Verfahrensgang
Tenor
Die Revision der Klägerin gegen das Urteil des Landessozialgerichts Baden-Württemberg vom 28. Juni 1995 wird mit der Maßgabe zurückgewiesen, daß die Beklagte der Klägerin ein Viertel der Kosten des Verfahrens vor dem Sozialgericht zu erstatten hat.
Kosten des Revisionsverfahrens sind nicht zu erstatten.
Tatbestand
I
Der Rechtsstreit betrifft einen Anspruch auf höheres Unterhaltsgeld (Uhg).
Die 1958 geborene Klägerin erwarb nach einem Studium von 1978 bis 1983 ein Diplom als Religionspädagogin. Vom 1. März 1989 bis 17. Juni 1991 war sie als Altenpflegerin mit einer wöchentlichen Arbeitszeit von 19,25 Stunden in der Zeit von 8.00 bis 12.30 Uhr beschäftigt. Zum 18. Juni 1991 gab die Klägerin diesen Arbeitsplatz auf, weil eine Arbeitszeitänderung eingetreten war und sie in Wechselschicht auch zwischen 16.00 und 20.00 Uhr hätte arbeiten müssen. Dies war mit ihrer Inanspruchnahme durch die Betreuung ihres damals sechsjährigen Sohnes nicht vereinbar.
In ihrem Antrag auf Arbeitslosengeld (Alg) vom 17. Juni 1991 gab die Klägerin an, sie stehe für eine Beschäftigung lediglich in der Zeit von 8.00 bis 12.30 Uhr zur Verfügung. In der Zeit vom 18. Juni bis 1. September 1991 bezog sie Alg nach einem Bemessungsentgelt von 370,– DM wöchentlich.
Vom 2. September 1991 bis zum Sommer 1994 nahm die Klägerin an einer von der beklagten Bundesanstalt für Arbeit (BA) ua mit Uhg geförderten Ausbildung zur Bürokauffrau medienorientiert teil. Diese Maßnahme war für Frauen eingerichtet worden, die wegen der Betreuung von Kindern oder pflegebedürftigen Personen an einer Vollzeitbeschäftigung und Ausbildungen gleichen zeitlichen Umfangs gehindert waren. Der Unterricht sowie das zu der Maßnahme gehörende Praktikum fanden von Montag bis Freitag vormittags von 8.15 bis 12.30 Uhr statt. Nach Abschluß der Maßnahme schränkte die Klägerin bei ihrer erneuten Arbeitslosmeldung am 16. Juni 1994 ihre Verfügbarkeit wiederum auf eine Teilzeitbeschäftigung ein.
Die BA bewilligte der Klägerin ab 2. September 1991 Uhg in Höhe von 213,– DM wöchentlich. Der Bemessung lag die Nettolohnersatzquote von 73 vH, die Leistungsgruppe B entsprechend der Lohnsteuerklasse II der Klägerin und ein wöchentliches Arbeitsentgelt von 370,– DM zugrunde. Das Bemessungsentgelt errechnete die BA nach dem Arbeitsentgelt der Klägerin bis zum Juni 1991 von 1.597,54 DM monatlich bei einer wöchentlichen Arbeitszeit von 19,25 Stunden,
die einer monatlichen Arbeitszeit von 83,42 Stunden entspricht (19,25 × 13: 3). Aus dem daraus errechnteten Stundenlohn von 19,15 DM ermittelte die BA das Bemessungsentgelt von gerundet 370,– DM (Bescheid vom 26. September 1991).
Mit dem Widerspruch wandte die Klägerin hiergegen ein, der Unterricht sei wie eine Berufstätigkeit zu betrachten und das Bemessungsentgelt wegen der tatsächlichen zeitlichen Belastung höher anzusetzen. Die BA wies den Rechtsbehelf mit Widerspruchsbescheid vom 29. Januar 1992 zurück.
In der mündlichen Verhandlung vor dem Sozialgericht (SG) erkannte die BA am 29. Januar 1993 an, daß der Klägerin Uhg vom 2. September 1991 an nach einem gerundeten wöchentlichen Bemessungsentgelt von 480,– DM, zuzüglich Dynamisierung ab 1. Juni 1992 zu zahlen sei. Die Klägerin nahm dieses Teilanerkenntnis an und verfolgte ihre Klage weiter. Das SG hat die BA antragsgemäß verurteilt, der Klägerin vom 2. September 1991 an Uhg nach einem gerundeten Bemessungsentgelt von 710,– DM, zuzüglich Dynamisierung ab 1. Juni 1992 zu gewähren. Die Berufung hat das SG zugelassen (Urteil vom 29. Januar 1993).
Auf die Berufung der BA hat das Landessozialgericht (LSG) die Klage abgewiesen (Urteil vom 28. Juni 1995). Zur Begründung hat es im wesentlichen ausgeführt, ein Anspruch auf Uhg bestehe in der Regel nur bei Teilnahme an einer Bildungsmaßnahme mit ganztägigem Unterricht. Diese Voraussetzung sei gegeben, wenn der Unterricht in jeder Woche an mindestens fünf Werktagen stattfinde und mindestens 25 Unterrichtsstunden umfasse. Die von der Klägerin besuchte Maßnahme sei von der BA bewußt so gestaltet worden, daß Teilzeitarbeit suchende Frauen angesprochen werden und die Mindestunterrichtsstundenzahl erreicht werde, so daß Uhg mit dem Leistungssatz von 73 vH gewährt werden könne. Bei der Bemessung des Uhg sei die Beklagte zutreffend von dem vor der Maßnahme von der Klägerin zuletzt erzielten Arbeitsentgelt von 1.597,54 DM monatlich ausgegangen, aus dem sich – entsprechend der eingeschränkten Verfügbarkeit der Klägerin – ein gerundetes Bemessungsentgelt von 370,– DM wöchentlich ergeben habe. Durch das Teilanerkenntnis habe die Beklagte über die reine Lohnersatzfunktion hinaus der tatsächlichen Inanspruchnahme der Klägerin durch die Maßnahme Rechnung getragen. Eine Härte, wie sie das SG noch bei dieser berichtigten Bemessung angenommen habe, sei nicht nachzuvollziehen. Die Klägerin, die unmittelbar vor der Bildungsmaßnahme Alg bezogen habe, erhalte nach § 44 Abs 3 Nr 1 Arbeitsförderungsgesetz (AFG) bereits eine besondere Bemessung. Die Härteklausel des § 44 Abs 3 Nr 3 AFG diene nur zum Schutz gegen die Auswirkungen eines im Einzelfall wegen besonderer Umstände objektiv zu niedrigen Arbeitsentgelts. Sie sei in Fällen der Bemessung nach § 44 Abs 3 Nr 1 AFG nicht heranzuziehen, weil die hier vorgenommene Bemessung bereits die Härteklausel des § 112 Abs 7 AFG berücksichtige. Eine doppelte Berücksichtigung von Härtegesichtspunkten sei nicht gerechtfertigt. Das gesamte Versicherungsleben der Klägerin sei durch Teilzeitbeschäftigung geprägt. Im Alg-Antrag vom 17. Juni 1991 wie in der Arbeitslosmeldung am 16. Juni 1994 habe sie ihre Arbeitsbereitschaft auf Teilzeit eingeschränkt. Ihre Erklärung in der mündlichen Verhandlung vor dem SG, zu einer vollschichtigen Beschäftigung bereit zu sein, sei nach den genannten Erklärungen als lediglich prozeßbedingte Erklärung zu würdigen. Eine besondere Härte iS des Gesetzes liege nur dann vor, wenn das Versicherungsleben durch Vollzeitbeschäftigung geprägt sei und im Bemessungszeitraum vorübergehend wegen einer Minderung der Leistungsfähigkeit oder tatsächlicher Bindungen durch Kindererziehung nur eine Teilzeitarbeit ausgeübt worden sei. Diese Voraussetzungen seien im Falle der Klägerin nicht gegeben.
Mit ihrer vom LSG zugelassenen Revision rügt die Klägerin die Verletzung des § 44 Abs 3 Nr 3 AFG sowie des Art 3 Grundgesetz (GG). Sie macht im wesentlichen geltend, da es bei der Gewährung von Uhg nicht darauf ankomme, daß vor Beginn der Maßnahme Leistungen nach dem AFG bezogen worden seien, könne es auch nicht darauf ankommen, ob sie vor Beginn der Maßnahme halb- oder vollschichtig verfügbar gewesen sei. Entscheidend sei, daß sie eine echte Vollzeitmaßnahme durchlaufen und deshalb auch entsprechend Uhg zu beanspruchen habe. Sie werde benachteiligt, wenn man nicht berücksichtige, daß Vollzeitkurse mit 37 Wochenstunden nur für Personen durchzuhalten seien, die weder durch Hausarbeit noch durch Kindererziehung gebunden seien. Unzutreffend sei die Annahme des LSG, die Bemessung des Uhg nach dem Anerkenntnis der BA entspreche der tatsächlichen zeitlichen Belastung durch die Maßnahme. Auch auf den Umfang der Verfügbarkeit unmittelbar nach der Maßnahme könne es nicht ankommen. Sie habe eine qualifizierte Ausbildung erworben, die es ihr trotz der Betreuung eines achtjährigen Kindes erlaube, als Kauffrau im Verlagsbereich vollschichtig zu arbeiten. Die zuvor möglicherweise eingeschränkte Verfügbarkeit trete zeitlich zurück gegenüber einer vollen Lebensarbeitszeit bis zum Rentenbeginn. Das AFG sei wie jedes andere Gesetz dem Gleichheitsgrundsatz des Art 3 verpflichtet und trage an vielen Stellen der besonderen Situation von erziehungsverpflichteten Müttern Rechnung. Die Angleichung dieser Situation an die insoweit unbelastete Situation von männlichen Teilnehmern an Maßnahmen der beruflichen Bildung verkenne den Gleichheitsgrundsatz und belasse es bei tatsächlicher Ungleichheit.
Die Klägerin beantragt (sinngemäß),
das Urteil des Landessozialgerichts Baden-Württemberg vom 28. Juni 1995 aufzuheben und die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Sozialgerichts Freiburg vom 29. Januar 1993 zurückzuweisen.
Die Beklagte beantragt,
die Revision zurückzuweisen.
Sie hält das angefochtene Urteil für zutreffend.
Die Beteiligten haben sich mit einer Entscheidung ohne mündliche Verhandlung einverstanden erklärt.
Entscheidungsgründe
II
Die Revision ist nicht begründet. Das angefochtene Urteil beruht nicht auf einer Rechtsverletzung. Der Klägerin steht höheres Uhg als ihr durch Teilanerkenntnis vor dem SG (480,– DM zuzüglich Dynamisierung ab 1. Juni 1992) bewilligt wurde, nicht zu.
1. Die Revision der Klägerin ist zulässig. Revisions- und Revisionsbegründungsschrift enthalten zwar keinen ausdrücklichen Revisionsantrag. Dem Erfordernis eines bestimmten Revisionsantrags (§ 164 Abs 2 Satz 3 Sozialgerichtsgesetz ≪SGG≫) ist jedoch hier genügt, denn als Ziel der Revision läßt sich die Wiederherstellung des zusprechenden Urteils des SG der Revisionsbegründung entnehmen (vgl BSG SozR 1500 § 164 Nr 8).
2. Die Revision ist unbegründet, denn für das Verlangen der Klägerin, das Uhg nach einem einer Vollzeitbeschäftigung entsprechenden Bemessungsentgelt zu bemessen, gibt es keine gesetzliche Grundlage. Ein höheres Uhg als die ihr mit dem Teilanerkenntnis vor dem SG zugestandene Leistung nach einem gerundeten wöchentlichen Bemessungsentgelt von 480,– DM, die ihrer zeitlichen Belastung während der Maßnahme entsprach, läßt sich nicht begründen.
2.1 Nach § 44 Abs 2 Satz 1 Nr 1 AFG in der bis zum 31. Dezember 1993 geltenden Fassung des Siebten Gesetzes zur Änderung des AFG vom 20. Dezember 1985 (BGBl I 2484) beträgt das Uhg für Teilnehmer, die – wie die Klägerin wegen ihres Sohnes – die Voraussetzungen des § 111 Abs 1 Nr 1 AFG erfüllen, 73 vH des um die gesetzlichen Abzüge, die bei Arbeitnehmern gewöhnlich anfallen, verminderten Arbeitsentgelts iS des § 112 AFG. Dementsprechend hat die BA der Klägerin das Uhg für die hier streitige, vor 1994 liegende Zeit zutreffend nach der Nettolohnersatzquote von 73 vH und nach den Leistungssätzen der Leistungsgruppe B, die der für sie eingetragenen Steuerklasse II entspricht, bewilligt (§§ 44 Abs 2 c, 111 Abs 2 Satz 2 Nr 1 Buchst b, 44 Abs 7, 113 AFG). Das wird auch von der Klägerin nicht beanstandet. Die Beteiligten streiten darüber, ob dem Uhg als anfängliches Arbeitsentgelt die durch das Teilanerkenntnis eingeräumten 480,– DM oder – wie das SG gemeint hat – das einer Vollzeitbeschäftigung entsprechende Entgelt von 710,– DM wöchentlich zugrunde zu legen ist. Der Rechtsstreit betrifft damit die Frage, was nach § 44 Abs 2 Satz 1 AFG „Arbeitsentgelt iS des § 112 AFG” ist.
2.2 Arbeitsentgelt iS des § 112 AFG ist, wie der Senat zu § 44 Abs 2 AFG schon entschieden hat, ein Arbeitsentgelt, das nach den Regelungen des § 112 AFG zu ermitteln ist (BSG SozR 4100 § 44 Nr 48; vgl auch: BSG SozR 4100 § 112 Nr 17; BSG SozR 4100 § 44 Nr 35). Danach ist Arbeitsentgelt in der Regel das Arbeitsentgelt, das der Arbeitslose im Bemessungszeitraum durchschnittlich in der Woche erzielt hat (§ 112 Abs 1 Satz 1 AFG idF des Achten Gesetzes zur Änderung der AFG vom 14. Dezember 1987, BGBl 2602). Als Bemessungszeitraum bestimmt § 112 Abs 2 Satz 1 AFG in der hier anzuwendenden Fassung bis zum Inkrafttreten des Ersten Gesetzes zur Umsetzung des Spar-, Konsolidierungs- und Wachstumsprogramms (1. SKWPG) vom 21. Dezember 1993 (BGBl I 2353) am 1. Januar 1994 (§ 242q AFG) die beim Ausscheiden des Arbeitnehmers abgerechneten Lohnabrechnungszeiträume der letzten drei Monate der die Beitragspflicht begründenden Beschäftigungen vor der Entstehung des Anspruchs, in denen der Arbeitslose Arbeitsentgelt erzielt hat. Nach den von der Revision nicht angegriffenen und daher für den Senat bindenden Festellungen des LSG (§ 163 SGG) hat die Klägerin im Bemessungszeitraum monatliches Arbeitsentgelt von 1.597,54 DM erzielt. Das beruhte auf einer wöchentlichen Arbeitszeit von 19,25 Stunden, die nach § 112 Abs 3 Satz 3 AFG einer monatlichen Arbeitszeit von 83,42 Stunden entspricht (19,25 × 13: 3). Für die Berechnung des durchschnittlich in der Woche erzielten Arbeitsentgelts ist im Falle der Klägerin als tarifliche regelmäßige wöchentliche Arbeitszeit die vereinbarte Arbeitszeit zugrunde zu legen, denn die Klägerin war wegen der Betreuung ihres Sohnes mit 19,25 Stunden in der Woche vereinbarungsgemäß weniger als die tarifliche wöchentliche Arbeitszeit beschäftigt (§ 112 Abs 4 Nr 3 AFG).
Zu Unrecht wendet die Klägerin ein, daß sie an einer „Vollzeitmaßnahme” teilgenommen habe. Zwar ist dafür, ob dem Teilnehmer an einer Bildungsmaßnahme dem Grunde nach Uhg gemäß § 44 Abs 2 und Abs 2a AFG gewährt werden kann, maßgebend, in welchem Umfang er durch die Teilnahme zeitlich in Anspruch genommen wird; Uhg darf dann nicht gewährt werden, wenn der Bildungswillige während der Teilnahme seinen Lebensunterhalt noch durch Arbeitseinkommen sichern kann. Deshalb kommt es in diesem Zusammenhang nicht allein auf die zeitliche Belastung durch Schulungszeiten, sondern auch auf die Belastung durch Vor- und Nachbereitungszeit und Wegezeiten an (vgl BSGE 38, 109; BSG SozR 4460 § 11 Nr 6). Für die Höhe des Uhg ist die zeitliche Inanspruchnahme durch die Maßnahme jedoch nicht maßgebend. Das Uhg soll zwar den Lebensunterhalt für die Zeit sichern, in der der Teilnehmer bei natürlicher Betrachtungsweise hierzu nicht in der Lage ist. Gleichwohl ist das Uhg kein Entgelt für die Teilnahme, sondern Lohnersatz für das fehlende Arbeitseinkommen und wird folgerichtig wie beim Alg nach dem Arbeitsentgelt bemessen, das der Teilnehmer erzielen würde, wenn er einer Arbeit nachginge. Das zeigt gerade auch die hier heranzuziehende Vorschrift des § 112 Abs 4 Nr 3 AFG. Etwas anderes ergibt sich nicht aus der Regelung des § 44 Abs 2b AFG, nach der ua ausnahmsweise auch Teilnehmern an Maßnahmen zur beruflichen Fortbildung mit Teilzeitunterricht Uhg gewährt wird, der Bemessung des Uhg dann aber die Hälfte des Arbeitsentgelts iS des § 112 AFG zugrunde zu legen ist. Es kann dahingestellt bleiben, inwieweit diese vom Gesetzgeber kaum gänzlich durchdachte Vorschrift (vgl Hennig/Kühl/Heuer/Henke, AFG, Stand Februar 1996, § 44 RdNrn 62a und b) nur allgemein gesetzgeberische Vorstellungen wiedergibt. Denn soweit Personen begünstigt sind, von denen die Teilnahme an einer Maßnahme mit ganztägigem Unterricht wegen der Betreuung aufsichtsbedürftiger Kinder oder pflegebedürftiger Personen nicht erwartet werden kann, bestätigt die gesetzgeberische Zielvorstellung im Ergebnis nur, was sich in der Regel schon aus § 112 Abs 4 Nr 3 AFG und sonst aus § 112 Abs 8 Satz 1 AFG ergibt. Für die Auffassung der Klägerin kann auch nicht geltend gemacht werden, das Uhg müsse höher als das Alg sein, damit ein Anreiz geboten werde, an Bildungsmaßnahmen teilzunehmen; denn abgesehen davon, daß der Uhg-Bezug – anders als der von Alg – eine Anwartschaft auf späteres Alg begründet, ist schon die Nettolohnersatzquote beim Uhg in der hier fraglichen Zeit günstiger als beim Alg. Hiernach kann keine Rede davon sein, daß das Uhg rechtlich nach dem tatsächlichen Zeitaufwand für die Bildungsmaßnahme zu bemessen sei. Danach steht der Klägerin eine höhere Leistung als die auf der Grundlage des im Teilanerkenntnis vor dem SG zugestandenen Bemessungsentgelts von 480,– DM nicht zu.
2.3 Eine abweichende Bemessung läßt sich auch nicht auf § 112 Abs 7 AFG stützen. Nach dieser Vorschrift ist abweichend von der erörterten Regelbemessung tarifliches oder ortsübliches Arbeitsentgelt heranzuziehen, wenn es mit Rücksicht auf die von dem Arbeitslosen in den letzten drei Jahren vor der Arbeitslosmeldung überwiegend ausgeübte berufliche Tätigkeit unbillig hart wäre, von dem nach § 112 Abs 1 bis 6 AFG ermittelten Arbeitsentgelt auszugehen oder wenn der letzte Tag des Bemessungszeitraums bei der Entstehung des Anspruchs länger als drei Jahre zurückliegt. Beide Voraussetzungen sind im Fall der Klägerin nicht gegeben. Zutreffend hat das LSG hervorgehoben, daß die Klägerin die Anwartschaftszeit für den Erwerb des Anspruchs ausschließlich auf eine Teilzeitbeschäftigung zurückführen kann. Die in den letzten drei Jahren vor der Entstehung des Anspruchs ausgeübte Beschäftigung der Klägerin spricht gerade dafür, die Regelbemessung zugrunde zu legen. Etwas anderes könnte nur gelten, wenn die Klägerin zwar im Bemessungszeitraum nur teilzeitbeschäftigt, im übrigen aber während der letzten drei Jahre vor der Arbeitslosmeldung überwiegend vollschichtig beschäftigt gewesen wäre. Der letzte Tag des Bemessungszeitraums (16. Juni 1991) liegt auch nicht mehr als drei Jahre vor Beginn des Anspruchs auf Uhg (2. September 1991).
3. Eine abweichende Bemessung des Uhg ist auch nicht nach § 44 Abs 3 AFG gerechtfertigt.
3.1 Eine Besitzstandswahrung gewährleistet § 44 Abs 3 Nr 1 AFG für Teilnehmer, die unmittelbar vor Eintritt in die Bildungsmaßnahme Leistungen wegen Arbeitslosigkeit bezogen haben, indem der Bemessung des Uhg mindestens das Arbeitsentgelt zugrunde zu legen ist, nach dem Alg oder Arbeitslosenhilfe zuletzt bemessen worden ist. Die Klägerin hat zwar unmittelbar vor Eintritt in die Maßnahme der beruflichen Bildung Alg bezogen. Dieser Leistung lag aber ein Bemessungsentgelt von 370,– DM zugrunde, während die BA ihr für die Bemessung des Uhg ein Bemessungsentgelt von 480,– DM im Teilanerkenntnis vor dem SG zugestanden hat. Der durch den Bezug von Alg begründete Besitzstand ist jedenfalls gewahrt, wenn bei der Feststellung des Uhg ohne weitere Richtigkeitskontrolle von dem der Bemessung des Alg zugrundeliegenden Entgelt auszugehen ist (vgl dazu: BSG SozR 3-4000 § 44 Nr 7). Selbst wenn nach § 44 Abs 3 Nr 1 AFG eine zustehende höhere Leistung wegen Arbeitslosigkeit für die Bemessung des Uhg heranzuziehen wäre (vgl dazu: BSG SozR 4100 § 112 Nr 23), ergebe sich hier für die Klägerin eine günstigere Regelung nicht. Die Ausführungen zu 2.2 und 2.3 haben gezeigt, daß das Alg jedenfalls nicht nach einem höheren Bemessungsentgelt als 480,– DM wöchentlich zu berechnen war.
3.2 Mit § 44 Abs 3 Nr 3 AFG, wonach sich das Uhg wie in einem Fall des § 112 Abs 7 AFG bemißt, wenn es unbillig hart wäre, von dem Arbeitsentgelt nach Abs 2 auszugehen, läßt sich eine günstigere Bemessung des Uhg nicht begründen. Dabei kann offenbleiben, welche gegenüber § 112 Abs 7 AFG eigenständige Bedeutung dieser Vorschrift zukommt (vgl dazu: BSG SozR 3-4100 § 44 Nr 11). Eine unbillige Härte im Sinne des § 44 Abs 3 Nr 3 AFG liegt jedenfalls nicht vor, wenn die Arbeitszeit, die ohne Teilnahme an der Maßnahme erbracht werden könnte, nicht wesentlich von der Arbeitszeit abweicht, die der Bemessung des Uhg zugrunde liegt oder nach § 112 Abs 4 Nr 3 AFG zugrunde zu legen ist. Die Revision verkennt insoweit die Systematik der Berechnungsvorschriften. Der in § 112 Abs 7 AFG geregelte Rückgriff auf das maßgebliche tarifliche oder ortsübliche Arbeitsentgelt stützt nicht das Anliegen der Klägerin, das Uhg so zu bemessen, als könne sie einer Vollzeitbeschäftigung nachgehen. Auch das tarifliche oder ortsübliche Arbeitsentgelt sieht für Teilzeitarbeit nur Teilzeitlohn vor. So ist für eine vergleichbare Interessenlage ausdrücklich geregelt, daß rechtliche oder tatsächliche Bindungen nach § 112 Abs 8 Satz 3 AFG auch bei einer Bemessung nach § 112 Abs 7 AFG zu berücksichtigen sind.
4. Diese Rechtslage ist verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden. Die Gleichheit vor dem Gesetz (Art 3 Abs 1 GG) wird nicht dadurch verletzt, daß auch bei der Klägerin das Uhg nach dem vereinbarten Arbeitsentgelt (§ 112 Abs 4 Nr 3 AFG) bemessen wird. Zwar mag sich die Situation erziehungsverpflichteter Mütter tatsächlich erheblich von derjenigen anderer Bildungswilliger unterscheiden. Hierin liegt aber kein sachlicher Grund für die Annahme, daß der Gesetzgeber verfassungsrechtlich durch entsprechende Unterscheidungen bei den Vorschriften über die Bemessung des Uhg hätte Rechnung tragen und für bestimmte Personengruppen wie erziehende Frauen eigene Bemessungsregeln hätte aufstellen müssen. Wegen der Funktion des Uhg, zur Existenzsicherung einen Ausgleich für maßnahmebedingt ausfallendes Arbeitsentgelt zu schaffen, wäre es sachwidrig, die Bemessung des Uhg bei bestimmten Personengruppen nach Merkmalen vorzunehmen, die nicht an das Arbeitsentgelt anknüpfen, das ohne die Teilnahme an der Bildungsmaßnahme mutmaßlich erzielt worden wäre. Mit diesem Prinzip der Leistungsbemessung, das sich auch beim Uhg niederschlägt, wäre es unvereinbar, die Leistung bei bestimmten Personengruppen statt als Lohnersatzleistung als einen finanziellen Ausgleich für besondere Lebenssituationen und damit verbundenen Nachteilen auszugestalten und entsprechend zu bemessen. Damit würden jenen Personengruppen in einer – auch im Verhältnis zu anderen Bildungswilligen -sachlich nicht gerechtfertigten Weise finanzielle Vorteile gewährt, die mit der Teilnahme an einer Bildungsmaßnahme in keinem inneren Zusammenhang stehen.
Die Nachteile, die Personen dadurch erleiden, daß sie wegen der Betreuung von Kindern dem Arbeitsmarkt fernbleiben, hat das Gesetz in verschiedenen Vorschriften des Leistungsrechts berücksichtigt. Der arbeitsmarktpolitischen Zielsetzung, ua die Stellung von Frauen auf dem Arbeitsmarkt zu verbessern (§ 2 Nr 5 AFG), hat die BA dadurch Rechnung getragen, daß sie eine entsprechend konzipierte Bildungsmaßnahme wie diejenige, an der die Klägerin teilgenommen hat, gefördert hat, obwohl die Dauer der Umschulung die Regelhöchstdauer von zwei Jahren bei weitem überschritt. Darüber hinaus im Rahmen des Uhg für die Zeit der Teilnahme an einer Maßnahme finanzielle Vorteile zu gewähren, die ohne die Teilnahme nicht eingetreten wären, die mit anderen Worten nicht dem Ausgleich maßnahmebedingter Einbußen dienen, sondern die Nachteile einer bestimmten, unabhängig von der Teilnahme an der Maßnahme tatsächlich gegebenen Lebenssituation ausgleichen soll, ist weder nach Art 3 Abs 1 GG noch nach Art 6 GG oder dem Sozialstaatsgrundsatz (Art 20 Abs 1 GG) geboten.
5. Da rechtliche Anhaltspunkte für die Bewilligung eines höheren Uhg als der Klägerin zugestanden nicht ersichtlich sind, ist die Revision nicht begründet und damit zurückzuweisen (§ 170 Abs 1 Satz 1 SGG).
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 Abs 1 SGG.
Fundstellen