Verfahrensgang
Tenor
Die Revision des Klägers gegen das Urteil des Landessozialgerichts Rheinland-Pfalz vom 4. März 1997 wird zurückgewiesen.
Kosten sind nicht zu erstatten.
Tatbestand
I
Zwischen den Beteiligten ist die Entschädigung des Unfalls vom 21. Januar 1993 als Arbeitsunfall streitig.
Der im Jahre 1965 geborene Kläger errichtete als Eigenbauherr ein Wohnhaus. Das Bauvorhaben wurde nicht mit öffentlichen Mitteln gefördert. Eine freiwillige Unfallversicherung hatte der Kläger bei der Beklagten nicht abgeschlossen. Einen Teil der mit dem Bau verbundenen Arbeiten verrichtete er selbst unter Mithilfe seines Vaters, der Maurer war. Mit dem mit der Errichtung des Dachstuhls beauftragten Zimmerermeister hatte der Kläger ua vereinbart, daß er, sein Vater sowie sein Schwiegervater beim Aufstellen des Dachstuhls helfen sollten. Dafür sollten je Helferstunde 15,00 DM von der Rechnung abgezogen werden. Beim Aufschlagen des Dachstuhls am 21. Januar 1993 stürzte dieser beim Anbringen der Kehlbalkenlaschen ein, wobei sich der Kläger eine offene Tibiakopftrümmerfraktur (links) zuzog.
Die Beklagte lehnte es ab, den Unfall als Arbeitsunfall zu entschädigen (Bescheid vom 22. Oktober 1993 idF des Widerspruchsbescheides vom 24. Februar 1994). Der Kläger habe nicht zum Kreis der gegen Arbeitsunfall versicherten Personen gehört; er sei weder als Arbeitnehmer noch wie ein Arbeitnehmer tätig geworden.
Das Sozialgericht (SG) hat die Klage abgewiesen (Urteil vom 23. Mai 1996). Für den Kläger habe bei der Errichtung des Dachstuhls weder nach § 539 Abs 1 Nr 1 der Reichsversicherungsordnung (RVO) aufgrund eines Beschäftigungsverhältnisses mit dem Zimmerermeister noch gemäß § 539 Abs 2 RVO ein Versicherungsschutz bestanden, weil er nicht im Interesse des Zimmerermeisters gehandelt habe. Wesentliches Interesse des Klägers sei die Kostenersparnis gewesen. Darauf, ob ein Versicherungsschutz vom Kläger gewollt gewesen sei, komme es nicht an.
Das Landessozialgericht (LSG) hat die Berufung zurückgewiesen (Urteil vom 4. März 1997). Zur Begründung heißt es im wesentlichen, die Hilfstätigkeit des Klägers beim Errichten des Dachstuhls weise sowohl Indizien für als auch gegen seine Arbeitnehmereigenschaft auf. Für eine Arbeitnehmereigenschaft spreche, daß der Kläger den fachlichen Anweisungen des Zimmerermeisters unterworfen gewesen sei, also ein Direktionsrecht bestanden habe. Gegen ein Arbeitsverhältnis spreche, daß der Kläger Eigenbauherr des Hauses gewesen sei und somit ein ganz erhebliches Eigeninteresse an der Errichtung des Dachstuhls gehabt habe. Hinzu sei gekommen, daß der Kläger an einer Kosteneinsparung interessiert gewesen sei. Es habe somit eine Tätigkeit vorgelegen, die sowohl eigenwirtschaftlichen als auch unternehmerischen Interessen gedient habe. Der Kläger sei in seiner Eigenschaft als Unternehmer seines Eigenbauvorhabens gleichzeitig für den Zimmerermeister als Helfer tätig geworden. Unerheblich sei dabei, daß der Kläger mit seinem Eigenbauvorhaben kein Unternehmen im betriebswirtschaftlichen Sinne geführt habe. Grundsätzlich sei es möglich, daß ein Unternehmer gleichzeitig als Arbeitnehmer in einem fremden Betrieb tätig werde. Es müßten aber besondere Verhältnisse vorliegen, damit angenommen werden könne, daß ein sonst selbständiger Unternehmer sich in ein Arbeitsverhältnis zu einem anderen Unternehmer begeben habe. Solche besonderen Verhältnisse seien hier nicht erkennbar. Zwar seien Zweck und Motiv des Tätigwerdens nicht per se die maßgebenden Kriterien. Im Rahmen einer wertenden Abwägung, ob eine gemischte Tätigkeit als Arbeitsleistung zu qualifizieren sei, könne aber der Frage, ob eine eigenwirtschaftliche oder eine fremdwirtschaftliche Zweckbestimmung vorliege, die ausschlaggebende Bedeutung zukommen. Für die Arbeitsleistung müsse das fremdwirtschaftliche Interesse im Vordergrund stehen. Sie müsse dem fremden Unternehmen dienen. Das Tätigwerden des Klägers sei aber hauptsächlich von dem Eigeninteresse bestimmt gewesen, sein Bauvorhaben weiterzuführen und dabei Kosten zu sparen. Um diesen Zweck zu erreichen, sei es ihm sinnvoll erschienen, als Helfer bei dem Zimmerermeister mitzuarbeiten. Wesentlicher Anlaß für sein Tätigwerden sei sein eigenwirtschaftliches Interesse und nicht der dem Unternehmen des Zimmerermeisters dienende Teil der Tätigkeit gewesen. Dieser sei nur Nebenzweck der Betätigung des Klägers gewesen. Damit überwiege das eigennützige gegenüber dem fremdnützigen Motiv, so daß die Arbeitnehmereigenschaft des Klägers zu verneinen sei.
Da der Kläger vornehmlich eigenwirtschaftliche Interessen verfolgt habe, sei er auch nicht wie ein Arbeitnehmer nach § 539 Abs 2 iVm Abs 1 Nr 1 RVO gegen Arbeitsunfall versichert gewesen. Es fehle an der erforderlichen fremdnützigen Handlungstendenz des Klägers, da er vor allem den Fortgang seines Eigenheimbaues habe fördern und Kosten sparen wollen. Wer aber wesentlich eigene Angelegenheiten verfolge, sei nicht fremdwirtschaftlich, sondern eigenwirtschaftlich im Rahmen seines eigenen Unternehmens tätig und stehe daher nicht nach § 539 Abs 2 RVO unter Versicherungsschutz. Der entgegenstehenden Ansicht des 9b-Senats des Bundessozialgerichts (BSG) in dessen Entscheidung vom 24. Juli 1985 (BSG SozR 2200 § 539 Nr 112) sei nicht zu folgen. Der 9b-Senat habe sich nicht mit dem für die Abgrenzung maßgeblichen Kriterium der Handlungstendenz des auch als Helfer des Zimmerers auftretenden Eigenbauherrn substantiiert auseinandergesetzt.
Mit der – vom LSG zugelassenen – Revision rügt der Kläger die Verletzung materiellen Rechts. Das LSG habe die Vorschrift des § 539 Abs 1 Nr 1 RVO verletzt. Er – der Kläger – sei im Rahmen eines Arbeitsverhältnisses tätig geworden. Er sei den fachlichen Anweisungen des Zimmerermeisters unterworfen gewesen. Wegen des nicht unerheblichen Gefahrenpotentials beim Aufschlagen des Dachstuhls sei es ihm gerade darauf angekommen, für die Arbeiten bei dem Unternehmer als Arbeitnehmer beschäftigt zu sein. Deshalb sei auch keine Pauschalabrede, sondern ein bestimmter Lohn vereinbart worden. Verletzt sei ferner § 539 Abs 2 iVm § 539 Abs 1 Nr 1 RVO. Er habe sehr wohl eine fremdnützige Handlungstendenz gehabt. Denn der Zimmerermeister habe auf jeden Fall Hilfskräfte zur Durchführung der Arbeiten benötigt. Sein – des Klägers – Angebot sei diesem daher sehr wohl entgegengekommen. Denn er habe sich nicht mehr um andere Arbeitnehmer bemühen müssen. Zudem sei zu berücksichtigen, daß der Unternehmer den Auftrag mit mehreren Arbeitnehmern in kürzerer Zeit und auch mit größerer Sicherheit habe durchführen können. Daß es trotz mehrerer Mitarbeiter zu dem Unfall gekommen sei, habe daran gelegen, daß der Zimmerermeister nicht genügend Versteifungen eingearbeitet und zu schnell gearbeitet habe. Letztlich werde der Ansicht des 9b-Senats des BSG in dessen angeführter Entscheidung zugestimmt.
Der Kläger beantragt,
das Urteil des Landessozialgerichts Rheinland-Pfalz vom 4. März 1997 sowie des Sozialgerichts Koblenz vom 23. Mai 1996 aufzuheben und die Beklagte unter Aufhebung des Bescheides vom 22. Oktober 1993 idF des Widerspruchsbescheides vom 24. Februar 1994 zu verurteilen, ihn wegen der Folgen des Arbeitsunfalls vom 21. Januar 1993 zu entschädigen.
Die Beklagte beantragt,
die Revision zurückzuweisen.
Sie hält das angefochtene Urteil für zutreffend.
Die Beteiligten haben sich mit einer Entscheidung des Senats ohne mündliche Verhandlung durch Urteil einverstanden erklärt (§ 124 Abs 2 des Sozialgerichtsgesetzes ≪SGG≫).
Entscheidungsgründe
II
Die Revision ist unbegründet.
Die Vorinstanzen haben zutreffend entschieden, daß der Kläger keinen Anspruch auf Entschädigung wegen der Folgen des Unfalls vom 21. Januar 1993 hat. Denn er hat dabei keinen Arbeitsunfall erlitten.
Der Anspruch des Klägers richtet sich noch nach den Vorschriften der RVO, da der von ihm als Arbeitsunfall geltend gemachte Unfall vor dem Inkrafttreten des Siebten Buches Sozialgesetzbuch (SGB VII) am 1. Januar 1997 eingetreten ist (Art 36 Unfallversicherungs-Einordnungsgesetz ≪UVEG≫, § 212 SGB VII).
Zum Zeitpunkt des Unfalls stand der Kläger weder nach § 539 Abs 1 Nr 1 RVO noch nach § 539 Abs 2 iVm Abs 1 Nr 1 RVO unter dem Schutz der gesetzlichen Unfallversicherung. Er hat damit keinen entschädigungspflichtigen Arbeitsunfall iS des § 548 Abs 1 Satz 1 RVO erlitten. Nach dieser Vorschrift ist ein Arbeitsunfall ein Unfall, den ein Versicherter bei einer der in den §§ 539, 540 und 543 bis 545 RVO genannten Tätigkeiten erleidet.
Der Kläger ist bei dem Zimmerermeister nicht aufgrund eines Arbeits-, Dienst- oder Lehrverhältnisses beschäftigt gewesen. Er gehörte somit zur Unfallzeit nicht zu den nach § 539 Abs 1 Nr 1 RVO gegen Arbeitsunfälle versicherten Personen. Denn der Kläger stand in keinem Beschäftigungsverhältnis iS dieser Vorschrift zu dem Zimmerermeister. Dies hat das LSG aufgrund der von ihm getroffenen tatsächlichen Feststellungen (§ 163 SGG) unter eingehender Abwägung der sowohl für als auch gegen eine Arbeitnehmerschaft des Klägers sprechenden Indizien ohne Rechtsirrtum entschieden. Die hiergegen von der Revision erhobenen Rügen greifen nicht durch; sie betreffen im Kern die Beweiswürdigung nach § 128 Abs 1 Satz 1 SGG durch das LSG, die hier rechtlich nicht zu beanstanden ist (s dazu ua BSG Urteil vom 31. Mai 1996 – 2 RU 24/95 – HVBG-Info 1996, 2071 mwN).
Für die Anwendbarkeit des § 539 Abs 1 Nr 1 RVO ist nach der ständigen Rechtsprechung des BSG entscheidend, ob der Kläger zu dem Zimmerermeister in einem persönlichen und wirtschaftlichen Abhängigkeitsverhältnis gestanden hat (vgl BSGE 5, 168; 24, 29; 35, 20; 35, 212; 39, 24; Brackmann, Handbuch der Sozialversicherung, 11. Aufl, S 469h I ff mwN). Unter Berücksichtigung der Kriterien, die gewöhnlich ein persönliches Abhängigkeitsverhältnis kennzeichnen (BSGE 8, 278; 13, 130; 35, 20; 36, 262), wie Eingliederung in das Unternehmen des Arbeitgebers, das damit verbundene Weisungs- und Direktionsrecht des Unternehmers, dessen Anordnungsrechte bezüglich Arbeit, Zeit und Ort der Arbeitsausübung, Vereinbarungen bezüglich Vergütung, Kündigungsfristen und Urlaub, konnte das LSG im Rahmen seiner Beweiswürdigung nach § 128 Abs 1 Satz 1 SGG die Annahme eines Beschäftigungsverhältnisses verneinen. Denn nach den Feststellungen des LSG handelte es sich bei der vereinbarten Vergütung um keinen Arbeitslohn. Dadurch sollte die Handwerkerrechnung verringert werden. Wesentliches Motiv des Klägers war die Kostenersparnis. Für die Arbeitsleistung muß das fremdwirtschaftliche Interesse im Vordergrund stehen. Die Tätigkeit des Klägers war aber hauptsächlich von dem Eigeninteresse bestimmt, sein Bauvorhaben weiterzuführen und Kosten zu sparen. Wesentlicher Anlaß für sein Tätigwerden war damit sein eigenwirtschaftliches Interesse und nicht der dem Unternehmen des Zimmerermeisters dienende Teil der Tätigkeit. Dieser war – wie das LSG festgestellt hat – nur Nebenzweck der Betätigung. Damit überwog das eigennützige Motiv.
Entgegen der Auffassung der Revision war der Kläger zur Unfallzeit auch nicht gemäß § 539 Abs 2 RVO gegen Arbeitsunfall versichert. Nach dieser Vorschrift iVm § 539 Abs 1 Nr 1 RVO sind Personen gegen Arbeitsunfälle versichert, die wie ein aufgrund eines Arbeits-, Dienst- oder Lehrverhältnisses Beschäftigter tätig werden. Das ist dann der Fall, wenn – auch nur vorübergehend – eine ernstliche, dem in Betracht kommenden Unternehmen dienende, dem wirklichen oder mutmaßlichen Willen des Unternehmers entsprechende wirtschaftlich als Arbeit zu wertende Tätigkeit verrichtet wird, die – ungeachtet des Beweggrundes des Tätigwerdens – ihrer Art nach sonst von einer Person verrichtet werden könnte, die in einem dem Erwerbsleben zuzurechnenden Beschäftigungsverhältnis steht, so daß durch sie ein innerer Zusammenhang mit dem unterstützten Unternehmen hergestellt wird (vgl BSGE 5, 168; BSG SozR 2200 § 539 Nr 119; Brackmann/Wiester, Handbuch der Sozialversicherung, 12. Aufl, SGB VII § 2 RdNrn 804 ff). Ein persönliches oder wirtschaftliches Abhängigkeitsverhältnis des Tätigwerdenden zum Unternehmer braucht nicht vorzuliegen. § 539 Abs 2 RVO setzt deshalb eine Arbeit voraus, die ihrer Art nach sonst von Personen verrichtet werden könnte, die zu dem Unternehmer in persönlicher und wirtschaftlicher Abhängigkeit stehen und erfordert Umstände, die die Arbeit derjenigen aufgrund eines Beschäftigungsverhältnisses ähnlich erscheinen lassen.
Von diesen Grundsätzen ausgehend ist das LSG rechtlich zutreffend zu dem Ergebnis gelangt, daß der Kläger nicht wie ein Beschäftigter, sondern als Unternehmer (nicht gewerbsmäßiger Bauarbeiten) tätig geworden ist. Er ist am 21. Januar 1993 verunglückt, als er mithalf, den Dachstuhl für das von ihm errichtete Wohnhaus aufzustellen. Dabei handelte es sich zwar um eine ernstliche, wirtschaftlich als Arbeit zu wertende Tätigkeit, die auch ihrer Art nach sonst im Rahmen eines (dem allgemeinen Arbeitsmarkt zuzurechnenden) Beschäftigungsverhältnisses verrichtet werden könnte. Dies reicht aber für einen Unfallversicherungsschutz des Klägers nach § 539 Abs 2 iVm Abs 1 Nr 1 RVO nicht aus. Die Mithilfe des Klägers – und der von ihm gestellten Helfer – entband den Zimmerermeister zwar von dem Einsatz weiterer Arbeitskräfte. Sie diente damit auch dem Unternehmen des Zimmerermeisters. Dieser war durch Werkvertrag (§§ 631 ff Bürgerliches Gesetzbuch ≪BGB≫) verpflichtet, den Dachstuhl aufzustellen. Dieser Werkvertrag hatte die Besonderheit, daß sich der Kläger verpflichtet hatte, beim Aufstellen des Dachstuhls – zusammen mit zwei weiteren von ihm zu stellenden Helfern – mitzuarbeiten. Diese Mitarbeit des Klägers erfolgte im Interesse seines eigenen Betriebes als Bauherr des Wohnhauses bzw als Unternehmer nicht gewerbsmäßiger Bauarbeiten, um dadurch die Baukosten zu senken. Der Kläger hat damit durch seine Mitarbeit beim Aufstellen des Dachstuhls ein Geschäft besorgt, das in seinen Bereich gehörte und seinem Unternehmen nicht gewerbsmäßiger Bauarbeiten diente. Der Kläger ist damit als Unternehmer tätig geworden. Auch ein Unternehmer kann nach der Rechtsprechung des BSG zwar wie ein Arbeitnehmer tätig werden. Das ist jedoch ausgeschlossen, wenn der Unternehmer im Rahmen seines eigenen Unternehmens handelt, dh für sein eigenes Unternehmen Tätigkeiten verrichtet, die zum Aufgabenkreis seines Unternehmens gehören. Verrichtet ein Unternehmer für sein eigenes Unternehmen Tätigkeiten, die zum Aufgabenkreis seines Unternehmens gehören, so wird er auch dann ausschließlich als Unternehmer seines eigenen Unternehmens tätig, wenn seine Tätigkeit zugleich den Zwecken eines anderen Unternehmens dient (BSGE 5, 168; 7, 195; 27, 233; BSG SozR Nrn 18 und 30 zu § 539 RVO; BSG SozR 2200 § 539 Nrn 2 und 100; BSG SozR 3-2200 § 539 Nr 28; BSG Urteil vom 31. Mai 1978 – 2 RU 27/76 – USK 78176; Urteil vom 4. November 1981 – 2 RU 93/80 – USK 81282 und Urteil vom 26. März 1980 – 2 RU 69/78 – USK 8027).
Das Aufstellen des Dachstuhles war dem Zimmerermeister übertragen worden, der über die dafür notwendigen handwerklichen Kenntnisse und Fähigkeiten verfügte. Trotzdem gehörte die Mithilfe des Klägers beim Aufstellen des Dachstuhles weiterhin zum Aufgabenkreis seines Unternehmens, weil sie der Errichtung des Wohnhauses unter der Einsparung von Kosten diente. Auch der Umstand, daß der Zimmerermeister beim Aufstellen des Dachstuhles Anweisungen gab, rechtfertigt kein anderes Ergebnis. Denn aus der Natur der Sache ergibt sich, daß das Aufstellen des Dachstuhles nur gelingen konnte, wenn die Kräfte der Mithelfenden durch ein Kommando koordiniert eingesetzt wurden. Daraus kann aber noch keine Weisungsgebundenheit ähnlich wie bei einem mit persönlicher und wirtschaftlicher Abhängigkeit verbundenen Beschäftigungsverhältnisses abgeleitet werden.
Dieses Ergebnis steht auch mit dem Sinn und Zweck der gesetzlichen Unfallversicherung im Einklang. Der Kläger als Unternehmer nicht gewerbsmäßiger Bauarbeiten ist in seinem unfallversicherungsrechtlichen Schutz nicht ungerechtfertigt benachteiligt; denn er hätte nach § 67 Abs 1 der Satzung der Beklagten die Möglichkeit gehabt, der Unfallversicherung freiwillig beizutreten. Es widerspräche auch dem Grundsatz der Solidargemeinschaft, wenn der Unternehmer nicht gewerbsmäßiger Bauarbeiten beitragsfrei über § 539 Abs 2 RVO unfallversichert wäre und somit die beitragspflichtige freiwillige Versicherung umgehen könnte.
Somit haben die Vorinstanzen den Versicherungsschutz des Klägers bei der unfallbringenden Tätigkeit und die Entschädigungspflicht der Beklagten zu Recht verneint. Soweit der 9b-Senat des BSG, der für das Recht der gesetzlichen Unfallversicherung nicht mehr zuständig ist, zu dieser Frage in seinem Urteil vom 24. Juli 1985 – 9b RU 6/85 – (BSG SozR 2200 § 539 Nr 112) eine abweichende Ansicht vertritt, vermag der erkennende Senat aus den überzeugenden Gründen im angefochtenen Urteil des LSG dem nicht zu folgen.
Nach alledem war die Revision zurückzuweisen.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.
Fundstellen
Haufe-Index 1175438 |
VersR 1999, 1517 |