowie die Bescheide der Beklagten aufzuheben und diese zu verurteilen, Förderungsleistungen für die ab 1. April 1987 begonnene Umschulung zur Krankenschwester an der Universitätsklinik Mainz für die Dauer der Maßnahme, mindestens jedoch für die Dauer von zwei Jahren zu bewilligen.
Die Beklagte beantragt,
die Revision zurückzuweisen.
Sie stellt es bei der Beurteilung der Maßnahme als solche einer dreijährigen Fortbildung auf die individuellen Verhältnisse der Klägerin ab.
Entscheidungsgründe
Die Revision der Klägerin hat insoweit Erfolg, als das angefochtene Urteil aufzuheben und die Sache an das LSG zur erneuten Verhandlung und Entscheidung zurückzuverweisen ist.
Die Klägerin kann bei dem bisher festgestellten Sachverhalt keine Förderung ihrer dreijährigen Krankenschwesterausbildung als eine Fortbildung beanspruchen. Ob eine Förderung als Umschulungsmaßnahme in Betracht kommt, hat das LSG noch zu prüfen und zu entscheiden.
Zutreffend hat das LSG entschieden, daß die Klägerin nach den Vorschriften über die Förderung der beruflichen Fortbildung (§§ 41 ff AFG) keine Leistungen beanspruchen kann. Denn nach § 41 Abs 3 Satz 2 AFG (idF des Haushaltsstrukturgesetzes-AFG vom 18. Dezember 1975 - BGBl I 3113 -) wird die Teilnahme an einer Fortbildungsmaßnahme mit Vollzeitunterricht nur gefördert, wenn sie nicht länger als zwei Jahre dauert. Da der Vollzeitunterricht nach dem Ausbildungsvertrag, den die Klägerin abgeschlossen hat, drei Jahre dauert, ist eine Förderung nach den Vorschriften über die Förderung der beruflichen Fortbildung ausgeschlossen. Zutreffend hat das LSG auch entschieden, daß der Ausschluß der Fortbildungsförderung allein kein Grund ist zu prüfen, ob etwa statt dessen eine Förderung nach den Vorschriften über die Förderung der beruflichen Umschulung (§§ 47 ff AFG) in Betracht kommt, weil diese Förderung - jedenfalls ausnahmsweise - drei Jahre dauern dürfte (§ 47 Abs 3 Satz 2 AFG).
Ob eine Maßnahme der beruflichen Bildung für denjenigen, der schon beruflich ausgebildet ist und für den daher eine Berufsausbildung iS des § 33 Abs 1 Satz 1 iVm § 40 AFG ausscheidet (BSGE 44, 173, 176 = SozR 4100 § 44 Nr 14 mN; vgl aber für einjährige Ausbildungsgänge das zur Veröffentlichung vorgesehene Urteil des Senats vom heutigen Tag - 9b/11 RAr 97/88 -), als Fortbildung oder als Umschulung zu werten ist, bestimmt sich für jeden einzelnen Bewerber nach dem von ihm angestrebten Ziel (§ 33 Abs 1 Satz 2, § 39 Satz 2 Nr 1 AFG), nach dem Vergleich mit der persönlichen Vorbildung (BSGE 38, 174, 176 = SozR 4100 § 41 Nr 11; im Anschluß daran Gagel, Arbeitsförderungsgesetz, Stand: 1978/1989, Vorbemerkung vor § 40 Rz 2) und nach der Eignung einer Maßnahme als Mittel zur Verwirklichung dieses Zweckes (§ 33 Abs 1 Satz 2, § 34 Abs 1 AFG).
Die Vorinstanzen haben eine Fortbildung iS des § 41 Abs 1 AFG angenommen, wenn eine staatlich anerkannte Krankenpflegehelferin zur Krankenschwester ausgebildet wird. Es ist zweifelhaft, ob dies allgemein nach den einschlägigen Regelungen zutrifft, braucht aber nicht abschließend entschieden zu werden (Gesetz über die Berufe in der Krankenpflege -KrPflG- vom 4. Juni 1985 - BGBl I 893 - / 22. Mai 1986 - BGBl I 833 - iVm der Ausbildungs- und Prüfungsordnung für die Berufe in der Krankenpflege -KrPflAPrV- vom 16. Oktober 1985 - BGBl I 1973 -, die anstelle des Berufsbildungsgesetzes -BBiG- vom 14. August 1969 - BGBl I 1112 - / 23. Dezember 1981 - BGBl I 1692 - gelten § 2 Abs 1, § 107 Abs 1 BBiG, § 26 KrPflG). Die berufliche Fortbildung in diesem Sinn entwickelt bereits erworbene Berufskenntnisse, -fertigkeiten, -erfahrungen und -fähigkeiten unter Verwertung solcher Inhalte auf weitergehende Ziele, insbesondere umfassendere, höhere und speziellere hin; sie setzt eine abgeschlossene Berufsausbildung oder angemessene Berufserfahrung voraus (vgl auch § 43 Abs 1 AFG; st Rspr des BSG, zB BSGE 37, 163, 166 = SozR 4100 § 41 Nr 1; SozR 4100 § 41 Nr 34; SozR 4460 § 2 Nr 4 mN). Die Berufe der Krankenpflegehelferin und der Krankenschwester sind als selbständige Ausbildungsberufe nebeneinander anerkannt, jener mit einer einjährigen, dieser mit einer dreijährigen Ausbildung.
Die Prüfung, ob es sich um Fortbildung oder Umschulung handelt, kann jedenfalls nicht unabhängig von den einzelnen Versicherten und den im Geltungsbereich des AFG bestehenden Möglichkeiten geschehen, ein Berufsziel durch Fortbildung oder Umschulung zu erreichen. Nicht zutreffend ist daher die Auffassung des LSG, der Unterricht einer Krankenpflegehelferin sei allein deshalb eine - hier nicht förderungsfähige - Fortbildung und keine - möglicherweise förderungsfähige - Umschulung, weil das Gesetz (§ 7 KrPflG) vorsehe, daß Krankenpflegehelferinnen auf dem Weg der Fortbildung Krankenschwestern werden können.
Nach dieser Vorschrift "werden" zwar auf Antrag die Ausbildungen für Personen verkürzt, die eine bestimmte Vorbildung und Vortätigkeit haben. Verkürzt wird auf Antrag auch die grundsätzlich dreijährige Ausbildung zur Krankenschwester für Krankenpflegehelferinnen nach mindestens 18 Monaten Berufstätigkeit um ein Jahr. Die Möglichkeit für Krankenpflegehelferinnen mit mehr als 18-monatiger Berufstätigkeit, den Beruf der Krankenschwester durch eine zweijährige Fortbildung zu erlernen, bedeutet aber nicht, daß es sich auch dann um eine Fortbildung handelt, wenn die Verkürzung nicht gelingt und der Unterricht zusammen mit Erstauszubildenden und mit Umschülern genommen werden muß, die nicht aus einem Krankenpflegeberuf kommen. Denn bei Krankenpflegehelferinnen mit Hauptschulabschluß, wie das bei der Klägerin der Fall ist, ist der Vorberuf überhaupt erst die Zugangsvoraussetzung für die Erstausbildung, weil diese grundsätzlich einen mittleren Bildungsabschluß voraussetzt (§ 6 KrPflG). Angesichts des durchlässigen Bildungssystems der Bundesrepublik ersetzen daher in den Gesetzen, die eine schulische Berufsausbildung eröffnen, berufliche Vorkenntnisse als Eingangsvoraussetzung bestimmte Bildungsabschlüsse, ohne daß es sich aus diesem Grund um Fortbildungsmaßnahmen im Sinne des AFG handelt. Dieser Personenkreis wird lediglich mit bestimmten Schulabgängern gleichgestellt; demzufolge bauen die Lehrgänge auch nicht auf spezifisch beruflichen Kenntnissen, sondern auf einem allgemeinen, aber fachbezogen erworbenen Bildungsstand auf.
Der Unterricht einer Krankenpflegehelferin, der zum Krankenschwesterberuf führen soll, kann nur dann tatsächlich Fortbildung sein, wenn die Verkürzung auf zwei Jahre stattgefunden hat. So war es auch in dem vom 7. Senat entschiedenen Fall (Urteil vom 27. Dezember 1977 in SozR 4100 § 40 Nr 12). Nur in einem solchen Fall richtet sich die Förderung nach den §§ 41 ff AFG. Ob allerdings die Förderung heute noch wie in dem genannten Fall, für den die Rechtslage im Jahre 1972 maßgebend war, allein deshalb ausgeschlossen wäre, weil an dem auf zwei Jahre verkürzten Unterricht auch Personen ohne berufliche Vorbildung teilnehmen, ist zweifelhaft. Denn inzwischen ist durch das Haushaltsstrukturgesetz vom 18. Dezember 1975 (BGBl I 3113) § 41 Abs 2 AFG geschaffen worden, der für Fälle gilt, in denen es keine geeigneten institutionell abgegrenzten Fortbildungsmaßnahmen gibt oder deren Besuch nicht zumutbar ist. In diesen Fällen wird auch die Teilnahme an einer Maßnahme, deren Zugangsbedingungen sie nicht als Fortbildungsmaßnahme iS des § 41 Abs 1 AFG ausweisen, gefördert, wenn sie nur für den Antragsteller eine Fortbildung gewährleistet.
An einer solchen verkürzten Ausbildung hat die Klägerin jedoch nicht teilgenommen. Ihr Antrag auf Abkürzung ist abgelehnt worden, wie sie im Revisionsverfahren, von der Beklagten nicht bestritten und daher vom Revisionsgericht verwertbar, bestätigt hat und wovon das LSG schon ohne weitere Sachaufklärung ausgegangen ist. Nach der Wirklichkeit des Ausbildungswesens, die für den Förderungsanspruch maßgebend ist, gab es möglicherweise damals für die Klägerin keine Krankenschwesterausbildung, die ihre als Krankenpflegehelferin gewonnenen Kenntnisse und Erfahrungen als eine hinreichend breite Grundlage in einem verwandten Beruf anerkannten, die für eine Fortbildung vorauszusetzen und lediglich fortzuentwickeln und zu ergänzen wäre.
Im vorliegenden Falle jedenfalls steht fest, daß die Vorbildung der Klägerin nur für den Zugang zur Krankenschwesterausbildung berücksichtigt worden ist. Die Schulverwaltung - Universität Mainz - hat die von der Klägerin beantragte Verkürzung abgelehnt und ausgeführt, die Vorbildung und Vortätigkeit reiche nicht aus, um die berufliche Bildung in der Weise zu erleichtern, daß eine Kürzung vertretbar wäre. Die Klägerin ist somit wie jede andere Auszubildende oder Umzuschulende ohne besondere Vorbildung drei Jahre unterrichtet worden.
Damit entfällt auch eine Förderung nach § 41 Abs 2 AFG wegen der Teilnahme an einer anderen Maßnahme als einer solchen der Fortbildung iS des Abs 1, wobei das Fehlen einer geeigneten Maßnahme vorausgesetzt wird. Diese Förderung ist, selbst wenn inhaltlich die Krankenschwesterausbildung für Krankenpflegehelferinnen allgemein eine Fortbildung wäre, ebenfalls nach § 41 Abs 3 Satz 2 AFG ausgeschlossen, falls - wie in diesem Fall - die Maßnahme länger als zwei Jahre dauert.
Gleichwohl ist die Klage nicht deshalb abzuweisen. Wenn die Maßnahme, an der die Klägerin nach vorheriger sechsjähriger Berufstätigkeit teilgenommen hat, für sie weder eine berufliche (Erst-) Ausbildung noch eine Fortbildung iS des AFG ist, kann sie als eine Umschulung iS des § 47 Abs 1 Satz 1 AFG zu bewerten sein.
Eine Umschulung bezweckt im Unterschied zur Fortbildung die Vorbereitung für eine andere berufliche Tätigkeit als diejenige, für die jemand schon ausgebildet ist; sie vermittelt inhaltlich wesentlich andere berufliche Kenntnisse, Fähigkeiten und Fertigkeiten als diejenigen, die den bisherigen Beruf kennzeichnen (§ 47 Abs 1 Satz 1 AFG; st Rspr des BSG, zB BSGE 36, 48, 51 = SozR Nr 1 zu § 47 AFG). Die Klägerin ist bei ihrer Krankenschwesterausbildung so behandelt worden, als käme sie aus einem "anderen" Beruf, der für die neue Berufsausbildung nicht nützlich iS der Fortbildungsvoraussetzung ist.
Ihr Unterricht ist tatsächlich nicht als Fortbildung, sondern als Umschulung gestaltet worden. Die von den wirklichen Möglichkeiten der einzelnen Versicherten unabhängige Unterscheidung von Fortbildung und Umschulung würde zu Ergebnissen führen, die dem Sinn der Förderungsvorschriften zuwiderlaufen. Wenn die bisher nicht substantiiert bestrittene Behauptung der Klägerin zutrifft, daß im maßgeblichen Zeitpunkt die Auffassung der Schwesternschule der Universität Mainz allgemein vertreten worden ist, eine Verkürzung der Schwesternausbildung sei für Krankenpflegehelferinnen nicht sachgerecht, wären gerade die für den Schwesternberuf offenbar besonders geeigneten Krankenpflegehelferinnen von der Förderung ausgeschlossen. Die Förderung der Umschulung wäre bei Erfüllung der sonstigen Voraussetzungen für jeden Versicherten mit einem Beruf außerhalb des Krankenpflegegebietes möglich. Die berufliche Vorbildung, Erfahrung und Bewährung als Krankenpflegehelferin, die ein Argument für die Förderungswürdigkeit des Wunsches, Krankenschwester zu werden, sein müßte, würde zum unüberwindbaren Hindernis. Denn eine berufliche Veränderung mag zwar notwendig iS von §§ 44 Abs 2, 46 AFG sein; ohne die dort eröffnete finanzielle Absicherung können sich Berufstätige aber in der Regel den Berufswechsel nicht leisten. Die Vorschriften über die Förderung beruflicher Fortbildung und Umschulung dürfen daher nicht so verstanden werden, daß sich besondere Eignung für neue Berufsziele als Förderungshindernis erweist.
Die Förderungsvorschriften verlangen allerdings schon nach dem Grundsatz der Sparsamkeit und Wirtschaftlichkeit, daß berufliche Vorkenntnisse zur Verkürzung der zu fördernden beruflichen Maßnahme genutzt werden, wenn immer das möglich ist. Von Krankenpflegehelferinnen, die auf ihrem Weg zum Krankenschwesterberuf mit öffentlichen Mitteln gefördert werden wollen, ist zu fordern, daß sie anstelle einer als Umschulung gestalteten Bildungsmaßnahme eine auf ihre Verhältnisse abgestimmte Fortbildungsmaßnahme wählen. Eine solche Wahlmöglichkeit besteht aber nur, wenn Schwesternschulen bereit sind, einen entsprechenden Ausbildungsvertrag mit Krankenpflegehelferinnen zu schließen. Obwohl die Verkürzungsvorschrift des § 7 KrPflG als Muß-Vorschrift gefaßt ist, kann man hieraus nicht auf eine Wahlmöglichkeit schließen. Denn es ist einer Krankenpflegehelferin nicht zuzumuten, etwa in einem Rechtsstreit vorweg klären zu lassen, ob die in Betracht kommenden Schulen im Einzelfall verpflichtet sind, einen Ausbildungsvertrag mit verkürzter Ausbildungszeit zu schließen.
Gewiß dürfen nach dem Grundsatz der Sparsamkeit und Wirtschaftlichkeit die Förderungsinteressenten ihre Bereitschaft nicht auf die nächstliegende Schule beschränken. Darauf kommt es indessen nur an, wenn dadurch die Kosten der Fortbildung tatsächlich geringer sind als die einer Umschulung am Wohnort. Hierbei ist zu berücksichtigen, daß nach § 45 AFG auch die Kosten auswärtiger Unterbringung von der Bundesanstalt zu tragen sind.
Das LSG wird daher zu prüfen haben, ob die Klägerin im Zusammenwirken mit einer entsprechenden Beratung des Arbeitsamtes das ihr Zumutbare getan hat, um an einer zweijährigen Fortbildungsmaßnahme teilnehmen zu können. Wenn das bejaht wird, ist zu prüfen, ob die Klägerin die besonderen Voraussetzungen für eine Förderung der Umschulung erfüllt. Daß die Krankenschwesterausbildung und -pflegerausbildung für Krankenpflegehelfer überhaupt nach dem AFG gefördert werden kann, hat die Bundesanstalt bereits in mehreren Fällen für rechtmäßig gehalten (vgl BSGE 63, 37 = SozR 1300 § 45 Nr 34).
Das LSG hat auch über die Kosten des Revisionsverfahrens zu entscheiden.
Fundstellen