rechtskräftig
Verfahrensgang
SG Landshut (Entscheidung vom 24.08.2000; Aktenzeichen S 13 U 60/99) |
Tenor
I. Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Sozialgerichts Landshut vom 24. August 2000 wird zurückgewiesen.
II. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.
III. Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand
Der am 1963 geborene Ehemann der Klägerin stürzte am 10.05.1996 vom Dachstuhl seines Wohnhausneubaus und verstarb noch an der Unfallstelle.
Der Verstorbene war Bauherr des Neubaus eines Wohnhauses mit Altenteil. Laut Bauplan sollte das Erdgeschoss außer Wohnzimmer (28,42 qm), Wohnküche (34,47 qm) und Nebenräumen einen Arbeitsraum (21,34 qm), eine Werkstatt (96,00 qm) sowie einen mit AR bezeichneten Raum (21,8 qm) und einen mit HWR bezeichneten Raum (13,29 qm) enthalten.
Nach Erstellung des Rohbaus durch den Verstorbenen und fünf mithelfende Familienmitglieder wurde am 10.05.1996 der Dachstuhl von der Firma K. aufgestellt. Der Firmeninhaber A. K. gab in der Vernehmung durch die Kriminalpolizei Landshut am 20.05.1996 an, da er schon früher die Erfahrung gemacht habe, dass man sich auf die Hilfe der Bauherren nicht verlassen könne, komme er jetzt immer mit den erforderlichen vier Arbeitern zur Baustelle. Dies habe er auch im vorliegenden Fall so gemacht. Es sei auch nicht ausgemacht gewesen, dass der Verstorbene voll mitarbeite. Allerdings habe er angenommen, dass der Verstorbene, wie jeder Bauherr, mithelfen würde. Der Verstorbene sei teilweise dabei gewesen, aber nicht wie ein vollwertiger Arbeiter.
Der Kranführer G. A. gab bei der Vernehmung durch die Kriminalpolizei am 22.05.1996 an, er sei am 10.05.1996 mit seinem Kran an die Zimmerei K. ausgeliehen gewesen. Man könne nicht sagen, dass der Verstorbene voll mitgearbeitet habe. Ab und zu sei er auf dem Dach gewesen, gelegentlich habe er den Arbeitern etwas zu trinken gebracht. Im Einzelnen habe er allerdings von seinem Kran aus die Arbeiten nicht beobachten können. Der auszubildende Zimmerer R. O. erklärte gegenüber der Kriminalpolzei am 23.05.1996, der Verstorbene habe zwar am Morgen das Werkzeug mit auf das Dachgeschoss hinaufgehoben, sonst habe er aber, soweit er sich erinnern könne, nicht weiter mitgeholfen, nur auf dem Dachgeschoss öfter etwas zusammengeräumt. Die Klägerin gab gegenüber der Kriminalpolizei am 13.05.1996 an, die Hilfe des Verstorbenen sei bei den Dacharbeiten mit eingeplant gewesen. K. habe angekündigt, dass er einen Arbeiter weniger benötigen würde, wenn der Verstorbene mithelfen würde. Der Verstorbene habe den Arbeitern auch die Zargen bzw. die Dachsparren zugereicht. Davon habe sie Fotos gemacht.
Mit Schreiben vom 16.12.1996 übersandte die Landwirtschaftliche BG Niederbayern-Oberpfalz die Akten an die Beklagte, weil sie sie für zuständig halte. Der tödliche Unfall habe sich beim Erstellen des Dachstuhles am neu erbauten Wohnhaus des Verstorbenen ereignet.
Mit Bescheiden vom 07.08.1996 bewilligte die Landwirtschaftliche Alterskasse Niederbayern-Oberpfalz Renten für die Halbwaisen A. und C. N. gemäß § 15 ALG.
Die Beklagte überwies der Klägerin einen Vorschuss auf die Waisenrente in Höhe von 15.000,00 DM, von dessen Rückforderung Abstand genommen wurde.
Mit Bescheid vom 19.08.1998 lehnte die Beklagte die Gewährung von Leistungen aus Anlass des Todes des Verstorbenen ab, weil ein Arbeitsunfall nicht vorliege. Der Verstorbene habe keine freiwillige Versicherung abgeschlossen. Auch sei er nicht wie ein abhängig Beschäftigter für die Firma K. tätig gewesen, so dass kein Versicherungsschutz gemäß § 539 Abs.2 RVO bestanden habe. Das BSG habe mit Urteil vom 24.03.1998 festgestellt, dass Bauherren eigennützig tätig seien, wenn sie von ihnen beauftragten Unternehmern behilflich seien. Zwar habe die unfallbringende Tätigkeit auch dem Unternehmen K. gedient. Die Handlungstendenz des Verstorbenen sei jedoch rein eigenwirtschaftlich gewesen, da er an einem möglichst raschen und reibungslosen Fortgang der Arbeiten interessiert gewesen sei.
Die Klägerin wandte mit Widerspruch vom 03.09.1998 ein, der Verstorbene habe den Bau des Dachstuhles als herzustellendes Werk auf die Zimmerei K. übertragen. Damit sei dieser Teil der Bauarbeiten aus dem Bauvorhaben rechtlich und wirtschaftlich ausgegliedert und der Zimmerei K. zuzuordnen gewesen. Daher sei davon auszugehen, dass der Verstorbene wie ein abhängig Beschäftigter für die Firma K. tätig geworden und als solcher versichert gewesen sei.
Mit Widerspruchsbescheid vom 23.02.1999 wies die Beklagte den Widerspruch zurück. Die Mithilfe des Verstorbenen beim Aufstellen des Dachstuhles sei im Interesse seines eigenen Betriebes als Bauherr erfolgt.
Hiergegen hat die Klägerin mit der Klage zum Sozialgericht Landshut eingewandt, der Verstorbene sei wie ein abhängig Beschäftigter für die Zimmerei K. tätig geworden.
Mit Urteil vom 24.08.2000 hat das SG die Klage abgewiesen und in der Begründung auf die Ausführungen des Bundessozialgerichts im Urteil vom 24.03.1998 (Az.: B 2 U 21/97 R) Bezug genommen. Der Verstorbe...