Entscheidungsstichwort (Thema)
Sozialgerichtliches Verfahren. Notwendige Beiladung. Sozialhilfe. Eingliederungshilfe. Dreiecksverhältnisse zwischen Leistungsempfänger, Leistungsträgern und dem Heim als Leistungserbringer. Übernahme der Heimkosten. Sachleistung in Form der Sachleistungsverschaffung. Fehlende Vergütungsvereinbarung. Schuldbeitritt durch Bewilligungsbescheid. Fehlende Rechtsgrundlage für höhere Vergütungen. Weitergeltung einer vorläufigen Vereinbarung. Möglichkeit und Zulässigkeit des Abschlusses einer rückwirkenden Vereinbarung. Sperrwirkung
Leitsatz (redaktionell)
1. In einem Rechtsstreit zwischen Sozialhilfeempfänger und Sozialhilfeträger über die Höhe zu übernehmender Heimkosten ist der Heimträger notwendig beizuladen.
2. Die in einem Heim erbrachte vollstationäre Eingliederungshilfe wird von dem Sozialhilfeträger als Sachleistung in der Form der Sachleistungsverschaffung erbracht.
3. Mit Erlass eines Bewilligungsbescheids über die Übernahme der Unterbringungskosten im Heim erklärt der Sozialhilfeträger den Schuldbeitritt zu der Zahlungsverpflichtung des Heimbewohners gegenüber dem Heim.
4. Nach der Rechtsprechung des BVerwG, der der erkennende Senat folgen will, besteht für höhere als in der vorläufigen Vereinbarung vorgesehene Vergütungen keine Rechtsgrundlage, solange eine Vergütungsvereinbarung nach § 75 Abs. 3 SGB XII oder eine Schiedsstellenentscheidung noch tatsächlich und rechtlich möglich ist. Insoweit gilt die Fiktion des § 77 Abs. 2 S. 3 SGB XII auch für vorläufige Vereinbarungen mit der Maßgabe, dass sie als vorläufige Vereinbarungen fortgelten.
5. Dem Abschluss rückwirkender Vereinbarungen steht der Grundsatz der Prospektivität nicht entgegen, wenn und soweit als prospektiv begonnene, also künftige Vereinbarungszeiträume betreffende Vertragsverhandlungen beendet werden. Bei rückwirkender Vergütungsvereinbarung handelt es sich dann nicht um unzulässige nachträgliche Ausgleiche i.S.v. § 77 Abs. 1 S. 1 Hs 2 SGB XII. § 77 Abs. 2 S. 3 SGB XII könnte insoweit möglicherweise lediglich ein Rückdatierungsverbot des Vereinbarungszeitpunkts enthalten.
Orientierungssatz
Parallelentscheidung zu dem BSG-Urteil vom 28.10.2008 - B 8 SO 22/07 R, das vollständig dokumentiert ist.
Normenkette
SGG § 75 Abs. 2 Alt. 1; SGB XII § 10 Abs. 3, §§ 53, 75 Abs. 3-4, § 77 Abs. 1 S. 1 Hs 2, Abs. 2 Sätze 3-4; BSHG §§ 39, 93 Abs. 2-3, § 93b; HeimG § 5 Abs. 5 S. 2, Abs. 6 Sätze 1-2, § 9
Verfahrensgang
Tatbestand
Im Streit sind die Übernahme und Zahlung weiterer Heimkosten für die Zeit vom 25. November 2005 bis 23. Januar 2006 in Höhe der Differenz (27,60 Euro kalendertäglich) zwischen der von dem Kläger mit der "Klinikum W" GmbH (im Weiteren: Einrichtung) vereinbarten (134,86 Euro) und der von der Beklagten an die Einrichtung gezahlten (107,26 Euro) geringeren Vergütung.
Der 1970 geborene Kläger leidet an einer schweren Persönlichkeitsstörung und chronischen Polytoxikomanie mit Methadon-Substitution (Abhängigkeit von verschiedenen Suchtstoffen). Er wurde deshalb am 25. November 2005 im Heimbereich der Einrichtung stationär aufgenommen.
Zwischen dem Kläger und der Einrichtung ist vertraglich ein Heimentgelt in Höhe von kalendertäglich 134,86 Euro vereinbart (Vertrag vom 23. November 2005). Auf der Basis einer vorläufigen Vergütungsvereinbarung zwischen der Einrichtung und dem Niedersächsischen Landesamt für zentrale soziale Aufgaben, dem überörtlichen Sozialhilfeträger, für das Jahr 2003, die auf Grund einstweiliger Anordnung zustande gekommen war, hat die Beklagte Kosten nur in geringerer Höhe durch Zahlung an das Heim übernommen, im streitigen Zeitraum in Höhe von kalendertäglich 107,26 Euro (Bescheid vom 29. November 2005; Widerspruchsbescheid vom 23. Januar 2006); dies hat sie der Einrichtung mitgeteilt. Höhere Heimentgelte hat auch der Kläger selbst nicht an die Einrichtung gezahlt.
Klage und Berufung blieben ohne Erfolg (Urteil des Sozialgerichts ≪SG≫ Hannover vom 28. Juli 2006; Urteil des Landessozialgerichts ≪LSG≫ Niedersachsen-Bremen vom 24. Mai 2007). Zur Begründung seiner Entscheidung hat das LSG ausgeführt, bei der dem Kläger gewährten Eingliederungshilfe handele es sich zwar nicht um eine Sach-, sondern um eine Geldleistung, sodass dem Anspruch nicht schon der Gesichtspunkt der Bedarfsdeckung entgegengehalten werden könne. Eine Vergütungspflicht des zuständigen Sozialhilfeträgers bestehe bei Erbringung der Leistung in stationären Einrichtungen jedoch grundsätzlich nur, soweit mit der Einrichtung die in § 75 Abs 3 Sozialgesetzbuch Zwölftes Buch - Sozialhilfe - (SGB XII) genannten Vereinbarungen (Leistungs-, Vergütungs- und Prüfungsvereinbarung) abgeschlossen seien. Wenn diese Vereinbarungen fehlten, komme eine Verpflichtung des Trägers der Sozialhilfe zur Übernahme der heimvertraglich vereinbarten Vergütung nicht in Betracht, solange die Beteiligten noch über entsprechende Vereinbarungen verhandelten und die Vereinbarungen über den betreffenden Zeitraum noch wirksam getroffen werden könnten, wie dies hier der Fall sei (so genannte Sperrwirkung). Einem späteren rückwirkenden Abschluss von Vereinbarungen stehe nicht der Grundsatz der Prospektivität entgegen, weil dieser lediglich den Abschluss von Vereinbarungen für zukünftige Wirtschaftsperioden gebiete, nicht aber das rückwirkende Inkrafttreten später geschlossener, zunächst nicht zustande gekommener Vereinbarungen untersage. Ein Anspruch auf Übernahme eines höheren Entgelts könne auch nicht auf die Vereinbarung des Klägers mit der Einrichtung im Heimvertrag gestützt werden, weil die jeweiligen Entgelte nach dem Heimgesetz (HeimG) den auf Grund des SGB XII getroffenen (vorläufigen) Vereinbarungen zu entsprechen hätten. Die bislang nur vorläufige Vergütungsvereinbarung gelte in entsprechender Anwendung des § 77 Abs 2 Satz 4 SGB XII bis zum Inkrafttreten einer neuen Vergütungsvereinbarung weiter.
Mit der Revision rügt der Kläger eine Verletzung des § 77 Abs 1 Satz 1 SGB XII. Endgültige Leistungs- und Prüfungsvereinbarungen könnten danach für zurückliegende Zeiträume nicht mehr wirksam geschlossen werden. Es bestehe insoweit ein endgültiger vertragsloser Zustand, der nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (BVerwG) zu § 93b Bundessozialhilfegesetz (BSHG) einen so genannten "anderen Fall" begründe. Danach sei die Beklagte nach Maßgabe des Bedarfsdeckungsgrundsatzes zur Tragung des heimvertraglich vereinbarten Pflegesatzes so lange verpflichtet, wie es ihr nicht möglich sei, dem Kläger eine zumutbare Alternativeinrichtung nachzuweisen.
Der Kläger beantragt,
die Urteile des LSG sowie des SG aufzuheben und die Beklagte unter Abänderung des Bescheides vom 29. November 2005 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 23. Januar 2006 zu verurteilen, für die Zeit vom 25. November 2005 bis 23. Januar 2006 weitere 27,60 Euro täglich zu übernehmen und an die "Klinikum W" GmbH zu zahlen.
Die Beklagte beantragt,
die Revision zurückzuweisen.
Sie hält das Urteil des LSG für zutreffend.
Entscheidungsgründe
Die Revision des Klägers ist im Sinne der Zurückverweisung der Sache an das LSG begründet (§ 170 Abs 2 Satz 2 Sozialgerichtsgesetz ≪SGG≫). Das Berufungsurteil leidet an einem von Amts wegen zu berücksichtigenden wesentlichen Verfahrensmangel; das LSG hätte die Einrichtung nach § 75 Abs 2 1. Alt SGG notwendig beiladen müssen (echte notwendige Beiladung), weil das angestrebte Urteil schon wegen der beantragten Zahlung an die Einrichtung unmittelbar die Rechtsbeziehungen im Dreiecksverhältnis zwischen dem Kläger, der Beklagten und der Einrichtung betrifft.
Gegenstand des Verfahrens ist der Bescheid der Beklagten vom 29. November 2005 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 23. Januar 2006 (§ 95 SGG), soweit die Beklagte für die Zeit vom 25. November 2005 bis 23. Januar 2006 die Übernahme höherer Kosten der Eingliederungshilfe für den Aufenthalt in der Einrichtung abgelehnt hat. Insoweit ergibt sich eine zeitliche Beschränkung des Streitgegenstandes auf Grund des zwischen den Beteiligten geschlossenen Teilvergleichs. Die richtige Klageart ist die kombinierte Anfechtungs-, Verpflichtungs- und Leistungsklage nach § 54 Abs 1 Satz 1 und Abs 4, 56 SGG. Die zusätzliche Verpflichtungsklage war notwendig, weil der Kläger nicht nur die Änderung des Bewilligungsbescheides und Zahlung weiterer Heimkosten an die Einrichtung, sondern ausdrücklich die Übernahme dieser Kosten durch Verwaltungsakt begehrt, durch den eine Mitschuld der Beklagten gegenüber der Einrichtung begründet werden soll.
Die Landeshauptstadt Hannover ist die richtige Beklagte. Nach § 97 Abs 2 SGB XII iVm §§ 2, 6 Abs 2 Nr 1 Buchst a des Niedersächsischen Gesetzes zur Ausführung des Zwölften Buchs Sozialgesetzbuch (Nds AG SGB XII) vom 16. Dezember 2004 (Nds Gesetz- und Verordnungsblatt ≪GVBl≫ 644) ist das Land als überörtlicher Träger sachlich zuständig für die Gewährung von stationären und teilstationären Leistungen der Eingliederungshilfe für behinderte Menschen. § 8 Abs 2 Satz 1 Nds AG SGB XII ermächtigt jedoch das zuständige Fachministerium dazu, durch Verordnung die örtlichen Träger der Sozialhilfe sowie die Landeshauptstadt Hannover, die nach § 4 Abs 1 des Gesetzes über die Region Hannover vom 5. Juni 2001 (Nds GVBl 348) die Rechtsstellung einer kreisfreien Stadt hat, zur Durchführung von Aufgaben des überörtlichen Trägers der Sozialhilfe dergestalt heranzuziehen, dass diese im eigenen Namen entscheiden (§ 9 Abs 5 Satz 1 Nds AG SGB XII). Von dieser Ermächtigung ist in § 2 Abs 1 Nr 2 der Verordnung zur Durchführung des Niedersächsischen Gesetzes zur Ausführung des Zwölften Buchs Sozialgesetzbuch (DVO Nds AG SGB XII) vom 13. Juni 2006 (Nds GVBl 229), in Kraft getreten am 1. Januar 2005 (§ 19 Abs 1 DVO Nds SGB XII), Gebrauch gemacht worden. Nach der vom LSG vorgenommenen Auslegung ist allerdings durch die Heranziehung die sachliche Zuständigkeit auf den örtlichen (zuständigen) Sozialhilfeträger, die Beklagte, delegiert worden (vgl aber Bundessozialgericht ≪BSG≫, Urteil vom 17. Juni 2008 - B 8 AY 5/07 R; eine vom Rechtsträgerprinzip abweichende Regelung der Beteiligtenfähigkeit ≪Behördenprinzip, vgl § 70 Nr 3 SGG≫, sieht das niedersächsische Landesrecht nicht vor). Hierbei handelt es sich um die Auslegung der Vorschriften des Nds AG SGB XII und damit um irrevisibles Recht, mit der Folge, dass das Revisionsgericht gemäß § 202 SGG iVm § 560 Zivilprozessordnung und § 162 SGG nicht nachprüfen darf, ob die Vorschriften des Landesrechts richtig angewandt worden sind (BSGE 3, 77, 80; 7, 122, 125). Die örtliche Zuständigkeit der Beklagten ergibt sich aus § 98 Abs 2 SGB XII.
Das LSG hätte die Einrichtung nach § 75 Abs 2 1. Alt SGG notwendig beiladen müssen (echte notwendige Beiladung), weil das angestrebte Urteil im vorliegenden Verfahren unmittelbar die Rechtsbeziehungen auch der Einrichtung betrifft. Die Entscheidung kann ihr gegenüber daher nur einheitlich ergehen; denn der Kläger begehrt Zahlung an die Einrichtung. Außerdem stellt sich die beantragte Übernahme zusätzlicher Heimkosten als Schuldbeitritt zu einer behaupteten Zahlungsverpflichtung des Klägers gegenüber der Einrichtung dar.
Die Frage der Beiladung musste das früher für das Sozialhilferecht zuständige BVerwG in Fällen vorliegender Art nicht problematisieren (vgl aber BVerwGE 97, 53 ff, in der eine Beiladung erfolgt war). Zwar hat das BVerwG in der Vergangenheit zu Recht angenommen, dass unmittelbare Ansprüche des Leistungserbringers gegen den Sozialhilfeträger im Sozialhilferecht grundsätzlich nur entstehen, soweit dies gesetzlich vorgesehen ist; zu Unrecht hat es jedoch daraus in einem obiter dictum den Schluss gezogen, selbst bei Vereinbarungen nach der Vorgängerregelung des § 75 Abs 3 SGB XII, des § 93 Abs 2 BSHG, könnten keine Ansprüche des Leistungserbringers entstehen und es seien nur Geldleistungen zu erbringen (BVerwG, Beschluss vom 10. August 2007 - 5 B 179/06). Beiden Ansichten kann der Senat nicht folgen. Ausdrücklich hat sich das BVerwG jedenfalls, soweit ersichtlich, mit der Problematik eines Schuldbeitritts nicht befasst; es ist auch nicht überschaubar, ob es sich künftig im Rahmen seiner Zuständigkeit für Altfälle (vor dem 1. Januar 2005 eingegangene Klagen, so genannte perpetuatio fori) damit befassen muss. Der Senat sieht sich deshalb - abgesehen davon, dass die Zurückverweisung mangels Beiladung ohnedies schon auf Grund des Klageantrages des Klägers erfolgt - nicht an einer von der Rechtsansicht des BVerwG abweichenden rechtlichen Bewertung des Verhältnisses zwischen dem Kläger, der Beklagten und der beizuladenden Einrichtung gehindert.
Das Leistungserbringungsrecht der Sozialhilfe ist im Bereich der stationären und teilstationären Leistungen, namentlich bei der Eingliederungshilfe, durch das so genannte sozialhilferechtliche Dreiecksverhältnis geprägt, das die wechselseitigen Rechtsbeziehungen zwischen dem Träger der Sozialhilfe, dem Leistungsberechtigten und dem Leistungserbringer (Einrichtungsträger) sinnbildlich darstellt. In diesem Verhältnis gehen die Aufgaben der Sozialhilfeträger weit über das reine Reagieren auf individuelle Bedürftigkeit durch Gewährung von Geldleistung hinaus; die gesetzlichen Regelungen statuieren vielmehr ein Sachleistungsprinzip in der Gestalt einer Sachleistungsverschaffung in einem vorgegebenen gesetzlichen Rahmen, der zwar nicht wie im Recht der gesetzlichen Krankenversicherung ausgestaltet ist, sich dem aber nähert. Der Sozialhilfeträger erklärt dabei durch Übernahme der Unterbringungskosten im Bewilligungsbescheid den Schuldbeitritt zu der Zahlungsverpflichtung des Heimbewohners gegenüber dem Heim in Höhe des bewilligten Betrages (vgl dazu näher das Senatsurteil vom 28. Oktober 2008 - B 8 SO 22/07 R). Daraus erwächst zum einen ein unmittelbarer Zahlungsanspruch der Einrichtung gegen den Sozialhilfeträger, zum anderen ein Anspruch des Klägers gegen die Beklagte auf Zahlung des übernommenen Betrags an die Einrichtung (näher dazu BSG aaO).
Das Unterlassen einer notwendigen Beiladung nach § 75 Abs 2 1. Alt SGG ist bei einer zulässigen Revision von Amts wegen als Verfahrensfehler zu beachten (vgl BSG SozR 1500 § 75 Nr 21; BSG, Urteil vom 12. Februar 2003 - B 9 VS 6/01 R -, USK 2003-90; anders bei einer unechten notwendigen Beiladung nach § 75 Abs 2 2. Alt SGG, vgl zuletzt BSG SozR 4-4200 § 7 Nr 4 und BSG, Urteil vom 26. Januar 2005 - B 12 P 9/03 R -, USK 2005-3 mwN). Zwar kann nach § 168 Satz 2 SGG die Beiladung noch im Revisionsverfahren nachgeholt werden. Davon macht der Senat jedoch keinen Gebrauch; er ist hierzu nicht verpflichtet (s BSGE 93, 283 ff = SozR 4-3250 § 14 Nr 1 mwN; vgl auch BSG, Urteil vom 2. November 2000 - B 11 AL 25/00 R). Gegen eine Beiladung im Revisionsverfahren spricht, dass der Beizuladenden gerade wegen der von der Tatsacheninstanz getroffenen tatsächlichen Feststellungen Gelegenheit zur Wahrnehmung ihres Anspruchs auf rechtliches Gehör gegeben werden soll.
Hinsichtlich der vom LSG nach der Zurückverweisung zu beurteilenden Rechtslage wird auf die - das LSG nicht bindenden - Ausführungen im Senatsurteil vom 28. Oktober 2008 (B 8 SO 22/07 R) verwiesen. Das LSG wird bei seiner Entscheidung ggf auch über die Kosten des Revisionsverfahrens zu befinden haben.
Fundstellen
Haufe-Index 2126423 |
SGb 2008, 722 |