Verfahrensgang
LSG Berlin (Urteil vom 26.04.2002) |
SG Berlin (Urteil vom 16.10.2000) |
Tenor
Die Revision der Beklagten gegen das Urteil des Landessozialgerichts Berlin vom 26. April 2002 wird zurückgewiesen.
Die Beklagte hat dem Kläger auch die Kosten des Revisionsverfahrens zu erstatten.
Tatbestand
I
Der Kläger begehrt Unterhaltsgeld (Uhg) statt des gezahlten Arbeitslosengeldes für die Zeit vom 29. Mai bis 19. Juni 2000.
Die Beklagte gewährte dem Kläger während der Teilnahme an einer Maßnahme der beruflichen Weiterbildung zum “Fremdsprachenkundigen Korrespondenten” für die Dauer des Lehrgangs, der am Freitag, dem 26. Mai 1999 endete, einschließlich des darauf folgenden Wochenendes Uhg vom 31. Mai 1999 bis zum 28. Mai 2000. Die Prüfungstage für die vor der Industrie- und Handelskammer Berlin abzulegende Prüfung waren für die Teilnehmer auf den 16. (Freitag) bzw 19. Juni 2000 (Montag) festgesetzt. Der Kläger wurde erst am Montag geprüft.
Die Beklagte lehnte es ab, dem Kläger bis zur Ablegung der Prüfung am 19. Juni 2000 Uhg zu gewähren, weil die Prüfung nicht innerhalb von drei Wochen nach Maßnahmeende stattgefunden habe (Bescheid vom 16. Juni 2000). Hiergegen richtete sich der Widerspruch des Klägers, mit dem er darauf hinwies, dass es unverständlich sei, Teilnehmer abhängig davon unterschiedlich zu behandeln, ob sie “aus alphabetischen Gründen” am 16. oder am 19. Juni 2000 geprüft worden seien. Die Beklagte wies den Widerspruch mit der Begründung zurück, nach § 155 Nr 4 Sozialgesetzbuch – Arbeitsförderung – (SGB III) sei die Erbringung von Uhg nicht möglich, sobald der Dreiwochenzeitraum zwischen dem Ende der Maßnahme und der Prüfung überschritten werde (Widerspruchsbescheid vom 11. Juli 2000).
Das Sozialgericht (SG) hat die Beklagte verurteilt, dem Kläger für die Zeit vom 29. Mai bis 19. Juni 2000 Uhg zu zahlen (Urteil vom 16. Oktober 2000). Das Landessozialgericht (LSG) hat die Berufung der Beklagten mit Urteil vom 26. April 2002 zurückgewiesen. Das LSG hat ua ausgeführt: Für den Prüfungstag am 19. Juni 2000 habe der Kläger schon nach der Grundnorm des § 153 SGB III Anspruch auf Uhg. Die Prüfung sei Teil der Weiterbildungsmaßnahme, wenn sie mit dem Lehrgang in zeitlichem und organisatorischem Zusammenhang stehe. Das sei hier der Fall. Insoweit komme es nicht auf die Dreiwochenfrist nach § 155 Nr 4 SGB III an. Für die Zeit vom 29. Mai bis zum 18. Juni 2000 folge der Anspruch des Klägers auf Uhg aus der entsprechenden Anwendung des § 155 Nr 4 SGB III. Nach deren Wortlaut erfülle der Kläger zwar nicht die Voraussetzungen, denn die Dreiwochenfrist nach dem Ende des Unterrichts sei bereits am Freitag, dem 16. Juni 2000, abgelaufen. Die Anspruchsvoraussetzungen seien unter Berücksichtigung von Sinn und Zweck sowie in verfassungskonformer Auslegung des § 155 Nr 4 SGB III als erfüllt anzusehen. Der Vorschrift liege der Gedanke zu Grunde, dass es dem Prüfling bei längeren Zwischenzeiten zuzumuten sei, eine Beschäftigung aufzunehmen, während kürzere Zeiten im Allgemeinen zur Vorbereitung auf die Prüfung genutzt würden. Es lasse sich in einem Fall wie dem vorliegenden sachlich nicht begründen, dass dem einen Teil der Prüflinge die Ausübung einer Zwischenbeschäftigung zumutbar sei, dem anderen aber nicht. Die entsprechende Anwendung des § 155 Nr 4 SGB III führe auch zu keiner Besserstellung gegenüber dem Teil der Prüflinge, die bereits am 16. Juni 2000 die Prüfung beendet und bis zum Sonntag, dem 18. Juni 2000, Uhg bezogen hätten.
Mit der vom LSG zugelassenen Revision rügt die Beklagte eine Verletzung des § 155 SGB III. Die Regelung des § 155 Nr 4 SGB III müsse im Zusammenhang mit den übrigen Sachverhaltsgestaltungen der gleichen Vorschrift gesehen werden. Vergleichbar sei die Regelung zur Weiterzahlung des Uhg während unterrichtsfreier Zeiten bis zu drei Wochen (§ 155 Nr 3 SGB III). Hätten die unterrichtsfreien Zwischenzeiten einen größeren Umfang, werde eine Maßnahme im Maßnahmeabschnitte unterteilt, bei denen die Zwischenzeiten keinen Anspruch auf Uhg begründeten. In Anlehnung an diese Grundsätze sei auch § 155 Nr 4 SGB III ausgestaltet. Werde die Prüfung nicht innerhalb von drei Wochen abgeschlossen, werde den Weiterbildungsabsolventen zugemutet, sich aus einer etwaigen Beschäftigung heraus auf die Prüfung vorzubereiten bzw für Vermittlungsbemühungen des Arbeitsamts zur Verfügung zu stehen. Mit der Begründung, die Fristüberschreitung habe nur einen Arbeitstag betragen, könne keine Ausnahme von der gesetzlich festgelegten Frist gerechtfertigt werden. Die Vorschrift sei auch unter verfassungsrechtlichen Gesichtspunkten nicht zu beanstanden, denn es lägen hinsichtlich der unterschiedlichen Gruppen von Prüflingen keine gleichen Sachverhalte vor, die eine Gleichbehandlung rechtfertigen würden. Die Benachteiligungen seien im Tatsächlichen begründet, jedoch nicht im rechtlichen Bereich.
Die Beklagte beantragt,
das Urteil des Landessozialgerichts Berlin vom 26. April 2002 und das Urteil des Sozialgerichts Berlin vom 16. Oktober 2000 aufzuheben und die Klage abzuweisen.
Der Kläger ist im Revisionsverfahren nicht vertreten.
Entscheidungsgründe
II
Die Revision der Beklagten ist nicht begründet. Das SG hat die Beklagte zu Recht verurteilt, dem Kläger Uhg für die Zeit vom 29. Mai bis 19. Juni 2000 zu zahlen.
Anspruch auf Uhg haben nach § 153 SGB III Arbeitnehmer bei Teilnahme an einer für die Weiterbildungsförderung anerkannten Vollzeitmaßnahme, wenn sie die allgemeinen Förderungsvoraussetzungen für die berufliche Weiterbildung einschließlich der Vorbeschäftigungszeit erfüllen. Ob der Kläger die in der Vorschrift genannten persönlichen und maßnahmebezogenen Voraussetzungen des Anspruchs auf Uhg in der Zeit vom 29. Mai bis 19. Juni 2000 erfüllt hat, hat das LSG nicht ausdrücklich festgestellt; Anhaltspunkte zu Zweifeln ergeben sich aber insoweit nicht, weil die Beklagte dem Kläger für die Dauer seiner tatsächlichen Teilnahme an der Maßnahme Uhg bewilligt hat.
Das LSG hat zutreffend entschieden, dass dem Kläger für den Zeitraum zwischen dem Ende des Unterrichts und dem Ende der Prüfung Uhg zuzubilligen ist. Allerdings wird Uhg grundsätzlich nur während der tatsächlichen Teilnahme an einer Vollzeitmaßnahme erbracht. Der eigentliche Unterrichtsbetrieb beim Maßnahmeträger war am Freitag, dem 26. Mai 2000, abgeschlossen. Danach kommt die Zahlung von Uhg nur unter den in § 155 Nr 1 bis 5 SGB III geregelten Sonderfällen in Betracht. Nach dem im vorliegenden Fall heranzuziehenden § 155 Nr 4 SGB III wird Uhg auch für Zeiten erbracht, die zwischen dem Ende des Unterrichts und dem Ende der Prüfung liegen, wenn die Prüfung innerhalb von drei Wochen nach dem Ende des Unterrichts abgeschlossen wird. Das LSG hat diese Regelung zu Recht auf den vorliegenden Sachverhalt angewandt. Dies ergibt sich aus dem aus der Entstehungsgeschichte herzuleitenden Zweck der Vorschrift. Aus der Anwendung der Vorschrift ergibt sich der Anspruch auf Uhg auch für den Prüfungstag. Einer zusätzlichen Heranziehung der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts (BSG), wonach ein Lehrgang und die abschließende Prüfung als einheitliche Bildungsmaßnahme anzusehen sind, wenn die Prüfung in zeitlichem und organisatorischem Zusammenhang mit dem Lehrgang steht (BSGE 40, 29, 32 = SozR 4100 § 44 Nr 4; BSG Urteil vom 3. Juni 1975 – 7 RAr 116/73 –), bedarf es in einem derartigen Fall nicht. Es kann deshalb dahinstehen, ob diese Rechtsprechung – wovon das LSG ausgegangen ist – trotz der zwischenzeitlichen Rechtsänderungen noch Geltung beanspruchen kann.
§ 155 Nr 4 SGB III entspricht inhaltlich § 34 Abs 3 Arbeitsförderungsgesetz. Diese Regelung wurde durch das Haushaltsstrukturgesetz (HStruktG) vom 18. Dezember 1975 (BGBl I, 3091) eingefügt. Mit der Neuregelung knüpfte der Gesetzgeber an die Rechtsprechung des BSG an, wonach kurze Zeiten zwischen der Beendigung der Unterrichtsveranstaltung und Prüfungsbeginn die Teilnahme an der Maßnahme nicht unterbrechen. Nach dieser Rechtsprechung muss der Umfang des Zwischenzeitraums, für den dem Prüfungsteilnehmer mit Rücksicht auf die Lage der Prüfungstermine und eine evtl Prüfungsvorbereitung die Aufnahme einer Erwerbstätigkeit nicht zuzumuten ist, in einem angemessenen Verhältnis zu den besonderen Anforderungen der Prüfung und dem Umfang und der Bedeutung der Ausbildung stehen (BSGE 40, 29, 33 f = SozR 4100 § 44 Nr 4). In der Gesetzesbegründung zum HStruktG wurde diese Überlegung aufgegriffen und dementsprechend ausgeführt, es sei dem Teilnehmer in den Fällen, in denen die Prüfung erst mehrere Wochen oder Monate nach dem Ende des Lehrgangs stattfindet, zuzumuten, in der Zwischenzeit eine Beschäftigung aufzunehmen. Hingegen sehe die Vorschrift in denjenigen Fällen, in denen die Prüfung dem Ende des Lehrgangs alsbald folge, eine Fortzahlung des Uhg vor, weil in derartigen Fällen die Zwischenzeit allgemein zur Vorbereitung der Prüfung genutzt werde (BT-Drucks 7/4127, S 48). Im Verlaufe des Gesetzgebungsvorhabens wurde der Zeitraum zwischen dem Ende des Unterrichts und dem Ende der Prüfung auf Vorschlag des Haushaltsausschusses mit Blick auf die Zumutbarkeit einer Beschäftigungsaufnahme von zwei auf drei Wochen verlängert (BT-Drucks 7/4243, S 8).
Unter Berücksichtigung des Zwecks der Regelung, den Zeitraum der “Fortzahlung” von Uhg unter Berücksichtigung der Zumutbarkeit einer Beschäftigungsaufnahme sachgerecht zu begrenzen, steht § 155 Nr 4 SGB III jedenfalls in Fällen der vorliegenden Art einer Unterhaltssicherung während des Zwischenzeitraums nicht entgegen. Wird die Prüfung von einem Teil der Teilnehmer noch innerhalb der Dreiwochenfrist abgeschlossen, so steht auch den übrigen Teilnehmern Uhg für die Übergangszeit zu, wenn sie aus von ihnen nicht zu beeinflussenden organisatorischen Gründen die Prüfung innerhalb eines einheitlichen Prüfungsblocks ablegen. Handelt es sich um fortlaufende Prüfungstage, so gilt dies auch für den hier vorliegenden Fall, dass der Ablauf der Prüfungen den Planungen am Ende des Lehrgangs entspricht. Im Rahmen einer einheitlichen Prüfung werden alle Teilnehmer gleichermaßen vom Zweck der Vorschrift, eine angemessene Zeit zur Prüfungsvorbereitung zu belassen, erfasst. Anhaltspunkte dafür, dass die Prüfung willkürlich für die am Montag, dem 19. Juni 2000 geprüften Teilnehmer hinausgezögert worden ist, sind nicht ersichtlich.
Die von Sinn und Zweck der Fortzahlung des Uhg getragenen Erwägungen werden durch die Systematik des Gesetzes gestützt, denn das SGB III folgt – wie sich etwa aus dem Verfahren über die Anerkennung von Maßnahmen nach den §§ 86 ff SGB III ergibt – hinsichtlich der Weiterbildungsförderung einer generalisierenden Betrachtungsweise. Deshalb besteht keine Veranlassung, gerade in diesem Punkt von der grundsätzlich “maßnahmebezogenen Betrachtungsweise” abzuweichen. In diesem Zusammenhang ist darauf hinzuweisen, dass die Angemessenheit der Dauer der Maßnahmen einer Überprüfung und Anerkennung durch das Arbeitsamt vor deren Beginn unterliegt (§§ 86 Abs 1 Nr 2, 92 SGB III). Dies verschafft den Arbeitsämtern die Möglichkeit, auf Ablauf und Gestaltung von Maßnahmen einzuwirken, um eine gleichmäßige Behandlung der Teilnehmer sicherzustellen.
Weiter gehend wird in der Literatur die Auffassung vertreten, § 155 Nr 4 SGB III sei einschränkend auszulegen und der Anspruch auf Uhg allgemein dann gegeben, wenn die Überschreitung der Dreiwochenfrist vom Teilnehmer nicht zu vertreten sei, sondern das verspätete Ablegen der Prüfung auf organisatorischen Gründen beruhe (Niewald in Gagel, SGB III, § 155 RdNr 23; Stratmann in Niesel, SGB III, 2. Aufl 2002, § 155 RdNr 12; Schmalz in Hauck/Noftz, SGB III, § 155 RdNr 16, jeweils mit unzutreffendem Hinweis auf BSG SozR 4100 § 39 Nr 16). Ob eine derartige Auffassung mit Blick auf verfassungsrechtliche Bedenken wegen Art 3 Grundgesetz geboten ist (kritisch Stephan in Wissing, SGB III, § 155 RdNr 14), kann hier dahinstehen. Jedenfalls für den vorliegend gegebenen Fall einer unterschiedlichen Behandlung von Teilnehmern eines Lehrgangs fehlt es für eine Differenzierung an einem sachlichen Grund.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 Abs 1 Sozialgerichtsgesetz.
Fundstellen
NWB 2003, 421 |
NZA 2003, 788 |
GuS 2003, 62 |