rechtskräftig

 

Verfahrensgang

SG Regensburg (Entscheidung vom 22.01.1999; Aktenzeichen S 4 U 369/97)

 

Tenor

I. Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Sozialgerichts Regensburg vom 22.01.1999 wird zurückgewiesen.

II. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.

III. Die Revision wird nicht zugelassen.

 

Tatbestand

Die Klägerin begehrt von der Beklagten Hinterbliebenenleistungen. Sie ist die Witwe des am 1939 geborenen und am 15.07.1996 verstorbenen F. V ...

Der Verstorbene war zum Todeszeitpunkt Vollerwerbslandwirt und in Gütergemeinschaft mit der Klägerin Eigentümer des Hofgrundstückes, auf dem sich das Wohnhaus der Eheleute befand. In diesem Haus wohnte auch die Tochter der Eheleute mit ihrem Ehemann. Die Tochter beantragte am 14.02.1995 eine Baugenehmigung zum Anbau einer Austragswohnung an das bestehende Wohnhaus. Nach der Baubeginnanzeige vom 08.04.1996 sollten die Rohbauarbeiten in Eigenleistung erstellt werden, die übrigen Arbeiten von gewerblichen Unternehmern. Das Bauvorhaben wurde am 15.08. 1998 fertig gestellt.

Die Rohbauarbeiten wurden im Wesentlichen vom Verstorbenen zusammen mit seinem Schwager und einem Nachbarn durchgeführt. Der Nachbar P. B. verfügte als Einziger über entsprechende handwerkliche Kenntnisse als Maurer. Für das Bauvorhaben wurde das vorhandene Dach abgetragen und eine vollständig neue Eindeckung unter Einschluss des neuen Gebäudeteils vorgenommen. Am vorhandenen Wohnhaus wurde zu diesem Zweck ein Kniestock angelegt und der Giebel um die Höhendifferenz ausgemauert. Bei dieser Arbeit reichte der Verstorbene den Mörtel an P. B. weiter, der die Maurerarbeiten verrichtete. Nach dessen Angaben bei der Polizei am 23.07.1996 riss der Verstorbene auf einem Brett stehend plötzlich die Arme hoch und stürzte rückwärts über den Kniestock nach draußen in den Hof. Weitere Zeugen für den Vorfall gibt es nicht. Es konnten auch keine Umstände oder Einwirkungen festgestellt werden, die zum Sturz geführt hätten.

Streitig ist, ob die Tochter des Verstorbenen als Bauherrin anzusehen war und der Verstorbene bei ihr als oder wie ein Arbeitnehmer beschäftigt war. Die Tochter des Verstorbenen war zum Unfallzeitpunkt voll beschäftigte Einzelhandelskauffrau. Sie gab gegenüber der Beklagten am 18.09.1996 an, die Kosten für den Altbau hätten ihre Eltern und die für den Neubau sie und ihr Ehemann jeweils in vollem Umfang getragen. In der Zeugeneinvernahme durch den Berichterstatter hat die Tochter zunächst angegeben, sie und ihr Mann hätten die gesamten Baukosten tragen sollen und nach Aufnahme eines entsprechenden Kredites auch getragen. Sie hat dann hinzugefügt, die Eltern hätten sie bei der Bezahlung des Baus auch finanziell unterstützt, sie hätten ihr ab und zu Geldbeträge ausgehändigt und eine für sie abgeschlossene Aussteuerversicherung sei in dieser Zeit ausgeschüttet worden. Die Eltern hätten sie nicht nur beim Dachstuhl, sondern beim ganzen Bau unterstützt.

Der mit dem Dachstuhlbau beauftragte Zimmerer M. gab gegenüber der Polizei am 23.07.1996 an, er sei im Februar 1996 beim Verstobenen zuhause gewesen und habe mit diesem über einen möglichen Auftrag zur Stellung des Dachstuhls bei ihm und dem Rohbau gesprochen. Es sei dann zur Angebotsstellung gekommen. Er habe den Verstorbenen mehrmals darauf hingewiesen, dass er für die Maurerarbeiten am Giebel ein Schutzgerüst brauche. Der Verstorbene habe entgegnet, dass ihm das ein Bekannter machen werde. Ein Fassadengerüst sei mit dem Verstorbenen nicht ausgemacht gewesen, ausgemacht gewesen sei, dass dieser selbst ein Gerüst hinstelle. Der Zeuge M. B. sagte gegenüber der Polizei, sein Schwager habe ihn im Jahr zuvor angesprochen, ob er ihm helfen würde, die Maurerarbeiten beim neuen Wohnhaus durchzuführen. Weil das Dach beim alten Wohnhaus sowieso schon kaputt gewesen sei und auch nicht mehr über den neuen Teil herübergepasst hätte, hätten sie es dann kurz vor dem Unfall heruntergerissen. Auf der Baustelle hätten sie zwar keinen Kapo gehabt, aber wenn irgendjemand etwas gemanagt habe, dann sei das sein Schwager selbst gewesen. Er sei ja auch praktisch der Bauherr gewesen, obwohl auf den Papieren die Tochter als Bauherr verzeichnet gewesen sei. Diese sei aber Verkäuferin in einem Modegeschäft und habe vom Bauen keine Ahnung. Soviel er wisse, hätten sein Schwager und die Tochter den Bau halbe/halbe finanziert.

Der Nachbar P. B. äußerte gegenüber der Polizei, der Verstorbene habe ihn im vorhergehenden Jahr einmal darauf angesprochen, ob er ihm nicht beim Bauen des neuen Wohnhauses helfen würde. Sie hätten dann in Nachbarschaftshilfe den Rohbau, der an das alte Wohnhaus angebaut sei und in dem später einmal die Tochter wohnen solle, erstellt. Er habe die Maurerarbeiten gemacht und der Verstorbene und sein Schwager seien praktisch die Handlanger gewesen. Angeschafft habe aber letztlich der Verstorbene, der ja auch der eigentliche Bauherr gewesen sei. Seine Tochter habe zwar den Bau mitgezahlt, aber wenn es irgendetwas zu managen gegeben habe, habe dies ihr Vat...

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