Entscheidungsstichwort (Thema)
Sozialgerichtliches Verfahren. Sozialhilfe. Begehren gerichtet auf Übernahme der Heimkosten als Einglierungshilfe. Notwendige Beiladung des Heimträgers. Sachleistungsverschaffung
Leitsatz (redaktionell)
1. In einem Streit zwischen dem Sozialhilfeempfänger und dem Sozialhilfeträger über die Höhe der zu übernehmenden Heimkosten als Leistungen der Eingliederungshilfe ist der Heimträger notwendig beizuladen, weil das angestrebte Urteil unmittelbar die Rechtsbeziehungen auch der Einrichtung betrifft. Die Entscheidung kann ihr gegenüber daher nur einheitlich ergehen, denn begehrt wird Zahlung an die Einrichtung.
2. Die in einem Heim erbrachte vollstationäre Eingliederungshilfe wird vom Sozialhilfeträger als Sachleistung in der Form einer Sachleistungsverschaffung erbracht.
3. Durch die Übernahme der Unterbringungskosten im Bewilligungsbescheid erklärt der Sozialhilfeträger den Schuldbeitritt zu der Zahlungsverpflichtung des Heimbewohners gegenüber dem Heim. Daraus erwächst zum einen ein unmittelbarer Anspruch der Einrichtung gegen den Sozialhilfeträger, zum anderen ein Anspruch des Sozialhilfeempfängers gegen den Sozialhilfeträger auf Zahlung des übernommenen Betrags an die Einrichtung.
Orientierungssatz
Parallelentscheidung zu dem BSG-Urteil vom 28.10.2008 - B 8 SO 22/07 R, das vollständig dokumentiert ist.
Normenkette
SGG § 75 Abs. 2 Alt. 1; SGB XII § 10 Abs. 3, §§ 53, 75 Abs. 3-4, § 77 Abs. 1 S. 1, Abs. 2 Sätze 3-4; HeimG § 5 Abs. 5 S. 2, Abs. 6, § 9
Verfahrensgang
Tatbestand
Im Streit sind die Übernahme und Zahlung weiterer Heimkosten für die Zeit vom 29. Dezember 2004 bis 1. August 2005 in Höhe der Differenz (27,60 Euro kalendertäglich) zwischen der vom Kläger mit der "Klinikum W GmbH" (im Weiteren: Einrichtung) vereinbarten (134,86 Euro) und der von der Beklagten an die Einrichtung gezahlten (107,26 Euro) geringeren Vergütung.
Der 1950 geborene Kläger leidet an einer chronischen Alkoholabhängigkeit mit Verwahrlosungstendenz und depressiver Symptomatik. Am 29. Dezember 2003 wurde er in den Langzeitbereich der Einrichtung übernommen.
Zwischen ihm und der Einrichtung ist vertraglich ein Heimentgelt in Höhe von kalendertäglich 134,86 Euro vereinbart (Vertrag vom 13. Januar 2004). Auf der Basis einer vorläufigen Vergütungsvereinbarung zwischen der Einrichtung und dem Niedersächsischen Landesamt für zentrale soziale Aufgaben, dem überörtlichen Sozialhilfeträger, für das Jahr 2003, die auf Grund einstweiliger Anordnung zustande gekommen ist, hat die Beklagte die Kosten nur in Höhe von 107,26 Euro für die Zeit vom 29. Dezember 2004 bis 28. Dezember 2006 übernommen (Bescheid vom 22. April 2005; Widerspruchsbescheid vom 1. August 2005; Bescheid vom 29. März 2006); dies hat sie der Einrichtung mitgeteilt. Höhere Heimentgelte hat auch der Kläger selbst an die Einrichtung nicht gezahlt.
Klage und Berufung blieben ohne Erfolg (Urteil des Sozialgerichts ≪SG≫ Hannover vom 8. September 2006; Urteil des Landessozialgerichts ≪LSG≫ Niedersachsen-Bremen vom 24. Mai 2007). Zur Begründung seiner Entscheidung hat das LSG ausgeführt, bei der dem Kläger gewährten Eingliederungshilfe handele es sich zwar nicht um eine Sach-, sondern Geldleistung, sodass dem Anspruch nicht schon der Gesichtspunkt der tatsächlichen Bedarfsdeckung in der Einrichtung entgegengehalten werden könne. Eine Vergütungspflicht des zuständigen Sozialhilfeträgers bestehe bei Erbringung der Leistungen in stationären Einrichtungen jedoch grundsätzlich nur, soweit mit der Einrichtung die in § 93 Abs 2 Bundessozialhilfegesetz (BSHG) und § 75 Abs 3 Sozialgesetzbuch Zwölftes Buch - Sozialhilfe - (SGB XII) genannten Vereinbarungen (Leistungs-, Vergütungs- und Prüfungsvereinbarung) abgeschlossen seien. Wenn diese Vereinbarungen fehlten, komme eine Verpflichtung des Trägers der Sozialhilfe zur Übernahme der zwischen dem Heimbewohner und der Einrichtung vertraglich vereinbarten Vergütung nicht in Betracht, solange die Beteiligten noch über entsprechende Vereinbarungen verhandelten und die Vereinbarungen für den betreffenden Zeitraum noch wirksam getroffen werden könnten, wie dies hier der Fall sei (so genannte Sperrwirkung). Einem späteren rückwirkenden Abschluss von Vereinbarungen stehe nicht der Grundsatz der Prospektivität entgegen, weil dieser lediglich den Abschluss von Vereinbarungen für zukünftige Wirtschaftsperioden gebiete, nicht aber das rückwirkende Inkrafttreten später geschlossener, zunächst nicht zustande gekommener Vereinbarungen untersage. Ein Anspruch auf Übernahme eines höheren Entgelts könne auch nicht auf die Vereinbarung des Klägers mit der Einrichtung im Heimvertrag gestützt werden, weil die jeweiligen Entgelte nach dem Heimgesetz (HeimG) den auf Grund des SGB XII getroffenen (vorläufigen) Vereinbarungen zu entsprechen hätten. Die bislang nur vorläufige Vergütungsvereinbarung gelte in entsprechender Anwendung des § 93b Abs 2 Satz 4 BSHG bzw § 77 Abs 2 Satz 4 SGB XII bis zum Inkrafttreten einer neuen Vergütungsvereinbarung weiter.
Mit der Revision rügt der Kläger eine Verletzung des § 93 Abs 3 BSHG und § 75 Abs 4 SGB XII. Er ist der Ansicht, er habe nach Maßgabe des Bedarfsdeckungsgrundsatzes einen Anspruch auf Übernahme des von ihm mit der Einrichtung vereinbarten Heimentgelts, solange Vereinbarungen nach § 93 Abs 2 Satz 1 BSHG und § 75 Abs 3 Satz 1 SGB XII zwischen dem Sozialhilfeträger und der Einrichtung - wie hier - nicht existierten und die Beklagte ihm keine zumutbare Alternativeinrichtung nachweise. § 93 Abs 3 Satz 1 BSHG und § 75 Abs 4 Satz 1 SGB XII kämen schon dann zur Anwendung, wenn eine der drei im Gesetz genannten Vereinbarungen nicht abgeschlossen sei. Es sei rechtlich ohnedies nicht möglich, eine Leistungs- oder Prüfungsvereinbarung rückwirkend zu schließen; eine rückwirkende Vereinbarung sei wegen des Verstoßes gegen zwingende Rechtsvorschriften nichtig, sodass auch eine Vergütungsvereinbarung nicht mehr möglich sei. Vorläufige Vereinbarungen - wie vorliegend - würden anders als endgültige nicht entsprechend § 93b Abs 2 Satz 4 BSHG und § 77 Abs 2 Satz 4 SGB XII fortgelten.
Der Kläger beantragt,
die Urteile des LSG und des SG aufzuheben und die Beklagte unter Abänderung des Bescheides vom 22. April 2005 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 1. August 2005 sowie des Bescheides vom 29. März 2006 zu verurteilen, für die Zeit vom 29. Dezember 2004 bis 1. August 2005 weitere 27,60 Euro täglich zu übernehmen und an die "Klinikum W GmbH" zu zahlen.
Die Beklagte beantragt,
die Revision zurückzuweisen.
Sie hält das Urteil des LSG für zutreffend.
Entscheidungsgründe
Die Revision des Klägers ist im Sinne der Zurückverweisung der Sache an das LSG begründet (§ 170 Abs 2 Satz 2 Sozialgerichtsgesetz ≪SGG≫). Das Berufungsurteil leidet an einem von Amts wegen zu berücksichtigenden wesentlichen Verfahrensmangel; das LSG hätte die Einrichtung nach § 75 Abs 2 1. Alt SGG notwendig beiladen müssen (echte notwendige Beiladung), weil das angestrebte Urteil schon wegen der beantragten Zahlung an die Einrichtung unmittelbar die Rechtsbeziehungen im Dreiecksverhältnis zwischen dem Kläger, der Beklagten und der Einrichtung betrifft.
Gegenstand des Verfahrens ist für die Zeit bis 31. Dezember 2004 der Bescheid der Beklagten vom 22. April 2005 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 1. August 2005 (§ 95 SGG) und für die Zeit ab 1. Januar 2005 der diesen Bescheid ersetzende Bescheid der Beklagten vom 29. März 2006, der gemäß § 96 Abs 1 SGG Gegenstand des Klageverfahrens geworden ist. Gegen diese Bescheide wehrt sich der Kläger, soweit mit ihnen die Übernahme höherer Kosten der Eingliederungshilfe für den Aufenthalt in der Einrichtung abgelehnt worden ist. Die Beschränkung auf den Zeitraum vom 29. Dezember 2004 bis 1. August 2005 ergibt sich aus dem zwischen den Beteiligten geschlossenen Teilvergleich. Richtige Klageart ist die kombinierte Anfechtungs-, Verpflichtungs- und Leistungsklage nach §§ 54 Abs 1 Satz 1 Satz 4, 56 SGG. Die Notwendigkeit einer zusätzlichen Verpflichtungsklage ergibt sich daraus, dass der Kläger nicht nur die Änderung der Bewilligungsbescheide und Zahlung weiterer Heimkosten an die Einrichtung, sondern außerdem die ausdrückliche Übernahme dieser Kosten durch Verwaltungsakt begehrt, durch den eine Mitschuld der Beklagten gegenüber der Einrichtung begründet werden soll.
Die Region Hannover ist die richtige Beklagte. Nach § 100 Abs 1 Nr 1 BSHG iVm §§ 2, 3 des Niedersächsischen Gesetzes zur Ausführung des BSHG (Nds AG BSHG) in der Normfassung vom 20. März 1997 (Nds Gesetz- und Verordnungsblatt ≪GVBl≫ 86) bzw für Zeiträume ab dem 1. Januar 2005 nach § 97 Abs 2 SGB XII iVm §§ 2, 6 Abs 2 Nr 1 Buchst a des Niedersächsischen Gesetzes zur Ausführung des Zwölften Buchs Sozialgesetzbuch (Nds AG SGB XII) vom 16. Dezember 2004 (Nds GVBl 644) ist das Land als überörtlicher Träger sachlich zuständig für die Gewährung von stationären und teilstationären Leistungen der Eingliederungshilfe für behinderte Menschen. § 4 Abs 2 Nds AG BSHG bzw § 8 Abs 2 Satz 1 Nds AG SGB XII ermächtigen jedoch das zuständige Fachministerium dazu, die örtlichen Träger der Sozialhilfe, zu denen nach § 96 Abs 1 Satz 1 BSHG iVm § 2 des Gesetzes über die Region Hannover vom 5. Juni 2001 (Nds GVBl 348) bzw § 1 Satz 1 Nds AG SGB XII die Region Hannover gehört, zur Durchführung von Aufgaben des überörtlichen Trägers dergestalt heranzuziehen, dass diese im eigenen Namen entscheiden (§ 5 Abs 1 Satz 3 Nds AG BSHG, § 9 Abs 5 Satz 1 Nds AG SGB XII). Von dieser Ermächtigung ist in § 1 der Verordnung über die Heranziehung kommunaler Körperschaften für Aufgaben des überörtlichen Trägers der Sozialhilfe vom 25. August 2001 (Nds GVBl 599) bzw § 2 Abs 1 Nr 1 der Verordnung zur Durchführung des Niedersächsischen Gesetzes zur Ausführung des Zwölften Buchs Sozialgesetzbuch (DVO Nds AG SGB XII) vom 13. Juni 2006 (Nds GVBl 229), in Kraft getreten am 1. Januar 2005 (§ 19 Abs 1 DVO Nds AG SGB XII), Gebrauch gemacht worden. Insoweit verblieb es also über das Jahr 2004 hinaus bei demselben zuständigen überörtlichen Sozialhilfeträger.
Nach der vom LSG vorgenommenen Auslegung ist allerdings durch die Heranziehung die sachliche Zuständigkeit auf den örtlichen (zuständigen) Sozialhilfeträger, die Beklagte, delegiert worden (vgl aber Bundessozialgericht ≪BSG≫, Urteil vom 17. Juni 2008 - B 8 AY 5/07 R - eine vom Rechtsträgerprinzip abweichende Regelung der Beteiligtenfähigkeit ≪Behördenprinzip, vgl § 70 Nr 3 SGG≫ sieht das niedersächsische Landesrecht nicht vor). Hierbei handelt es sich um die Auslegung der Vorschriften des Nds AG SGB XII und damit um irrevisibles Recht, mit der Folge, dass das Revisionsgericht gemäß § 202 SGG iVm § 560 Zivilprozessordnung und § 162 SGG nicht nachprüfen darf, ob die Vorschriften des Landesrechts richtig angewandt worden sind (BSGE 3, 77, 80; 7, 122, 125). Die auf der Basis der bindenden Auslegung des LSG für die Delegation maßgebliche örtliche Zuständigkeit der Beklagten ergibt sich aus § 97 Abs 2 BSHG bzw § 98 Abs 2 SGB XII.
Das LSG hätte die Einrichtung nach § 75 Abs 2 1. Alt SGG notwendig beiladen müssen (echte notwendige Beiladung), weil das angestrebte Urteil im vorliegenden Verfahren unmittelbar die Rechtsbeziehungen auch der Einrichtung betrifft. Die Entscheidung kann ihr gegenüber daher nur einheitlich ergehen; denn der Kläger begehrt Zahlung an die Einrichtung. Außerdem stellt sich die beantragte Übernahme zusätzlicher Heimkosten als Schuldbeitritt zu einer behaupteten Zahlungsverpflichtung des Klägers gegenüber der Einrichtung dar.
Die Frage der Beiladung musste das früher für das Sozialhilferecht zuständige Bundesverwaltungsgericht (BVerwG) in Fällen vorliegender Art nicht problematisieren (vgl aber BVerwGE 97, 53 ff, in der eine Beiladung erfolgt war). Zwar hat das BVerwG in der Vergangenheit zu Recht angenommen, dass unmittelbare Ansprüche des Leistungserbringers gegen den Sozialhilfeträger im Sozialhilfebereich grundsätzlich nur entstehen, soweit dies gesetzlich vorgesehen ist. Zu Unrecht hat es jedoch daraus in einem obiter dictum den Schluss gezogen, selbst bei Vereinbarungen nach § 93 Abs 2 BSHG, damit auch nach § 75 Abs 3 SGB XII, könnten keine Ansprüche des Leistungserbringers entstehen und es seien nur Geldleistungen zu erbringen (BVerwG, Beschluss vom 10. August 2007 - 5 B 179/06). Beiden Ansichten kann der Senat nicht folgen. Ausdrücklich hat sich das BVerwG jedenfalls, soweit ersichtlich, mit der Problematik des Schuldbeitritts nicht befasst; es ist auch nicht überschaubar, ob es sich künftig im Rahmen seiner Zuständigkeit für Altfälle (vor dem 1. Januar 2005 eingegangene Klagen, so genannte perpetuatio forie) damit befassen muss. Der Senat sieht sich deshalb - abgesehen davon, dass die Zurückverweisung mangels Beiladung ohnedies schon auf Grund des Klageantrags des Klägers erfolgt - nicht an einer von der Rechtsansicht des BVerwG abweichenden rechtlichen Bewertung der Verhältnisse zwischen dem Kläger, der Beklagten und der beizuladenden Einrichtung gehindert.
Das Leistungserbringungsrecht der Sozialhilfe ist im Bereich der stationären und teilstationären Leistungen, namentlich bei der Eingliederungshilfe, durch das so genannte sozialhilferechtliche Dreiecksverhältnis geprägt, das die wechselseitigen Rechtsbeziehungen zwischen dem Träger der Sozialhilfe, dem Leistungsberechtigten und dem Leistungserbringer (Einrichtungsträger) sinnbildlich darstellt. In diesem Verhältnis gehen die Aufgaben der Sozialhilfeträger weit über das reine Reagieren auf individuelle Bedürftigkeit durch die Gewährung von Geldleistungen hinaus; die gesetzlichen Regelungen statuieren vielmehr ein Sachleistungsprinzip in der Gestalt einer Sachleistungsverschaffung in einem vorgegebenen gesetzlichen Rahmen, der zwar nicht wie im Recht der gesetzlichen Krankenversicherung ausgestaltet ist, sich dem aber nähert. Der Sozialhilfeträger erklärt dabei durch Übernahme der Unterbringungskosten im Bewilligungsbescheid den Schuldbeitritt zu der Zahlungsverpflichtung des Heimbewohners gegenüber dem Heim in Höhe des bewilligten Betrags (vgl dazu näher das Senatsurteil vom 28. Oktober 2008 - B 8 SO 22/07 R). Daraus erwächst zum einen ein unmittelbarer Anspruch der Einrichtung gegen den Sozialhilfeträger, zum anderen ein Anspruch des Klägers gegen die Beklagte auf Zahlung des übernommenen Betrags an die Einrichtung (näher dazu BSG aaO).
Das Unterlassen einer notwendigen Beiladung nach § 75 Abs 2 1. Alt SGG ist bei einer zulässigen Revision von Amts wegen als Verfahrensfehler zu beachten (vgl BSG SozR 1500 § 75 Nr 21; BSG, Urteil vom 12. Februar 2003 - B 9 VS 6/01 R -, USK 2003-90; anders bei der unechten notwendigen Beiladung nach § 75 Abs 2 2. Alt SGG, vgl zuletzt BSG SozR 4-4200 § 7 Nr 4 und BSG, Urteil vom 26. Januar 2005 - B 12 P 9/03 R -, USK 2005-3 mwN). Zwar kann nach § 168 Satz 2 SGG die Beiladung noch im Revisionsverfahren nachgeholt werden. Davon macht der Senat jedoch keinen Gebrauch; er ist hierzu nicht verpflichtet (s BSGE 93, 283 ff = SozR 4-3250 § 14 Nr 1 mwN; vgl auch BSG, Urteil vom 2. November 2000 - B 11 AL 25/00 R). Gegen eine Beiladung im Revisionsverfahren spricht, dass der Beizuladenden gerade wegen der von der Tatsacheninstanz getroffenen tatsächlichen Feststellungen Gelegenheit zur Wahrnehmung ihres Anspruchs auf rechtliches Gehör gegeben werden soll.
Hinsichtlich der vom LSG nach der Zurückverweisung zu beurteilenden Rechtslage wird auf die - das LSG nicht bindenden - Ausführungen im Senatsurteil vom 28. Oktober 2008 (B 8 SO 22/07 R) verwiesen. Das LSG wird bei seiner Entscheidung ggf auch über die Kosten des Revisionsverfahrens zu befinden haben.
Fundstellen
Haufe-Index 2126422 |
ZfSH/SGB 2009, 144 |
BtMan 2009, 105 |