Entscheidungsstichwort (Thema)
Sozialhilfe. Verjährung von Kostenerstattungsansprüchen nach § 107 BSHG. kein Anspruch auf Erstattung des nicht verjährten Kostenanteils unterhalb der Bagatellgrenze. Anwendung alten oder neuen Rechts. Grundsätze des intertemporalen Verwaltungsrechts
Leitsatz (amtlich)
Die Bagatellgrenze (2560 Euro bezogen auf einen Zeitraum von 12 Monaten) für die Erstattung von Aufwendungen der Sozialhilfeträger untereinander stellt auf die (tatsächlich) erbrachten Sozialhilfeleistungen, nicht auf die (rechtlich) durchsetzbaren oder tatsächlich geltend gemachten Kosten ab.
Orientierungssatz
1. Zur Anwendung des alten Rechts des BSHG auf den Erstattungsanspruch zwischen Sozialhilfeträgern nach den Grundsätzen des intertemporalen Verwaltungsrechts.
2. Zu fehlenden Feststellungen des LSG zur Höhe des Erstattungsanspruchs unter Berücksichtigung des § 111 Abs 1 BSHG (Rechtmäßigkeit der tatsächlich erbrachten Sozialhilfeleistungen) und zur Beendigung der Kostenerstattungspflicht ab dem Zeitpunkt der Nichtgewährung von Sozialhilfe für einen zusammenhängenden Zeitraum von zwei Monaten gem § 107 Abs 2 S 1 BSHG.
Normenkette
BSHG § 111 Abs. 1 Fassung: 2000-12-21, Abs. 1 Fassung: 1996-07-23, Abs. 2 S. 1 Fassung: 2000-12-21, S. 2 Fassung: 2000-12-21, S. 1 Fassung: 1996-07-23, S. 2 Fassung: 1996-07-23, § 107 Abs. 2 S. 1 Fassung: 1994-03-23, S. 2 Fassung: 1994-03-23, § 11 Abs. 1 S. 2; SGB 10 § 110 S. 2; SGB 12 § 110 Fassung: 2003-12-27; SGG § 103
Verfahrensgang
Tatbestand
Im Streit ist die Erstattung von Aufwendungen in Höhe von 2.172,79 Euro, die die Klägerin K und deren drei Töchtern in dem Zeitraum vom 1. Januar bis 31. Mai 2001 als Sozialhilfe erbracht hat.
K und ihre drei minderjährigen Töchter waren seit Februar 1998 bis zum Umzug in den Zuständigkeitsbereich der Klägerin am 1. Oktober 1999 im Zuständigkeitsbereich des Beklagten wohnhaft und hatten bis zum 30. September 1999 laufende Hilfe zum Lebensunterhalt nach dem Bundessozialhilfegesetz (BSHG) erhalten. Für die Zeit ab 6. Oktober 1999 bis zum erneuten Umzug im Dezember 2003 erbrachte die Klägerin an K und deren Töchter Sozialhilfeleistungen (Hilfe zum Lebensunterhalt, einmalige Beihilfen sowie Krankenhilfe). Im April 2000 verlangte sie vom Beklagten die Erstattung der Sozialhilfeaufwendungen wegen des Umzugs für die Zeit ab 1. Oktober 1999 und die Dauer von zwei Jahren seit dem Aufenthaltswechsel. Später bezifferte sie den Kostenerstattungsanspruch für den Zeitraum vom 1. Oktober 1999 bis 31. Mai 2001 mit 12.012,25 Euro, wobei sie davon ausging, dass wegen der Unterbrechung des Bezugs von Sozialhilfe in den Monaten Juni und Juli 2001 eine weitergehende Erstattung aus Rechtsgründen nicht möglich sei.
Mit der im Dezember 2005 beim Sozialgericht (SG) Karlsruhe erhobenen Klage hat die Klägerin wegen Verjährung des Erstattungsanspruchs für die Zeit vom 1. Oktober 1999 bis 31. Dezember 2000 nur die Erstattung der Aufwendungen für die Zeit vom 1. Januar bis 31. Mai 2001 in Höhe von 2.172,79 Euro (nebst Zinsen) geltend gemacht. Das SG hat den Beklagten insoweit verurteilt, an die Klägerin 2.172,79 Euro (nebst Zinsen) zu zahlen (Urteil vom 19. Mai 2006). Das Landessozialgericht (LSG) Baden-Württemberg hat das Urteil des SG aufgehoben und die Klage abgewiesen (Urteil vom 22. November 2007). Zur Begründung seiner Entscheidung hat es ausgeführt, die Voraussetzungen für einen Kostenerstattungsanspruch bei Umzug nach § 107 Abs 1 BSHG seien erfüllt. Dem Erstattungsanspruch stehe jedoch die Bagatellgrenze des § 111 Abs 2 Satz 1 BSHG in Höhe von 2.560 Euro entgegen. Mangels Vorliegens von Hemmungs- und Unterbrechungstatbeständen sei der Kostenerstattungsanspruch für die Zeit von Oktober 1999 bis Dezember 2000 verjährt. Die für diesen Zeitraum erbrachten Beträge könnten daher bei der Ermittlung der Bagatellgrenze keine Berücksichtigung finden. Maßgebend seien nur die rechtlich realisierbaren, nicht die tatsächlich aufgewendeten Kosten.
Mit ihrer Revision rügt die Klägerin eine Verletzung des § 111 Abs 2 Satz 1 BSHG. Die Bagatellgrenze stehe dem Anspruch nicht entgegen. Die Einrede der Verjährung lasse den Gesamtanspruch nicht entfallen, weil die Verjährung nicht zum Erlöschen des Anspruchs, sondern nur dazu führe, dass dieser einredebehaftet sei.
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Die Klägerin hat, nachdem sie den Antrag auf Zahlung von Zinsen im Revisionsverfahren zurückgenommen, beantragt, |
das Urteil des LSG aufzuheben, soweit es über den Erstattungsanspruch entschieden hat, und insoweit die Berufung des Beklagten gegen das Urteil des SG zurückzuweisen. |
Der Beklagte hat beantragt,
die Revision zurückzuweisen.
Er ist der Ansicht, die Entscheidung des LSG sei nicht zu beanstanden.
Entscheidungsgründe
Die Revision ist im Sinne der Aufhebung und Zurückverweisung der Sache zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an das LSG begründet (§ 170 Abs 2 Satz 2 Sozialgerichtsgesetz ≪SGG≫). Wegen fehlender tatsächlicher Feststellungen des LSG (§ 163 SGG) kann der Senat nicht in der Sache selbst abschließend entscheiden.
Gegenstand des Revisionsverfahrens ist (noch) die Erstattung der in dem Zeitraum vom 1. Januar bis 31. Mai 2001 an K und deren Kinder geleisteten Sozialhilfe in Höhe von 2.172,79 Euro. Der Erstattungsanspruch der Klägerin richtet sich insoweit nach den Vorschriften des Neunten Abschnitts des BSHG, nicht nach den die Kostenerstattung zwischen Trägern der Sozialhilfe ab 1. Januar 2005 (siehe dazu das Gesetz zur Einordnung des Sozialhilferechts in das Sozialgesetzbuch vom 27. Dezember 2003 - BGBl I 3022) regelnden §§ 106 bis 112 Sozialgesetzbuch Zwölftes Buch - Sozialhilfe - (SGB XII), mit denen die Kostenerstattung bei Umzug (§ 107 BSHG) ersatzlos entfallen ist. Die Anwendung des früheren Rechts beruht auf den Grundsätzen des intertemporalen Verwaltungsrechts, auf die bei Fehlen besonderer Übergangs- oder Überleitungsvorschriften - wie hier - zurückzugreifen ist (vgl nur Kopp, SGb 1993, 593, 602). Insoweit richtet sich die Beurteilung eines Sachverhalts grundsätzlich nach dem Recht, das zur Zeit der anspruchsbegründenden Ereignisse oder Umstände (hier der Leistungsgewährung) gegolten hat, soweit nicht später in Kraft getretenes Recht ausdrücklich oder stillschweigend etwas anderes bestimmt (BSGE 58, 243, 244 = SozR 2200 § 182 Nr 98 S 205; BSGE 70, 31, 34 = SozR 3-2500 § 48 Nr 1 S 3 f; BSG, Urteil vom 27. August 2008 - B 11 AL 11/07 R - RdNr 13, zur Veröffentlichung in SozR vorgesehen). Dies gilt auch für Erstattungsansprüche eines abgeschlossenen Erstattungsverhältnisses (vgl im Ergebnis BSGE 52, 117, 118 = SozR 2200 § 1237a Nr 18 S 46 f und BVerwG Buchholz 436.0 § 111 Nr 10 S 11; Kopp, aaO, S 598 f). Da maßgeblicher Umstand im Rahmen des von der Klägerin geltend gemachten Anspruchs der Anfall von Sozialhilfekosten ist, ist das im Zeitpunkt des Aufwandes dieser Kosten geltende Recht anzuwenden (vgl BSGE 50, 68, 69). Das Erstattungsverhältnis war hier jedenfalls im Zeitpunkt des Inkrafttretens des Gesetzes zur Einordnung des Sozialhilferechts in das Sozialgesetzbuch am 1. Januar 2005 abgeschlossen, weil § 107 Abs 2 Satz 2 BSHG vorsieht, dass die Verpflichtung zur Kostenerstattung bei Umzug spätestens nach Ablauf von zwei Jahren seit dem Aufenthaltswechsel endet. Die rechtliche Verpflichtung zur Erstattung von Sozialhilfeaufwendungen nach dem Zuzug von K und deren Kindern am 1. Oktober 1999 in den Zuständigkeitsbereich der Klägerin konnte daher nicht über den 30. September 2001 hinausreichen.
Auf der Grundlage der Feststellungen des LSG konnte der Senat nicht abschließend beurteilen, ob die Voraussetzungen des demnach anwendbaren § 107 Abs 1 BSHG (idF des Gesetzes zur Umsetzung des Föderalen Konsolidierungsprogramms vom 23. Juni 1993 - BGBl I 944) vorliegen. Danach ist der Träger der Sozialhilfe des bisherigen Aufenthaltsortes verpflichtet, dem nunmehr zuständigen örtlichen Träger der Sozialhilfe die dort erforderlich werdende Hilfe außerhalb von Einrichtungen iS von § 97 Abs 2 Satz 1 BSHG zu erstatten, wenn die Person innerhalb eines Monats nach dem Aufenthaltswechsel der Hilfe bedarf. Hierzu hat das LSG zwar ausgeführt, dass Sozialhilfe innerhalb eines Monats seit dem Wechsel in den Zuständigkeitsbereich der Klägerin gezahlt worden sei. Ob Sozialhilfeleistungen zu Recht erbracht worden sind (zu dieser Voraussetzung später), hat das LSG ausgehend von seiner Auslegung des § 111 Abs 2 BSHG nicht nachgeprüft. Dies ist jedoch erforderlich, weil der Anspruch der Klägerin auf Kostenerstattung nicht schon daran scheitert, dass die Bagatellgrenze des § 111 Abs 2 BSHG nicht überschritten ist.
§ 111 Abs 2 BSHG (idF, die die Norm durch das Gesetz zur Einführung des Euro im Sozial- und Arbeitsrecht sowie zur Änderung anderer Vorschriften vom 21. Dezember 2000 - BGBl I 1983 - erhalten hat) bestimmt, dass Kosten unter 2.560 Euro, bezogen auf einen Zeitraum der Leistungsgewährung von bis zu zwölf Monaten, außer in den Fällen einer - hier nicht vorliegenden - vorläufigen Leistungsgewährung nach § 97 Abs 2 Satz 3 nicht zu erstatten sind (Satz 1). Die Begrenzung auf 2.560 Euro gilt, wenn die Kosten für die Mitglieder eines Haushalts iS des § 11 Abs 1 Satz 2 BSHG zu erstatten sind, abweichend von Satz 1 für die Mitglieder des Haushalts zusammen (Satz 2). Die Grenze des § 111 Abs 2 BSHG (im Folgenden: "Bagatellgrenze") setzt sich demnach aus zwei Elementen zusammen, nämlich einem für alle Personen eines Haushalts geltenden Mindestbetrag für den Zeitraum der erstattungsfähigen Leistungsgewährung in Höhe von 2.560 Euro und dem zeitlichen Rahmen von bis zu zwölf Monaten, in dem dieser Mindestbetrag erreicht sein muss. Von der Ausdehnung der Bagatellgrenze des § 111 Abs 2 Satz 2 BSHG auf die Mitglieder der Einsatzgemeinschaft sind wegen der alleinigen Bezugnahme auf den in § 11 Abs 1 Satz 2 BSHG genannten Personenkreis die Gesamtsozialhilfeleistungen, nicht lediglich die Hilfen zum Lebensunterhalt umfasst (Schoch in Lehr- und Praxiskommentar BSHG ≪LPK-BSHG≫, 6. Aufl 2003, § 111 RdNr 30; zur wortgleichen Regelung in § 110 Abs 2 Satz 2 SGB XII; aA W. Schellhorn in Schellhorn/Schellhorn/Hohm, SGB XII, 17. Aufl 2006, § 110 SGB XII RdNr 25; Steimer in Mergler/Zink, Handbuch der Grundsicherung und Sozialhilfe, § 110 SGB XII RdNr 26, Stand Januar 2007). Mit der Verweisung auf § 11 Abs 1 Satz 2 BSHG werden lediglich die Mitglieder der Familie benannt, für die gemeinsam der Bagatellbetrag gelten soll (Schoch aaO). Dies entspricht letztlich auch dem von der Norm verfolgten Ziel der Vereinfachung (dazu später; vgl auch BT-Drucks 13/3904, S 47 zu Nr 20b).
Es kann dahinstehen, ob der ursprünglich mit Schreiben der Klägerin vom 21. Mai 2002 geltend gemachte Kostenerstattungsanspruch bis auf den von ihr gerichtlich geltend gemachten Anteil in Höhe von 2.172,79 Euro tatsächlich verjährt ist (aA Rabe in Fichtner/Wenzel, SGB XII/AsylbLG, 4. Aufl 2009, § 110 SGB XII RdNr 6). Bereits nach ihrem Wortlaut stellt die Regelung des § 111 Abs 2 BSHG auf die vom Sozialhilfeträger (tatsächlich) aufgewendeten Kosten, nicht auf die (rechtlich) durchsetzbaren oder tatsächlich geltend gemachten Aufwendungen ab (W. Schellhorn/H. Schellhorn, BSHG, 16. Aufl 2002, § 111 BSHG RdNr 30; siehe auch zur wortgleichen Regelung in § 110 SGB XII: Lücking in Hauck/Noftz, SGB XII, K § 110 RdNr 12, Stand Januar 2006). Mit der Verwendung des Begriffs der "aufgewendeten Kosten" will der Gesetzgeber zum Ausdruck bringen, dass nur Kosten der Sozialhilfe erfasst werden, die dem erstattungsberechtigten Sozialhilfeträger nach den tatsächlichen Umständen entstanden sind (BVerwG Buchholz 436.0 § 111 BSHG Nr 6 S 4 f). Dass § 111 Abs 2 Satz 1 BSHG nur von "Kosten" statt von "aufgewendeten Kosten" spricht, steht dem nicht entgegen. Vielmehr hat der Gesetzgeber im Rahmen des § 111 Abs 2 Satz 1 BSHG nur auf eine für das Verständnis der Norm entbehrliche Wiederholung des Zusatzes "aufgewendeten" verzichtet.
Auch die vom Berufungsgericht zitierte Begründung des Gesetzgebers zur Bagatellregelung, die der Begrenzung verwaltungsaufwendiger Kostenerstattungsfälle und einer Vereinfachung des Kostenerstattungsverfahrens mit Verringerung der zuvor zahlreichen Konfliktfälle zwischen den Trägern der Sozialhilfe dienen soll (vgl BT-Drucks 12/4401, S 84), spricht für dieses Ergebnis. Die Frage, ob es sich um einen realisierbaren Erstattungsanspruch handelt, kann nämlich mit komplizierten rechtlichen Überlegungen und zeitraubenden tatsächlichen Ermittlungen verbunden sein. Gerade das Erfordernis normativer Klarheit und Vorhersehbarkeit im Rahmen der Bagatellgrenzenregelung (vgl dazu BVerwG Buchholz 436.0 § 111 Nr 7 S 8) spricht für eine einfache Bestimmbarkeit der Bagatellgrenze, die nicht von weiteren Vorprüfungen und zusätzlichen Berechnungen abhängen soll.
Würde bei der Prüfung der Bagatellgrenze demgegenüber nicht an die unmittelbar festzustellenden tatsächlichen Aufwendungen des geltend gemachten Erstattungsanspruchs, sondern zusätzlich an deren Realisierbarkeit angeknüpft, müsste in vielen Fallgestaltungen bereits im Vorfeld einer gerichtlichen Geltendmachung (auch) darüber gestritten werden, ob der Grenzbetrag - etwa wegen der Versäumung einer Ausschlussfrist oder der Einrede der Verjährung oder rechtswidriger Leistungsgewährung nicht erreicht ist. Diese (vermehrten) Konfliktfälle sind vom Gesetzgeber jedoch nicht beabsichtigt; das Ziel der Vereinfachung würde konterkariert. Demgemäß soll bei der Bagatellgrenze auf einen objektiv feststellbaren Leistungszeitraum (BVerwGE 112, 294, 297), nicht auf einen vom Erstattungsberechtigten oder -pflichtigen, etwa durch Erhebung der Einrede der Verjährung, zu beeinflussenden Abrechnungszeitraum abgestellt werden. Entsprechend hat das Bundessozialgericht (BSG) zu § 110 Satz 2 Zehntes Buch Sozialgesetzbuch - Sozialverwaltungsverfahren und Sozialdatenschutz - (SGB X) ausgeführt, dass als Erstattungsanspruch unter Berücksichtigung sowohl des Wortlauts als auch von Sinn und Zweck dieser Bagatellgrenzenregelung jedenfalls nur der Anspruch verstanden werden könne, der den Gesamtaufwand des erstattungsberechtigten Leistungsträgers erfasse (BSGE 60, 195, 196 = SozR 1300 § 110 Nr 1 S 2).
Allerdings fehlen tatsächliche Feststellungen des LSG zur Entscheidung über die Höhe des Erstattungsanspruchs unter Berücksichtigung des § 111 Abs 1 BSHG. Danach sind die aufgewendeten Kosten nur zu erstatten, "soweit die Hilfe diesem Gesetz entspricht" (Satz 1). Dabei gelten die Grundsätze für die Gewährung von Sozialhilfe, die am Aufenthaltsort des Hilfeempfängers zur Zeit der Hilfegewährung bestehen (Satz 2). Die Leistungen des erstattungsberechtigten Sozialhilfeträgers müssen also nach Art, Form und Maß den Regelungen des BSHG entsprechen (vgl zur wortgleichen Regelung in § 110 SGB XII: W. Schellhorn in Schellhorn/Schellhorn/Hohm, SGB XII, 17. Aufl 2006, § 110 SGB XII RdNr 5; Steimer in Mergler/Zink, Handbuch der Grundsicherung und Sozialhilfe, § 110 SGB XII RdNr 6, 19, Stand Januar 2007). Vorausgesetzt wird mithin die Rechtmäßigkeit der tatsächlich erbrachten Sozialhilfeleistungen (Schoch in LPK-BSHG, 6. Aufl 2003, § 111 BSHG RdNr 10; zur wortgleichen Regelung in § 110 SGB XII: Wahrendorf in Grube/Wahrendorf, SGB XII, 2. Aufl 2008, § 110 SGB XII RdNr 5; Rabe in Fichtner/Wenzel, SGB XII/AsylbLG, 4. Aufl 2009, § 110 SGB XII RdNr 2). Von seinem Rechtsstandpunkt aus zu Recht hat das LSG hierzu keine Feststellungen getroffen.
Es fehlen zudem tatsächliche Feststellungen des LSG zu den Voraussetzungen des § 107 Abs 2 Satz 1 BSHG (idF des Gesetzes zur Umsetzung des Föderalen Konsolidierungsprogramms vom 23. Juni 1993 - BGBl I 944). Danach entfällt die Verpflichtung zur Kostenerstattung (bei Umzug), wenn für einen zusammenhängenden Zeitraum von zwei Monaten keine Hilfe zu gewähren ist. Schon nach dem Wortlaut dieser Regelung kommt es nicht darauf an, ob die Hilfe tatsächlich durchgehend erbracht wurde. Entscheidend ist vielmehr, ob ein materiellrechtlicher Anspruch des Hilfeempfängers auf Sozialhilfe bestand. Ebenso wenig wie bestandskräftige Ablehnungsbescheide gegenüber einem Hilfeempfänger eine Bindungswirkung im Erstattungsverhältnis zwischen dem erstattungsberechtigten und -pflichtigen Sozialhilfeträger entfalten können (BVerwG Buchholz 436.0 § 107 BSHG Nr 11 S 34), kann eine zu Unrecht geleistete Sozialhilfe einen Erstattungsanspruch generieren. Dies folgt nicht zuletzt aus § 111 Abs 1 Satz 1 BSHG, der für den Umfang der Kostenerstattung darauf abstellt, dass die Hilfe "diesem Gesetz", also den Regelungen des BSHG, entsprechen muss. Insofern hat das LSG jedoch nur ausgeführt, dass die Klägerin in dem Erstattungszeitraum ab 6. Oktober 1999 "Sozialhilfe außerhalb von Einrichtungen in Form laufender Hilfe zum Lebensunterhalt, einmaliger Beihilfen sowie Krankenhilfe für K und deren Töchter" erbracht habe.
Ergeben die Feststellungen des LSG, dass für zwei zusammenhängende Monate in der Zeit vom 1. Oktober 1999 bis Mai 2001 keine Hilfe (im Sinne eines materiellrechtlichen Anspruchs) zu leisten war, führt dies nicht dazu, dass der gesamte (bisher entstandene) Kostenerstattungsanspruch rückwirkend entfällt, sondern nur dazu, dass die Erstattungspflicht mit der Unterbrechung endet (Linhart/Adolph/Gröschel-Gundermann, BSHG/AsylbLG/Grundsicherungs-gesetz, § 107 BSHG RdNr 6, Stand Juni 1994). Obwohl die Sätze 1 und 2 des § 107 Abs 2 BSHG unterschiedliche Formulierungen ("entfällt" bzw "endet") enthalten, ist davon auszugehen, dass es sich in beiden Fallgestaltungen (Ablauf der Zweijahresfrist des § 107 Abs 2 Satz 2 BSHG oder - vor Ablauf dieser Frist - "Nichtgewährung von Hilfe" für einen zusammenhängenden Zeitraum von zwei Monaten) um gleichartige Beendigungstatbestände handelt (vgl im Ergebnis: BVerwG Buchholz 436.0 § 111 BSHG Nr 10 S 12 f). Die Formulierung in § 107 Abs 2 Satz 1 BSHG hat ihren Grund in der historischen Entwicklung der Vorschriften über die Kostenerstattung zwischen den Trägern der Sozialhilfe, die ursprünglich durchgängig den Begriff des "Entfallens" der Kostenerstattungsverpflichtung bei Unterbrechung des Anspruchs auf Hilfe, nicht jedoch die Formulierung der "Beendigung" der Kostenerstattung, verwendeten (vgl § 103 Abs 3 2. Halbsatz BSHG, § 107 Abs 4 BSHG, § 108 Abs 5 BSHG, alle idF des BSHG vom 30. Juli 1961 - BGBl I 815 ff). Aus den Gesetzesmaterialien ist die weitreichende Folge des vollständigen Wegfalls einer bereits entstandenen Erstattungsverpflichtung nicht ableitbar; zur Begründung der Regelungen werden nur allgemein "Gründe der Verwaltungsvereinfachung" genannt (vgl BT-Drucks 3/1799, S 58 ff). Erst mit dem Gesetz zur Umsetzung des Föderalen Konsolidierungsprogramms vom 23. Juni 1993 (BGBl I 944) ist dann die Fallgestaltung des Ablaufs der Zweijahresfrist in § 107 Abs 2 Satz 2 BSHG (als weiterer Beendigungstatbestand) ergänzend eingefügt worden (BT-Drucks 12/4401, S 84), wobei der Gesetzgeber offenbar keine Unterscheidung zum "Entfallen des Anspruchs" iS des § 107 Abs 2 Satz 1 BSHG gesehen hat.
Ggf wird das LSG bei seiner Entscheidung auch über die Kosten des Revisionsverfahrens zu befinden haben.
Fundstellen
NVwZ-RR 2009, 812 |
FEVS 2010, 61 |
SGb 2009, 359 |
ZfF 2010, 136 |
ZfF 2011, 44 |